Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.02.1984, Az.: BVerwG 3 C 75.82

Bundessortenamt; Ermessensausübung; Neu angemeldete Sorte; Wertbestimmende Eigenschaften; Landwirtschaftliche Wertprüfungen; Sortenversuchen; Wertprüfungsvergleich; Beschreibende Sortenliste

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
02.02.1984
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 75.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 11810
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 30.08.1982 - AZ: 2 VG A 121/81

Fundstellen

  • BVerwGE 68, 330 - 338
  • AgrarR 1985, 53-55
  • RdL 1984, 247-250

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Das Bundessortenamt handelt im Rahmen des § 57 Abs. 2 Satz 2 SaatVG ermessensfehlerfrei, wenn es bei der Feststellung der wertbestimmenden Eigenschaften einer neu angemeldeten Sorte - sofern es die Sorte nicht selbst anbaut - diese nur von solchen anderen fachlich geeigneten Stellen anbauen läßt, die in seinem Auftrag und unter Anwendung der von ihm erlassenen Richtlinien für die Durchführung von landwirtschaftlichen Wertprüfungen und Sortenversuchen tätig werden.

  2. 2.

    Auch bei der Feststellung der wertbestimmenden Eigenschaften der Vergleichssorten und beim eigentlichen Wertprüfungsvergleich ist das Bundessortenamt nicht verpflichtet, die Anbauergebnisse der EBC (European Breweries Convention) zu verwerten.

  3. 3.

    Das Bundessortenamt darf die wertbestimmenden Eigenschaften der zum Vergleich heranzuziehenden Sorten mit Hilfe der "Beschreibenden Sortenliste" (§ 74 SaatVG) ermitteln. Hierfür ist jedoch zu verlangen, daß der Wertprüfungsvergleich auf die in der Sortenliste eingetragenen Sorten und die bei ihnen für den landeskulturellen Wert maßgebenden Eigenschaften (§ 60 Abs. 1 Nr. 3) beschränkt bleibt.

  4. 4.

    Das Bundessortenamt ist berechtigt, die in der "Beschreibenden Sortenliste" auf einen aktuellen Stand gebrachten wertbestimmenden Eigenschaften der in der Sortenliste eingetragenen Vergleichssorten ohne Rücksicht darauf beim Wertprüfungsvergleich heranzuziehen, daß sie nicht gleichzeitig mit der angemeldeten Sorte angebaut worden sind.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 19. Januar 1984
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt und Schäfer,
die Richter in am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hömig
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 30. August 1982 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt die Eintragung der von ihr gezüchteten zweizeiligen Wintergerstensorte "Carat" in die Sortenliste.

2

Nach Anmeldung der Sorte im Juni 1976 führte das Bundessortenamt eine Register- und eine Wertprüfung durch. Die Registerprüfung ergab, daß die Sorte unterscheidbar, homogen und beständig ist. Die Wertprüfung fand in den Jahren 1977 bis 1979 statt und umfaßte den gleichzeitigen Anbau der Sorte Carat und einer zu Prüfzwecken ausgewählten "Vergleichssorte" an verschiedenen Versuchsorten. Mit Beschluß vom 16. April 1980 lehnte der Sortenausschuß 1 beim Bundessortenamt den Eintragungsantrag mit der Begründung ab, die Sorte Carat besitze keinen landeskulturellen Wert. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, mit dem sie vor allem die vom Bundessortenamt getroffene Auswahl der mit ihren Ergebnissen berücksichtigten Wertprüfungsstellen rügte. Ferner beanstandete sie, daß kein gemeinsamer Anbau sämtlicher verglichenen Sorten stattgefunden habe, anderweitig durchgeführte sogenannte EBC-Anbauversuche nicht berücksichtigt worden seien und die Eigenschaftskombination der von ihr angemeldeten Sorte nicht richtig gewürdigt worden sei.

