Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 23.10.1990, Az.: BVerwG 4 B 130/90
Revision ; Beschwerde ; Bauleitplanung; Städtebauliche Strukturen ; Ortsbild; Gestaltung; Abwägungsmängel; Bebauungsplan; Grenzabstand; Bauordnungsrecht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.10.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 130/90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 12616
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG 1 L 200/89
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger zu 1 bis 13 und zu 15 bis 30 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 24. April 1990 wird zurückgewiesen.
Die Kläger zu 1 bis 13 und zu 15 bis 30 tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 174 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet. Die vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO erfüllt sind.
1. Die Beschwerde hält es für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob denkmalpflegerisch und städtebaulich nicht erhaltenswerte Plätze oder nicht mehr vorhandene Einzelgebäude einer selbständigen Planung nach § 1 Abs. 5 Nr. 4 BauGB unter dem Gesichtspunkt der Gestaltung des Ortsbildes zugänglich sind. Auch die Abgrenzung der Belange des § 1 Abs. 5 Nrn. 4 und 5 BauGB habe grundsätzliche Bedeutung.
Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen sind nicht klärungsbedürftig. Ihre Beantwortung ergibt sich vielmehr ohne weiteres aus der gesetzlichen Regelung. Die in § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB genannten Belange sind beispielhaft. Das ergibt sich unmittelbar aus dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung. Daher ist unerheblich, ob sich einzelne der vom Gesetz angeführten Belange überschneiden oder sogar - wie nicht eben selten - in einem Zielkonflikt zueinander stehen. Auch insoweit eine abwägende Entscheidung zu treffen, ist gerade der Gemeinde nach § 1 Abs. 6 BauGB aufgetragen. Demgemäß kommt es auch auf eine nähere Abgrenzung etwa der in § 1 Abs. 5 Nrn. 4 und 5 BauGB aufgeführten Belange nicht rechtsgrundsätzlich an. Das Gesetz hebt mit § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB zwar einzelne Belange als abwägungserheblich hervor. Damit bestimmt es mittelbar, daß die Berücksichtigung derartiger Belange grundsätzlich im Einklang mit den Zielen städtebaulicher Politik steht, wie sie einerseits in § 1 Abs. 3 BauGB als erforderlich vorausgesetzt werden und andererseits in § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB als allgemeine Ziele der Bauleitplanung erfaßt sind. Der Regelung des § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB kommt insoweit eine klarstellende Funktion zu; eine Gemeinde, die sich im Rahmen der planerischen Abwägung auf die genannten Belange berufen kann, kann damit auf eine gesetzliche Bewertung verweisen und ist dem Vorwurf enthoben, sie verfolge Ziele, die weder mit § 1 Abs. 3 noch mit § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB zu vereinbaren seien. Daraus folgt indes nicht umgekehrt, daß eine Bauleitplanung, die für ihre Rechtfertigung einen in § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB genannten Belang nicht angeben kann, von vornherein rechtlichen Zweifeln ausgesetzt ist. Die Gemeinde besitzt mithin auch dann noch die Befugnis zur Bauleitplanung, wenn sie nicht unmittelbar auf einen der in § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB genannten Belange verweisen kann. Allerdings muß sie alsdann die gewählte Zielsetzung ohne Rückgriff auf die vorhandene gesetzliche Bewertung rechtfertigen können. Das wird ihr allerdings um so eher möglich sein, um so näher ihre Zielsetzung den gesetzlich genannten Belangen steht.
Das Berufungsgericht hat diese gesetzliche Ausgangslage nicht verkannt. Es hat näher dargelegt, aus welchen Gründen die von der Beklagten verfolgte Planung, nämlich frühere städtebauliche Strukturen aufzugreifen, im vorliegenden Falle eine vernünftige, jedenfalls noch im Rahmen der planerischen Gestaltungsbefugnis liegende Konzeption darstellt. Zur Fortentwicklung städtebaulicher Strukturen kann auch die Rekonstruktion in geschichtlicher Zeit entstandener Gebäude gehören, wenn damit Akzente in der Gestaltung des Ortsbildes gesetzt werden sollen. Daß dies auch an optisch exponierter Lage zulässig sein kann, liegt auf der Hand und bedarf daher ebenfalls keiner näheren Klärung in einem Revisionsverfahren. Soweit die Beschwerde die Beurteilung des Berufungsgerichts als unzureichend betrachtet oder eine genaue Anwendung des § 1 Abs. 5 Nrn. 4 oder 5 BauGB vermißt, kritisiert sie die auf den Einzelfall bezogene Rechtsanwendung. Damit kann eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung nicht dargetan werden.
Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge unzureichender Sachverhaltsfeststellung rechtfertigt ebenfalls keine Zulassung der Revision. Die Beschwerde greift der Sache nach die tatrichterliche Tatsachenwürdigung an und erliegt im übrigen einem Mißverständnis gegenüber den berufungsgerichtlichen Erwägungen. Das Berufungsgericht prüft zunächst, ob die Bebauungsplanung von einer städtebaulichen Zielsetzung getragen wird. Eine derartige Erörterung wird immerhin durch § 1 Abs. 3 BauGB nahegelegt. Alsdann erörtert das Gericht, ob die Bauleitplanung den ungeschriebenen Erfordernissen des Abwägungsgebotes im Sinne des § 1 Abs. 6 BauGB genügt. Erst in diesem Zusammenhang prüft das Berufungsgericht, ob die in die planerische Abwägung eingestellten Belange zutreffend sind und vom Ortsgesetzgeber rechtsfehlerfrei gewichtet wurden.
Die Beschwerde übersieht in diesem Zusammenhang vor allem, daß ein Mangel in der Abwägung nicht bereits dann vorhanden ist, wenn die vorhandene Begründung Unsicherheiten oder sogar Mängel aufweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 13.85 - BVerwGE 75, 214 (251) [BVerwG 05.12.1986 - 4 C 13/85]; Urteil vom 25. Februar 1988 - BVerwG 4 C 32 u. 33.86 - Buchholz 407.56 NStrG Nr. 2). Eine Begründung zu geben, welche die Abwägung rechtfertigt und die Erwägungen der Gemeinde zutreffend wiedergibt, ist zwar nach § 9 Abs. 8 BauGB unverändert eine Rechtspflicht; die Verletzung dieser Pflicht ist aber nur unter den Voraussetzungen des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BauGB beachtlich. Im übrigen sind Mängel im Abwägungsvorgang nur dann erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluß gewesen sind (§ 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB).
2. Die Beschwerde hält es ferner für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob den Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse immer dann Rechnung getragen ist, wenn der Bebauungsplan geringere als nach Landesrecht nur ausnahmsweise zulässige Grenzabstände vorschreibt. Auch dieses Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt keine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache.
Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage ist nicht klärungsbedürftig. Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse stellen nach § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB einen berücksichtigungsfähigen und im Hinblick auf die in § 1 Abs. 5 Satz 1 BauGB enthaltenen Leitgedanken jeder städtebaulichen Planung auch einen berücksichtigungsbedürftigen Belang dar. Eine sozialgerechte Bodennutzung und die Sicherung einer menschenwürdigen Umwelt sind ohne eine Beachtung der in § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB angeführten Belange schwerlich denkbar. Das gilt namentlich für den Bereich der innerörtlichen Bauleitplanung. Das Berufungsgericht zieht dies entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht in Zweifel.
Vielmehr prüft das Berufungsgericht, ob die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen zu einem geringeren Abstand zwischen dem vorhandenen Gebäude der Kläger und dem beabsichtigten Vorhaben der beklagten Stadt führen, als sich dies u.a. nach §§ 7 Abs. 1, 13 der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) ergibt, und ob eine derartige bauplanerische Festsetzung rechtsfehlerfrei getroffen werden durfte (vgl. Urteilsabdruck S. 15 ff.). Auch dies wirft Fragen von grundsätzlicher Bedeutung - jedenfalls aus der Sicht des Bundesrechts - nicht auf, mag auch das Verhältnis der bauordnungsrechtlichen Abstandsregelungen zum Bauplanungsrecht nicht immer einfach zu erfassen sein. Auszugehen ist davon, daß als Inhalt des Bebauungsplans gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB Festsetzungen zulässig sind, welche die Bauweise, die überbaubaren und die nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Stellung der baulichen Anlage betreffen. Derartige bauplanerische Festsetzungen können mit landesrechtlichen Regelungen über Grenzabstände, Gebäudeabstände und Abstandsflächen oder ähnlichen, die Lage eines Gebäudes bestimmenden Vorschriften, wie sie typischerweise im Bauordnungsrecht enthalten sind, in unterschiedlicher Weise kollidieren und miteinander verschränkt sein (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. April 1971 - BVerwG 4 B 105.70 - Buchholz 406.11 § 173 BBauG Nr. 7). Von Interesse ist insoweit allein, wie eine derartige Kollision ausgeglichen wird und ob das so gefundene Ergebnis seinerseits unter Berücksichtigung abwägungserheblicher Belange gerechtfertigt werden kann.
