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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.11.1989, Az.: BVerwG 1 WB 33/89

Beurteilung; Stellungnehmender höherer Vorgesetzter; Befangenheit des Beurteilenden; Beurteilungsmaßstab

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.11.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 33/89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 12337
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Es fällt in den Kernbereich der nicht nachvollziehbaren Wertung des Beurteilenden, ob er das Ergebnis der Einschätzung des Persönlichkeits- und Leistungsbildes in früheren Beurteilungen aufrechterhält.

  2. 2.

    Auf eine Befangenheit des Beurteilenden kann nicht schon deswegen geschlossen werden, weil die Beurteilung für den Beurteilten ungünstiger als zuvor ausgefallen ist.

  3. 3.

    Der stellungnehmende höhere Vorgesetzte hat nach den einschlägigen Beurteilungsbestimmungen in seinem Verantwortungsbereich für die Anwendung eines angemessenen Beurteilungsmaßstabes Sorge zu tragen.

In der Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 7. November 1989,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, ferner
Kapitän zur See Kolander, Flottillenarzt Dr. Lüers als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller ist Berufssoldat. Nach seiner Ernennung zum Kapitänleutnant am 3. Dezember 1969 wurde er mit Wirkung vom 1. Oktober 1975 zum Korvettenkapitän und mit Wirkung vom 1. April 1986 zum Fregattenkapitän befördert. Im Oktober 1971 war er in den militärischen Abschirmdienst (MAD) übernommen worden und wurde seit April 1973 als MAD-Stabsoffizier verwendet; nach seinem Einsatz bei der MAD-Stelle ... vom 1. Oktober 1984 bis 30. September 1986, anschließend bei der MAD-Stelle ..., jeweils in D., wurde er zum 1. Oktober 1987 zum MAD-Amt in K. versetzt und wird dort als Sachgebietsleiter verwendet.

2

Seine planmäßigen Beurteilungen lauteten 1971 "5 D", 1973 "5 C", 1975, 1978, 1980 und 1981 jeweils "4 C", 1983 "3 C" und 1985 "3 B". In seiner Stellungnahme vom 16. August 1985 zu dieser Beurteilung erklärte sich Oberst M. als Kommandeur der MAD-Gruppe ... mit ihr "noch einverstanden", hob jedoch abweichend von der Beurteilung des Leiters der MAD-Stelle 34 hervor, daß der Antragsteller noch gelegentlich den Eindruck von Unsicherheit und Nervosität hervorrufe und daß erst nach weiterer Bewährung in der MAD-Stelle beurteilt werden könne, ob der Eignungswert auf Dauer gehalten werden könne.

3

Im anschließenden Beurteilungszeitraum führte der Kommandeur MAD-Gruppe ... mit dem Antragsteller am 11. Juni 1986 ein ausführliches Gespräch, in dem er ihm eröffnete, daß sein derzeitiges Leistungs- und Eignungsbild deutlich unter dem der letzten Beurteilung liege, er deshalb nach den Planungsabsichten des Amtschef MAD-Amt nicht als Leiter der MAD-Stelle ... in Betracht gezogen werden könne, mittelfristig jedoch seine Nachbesetzung auf den Dienstposten des Leiters der MAD-Stelle ... zum 1. April 1988 noch zu prüfen sei. In weiteren Beurteilungsgesprächen vom 23. Januar und 31. Juli 1987 wies der Kommandeur MAD-Gruppe ... den Antragsteller darauf hin, daß sich sein Eignungs- und Leistungsbild ungünstiger entwickelt habe und daß er für die Übernahme der Aufgaben des Leiters einer MAD-Stelle nicht geeignet sei. Der Aktenvermerk über das Beurteilungsgespräch vom 23. Januar 1987 wurde auf Beschwerde des Antragstellers durch Bescheid des Amtschefs MAD-Amt vom 15. Juni 1987 aufgehoben.

4

Am 29. Juli 1987 beurteilte der Leiter der MAD-Stelle ... den Antragsteller zusammenfassend mit "3 C". Der Kommandeur MAD-Gruppe ... gab hierzu als nächsthöherer Vorgesetzter die Stellungnahme vom 31. Juli 1987 ab, die vom Bundesminister der Verteidigung (BMVg) - P V 5 - im Rahmen der Dienstaufsicht mit Vermerk vom 6. Oktober 1987 wegen Nichtbeachtung der Beurteilungsbestimmungen Nrn. 141, 143 ZDv 20/6 (alt) aufgehoben wurde. Auf Anordnung des BMVg erstellte der Kommandeur MAD-Gruppe ... eine Neufassung seiner Stellungnahme. Mit Schreiben vom 5. April 1988 übersandte er sie dem Antragsteller; er kündigte die Absicht an, insgesamt elf Einzelmerkmale teils um eine Note, teils um zwei Noten herabzusetzen und die Bewährung in der Dienststellung von "3" auf "5" sowie die Bewertung der Gesamteignung von "C" auf "D" zu ändern, und gab ihm Gelegenheit zur schriftlichen Äußerung bis spätestens 18. April 1988. In seinem Antwortschreiben vom 13. April 1988 bat der Antragsteller unter Hinweis auf seine schon mündlich und schriftlich vorgetragenen Gründe darum, von den geplanten Herabsetzungen abzusehen und ihm eine faire Beurteilung zu geben; seines Erachtens habe er seine Befähigung zum MAD-Stellenleiter durch mehrere Stabsoffizierverwendungen nachgewiesen.

5

Am 19. April 1988 gab der Kommandeur MAD-Gruppe ... die Neufassung seiner im einzelnen begründeten Stellungnahme zur Beurteilung des Antragstellers vom 29. Juli 1987 mit der Erklärung ab, daß er "die Gesamtbewertung des Beurteilungsvorgesetzten - im Vergleich zu anderen Stabsoffizieren in entsprechender Verwendung und hinsichtlich der Anforderungen an den Dienstposten des TE-Führers Ermittlung einer MAD-Stelle - für sehr wohlwollend" halte und zur Zeit keine Eignung des Antragstellers zum MAD-Stellenleiter sehe. Diese Stellungnähme wurde dem Antragsteller am 26. April 1988 vom Kommandeur MAD-Gruppe ... eröffnet.

6

Mit Schreiben vom 27. April 1988 legte der Antragsteller gegen die Stellungnahme des Kommandeurs MAD-Gruppe ... Beschwerde ein, zu der dieser mit seiner Äußerung vom 27. Mai 1988 Stellung nahm und die vom Amtschef MAD-Amt mit Bescheid vom 30. Juni 1988 zurückgewiesen wurde.

7

Zu der dagegen erhobenen weiteren Beschwerde des Antragstellers vom 6. Juli 1988 nahm der Kommandeur MAD-Gruppe ... gegenüber dem Amtschef MAD-Amt mit Schreiben vom 5. Oktober 1988 und auf gesonderte Aufforderung des Stellvertreters des Generalinspekteurs der Bundeswehr (StvGenInsp) mit Schreiben vom 26. Oktober 1988 Stellung; daraufhin wies der StvGenInsp die weitere Beschwerde mit Bescheid vom 16. Dezember 1988, dem Antragsteller ausgehändigt am 30. Dezember 1988, zurück.