3

Den Widerspruch wies der Widerspruchsausschuß 1 beim Bundessortenamt mit Beschluß vom 10. Oktober 1980 zurück. Zur Begründung legte der Ausschuß im einzelnen dar, daß der landeskulturelle Wert der angemeldeten Sorte zu verneinen sei, weil sie in den wesentlichen Anbau- und Ertragseigenschaften drei der vier bereits eingetragenen zweizeiligen Wintergerstensorten nicht überlegen sei; ob gegenüber der vierten Sorte eine Überlegenheit bestehe, könne offenbleiben, da eine Verbesserung nur gegenüber einer einzelnen eingetragenen Sorte in keinem Fall ausreiche. Die Werteigenschaften der vier in den Vergleich einbezogenen eingetragenen Sorten entnahm der Ausschuß der sog. "Beschreibenden Sortenliste". Es sei nicht zu beanstanden, daß die der Liste entnommenen Werte der eingetragenen Sorten sowie die im Prüfanbau ermittelten Werte der angemeldeten Sorte aus verschiedenen Jahren stammten; denn das vom Bundessortenamt angewandte System der Wertprüfung - das der Ausschuß näher erläuterte - sei geeignet, die Ergebnisse von Sorten, die in verschiedenen Jahren geprüft würden, miteinander vergleichbar zu machen. Weiter führte der Ausschuß aus, daß die von der Klägerin geforderte Heranziehung von Werten aus Untersuchungen von "anderen Stellen" nicht möglich sei, da die Beurteilung des landeskulturellen Wertes ein in der Verantwortung des Bundessortenamtes liegendes System erfordere, das gleiche Grundlagen und Bezugsgrößen für alle zu beurteilenden Sorten vorsehe.

4

Die Klägerin hat am 24. März 1981 beim Verwaltungsgericht Hannover Klage auf Neubescheidung erhoben. Sie hat ausgeführt: Die Wertprüfung sei fehlerhaft, da die Beklagte bis auf die Sorte Malta keine der Vergleichssorten gemeinsam mit der von ihr angemeldeten Sorte angebaut und deren Eigenschaften nur der "Beschreibenden Sortenliste" entnommen habe. Weil ein solcher gemeinsamer Anbau sämtlicher Sorten im Rahmen der EBC (European Breweries Convention)-Versuche in der Bundesrepublik und unter Leitung und Verantwortung der öffentlichen Hand erfolgt sei, hätte das Bundessortenamt, um nicht auf Werte unterschiedlicher Herkunft angewiesen zu sein, die dort erzielten Ergebnisse heranziehen und verwerten müssen. Im übrigen hat die Klägerin die vom Widerspruchsausschuß vorgenommene Würdigung der Eigenschaften der verglichenen Sorten angegriffen.

5

Sie hat beantragt,

den Beschluß des Sortenausschusses 1 beim Bundessortenamt vom 16. April 1980 und den Beschluß des Widerspruchsausschusses 1 beim Bundessortenamt vom 10. Oktober 1980 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über ihren Antrag auf Eintragung der Wintergerstensorte "Carat" in die Sortenliste unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

6

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der mittelbare Sortenvergleich, dessen sie sich in ständiger Prüfungspraxis bediene, sei angesichts des dazu entwickelten besonderen Vergleichsverfahrens nicht weniger zur Gewinnung brauchbarer Entscheidungsgrundlagen geeignet als der unmittelbare Vergleich in einer gemeinsamen Anbauprüfung. § 57 Abs. 2 Saatgutverkehrsgesetz - SaatVG - verwehre es einem Anmelder, selbst Prüfungsergebnisse in das Verfahren einzubringen, da die Prüfung einer Sorte in der alleinigen Verantwortung des Bundessortenamtes liege und deshalb entweder von diesem selbst oder auf dessen Veranlassung vorgenommen werden müsse. Infolgedessen sei die Nichtbeachtung der EBC-Versuchsresultate, die im übrigen keinen amtlichen Charakter hätten, nicht fehlerhaft gewesen. Aus § 74 Abs. 3 SaatVG ergebe sich nichts anderes, da diese Bestimmung nur die Aktualisierung der Werte der in der "Beschreibenden Sortenliste" bereits eingetragenen Vergleichssorten betreffe.

