Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.05.1990, Az.: BVerwG 2 C 35.88
Erfordernis einer zweiten Anhörung vor der endgültigen Entlassung eines Beamten nach Verlängerung der Probezeit; Notwendigkeit der Bewährung eines Beamten auf Probe vor der Umwandlung des Beamtenverhältnisses in ein solches auf Lebenszeit; Gesichtspunkte zur Begutachtung einer Nichtbewährung infolge mangelnder Leistung; Auswirkungen von Fehlern im vertretungsrechtlichen Mitbestimmungsverfahren bei der internen Willensbildung der Personalvertretung auf eine beteiligungspflichtige Maßnahme des Dienstherrn; Entscheidungserheblichkeit von nicht berücksichtigten Erwägungen bei Ermessenausübungen einer Behörde
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 31.05.1990
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 C 35.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 12753
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 04.06.1987 - AZ: 11 A 155/86
- OVG Niedersachsen - 08.06.1988 - AZ: 5 OVG A 155/87
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 LBG,SH
- § 27 LBG,SH
- § 43 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 LBG,SH
- § 43 Abs. 5 §§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG) LBG,SH
- § 5 Abs. 4 § 7 Abs. 8 BLV) LVO,SH
- § 77 Abs. 5 PersVG,SH
Fundstellen
- BVerwGE 85, 177 - 185
- DVBl 1990, 1228-1230
- DokBer B 1990, 253-258
- DÖV 1990, 1022-1023
- NVwZ 1991, 170-172
- RiA 1991, 86-88
- ZBR 1990, 348-350
Amtlicher Leitsatz
§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes für das Land Schleswig-Holstein (= § 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG) räumt dem Dienstherrn kein Ermessen ein, einen Beamten auf Probe im Dienst zu belassen, wenn dessen Nichtbewährung endgültig feststeht.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 29. Mai 1990 in Lüneburg
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer, Dr. Müller und Dr. Maiwald
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 8. Juni 1988 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger trat nach einer Tätigkeit als staatlich anerkannter Erzieher im Juni 1980 als Aushilfsangestellter in den Dienst des Beklagten. Der Präsident des Landesversorgungsamtes ernannte ihn mit Wirkung vom 1. August 1981 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Regierungsassistentenanwärter und nach Bestehen der Laufbahnprüfung mit Wirkung vom 1. August 1983 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Regierungsassistenten zur Anstellung. Der Kläger war sodann als Sachbearbeiter in einem Rentenabschnitt und in einem Schwerbehindertenabschnitt im Versorgungsamt K. tätig.
In der sich auf den Zeitraum vom 1. August 1983 bis zum 10. Februar 1984 erstreckenden dienstlichen Beurteilung wurden die Leistungen des Klägers mit dem Gesamturteil "(noch) ausreichend" bewertet. Im September 1984 wies der Leiter des Versorgungsamtes K. den Kläger auf seine unzureichende Arbeitsleistung hin. In der den Beurteilungszeitraum vom 13. Februar 1984 bis zum 21. Januar 1985 betreffenden dienstlichen Beurteilung bewertete der Erstbeurteiler die Leistungen des Klägers mit dem Gesamturteil "befriedigend". Der Zweitbeurteiler fügte hinzu, der Kläger habe in der letzten Zeit eine Leistungssteigerung bei der Bewältigung seiner Aufgaben gezeigt, die insbesondere auf eine organisatorisch verbesserte Arbeitsweise und einen größeren persönlichen Zeitaufwand zurückzuführen sei. Ob er in der Lage sein werde, diese Leistungssteigerung auch bei stärkerer Belastung zu halten, habe bisher nicht genügend erprobt werden können. Wegen der zuletzt gezeigten Leistungssteigerung bewerte er jedoch den Kläger mit "ausreichend" und rege an, die Probezeit um ein Jahr zu verlängern.
