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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 22.09.1989, Az.: BVerwG 4 NB 24.89

Bauleitplanung; Vorschriften; Landesrecht; Abstandsflächen; Vereinfachtes Verfahren; Bebauungsplanänderung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
22.09.1989
Aktenzeichen
BVerwG 4 NB 24.89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12626
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 01.06.1989 - AZ: 7a NE 24/85

Fundstellen

  • BRS 49, 14 - 16
  • DVBl 1990, 364 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1990, 1379 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1990, 361-362 (Volltext mit amtl. LS)
  • UPR 1990, 182-183
  • ZfBR 1990, 100-102

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Die Gemeinde hat bei der Bauleitplanung neben bundesrechtlichen Vorschriften auch landesrechtliche zu beachten. Das Landesrecht kann insoweit selbst die Reichweite seiner Regelung bestimmen und nur subsidiäre Geltung beanspruchen. Das ist für bauordnungsrechtlich vorgesehene Abstandsflächen in NRW geschehen (§ 6 XV BauO NRW).

  2. 2.

    Das vereinfachte Verfahren nach § 13 I kann auch dazu benutzt werden, einen erkannten inhaltlichen Rechtsfehler des Bebauungsplans "heilend" zu beseitigen. Das setzt aber voraus, daß die vorhandene Rechtswidrigkeit und die vorgesehene Änderung keine Grundzüge der Planung berühren und der ursprüngliche Bebauungsplan jedenfalls nur teilweise nichtig sein kann.

Redaktioneller Leitsatz

Die Gemeinde hat als Ortsgesetzgeber bei der Bauleitplanung neben bundesrechtlichen Vorschriften auch landesrechtliche Bestimmungen zu beachten. Das Landesrecht kann insoweit selbst die Reichweite seiner Regelung bestimmen und nur subsidiäre Geltung beanspruchen. Das ist für bauordnungsrechtlich vorgesehene Abstandsflächen in Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe des jeweiligen Landesrechts geschehen (§ 6 Abs. 15 BauO NW 1984).

Das vereinfachte Verfahren nach § 13 Abs. 1 BauGB kann auch dazu benutzt werden, einen erkannten inhaltlichen Rechtsfehler des Bebauungsplanes "heilend" zu beseitigen. Das setzt aber voraus, daß die vorhandene Rechtswidrigkeit und die vorgesehene Änderung keine Grundzüge der Planung berühren und der ursprüngliche Bebauungsplan jedenfalls nur teilweise nichtig sein kann.

In der Normenkontrollsache
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 22. September 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht B. Sommer und Prof. Dr. Dr. Berkemann
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtvorlage in der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem der Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. Juni 1989 ergangen ist, wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Der Antragsteller ist Eigentümer eines Grundstücks, das im Gebiet eines Bebauungsplans der Stadt Euskirchen, der Antragsgegnerin, liegt. Der Bebauungsplan setzt als Art der baulichen Nutzung ein Kerngebiet fest. Die ausgewiesenen Bauflächen sind im wesentlichen bereits bebaut. Die im Plan darüber hinaus vorgesehene Erweiterung von Bauflächen zu Lasten vorhandener öffentlicher Verkehrsflächen führt zu einer Minderung der Abstandsflächen, wie sie sich nach § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NW - in der maßgebenden Fassung vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 419) ergeben. Der Antragsteller wendet sich gegen die Erweiterung der Baufläche. Er befürchtet wirtschaftliche Nachteile für das auf seinem Grundstück betriebene Gewerbe.

2

Der Bebauungsplan wurde vom Rat der Antragsgegnerin am 7. November 1984 als Satzung beschlossen, seine Genehmigung vom 7. März 1985 am 2. April 1985 ortsüblich bekanntgemacht. Eine erste Änderung erfuhr der Bebauungsplan 1986 dadurch, daß anstelle einer zunächst festgesetzten Baugrenze eine Baulinie festgesetzt wurde.