7

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 30. August 1982 abgewiesen. Zur Begründung hat es im einzelnen ausgeführt, daß die wertbestimmenden Eigenschaften der angemeldeten Sorte sowie auch der bereits eingetragenen vergleichbaren Sorten fehlerfrei festgestellt worden seien. Zur Berücksichtigung der Ergebnisse der EBC-Versuche sei das Bundessortenamt nicht verpflichtet gewesen. Auch der eigentliche Wertprüfungsvergleich weise keinen rechtlichen Mangel auf. Es sei nicht ersichtlich, daß die Beklagte einen der Grundsätze verletzt habe, anhand deren allein die Ausübung der ihr eingeräumten Beurteilungsermächtigung gerichtlich überprüfbar sei.

8

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision der Klägerin. Sie führt zur Begründung aus: Das Verwaltungsgericht habe verkannt, daß § 57 Abs. 2 SaatVG das Bundessortenamt nicht nur berechtige, erforderliche Untersuchungen bei anderen Stellen in Auftrag zu geben, sondern auch die Ergebnisse von anderen, nicht in seinem Auftrag durchgeführten Untersuchungen zu übernehmen, sofern nur diese Untersuchungsstellen fachlich geeignet seien. Die EBC-Versuchsergebnisse hätten von der Beklagten berücksichtigt werden müssen, weil sie zum Vergleich die "Beschreibende Sortenliste" herangezogen habe, in die ebenfalls Prüfergebnisse von dritten Stellen eingeflossen seien. Es sei von dem Grundsatz auszugehen, daß Prüfergebnisse in gleichem Umfang bei der Festlegung der Werteigenschaften der bereits eingetragenen wie der angemeldeten Sorten berücksichtigt werden müßten. Wenn schon nicht sämtliche vergleichbaren Sorten in den Prüfanbau einbezogen worden seien, wie dies nach ihrer - der Klägerin - Ansicht erforderlich gewesen wäre, so hätte doch die Beklagte zumindest auch bei der Ermittlung der Eigenschaften der angemeldeten Sorte fremde Versuchsergebnisse, nämlich die Ergebnisse der die hier zu vergleichenden Sorten betreffenden EBC-Anbauversuche, verwerfen müssen. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht festgestellt, es sei zwischen den Parteien unstreitig, daß die EBC-Versuche keinen amtlichen Charakter hätten. Sie habe in ihrem Schriftsatz vom 18. März 1982 das Gegenteil vorgetragen, über diese streitige Tatsache hätte das Verwaltungsgericht gegebenenfalls Beweis erheben müssen. Schließlich meldet die Klägerin grundsätzliche Bedenken gegen die Zusammensetzung des Widerspruchsausschusses an; dieser sei nicht mit Vertretern der maßgeblichen Wirtschaftskreise besetzt und habe daher nicht die Erfahrungen und Kenntnisse auf dem betreffenden Marktgebiet.

9

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des angefochtenen Urteils der Klage stattzugeben.

10

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

11

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

12

II.

Die Revision der Klägerin hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Verletzung von revisiblem Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Es ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die angefochtenen Bescheide des Bundessortenamtes, durch die der Antrag der Klägerin auf Eintragung der von ihr gezüchteten zweizeiligen Wintergerstensorte "Carat" in die Sortenliste abgelehnt worden ist, rechtmäßig sind. Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen:

13

1.

