Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 25.07.1990, Az.: BVerwG 1 B 66.90
Voraussetzungen für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Anspruch eines ausländischen Studenten auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis innerhalb der durchschnittlichen Studienzeit; Einschränkung der Ermessensfreiheit durch die Zweckbestimmung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus Gründen des Vertrauensschutzes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.07.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 66.90
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1990, 18977
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Bayern - 06.02.1990 - AZ: 10 B 89.851
Rechtsgrundlagen
- § 132 Abs. 2 VwGO
- § 2 Abs. 1 S.2 AuslG
Fundstelle
- InfAuslR 1990, 300 (Volltext mit red. LS)
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 25. Juli 1990
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Diefenbach, Gielen und Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Februar 1990 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die auf alle Revisionszulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte Beschwerde kann keinen Erfolg haben.
Die Rechtssache hat nicht die ihr vom Kläger beigemessene grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts dienen kann. Eine derartige Rechtsfrage macht die Beschwerde nicht ersichtlich.
Die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob ein ausländischer Student grundsätzlich Anspruch darauf hat, innerhalb der gesetzlich zulässigen oder jedenfalls der durchschnittlichen Studienzeit die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu erhalten, um sein mit Erlaubnis der Ausländerbehörde begonnenes Studium beenden zu können, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, weil sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt ist.
Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG darf eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn die Anwesentheit des Ausländers Belange der Bundesrepublik Deutschland nicht beeinträchtigt. Das bedeutet, daß die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, sofern, nicht die Negativschranke des § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG eingreift, im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde steht. Dasselbe gilt gemäß § 7 Abs. 2 Satz 2 AuslG für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis. Ein Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis besteht daher grundsätzlich nicht.
Wird eine Aufenthaltserlaubnis zu einem bestimmten Zweck, z.B. für ein Studium, erteilt, dann kann die Ermessensfreiheit der Ausländerbehörde bei der Entscheidung über die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis durch die Zweckbestimmung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus Gründen des Vertrauensschutzes eingeschränkt sein (Beschlüsse vom 10. Februar 1978 - BVerwG 1 B 13.78 - und vom 9. März 1978 - BVerwG 1 B 38.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 8 und 9; Beschluß vom 11. Februar 1988 - BVerwG 1 B 136.87 - InfAuslR 1988, 167). Der Grundsatz von Treu und Glauben sowie Gründe des Vertrauensschutzes gebieten es jedoch nicht, eine zum Zwecke des Studiums erteilte Aufenthaltserlaubnis unbegrenzt immer wieder zu verlängern, solange der Ausländer das Studium nicht abgeschlossen hat. Der Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu einem solchen Zweck liegt nämlich, wie sich von selbst versteht, stets die Annahme zugrunde, der Aufenthaltszweck werde sich in angemessener Zeit erfüllen. Es gibt deshalb kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, daß die Aufenthaltserlaubnis selbst dann noch verlängert wird, wenn - wie es nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (vgl. § 137 Abs. 2 VwGO) beim Kläger der Fall ist - die für die Erreichung des Aufenthaltszwecks angemessene Zeit bereits erheblich überschritten und nicht zu erwarten ist, daß das Aufenthaltsziel in absehbarer Zeit erreicht wird (Urteil vom 18. August 1981 - BVerwG 1 C 88.76 - NVwZ 1982, 42 [BVerwG 18.08.1981 - 1 C 88/76]). Die Frage, wann eine derartige Prognose gerechtfertigt ist, betrifft die Würdigung des Einzelfalls, ohne insoweit von grundsätzlicher Bedeutung zu sein. Insbesondere muß die gesetzlich festgelegte Höchst- oder die tatsächliche Regelstudienzeit nicht ausschlaggebend für die Beurteilung der Frage sein, ob und wann im Einzelfall ein Studienabschluß in absehbarer Zeit zu erwarten ist.
Die weiter in der Beschwerde geltend gemachte Abweichungsrüge nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genügt bereits nicht den Darlegungsvoraussetzungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO. "Bezeichnet" im Sinne dieser Vorschrift ist eine die Revision eröffnende Divergenz nur dann, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten entscheidungserheblichen Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz von einer genau zu bezeichnenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen ist. Diesen Voraussetzungen genügt die Beschwerdebegründung nicht. Der Kläger weist zwar auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hin, wonach bei Verpflichtungsklagen auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung dann maßgebend ist, wenn schon aus Rechtsgründen keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden darf oder umgekehrt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden muß. Er weist weiter darauf hin, daß es demgegenüber bei der Überprüfung einer aus Ermessenserwägungen versagten Aufenthaltserlaubnis auf die Sachlage bei Erlaß des Widerspruchsbescheides ankommt (vgl. Urteil vom 13. November 1981 - BVerwG 1 C 69.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 27; Beschluß vom 20. Mai 1985 - BVerwG 1 B 46.85 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 70). Er zeigt jedoch keinen von dieser Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz in der Entscheidung des Berufungsgerichts auf. Das Berufungsgericht hat die Ablehnung einer weiteren Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis durch die Beklagte auf Ermessensfehler überprüft und ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts insoweit von der Sachlage bei Erlaß des Widerspruchsbescheides ausgegangen (BU S. 7). Mit seinem Vorbringen wendet sich der Kläger in Wahrheit gegen die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts durch die Vorinstanz, ohne insoweit eine Divergenz der Rechtsansichten aufzuzeigen.