3

In dem vom Antragsteller bereits 1985 eingeleiteten Normenkontrollverfahren, mit dem die Nichtigkeit des Bebauungsplans einschließlich seiner ersten Änderung beantragt wurde, kam das Normenkontrollgericht in seinem Beschluß vom 2. Februar 1988 zu dem Ergebnis, daß der Bebauungsplan an zwei inhaltlichen Fehlern leide. Zum einen fielen in der Frage der Festsetzung der überbaubaren Flächen die nachweisbare Planungsabsicht und das zeichnerisch dargestellte Planungsergebnis auseinander. Zum anderen seien die im Bebauungsplan ausgewiesenen Gemeinschaftsstellplätze nicht bestimmten Grundstücken zugeordnet worden. Dies führe dazu, daß der Ortsgesetzgeber bei den Festsetzungen über die Grund- und Geschoßflächenzahlen von falschen Voraussetzungen ausgegangen sei. Andere vom Antragsteller geltend gemachte Rechtsfehler sah das Normenkontrollgericht nicht als gegeben an. Insbesondere sei der Bebauungsplan nicht wegen Verstoßes gegen die bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften fehlerhaft. Das ergebe sich aus der Subsidiarität der Abstandsflächenbestimmungen gegenüber den Festsetzungen des Bebauungsplans, wie sie auch in § 6 Abs. 15 BauO NW zum Ausdruck komme. Dies schließe es aus, daß ein Bebauungsplan gegen die Abstandsflächenbestimmungen verstoßen könne. Vielmehr habe sich die Überprüfung des Bebauungsplans daran zu orientieren, ob er mit den baurechtlichen Grundsätzen übereinstimme. Das wird vom Normenkontrollgericht unter Würdigung der Belange, wie sie auch in den bauordnungsrechtlichen Abstandsvorschriften zum Ausdruck kämen, bejaht.

4

Das Normenkontrollgericht vertrat wegen der von ihm festgestellten Rechtsfehler die Ansicht, daß insoweit zwar eine Teilnichtigkeit des Bebauungsplans gegeben sei. Diese berühre indes die Belange des Antragstellers nicht. Es legte dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO die Frage vor, ob eine Erklärung der Teilnichtigkeit auch dann auszusprechen sei, wenn Interessen des Antragstellers von dem nichtigen Teil des Bebauungsplans nicht betroffen seien.

5

Während des beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Vorlageverfahrens führte die Antragsgegnerin eine zweite Änderung des Bebauungsplans mit dem Ziele durch, die vom Normenkontrollgericht festgestellten Mängel zu beseitigen. Das geschah im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB. Der Antragsteller erhob in diesem Verfahren erneut Einwendungen. Der Rat der Antragsgegnerin beschloß 1988 über die vorgebrachten Bedenken und Anregungen und alsdann über die zweite Änderung des Bebauungsplans als Satzung. Die Durchführung des Anzeigeverfahrens, in der Bedenken nicht erhoben wurden, wurde ortsüblich bekanntgemacht.

6

Der Antragsteller hat unverändert geltend gemacht, der Bebauungsplan sei auch auf der Grundlage seiner zweiten Änderung rechtsfehlerhaft. Das Normenkontrollgericht hob mit Urteil vom 1. Juni 1989 seinen früheren Beschluß vom 2. Februar 1988 auf und wies den Normenkontrollantrag als unbegründet zurück. Unter Bezugnahme auf den Beschluß vom 2. Februar 1988 erörtert das Gericht die sich aus der zweiten Änderung ergebenden neuen Festsetzungen, die er als rechtmäßig ansieht.

7

Mit seiner Beschwerde macht der Antragsteller geltend, das Normenkontrollgericht habe das Verhältnis von bauordnungsrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen und Bauplanungsrecht fehlerhaft beurteilt. Aus § 29 Satz 4 BauGB folge der Vorrang des Bauordnungsrechts. Die Sache habe insoweit grundsätzliche Bedeutung. Zudem weiche das Normenkontrollgericht mit seiner Auffassung von einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BRS 46 Nr. 102 = BayVBl. 1987, 337) ab. Von grundsätzlicher Bedeutung sei auch die Frage, ob die gegebene Nichtigkeit des Bebauungsplans im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB hätte beseitigt werden können. Hierzu verweist die Beschwerde auch auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (ZfBR 1989, 173). Schließlich müsse grundsätzlich geklärt werden, ob es im Rahmen der Bebauungsplanung einen Vertrauensschutz der betroffenen Grundeigentümer gäbe. Das Normenkontrollgericht hätte wegen der so bezeichneten Gründe die Sache dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorlegen müssen.