Nach § 38 Abs. 1 Nr. 4 Saatgutverkehrsgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 23. Juni 1975 (BGBl. I S. 1453) - SaatVG - ist für die Eintragung in die Sortenliste - neben anderen Eigenschaften, wie Unterscheidbarkeit, Homogenität und Beständigkeit (vgl. § 38 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3 i.V.m. §§ 39, 40 und 41 SaatVG) - Voraussetzung, daß die angemeldete Sorte landeskulturellen Wert hat. Eine Sorte besitzt gemäß § 42 SaatVG landeskulturellen Wert, "wenn sie nach der Gesamtheit ihrer wertbestimmenden Eigenschaften gegenüber den in der Sortenliste eingetragenen vergleichbaren Sorten eine deutliche Verbesserung für den Pflanzenbau oder für die Verwertung des Erntegutes oder aus dem Erntegut gewonnener Erzeugnisse erwarten läßt".

14

2.

Nachdem die gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 8 der Sorteneintragungsverordnung vom 2. Juli 1975 (BGBl. I S. 1654) vorgenommene Register-Prüfung ergeben hatte, daß die angemeldete Sorte "Carat" unterscheidbar, homogen und beständig ist, hat nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils das Bundessortenamt die Sorte für die eigentliche Wertprüfung zum Zwecke der Beurteilung des landeskulturellen Wertes an verschiedenen Versuchsorten angebaut (§ 57 Abs. 2 SaatVG); für die Feststellung der wertbestimmenden Eigenschaften der angemeldeten Sorte, wie sie in den angefochtenen Bescheiden beschrieben sind, hat das Bundessortenamt die Ergebnisse eines Versuchsortes (Roggenstein) ausgesondert, weil sich aufgrund bestimmter atypischer äußerer Einflüsse erhebliche Wertabweichungen ergeben haben. Diese Aussonderung war sachgerecht und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wie das angefochtene Urteil zutreffend dargelegt hat. Von der Klägerin werden mit der Revision hiergegen auch keine Einwände mehr erhoben.

15

Im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin war es nicht rechtsfehlerhaft, daß des Bundessortenamt bei der Feststellung der wertbestimmenden Eigenschaften der angemeldeten Sorte die Ergebnisse aus den sogenannten EBC-Versuchen außer acht gelassen hat. Nach § 57 Abs. 2 Satz 2 SaatVG kann das Bundessortenamt den Anbau oder die weiter erforderlichen Untersuchungen durch andere fachlich geeignete Stellen durchführen lassen oder Ergebnisse von Anbauprüfungen und weiter erforderlichen Untersuchungen solcher Stellen seiner Prüfung zugrunde legen. Sie ist somit zur Heranziehung anderer fachlich geeigneter Stellen zwar berechtigt, aber nicht verpflichtet. Es liegt keine Rechtsverletzung darin, wenn das Bundessortenamt von seinem diesbezüglichen Ermessen in der Weise Gebrauch macht, daß es, sofern es die angemeldete Sorte nicht selbst anbaut, den Anbau nur von solchen anderen fachlich geeigneten Stellen vornehmen läßt, die in ihrem Auftrag handeln. Denn es ist eine sachgerechte Erwägung des Bundessortenamtes, wenn es davon ausgeht, es sei nur unter den zuvor genannten Bedingungen und bei Anwendung der vom Bundessortenamt erlassenen "Richtlinien für die Durchführung von landwirtschaftlichen Wertprüfungen und Sortenversuchen" gewährleistet, daß vergleichbare Werte und Bezugsgrößen für den Wertvergleich herangezogen werden. Die Frage, ob die Anbauversuche der EBC "in amtlicher Eigenschaft" vorgenommen werden oder ob es sich bei ihr um "andere amtliche Stellen" im Sinne des § 74 Abs. 3 Satz 1 SaatVG handelt, ist daher für die Entscheidung des vorliegenden Falles unerheblich. Auch aus dem Umstand, daß das Bundessortenamt für die Fortschreibung der "Beschreibenden Sortenliste" nach § 74 Abs. 3 SaatVG Prüfungsergebnisse anderer amtlicher Stellen und Erfahrungen aus dem Anbau in der Praxis verwertet, kann im Gegensatz zur Ansicht der Klägerin keine Einengung des dem Bundessortenamt durch § 57 Abs. 2 SaatVG eingeräumten Ermessensspielraumes hergeleitet werden. Letzteres gilt ebensowenig für die Regelung in § 57 Abs. 3 Satz 2 SaatVG, nach welcher für die Verlängerung der Eintragung einer Sorte auch Ergebnisse anderer amtlicher Prüfungen oder der Anbau in der Praxis zugrunde gelegt werden kann.