Die Probezeit des Klägers wurde daraufhin im Juli 1985 bis zum 31. Juli 1986 verlängert. In der dienstlichen Beurteilung vom 24. Januar/14. Februar 1986 wurden die dienstlichen Leistungen des Klägers mit dem Gesamturteil "mangelhaft" bewertet. Der Erstbeurteiler führte aus, es sei dem Kläger trotz redlichen Bemühens weder im Schwerbehinderten- noch im Rentenabschnitt gelungen, sich in der Probezeit zu bewähren. Der Zweitbeurteiler schloß sich dieser Beurteilung an und fügte ergänzend hinzu, der Kläger habe in der Probezeit nicht den Eindruck zu vermitteln vermocht, daß er auf Dauer in der Lage sein werde, die an einen Beamten des mittleren Dienstes zu stellenden Anforderungen zu erfüllen. Nach der jetzt für eine Beurteilung zur Verfügung stehenden Probezeit müsse die im Ergebnis nicht ausreichende Leistungüberwiegend auf seine persönliche Veranlagung zurückgeführt werden, die eine nachhaltige, dauerhafte Leistungssteigerung nicht zulasse. Der Beklagte entließ daraufhin den Kläger nach vorheriger Anhörung und mit Zustimmung des Bezirkspersonalrats mit Bescheid vom 2. Juni 1986 mit Ablauf des 30. September 1986 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder Bewährung.
Das Verwaltungsgericht hat die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Klage gegen die Entlassung abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt. Auf einen Hinweis des Berufungsgerichts in dem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, daß das personalvertretungsrechtliche Mitbestimmungsverfahren möglicherweise nicht ordnungsgemäß eingeleitet worden sei, hat der Beklagte mit Bescheid vom 14. Dezember 1987 die Entlassungsverfügung vom 2. Juni 1986 in der Fassung des Widerspruchsbescheides geändert und gleichzeitig durch die Verfügung ersetzt, daß der Kläger mit Ablauf des 31. März 1988 aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen werde. Der Kläger war ebenso wie der Beklagte damit einverstanden, den Bescheid vom 14. Dezember 1987 im Wege der Klageänderung in das Berufungsverfahren einzuführen. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, im wesentlichen aus folgenden Gründen:
Die Entlassung des Klägers durch Verfügung vom 14. Dezember 1987 sei nicht zu beanstanden. Dieser habe nicht nochmals angehört werden müssen. Der Personalrat sei ordnungsgemäß beteiligt worden. Der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, im Rahmen des Ermessens die dienstlichen Leistungen des Klägers in dem Zeitraum zwischen den beiden Entlassungsverfügungen zu berücksichtigen. Maßgebend sei allein die in der Probezeit erwiesene mangelnde Bewährung. Diese sei nicht stillschweigend ein weiteres Mal verlängert worden.
Allerdings müsse sich der Dienstherr innerhalb oder zumindest unverzüglich nach Beendigung der Probezeit aus Gründen der Rechtssicherheit und der Fürsorge für den Probebeamten darüber schlüssig werden, ob das Ergebnis der Probezeit in jeder Hinsicht eine unbefristete Übernahme des Beamten in den Staatsdienst rechtfertige. Dies habe der Beklagte bei der Entlassung des Klägers beachtet. Er habe bei Ablauf der - verlängerten - laufbahnrechtlichen Probezeit des Klägers eine eindeutige Entscheidung über dessen weiteres beamtenrechtliches Schicksal getroffen. Hieran habe die Verfügung vom 14. Dezember 1987 nichts geändert. Im übrigen habe das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden, daß die Entlassungsverfügung des Beklagten nicht an einem der gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Fehler leide.
Der Kläger hat die vom Berufungsgericht wegen rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils sowie des Urteils des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 4. Juni 1987 den Bescheid des Beklagten vom 14. Dezember 1987, mit dem die Entlassungsverfügung vom 2. Juni 1986 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15. August 1986 ersetzt worden ist, aufzuheben.
Die Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil und tritt den Ausführungen des Klägers entgegen.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.
II.
Die Revision des Klägers ist zulässig, aber unbegründet. Das Oberverwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, daß die Entlassung des Klägers aus dem Beamtenverhältnis auf Probe rechtlich nicht zu beanstanden ist.
Gegenstand des Revisionsverfahrens ist der Entlassungsbescheid vom 14. Dezember 1987, der mit Einwilligung der Beteiligten im Wege der Klageänderung im Berufungsrechtszug in das Verwaltungsstreitverfahren eingeführt worden ist (§§ 91 Abs. 1, 125 Abs. 1 VwGO). Aus der Zulässigkeit der Klageänderung ergibt BVerwGE 66, 111 <113 f. >: Beschluß vom 9. Juli 1986 - BVerwG 2 CB 5.85 - <Buchholz 316 § 28 Nr. 10> sowie in diesem Zusammenhang auch Beschluß vom 10. Juni 1988 (- BVerwG 2 B 84.88 - <Buchholz 251.6 § 78 Nr. 6 = ZBR 1989 178>).
Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise auch entschieden, daß die Personalvertretung bei der Entlassung ordnungsgemäß beteiligt worden ist. Es hat unter Bezugnahme auf § 77 Abs. 5 des Personalvertretungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein - PersVG - ausgeführt, daß der Personalrat wirksam an der Entlassung des Klägers mitgewirkt hat, insbesondere, daß es Sache des Bezirkspersonalrats war dem örtlichen Personalrat Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Diese Auffassung entspricht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der die Frage, ob die zur Ausübung des Beteiligungsrechts berufene Stufenvertretung dem Personalrat der Dienststelle des betroffenen Beamten in der vorgeschriebenen Weise Gelegenheit zur Äußerung gegeben hat, einen internen Vorgang bei der Willensbildung der Personalvertretung betrifft, der die Rechtmäßigkeit der beteiligungspflichtigen Maßnahme des Dienstherrn nicht berührt (vgl. Urteile vom 27. September 1962 - BVerwG 2 C 164.61 - <ZBR 1963, 213>; BVerwGE 21, 240 <246>; 66, 291 <293> und vom 24. November 1983 - BVerwG 2 C 28.82 -<Buchholz 237.6 § 39 Nr. 2>).
Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung. Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat, ist ein Akt wertender Erkenntnis seines für die Besich zwar noch nicht, daß die geänderte Klage zulässig ist. Gleichwohl ist die Klage nicht wegen mangelnden Vorverfahrens (§§ 68 ff. VwGO, § 126 Abs. 3 BRRG) abzuweisen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung ein Vorverfahren aus Gründen der Prozeßökonomie für entbehrlich gehalten, wenn der Beklagte sich auf die Klage einläßt und deren Abweisung beantragt (vgl. u.a. BVerwGE 66. 39 <41> mit weiteren Nachweisen). Das gilt erst recht, wenn - wie hier die Beteiligten -übereinstimmend in die Klageänderung eingewilligt haben.
Rechtsgrundlage der Entlassung des Klägers ist die Regelung des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Beamtengesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesbeamtengesetz - LBG -), nach der ein Beamter auf Probe entlassen werden kann, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Diese Entlassung ist, wie die Revision meint, nicht schon deshalb zu beanstanden, weil der Kläger nicht nochmals vor der Entlassungsverfügung vom 14. Dezember 1987 gemäß § 43 Abs. 5 LBG (vgl. § 87 des Allgemeinen Verfahrensgesetzes für das Land Schleswig-Holstein<Landesverwaltungsgesetz - LVwG -> und § 28 VwVfG, mit§ 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) gehört worden ist. Der seiner Entlassung zugrundeliegende Sachverhalt, zu dem Stellung zu nehmen er ausreichend Gelegenheit hatte, hat sich nicht geändert. Geändert hat sich lediglich der - sich allein zugunsten des Klägers auswirkende - Entlassungszeitpunkt. Gegenstand der Anhörung ist aber nicht die verwaltungstechnische Entlassungsverfügung, sondern der dieser zugrundeliegende Sachverhalt (vgl. hierzu im übrigen auch Urteil vom 25. August 1982 - BVerwG 8 C 35.80 - <NJW 1983, 1689>; urteilung zuständigen Organs). Dabei genügen bereits berechtigte Zweifel des Dienstherrn, ob der Beamte die Eignung und Befähigung besitzt und die fachlichen Leistungen erbringt, die für die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit notwendig sind, um eine Bewährung zu verneinen. Diese Entscheidung ist gerichtlich nur daraufhin überprüfbar, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. u.a. Beschluß vom 28. Mai 1980 - BVerwG 2 B 22.80 - <Buchholz 237.7 § 34 Nr. 3> mit weiteren Nachweisen). Ein solcher Mangel haftet der Entlassung des Klägers nicht an.