8

Den vom Bevollmächtigten des Antragstellers in ferncopierter Form (Telefax) am selben Tag übermittelten Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts - Wehrdienstsenate - vom 13. Januar 1989 "gegen den Bescheid des Stellvertreters des Generalinspekteurs der Bundeswehr vom 16. Dezember 1988" hat der StvGenInsp mit seiner Stellungnahme vom 21. März 1989 dem Senat vorgelegt.

9

Der Antragsteller trägt vor:

10

Die Stellungnahme des Kommandeurs MAD-Gruppe ... und der Beschwerdebescheid des StvGenInsp seien rechtswidrig, insbesondere wegen Unvereinbarkeit mit einschlägigen Beurteilungsbestimmungen der ZDv 20/6 (alt). Die konstant ansteigende Tendenz der Beurteilungen von 1981 bis 1985 sei nicht in der gebotenen Weise gewürdigt, sondern mit dem Hinweis darauf abgetan worden, daß der Beurteilung nur Erfahrungen und Erkenntnise zugrunde gelegt werden könnten, die im Beurteilungszeitraum gesammelt worden seien; hierbei werde jedoch übersehen, daß sich frühere Leistungen des Beurteilten dann auswirken müßten, wenn sie dessen Entwicklung erkennen ließen (Nr. 144 S. 2 ZDv 20/6 (alt)). Davon sei hier auszugehen, da die früheren Beurteilungen nicht vom Leiter MAD-Stelle ..., dem Verfasser der Beurteilung vom 29. Juni 1987, sondern von anderen Disziplinarvorgesetzten erstellt worden seien; der stellungnehmende höhere Vorgesetzte könne daher nicht allein deswegen, weil er dem Leiter MAD-Stelle ... einen sehr wohlwollenden Beurteilungsmaßstab vorhalte, "kommentarlos" von der bislang erkennbaren aufsteigenden Bewertungstendez in den Beurteilungen des Eignungs- und Leistungsbildes des Antragstellers abweichen.

11

Des weiteren sei in der Begründung des Beschwerdebescheides vom 16. Dezember 1988 auf den Aktenvermerk über das Beurteilungsgespräch vom 23. Januar 1987 Bezug genommen worden. Da dieser Vermerk jedoch vom Amtschef MAD-Amt wieder aufgehoben worden sei, habe er gemäß Nr. 152 i.V.m. Nr. 126 b ZDv 20/6 (alt) vernichtet werden müssen und nicht zur Begründung der angefochtenen Maßnahmen herangezogen werden dürfen. Eine weitere Verwertung verstoße gegen Nrn. 157 a Satz 3, 158 Satz 2, 176 c ZDv 20/6 (alt) und verletze die förmlich garantierten Rechte des Antragstellers.

12

Ferner enthalte die Stellungnahme des Kommandeurs MAD-Gruppe ... entgegen dem Beschwerdebescheid anhörungsbedürftige ungünstige Behauptungen tatsächlicher Art im Sinne von § 29 Abs. 1 SG und Nr. 154 ZDv 20/6 (alt), nämlich die Behauptungen, daß es ihm, dem Antragsteller, nicht immer gelungen sei, die psychologisch geeigneten Mittel gegenüber seinen Untergebenen einzusetzen, sich den erforderlichen Überblick zu verschaffen und Kontrollen zweckmäßig einzusetzen; dies und sein lediglich befriedigend ausgeprägtes Durchsetzungsvermögen hätten zeitweise eine ungleichmäßige Arbeitsverteilung unter dem Ermittlungspersonal mit dem Ergebnis von Bearbeitungsstaus bewirkt; außerdem sei der Vorwurf erhoben worden, die Stellenführung der MAD-Stelle 34 habe wesentliche Teile ihres Auftrages nicht wahrgenommen und daher mehrere Dienstvergehen begangen. Da die gemäß Nr. 154 ZDv 20/6 (alt) gebotene Anhörung zu keinem Zeitpunkt ordnungsgemäß erfolgt sei, sei nicht nur eine Konkretisierung der erhobenen Vorwürfe unterblieben, sondern ihm, dem Antragsteller, auch keine Möglichkeit zu einer differenzierten Erwiderung und Stellungnahme gegeben worden. Da das auf den Vorwürfen beruhende Werturteil daher nicht nachvollziehbar sei und die tatsächlichen Behauptungen nicht verwertbar seien, sei die angefochtene Stellungnahme vom 19. April 1988 in sich widersprüchlich, jedenfalls nicht abgerundet und klar, und verstoße somit gegen Nrn. 141 Satz 1, 147 b Satz 1 ZDv 20/6 (alt).

13

Vor allem seien - auch aus der Sicht eines neutralen Beobachters - verständliche und nachvollziehbare Gründe gegeben, ernsthaft an der Unbefangenheit des Kommandeurs MAD-Gruppe ... zu zweifeln: Die Besorgnis der Befangenheit im Sinne der Nr. 138 ZDv 20/6 resultiere schon aus der Tatsache, daß sich der Kommandeur MAD-Gruppe ... - möglicherweise unbewußt - bei Abgabe seiner Stellungnahme vom 19. April 1988 von einer im - aufgehobenen - Aktenvermerk vom 23. Januar 1987 erkennbar gewordenen vorgefaßten Einschätzung habe leiten lassen, die auf unzulässigerweise verwerteten nachteiligen Behauptungen tatsächlicher Art beruhe. Ein Vergleich der aufgehobenen Stellungnahme vom 31. Juli 1987 mit deren Neufassung vom 19. April 1988 ergebe, daß letztere für den Antragsteller eine Korrektur in den Einzelbeurteilungen tendenziell zu seinen Gunsten erbracht habe und lediglich bei den Einzelmerkmalen "Denk- und Urteilsvermögen" sowie "schriftlicher Ausdruck" die Note "5" beibehalten worden sei. Die gleichwohl unveränderte Gesamtwertung mit der Leistungsnote "5" gebe deshalb zu der Befürchtung Anlaß, daß bei der Neufassung Umstände und Kriterien berücksichtigt worden seien, die sich nicht aus den Einzelwertungen ableiten ließen, auch nicht unter Berücksichtigung der Bestimmung Nr. 148 c Satz 2 ZDv 20/6 (alt), daß die Gesamtwertung nicht dem arithmetischen Mittel der Einzelwertungen zu entsprechen brauche. Die zusammenfassende Beurteilung stehe hier jedenfalls im Widerspruch zur Gesamtheit der Einzelnoten, verstoße somit gegen Nr. 148 c Satz 3 ZDv 20/6 (alt).

14

Habe sich jedoch eine Stellungnahme zur Beurteilung zunächst von einer unzulässigen Erwägung leiten lassen, so könne der Eindruck entstehen, der Verfasser sei bei deren späterer Korrektur unter Aufrechterhaltung der Gesamtbewertung nicht unbefangen gewesen. Hier sei Anlaß zu der Annahme gegeben, daß die Gesamtbewertung unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 2 WBO erfolgt sei, das zwar ausdrücklich nur eine Benachteiligung wegen unbegründeter Beschwerden untersage; aus Sinn und Zweck dieser Vorschrift sei jedoch herzuleiten, daß eine Benachteiligung wegen erfolgreicher Beschwerdeführung erst recht unzulässig sei. Denn auch wenn nicht ausdrücklich auf die erfolgreiche Beschwerde des Antragstellers gegen die - aufgehobene - Stellungnahme Bezug genommen worden sei, dränge sich der Eindruck auf, daß diese Tatsache - gegebenenfalls unbewußt - bei der Neufassung der Stellungnahme nicht unberücksichtigt geblieben sei.