16

3.

Dem angefochtenen Urteil ist ferner darin beizupflichten, daß das Bundessortenamt die wertbestimmenden Eigenschaften der zum Vergleich herangezogenen Sorten mit Hilfe der "Beschreibenden Sortenliste" (§ 74 SaatVG) ermitteln durfte, und zwar auch, soweit die darin beschriebenen vergleichbaren Sorten nicht gleichzeitig mit der angemeldeten Sorte "Carat" im Prüfanbau gestanden haben.

17

Zwar schreibt § 42 SaatVG den Vergleich mit den in der Sortenliste (§ 60 SaatVG) eingetragenen Sorten vor. Nur in der Sortenliste eingetragene vergleichbare Sorten dürfen daher für den Wertprüfungsvergleich herangezogen werden, und es ist hierbei das gesamte dort eingetragene, der zu prüfenden Sorte entsprechende Sortiment heranzuziehen. Der erkennende Senat hat jedoch bereits in seinen Urteilen vom 12. Juli 1979 - BVerwG 3 C 112.79 - (Buchholz 451.11 Nr. 3) und vom 25. Juni 1981 - BVerwG 3 C 35.80 - (Buchholz a.a.O. Nr. 4 = BVerwGE 62, 330) ausgesprochen, daß es geboten sein mag, beim Wertprüfungsvergleich von einem aktuellen Stand der vergleichbaren eingetragenen Sorten auszugehen. Dieser aktuelle Stand wird durch die "Beschreibende Sortenliste" gewährleistet, weil die in ihr eingetragenen Werte durch jährliche Neubearbeitung auf den jeweiligen geltenden, vom züchterischen Fortschritt bestimmten Standard fort geschrieben werden. Zu verlangen ist daher lediglich, daß der Wertprüfungsvergleich auf die in der Sortenliste eingetragenen Sorten und die bei ihnen für den landeskulturellen Wert maßgebenden Eigenschaften (§ 60 Abs. 1 Nr. 3 SaatVG) beschränkt bleibt. Andere Sorten und für die Aufnahme in die "Beschreibende Sortenliste" gemäß § 74 Abs. 2 SaatVG zugelassene zusätzliche Beschreibungen dürfen beim Wertprüfungsvergleich nicht berücksichtigt werden.

