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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 31.03.1989, Az.: BVerwG 1 CB 7.89

Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör; Verletzung der Aufklärungspflicht; Rüge des in wesentlichen Teilen gänzlichen Fehlens von Entscheidungsgründen; Voraussetzungen eines groben Formfehlers

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.03.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 CB 7.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 17346
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 31.08.1988 - AZ: 11 S 1477/87

Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
hat am 31. März 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Kemper
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31. August 1988 wird zurückgewiesen.

Die Revision des Klägers gegen dasselbe Urteil wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

I.

Die Beschwerde muß erfolglos bleiben. Sie macht einen Revisionszulassungsgrund nicht ersichtlich.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Berufungsurteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder bei einem geltend gemachten Verfahrensmangel die angefochtene Entscheidung auf dem Verfahrensmangel beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, muß in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.

3

Der Kläger rügt als Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und trägt dazu vor, das Berufungsgericht habe sein tatsächliches und rechtliches Vorbringen in den Schriftsätzen vom 5. November 1984 und 9. Oktober 1985 unberücksichtigt gelassen; bei Berücksichtigung dieses Vorbringens hätte es zu dem Ergebnis kommen müssen, daß die Beklagte ermessensfehlerhaft gehandelt habe. Damit ist der gerügte Verfahrensmangel nicht - wie nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich - schlüssig bezeichnet.

4

Der in Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung kann aber nur festgestellt werden, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, daß dies nicht geschehen ist (Urteil vom 13. Mai 1976 - EVerwG 2 C 26.74 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 87; BVerfGE 47. 182 <187 f.>). Solche Umstände zeigt die Beschwerde nicht auf. Bezüglich des allein in Rede stehenden Hauptantrages beruht die Berufungsentscheidung auf der Erwägung, daß über die nachträgliche zeitliche Beschränkung des Aufenthalts des Klägers gemäß § 7 Abs. 5 AuslG rechtsbeständig entschieden worden sei, ein Grund zum Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 LVwVfG nicht vorliege und die Beklagte auch tatsächlich das Verfahren nicht wieder aufgegriffen habe. Von diesem Rechtsstandpunkt aus von dem bei der Beurteilung der Verfahrensrüge auszugehen ist, hatte der Verwaltungsgerichtshof keinen Anlaß, auf das Vorbringen des Klägers in den genannten Schriftsätzen einzugehen. Auf eine Ermessensbetätigung darüber, ob dem Kläger der weitere Aufenthalt zu ermöglichen ist, kam es aus der rechtlichen Sicht des Berufungsgerichts nicht an. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gewährt keinen Schutz gegen Entscheidungen, die den Sachvortrag eines Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt lassen (vgl. z.B. BVerfGE 36. 92 <97>).

5

Zu Unrecht rügt der Kläger außerdem eine Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO). Mit der Aufklärungsrüge muß dargetan werden, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Ermittlungen gehabt hätten und inwiefern dieses Ergebnis zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Derartige Darlegungen enthält die Beschwerdebegründung nicht. Sie wendet sich in Wirklichkeit dagegen, daß das Berufungsgericht aus bestimmten, ihm aus den Akten bekannten Umständen nicht die tatsächlichen und rechtlichen Schlüsse gezogen hat, die der Kläger für richtig hält. Das Beschwerdevorbringen beanstandet damit in der Art einer Berufungsbegründung die inhaltliche Richtigkeit des Berufungsurteils. Durch einen solchen Vortrag kann ein Aufklärungsmangel nicht bezeichnet werden.

6

Auch alles weitere Beschwerdevorbringen erschöpft sich in einer bloßen Beanstandung der tatsächlichen und rechtlichen Würdigung, die der Sachverhalt des vorliegenden Einzelfalles im Berufungsurteil erfahren hat. Damit wird ein Revisionszulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht geltend gemacht.

7

II.

Die Revision des Klägers bleibt ebenfalls ohne Erfolg. Sie ist nicht zulässig und deswegen durch Beschluß zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 VwGO).

8

Ohne Zulassung können mit der Revision nur die in § 133 VwGO abschließend aufgezählten Verfanrensmängel gerügt werden. Das Eegründungserfordernis des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO verlangt auch hier die Darlegung von Tatsachen, die den gerügten Mangel schlüssig ergeben. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.

9

Der Kläger rügt das "in wesentlichen Teilen gänzliche Fehlen von Entscheidungsgründen". Sein Sachvortrag ergibt jedoch nicht, daß das Berufungsurteil im Sinne des § 133 Nr. 5 VwGO "nicht mit Gründen versehen" ist. Ein solcher Mangel liegt zwar nicht nur dann vor wenn die Entscheidung überhaupt keine Entscheidungsgründe (§ 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) enthält, sondern auch, wenn die Entscheidungsgründe zu einem wesentlichen Teil fehlen. Es muß sich aber um einen groben Formfehler handeln. Das ist nicht schon dann der Fall, wenn die Entscheidungsgründe sachlich falsch, unzulänglich oder oberflächlich sind, z.B. auf bestimmte Umstände des Falles oder einzelnes Parteivorbringen nicht eingehen (vgl. z.B. Beschlüsse vom 13. Juni 1988 - BVerwG 4 C 4.88 - Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 80; vom 14. August 1984 - BVerwG 6 CB 55.84 -; Kopp. VwGO. 8. Aufl.. § 133 Anm. 15 ff.). Für einen groben Formfehler ist hier nichts dargetan. Das Berufungsgericht hat die sein Urteil bezüglich des Hauptantrages tragenden Gründe, auf die sich das Revisionsvorbringen allein bezieht, auf den Seiten 6 bis 9 (oben) des Urteilsabdrucks eingehend dargelegt. Soweit der Kläger der Auffassung ist, das Berufungsgericht habe sein tatsächliches und rechtliches Vorbringen nicht vollständig berücksichtigt und bestimmte Umstände des Sachverhalts nicht gewürdigt, beanstandet er in Wahrheit die inhaltliche Richtigkeit des Berufungsurteils, nicht aber das Fehlen von Entscheidungsgründen.

10

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde- und das Revisionsverfahren auf je 6.000 DM festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Dr. Heinrich
Meyer
Dr. Kemper