15

Schließlich bestehe Grund zu der Annahme, daß sachfremde Erwägungen auf die Neufassung der Stellungnahme Einfluß gehabt hätten. Denn dem Antragsteller sei bekannt, daß der Kommandeur MAD-Gruppe ... sich bei mehreren Gelegenheiten dahin geäußert habe, daß die statistisch feststellbare Tendenz zu überdurchschnittlicher Bewertung der Stabsoffiziere im MAD-Dienst in der Sache nicht angebracht und deshalb grundsätzlich zu korrigieren sei. Diese Auffassung klinge in der Neufassung der Stellungnahme vom 19. April 1988 an, weil danach die Anlegung eines gegenüber früheren Beurteilungszeiträumen veränderten Maßstabes geboten sein solle. Hierin liege ein Verstoß gegen die Bestimmungen Nr. 143 a Satz 1 ZDv 20/6 (alt) bzw. Nr. 403 ZDv 20/6 (neu), da hier zu große Strenge angewandt werde. Der Kommandeur MAD-Gruppe ... halte es nicht für vertretbar, daß rund 80 % der MAD-Stabsoffiziere mit der Gesamtnote "3 C" und besser beurteilt würden; der in diesem statistischen Faktum zum Ausdruck kommende Beurteilungsmaßstab und die darin zutage getretene Gesamtbeurteilungslage seien nach den Personellen Kurzmitteilungen (PERSKM) 1/87 (Ziff 1.1, 2. Spiegelstrich) der Findung des angemessenen Beurteilungsmaßstabes zugrunde zu legen. Es sei daher unzulässig, zum Zwecke allgemeiner Nivellierung um ihrer selbst willen einen strengeren Beurteilungsmaßstab anzulegen, als dies nach der gesamten Beurteilungslage für alle vergleichbaren MAD-Dienststellen geboten erscheine. Wenn dies gleichwohl geschehe, so fänden bei der Wahl des Beurteilungsmaßstabes von Seiten des stellungnehmenden Vorgesetzten sachfremde Erwägungen Eingang in die Gesamtbeurteilung, weil sie nicht auf die Eignung und Leistung des Antragstellers im Vergleich zu Stabsoffizieren vergleichbarer Dienststellung und Verwendung bezogen seien.

16

Auch die Motive des Kommandeurs MAD-Gruppe ... seien - gegebenenfalls unterschwellig - weniger auf eine sachgerechte Einbeziehung von Erkenntnissen, die im Beurteilungszeitraum gewonnen worden seien, ausgerichtet, sondern vielmehr Ausdruck grundlegender Auffassungsunterschiede zwischen ihm, dem Antragsteller, und dem Kommandeur MAD-Gruppe ... über die Art und Weise der Handhabung des Führungsstils im Sinne der Grundsätze der Inneren Führung gewesen. Offenbar habe es tiefgreifende Meinungsunterschiede zwischen ihm, dem Antragsteller, und dem Kommandeur MAD-Gruppe ... darüber gegeben, wie die Untergebenen zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung anzuhalten seien; dies sei Gegenstand mehrfacher Gespräche zwischen ihnen gewesen. Trotz klarstellender Gegenvorstellung in seinem, des Antragstellers, Schreiben vom 19. Februar 1987 habe der Kommandeur MAD-Gruppe ... keinen Anlaß gesehen, die Umstände, die er mit seinen kritischen Bemerkungen im Aktenvermerk vom 23. Januar 1987 über die angebliche Nichtwahrnehmung wesentlicher Teile des Auftrages der Stellenführung MAD-Stelle ... und wegen angeblicher Begehung mehrerer Dienstvergehen gemacht habe, ins rechte Licht zu rücken. Soweit der Kommandeur MAD-Gruppe ... in seinem an den Rechtsberater des MAD-Amtes gerichteten Schreiben vom 3. April 1987 mehrere Vorwürfe gegen den Antragsteller wegen dessen Dienstausübung im Beurteilungszeitraum erhoben habe, seien ihm diese ungünstigen Behauptungen tatsächlicher Art bisher nicht eröffnet worden; er habe erstmals am 28. April 1989 im Rahmen der Akteneinsicht von diesen Vorgängen Kenntnis erhalten. Die darin liegende Beschwer für ihn, den Antragsteller, setze sich nicht zuletzt auf Grund der erneuten Bezugnahme auf angebliche Dienstvergehen in der Neufassung der Stellungnahme vom 19. April 1988 fort. Wie sich aus dem Schreiben des Kommandeurs MAD-Gruppe ... vom 5. Oktober 1988 ersehen lasse, hätten nicht neu gewertete Erkenntnisse aus dem Beurteilungszeitraum, sondern vielmehr neu gewonnene Erkenntnisse darüber, wie eine Stellungnahme vordergründig den Vorschriften der ZDv 20/6 entsprechend formuliert werden müsse, damit sie "rechtsmittelfest" sei, zu der Stellungnahme vom 19. April 1988 geführt. Die Intensität, mit der die Neufassung der Stellungnahme mit dieser Zielrichtung verfaßt worden sei, lasse auch für einen unbefangenen Beobachter die Vermutung aufkommen, daß eher nach Mitteln und Wegen gesucht worden sei, ein von vornherein feststehendes Ergebnis "aktenfest" zu begründen, als zunächst die Art und Weise der Beurteilung zu überprüfen und unter Berücksichtigung der maßgeblichen Beurteilungsbestimmungen der ZDv 20/6 das danach gefundene Ergebnis zu begründen.

17

Der Antragsteller beantragt,

"die Neufassung der Stellungnahme des Kommandeurs MAD-Gruppe ... vom 19.4.1988 zur Beurteilung des Antragstellers vom 29.7.1987 durch den Leiter der MAD-Stelle ... aufzuheben".

18

Der StvGenInsp beantragt

die Zurückweisung des Antrages.

19

Er trägt vor:

20

Die Stellungnahme des Kommandeurs MAD-Gruppe ... vom 19. April 1988 verstoße nicht gegen die seinerzeit geltenden Beurteilungsbestimmungen. Soweit der Antragsteller unter Hinweis auf die steigende Tendenz der vorausgegangenen planmäßigen Beurteilungen aus Nr. 144 Satz 2 ZDv 20/6 (alt) eine Verpflichtung des stellungnehmenden Vorgesetzten herleite, sein wertendes Ermessen an dem Ergebnis früherer Beurteilungen zu orientieren, verkenne er den Sinn dieser Vorschrift. Sie gehe von dem Grundsatz aus, daß in die Beurteilung lediglich die Erfahrungen und Erkenntnisse einfließen dürften, die während des Beurteilungszeitraums gesammelt worden seien. Der beurteilende Vorgesetzte sei daher nicht an die Wertungen früherer Beurteilungen gebunden; sein wertendes Ermessen sei unabhängig von dem Inhalt früherer Beurteilungen für den jeweiligen Beurteilungszeitraum wieder neu gegeben. Eine Bezugnahme auf Leistungen des Beurteilten im vorausgegangenen Beurteilungszeitraum sei nach Nr. 144 Satz 2 ZDv 20/6 (alt) lediglich dann gestattet, wenn der Beurteilende langfristig die Entwicklung aufzeigen wolle. Dazu habe hier jedoch keine Veranlassung bestanden. Der Kommandeur MAD-Gruppe ... habe vielmehr bereits in seiner Stellungnahme zur Beurteilung vom 30. September 1985 seine Zweifel zum Ausdruck gebracht, ob die positive Beurteilung auf Dauer gehalten werden könne. Ferner nehme der Beschwerdebescheid vom 16. Dezember 1988 auf die während des Beurteilungszeitraums mit dem Antragsteller geführten Beurteilungsgespräche und nicht auf die Protokolle, u.a. das vom 23. Januar 1987, Bezug. Die Aufhebung des Aktenvermerks vom 23. Januar 1987 habe nicht zur Folge gehabt, daß der Inhalt des Beurteilungsgesprächs einem Verwertungsverbot unterlegen habe. Die Tatsache, daß der Kommandeur MAD-Gruppe ... den Antragsteller auf dessen ungünstiger werdendes Eignungs- und Leistungsbild hingewiesen habe, könne nicht in Abrede gestellt werden. Auch die Rüge des Antragstellers, die Stellungnahme vom 19. April 1988 enthalte anhörungsbedürftige ungünstige Behauptungen tatsächlicher Art im Sinne der Nr. 154 ZDv 20/6 (alt), greife nicht durch. Unabhängig davon, daß die vom Antragsteller beanstandete Formulierung der Stellungnahme keine ungünstigen Behauptungen tatsächlicher Art, sondern lediglich ungünstige Werturteile im Sinne der Nr. 154 d ZDv 20/6 (alt) enthalte, sei der Antragsteller vor Aufnahme der Formulierungen in die Stellungnahme angehört worden; er habe von der ihm gegebenen Möglichkeit der Anhörung mit Schreiben vom 13. April 1988 Gebrauch gemacht. Damit sei den Erfordernissen der Nr. 156 ZDv 20/6 (alt) und des § 29 Abs. 1 SG Rechnung getragen worden. Die vom Antragsteller beanstandete inhaltliche Widersprüchlichkeit der angefochtenen Stellungnahme könne nicht festgestellt werden. Der Kommandeur MAD-Gruppe ... habe durch Änderung einer Reihe von Einzelmerkmalen und in freier Formulierung eindeutig und nachvollziehbar Stellung genommen, aus welchen Gründen er die Beurteilung des Antragstellers mit "3 C" für zu wohlwollend gehalten habe und welche zusammenfassende Beurteilung des Antragstellers nach seiner Einschätzung angebracht gewesen sei. Die Stellungnahme genüge daher den Anforderungen der Nrn. 170 a und 171 c ZDv 20/6 (alt). Auch die Besorgnis der Befangenheit sei nicht begründet. Es sei nicht zu beanstanden, daß der Kommandeur MAD-Gruppe ... dem Beurteilungsgespräch vom 23. Januar 1987 zugrundeliegende Erkenntnisse in seine Stellungnahme habe einfließen lassen; denn er habe alle Erkenntnisse berücksichtigen dürfen, die er während des Beurteilungszeitraums über den Antragsteller gewonnen gehabt habe; dazu hätten auch die in den drei genannten Beurteilungsgesprächen gewonnenen Erkenntnisse gehört. Auch soweit der Antragsteller aus einem Vergleich zwischen der aufgehobenen ersten Fassung der Stellungnahme und ihrer Neufassung Zweifel an der Unbefangenheit des Kommandeurs MAD-Gruppe ... herleite, seien diese nicht begründet. Abgesehen davon, daß die nicht auf Grund einer Beschwerde, sondern im Rahmen der Dienstaufsicht aufgehobene erste Fassung der Stellungnahme rechtlich nicht mehr existent sei und daher zu Vergleichszwecken nicht herangezogen werden könne, seien die vom Antragsteller gezogenen Schlußfolgerungen nicht gerechtfertigt. Die Tatsache, daß der Kommandeur MAD-Gruppe ... sich in der ersten Fassung seiner Stellungnahme in bestimmter Weise wertend über den Antragsteller geäußert habe, habe ihn nicht daran gehindert, in der Neufassung andere, davon abweichende Bewertungen vorzunehmen. In zwei ausführlichen Stellungnahmen, die er, der StvGenInsp, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens eingeholt habe, habe der Kommandeur MAD-Gruppe ... ausführlich und überzeugend dargelegt, welche Gründe ihn zu der zusammenfassenden Beurteilung mit "5 D" bewogen hätten. Daraus ergebe sich, daß der Kommandeur MAD-Gruppe ... angesichts der in seiner ersten Stellungnahme festgestellten Mängel bemüht gewesen sei, die Neufassung "nach bestem Wissen und Gewissen" zu erstellen. Im Rahmen der Neufassung seiner Stellungnahme sei es ihm nicht verwehrt gewesen, seine im Beurteilungszeitraum gewonnenen Erkenntnisse neu zu gewichten und zu bewerten. Auch der sonstige Vortrag des Antragstellers sei nicht geeignet, die Besorgnis der Befangenheit zu begründen. Es stelle keine sachfremde Erwägung dar, daß der Kommandeur MAD-Gruppe ... in der Stellungnahme hervorgehoben habe, Maßstab seien die wiederholt gegenüber dem Antragsteller verdeutlichten Anforderungen, "die sich gegenüber dem früheren Beurteilungszeitraum wegen Veränderungen der Umwelt, des Rechts und der Aufbau- und Ablauforganisation qualitativ gewandelt haben". Damit habe der Kommandeur MAD-Gruppe ... lediglich zum Ausdruck gebracht, daß sich die Anforderungen des vom Antragsteller im Beurteilungszeitraum wahrgenommenen Dienstpostens angesichts einer über datenschutzrechtliche Erfordernisse sensibilisierten Öffentlichkeit und wegen organisatorischer Änderungen im MAD qualitativ gewandelt hätten. Trotz der zwischen dem Antragsteller und seinem Kommandeur vorhandenen Meinungsunterschiede sei das persönliche Verhältnis zwischen ihnen zwar nicht freundschaftlich, aber immerhin doch belastungsfrei und unbefangen; der hervorgerufene Eindruck eines nicht von sachlicher Bewertung getragenen Handelns des Kommandeurs MAD-Gruppe ... könne daher nicht geteilt werden. Der unterschwellige Vorwurf, daß interne Abstimmungen, die bei der Entscheidungsfindung dazu dienten, eine in hohem Maße sachgerechte Entscheidung vorzubereiten, nur dazu gedient hätten, gravierende Verschlechterungen der Eignung und Leistung des Antragstellers zu "suchen", sei nicht gerechtfertigt.

21

Die Beurteilung des Antragstellers vom 30. August 1989 weist in der gebundenen Beschreibung mehrheitlich die Wertung "3", im übrigen "4" und einmal die Note "2" auf und enthält in der freien Beschreibung jeweils den Ausprägungsgrad "B" für "Kameradschaft" und "Verantwortungsbewußtsein".

22

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und die dem Senat vorliegenden Akten Bezug genommen, die dem Bevollmächtigen des Antragstellers zur Einsichtnahme zur Verfügung gestanden haben.