18

Dagegen ist das Bundessortenamt berechtigt, die in der "Beschreibenden Sortenliste" auf einen aktuellen Stand gebrachten wertbestimmenden Eigenschaften der in der Sortenliste eingetragenen Vergleichssorten im Wertprüfungsvergleich ohne Rücksicht darauf heranzuziehen, daß sie nicht gleichzeitig mit der angemeldeten Sorte angebaut worden sind. Ein Zwang zu dem aufwendigen Verfahren eines gleichzeitigen Anbaus läßt sich aus den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften nicht entnehmen. Es war die Absicht des Gesetzgebers, die Sortenprüfung zu erleichtern und Kosten einzusparen (vgl. Begründung des Reg.Entwurfs, BT-Drucks. V/1630 A II S. 95 zu 3.). § 42 SaatVG bestimmt für die Ermittlung des landeskulturellen Wertes den Vergleich der wertbestimmenden Eigenschaften der angemeldeten Sorte mit den gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 3 SaatVG für den landeskulturellen Wert in der Sortenliste eingetragenen maßgebenden Eigenschaften der Vergleichssorten; diese sind in der "Beschreibenden Sortenliste" auf einen züchterisch aktuellen Stand gebracht. Von einem gleichzeitigen Anbau der Sorten ist nicht die Rede, um Sorten, die in verschiedenen Jahren angebaut worden sind, miteinander vergleichbar zu machen, hat das Bundessortenamt ein Verfahren entwickelt, das nach der Schilderung im Widerspruchsbescheid und den Feststellungen des angefochtenen Urteils einen gleichzeitigen Anbau entbehrlich macht: Es werden bestimmte Sorten als "Verrechnungssorten" - das sind in der Sortenliste eingetragene Sorten, die nach Absprache mit der "Arbeitsgruppe Koordinierung im Versuchswesen" beim Verband der Landwirtschaftskammern in allen Sortenprüfungen des Bundes und der Länder als Verrechnungsbasis mitgeprüft werden - oder als "Vergleichssorten" - das sind in der Sortenliste eingetragene Sorten, die für bestimmte Verwendungszwecke, Qualitätseigenschaften oder für die Ausprägung bestimmter Eigenschaften typisch sind - längerfristig und fortlaufend in den Wertprüfungssortimenten mitgeprüft. Für die für den landeskulturellen Wert maßgebenden Anbau- und Ertragseigenschaften wird der jeweilige Durchschnitt der Leistungen der Verrechnungs- und Vergleichssorten im Prüfungszeitraum zur Beschreibung der Prüfsorte zugrunde gelegt. Die Ausprägung der Eigenschaften der mitgeprüften, im Vergleich stehenden Sorten wird dann im Verhältnis zu den Verrechnungssorten festgestellt und benotet. Da die zum Teil langjährig bekannten Eigenschaften der Verrechnungs- und Vergleichssorten die Bezugsbasis in der Wertprüfung für die Prüfsorten und in den Landessortenversuchen für die in der Liste eingetragenen Sorten darstellen, ist ein Vergleich der Leistungen der Prüfsorte aufgrund der Ausprägungsstufen zu den vergleichbaren eingetragenen Sorten in der "Beschreibenden Sortenliste" möglich.

19

Nach den für das Revisionsgericht gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden Feststellungen des angefochtenen Urteils ist dieses System geeignet, die Ergebnisse von Sorten, die in verschiedenen Jahren geprüft worden sind, unter Ausschaltung von Jahres- und Ortseinflüssen miteinander vergleichbar zu machen.

20

Das Bundessortenamt war im Gegensatz zur Auffassung der Klägerin auch bei der Feststellung der wertbestimmenden Eigenschaften der Vergleichssorten nicht verpflichtet, die Ergebnisse des EBC-Versuchsanbaus einzubeziehen und diese beim eigentlichen Wertprüfungsvergleich zu verwerten. Aus den §§ 42 und 60 SaatVG läßt sich wiederum keine gesetzliche Verpflichtung zu ihrer Berücksichtigung entnehmen. Auch aus § 74 Abs. 3 SaatVG ergibt sich im Gegensatz zur Meinung der Klägerin keine derartige Verpflichtung. Der Zweck dieser Vorschrift besteht darin, die "Beschreibende Sortenliste" als "Beratungsinstrument" auf eine möglichst breite Grundlage zu stellen (vgl. BT-Drucks. V/1630 S. 95 f. und S. 114 zu § 74) und für diesen Zweck die bereits eingetragenen Sorten auch unter Berücksichtigung von Fremdergebnissen nach dem jeweils geltenden, vom Züchtungsfortschritt bestimmten Standard darzustellen. Zwar mag es danach Recht und Pflicht des Bundessortenamtes sein, sich für die fort schreibende Wertermittlung der Vergleichssorten ein umfassendes Bild zu verschaffen. Zur Wahrung der Chancengleichheit aller Anmelder und im öffentlichen Interesse eines verfahrensmäßig ökonomischen Ablaufs des Wertprüfungsvergleichs muß es dem Bundessortenamt jedoch im Rahmen seines Ermessens überlassen bleiben zu entscheiden, welche "anderen amtlichen Stellen" es für den Prüfanbau auswählt, um die in der Sortenliste eingetragenen Sorten hinsichtlich ihrer für den landeskulturellen Wert bestimmenden Eigenschaften auf einen aktuellen Stand zu bringen. Es ist auch nicht ermessensfehlerhaft sondern sachgerecht, wenn das Bundessortenamt nur die Prüfungsergebnisse solcher Stellen heranzieht, die in ihrem Auftrag und nach ihren Richtlinien angebaut haben. Daneben steht es ihr frei, sonstige "Erfahrungen aus dem Anbau in der Praxis" zu verwerten (vgl. § 74 Abs. 3 Satz 1 SaatVG). Demzufolge ist es auch im Zusammenhang mit der Feststellung der wertbestimmenden Eigenschaften der Vergleichssorten nicht entscheidungserheblich, ob es sich bei den Anbauversuchen der EBC um "Prüfungen in amtlicher Eigenschaft" handelt oder nicht.

