Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 22.02.1978, Az.: BVerwG 1 WB 208/77
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 22.02.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 208/77
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1978, 15503
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 22. Februar 1978,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schweiger,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
ferner
Brigadegeneral Dr. Wächter,
Major Knorz als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die Stellungnahme des Kommandierenden Generals des ... Korps vom 23. März 1976 zu der planmäßigen Beurteilung des Antragstellers zum 31. März 1976 wird aufgehoben.
- 2.
Die dem Antragsteller in dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I
Der im Jahre 1941 geborene Antragsteller ist seit 1962 Angehöriger der Bundeswehr und ist derzeit Hilfsreferent im Bundesministerium der Verteidigung. Die im Laufe seiner Dienstzeit über seine Befähigung und Leistung als Berufssoldat abgegebenen Beurteilungen schildern ihn als tüchtigen und deutlich überdurchschnittlich befähigten Offizier. Zum Abschluß des Generalstabsoffizier-Lehrgangs ist der Antragsteller 1974 mit "3 B" beurteilt worden.
In der zum 31. März 1976 erstellten planmäßigen Beurteilung vom 27. Januar 1976 wurde der Antragsteller in seiner damaligen Dienststellung als G 4 der Panzerbrigade ... von seinem Brigadekommandeur zusammenfassend mit "2 B" beurteilt. Als Verwendung in nächster Zeit wurde die Dienststellung eines G 3 einer Brigade und als Verwendung auf weitere Sicht die Dienststellungen eines Hilfsreferenten im Bundesministerium der Verteidigung oder eines Bataillonskommandeurs vorgeschlagen. Der nächsthöhere Vorgesetzte - der Kommandeur der ... Panzergrenadierdivision, Generalmajor P. - gab hierzu folgende Stellungnahme ab:
"Ein Generalstabsoffizier besonderer Effektivität: Einfallsreichtum, Tatkraft und Durchsetzungsvermögen zeichnen ihn aus. Dennoch halte ich den Bewertungsmaßstab für ein wenig zu wohlwollend. Mit den Verwendungsvorschlägen voll einverstanden."
Als Maßstab des Beurteilenden kreuzte er den Buchstaben B an.
Am 6. April 1976 wurde dem Antragsteller durch den Kommandeur des Heimatschutzkommandos ... folgende Stellungnahme vom 23. März 1976 des weiteren höheren Vorgesetzten, des Kommandierenden Generals des ... Korps, Generalleutnant K., zu seiner Beurteilung eröffnet:
"Die Wertung 'B' halte ich im Sinne einer Laufbahnprognose für nicht zutreffend; ich bewerte die Gesamteignung mit 'C'. Dieser Wertung entsprechen auch die vorgeschlagenen weiteren Verwendungen."
Die geänderte Bewertung der Gesamteignung war auch in die Spalte "St" des Abschnitts D II des Beurteilungsvordrucks eingetragen; das Kreuz unter dem Buchstaben B war durchstrichen. Bei der Eröffnung der abweichenden Stellungnahme wurde dem Antragsteller ein Anschreiben des Kommandeurs der ... Panzergrenadierdivision an den Kommandeur des Heimatschutzkommandos ... eröffnet, in dem der Antragsteller darauf hingewiesen wurde, daß bei der Bewertung der Gesamteignung die Erkenntnis ausschlaggebend gewesen sei, es sei unumgänglich notwendig, der immer häufiger festzustellenden Diskrepanz zwischen der Bewertung durch den Beurteilenden, seinen Verwendungsvorschlägen und den in der Laufbahn tatsächlich gegebenen Möglichkeiten durch objektive Anwendung der ZDv 20/6 entgegenzuwirken. Eine Bewertung der Gesamteignung, die zu hohe Laufbahnerwartungen erwecken könne, liege letztlich auch nicht im Interesse des Beurteilten.
Mit Schreiben vom 20. April 1976 beschwerte sich der Antragsteller gegen die abweichende Stellungnahme des Kommandierenden Generals des ... Korps, weil sie gegen die Beurteilungbestimmungen der ZDv 20/6 verstoße. Die persönlichen Erkenntnisse des Kommandierenden Generals von seinen Fähigkeiten und Leistungen seien nicht ausreichend für eine Abweichung von den Beurteilungen des Brigade- und Divisionskommandeurs gewesen.