8

II.

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die vom Antragsteller vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die Voraussetzungen des § 47 Abs. 7 Satz 1 in Verb, mit Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 oder 2 VwGO erfüllt sind.

9

1.

Der Antragsteller erachtet es für klärungsbedürftig, ob ein Bebauungsplan die Bestimmungen des landesrechtlichen Bauordnungsrechts zu beachten habe. Er bezieht diese Frage auf die Regelung der Abstandsflächen. Eine Pflicht zur Vorlage bestand hierzu nicht. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht das Normenkontrollgericht von Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte ab. Die Beschwerde rügt der Sache nach die Anwendung irrevisiblen Landesrechts. Eine Vorlagepflicht besteht gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO indes nur im Hinblick auf revisible Rechtsfragen.

10

Die inhaltliche Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bebauungsplans bestimmt sich für den ursprünglichen Bebauungsplan und die erste Änderung nach § 11 Satz 2 in Verb, mit § 6 Abs. 2 BBauG, für die zweite Änderung nach § 11 Abs. 3 Satz 1 in Verb, mit § 6 Abs. 2 BauGB. Danach ist - vorbehaltlich bestehender Heilungsvorschriften (vgl. §§ 214 ff. BauGB) - die Rechtmäßigkeit eines Bebauungsplans unter anderem danach zu beurteilen, ob der Plan dem BBauG/BauGB, den aufgrund dieser Gesetze erlassenen oder sonstigen Rechtsvorschriften widerspricht. Zu den sonstigen Vorschriften zählen auch solche des Landesrechts (vgl. BVerwG, Beschluß vom 28. November 1988 - BVerwG 4 B 212.88 - Buchholz 406.11 § 6 BBauG Nr. 5 = NVwZ 1989, 662; vgl. ferner Beschluß vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 1.87 - DVBl. 1988, 499 = ZfBR 1988, 192 = Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 2 zum Landschaftsschutz). Die vom Antragsteller herangezogene Regelung des § 29 Satz 4 BauGB betrifft hingegen ausschließlich das Baugenehmigungsverfahren und setzt damit - soweit es um Planbereiche geht - die Maßgeblichkeit planerischer Festsetzungen bereits voraus.

11

Hat einerseits der Ortsgesetzgeber bei der Bauleitplanung neben bundesrechtlichen Vorschriften auch landesrechtliche Bestimmungen zu beachten, so kann das Landesrecht andererseits selbst die Reichweite seiner Regelung bestimmen. Dies ist an sich selbstverständlich, ergibt sich mittelbar aber auch aus § 9 Abs. 4 BauGB. Für den Bereich der bauordnungsrechtlichen Abstandsregelungen haben die Länder dies auf der Grundlage des § 6 MBO 1981 allerdings in unterschiedlicher Weise getan. Das kann hier unerörtert bleiben. Maßgebend ist im vorliegenden Falle allein die für das Land Nordrhein-Westfalen bestehende Rechtslage.

12

Die Auflösung der denkbaren Kollision von bundesrechtlichem Bauplanungsrecht und landesrechtlichem Bauordnungsrecht übernimmt im vorliegenden Fall das Landesrecht. Jedenfalls ist dies nach Ansicht des Normenkontrollgerichts für das nordrhein-westfälische Bauordnungsrecht in § 6 Abs. 15 BauO NW geschehen. Es führt in seinem Beschluß vom 2. Februar 1988, der hinsichtlich der Entscheidungsgründe durch das Urteil vom 1. Juni 1989 in Bezug genommen wird, aus, daß § 6 Abs. 15 BauO NW die Subsidiarität der landesrechtlichen Abstandsflächenbestimmungen gegenüber den Festsetzungen des Bebauungsplans ausdrücke. Das ist - wie der Zusammenhang mit den Übrigen Entscheidungsgründen zeigt - dahin zu verstehen, daß nur die durch Abwägung getroffenen Festsetzungen maßgebend seien und diese in ihrer Rechtmäßigkeit nicht bereits durch den Hinweis auf das abweichende landesrechtliche Abstandsflächenrecht in Zweifel gezogen werden könnten. Insoweit hat das Normenkontrollgericht das maßgebliche Landesrecht in einer für das Bundesverwaltungsgericht bindenden Weise ausgelegt und angewandt (vgl. §§ 137 Abs. 1, 173 VwGO, 562 ZPO). Daraus folgt für das Beschwerdevorbringen zweierlei:

