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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.11.1988, Az.: BVerwG 4 B 212.88

Bebauungsplan; Verstoß gegen bindendes Recht; Nicht genehmigungsfähig; Widerspruch zur Landschaftsschutzverordnung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
28.11.1988
Aktenzeichen
BVerwG 4 B 212.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12797
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Wiesbaden - 09.05.1984 - AZ: III/2 E 414/83
VGH Hessen - 27.07.1988 - AZ: 3 UE 1870/84

Fundstellen

  • BBauBl 1989, 535
  • BRS 48, 54 - 55
  • NVwZ 1989, 662-663 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1989, 399 (amtl. Leitsatz)
  • NuR 1989, 225-226
  • RdL 1990, 5-6
  • UPR 1989, x
  • ZfBR 1989, 77

Amtlicher Leitsatz

Ein Bebauungsplan, dessen Festsetzungen den Regelungen einer Landschaftsschutzverordnung widersprechen, verstößt gegen bindendes Recht (vgl. §§ 11 Abs. 2, 3, Satz 1 in Verbindung mit § 6 Abs. 2 BauGB) und ist deswegen nicht genehmigungsfähig.

Redaktioneller Leitsatz

Ein Bebauungsplan verstößt gegen bindendes Recht und ist nicht genehmigungsfähig, wenn die Festsetzungen des Bebauungsplans im Widerspruch zu einer Landschaftsschutzverordnung stehen.

Der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. November 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dr. Berkemann und Dr. Lemmel
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. Juli 1988 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist nicht begründet. Die vorgetragenen Beschwerdegründe ergeben nicht, daß die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 VwGO erfüllt sind.

2

1.

Das Berufungsgericht legt dar, daß der Bebauungsplan von 1978 dem Flächennutzungsplan von 1985 widerspreche. Die Beschwerde hält dies für verfehlt und macht hierzu eine Reihe von Zulassungsgründen geltend. Auf diese kommt es indes nicht an. Ist ein Berufungsurteil auf mehrere, jeweils für sich tragfähige Begründungen gestützt, so ist eine Revision nur dann zuzulassen, wenn gegen jede dieser Begründungen ein durchgreifender Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird.

3

Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Genehmigung des Bebauungsplans aus zwei Gründen verneint. Es hat zum einen angenommen, daß der Bebauungsplan nicht dem Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB genüge, und dies als ein rechtliches Hindernis für die beantragte Genehmigung angesehen. Zum anderen hat es die Genehmigungsfähigkeit verneint, weil ein Widerspruch zur Landschaftsschutzverordnung "Taunus" vom 20. Januar 1976 (Hess. StAnz. S. 294) gegeben sei. Die Gründe des Berufungsurteils ergeben, daß mit der zuletzt genannten Erwägung eine selbständige Begründung gegeben werden sollte. Hinsichtlich dieses zweiten Begründungsteils sind die Voraussetzungen für eine Revisionszulassung nicht erfüllt.

4

2.

Das Berufungsgericht führt aus, ein Bebauungsplan sei nicht genehmigungsfähig, wenn die Ausnutzung seiner Festsetzungen im Widerspruch zu einer Landschaftsschutzverordnung stehe. Die Beschwerde hält es im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO für klärungsbedürftig, unter welchen Voraussetzungen Bebauungspläne im Bereich von Landschaftsschutzverordnungen aufgestellt und wirksam werden können. Mit diesem Vorbringen kann eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargetan werden.

