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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.11.1984, Az.: BVerwG 4 B 244.84

Drittschützend; Rücksichtnahme; Bauordnungsrecht; Abstandsflächen; Einhaltung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.11.1984
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 244.84
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1984, 12138
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 28.07.1983 - AZ: M 1253 XI 83
VGH Bayern - 07.06.1984 - AZ: 2 B 83 A.2977

Fundstellen

  • BRS 42, 456 - 457
  • BlGBW 1985, 42-43
  • DWW 1985, 151-152
  • NVwZ 1985, 653
  • UPR 1985, 136-137
  • ZfBR 1985, 151-152

Amtlicher Leitsatz

Hält ein Wohnbauvorhaben die bauordnungsrechtlich für die ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung von Nachbargrundstücken gebotenen Abstandsfläschen ein, so ist darüber hinaus für ein - drittschützendes - Gebot der Rücksichtnahe auf diese nachbarlichen Belange kein Raum.

Ein Wohnbauvorhaben, das gegenüber einem Nachbarwohnhaus mit einem plangemäßen Abstand von 17 m und einer Wandhöhe von 4 bis 4,5 m, statt plangemäßer 3,21 m, genehmigt wird, widerspricht in der Regel nicht deshalb im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nach seinem Umfang der Eigenart des Baugebiets.

In der Verwaltungsstreitsache hat
der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 22. November 1984
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und Dr. Gaentzsch
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 7. Juni 1984 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, welche diese jeweils selbst tragen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13.500 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Revision kann gemäß § 132 Abs. 2 VwGO nicht zugelassen werden.

2

Ob Festsetzungen eines Bebauungsplans auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt sind, ist durch Auslegung des Bebauungsplans zu ermitteln. Als Ortsrecht gehört der Bebauungsplan dem irrevisiblen Recht an. In einem Revisionsverfahren ließe sich folglich rechtsgrundsätzlich nicht klären, ob bestimmte Festsetzungen nachbarschützend sind. Die Beschwerde hat auch keinen Erfolg, soweit sie die von ihr als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage auch darauf erstreckt, ob die Begründung des Bebauungsplans eine ausdrückliche Aussage enthalten muß, um einzelnen Festsetzungen nachbarschützende Wirkung beimessen zu können. Auch hierzu wäre in einem Revisionsverfahren nichts rechtsgrundsätzlich zu klären; denn der Verwaltungsgerichtshof hat ausgeführt, daß sich auch aus den Festsetzungen des Plans im einzelnen und aus sonstigen Umständen keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß mit der Planung "Ziele im Hinblick auf die besondere Berücksichtigung nachbarlicher Interessen" (UA S. 9) verfolgt werden. (Vgl. hierzu §§ 137 Abs. 1 und 173 VwGO in Verbindung mit § 562 ZPO).

3

Die Rechtssache gäbe den Senat auch keine Gelegenheit, "den Umfang des Drittschutzes von Festsetzungen in Bebauungsplänen" (Beschwerdeschrift Bl. 11) rechtsgrundsätzlich zu klären, ebenso nicht die Frage, ob alle Normen des öffentlichen Baurechts nachbarschützend sind. Der Senat wäre in einem Revisionsverfahren wie schon ausgeführt, an die vom Verwaltungsgerichtshof getroffen Auslegung gebunden, daß die Festsetzungen des hier einschlägigen Bebauungsplans nicht nachbarschützend sind. Ob und in welchem Unfang Normen des Landes- und Ortsbaurechts nachbarschützend sind, ist nur nach Maßgabe dieses - irrevisiblen - Rechts, und nicht nach Bundesrecht zu beantworten. Die Frage, ob und in welchen Umfang Normen des Bundesbaurechts nachbarschützend sind, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, weil es im Falle des Klägers nur um die Anwendung des Bebauungsplans geht. Daß nicht alle Normen des Bundesbaurechts nachbarschützend sind, entspricht übrigens ständiger Rechtsprechung des Senats.