Mit Bescheid des Inspekteurs des Heeres vom 8. August 1976 wurde die Beschwerde zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, daß der Kommandierende General die Gesamteignung des Antragstellers nach bestem Wissen und Gewissen beurteilt habe. Er habe dazu nicht derselben Personenkenntnis bedurft, wie die zuvor beurteilenden Vorgesetzten. Die Änderung der Bewertung rechtfertige sich aus dem Gesamtinhalt der Beurteilung einschließlich der Stellungnahme des Divisionskommandeurs. Überdies ergäben sich aus den "Vorschlägen, Schwächen zu beheben" Schwächen, die vor Anerkennung besonderer Förderungswürdigkeit behoben sein müßten. Der Kommandierende General habe genügend Anhaltspunkte gehabt, den Antragsteller im Vergleich mit den vergleichbaren Stabsoffizieren im Bereich des ... Korps in den Entwicklungsmöglichkeiten seiner Gesamteignung zu bewerten. Unter dem 6. September 1976 legte der Antragsteller weitere Beschwerde ein. Im wesentlichen machte er geltend, daß die Auffassung des Divisionskommandeurs, die Beurteilung sei ein wenig zu wohlwollend, nicht die Änderung der Bewertung der Gesamteignung durch den Kommandierenden General gerechtfertigt habe. Die in der Beurteilung aufgezeigten Schwächen seien mit einer Bewertung der Gesamteignung mit "B" nicht unvereinbar. Sogar Soldaten, die mit "A" beurteilt würden, dürften Schwächen besitzen, wie sich aus Nr. 212 ZDv 20/6 ergehe. Es sei nicht einzusehen, warum er bei Abschluß des Generalstabslehrgangs mit "3 B", jetzt aber nach Verbesserung der Bewährung in der gegenwärtigen Dienststellung auf "2", in der Gesamteignung nur noch mit "C" beurteilt werde.
Die weitere Beschwerde wurde durch Bescheid des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - P II 5 - vom 13. Juni 1977 nach Einholung einer Stellungnahme des Kommandierenden Generals zurückgewiesen. Begründet wurde diese Entscheidung damit, daß zwar entgegen der Auffassung des Inspekteurs des Heeres Erkenntnisse aus der Beurteilung selbst nicht schon deren Abänderung durch einen höheren Vorgesetzten rechtfertigten, daß aber im vorliegenden Fall der Kommandierende General ausreichende Kenntnis von der Person des Antragstellers und seiner dienstlichen Leistung und Eignung gehabt habe. Nach dem Inhalt seiner Stellungnahme vom 25. November 1976 habe der Kommandierende General den Antragsteller aus mehreren persönlichen Gesprächen gekannt. Weitere Erkenntnisse hätten ihm aus Arbeitsunterlagen, Berichten und aus Besprechungen mit den unmittelbaren Vorgesetzten des Antragstellers zur Verfügung gestanden. Auf Grund dieser Erkenntnisse und Vergleiche mit den Erkenntnissen über Soldaten der entsprechenden Laufbahngruppe und Dienststellung des Antragstellers habe der Kommandierende General ausreichende Möglichkeiten gehabt, die Gesamteignung des Antragstellers nach objektiven und vergleichenden Gesichtspunkten zu bewerten. Derartige Vergleichsmöglichkeiten hätten dem Brigadekommandeur des Antragstellers als Erstbeurteilenden nicht zur Verfügung gestanden. Ein breiteres Vergleichsspektrum habe bereits der Divisionskommandeur gehabt, der in seiner Stellungnahme den Beurteilungsmaßstab des Brigadekommandeurs mit "wohlwollend" gekennzeichnet habe. Der Kommandierende General des ... Korps habe auf Grund hinreichender eigener Erkenntnisse zu der Überzeugung gelangen dürfen, daß der Antragsteller in der Bewertung seiner Gesamteignung von dem Brigadekommandeur zu günstig beurteilt worden sei. Entgegen der Auffassung des Antragstellers habe der Kommandierende General für seine Erkenntnisse nicht frühere Beurteilungen heranzuziehen brauchen. Das Werturteil über den Antragsteller sei das Ergebnis einer konkreten Beurteilungssituation gewesen, für die frühere Beurteilungen nicht maßgeblich seien. Auf Grund der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisse sei der Kommandierende General berechtigt gewesen, die Wertung der Gesamteignung herabzusetzen.
Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 24. Juni 1977 zugestellt. Mit Schreiben vom 6. Juli 1977, beim Disziplinarvorgesetzten eingegangen am gleichen Tag, stellte er Antrag auf gerichtliche Entscheidung. Der BMVg hat den Antrag mit Schreiben vom 1. September 1977 dem Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - vorgelegt.
Inzwischen war durch Verfügung vom 3. August 1977 die Stellungnahme des Kommandierenden Generals im Abschnitt D II des Beurteilungsvordrucks wegen Verstoßes gegen die Nr. 172 ZDv 20/6 aufgehoben worden.
Der Antragsteller führt zur Begründung seines Antrags auf gerichtliche Entscheidung aus, daß bei der Herabsetzung der Bewertung der Gesamteignung von "B" auf "G" durch den Kommandierenden General des ... Korps, dessen Wille ausschlaggebend gewesen sei, einer Diskrepanz zwischen der Bewertung durch den Beurteilenden, seinen Verwendungsvorschlägen und den in der Laufbahn tatsächlich gegebenen Möglichkeiten entgegenzuwirken. Allein mit dieser Begründung sei ihm die Abänderung vom Kommandeur des Heimatschutzkommandos ... eröffnet worden. Von irgendwelchen eigenen oder anderweitig gewonnenen Erkenntnissen des Kommandierenden Generals über ihn sei nicht die Rede gewesen und hätte auch nicht die Rede sein können. Eine Abänderung der Gesamtbewertung aus den mitgeteilten Gründen sei rechtswidrig, weil eine Abänderung der Bewertung nur auf Grund nach bestem Wissen und Gewissen gewonnener Erkenntnisse über den zu Beurteilenden zulässig sei. Die in der Laufbahn gegebenen Möglichkeiten gäben keine Erkenntnisse über den Wert des Beurteilten in dieser Laufbahn. Etwaige Widersprüche in der Beurteilung vermittelten keine Erkenntnisse über den Beurteilten und könnten nicht ohne Klärung mit dem dafür verantwortlichen Beurteilenden vom höheren Vorgesetzten ohne weiteres zu Lasten des Beurteilten beseitigt werden.
Der BMVg habe selbst eingeräumt, daß Erkenntnisse aus der Beurteilung selbst für deren Abänderung nicht ausreichten. Es seien deshalb zur Aufrechterhaltung der Beurteilung Gründe nachgeschoben worden, die bei deren Eröffnung noch nicht vorgelegen hätten und die der Kommandierende General erst auf Anfrage nachträglich berichtet habe. Auf diese nachträgliche Begründung der Abänderung habe der BMVg seine Entscheidung ohne weiteres gestützt, ohne ihn zu den Vorgängen zu hören. Zu den vom Kommandierenden General des ... Korps in seiner Stellungnahme vom 25. November 1976 aufgeführten beiden persönlichen Kontakten mit ihm, dem Antragsteller, sei zu sagen, daß das Zusammentreffen am 31. Oktober 1974 in dem Anhören seines Kurzvortrags über die Logistik der Brigade anläßlich des Antrittsbesuchs des Kommandierenden Generals des ... Korps bei der Panzerbrigade ... bestanden habe. Der Kommandierende General habe nach diesem Vortrag tatsächlich mit dem Brigadekommandeur über ihn, den Antragsteller, gesprochen. Er habe nämlich gesagt, der Antragsteller sei ein guter Mann. Die Begegnung am 31. Oktober 1975 habe im Leitungsgefechtsstand der NATO-Gefechtsübung "Brisk-Fray" stattgefunden. Sie habe nur sehr kurz gedauert und im wesentlichen in der Frage des Generals bestanden, warum "hier alles in Englisch" sei. Er, der Antragsteller, habe die Frage damit beantwortet, dies ergebe sich daraus, daß es sich um eine NATO-Übung handele. Aus diesen Kontakten habe der Kommandierende General keine ausreichenden Erkenntnisse über seine, des Antragstellers, Leistungen und Fähigkeiten gewinnen können.