Eine derartige Rechtsprüfung hat das Berufungsgericht vorgenommen, ohne daß sich daraus Fragen von grundsätzlicher Bedeutung in der von der Beschwerde aufgeworfenen Weise ergeben. Die bauplanerische Festsetzung darf gemäß §§ 11 Abs. 2, 6 Abs. 2 BauGB nicht gegen sonstige Rechtsvorschriften verstoßen. Zu derartigen Rechtsvorschriften gehören auch Regelungen des Bauordnungsrechts als Teil des zu beachtenden materiellen Rechts (vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. September 1989 - BVerwG 4 NB 24.89 - Buchholz 406.11 § 1 BBauG/BauGB Nr. 45 = NVwZ 1990, 361 zu Abstandsflächen in Nordrhein-Westfalen). Allerdings tritt eine im Hinblick auf bauplanerische Festsetzungen zu beachtende Kollision mit Vorschriften des Bauordnungsrechts nur dann ein, wenn sich dieses einen zwingenden Charakter zumißt. Das ist zum einen dann nicht der Fall, wenn das Bauordnungsrecht selbst den Vorrang bauplanerischer Festsetzungen ausdrücklich anerkennt. Die vom Berufungsgericht angegebenen Gründe ergeben nicht, daß das niedersächsische Bauordnungsrecht eine derartige Klausel der Subsidiarität - wie sie beispielsweise § 6 Abs. 15 der nordrhein-westfälischen Bauordnung 1984 normiert - enthält. Das Gegenteil dürfte sich insoweit aus § 13 Abs. 3 NBauO ergeben. Zum anderen scheidet eine Kollision mit bauplanerischen Festsetzungen dann aus, wenn das Bauordnungsrecht sich selbst einen zwingenden Charakter nicht oder nur eingeschränkt beimißt. Dies hat das Berufungsgericht geprüft und in Anwendung irrevisiblen Rechts festgestellt, daß das beabsichtigte Vorhaben bauordnungsrechtlich zulässig sein würde. Insbesondere hat es die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 1 NBauO als gegeben bejaht. Dieses vom Berufungsgericht gefundene Ergebnis der bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen wäre in einem Revisionsverfahren hinzunehmen (vgl. §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO, § 562 ZPO). Soweit das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang im Hinblick auf § 13 Abs. 2 NBauO die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse prüft, wendet das Gericht ebenfalls Landesrecht an. Das Landesrecht bestimmt in § 13 Abs. 2 NBauO allerdings eine materielle Grenze, welche den in § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB normierten Belang inhaltlich aufnimmt und damit bereits von sich aus den Anforderungen an eine sachgerechte Abwägung Rechnung trägt. Daß sich § 13 NBauO gleichwohl gegenüber bauplanerischen Festsetzungen einen nicht aufgebbaren Vorrang einräumt, ergibt § 13 Abs. 3 NBauO.
