Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 28.05.1980, Az.: BVerwG 2 B 22/80
Entlassung aus einem Beamtenverhältnis auf Probe wegen mangelnder Bewährung; Verpflichtung des Probebeamten zur Mitwirkung an der Feststellung seiner Eignung; Umfang der Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn ; Wiederholte Verhinderung der Hospitation des Unterrichts des Betroffenen durch den Dienstherrn; Anforderungen an die gerichtliche Aufklärungspflicht
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 28.05.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 22/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1980, 11549
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Gelsenkirchen - 27.04.1979 - AZ: 1 K 207/78
- OVG Nordrhein-Westfalen - 19.12.1979 - AZ: VI A 1561/79
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- Buchholz 237.7 § 34 LBG NW Nr 3
- DokBerB 1980, 225
Amtlicher Leitsatz
Zur Verpflichtung einer Lehrerin im Beamtenverhältnis auf Probe, durch Zulassung von Unterrichtsbesuchen an der Feststellung ihrer Eignung mitzuwirken.
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 28. Mai 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Niedermaier,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Sommer
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Dezember 1979 das Armenrecht zu bewilligen und ihren Prozeßbevollmächtigten zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung ihrer Rechte beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Klägerin kann für die beabsichtigte Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision das beantragte Armenrecht nicht gewährt werden. Die Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
1.
Aus dem Vorbringen der Beschwerde ergibt sich nicht die von der Klägerin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Es werden keine höchstrichterlicher Klärung zugänglichen und bedürftigen Rechtsfragen aufgeworfen, deren Beantwortung in dem erstrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder im Interesse einer bedeutsamen Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint.
Die Beschwerde meint, es sei eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung,
"ob die Weigerung eines Lehrers in der Rechtsstellung eines Beamten auf Probe, sich hospitieren zu lassen, für sich allein die Feststellung der mangelnden Bewährung rechtfertigt".
Diese Frage bedarf indes keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren, Es ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits hinreichend geklärt, daß die Entscheidung des Dienstherrn, ob der Beamte sich in der Probezeit nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bewährt hat (vgl. § 34 Abs. 1 Nr. 2 des Landesbeamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1970 [GV.NW.S. 344]), einen Akt wertender Erkenntnis des für die Beurteilung zuständigen Organs des Dienstherrn darstellt und daß diese Entscheidung gerichtlich nur darauf überprüfbar ist, ob der Begriff der mangelnden Bewährung und die gesetzlichen Grenzen des Beurteilungsspielraums verkannt sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachwidrige Erwägungen angestellt worden sind (vgl u.a. BVerwGE 11, 139 [BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59]; 15, 39 [BVerwG 27.09.1962 - I C 51/61][40 f.]; 21, 127 [129 ff.];Urteile vom 7. November 1962 - BVerwG 6 C 144.61 - [Buchholz 232 § 32 BBG Nr. 63 undvom 2. Juli 1963 - BVerwG 2 C 45.61 - [Buchholz 237.7 § 45 LBG BW Nr. 2]). Ebenfalls bereits höchstrichterlich geklärt ist, daß sich die Beurteilungsermächtigung des Dienstherrn bei der ihm vorbehaltenen Beantwortung der Frage, ob sich der Beamte in der Probezeit ausreichend bewährt hat, auch darauf erstreckt, die zahlreichen Anforderungen zu bestimmen, denen der Beamte im Rahmen seiner Laufbahn gewachsen sein muß (vgl. BVerwGE 11, 139 [BVerwG 29.09.1960 - II C 79/59] [140];Urteil vom 2. Juli 1963 - BVerwG 2 C 45.61 - [Buchholz a.a.O.]). Die Entlassung des Beamten auf Probe wegen mangelnder Bewährung ist schon dann gerechtfertigt, wenn der Dienstherr nach der Erprobung berechtigte Zweifel haben kann, ob die Berufung des Beamten in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit nach dessen Eignung, Befähigung und fachliche Leistung gegenüber der Allgemeinheit zu verantworten ist.