13

Die Beschwerde kann mit ihrem Vorbringen nicht gehört werden, das Normenkontrollgericht habe § 6 Abs. 15 BauO NW fehlerhaft ausgelegt und angewandt. Damit rügt die Beschwerde der Sache nach eine Frage des irrevisiblen Landesrechts. Der beschließende Senat hat mithin nicht zu beurteilen, ob das Norraenkontrollgericht § 6 Abs. 15 BauO NW zutreffend angewandt hat. Demgemäß kommt es auch auf die von der Beschwerde als richtig angesehene Anwendung des § 6 Abs. 14 BauO NW nicht an. Denn eine fehlerhafte Anwendung des Landesbauordnungsrechts berührt jedenfalls keine bundesrechtliche Frage. Nur hierauf ist aber die Vorlage nach § 47 Abs. 5 VwGO ausgerichtet. Daß sich das Landesrecht gegenüber dem Bauplanungsrecht zurückziehen kann, wirft auch als solches keine grundsätzlichen Fragen des Bundesrechts auf. Die Beschwerde macht dies auch nicht geltend. Darüber hinaus stellt sich auch die Frage einer Divergenz gegenüber Entscheidungen anderer Oberverwaltungsgerichte nicht. Eine Abweichung ist nur gegeben, wenn das Normenkontrollgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz des revisiblen Rechts zu einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen Oberverwaltungsgerichts aufgestellten derartigen Rechtssatz in Widerspruch tritt. Das ist nicht der Fall. Die von der Beschwerde angeführten Entscheidungen betreffen die Auslegung und Anwendung des jeweils unterschiedlichen Landesbauordnungsrechts. Daß es hierzu Meinungsverschiedenheiten geben kann, gibt der Sache noch keinen Bezug zum revisiblen Recht.

14

2.

Die Beschwerde erachtet es für eine grundsätzliche Frage, ob ein aus materiellrechtlichen Gründen nichtiger Bebauungsplan im Wege der vereinfachten Änderung nach § 13 BauGB wirksam werden könne. Sie meint, vorhandene Mängel, die zur Nichtigkeit des Bebauungsplans führten, könnten nur durch ein neues (reguläres) Planaufstellungsverfahren beseitigt werden. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung ergeben sich aus diesem Vorbringen nicht. Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage war ohne weiteres aus dem Wortlaut des Gesetzes zu beantworten, ohne daß es hierzu einer Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht bedurfte.

15

Das vereinfachte Verfahren nach § 13 BBauG/BauGB betrifft die Änderung oder Ergänzung eines Bebauungsplans, soweit hierdurch Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Andere inhaltliche Voraussetzungen bestehen insoweit nicht. Die Vorschrift enthält insbesondere keine Einschränkung dahin, daß das vereinfachte Verfahren keinesfalls dazu benutzt werden kann, einen erkannten inhaltlichen Rechtsfehler des Bebauungsplans "heilend" zu beseitigen. Für eine derartige Annahme besteht nach den klar umschriebenen Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens auch kein Anlaß. Es wäre den auf Vereinfachung gerichteten Vorstellungen des Gesetzgebers geradezu entgegenstehend, für die Heilung eines erkannten Rechtsfehlers, der nur zur teilweisen Nichtigkeit des Bebauungsplans führt, stets das "reguläre" Planaufstellungsverfahren zu fordern. Berührt die angenommene Nichtigkeit allerdings Grundzüge der Planung, kommt für eine beabsichtigte Korrektur das vereinfachte Verfahren ohnedies nicht in Betracht. Ist dies nicht der Fall, dann genügt die vorgesehene Beteiligung betroffener Grundeigentümer oder Träger öffentlicher Belange, um eine angemessene Abwägung auch insoweit zu ermöglichen. Hat die Gemeinde die Voraussetzungen für eine Beteiligung im vereinfachten Verfahren verkannt, so stellt dies übrigens gemäß § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2. Halbsatz BauGB die Rechtmäßigkeit des geänderten Bebauungsplans noch nicht in Frage. § 215 Abs. 3 BauGB bestätigt, daß der Gesetzgeber ein möglichst einfaches Verfahren anstrebt, vorhandene Mängel zu beseitigen.

