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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.11.1989, Az.: BVerwG 8 C 50.88

Beitragsfähikeit von erheblichen Mehrkosten; Ablehnung der Beitragsfähigkeit; Herstellung der Erschließungsanlage; Gebot der Wirtschaftlichkeit; Unangemessene Höhe; Arztzuschlag; Bundesrechtliche Beanstandung; Unbebaute Grundstücke im nicht geplanten Innenbereich; Gewerbliche Nutzung; Industrielle Nutzung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
10.11.1989
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 50.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12378
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Hannover - 27.03.1986 - AZ: 2 Hi VG A 65/82
OVG Niedersachsen - 17.02.1988 - AZ: 9 OVG A 137/86

Fundstellen

  • DVBl 1990, 442 (amtl. Leitsatz)
  • DokBer A 1990, 81-83
  • NVwZ 1990, 870-872 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Eine Regelung des sog. grundstücksbezogenen Artzuschlags, die für unbebaute (ungenutzte) Grundstücke im unbeplanten Innenbereich anordnet, daß deren - nach Maßgabe des zu berücksichtigenden Nutzungsmaßes - ermittelte Geschoßflächen dann, wenn sie gewerblich im Sinne des § 8 BauNVO nutzbar sind, mit dem Faktor 1,5, und dann, wenn sie industriell im Sinne des § 9 BauNVO nutzbar sind, mit dem Faktor 2,0 zu vervielfältigen sind, ist bundesrechtlich nicht zu beanstanden. Zu ihrer Wirksamkeit bedarf es keiner weiteren satzungsrechtlichen Regelung, die die Voraussetzungen bestimmt, bei deren Vorliegen für die Aufwandsverteilung im Einzelfall anzunehmen ist, ein Grundstück sei gewerblich im Sinne des § 8 BauNVO oder industriell im Sinne des § 9 BauNVO nutzbar (im Anschluß an Urteil vom 15. November 1985 - BVerwG 8 C 41.84 - Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 35 S. 40 <44 f.>).

Der Einwand, bei der Herstellung einer Anbaustraße seien aus Gründen, die nicht mit der Erschließung des betreffenden Gebiets zusammenhängen, erhebliche Mehrkosten entstanden, ist in entsprechender Anwendung des § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG beachtlich, wenn die Mehrkosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreichen (im Anschluß an Urteil vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 28.76 - BVerwGE 59, 249 <252 f.>[BVerwG 14.12.1979 - 4 C 28/76]).

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1)

    Die Beitragsfähigkeit von erheblichen Mehrkosten bei der Herstellung der Erschließungsanlage, die mit der Erschließung des Gebiets in keinem Zusammenhang steht, ist abzulehnen, wenn die Mehrkosten das Gebot der Wirtschaftlichkeit verletzen und eine unangemessene Höhe erreichen.

  2. 2)

    Ein Arztzuschlag unterliegt keiner bundesrechtlichen Beanstandung, wenn dieser für unbebaute Grundstücke im nicht geplanten Innenbereich bei erlaubter gewerblicher Nutzung 1,5 und bei erlaubter industrieller Nutzung 2,0 beträgt.

    Es bedarf keiner weiteren Festlegung der Merkmale dieser Gruppe.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. November 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Prof. Dr. Driehaus
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 17. Februar 1988 insoweit aufgehoben, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover vom 27. März 1986 zurückgewiesen worden ist.

Insoweit wird die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der Kläger ist Eigentümer der an den Pflümer Weg angrenzenden Flurstücke A und 1 B 1. Er wendet sich gegen die Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung des Pflümer Wegs zwischen Felsenkellerweg und Pyrmonter Straße.