Maßgebend für die Beurteilung, ob sich ein Beamter auf Probe bewährt hat, bzw. ob er wegen mangelnder Bewährung entlassen werden kann, ist allein sein Verhalten in der laufbahnrechtlichen Probezeit, die im Falle des Klägers durch bestandskräftige Verfügung des Beklagten gemäß § 27 LBG in Verbindung mit§ 5 Abs. 4 Satz 1 der Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamten (SH. LVO) in der Fassung vom 21. Mai 1981 (GVBl. S. 101) bis zum 31. Juli 1986 verlängert worden ist. Leistungen nach Ablauf der - gegebenenfalls wie auch hier verlängerten - laufbahnrechtlichen Probezeit bleiben nach der eindeutigen Regelung des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG (vgl. auch§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG. §§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 31 Abs. 1 Nr. 2 BBG. und§§ 6 Abs. 1, 23 Abs. 2 Nr. 2 BRRG) außer Betracht, selbst wenn der Status als Beamter auf Probe noch weiter fortbestanden (BVerwGE 66, 19 <23 f.>; 82, 356 <358>; Urteil vom 28. April 1983 - BVerwG 2 C 89.81 - <Buchholz 237.6 § 39 Nr. 1>; sowie Beschluß vom 1. September 1988 - BVerwG 2 B 105.88 - <Buchholz 237.6 § 39 Nr. 6>) oder der Beamte aufgrund der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage zunächst noch weiter Dienst geleistet hat.
Dabei ist einem Beamten auf Probe allerdings nach dem Sinn und Zweck der laufbahnrechtlichen Probezeit grundsätzlich während der gesamten - regelmäßigen oder auch verlängerten - Probezeit die Möglichkeit zu geben, seine Eignung nachzuweisen (u.a. BVerwGE 19. 344<347>: Urteil vom 29. Oktober 1964 - BVerwG 2 C 219.62 -<Buchholz 232 § 31 Nr. 12>), so daß auch Leistungssteigerungen innerhalb dieses Zeitraumes zu berücksichtigen sind. Auch bei einer Verlängerung dürfen - unabhängig von der Bestandskraft des Bescheides über die Verlängerung der Probezeit - die bisherigen Leistungen nicht außer acht gelassen werden, auch wenn den während der Verlängerung der Probezeit gezeigten Leistungen ausschlaggebende Bedeutung beizumessen ist. Nur wenn der Dienstherr nach der gebotenen sorgfältigen Abwägung aller Umstände zu derÜberzeugung gelangt, daß sich der Beamte hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung nicht bewährt hat ist dieser zu entlassen. Diese gesetzlichen Vorgaben hat der Beklagte nach den - unter Bezugnahme auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils getroffenen - das Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts (§ 137 Abs. 2 VwGO) nicht verletzt. Die Entlassungsverfügung vom 2. Juni 1986 in der Fassung des Widerspruchsbescheides, auf der die Entlassungsverfügung vom 14. Dezember 1987 insoweit beruht, erfaßt Eignungsbewertungen des Klägers seit Beginn der Probezeit. Sie stützt sich allerdings wesentlich auf die Beurteilung vom 24. Januar/14. Februar 1986, während die verlängerte Probezeit des Klägers erst am 31. Juli 1986 abgelaufen ist. Das bedeutet aber angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles entgegen der Auffassung der Revision nicht, daß die Entlassung rechtswidrig ist. Aufgrund der in den angefochtenen Bescheiden herangezogenen bestandskräftigen Verfügungüber die Verlängerung der Probezeit vom Juli 1985 steht fest, daß sich der Kläger bis zum Ablauf der regulären Probezeit noch nicht bewährt hatte. Der Beklagte hat die Probezeit nur trotz gewisser Bedenken verlängert, damit der Kläger die erforderliche Bewährung durch eine erhebliche Leistungssteigerung nachweisen konnte. Das ist diesem aber nach der Einschätzung des Beklagten aufgrund seiner persönlichen Veranlagung nicht gelungen, weil kurzfristige Leistungssteigerungen immer wieder von Zeiten abgelöst wurden, in denen es auch bei normaler Belastung zu teilweise erheblichen Arbeitsrückständen kam und auch in der verlängerten Probezeit gekommen ist. Hierbei ist der Beklagte nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, die sich auch auf die reguläre Probezeit des Klägers beziehen, von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Der für die gesamte Verlängerung der Probezeit geforderte, bisher vermißte Nachweis, kontinuierlich konzentriert und zügig arbeiten zu können, war damit nach der Einschätzung des Beklagten auch bis zum Ende der laufbahnrechtlichen Probezeit nicht mehr erreichbar und damit auch bei einer zwischenzeitlichen Leistungssteigerung endgültig ausgeschlossen. Diese im Rahmen der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn liegende Wertung des Beklagten ist in diesem gesondert gelagerten Fall nicht zu beanstanden.