23

II

1.

Der Antragsteller begehrt nach seinem Gesamtvortrag die Aufhebung der Neufassung der Stellungnahme des Kommandeurs MAD-Gruppe ... vom 19. April 1988 zu seiner Beurteilung vom 29. Juli 1987 und des diese Stellungnahme bestätigenden Beschwerdebescheides des StvGenInsp vom 16. Dezember 1988.

24

Dieser Antrag ist zulässig. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats sind Beurteilungen von Soldaten durch ihre militärischen Vorgesetzten und damit auch die Stellungnahmen höherer Vorgesetzter zu Beurteilungen Maßnahmen im Sinne des § 1 WBO, demgemäß nicht nur mit der Beschwerde, sondern nach Maßgabe des § 17 Abs. 1, Abs. 3 WBO auch mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechtbar. Wenngleich gegen Beurteilungen nach § 1 Abs. 3 WBO "eine Beschwerde nicht stattfindet", kann der Soldat eine Beurteilung ebenso wie die Stellungnahme des höheren Vorgesetzten zu der Beurteilung mit der Rüge anfechten, sie verstieße gegen Rechte, die ihm in bezug auf die Erstellung von Beurteilungen eingeräumt sind (vgl. BVerwGE 53, 361;  63, 3, 5[BVerwG 22.02.1978 - 1 WB 74/77];  76, 106, 107) [BVerwG 10.08.1983 - 1 WB 50/81]. Der Antragsteller hat hier entsprechende Rügen erhoben. Im übrigen ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung auch form- und fristgerecht gestellt.

25

2.

Der Antrag ist jedoch unbegründet. Die Stellungnahme des Kommandeurs MAD-Gruppe ... vom 19. April 1988 zu der Beurteilung des Antragstellers vom 29. Juli 1987 ist nicht rechtswidrig.

26

Nach den in der ZDv 20/6 ("Personelle Auswahlmittel für Soldaten der Bundeswehr", Ausgabe Februar 1974 - alt -) für die bis zum Vorlagetermin 30. September 1987 geltenden und hier damit auch für die Stellungnahme des Kommandeurs MAD-Gruppe ... vom 19. April 1988 maßgeblichen Bestimmungen sind Beurteilungen die bedeutsamste Grundlage für die Auswahl, die Verwendung und die Beförderung eines Soldaten; sie sollen ein abgerundetes, umfassendes, klares und widerspruchsfreies Bild der Persönlichkeit, der Eignung und der Leistung des Beurteilten geben; sie sind sorgfältig und sachgerecht abzufassen. Den Beurteilungen sind die Erfahrungen und Erkenntnisse zugrunde zu legen, die während des Beurteilungszeitraums gesammelt wurden. Zusammenfassende Wertungen müssen mit dem sonstigen Inhalt der Beurteilung übereinstimmen, sich folgerichtig aus der Darstellung der einzelnen Merkmale des Beurteilten ergeben. Die Bewertung der Gesamteignung ist auf die Förderungswürdigkeit in der Laufbahn abgestellt; dabei handelt es sich um eine Laufbahnprognose im Vergleich zu anderen Soldaten derselben Dienstgradgruppe in derselben Laufbahn.

27

Dienstliche Beurteilungen unterliegen der gerichtlichen Nachprüfung nur in beschränktem Umfang. Die gerichtliche Kontrolle erstreckt sich nur darauf, ob der Beurteilende bei der Bewertung den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe außer acht gelassen oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Weiter steht zur gerichtlichen Kontrolle, ob der Vorgesetzte gegen die Zuständigkeitsvorschriften, sonstige Beurteilungsgrundsätze, gegen das Anhörungsgebot, die Eröffnungspflicht und das Benachteiligungsverbot verstoßen hat oder ob er in der Abgabe seines Urteils befangen war. Die Vorschriften der ZDv 20/6 (alt) über Beschwerden gegen Beurteilungen stimmen mit diesen Grundsätzen überein. Der gerichtlichen Kontrolle ist demgegenüber das eigentliche in der Beurteilung enthaltene Werturteil entzogen, soweit dies den Eindruck einer vom Gericht nicht nachvollziehbaren Einschätzung des Beurteilten durch den Beurteilenden enthält; auch insofern findet jedoch eine Prüfung dahin statt, ob diese Einschätzung auf sachlichen Erwägungen und zulässig verwerteten Erkenntnissen beruht (BVerwGE 63, 3, 5[BVerwG 22.02.1978 - 1 WB 74/77]; BVerwG Beschluß vom 22. August 1989 - 1 WB 185/88 - m.w.N.).

28

Diese Grundsätze gelten auch für die Abgabe von Stellungnahmen durch höhere Vorgesetzte, soweit diese selbst eine Bewertung der Leistung und Eignung des beurteilten Soldaten enthalten. Das folgt einmal daraus, daß eine wertende Stellungnahme ihrer Natur nach selbst eine Beurteilung ist; zum anderen kann eine Änderung von Einzel- oder Gesamtwertungen einer Beurteilung durch eine Stellungnahme (vgl. Nr. 174 ZDv 20/6 (alt)) sinnvoll nur in Betracht kommen, wenn diese auf Grund derselben Kriterien erstellt wird und auf gleichen Beurteilungsgrundlagen beruht. An die Abgabe einer wertenden Stellungnahme sind daher dieselben Anforderungen zu stellen wie an die Beurteilung selbst (BVerwGE 63, 3, 6[BVerwG 22.02.1978 - 1 WB 74/77]; BVerwG Beschluß vom 4. Februar 1986 - 1 WB 86/85 - m.w.N.). So muß beispielsweise die Bewertung der Gesamteignung eines Soldaten in der Stellungnahme eines höheren Vorgesetzten in sachlicher Hinsicht uneingeschränkt den Anforderungen der Nr. 149 ZDv 20/6 (alt) genügen (vgl. BVerwG Beschluß vom 22. Februar 1978 - 1 WB 208/77).

29

Der Kommandeur MAD-Gruppe ... hat hier weder gegen Beurteilungsbestimmungen verstoßen noch sich von sachfremden Erwägungen oder unlauteren Motiven leiten lassen, und er war insbesondere nicht wegen Befangenheit gehindert, die angefochtene Stellungnahme abzugeben.