2

1960 stellte die Beklagte auf der Grundlage des Fluchtlinienplanes "Hinter dem Rosenbusch" eine ca. 60 m lange Stichstraße, den alten Pflümer Weg, zwischen den Grundstücken Pyrmonter Straße 20 und 22 her. Der Fluchtlinienplan sieht eine Verlängerung dieses alten Pflümer Weges nach Norden zum Felsenkellerweg und eine Abzweigung in Form einer Stichstraße nach Süden vor. Im Zusammenhang mit der Planung der zweiten Weserbrücke stellte die Beklagte 1969 für den Bereich zwischen Pyrmonter Straße, Klütstraße und Felsenkellerweg den Bebauungsplan Nr. ... auf, der den Pflümer Weg als 10 m breite Verkehrsfläche in völlig anderer Straßenführung festsetzt. Die Straße führt von der Klütstraße im Norden zur Pyrmonter Straße, mündet aber erst südlich des Grundstücks Pyrmonter Straße 30 in diese Straße ein. Der alte Pflümer Weg wird von der Pyrmonter Straße "abgehängt" und als Stichweg an den neuen Pflümer Weg angebunden.

3

In einer Vereinbarung zwischen der B. und der beklagten Stadt vom 27. November 1973/11. Januar 1974 "über den Ausbau mit Verlegung der B 1 und 73 in der Ortsdurchfahrt H. einschließlich dem Neubau der zweiten Weserbrücke" übernahm die Stadt u.a. die Kosten für den Pflümer Weg (neu) einschließlich der Kosten des Anschlusses des Felsenkellerwegs. Die B. zahlte für den Ausbau des Pflümer Wegs einen Zuschuß in Höhe der für eine zweispurige Umleitungsstrecke erforderlichen Kosten; außerdem übernahm die Bundesrepublik die Kosten für die Straße Am Kindergarten.

4

Nach endgültiger Herstellung des Pflümer Wegs (neu) im Jahre 1978 beschloß der Rat der Beklagten am 9. Juli 1980 die Abrechnung des Abschnitts zwischen Felsenkellerweg und Pyrmonter Straße. Mit Bescheiden vom 31. Juli 1981 zog die Beklagte die Rechtsvorgängerin des Klägers zu einem Erschließungsbeitrag für das Flurstück A. in Höhe von 71.747,24 DM und für das Flurstück 1 B 1 in Höhe von 23.415,35 DM heran.

5

Die nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 27. März 1986 abgewiesen. Auf die dagegen eingelegte Berufung hat das Berufungsgericht durch Urteil vom 17. Februar 1988 unter Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung den Erschließungsbeitragsbescheid für das Flurstück 1 B 1 aufgehoben, soweit ein über 23.007,62 DM hinausgehender Beitrag festgesetzt worden ist; im übrigen hat es die Berufung zurückgewiesen.

6

Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt:

7

Zutreffend sei die Beklagte davon ausgegangen, daß der Pflümer Weg (neu) eine Erschließungsanlage im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG sei. Dem stehe nicht entgegen, daß diese Straße während des Baus der zweiten Weserbrücke als Umleitung für eine Bundesstraße gedient habe. Mit einer Ausbaubreite von insgesamt 10 m bei Geschoßflächenzahlen von 0,8 bis 2,0 der anliegenden Grundstücke sei der Pflümer Weg auch nicht besonders breit ausgebaut, so daß sich die Frage nicht stelle, ob die Straße breiter als für den innerörtlichen Verkehr erforderlich ausgebaut worden sei.

8

Der entstandene Aufwand sei nicht um die Kosten zu reduzieren, die durch den zügigen Bau des Pflümer Wegs und den dadurch bedingten Abriß von Gebäuden usw. angefallen seien. Die Erforderlichkeit einer Erschließungsanlage nach § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG sei nicht beschränkt auf einen Bezug zum Umfang der jeweiligen Anlage, sondern enthalte überdies eine zeitliche Komponente. Das der Gemeinde eingeräumte Ermessen beziehe sich auf eine Entscheidung sowohl dazu, was als Erschließungsanlage erforderlich sei, als auch dazu, wann die Anlage erforderlich sei und welche Mehrkosten gegebenenfalls für eine zügigere Baudurchführung in Kauf zu nehmen seien. Im vorliegenden Fall sei die zügige Durchführung des Straßenbaus ungeachtet der Tatsache, daß sie gewisse Mehrkosten mit sich gebracht habe, nicht zu beanstanden, zumal sie im Zusammenhang mit dem Bau der zweiten Weserbrücke zu sehen sei, der für die Stadtplanung von Hameln als das wichtigste Ereignis seit dem zweiten Weltkrieg gewertet werden könne.