Der Antragsteller beantragt,
die Bescheide vom 8. August 1976 und vom 13. Juni 1977 sowie die Beurteilung vom 27. Januar 1976 soweit aufzuheben, als sie vom Kommandierenden General des ... Korps auf "2 C" herabgesetzt worden ist.
Der BMVg bittet,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt vor: Das in der ZDv 20/6 festgelegte Beurteilungsystem beinhalte neben einer Planungsauswahl und Planungsfunktion für den jeweils Beurteilten auch eine nicht unbedeutende Kontrollfunktion gegenüber dem Beurteilenden. Beurteilungen seien als Planungs- und Auswahlinstrumente nur dann sinnvoll und verwertbar, wenn eine möglichst große Objektivität im Werturteil über den Beurteilten erzielt werde. Deshalb sei nicht nur der eine Beurteilung verfassende nächste Vorgesetzte zur Beurteilung berufen, auch der nächsthöhere Vorgesetzte sei verpflichtet, zur Beurteilung Stellung zu nehmen. Durch seine Stellungnahme werde das Werturteil des Erstbeurteilenden bestätigt oder ausgeglichen.
Der höhere Vorgesetzte sei zu einer Stellungnahme nicht verpflichtet. Es liege in seinem pflichtgemäBen Ermessen eine Beurteilung abzuändern, wenn er auf Grund von nach bestem Wissen und Gewissen gewonnener Erkenntnisse zu der Überzeugung gelangt sei, daß der Beurteilte zu günstig oder zu ungünstig bewertet worden sei. Der Kommandierende General des ... Korps sei, wie in der Stellungnahme vom 25. November 1976 zum Ausdruck komme, zu der Erkenntnis gelangt, daß die Beurteilung des Antragstellers korrekturbedürftig sei. Der Antragsteller gehe mit seiner Ansicht fehl, der Kommandierende General des ... Korps hätte, um zu der Beurteilung Stellung nehmen zu können, etwa die gleichen Erkenntnisse über die Person des Antragstellers haben müssen, wie der erstbeurteilende Vorgesetzte. Einen derartigen Kenntnisstand über den Beurteilten habe in der Regel schon der nächsthöhere Vorgesetzte nicht. Andererseits verfügten sowohl der Divisionskommandeur wie auch der Kommandierende General des ... Korps über vergleichende Erkenntnisse und hätten die dienstlichen Leistungen und Fähigkeiten des Antragstellers zu den dienstlichen Leistungen und Fähigkeiten anderer Offiziere in der gleichen Dienststellung in bezug setzen können. Derartige Erkenntnisse hätten wiederum dem Brigadekommandeur des Antragstellers nicht zur Verfügung gestanden. Der Sinn der Stellungnahme höherer Vorgesetzter zum Werturteil des Erstbeurteilenden liege gerade in der vergleichenden Wertung von höherer Ebene aus. Die Erkenntnisse des Kommandierenden Generals des ... Korps über die dienstliche Eignung und Leistung des Antragstellers seien ausreichend gewesen, um eine abweichende Stellungnahme abgeben zu können. Die Ausführungen des Antragstellers zum Inhalt des Bescheids vom 13. Juni 1977 gingen an der Sache vorbei. Ein Nachschieben von Gründen sei zulässig. Der Antragsteller habe auch im vorliegenden Verfahren ausreichend Gelegenheit gehabt, zur Begründung der Entscheidung vom 13. Juni 1977 und damit auch zur Stellungnahme des Kommandierenden Generals vom 25. November 1977 Stellung zu nehmen.
Die vom Kommandierenden General des ... Korps in Abschnitt D der Beurteilung des Antragstellers vorgenommenen Eintragungen seien fehlerhaft gewesen und vom zuständigen Personalreferat berichtigt worden.
Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze Bezug genommen. Auf den Bericht des Wehrbeauftragten des Deutschen Bundestags vom 21. Januar 1977 wird verwiesen.
II
1.