Aus dieser Rechtsprechung, von der ersichtlich auch das Berufungsgericht in seinem angefochtenen Urteil ausgegangen ist, folgt - ohne daß dies der Klärung in einem erstrebten Revisionsverfahren bedürfte -, daß der Dienstherr im Rahmen seines Ermessens auch zu bestimmen hat, auf welche Weise und mit welchen Mitteln er sich die tatsächlichen Grundlagen für die ihm übertragene Beurteilung der Bewährung des Probebeamten verschaffen will. Bei einem Lehrer erscheint hierfür - wie das Berufungsgericht zutreffend dargelegt hat - die Beobachtung und Bewertung seiner praktischen Unterrichtstätigkeit besonders geeignet. Dies bedarf ebenfalls keiner höchstrichterlichen Klärung und wird im übrigen von der Beschwerde auch nicht in Frage gestellt. Hieraus ergibt sich aber zweifelsfrei, daß die Entlassung aus dem Probebeamtenverhältnis wegen mangelnder Bewährung auch dann gerechtfertigt sein kann, wenn der Lehrer im Probebeamtenverhältnis durch eigenes zurechenbares Verhalten dem Dienstherrn nicht die Gelegenheit gibt, ihn in seiner praktischen Tätigkeit zu beobachten und sich unter Berücksichtigung dieser Beobachtung ein Urteil über die fachliche Bewährung des Beamten zu bilden. In einem solchen Fall beruht die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nicht - wie die Beschwerde meint - auf einer Fiktion, sondern darauf, daß der Probebeamte (hier: die Klägerin) an den vom Dienstherrn zutreffend für notwendig erachteten und überdies üblichen Maßnahmen zur Feststellung der fachlichen Eignung nicht im zumutbaren, dem gegenseitigen Treueverhältnis entsprechenden Umfang mitgewirkt und dadurch ein zuverlässiges Urteil des Dienstherrn über die Bewährung in der Probezeit pflichtwidrig vereitelt hat. Daraus ergeben sich seine Entlassung rechtfertigende begründete Zweifel an seiner Eignung.
Nach den mit zulässigen und begründeten Verfahrensrügen nicht angegriffenen und deshalb gemäß § 137 Abs. 2 VwGO für das Beschwerde- und Revisionsgericht bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Klägerin hier eine Hospitation ihres Unterrichts mehrfach verhindert; darüber hinaus hat sie einen solchen Unterrichtsbesuch auch als für die Feststellung ihrer Bewährung nicht erforderlich abgelehnt. Der vom Berufungsgericht aus diesem Sachverhalt gezogene Schluß auf die mangelnde Bewährung der Klägerin in der Probezeit wirft keine über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf.
2.
Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch kein Verfahrensmangel, auf dem das angefochtene Urteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die geltend gemachten Verstöße gegen § 86 Abs. 1 VwGO in der Beschwerdeschrift im einzelnen in einer den Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise bezeichnet worden sind und ob die Klägerin sich entgegenhalten lassen müßte, daß sie ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 19. Dezember 1979 in bezug auf die nunmehr von ihr für so bedeutsam gehaltenen Beweisfragen keine formellen Beweisanträge gestellt hat (vgl.Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - [Buchholz 232 § 26 BBG Nr. 17]). Das Tatsachengericht hat seine Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen, hier jedenfalls nicht verletzt, weil es auf die in der Beschwerde bezeichneten Tatumstände nach seiner für die Beurteilung des Umfangs der Aufklärungspflicht maßgeblichen materiellrechtlichen Rechtsauffassung nicht ankam und sich ihm deshalb eine weitere Aufklärung des Sachverhalts in der in der Beschwerde bezeichneten Richtung keinesfalls aufdrängen mußte (vgl.Urteil vom 6. Dezember 1966 - BVerwG 2 C 4.65 - [Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 18];Beschluß vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - [Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 164]).