9

Die Beklagte habe nach der endgültigen Herstellung des Pflümer Wegs im Jahre 1978 keine Abschnittsbildung mehr beschließen können, weil der Beitrag im Zeitpunkt des Ratsbeschlusses am 9. Juli 1980 gemäß § 133 Abs. 2 BBauG bereits für die gesamte Anlage entstanden gewesen sei. In die Abrechnung müßten daher die Gesamtkosten für den Pflümer Weg von der Klütstraße bis zur Pyrmonter Straße einbezogen werden. Daran ändere auch die Vereinbarung der Beklagten mit der B. vom 27. November 1973/11. Januar 1974 nichts. Die B. habe zwar in § 1 Abs. 1 k der Vereinbarung eine finanzielle Beteiligung an den Ausbaukosten des Pflümer Wegs übernommen, die die Beklagte den Anliegern auch weitergegeben habe. Baulastträger des Pflümer Wegs sei aber die Beklagte geblieben. Nach § 3 Abs. 2 m der Vereinbarung trage die B. ferner die Kosten für die Herstellung der Stichstraße Am Kindergarten, die wegen ihrer geringen Länge von ca. 80 m und den wenigen Anliegergrundstücken als Teil des Pflümer Wegs anzusehen sei. Ebenfalls unselbständiger Bestandteil dieser Anlage sei die von ihr abzweigende befahrbare Strecke der Sackgasse Pflümer Weg (alt), deren Kosten in die Abrechnung einzubeziehen seien.

10

Der umlagefähige Aufwand für die endgültige Herstellung des Pflümer Wegs einschließlich der genannten Stichwege sei auf alle durch die Gesamtanlage erschlossenen Grundstücke zu verteilen, und zwar nach Maßgabe des Verteilungsmaßstabs in der Erschließungsbeitragssatzung vom 15. November 1977 (EBS 1977). Die von dem Kläger gegen die Wirksamkeit dieses Verteilungsmaßstabs mit Blick auf - erstens - die Regelung betreffend Art und Maß der zulässigen Nutzung für unbebaute Grundstücke im unbeplanten Innenbereich (§ 8 Abs. 1 Nr. 3.3 EBS 1977) und - zweitens - die Regelung des Artzuschlags für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich (§ 8 Abs. 1 Nr. 3.4 EBS 1977) geäußerten Bedenken seien unbegründet. Das gelte in bezug auf die erstgenannte Regelung schon deshalb, weil nach Sinn und Zweck der Vorschrift mit der Nachbarschaft, "die nach Art und Maß der baulichen Nutzung städtebaulich eine Einheit bildet", in einer etwas mißverständlichen Form die nach § 34 Abs. 1 BBauG maßgebliche Umgebung umschrieben werde. Aber auch die bezeichnete Artzuschlagsregelung genüge bundesrechtlichen Anforderungen. Insoweit nämlich sei es unbedenklich, daß die Satzung auf die zulässige Nutzungsart abstelle, weil die Art der zulässigen Nutzung ohnehin gemäß § 34 BBauG nach Maßgabe der vorhandenen Bebauung der näheren Umgebung zu bestimmen sei.