Der in rechter Form und Frist gestellte Antrag ist zulässig. Als Maßnahme, die Gegenstand eines Antrags nach §§ 17, 21 WBO sein kann, ist auch eine dienstliche Beurteilung und demzufolge auch die Stellungnahme zu einer Beurteilung anzusehen (vgl. BVerwG Beschluß vom 11. Januar 1978 - 1 WB 17/77). Zwar findet nach § 1 Abs. 3 WBO eine Beschwerde gegen dienstliche Beurteilungen nicht statt. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats schließt dies aber nicht aus, daß der Soldat sich über die Verletzung solcher Rechte beschweren kann, die ihm in bezug auf seine Beurteilung förmlich eingeräumt sind. Es ist daher u.a. gerichtlich überprüfbar, ob der Beurteilende bei der Bewertung den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder ob er allgemein gültige Wertmaßstäbe außer acht gelassen oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. Weiter steht zur gerichtlichen Kontrolle, ob der Vorgesetzte gegen die Zuständigkeitsvorschriften, sonstige Beurteilungsgrundsätze, gegen das Anhörungsverbot, die Eröffnungspflicht und das Benachteiligungsverbot verstoßen hat oder ob er in der Abgabe seines Urteils befangen war. Die Vorschriften der ZDv 20/6 über die Zulässigkeit von Beschwerden gegen die Beurteilungen stimmen mit diesen Grundsätzen überein (vgl. Nrn. 167 und 168 ZDv 20/6). Einer gerichtlichen Kontrolle entzogen ist sonach nur das eigentliche, in der Beurteilung enthaltene Werturteil, soweit dies den Ausdruck einer vom Gericht nicht nachvollziehbaren Einschätzung des Betroffenen durch den Beurteilenden enthält; auch insofern findet jedoch eine Überprüfung dahin statt, ob diese Einschätzung auf sachlichen Erwägungen und zulässig verwerteten Erkenntnissen beruht.
2.
Der Antrag ist begründet. Die Stellungnahme des weiteren Vorgesetzten, des Kommandierenden Generals des ... Korps, Generalleutnant K., verstößt gegen wesentliche Beurteilungsgrundsätze.
Nach den in der ZDv 20/6 festgelegten Bestimmungen sind Beurteilungen die bedeutsamste Grundlage für die Auswahl, die Verwendung und die Beförderung der Soldaten; sie sollen ein abgerundetes, umfassendes, klares und widerspruchsfreies Bild der Persönlichkeit, der Eignung und Leistung des Beurteilten geben; sie sind sorgfältig und sachgerecht abzufassen. Den Beurteilungen sind die Erfahrungen und Erkenntnisse zugrunde zu legen, die während des Beurteilungszeitraumes gesammelt wurden. Zusammenfassende Wertungen müssen mit dem sonstigen Inhalt der Beurteilung übereinstimmen und sich folgerichtig aus der Darstellung der einzelnen Merkmale des Beurteilten ergeben. Die Bewertung der Gesamteignung ist auf die Förderungswürdigkeit in der Laufbahn abgestellt; dabei handelt es sich um eine Laufbahnprognose im Vergleich zu anderen Soldaten des gleichen Dienstgrades in der gleichen Laufbahn.
Diese Grundsätze gelten auch für die Abgabe von Stellungnahmen durch die höheren Vorgesetzten, soweit diese selbst eine Bewertung der Leistung und Eignung des beurteilten Soldaten enthalten. Das folgt einmal daraus, daß eine wertende Stellungnahme ihrer Natur nach selbst eine Beurteilung ist (vgl. BVerwG a.a.O.); zum anderen kann eine Änderung von Einzel- oder Gesamtwertungen einer Beurteilung durch eine Stellungnahme (vgl. Nr. 174 ZDv 20/6) sinnvoll nur in Betracht kommen, wenn diese unter Geltung derselben Grundsätze erstellt wird und auf gleichen Beurteilungsgrundlagen beruht. An die Abgabe einer wertenden Stellungnahme sind daher dieselben Anforderungen zu stellen, wie an die Abgabe der Erstbeurteilung selbst. Die Bewertung der Gesamteignung eines Soldaten in einer Stellungnahme eines höheren Vorgesetzten muß daher in sachlicher Hinsicht uneingeschränkt den Anforderungen der Nr. 149 ZDv 20/6 genügen.
Diesen Anforderungen wird die angegriffene Stellungnahme nicht gerecht.
Sie lautet im Anschluß an die Bewertung der Gesamteignung mit "C": "Dieser Wertung entsprechen auch die vorgeschlagenen weiteren Verwendungen."