Das Vorbringen der Revision, der Beklagte sei bei der für die Entlassung maßgeblichen dienstlichen Beurteilung vom 24. Januar/14. Februar 1986 deshalb von einem falschen Sachverhalt ausgegangen, weil nach den Bekundungen der Zeugen R. und B. vor dem Verwaltungsgericht die Qualität der Arbeit des Klägers nicht zu beanstanden gewesen sei führt zu keinem anderen Ergebnis. Es betrifft ein (reines) Werturteil des Dienstherrn. Wertungen des Dienstherrn im Rahmen der ihm bei dienstlichen Beurteilungen und auch Bewährungsbeurteilungen eingeräumten Beurteilungsermächtigung können aber nicht durch Wertungen von Zeugen. Sachverständigen oder des Gerichts ersetzt werden (vgl. u.a. BVerwGE 60. 245 <249 ff.> sowie Beschlüsse vom 7. Januar 1980 - BVerwG 2 B 75.79 - <DÖD 1980. 84>, vom 21. Februar 1980 - BVerwG 2 B 95.78 - <Buchholz 237.7 § 104 Nr. 1>). Weiter hat das Berufungsgericht - durch Hinweis auf das erstinstanzliche Urteil - in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgeführt, daß die der Entlassung vorrangig zugrundeliegende dienstliche Beurteilung vom 24. Januar/14. Februar 1986 in keinem unauflösbaren Widerspruch zu den vorangehenden dienstlichen Beurteilungen steht.
Mit Recht ist das Berufungsgericht ferner davon ausgegangen, daß sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen kann, er sei aufgrund der die erste Entlassungsverfügung vom 2. Juni 1986 in der Fassung des Widerspruchsbescheides ersetzenden Verfügung vom 14. Dezember 1987 nicht in der gebotenen Weise unverzüglich entlassen worden. Das Bundesverwaltungsgericht hat allerdings mehrfach - auch für Fälle mangelnder Bewährung im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG - entschieden, daß der Dienstherr die Frage der Umwandlung des Beamtenverhältnisses auf Probe in ein solches auf Lebenszeit aus Gründen der Fürsorgepflicht nicht ungebührlich lange hinauszögern darf, sondern hierüber in angemessener Zeit entscheiden muß (vgl. BVerwGE 19, 344 <347>; 26, 228 <231 f.>; 41, 75 <73 ff.>: Beschlüsse vom 22. September 1986 - BVerwG 2 B 82.86 - <Buchholz 232 § 31 Nr. 40> mit weiteren Nachweisen sowie vom 10. Juni 1988 - BVerwG 2 B 84.88 - <a.a.O.>). Es widerspricht der Fürsorgepflicht, den Beamten unangemessen lange - länger als für eine sorgfältige Abwägung aller Umstände erforderlich - in Ungewißheit über sein beamtenrechtliches Schicksal zu lassen. Andernfalls darf der Beamte von seiner Bewährung ausgehen und annehmen, daß der Dienstherr von der Möglichkeit der Entlassung absehen werde (vgl. insoweit BVerwGE 19, 344 <349>). Dem Beamten muß deshalb frühzeitig, sobald eine mangelnde Bewährung feststellbar ist, eine erforderliche Umstellung ermöglicht werden. Steht sie schon vor Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit unumstößlich fest, kann sie mithin auch während der restlichen Probezeit nicht mehr behoben werden, ist sie schon zu diesem Zeitpunkt auszusprechen. Diese Grundsätze hat der Beklagte bei der ursprünglichen Entlassung des Klägers mit Verfügung vom 2. Juni 1986 berücksichtigt und bereits zu diesem Zeitpunkt - noch vor Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit und vor Ablauf der für dieÜbernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit vorgesehenen Fünfjahresfrist des § 12 Satz 2 LBG. eine eindeutige Entscheidung über die mangelnde Bewährung des Klägers getroffen. Dieser konnte deshalb nicht darauf vertrauen, daß er sich in der Probezeit bewährt habe und seine Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu erwarten sei. Hieran ändert sich nichts dadurch, daß diese ursprüngliche Entlassung durch die spätere Entlassungsverfügung vom 14. Dezember 1987 ersetzt worden ist. In dieser - erneuten - Entlassungsverfügung ist lediglich der Entlassungszeitpunkt aus formellen Gründen hinausgeschoben worden. Für den Kläger konnte an der ihm bekannten Entlassungsabsicht des Beklagten zu keinem Zeitpunkt ein Zweifel bestehen (vgl. auch Urteil vom 25. April 1974 - BVerwG 2 C 17.73 - <Buchholz 232 § 31 Nr. 20>).