5

Bebauungspläne dürfen nicht gegen zwingende Rechtssätze verstoßen (vgl. § 11 Abs. 2 und 3 Satz 1 in Verb, mit § 6 Abs. 2 BauGB) Das ist an sich eine Selbstverständlichkeit und bedarf keiner weiteren Klärung. Als sonstige Rechtsvorschriften im Sinne des § 6 Abs. 2 BauGB kommen auch Regelungen des Landesrechts in Betracht. Auch dies liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Klärung in einem Revisionsverfahren. Diese Auffassung wird übrigens in dem von der Beschwerde angeführten Beschluß des beschließenden Senats vom 18. Dezember 1987 - BVerwG 4 NB 1.87 - (DVBl. 1988, 499 = ZfBR 1988, 192 = Buchholz 406.401 § 15 BNatSchG Nr. 2) bereits vorausgesetzt (vgl. auch Gaentzsch, in Berliner Kommentar zum BauGB, 1988, § 6 Rn. 7). Einen Rechtssatz, der für das Landschaftsschutzrecht eine Ausnahme vorsieht, enthält das Bundesrecht nicht. Der frühere § 5 Abs. 6 Satz 2 BBauG 1960, der dem Bebauungsplan einen Vorrang vor der Landschaftsschutzverordnung einräumte, ist durch das Gesetz zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2221) aufgehoben worden. Damit entscheidet sich nach Landesrecht, unter welchen Voraussetzungen sich die Regelungen einer Landschaftsschutzverordnung auch gegenüber einem Bebauungsplan durchsetzen. Üblicherweise entscheidet die jeweilige Verordnung insoweit selbst über Grad und Umfang ihrer rechtlichen Verbindlichkeit. Ob dabei die städtebauliche Planungshoheit der Gemeinde beachtet wird, betrifft das Rechtsetzungsverfahren der Landschaftsschutzverordnung und ist ohnedies eine Frage des Einzelfalles. Das Berufungsgericht entnimmt im vorliegenden Falle der Landschaftsschutzverordnung "Taunus" vom 20. Januar 1976 (Hess. StAnz. S. 294), daß die im Bebauungsplan von 1978 beabsichtigten Festsetzungen im Widerspruch zu dieser Verordnung stünden. Den gegen diese Auslegung der Verordnung von der Beschwerde erhobenen Einwendungen könnte in einem Revisionsverfahren nicht nachgegangen werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Auslegung des Landesrechtes wegen der Irrevisibilität gebunden (§§ 137 Abs. 1, 173 VwGO, 562 ZPO). Das gilt insbesondere für die von der Beschwerde aufgeworfene Frage, wie § 1 Abs. 2 der Verordnung und etwaige Vorbehaltsvorschriften anderer Landschaftsschutzverordnungen auszulegen sind. Es widerspricht insbesondere nicht Bundesrecht, einem Bebauungsplan die erforderliche Genehmigung dann zu versagen, wenn im Zeitpunkt des Inkrafttretens seiner Verwirklichung dauernde Hindernisse rechtlicher Art entgegenstehen. Daß ein derartiges rechtliches Hindernis auch in den Regelungen einer Landschaftsschutzverordnung liegen kann, ist nicht zweifelhaft. Ein Bebauungsplan vermag in diesem Falle seine Aufgabe, die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in der Gemeinde vorzubereiten und planerisch zu leiten (vgl. § 1 Abs. 1 BauGB), nicht zu erfüllen.

6

Das Berufungsurteil weicht auch nicht von dem bereits angeführten Beschluß vom 18. Dezember 1987 ab. Die Beschwerde kritisiert hierzu allein, daß das Berufungsgericht dem angeführten Beschluß einen unzutreffenden Inhalt gegeben habe. Mit diesem Vorbringen können die Voraussetzungen des Zulassungsgrundes des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht dargetan werden. Die Beschwerde bezeichnet keinen abstrakten Rechtssatz, von dem das Berufungsgericht abweicht. Der Beschluß ergibt zudem - wenn auch eher beiläufig -, daß nach Ansicht des beschließenden Senats ein Bebauungsplan ohne Aufhebung des inhaltlich widersprechenden Landschaftsschutzes nicht wirksam werden kann. Damit ist nicht ein Mangel in der möglichen Realisierung des Bebauungsplans, sondern ein rechtliches Hindernis gemeint.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. [...]

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 20.000 DM festgesetzt.
Die Festsetzung des Streitwerts rechtfertigt sich nach §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Maßgebend ist in erster Linie die Bedeutung der Sache für die Klägerin. Hierfür ist nicht erforderlich, daß die Streitsache einen wirtschaftlichen Hintergrund besitzt. Die Klägerin will die Genehmigung einer Ortssatzung erreichen. Das Verfahren besitzt damit funktional Ähnlichkeiten zu einem Normenkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 VwGO. Für dieses geht der beschließende Senat von einem von § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG abweichenden Streitwert aus. Der bisherige Sach- und Streitstand bietet auch genügend Anhaltspunkte, den gesetzlichen "Auffangstreitwert" als unangemessen anzusehen.

Prof. Dr. Schlichter
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Dr. Lemmel