30

a)

Er war entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht verpflichtet, bei der Neufassung seiner Stellungnahme vom 19. April 1988 sein wertendes Ermessen an der aufsteigenden Tendenz der Beurteilungen von 1981 (4 C), 1983 (3 C) und 1985 (3 B) inhaltlich so auszurichten, daß er sein eigenes Werturteil - zugunsten des Antragstellers - den früheren zusammenfassenden Bewertungsergebnissen anzupassen hatte. Nach der insoweit eindeutigen Festlegung in Nr. 144 ZDv 20/6 (alt) sind den Beurteilungen "die Erfahrungen und Erkenntnisse zugrunde zu legen, die während des Beurteilungszeitraums (Zeitraum seit der letzten Beurteilung) gesammelt worden sind". In Satz 2 dieser Richtlinie ist klarstellend hervorgehoben, daß "frühere Leistungen nur interessieren, soweit sie die Entwicklung des Beurteilten erkennen lassen"; der stellungnehmende höhere Vorgesetzte kann daher von der bisherigen Bewertungstendenz früherer Beurteilungen des Eignungs- und Leistungsbildes eines Soldaten abweichen, insbesondere mit dem Ziel einer bewußten Korrektur im Verhältnis zu früheren Beurteilungen, wenn dies auf Grund der im Beurteilungszeitraum gesammelten Erkenntnisse unerläßlich oder vertretbar ist. Eine Verpflichtung des stellungnehmenden Vorgesetzten zur inhaltlichen Auseinandersetzung mit günstigeren früheren Beurteilungsergebnissen ist weder ausdrücklich noch sinngemäß vorgeschrieben; es ist Ausdruck pflichtgemäßer Ermessensbetätigung, ob und inwieweit sich der stellungnehmende Vorgesetzte im Einzelfall zu einer dahingehenden Äußerung veranlaßt sieht. Eine entsprechende Verpflichtung gegenüber dem Beurteilten besteht grundsätzlich nicht und ist insbesondere dann zu verneinen, wenn der höhere Vorgesetzte vor Abgabe seiner Stellungnahme den Betroffenen bereits in einem Beurteilungsgespräch oder, wie hier, mehrfach darauf hingewiesen hat, daß er entweder die früheren Beurteilungsergebnisse für zu wohlwollend hält oder auf Grund der im Beurteilungszeitraum gewonnenen Erkenntnisse das Eignungs- und Leistungsbild ungünstiger beurteilt.

31

b)

Soweit der Antragsteller die Rüge erhoben hat, daß die Begründung des Beschwerdebescheides vom 16. Dezember 1988 auf den - nachträglich aufgehobenen - Aktenvermerk über das Beurteilungsgespräch vom 23. Januar 1987 Bezug genommen habe, trifft seine Sachdarstellung nicht zu. Im Beschwerdebescheid vom 16. Dezember 1988 ist lediglich das Beurteilungsgespräch vom 23. Januar 1987 als Faktum erwähnt worden, jedoch weder ausdrücklich noch sinngemäß auf den Aktenvermerk über dieses Beurteilungsgespräch verwiesen worden. Der Vorwurf einer unzulässigen Verwertung dieses Aktenvermerks geht daher fehl.

32

c)

Entgegen dem Vorbringen des Antragstellers enthält die angefochtene Stellungnahme vom 19. April 1988 keine anhörungsbedürftigen ungünstigen Behauptungen tatsächlicher Art im Sinne von § 29 Abs. 1 SG, Nr. 154 ZDv 20/6 (alt), sondern ausschließlich Werturteile, die aus einer Vielzahl tatsächlicher Einzelbeobachtungen resultieren. Im übrigen hat der Kommandeur MAD-Gruppe ... dem Antragsteller jedenfalls mit Schreiben vom 5. April 1988, also vor Abgabe seiner Stellungnahme vom 19. April 1988, die beabsichtigte Neufassung eröffnet und ihm Gelegenheit zur Äußerung und Erwiderung bis zum 18. April 1988 gegeben; und der Antragsteller hat sich hierzu mit seinem Schreiben vom 13. April 1988 inhaltlich geäußert, mithin die Möglichkeit zu einer differenzierten Erwiderung und Stellungnahme wahrgenommen.

33

Soweit der Antragsteller auf Grund dieses Sachverhalts den Vorwurf erhebt, die angefochtene Stellungnahme sei wegen der Nichtverwertbarkeit der zugrundeliegenden tatsächlichen Behauptungen in sich widersprüchlich, jedenfalls nicht abgerundet und klar, ist ein Verstoß gegen Nrn. 141 Satz 1, 147 b Satz 1 ZDv 20/6 (alt) nicht gegeben.

34

d)

Der vom Antragsteller erhobene Vorwurf der Befangenheit des Kommandeurs MAD-Gruppe ... ist nach Überzeugung des Senats nicht gerechtfertigt.

35

Nach Nr. 138 b ZDv 20/6 (alt) ist Befangenheit anzunehmen, wenn aus der Sicht desjenigen, der den Einwand geltend macht, Gründe vorliegen, ernsthaft an der Unbefangenheit des Beurteilenden zu zweifeln, und dies für einen neutralen Beobachter verständlich und nachvollziehbar ist, beispielsweise wenn zwischen dem Beurteilten und dem Beurteilenden besondere Beziehungen bestehen, die weit über das dienstliche Verhältnis hinausgehen (Verwandtschaft, Freundschaft, Rechtsstreit, private Zerstrittenheit). Das ist hier jedoch nicht der Fall, und andere derartige Gründe, die ernsthafte Zweifel an der Unbefangenheit des Kommandeurs MAD-Gruppe ... begründen konnten, sind weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich geworden.

36

Auf eine Befangenheit des stellungnehmenden Vorgesetzten kann gemäß Nr. 138 c ZDv 20/6 (alt) nicht schon deswegen geschlossen werden, weil die auf "5 D" herabgesetzte zusammenfassende Beurteilung für den Antragsteller ungünstiger ausgefallen ist und sich im Vergleich mit den beiden letzten Beurteilungen, die 1985 "3 B" und 1983 "3 C" aufwiesen, als erhebliche Verschlechterung darstellt. Denn Schwankungen im Leistungs- und Eignungsbild, die aus unterschiedlichen Gegebenheiten und ihrer Bewertung durch den Beurteilenden oder den stellungnehmenden höheren Vorgesetzten resultieren, sind erfahrungsgemäß jederzeit möglich und geben für sich allein - auch dem Betroffenen - objektiv keinen begründeten Anlaß zu der Annahme, die schlechtere Beurteilung sei Ausdruck einer Befangenheit (vgl. BVerwG Beschluß vom 6. September 1988 - 1 WB 141/87).

37

Der Vorwurf der Befangenheit läßt sich nicht allein aus der vom Antragsteller vorgetragenen Erwägung herleiten, der Kommandeur MAD-Gruppe ... habe sich - möglicherweise unbewußt - bei Abgabe der Neufassung seiner Stellungnahme vom 19. April 1988 von einer bereits in dem aufgehobenen Aktenvermerk vom 23. Januar 1987 erkennbar gewordenen vorgefaßten Meinung leiten lassen, die ihrerseits auf unzulässigerweise verwerteten nachteiligen Behauptungen tatsächlicher Art gegenüber dem Antragsteller beruhe. Denn mangels näherer Substantiierung durch konkreten Vortrag ergänzender Tatsachen oder indizieller Anhaltspunkte stellte diese Erwägung lediglich eine hypothetische Mutmaßung des Antragstellers dar, die zu der geäußerten Besorgnis der Befangenheit keinen hinreichenden Anlaß gibt. Soweit der Kommandeur der MAD-Gruppe ... durch die Weiterleitung des Aktenvermerks über das Beurteilungsgespräch vom 23. Januar 1987 an eine übergeordnete Dienststelle - ohne eigene vorherige Prüfung des geäußerten Vorwurfs eines Dienstvergehens durch die Leitung MAP-Steile ... - in unzulässiger Weise in die Rechte des Antragstellers eingegriffen hat, weil dieser als Stellvertreter des Stellenleiters von dem geäußerten Verdacht eines Dienstvergehens mitbetroffen war, ist der Vermerk durch Beschwerdebescheid des Amtschefs MAD-Amt vom 15. Juni 1987 im Rahmen der Dienstaufsicht aufgehoben worden. Der Antragsteller hat darüber hinaus keine Tatsachen oder tatsächlichen Anhaltspunkte dafür vorgetragen, daß der Kommandeur MAD-Gruppe ... sich bei Abgabe einer Stellungnahme zur Beurteilung vom 29. Juli 1987 von einer vorgefaßten negativen Einstellung erkennbar oder auch nur unterschwellig hat leiten lassen. Der Kommandeur MAD-Gruppe hat vielmehr in seinen Stellungnahmen vom 5. und 26. Oktober 1988 eingehend dargelegt, von welchen Erwägungen er sich bei Abgabe der ersten - aufgehobenen - Stellungnahme vom 31. Juli 1987 und der Neufassung der Stellungnahme vom 19. April 1988 hat leiten lassen; darin sind nach Überzeugung des Senats keine Anhaltspunkte für eine zumindest unbewußte unkritische Fortwirkung der im Aktenvermerk vom 23. Januar 1987 deutlich gewordenen Einstellung gegenüber dem Antragsteller enthalten. Im übrigen ist auch bei objektiver Betrachtungsweise keine Veranlassung zu ernsthaften Zweifeln an der Unbefangenheit des Kommandeurs MAD-Gruppe ... bei Abgabe seiner Stellungnahme und ihrer Neufassung allein auf Grund der Tatsache gegeben, daß der zwischenzeitlich aufgehobene Aktenvermerk vom 23. Januar 1987 eine kritische Haltung verlautbart hat.