Die Entlassung des Klägers ist schließlich nicht wegen fehlerhafter Ermessensausübung des Beklagten fehlerhaft. Nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt in dem an die Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen knüpfenden Ausspruch der Entlassung - ohne daß dies ausdrücklicher Darlegung bedarf - kein fehlerhafter Ermessensgebrauch (vgl. BVerwGE 66, 19 <25> mit weiteren Nachweisen: Urteil vom 28. April 1983 - BVerwG 2 C 89.81 - <a.a.O.> BVerwGE 82. 356 <363>). Eine solche Entlassung ist sachgerecht. Das Vorbringen der Revision, der Beklagte hätte im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigen müssen, daß der Kläger nach Ablauf seiner laufbahnrechtlichen Probezeit bessere Leistungen erbracht habe, ist nicht entscheidungserheblich. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG bestimmt ausdrücklich, daß Beamter auf Lebenszeit nur werden darf, wer sich in einer Probezeit bewährt hat.§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG räumt deshalb - ebenso wie die entsprechenden Vorschriften des Bundes und der Länder - dem Dienstherrn bei mangelnder Bewährung eines Beamten in der Probezeit kein Ermessen ein, diesen gleichwohl zum Beamten auf Lebenszeit zu ernennen. § 5 Abs. 4 Satz 2 erster Halbsatz SH. LVO (vgl.§ 7 Abs. 8 BLV) bestimmt demgemäß, daß Beamte, die sich nicht bewähren, entlassen werden. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBG trägt mit dem Wort "kann" nur dem Gesichtspunkt Rechnung, daß der Dienstherr auch die Probezeit des Beamten verlängern kann, wenn die Nichtbewährung des Beamten - anders als im Falle des Klägers - noch nicht endgültig feststeht. Diese Formulierung erfaßt ferner auch das - auf eine andere Sachentscheidung gerichtete - Ermessen des Dienstherrn, einen Beamten mit dessen Zustimmung - anstelle einer Entlassung - in die nächstniedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung zu übernehmen (§ 5 Abs. 4 Satz 2 zweiter Halbsatz SH. LVO). Der Dienstherr hat hingegen kein Ermessen, einen Beamten auf Probe, der sich endgültig nicht bewährt hat wie bisher weiter zu beschäftigen (vgl. u.a. auch Fürst. GKÖD I, § 22 Rz. 22 und § 31: Schröder/Lemhöfer/Krafft, Das Laufbahnrecht der Bundesbeamten, § 7 Rz. 29: Weiß/Niedermaier/Summer/Zängl. BayBG, Art. 42 Rz. 19: Niedermaier/Pühler, VO über die Laufbahnen der bayerischen Beamten,§ 8 Rz. 26; Günther. Spezifika der Entlassung von Probebeamten. ZBR 1985, 321 <331>). Soweit aus der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gegenteilige Rückschlüsse gezogen werden könnten, wird hieran nicht festgehalten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die dem Kläger überbürdete Kostenlast erfaßt auch die Kosten des Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO (BVerwGE 29, 115 [BVerwG 31.01.1968 - BVerwG VIII B 142.67] <116 f.>).
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren und den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG auf je 10.900 DM festgesetzt. Dabei hat der Senat gemäß seiner ständigen Praxis bei Streitsachen, welche die Begründung oder Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Probe betreffen, pauschalierend den halben Jahresbetrag des Endgrundgehalts aus dem letztlich angestrebten Amt (Stand Juli 1988) als Anhaltspunkt für die Bemessung der Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.
Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Müller
Dr. Maiwald