11

Allerdings müsse bei der Aufwandsverteilung auf der Grundlage der EBS 1977 die von der Beklagten errechnete Verteilungsfläche geringfügig korrigiert werden. Bei einem umlagefähigen Aufwand von 592.680,26 DM und einer Verteilungsfläche von 75.941 qm ergebe sich ein Beitragsfaktor von 7,8044832 DM pro Quadratmeter Verteilungsfläche.

12

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers, mit der er eine Verletzung von Bundesrecht rügt und seinen Antrag auf volle Aufhebung der angefochtenen Bescheide weiterverfolgt.

13

Die Beklagte tritt der Revision entgegen.

14

II.

Die Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angegriffenen Urteils insoweit, als die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27. März 1986 zurückgewiesen worden ist, und insoweit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 144 Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Die abschließende Beurteilung erfordert weitere tatsächliche Feststellungen; das nötigt zur Zurückverweisung.

15

Die Beklagte hat für die an den Pflümer Weg (neu) grenzenden Flurstücke des Klägers durch Bescheide vom 31. Juli 1981 Erschließungsbeiträge verlangt. Die Beantwortung der Frage, ob und ggf. in welchem Umfang diese Bescheide rechtmäßig sind, richtet sich - soweit es um die bundesrechtlichen Bestimmungen des Erschließungsbeitragsrechts geht - nach den Vorschriften des Bundesbaugesetzes in seiner Fassung durch Art. 1 des Beschleunigungsgesetzes vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949) - BBauG -. Auf diese Rechtslage ist ungeachtet dessen abzustellen, daß am 1. Juli 1987 das Gesetz über das Baugesetzbuch vom 8. Dezember 1986 (BGBl. I S. 2191) in Kraft getreten ist (vgl. u.a. Urteil vom 24. September 1987 - BVerwG 8 C 75.86 - BVerwGE 78, 125 <126>[BVerwG 24.09.1987 - 8 C 75/86]).

16

1.

Das Berufungsgericht hat erkannt, die angefochtenen Heranziehungsbescheide seien dem Grunde nach rechtmäßig. Das entspricht der Rechtslage.

17

Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, bei dem Pflümer Weg (neu) einschließlich des von ihm abzweigenden Stichwegs Am Kindergarten und des befahrbaren Teils des alten Pflümer Wegs handele es sich um eine beitragsfähige Anbaustraße im Sinne des § 127 Abs. 2 Nr. 1 BBauG. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gibt das keinen Anlaß zu Bedenken.

18

Für diese (einzelne) Erschließungsanlage seien - so hat das Berufungsgericht dargelegt - die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten auf der Grundlage der Erschließungsbeitragssatzung vom 15. November 1977 (EBS 1977) entstanden, bevor der Rat der Beklagten am 9. Juli 1980 beschlossen habe, den Abschnitt des Pflümer Wegs (neu) zwischen Felsenkellerweg und Pyrmonter Straße abrechnungsmäßig zu verselbständigen. Aus diesem Grunde gehe dieser Ratsbeschluß mit der Folge als verspätet gleichsam ins Leere, daß eine Abrechnung nur der Gesamtanlage Pflümer Weg rechtlich zulässig sei. Der zuvor am 27. November 1973/11. Januar 1974 abgeschlossene Vertrag zwischen der Beklagten und der Bundesrepublik enthalte nämlich eine Entscheidung über eine Abschnittsbildung nicht. Dieser durch Auslegung des Inhalts der bezeichneten Vereinbarung ermittelten Erkenntnis des Berufungsgerichts tritt die Revision entgegen. Dabei übersieht sie jedoch, daß das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich an die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO) und es sich bei der Feststellung des "gewollten" Inhalts von Erklärungen der in Rede stehenden Art um eine Tatsachenfeststellung im Sinne des § 137 Abs. 2 VwGO handelt. Die sich daraus ergebende Bindung greift lediglich dann nicht ein, wenn die vom Tatsachengericht vorgenommene Auslegung "einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze, Denkgesetze oder Auslegungsregeln erkennen läßt" (Urteil vom 7. Dezember 1966 - BVerwG V C 47.64 - BVerwGE 25, 318 <323 f.>[BVerwG 07.12.1966 - V C 47/64]; vgl. ferner u.a. Urteil vom 27. Mai 1981 - BVerwG 8 C 6.81 - Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 17 S. 4 <6> m.weit.Nachw.). Dafür, daß ein solcher Fall hier gegeben sein könnte, hat der Kläger nichts vorgetragen. Es ist auch sonst nichts ersichtlich, was diesen Schluß rechtfertigen könnte.