Bei sachgerechter Auslegung dieser Äußerung ist davon auszugehen, daß der Hinweis auf die für den Antragsteller vorgeschlagenen Verwendungen von dem Kommandierenden General des ... Korps neben anderen ihn bestimmenden Gesichtspunkten mit als Begründung der eigenen Wertung gegeben wurde und auch als solche zu verstehen ist. Dies wird verdeutlicht durch den dem Antragsteller eröffneten Hinweis des Kommandeurs der ... Panzergrenadierdivision, es sei Ziel der Herabsetzung der Bewertung der Gesamteignung gewesen, der immer häufiger festzustellenden Diskrepanz zwischen der Bewertung durch den Beurteilenden und seinen Verwendungsvorschlägen entgegenzuwirken. Der gleiche Gedanke spiegelt sich im Beschwerdebescheid des Inspekteurs des Heeres wieder, in dem ausgeführt ist, daß die Erreichbarkeit der für den Antragsteller von seinem Brigadekommandeur gemachten Verwendungsvorschläge durch die Abänderung der Bewertung der Gesamteignung nicht beeinträchtigt werde. Entgegen den vorstehend aufgeführten Beurteilungsgrundsätzen ist demnach das zuerkannte Prädikat "C" nicht nur aus der Würdigung von Eignung, Bewährung und Fähigkeit des Antragstellers abgeleitet und dessen Einordnung nicht aus dem Verhältnis zu den in vergleichbarer Lage stehenden anderen Soldaten gewonnen worden. Die für die Stellungnahme gegebene Begründung erschöpft sich vielmehr in der Aussage, daß das herabgesetzte Prädikat zur Erlangung der vorgeschlagenen Verwendungen genüge.
Diskrepanzen zwischen der Bewertung durch den Erstbeurteilenden und seinen Verwendungsvorschlägen können zwar derart sein, daß sie die Aufhebung der Beurteilung wegen Widersprüchlichkeit rechtfertigen können (Nr. 170 ZDv 20/6). Sie können von dem weiteren Vorgesetzten aber nicht zum Anlaß genommen werden, den festgestellten Widerspruch selbst durch die Herabsetzung der Bewertung zu beseitigen. Denn aus der bloßen Diskrepanz zwischen Eignungsbewertung und Verwendungsvorschlägen folgt nicht zwingend, daß die Gesamteignung fehlerhaft bewertet worden ist. Es ist vielmehr ebensogut denkbar, daß die Verwendungsvorschläge die festgestellte Eignung ungenügend berücksichtigt haben. Werden die Verwendungsvorschlage zum Anlaß genommen, die Bewertung der Gesamteignung des Soldaten ohne weitere Erwägungen herabzusetzen, so wird der nach Nr. 149 ZDv 20/6 vorgegebene Beurteilungsrahmen verlassen. Ein so gewonnenes Urteil über die Förderungswürdigkeit des Soldaten hält der gerichtlichen Nachprüfung nicht stand.
Die Darlegungen des Kommandierenden Generals des ... Korps in seiner Stellungnahme vom 25. November 1976 geben zu keiner anderen Beurteilung Anlaß. Soweit der Kommandierende General auf zwei persönliche Kontakte mit dem Antragsteller verweist, wird dadurch die Feststellung des Senats, daß sich die Gesamtwertung zu einem nicht unerheblichen Teil an den vorgeschlagenen weiteren Verwendungen orientiert habe, nicht erschüttert. Aus dieser Stellungnahme folgt eindeutig, daß die aus der Sicht des Kommandierenden Generals festgestellte Diskrepanz zwischen der Bewertung der Gesamteignung und den Verwendungsvorschlägen für ihn ein wesentlicherer Gesichtspunkt war als die von dem Antragsteller bei zwei kurzen Begegnungen gewonnenen persönlichen Eindrücke. Es ist nämlich in hohem Maße unwahrscheinlich, daß der Kommandierende General die für ihn weniger bedeutsamen Erwägungen in die Stellungnahme aufgenommen, die wichtigeren jedoch nicht erwähnt hat.
Die angegriffene Stellungnahme ist nach alledem rechtswidrig und aufzuheben.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 20 Abs. 1 WBO.
Dr. Schweiger
Seide
Dr. Wachter
Knorz