Die von der Beschwerde hiergegen vorgetragene Befürchtung, den bauordnungsrechtlichen Grenzabständen käme letztlich keine Bedeutung zu, ist aus der Sicht des Bundesrechts unberechtigt. Auch wenn das Bauordnungsrecht des Landes der bauplanerischen Festsetzung formal nicht entgegensteht, muß sich die getroffene Festsetzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB unverändert im Sinne sachgerechter Abwägung unter Berücksichtigung der vorhandenen öffentlichen und privaten Belange materiell rechtfertigen lassen (vgl. § 1 Abs. 6 BauGB). Der Beschwerde ist einzuräumen, daß die vom Berufungsgericht gegebene Begründung Zweifel darüber aufkommen lassen könnte, ob sich das Gericht hinreichend bewußt war, daß die Frage der gesunden Wohnverhältnisse sowohl im Hinblick auf § 13 Abs. 2 NBauO eine bauordnungsrechtliche als auch im Hinblick auf § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB eine bauplanungsrechtliche Bedeutung besitzt. Daß landesrechtliche Abstandsvorschriften den bundesrechtlich ausgewiesenen Belang konkretisieren, ist jedenfalls als solches zutreffend und bedarf ebenfalls keiner grundsätzlichen Klärung (vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. November 1984 - BVerwG 4 B 244.84 - NVwZ 1985, 653 = UPR 1985, 136; Urteil vom 18. Dezember 1985 - BVerwG 4 CB 49 u. 50.85 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 68 = NVwZ 1986, 468). Umgekehrt bedeutet die Beachtung bauordnungsrechtlicher Abstandsvorschriften noch nicht, daß nicht gleichwohl darüber hinausgehende Belange vorhanden sein können, auf die Rücksicht zu nehmen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Mai 1986 - BVerwG 4 C 34.85 - Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 114 = NVwZ 1987, 128). Was im vorliegenden Fall zu gelten hat, ist indes eine Frage des Einzelfalls, die sich grundsätzlicher Klärung entzieht.
3.1 Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsurteil weiche von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Januar 1978 - BVerwG 7 C 44.76 - (Buchholz 401.69 Wohnungsbauabgaben Nr. 24 = DVBl. 1978, 536) ab. Das Vorbringen der Beschwerde ist insoweit unzulässig. Es genügt nicht den Anforderungen, die gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes zu stellen sind.
Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt dann vor, wenn die Vorinstanz - gerade unabhängig von der tatsächlichen Würdigung des Einzelfalles - in einer entscheidungserheblichen abstrakten Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift eine der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts widersprechende Rechtsauffassung vertritt (vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. Juli 1987 - BVerwG 1 B 170.86 - Buchholz 402.24 § 24 AuslG Nr. 8; Beschluß vom 30. Juni 1988 - BVerwG 2 B 89.87 - Buchholz 421.20 Hochschulpersonalrecht Nr. 38; Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260; Beschluß vom 21. Juli 1988 - BVerwG 1 B 44.88 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 32). Dazu muß der abstrakte Rechtssatz, welcher der angegriffenen Entscheidung zugrunde liegen soll, und jener, der in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts enthalten sein soll, in der Beschwerdebegründung konkret dargestellt werden. Das ist nicht geschehen. Die Beschwerde kritisiert nicht den vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Rechtssatz, sondern sie hält dessen Anwendung im konkreten Fall für unzutreffend, ja für grob willkürlich. Die "nur" unrichtige Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten und vom vorinstanzlichen Gericht nicht in Frage gestellten Rechtsgrundsatzes auf den zu entscheidenden Einzelfall begründet indes keine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (vgl. BVerwG, Beschluß vom 31. März 1988 - BVerwG 7 B 46.88 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 260; Beschluß vom 21. Februar 1989 - BVerwG 3 B 62.88 - Buchholz 418.72 WeinG Nr. 16; Beschluß vom 13. Juli 1989 - BVerwG 7 B 188.88 - Buchholz 451.171 AtG Nr. 31). Ob das Berufungsgericht den hypothetischen Willen des Ortsgesetzgebers aufgrund verfahrensfehlerfreier Feststellungen und auch inhaltlich zutreffend erfaßt hat, ist keine Frage, die mit der Divergenzrüge vorgetragen werden kann. Dem Vorbringen der Beschwerde läßt sich auch eine Verfahrensrüge im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht entnehmen. Sollte die Beschwerde dies geltend machen wollen, so entbehrte eine derartige Rüge jedenfalls der Schlüssigkeit und wäre aus diesem Grunde unzulässig.