16

Soweit die Beschwerde aus der geltend gemachten Verletzung des § 6 Abs. 14 BauO NW einen anderen Umfang der Nichtigkeit des ursprünglichen Bebauungsplans herleiten will, wird damit ein Sachverhalt zugrunde gelegt, den das Normenkontrollgericht so nicht festgestellt hat.

17

3.

Die Beschwerde macht geltend, die Antragsgegnerin habe das Vertrauen des Antragstellers in den Bestand der früheren Planung nicht oder doch nicht angemessen berücksichtigt. Sie sieht es als klärungsbedürftig an, ob dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes im Rahmen der nach § 1 Abs. 5 BauGB erforderlichen Abwägung ein besonderes Gewicht zukommt.

18

Auch dieses Vorbringen ergibt nicht, daß das Normenkontrollgericht die Sache hätte vorlegen müssen.

19

Das Normenkontrollgericht hat in seinem Beschluß vom 2. Februar 1988 ausgeführt, daß die Abwägung auch im Hinblick auf das Vertrauen gerade des Antragstellers in den Bestand der vorhandenen Situation fehlerfrei sei. Ein derartiges Vertrauen sei deshalb nicht abwägungsrelevant, da der Antragsteller mit einer Änderung habe rechnen müssen. Der Beschwerde ist einzuräumen, daß die Ausführungen des Normenkontrollgerichts den Eindruck erwecken können, als ob ein Vertrauensschutz ganz allgemein keinen abwägungserheblichen Belang darzustellen vermag. Dies würde in der Tat Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen können.

20

Das Normenkontrollgericht hat dies indes so nicht gemeint. Das ergeben seine weiteren Ausführungen. In ihnen legt das Gericht gerade dar, daß ein denkbares Vertrauen des Antragstellers angesichts der stets anzunehmenden planerischen Entwicklung nicht absolut zu setzen sei und jedenfalls abwägend überwunden werden könne. Daß die Antragsgegnerin die vom Antragsteller vorgetragenen Gründe, die auch Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes betrafen, auch tatsächlich erwogen hat, ergibt sich ebenfalls aus den Gründen der angegriffenen Entscheidung.

21

Bei dieser Sachlage stellt sich nur die Frage, ob das Gewicht, welches dem Vertrauensschutz als abwägungserheblichem privaten Belang zu geben ist, näherer Klärung bedurfte. Das ist nicht der Fall. Der vorliegende Sachverhalt gab dem Normenkontrollgericht keinen Anlaß, die Voraussetzungen und das Gewicht des Vertrauensschutzes im Rahmen der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange als klärungsbedürftig anzusehen. Dem Normenkontrollgericht ist darin zuzustimmen, daß sich das Gewicht, mit dem ein entstandenes Vertrauen abwägungsrelevant ist, grundsätzlich nach den Umständen des Einzelfalles bestimmt. Dabei trifft es zu, daß zunächst maßgebend ist, inwieweit ein Vertrauen überhaupt als schützenswert angenommen werden kann. Ein Vertrauen, das nicht entstanden ist oder als nicht schützenswert angesehen werden kann, stellt insoweit auch keinen Belang dar, der aus Gründen des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes auch in der Abwägung zu berücksichtigen ist. Hierauf zielen die Ausführungen des Normenkontrollgerichts. Erst wenn ein berechtigtes Vertrauen in den Bestand einer planerischen Situation entstanden ist, stellt sich die weitere Frage, ob und in welchem Maße dies einer Änderung der Planung als entgegengesetzter Belang hindernd entgegengestellt werden kann. Soweit die Beschwerde in ihrem Vorbringen geltend macht, der Antragsteller habe ein berechtigtes Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen Planung gehabt, betrifft dies eine Frage der konkreten Umstände, die das Bundesverwaltungsgericht im Verfahren nach § 47 Abs. 7 VwGO nicht zu beurteilen hat.

22

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 50.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Schlichter
Sommer
Prof. Dr. Dr. Berkemann