19

In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 9. Dezember 1983 - BVerwG 8 C 112.82 - BVerwGE 68, 249 <258 f.>[BVerwG 09.12.1983 - 8 C 112/82]) steht die Annahme des Berufungsgerichts, nach Entstehen der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten (§ 133 Abs. 2 BBauG) für die Gesamtanlage sei kein Raum mehr für eine Entscheidung, der Aufwandsermittlung nur einen Abschnitt dieser Anlage zugrunde zu legen. Auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß die sachlichen Erschließungsbeitragspflichten für die Gesamtanlage Pflümer Weg vor dem 9. Juli 1980 entstanden sind und folglich die an diesem Tage ergangene Entscheidung, einen Abschnitt zu bilden, - weil zu spät - unbeachtlich ist. Vorausgesetzt ist dabei allerdings, daß mit dem Berufungsgericht angenommen werden darf, die Verteilungsregelung in der EBS 1977 sei insgesamt wirksam. Das trifft jedoch entgegen der Auffassung des Klägers zu; die von der Revision gegen die Gültigkeit von zwei Einzelbestimmungen dieser Regelung geäußerten Bedenken greifen nicht durch.

20

Die Revision meint, unwirksam sei die Bestimmung des § 8 Abs. 1 Nr. 3.3 Satz 1 EBS 1977, nach der die für die Aufwandsverteilung zulässige Nutzbarkeit unbebauter Grundstücke im unbeplanten Innenbereich zu ermitteln ist "nach der tatsächlichen Nutzung der Grundstücke in der Nachbarschaft ..., die nach Art und Maß der Nutzung städtebaulich eine Einheit bilden". Denn es fehle an einer weiteren satzungsrechtlichen Regelung, die die Voraussetzungen bestimme, bei deren Vorliegen im Einzelfall anzunehmen sei, daß und wieweit das jeweilige unbeplante Gebiet städtebaulich eine Einheit bildet. Das geht fehl. Nach der den erkennenden Senat - weil irrevisibles Recht betreffend - bindenden Auslegung des § 8 Abs. 1 Nr. 3.3 Satz 1 EBS 1977 durch das Berufungsgericht hat der Ortsgesetzgeber mit der Formulierung "Grundstücke in der Nachbarschaft ..., die nach Art und Maß der Nutzung städtebaulich eine Einheit bilden", abgehoben auf die Grundstücke der nach § 34 Abs. 1 BBauG maßgeblichen Umgebung, d.h. auf die Grundstücke der näheren Umgebung im Sinne des § 34 Abs. 1 BBauG. Mit diesem Inhalt ist gegen die in Rede stehende Einzelbestimmung bundesrechtlich nichts zu erinnern (vgl. u.a. Urteil vom 29. November 1985 - BVerwG 8 C 59.814 - Buchholz 406.11 § 133 BBauG Nr. 93 S. 55 <59>).