21

4.

Die Feststellung des angefochtenen Urteils, daß auch der eigentliche Wertprüfungsvergleich auf der Basis der festgestellten Eigenschaften der angemeldeten Sorte mit denen der vergleichbaren Sorten (§ 42 SaatVG) rechtsfehlerfrei durchgeführt worden ist, ist revisionsgerichtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

22

Zutreffend geht das angefochtene Urteil davon aus, daß den Sortenausschüssen bei der nach § 42 SaatVG gebotenen Beurteilung, ob eine angemeldete Sorte aufgrund des vorgenommenen Wertprüfungsvergleichs eine deutliche Verbesserung für den Pflanzenbau oder für die Verwertung des Erntegutes oder der aus ihm gewonnenen Erzeugnisse "erwarten läßt", und insoweit daher auch bei ihrer Entscheidung, ob die angemeldete Sorte landeskulturellen Wert hat, eine sogenannte Beurteilungsermächtigung eingeräumt ist (vgl. Urteil des Senats vom 25. Juni 1981 a.a.O.). Die von der Klägerin angegriffene Entscheidung des Bundessortenamtes, die angemeldete Sorte habe aufgrund des Wertprüfungsvergleichs keinen landeskulturellen Wert, konnte vom Verwaltungsgericht daher nur daraufhin überprüft werden, ob die Ausschüsse von einem zutreffenden und vollständig ermittelten Sachverhalt ausgegangen sind, ob sie die Grenzen der Einschätzungsprärogative eingehalten haben, die u.a. durch die in § 42 SaatVG aufgeführten Wertvergleichsmaßstäbe gezogen werden, und ob allgemeine Bewertungsgrundsätze mißachtet worden oder sonst sachfremde Erwägungen für die Entscheidung bestimmend geworden sind.

23

Der Einwand der Klägerin, das Bundessortenamt habe beim Wertprüfungsvergleich verkannt, daß die bei der angemeldeten Sorte gegebene Kombination von mittlerer Wuchshöhe und mittelfrüher Reife eine bestehende Angebotslücke ausfülle und für den pflanzlichen Wuchs von großer Bedeutung sei und daß ferner die unbestritten starke Anfälligkeit für Zwergrost vom Bundessortenamt überbewertet worden sei, kann danach nicht dazu führen, die angefochtenen Bescheide für rechtsfehlerhaft zu erklären. Zu Recht führt das angefochtene Urteil hierzu aus, daß die von der Klägerin vorgenommene abweichende Bewertung keine die Grenzen der Beurteilungsermächtigung überschreitende Fehlgewichtung beim Wertprüfungsvergleich aufzeigt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts stellt fest, daß die Ausschüsse sämtliche wertbestimmenden Eigenschaften, die in der Prüfung zu berücksichtigen sind, zueinander in Beziehung gesetzt und daraus ihre wertenden Schlüsse gezogen haben. Es trifft auch zu, wenn das Verwaltungsgericht ausführt, daß nicht jede Verbesserung einer einzelnen wertbestimmenden Eigenschaft oder einer Kombination einzelner wertbestimmender Eigenschaften zwangsläufig eine Verbesserung im Sinne des § 42 SaatVG erwarten läßt. Das Gesetz verlangt vielmehr, daß die Werteigenschaften der angemeldeten Sorte nach der "Gesamtheit" ihrer festgestellten Eigenschaften im Vergleich zu den eingetragenen Sorten eine deutliche Verbesserung entweder in den Anbau- oder in den Verwertungseigenschaften erwarten läßt und bezüglich keiner dieser beiden Aspekte eine Verschlechterung zu besorgen ist (vgl. Urteil vom 25. Juni 1981 a.a.O.). Isoliert betrachten lassen sich nach diesen Rechtsgrundsätzen mithin nur die beiden grundlegenden Eigenschaftsgruppen, nämlich die Anbaueigenschaften auf der einen und die Verwertungseigenschaften auf der anderen Seite, nicht aber einzelne Eigenschaften oder Kombinationen innerhalb dieser Eigenschaftsgruppen.