Auch die geltend gemachten Verfahrensrügen im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO greifen nicht durch.
Anhaltspunkte für eine Versagung rechtlichen Gehörs werden in der Beschwerde nicht geltend gemacht. Der in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei der Entscheidung zu berücksichtigen (Urteil vom 29. November 1985 - BVerwG 9 C 49.85 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 177; Beschluß vom 31. März 1989 - BVerwG 1 CB 7.89 -). Ein Verstoß gegen die Verpflichtung kann aber nur festgestellt werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, daß dies nicht geschehen ist (Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 87; BVerfGE 47, 182 <187 f.>[BVerfG 01.02.1978 - 1 BvR 426/77]). Hier hat der Kläger eingeräumt, daß er über seinen ausführlichen Schriftsatz vom 27. Juni 1989 hinaus in der mündlichen Verhandlung am 6. Februar 1990 die Möglichkeit erhielt, seine Argumente zur Begründung der Berufung persönlich vorzutragen. Damit hatte er rechtliches Gehör erhalten. Aus der Beschwerdeschrift wird nicht ersichtlich, daß er in irgendeiner Weise daran gehindert worden ist, entscheidungserhebliche Gesichtspunkte über sein schriftliches Vorbringen hinaus vorzutragen.
Bei der Rüge unzureichender Sachaufklärung gemäß § 86 Abs. 1 VwGO fehlt es an Angaben darüber, welches Beweismittel für eine weitere Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht in Frage gekommen wäre, welches Ergebnis die unterbliebene Beweisaufnahme im einzelnen gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können. Es wird auch nicht aufgezeigt, inwiefern sich der Vorinstanz eine weitere Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern das in der Beschwerde genannte Schreiben der Fachhochschule München vom 6. Februar 1990 weitere Nachforschungen über die notwendige Dauer eines weiteren Aufenthaltes des Klägers zur Herbeiführung seines Studienabschlusses erforderlich gemacht haben könnte. Denn in diesem Schreiben wird lediglich zum Ausdruck gebracht, daß der Kläger nach ordnungsgemäßer Anmeldung sein Studium fortsetzen kann; über dessen voraussichtliche Dauer verhält sich das Schreiben demgegenüber nicht.
Die Verfahrensrüge mangelnder Protokollierung nach § 105 VwGO in Verbindung mit §§ 159 ff. ZPO greift ebenfalls nicht durch. Es kann dahingestellt bleiben, ob die vom Kläger vermißten Angaben in das Protokoll aufzunehmen waren. Selbst wenn man dies zugunsten des Klägers unterstellt, wäre es Sache des Klägers gewesen, etwaige Mängel im Protokoll nach § 164 Abs. 1 ZPO berichtigen zu lassen (Beschluß vom 18. September 1975 - BVerwG 6 CB 53.75 - Buchholz 310 § 105 VwGO Nr. 11).
Die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann er wegen eines derartigen Mangels nicht erreichen. Im übrigen ist ein Widerspruch zwischen den protokollierten Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung am 6. Februar 1990 vor dem Berufungsgericht und dem Berufungsurteil nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat die Angabe des Klägers, er wisse nicht, ob und wann er sein Studium überhaupt wieder antreten dürfe, und benötige nach Wiederaufnahme des Studiums für einen ordnungsgemäßen Abschluß noch drei Semester, als nicht zufriedenstellende Anwort über die aus seiner Sicht notwendige Aufenthaltsdauer zur Herbeiführung eines Studienabschlusses gewertet (BU S. 7 f.). Der Kläger wendet sich in Wahrheit gegen diese einer revisionsgerichtlichen Prüfung grundsätzlich nicht unterliegende Würdigung seiner Erklärung durch die Vorinstanz.
Mit seinen Ausführungen zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und zum Gleichheitssatz zeigt der Kläger ebenfalls keinen Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO auf, sondern wendet sich lediglich gegen die rechtliche und tatsächliche Würdigung des Einzelfalls.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Gielen
Dr. Kemper