21

Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. November 1985 - BVerwG 8 C 41.84 - (Buchholz 406.11 § 130 BBauG Nr. 35 S. 40 <44 f.>) macht die Revision ferner geltend, die Regelung des Artzuschlags in § 8 Abs. 1 Nr. 3.4 EBS 1977 für (bebaute und unbebaute) Grundstücke im unbeplanten Innenbereich genüge nicht bundesrechtlichen Anforderungen. Insoweit mangele es an der vom Bundesverwaltungsgericht in der genannten Entscheidung verlangten "Transformationsregelung", d.h. einer näheren satzungsrechtlichen Bestimmung der Voraussetzungen, unter denen für die Verteilung des umlagefähigen Erschließungsaufwands auf die erschlossenen Grundstücke Zuschlagspflichtige unbeplante Gewerbe- und Industriegebiete als gegeben anzunehmen sind. Diesem vom Kläger bereits im Berufungsverfahren vorgebrachten Einwand ist das Berufungsgericht mit Ausführungen dazu entgegengetreten, daß und warum ungeachtet der bezeichneten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine derartige "Transformationsregelung" hier entbehrlich sei. Dabei hat es jedoch - insoweit in Übereinstimmung mit dem Kläger - übersehen, daß die vom Bundesverwaltungsgericht seinerzeit beurteilte Verteilungsbestimmung anders als die der hier maßgeblichen EBS 1977 eine sogenannte gebietsbezogene Artzuschlagsregelung zum Gegenstand hatte, die ohne ausdrückliche Differenzierung zwischen beplanten und unbeplanten Gebieten anordnete, bei Grundstücken in Gewerbe- und Industriegebieten sei ein Artzuschlag zu erheben. Die im vorliegenden Fall einschlägige EBS 1977 stellt indes - erstens - nicht (wie der gebietsbezogene Artzuschlag) auf Grundstücke etwa in Gewerbe- und Industriegebieten, sondern (wie der grundstücksbezogene Artzuschlag) auf in bestimmter Weise nutzbare Grundstücke ab, und sie differenziert - zweitens - hinsichtlich des Artzuschlags zwischen Grundstücken in beplanten Gebieten (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 1.6 EBS 1977) einerseits und Grundstücken in unbeplanten Gebieten (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 3.4 EBS 1977) andererseits. Daraus folgt, daß hier andere als die seinerzeit vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 15. November 1985 (a.a.O.) behandelten Gesichtspunkte für die Beurteilung der Wirksamkeit der Artzuschlagsregelung des § 8 Abs. 1 Nr. 3.4 EBS 1977 beachtlich sind.

22

Die grundstücksbezogene Artzuschlagsregelung des § 8 Abs. 1 Nr. 3.4 EBS 1977 (ausschließlich) für Grundstücke im unbeplanten Innenbereich knüpft mit den Worten "die so ermittelten Geschoßflächen" (im Sinne des § 8 Abs. 1 Nrn. 3.1 EBS 1977) für bebaute Grundstücke an § 8 Abs. 1 Nr. 3.1 EBS 1977 und für unbebaute Grundstücke an § 8 Abs. 1 Nr. 3.3 EBS 1977 an. Sie ordnet für bebaute Grundstücke, die (tatsächlich) gewerblich im Sinne des § 8 BauNVO genutzt werden, zur Berücksichtigung dieser Nutzungsart eine Vervielfältigung der ermittelten Geschoßfläche mit dem Faktor 1,5, und für bebaute Grundstücke, die (tatsächlich) industriell im Sinne des § 9 BauNVO genutzt werden, eine Vervielfältigung der ermittelten Geschoßfläche mit dem Faktor 2,0 an. Das begegnet keinen bundesrechtlichen Bedenken. Zwar zeichnet sich diese Regelung nicht gerade durch besondere Durchschaubarkeit und Praktikabilität aus, doch stößt die Beantwortung der Frage, ob eine tatsächlich ausgeübte Nutzung als gewerblich im Sinne des § 8 BauNVO bzw. als industriell im Sinne des § 9 BauNVO zu qualifizieren ist, auf keine unüberwindbaren rechtlichen Schwierigkeiten. Für unbebaute (ungenutzte) Grundstücke ordnet § 8 Abs. 1 Nr. 3.4 EBS 1977 an, daß ihre (nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 Nr. 3.3 EBS 1977) ermittelten Geschoßflächen dann, wenn sie gewerblich im Sinne des § 8 BauNVO nutzbar sind, mit dem Faktor 1,5, und dann, wenn sie industriell im Sinne des § 9 BauNVO nutzbar sind, mit dem Faktor 2,0 zu vervielfältigen sind. Allenfalls in diesem Zusammenhang kann die Frage auftauchen, ob eine weitere satzungsrechtliche Regelung erforderlich ist, die die Voraussetzungen bestimmt, bei deren Vorliegen für die Aufwandsverteilung im Einzelfall anzunehmen ist, ein Grundstück sei gewerblich im Sinne des § 8 BauNVO oder industriell im Sinne des § 9 BauNVO nutzbar. Doch ist diese Frage zu verneinen. Ob ein Grundstück im unbeplanten Innenbereich der Art nach so oder anders nutzbar ist, richtet sich unmittelbar nach § 34 BBauG/BauGB, so daß es schon aus diesem Grunde keiner dies anordnenden Satzungsregelung bedarf.