38

Die weitere Rüge des Antragstellers, ein Vergleich der aufgehobenen Stellungnahme vom 31. Juli 1987 mit deren Neufassung vom 19. April 1988 ergebe eine Korrektur der Einzelbeurteilungen zugunsten des Antragstellers, so daß die gleichwohl unveränderte Gesamtwertung mit der Leistungsnote "5" Umstände und Kriterien berücksichtigt habe, die nicht aus den Einzelwertungen belegbar seien, geht von einer unzutreffenden Sachverhaltsdarstellung aus. Denn unabhängig davon, daß die aufgehobene Stellungnahme vom 31. Juli 1987 nicht mehr für einen Vergleich verfügbar ist, läßt sich aus der Neufassung der Stellungnahme vom 19. April 1988 ablesen, daß der Kommandeur MAD-Gruppe ... nicht nur in zwei, sondern in insgesamt zehn Einzelmerkmalen die Note "5" und in einem Einzelmerkmal (Durchsetzungsvermögen) die Note "6" festgelegt hat. Es kann daher keine Rede davon sein, daß die Herabsetzung der Gesamtwertung der Bewährung in der derzeitigen Dienststellung von "3" auf "5" gemäß Nr. 148 c Satz 3 ZDv 20/6 (alt) im Widerspruch zur Gesamtheit der Einzelnoten und damit unter Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 2 WBO erfolgt sein könnte. Im übrigen ist in Nr. 148 c Satz 1 und 2 ZDv 20/6 (alt) ausdrücklich festgelegt, daß die Bedeutung der einzelnen Beurteilungsmerkmale für die jeweilige Dienststellung oder Tätigkeit den Einfluß bestimmt, den die Einzelwerte auf die zusammenfassende Beurteilung haben, und daß der Leistungswert deshalb nicht aus dem arithmetischen Mittel der Summe der Einzelmerkmalswerte gewonnen wird. Die Gewichtung der Einzelmerkmale für die Vergabe der Gesamtnote muß unter Berücksichtigung der im Einzelfall wahrgenommenen Aufgabenstellung und ihrer besonderen Schwierigkeiten dem Beurteilenden überlassen bleiben (vgl. BVerwG Beschluß vom 5. November 1985 - 1 WB 20/85).

39

Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 6. September 1988 - 1 WB 141/87 - m.w.N.) sind Beurteilungen naturgemäß subjektive Wertungen des Leistungsvermögens und des Persönlichkeitsbildes des Soldaten, so daß die Anwendung unterschiedlicher Maßstäbe nicht völlig ausgeschlossen werden kann; soweit in einer solchen Divergenz ein Mangel des Beurteilungsvorgangs zu sehen ist, muß er jedoch solange hingenommen werden, wie es kein Beurteilungssystem gibt, das unterschiedliche Wertungen von vorneherein ausschließt.

40

Dies gilt nicht nur im Vergleich einzelner Beurteilungen untereinander, sondern auch für Stellungnahmen höherer Vorgesetzter zu einer Beurteilung.

41

Die inhaltliche Ausfüllung des Persönlichkeits- und Leistungsbildes, insbesondere die Gewichtung der Einzelmerkmalswerte, kann dabei an der oberen oder unteren Grenze der Beurteilungsnote liegen. Es ist Sache des Beurteilenden bzw. des stellungnehmenden Vorgesetzten und fällt in den Kernbereich seiner nicht nachvollziehbaren Wertung, ob er das bisherige Ergebnis der Einschätzung des Persönlichkeits- und Leistungsbildes des Beurteilten aufrechterhält und gegebenenfalls noch der bisher schon vergebenen Gesamtnote an deren oberer oder unterer Einstufungsgrenze zuzuordnen vermag oder ob er sich dazu nicht in der Lage sieht. Wenn der zur Stellungnahme aufgerufene nächsthöhere Vorgesetzte gemäß Nr. 174 Satz 1 ZDv 20/6 "nach bestem Wissen und Gewissen" zu der Überzeugung gelangt, daß der Beurteilte zu günstig bewertet worden ist, dann ist er zu einer Korrektur nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet. Das so gewonnene Werturteil ist der gerichtlichen Kontrolle entzogen, soweit es Ausdruck einer vom Gericht nicht nachvollziehbaren Einschätzung des Betroffenen durch den Beurteilenden ist; insofern findet eine Prüfung nur dahingehend statt, ob diese Einschätzung auf sachlichen Erwägungen beruht (vgl. hierzu: BVerwGE 63, 3).

42

Der Kommandeur MAD-Gruppe ... hat hier in seinen Stellungnahmen vom 5. und 26. Oktober 1988 im einzelnen dargelegt, aus welchen Erwägungen er die Neufassung seiner Stellungnahme zur Beurteilung vom 29. Juli 1987 erstellt hat. Er hat erklärt, daß er bei Erstellung der Neufassung völlig unabhängig von der aufgehobenen Erststellungnahme vorgegangen sei, neue Erkenntnisse nicht berücksichtigt habe, sondern die Neufassung auf der Grundlage seiner persönlichen Beurteilungsnotizen sowie mündlicher Beurteilungsbeiträge erstellt habe; Gesamtleistungs- und Gesamteignungswert hätten sich zwangsläufig aus den notwendigen Korrekturen der Einzelmerkmale ergeben, und der Antragsteller sei trotz mehrfacher Hinweise auf die Anforderungen im Endergebnis bei weitem nicht in der Lage gewesen, das frühere Beurteilungsniveau zu halten, sondern als einer der im Beurteilungszeitraum mit Abstand leistungsschwächsten Offiziere im Bereich der MAD-Gruppe ... einzustufen, wobei nicht ausgeschlossen werden solle, daß er sich in einem anderen Aufgabenfeld durchaus noch besser bewähren könne.