a)
Die Beschwerde macht geltend, das Berufungsgericht hätte - "etwa durch Befragung der Klägerin" - aufklären müssen, aus welchem Grunde die Klägerin mit einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung einen Bewährungsbericht ohne Hospitation habe erreichen wollen. Es hätte sodann erkannt, daß in ihrem Begehren nicht die Weigerung zum Ausdruck gekommen sei, sich überhaupt hospitieren zu lassen, sondern daß sie ihre Bewährung unabhängig von einer Hospitation "allein aufgrund sonstiger Kriterien" festgestellt wissen wollte. Insoweit mußte sich dem Berufungsgericht indessen eine Erforschung des Sachverhalts nicht aufdrängen. Es ist in seinem rechtlichen Maßstab davon ausgegangen, daß der Dienstherr die Feststellung der Bewährung in der Probezeit von einer Hospitation abhängig machen durfte. Gerade dieser Verknüpfung von Hospitation und Feststellung der Bewährung hatte die Klägerin aber widersprochen und diesen Widerspruch nach den von der Beschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts auch innerhalb der verlängerten Probezeit in einem Schriftsatz an das Schulkollegium vom 23. September 1977 erneut zum Ausdruck gebracht. Auf die Frage, ob die Klägerin es abgelehnt hatte, sich "überhaupt" hospitieren zu lassen, kam es deshalb für die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht an; dies gilt auch insoweit, als das Berufungsgericht einen erneuten Hospitationsversuch in der verlängerten Probezeit mit Rücksicht auf die Erklärungen der Klägerin für nicht erforderlich erachtet hat.
b)
Die Beschwerde macht ferner geltend, das Berufungsgericht hätte der in der Berufungsbegründung mit Beweisangeboten versehenen Behauptung nachgehen müssen, daß der Schulleiter ihr gegenüber befangen gewesen sei. Treffe die behauptete Voreingenommenheit nämlich zu, so werde dadurch der Beweiswert der vom Schulleiter über die Hospitationsversuche gefertigten Aktenvermerke, auf die sich das angefochtene Urteil im wesentlichen stütze, erheblich erschüttert. Das Berufungsgericht wäre dann möglicherweise nicht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klägerin sich auch vor der Probezeitverlängerung geweigert habe, sich hospitieren zu lassen. - Auch die Erhebung der insoweit auf Seite 7 und 8 der Berufungsbegründung vom 22. November 1979 angebotenen Zeugenbeweise mußte sich dem Berufungsgericht von seiner materiellrechtlichen Rechtsauffassung aus nicht aufdrängen. Selbst eine mögliche Voreingenommenheit des Schulleiters gegenüber der Klägerin hätte nämlich nichts daran geändert, daß die Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts von sich aus eine vorherige Hospitation zum Zwecke der Beurteilung ihrer Bewährung als nicht erforderlich bezeichnet und abgelehnt hatte; diese - der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts entgegenstehende - Meinung der Klägerin liegt im übrigen offenbar auch ihrer Beschwerde noch zugrunde. Abgesehen davon hat die Klägerin weder in der Berufungsbegründung noch in der Beschwerde im einzelnen dargelegt, inwiefern der Schulleiter aus Voreingenommenheit in den von ihm gefertigten Aktenvermerken über die erfolglosen Versuche, den Unterricht der Klägerin zu hospitieren, das eigene Verhalten der Klägerin sachlich unrichtig dargestellt haben soll. Es ist auch aus diesem Grunde nicht ersichtlich, inwiefern die behauptete Befangenheit des Schulleiters sich auf die vom Beklagten getroffene Feststellung der mangelnden Bewährung der Klägerin ausgewirkt haben könnte.
Dieser Beschluß ergeht gerichtsgebührenfrei.
Dr. Franke
Sommer