23

2.

Das Berufungsgericht hat entschieden, der von der Beklagten nach Maßgabe des § 128 BBauG ermittelte Erschließungsaufwand sei in vollem Umfang beitragsfähig. Ob das zutrifft, läßt sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht abschließend beurteilen. Das Berufungsgericht hat nämlich die sich in diesem Zusammenhang aus dem materiellen Recht (§ 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG) ergebenden Anforderungen an eine hinreichende Sachaufklärung verkannt. Darin liegt eine Verletzung von materiellem Bundesrecht.

24

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, angesichts der Tatsache, daß der Hauptzug des Pflümer Wegs bei Geschoßflächenzahlen von 0,8 bis 2,0 der anliegenden Grundstücke eine Ausbaubreite von 10 m ausweist, stelle sich nicht die Frage, ob die Straße breiter als für den innerörtlichen Verkehr erforderlich ausgebaut worden sei. Damit hat das Berufungsgericht offenbar zum Ausdruck bringen wollen, seiner Ansicht nach habe die Beklagte mit dem bezeichneten Ausbau nicht die ihr durch das Merkmal "erforderlich" in § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG gesteckte Grenze überschritten. Diese Annahme ist durch die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht gedeckt. Insoweit wird daher das Berufungsgericht im Rahmen seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung weitere tatsächliche Feststellungen zu treffen haben.

25

Der Kläger hat bereits im Berufungsverfahren vorgebracht, der von der Beklagten der Abrechnung des Pflümer Wegs zugrundegelegte Erschließungsaufwand sei nur in einem Umfang von knapp einem Viertel beitragsfähig. Die übrigen Kosten seien nicht durch die Erschließung des hier in Rede stehenden Baugebiets, sondern durch den Bau der zweiten Weserbrücke veranlaßt. Der Pflümer Weg sei im Verlauf anders und zeitlich sehr viel früher als von der Erschließung dieses Gebiets gefordert hergestellt worden, und zwar zur Aufnahme des Durchgangsverkehrs, der infolge des Baus der zweiten Weserbrücke von den Bundesstraßen 1 und 73 habe umgeleitet werden müssen. Ohne die mit Blick darauf verursachten Mehrkosten hätte der Erschließungsaufwand lediglich 96.434 DM anstelle des von der Beklagten ermittelten Betrags von 422.287,29 DM betragen. Das Berufungsgericht hat insoweit festgestellt, daß - erstens - der Pflümer Weg besonders "zügig", d.h. zügiger als andere vergleichbare Anbaustraßen, ausgebaut worden sei, dieser zügigere Ausbau - zweitens - "gewisse Mehrkosten" mit sich gebracht habe und der zügigere Ausbau - drittens - "im Zusammenhang mit dem Bau der zweiten Weserbrücke zu sehen ist" (Berufungsurteil S. 7 f.). Gleichwohl - so meint das Berufungsgericht - gehörten diese Mehrkosten ohne weiteres zum beitragsfähigen Erschließungsaufwand.