43

e)

Des weiteren ist nicht erkennbar, daß sich der Kommandeur MAD-Gruppe ... bei der Abgabe der Neufassung seiner Stellungnahme vom 19. April 1988 in irgendeiner Hinsicht von sachfremden Erwägungen zu Lasten des Antragstellers hat leiten lassen. Soweit dieser geltend gemacht hat, ihm sei bekannt, daß der Kommandeur MAD-Gruppe ... sich bei mehreren Gelegenheiten über die statistisch feststellbare Tendenz überdurchschnittlicher Beurteilungen für Stabsoffiziere im MAD-Dienst und zu ihrer grundsätzlichen Korrekturbedürftigkeit geäußert und diese Auffassung auch in der Neufassung der Stellungnahme vom 19. April 1988 verwirklicht habe, ist der Vorwurf einer willkürlichen Veränderung des Beurteilungsmaßstabes zu Lasten des Antragstellers nach Überzeugung des Senats nicht begründet. Nach Nr. 143 a ZDv 20/6 (alt) bzw. Nr. 403 ZDv 20/6 (neu) geben von falsch verstandener Fürsorge beeinflußte oder von zu großer Strenge bestimmte Beurteilungen kein zutreffendes Bild des Beurteilten; Verschweigen oder Übertreiben von Stärken oder Schwächen führt zu ungerechtfertigter Bevorzugung oder Benachteiligung des Beurteilten und zu Fehlentscheidungen bei seiner Verwendung und bei der Auswahl. Für die Wahrung eines angemessenen Beurteilungsmaßstabs sind nach Nr. 1.1 PERSKM 1/87 die Stellungnahmen des nächsthöheren und der weiteren Vorgesetzten zur Beurteilung und zum Maßstab des Beurteilenden von besonderer Bedeutung; die stellungnehmenden Vorgesetzten sollen ihre Dienstaufsicht auch unter diesem Gesichtspunkt wahrnehmen und müssen sich umfassende eigene Erkenntnisse sowohl über die zu beurteilenden Soldaten als auch über die beurteilenden Vorgesetzten verschaffen, um in ihrem Bereich einen angemessenen Beurteilungsmaßstab sicherzustellen; weitere geeignete Maßnahmen sind die "statistische Auswertung der Beurteilung im eigenen Bereich und Vergleiche mit der Gesamtbeurteilungslage". Aus diesen Vorschriften läßt sich eine Verpflichtung der stellungnehmenden Vorgesetzten herleiten, in ihrem Verantwortungsbereich für die Anwendung eines angemessenen Beurteilungsmaßstabes dadurch Sorge zu tragen, daß sie sich nicht nur umfassende eigene Erkenntnisse über den Beurteilenden wie auch über den Beurteilten verschaffen, sondern auch dadurch, daß sie die Beurteilungen in ihrem Bereich statistisch auswerten und sie mit der Gesamtbeurteilungslage vergleichen. Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 5. November 1985 - 1 WB 20/85) ist diese Verpflichtung des stellungnehmenden Vorgesetzten nicht nur im Interesse einer sachgerechten Personalführung zu erfüllen, sondern dient jedenfalls auch dem Schutz des zu beurteilenden Soldaten zur Verwirklichung des Leistungsprinzips und des Gleichbehandlungsgebots.

44

Wenn der Kommandeur MAD-Gruppe ... als nächsthöherer Vorgesetzter "nach bestem Wissen und Gewissen", wie seinem Bericht vom 26. Oktober 1988 zu entnehmen ist, zu der Überzeugung gelangt war, daß der Antragsteller vom Verfasser der Beurteilung vom 29. Juli 1987 zu günstig beurteilt worden ist, dann war er zu deren "Korrektur" sowohl in den Einzelbeurteilungsmerkmalen als auch hinsichtlich der Gesamtwertung nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet. Das so gewonnene Werturteil des Gesamteignungs- und Gesamtleistungsbildes des Antragstellers ist im übrigen der gerichtlichen Kontrolle entzogen, soweit es Ausdruck einer vom Gericht nicht nachvollziehbaren Einschätzung des Betroffenen durch den stellungnehmenden Vorgesetzten ist und auf sachlichen Erwägungen beruht.

45

Statistische Auswertungen der Beurteilungen von Stabsoffizieren im MAD-Dienst und deren Vergleich mit der Gesamtbeurteilungslage sind dem stellungnehmenden Vorgesetzten grundsätzlich nicht verwehrt, weil sie zur Verwirklichung eines angemessenen Beurteilungsmaßstabes im Verantwortungsbereich des stellungnehmenden Vorgesetzten beitragen und damit letztlich auch der Einzelfallgerechtigkeit im Sinne der Verwendungsplanung und Förderung des betroffenen Soldaten dienen. Aus den Stellungnahmen des Kommandeurs MAD-Gruppe ... vom 5. und 26. Oktober 1988 ergibt sich, daß er sich bei der Abgabe der Neufassung seiner Stellungnahme vom 19. April 1988 auf die individuelle Beurteilung des Eignungs- und Leistungsbildes des Antragstellers konzentriert hat und nicht zu dessen Lasten mit dem Ziel einer allgemeinen Nivellierung des aus seiner Sicht überdurchschnittlich hohen Beurteilungsstandes der Stabsoffiziere im MAD-Dienst tätig geworden ist. Dieser Eindruck wird durch die Darlegung des Antragstellers nicht widerlegt.

46

Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, daß der Kommandeur MAD-Gruppe ... - gegebenenfalls unterschwellig - weniger auf eine sachgerechte Einbeziehung von Erkenntnissen, die im Beurteilungszeitraum gewonnen worden seien, geachtet, sondern vielmehr tiefgreifende Meinungsunterschiede mit dem Antragsteller bei Abgabe seiner Stellungnahme berücksichtigt habe, geht er von einer Mutmaßung ohne nähere Substantiierung aus; im übrigen ist er der Sachdarstellung des Kommandeurs MAD-Gruppe ... in dessen Bericht vom 26. Oktober 1988, daß Grundlage seiner Stellungnahme persönliche Beurteilungsnotizen sowie mündliche Beurteilungsbeiträge gewesen seien, nicht entgegengetreten. Daher ist im vorliegenden Fall nichts dafür dargetan oder sonst ersichtlich, daß der Kommandeur MAD-Gruppe ... als stellungnehmender Vorgesetzter sein Werturteil losgelöst von der persönlichen Beurteilung des Antragstellers und damit im Widerspruch zu Nrn. 149, 174 ZDv 20/6 (alt) etwa in der Weise "generalisiert" hat, daß er dessen Leistungs- und Eignungswert ohne Rücksicht auf das konkret ermittelte Leistungs- und Eignungsbild herabgesetzt hat.

47

Der weitergehende Vorwurf des Antragstellers, der Kommandeur MAD-Gruppe ... habe die Neufassung seiner Stellungnahme mit der Zielrichtung erstellt, ein von vornherein feststehendes Ergebnis "aktenfest" oder "rechtsmittelfest" zu begründen, ist nach Überzeugung des Senats weder auf Grund der Aktenlage noch auf Grund des Vorbringens der Beteiligten hinreichend begründet.

48

Nach alledem war der Antrag als unbegründet zurückzuweisen.

49

3.

Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, da der Senat die hierfür bestehenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.

Saalmann
Seide
Dr. Schwandt
Kolander
Dr. Lüers