3.2 Das Berufungsgericht prüft in einer weiteren Erwägung die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BauGB. Es kann dahinstehen, ob damit eine selbständige oder nur eine Hilfserwägung angestellt wird. Auch wenn zugunsten der Kläger von einer selbständigen Begründung auszugehen ist, rechtfertigt dies keine Zulassung der Revision. Für das Vorbringen der Beschwerde fehlt es an der erforderlichen Entscheidungserheblichkeit.
Ist ein vorinstanzliches Urteil auf mehrere, jeweils selbständig tragfähige Begründungen gestützt, so ist eine Revision nur dann zuzulassen, wenn gegen jede dieser Begründungen ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird (vgl. BVerwG, Beschluß vom 3. Juli 1973 - BVerwG 4 B 92.73 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 109; Beschluß vom 9. März 1981 - BVerwG 8 B 44.81 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 197; Beschluß vom 9. März 1982 - BVerwG 7 B 40.82 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 209; Beschluß vom 15. Juli 1987 - BVerwG 3 B 51.86 - IFLA 1987, 132). Da gegen die vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegte Hauptbegründung - wie bereits dargelegt und im Hinblick auf geltend gemachte Verfahrensfehler noch darzulegen ist - eine Revisionszulassung nicht möglich ist, kommt es auf das Vorbringen der Beschwerde zur Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB nicht an.
Das Beschwerdegericht hat das Beschwerdevorbringen ergänzend dahin geprüft, ob mit ihm zugleich Einwendungen gegen die planerische Abwägung erhoben werden sollen, die eine Zulassung wegen Abweichung von dem Urteil vom 23. Mai 1986 - BVerwG 4 C 34.85 - (Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 114 = NVwZ 1987, 128) rechtfertigen könnten. Das ist indes nicht der Fall. Das Vorbringen der Beschwerde ergibt nur, daß dem Berufungsgericht eine fehlerhafte Würdigung der Umstände des Einzelfalles vorgehalten wird. Auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist insoweit nicht erkennbar. Das Vorbringen der Beschwerde stellt sich allein als eine Kritik an der tatrichterlichen Würdigung des planerischen Abwägungsvorganges dar. Diese Würdigung mag aus der Sicht der Beschwerde eine unzureichende Berücksichtigung der nach Meinung der Kläger entscheidungserheblichen tatsächlichen Umstände enthalten und sich damit als fehlerhaft darstellen. Damit setzt die Beschwerde indes im Ergebnis nur die eigene tatsächliche Würdigung und Bewertung der Umstände des Einzelfalles der des Berufungsgerichts entgegen. Dies könnte den Klägern in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht zum Erfolg ihrer Klage verhelfen (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO). Dies hat das Beschwerdegericht bereits bei der Prüfung der begehrten Revisionszulassung zu beachten.
4. Die Beschwerde macht schließlich geltend, das Berufungsurteil beruhe auf einer verfahrensfehlerhaften willkürlichen Anwendung des § 13 NBauO. Die Rüge ist unzulässig. Sie scheitert bereits daran, daß die Beschwerde damit keinen der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Zulassungsgründe bezeichnet. Die Behauptung der Beschwerde, die Anwendung gesetzlicher Vorschriften sei verfehlt und eine rechtliche Grundlage sei aus diesem Grunde in Wahrheit nicht gegeben, erschöpft sich in einer Kritik an den Erwägungen des Berufungsgerichts. Darüber hinaus betrifft das Vorbringen der Beschwerde allein die Auslegung und Anwendung irrevisiblen Rechts (vgl. §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO, § 562 ZPO). Die Beschwerde weist nicht auf, welchen Bezug zum Bundesrecht der geltend gemachte Rechtsverstoß besitzt. Dafür ist auch nichts erkennbar. Aber selbst wenn die Beschwerde etwa auf den verfassungsrechtlichen Grundsatz der willkürfreien Rechtsanwendung Bezug nehmen sollte, ergibt ihr Vorbringen nicht, welchen Zulassungsgrund dies erfüllen soll.
5. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in Verb. mit der entsprechenden Anwendung des § 5 ZPO (29 Kläger zu je 6 000 DM).
Prof. Dr. Schlichter
Sommer
Prof. Dr. Dr. Berkemann