Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 20.05.1985, Az.: BVerwG 1 B 46.85
Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis aus Ermessenserwägungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 20.05.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 46.85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 28140
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 15.11.1984 - AZ: 13 S 1943/84
Rechtsgrundlage
- § 2 Abs. 1 S. 2 AuslG
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 20. Mai 1985
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Diefenbach
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 15. November 1984 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Zu Unrecht mißt die Klägerin der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO bei. Eine solche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf.
Die Klägerin wirft sinngemäß die Frage auf, ob Änderungen der Sachlage nach Erlaß eines Widerspruchsbescheides vom Gericht in den Fällen, in denen eine Ablehnung der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis aus Ermessenserwägungen im Streit ist, berücksichtigt werden können oder müssen, wenn die Behörde bei der veränderten Sachlage nur eine der Klägerin günstige Ermessensentscheidung treffen kann. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision, denn sie ist in der Rechtsprechung des beschließenden Senats geklärt:
Danach hat sich die gerichtliche Prüfung bei einer Anfechtungsklage gegen einen belastenden Ermessensakt grundsätzlich am Widerspruchsbescheid auszurichten. Dasselbe gilt für Verpflichtungsklagen, mit denen die Rechtswidrigkeit einer aus Ermessensgründen erfolgten Versagung der Aufenthaltserlaubnis geltend gemacht und eine erneute behördliche Ermessensentscheidung begehrt wird (vgl. Urteil vom 13. November 1981 - BVerwG 1 C 69.78 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 27 = NJW 1982, 1413). Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
Allerdings ist, wie der beschließende Senat wiederholt ausgesprochen hat, bei Verpflichtungsklagen, die auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder auf Neubescheidung eines Aufenthaltserlaubnisantrags gerichtet sind, insoweit auf die Sachlage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen, als es darum geht, ob schon aus Rechtsgründen keine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden darf oder umgekehrt eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden muß (vgl. Urteil vom 13. November 1981 a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Die Frage, ob sich das der Ausländerbehörde durch § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG eingeräumte Ermessen im Einzelfall ausnahmsweise derart verengt hat, daß keine andere Entscheidung als die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig erscheint, ist daher nach der Sachlage im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung zu beurteilen. Daß das angefochtene Berufungsurteil auf die Frage einer solchen "Ermessensschrumpfung auf Null" nicht eingeht und die behauptete Änderung der Sachlage unberücksichtigt läßt, ändert nichts daran, daß die dargelegten Rechtsgrundsätze zur gesicherten Rechtsprechung des beschließenden Senats gehören.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Meyer
Dr. Diefenbach