26

Zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, die Gemeinde habe in bezug auf die Herstellung einer - wie hier - durch einen Bebauungsplan in ihrem Verlauf festgelegten Anbaustraße nach pflichtgemäßem Ermessen über den Zeitpunkt der Ausführung von Erschließungsarbeiten zu befinden und diese Entscheidung decke grundsätzlich auch den Anfall etwaiger Mehrkosten (vgl. zu diesem Ansatz schon Urteil vom 22. November 1968 - BVerwG IV C 81.67 - ZMR 1972, 61 <62>). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts macht dieser Ausgangspunkt jedoch nicht die Prüfung entbehrlich, in welchem Umfang und aus welchem Grunde im einzelnen bei der Herstellung einer bestimmten Erschließungsanlage Mehrkosten entstanden sind, d.h. Kosten, die nicht aus mit der Erschließung des betreffenden Gebiets zusammenhängenden Gründen angefallen sind, also nicht notwendigerweise veranlaßt sind durch diese Erschließung. Denn der in § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG zum Ausdruck kommende allgemeine beitragsrechtliche Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung bei solchen öffentlichen Anlagen, die eine Beitragspflicht auslösen, verlangt, durch eine Beschränkung der Beitragsfähigkeit von Mehrkosten der in Rede stehenden Art der Belastung der Beitragspflichtigen eine (Zumutbarkeits-)Grenze zu setzen. Deshalb hat das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach (vgl. Urteile vom 14. Dezember 1979 - BVerwG 4 C 28.76 - BVerwGE 59, 249 <252 f.>[BVerwG 14.12.1979 - 4 C 28/76] und vom 13. Dezember 1985 - BVerwG 8 C 66.84 - Urteilsabdruck S. 13) entschieden, § 129 Abs. 1 Satz 1 BBauG sei entsprechend anwendbar, wenn nicht die Erforderlichkeit der Anlage, sondern die Angemessenheit und in diesem Sinne die Erforderlichkeit der angefallenen Kosten in Frage stehe. Die dadurch gesetzte Grenze sei überschritten, wenn sich die Gemeinde ohne dies rechtfertigende Gründe nicht an das hinsichtlich der jeweils abzurechnenden beitragsfähigen Erschließungsanlage geltende Gebot der Wirtschaftlichkeit gehalten habe und dadurch augenfällige Mehrkosten entstanden seien, d.h. wenn die Kosten in für die Gemeinde erkennbarer Weise eine grob unangemessene Höhe erreicht hätten, also sachlich schlechthin unvertretbar seien. Daran ist festzuhalten.

27

Die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts reichen nicht aus, um beurteilen zu können, ob die damit bezeichnete Grenze hier überschritten ist. Die vom Kläger angegebenen Beträge lassen das jedenfalls nicht als ausgeschlossen erscheinen. Dem wird das Berufungsgericht im einzelnen nachzugehen haben. Sollte es zu dem Ergebnis kommen, die (Zumutbarkeits-)Grenze sei mit der Folge überschritten, daß ein Teil des von der Beklagten nach Maßgabe des § 128 BBauG ermittelten Erschließungsaufwands nicht beitragsfähig ist, wird es weiter zu prüfen haben, ob der Zuschuß, den die Bundesrepublik der Beklagten mit Rücksicht auf die zeitweilige Nutzung des Pflümer Wegs als Umleitungsstrecke für den von den Bundesstraßen 1 und 73 "stammenden" Durchgangsverkehr geleistet hat, den nicht beitragsfähigen Teil des von der Beklagten errechneten Erschließungsaufwands deckt und deshalb die Beklagte der Aufwandsverteilung gleichwohl letztlich einen richtigen umlagefähigen Erschließungsaufwand zugrunde gelegt hat.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren auf 94.754,86 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Prof. Dr. Driehaus