4

Das Berufungsurteil weicht nicht, von den Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. August 1983 - BVerwG 4 C 96.79 - (BVerwGE 68, 334 [BVerwG 02.02.1984 - 3 C 75/82]) und - BVerwG 4 C 53.81 - (BauR 1983, 547) ab. Der Senat hat in dieser Entscheidungen ausgeführt, § 15 Abs. 1 BauNVO könne als gesetzliche Konkretisierung des Rücksichtnahmegebots im Anwendungsbereich von Bebauungsplänen Nachbarschutz vermitteln. Die Lage oder der Umfang des Gebäudes, besonders aber die von einem Gebäude ausgehenden Belästigungen oder Störungen könnten sich nämlich auch auf das nachbarliche Verhältnis der Planbetroffenen auswirken. Ein solcher Drittschutz werde nur selten eintreten, wo die Baugenehmigung im Einklang mit den Festsetzungen des Bebauungsplans erteilt wird. Er werde aber dort eher zur. Zuge kommen, wo die Baugenehmigung von den Planfestsetzungen im Wege der Ausnahmeerteilung oder sogar unter Verstoß gegen sie abweicht. Erforderlich sei eine Gesamtschau der von dem Vorhaben ausgehenden Beeinträchtigungen. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Grundsätze nicht verkannt. Er hat zwar nicht ausdrücklich § 15 Abs. 1 BauNVO angewandt. Ein Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets im Sinne des § 15 Abs. 1 BauNVO kam hier jedoch nur im Hinblick auf den höhenmäßigen Umfang des Vorhabens in Betracht; denn die vom Kläger angefochtene Tekturgenehmigung ließ gegenüber der unanfechtbar gewordenen Baugenehmigung vom 13. September 1982 und zugleich vom Bebauungsplan eine Abweichung nur insofern zu, als die nördliche Außenwand an der Westseite 4 m und an der Ostseite 4,50 m hoch sein darf. Der Verwaltungsgerichtshof hat geprüft, inwieweit die Situation des Grundstücks des Klägers dadurch beeinflußt wird. Er hat festgestellt, daß die ausreichende Belichtung, Besonnung und Belüftung des Grundstücks des Klägers nicht beeinträchtigt und daß der Kläger auch nicht "eingemauert" und dadurch in der Nutzung seines Grundstücks unzumutbar beeinträchtigt werde. Das läßt eine Abweichung von den genannten Entscheidungen des Senats nicht erkennen. Eine Abweichung liegt insbesondere nicht darin, daß der Verwaltungsgerichtshof für die Bewerbung ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung auf die Einhaltung der nach der Bayerischen Bauordnung maßgeblichen Abstandsflächen abgestellt hat. Die Frage, welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme in bezug auf die nachbarlichen Belange ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung stellt, hat der Senat in den genannten Urteilen nicht entschieden. Es liegt aber auf der Hand, daß in bezug auf die nachbarlichen Belange ausreichender Belichtung, Besonnung und Belüftung das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme vom Landesgesetzgeber in den bauordnungsrechtlichen Vorschriften über die Abstandsfläschen konkretisiert ist; darüber hinausgehende Anforderungen in bezug auf diese Belange können aus § 15 Abs. 1 BauNVO nicht abgeleitet werden. In Rahmen des § 15 Abs. 1 BauNVO stellt sich, soweit es um den Umfang eines Vorhabens geht, nur die Frage, ob das Vorhaben in dieser Beziehung in Widerspruch zur Eigenart des Baugebiets tritt. Ein solcher Widerspruch entsteht nicht durch jede Abweichung vom Bebauungsplan, sondern nur durch eine solche, die sich - in bezug auf die einzelnen Merkmale des § 15 Abs. 1 BauNVO, hier in bezug auf den Umfang des Vorhabens - im Verhältnis zu den nach dem Plan zulässigen, die Eigenart des Baugebiets bestimmenden Vorhaben als ein Mißgriff darstellt. Ein solcher Mißgriff liegt offensichtlich nicht vor, wenn ein Gebäude, das plangemäß einen Abstand von 17 m zur. Nachbargebäude einhält, mit einer Wandhöhe von 4 m bis 4,50 m statt von 3,21 m, wie im Bebauungsplan festgesetzt, genehmigt wird.

5

Das Berufungsurteil beruht auch nicht auf einem Verfahrensfehler. Für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über die Rechtmäßigkeit der vor. Kläger angefochtenen Tekturgenehmigung kam es auf die tatsächlichen Abweichungen des Vorhabens der Beigeladenen zu 2) von dem. Bebauungsplan nicht an. Der Verwaltungsgerichtshof brauchte deshalb darüber keinen Beweis zu erheben. Was die streitige Verpflichtung des Beklagten betrifft, gegen das tatsächlich ausgeführte Vorhaben der Beigeladenen zu 2) einzuschreiten, legt die Beschwerde nicht dar, daß die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs über diesen Antrag des Klägers anders hätte ausfallen müssen, wenn er "die Traufhöhe und Höhenlage in bezug zur Kote an der Oberkante Randstein" (Beschwerdeschrift Bl. 16) festgestellt hätte.

6

Die Beschwerde ist danach mit Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO und Streitwertfestsetzung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 13.500 DM festgesetzt.

Streitwertfestsetzung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Oppenheimer
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Gaentzsch