24

Ebensowenig ist die Auffassung des Verwaltungsgerichts revisionsgerichtlich zu beanstanden, es sei rechtsfehlerfrei, wenn die Beklagte, nachdem die Unterlegenheit der angemeldeten Sorte gegenüber drei von vier eingetragenen Vergleichssorten festgestanden habe, beim Wertprüfungsvergleich auf die vierte Sorte nicht mehr eingegangen ist; denn bereits die Unterlegenheit gegenüber drei von vier Sorten habe die Bejahung eines landeskulturellen Wertes ausgeschlossen. Diese Sichtweise entspricht dem Gesetzestext, der eine Verbesserung gegenüber "den" eingetragenen Sorten, und nicht bloß gegenüber einer einzelnen verlangt. Auch die angeführte Rechtsprechung des Senats, nach der sämtliche vergleichbaren eingetragenen Sorten die "feste Bezugsgröße" beim Wertprüfungsvergleich darstellen, besagt nichts anderes: Dadurch, daß das Bundessortenamt davon abgesehen hat, die angemeldete Sorte auch noch der vierten vergleichbaren Sorte gegenüberzustellen, hat es nicht die Vergleichsgrundlage unzulässig eingeschränkt, sondern es hat - nach korrekter Festlegung der vier eingetragene Sorten umfassenden Bezugsgrößen - das Ergebnis des Wertprüfungsvergleichs vorweggenommen, nachdem sich bereits 75 Prozent der Vergleichssorten als überlegen erwiesen hatten, so daß von den verbleibenden 25 Prozent eine Beeinflussung des Ergebnisses nicht mehr erwartet werden konnte.

25

5.

Schließlich können auch die Bedenken, die die Klägerin gegen die - nach ihrer Ansicht nicht hinreichend fachkundige - Zusammensetzung des beim Bundessortenamt gebildeten Widerspruchsausschusses erhebt, zu keinem anderen Ergebnis führen. Dem Einwand der Klägerin, der Wertprüfungsvergleich setze Erfahrungen und Kenntnisse auf den betreffenden Marktgebieten voraus, während der Widerspruchsausschuß nicht mit Vertretern der maßgebenden Wirtschaftskreise besetzt sei, ist folgendes entgegenzuhalten: Nach § 49 Abs. 4 SaatVG sollen die ehrenamtlichen Beisitzer im Widerspruchsausschuß auf dem Gebiet des Sortenwesens besondere Fachkunde besitzen. Gleiches gilt für die Sortenausschüsse (§§ 48 SaatVG, 24 Abs. 2 Sortenschutzgesetz vom 4. Januar 1977 [BGBl. I S. 105]). Daß diese Voraussetzungen im vorliegenden Verfahren nicht erfüllt gewesen seien, wird von der Klägerin nicht substantiiert dargelegt.

26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt
Schäfer
Schmidt
Dr. Hömig