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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.08.1989, Az.: BVerwG 1 D 61.88

Dienstvergehen eines Zollbeamten des gehobenen Dienstes; Missbrauch eines dienstlichen Kontos zu eigennützigen Abhebungen; Angemessenheit einer Degradierung als Disziplinarmaßnahme; Unterschlagung zum Nachteil des Dienstherrn als Dienstvergehen; Eigentumsdelikt zum Nachteil des Dienstherrn als Dienstvergehen; Missbrauch einer Unterschriftsberechtigung für ein Lehrgangskonto; Missbrauch einer Unterschriftsberechtigung für ein dienstliches Konto; Überprüfung der Angemessenheit einer Disziplinarmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
15.08.1989
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 61.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 18863
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - XVIII VL 21/87

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 15. August 1989,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter, ferner
Bundesbahnamtmann Klaus Näser,
Postbetriebsassistent Eberhard Portworsnick als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Zollamtmanns ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XVIII - ... -, vom 14. Juni 1988 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er seit 1980

  1. 1.

    seine dienstliche Stellung dazu ausgenutzt habe, unter Verletzung einschlägiger Weisungen amtliches Geld von einem Girokonto des Bundes vorübergehend für eigene Zwecke abzuheben,

  2. 2.

    einen ihm unterstellten Beamten veranlaßt habe, durch Mitunterschrift auf Schecks Barabhebungen von dem Konto zu ermöglichen.

2

Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 14. Juni 1988 den Beamten in das Amt eines Zolloberinspektors versetzt. Es hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt:

3

Die Oberfinanzdirektion M... führte im Schloß V... Ausbildungslehrgänge des mittleren Zolldienstes und Fortbildungslehrgänge durch. Durch Verfügung vom 15. März 1966 ordnete sie die Eröffnung eines Girokontos bei der Kreissparkasse B... - Hauptzweigstelle V... - durch den Leiter des Lehrstabes an. Das Girokonto wurde unter der Bezeichnung "ZAss-Prüfungslehrgang der OFD M... in V... Schloß" geführt. Auf dieses Konto sollten die persönlichen Bezüge der Lehrgangsteilnehmer (Trennungsgeld, Reisekostenvergütungen und Zahlungen für Familienheimfahrten) von der Oberfinanzkasse M... (später Bundeskasse) überwiesen werden. Dem Lehrgangsleiter wurde durch die genannte Verfügung aufgegeben, die Einzelbeträge gegen Quittungsleistung an die Lehrgangsteilnehmer auszuzahlen. Dem Leiter der Lehrgänge und anderen Beamten wurde für das genannte Konto Zeichnungsbefugnis erteilt, und zwar ab Juli 1981 in der Weise, daß von vier zeichnungsbefugten Beamten je zwei gemeinschaftlich verfügen konnten.

4

Nachdem durch Auszahlung von Geldern an Berechtigte vor Gutschrift der Beträge auf dem Konto Sollzinsen angefallen waren, ordnete die Oberfinanzdirektion M... durch Verfügung vom 26. August 1970 an, Zahlungen an Lehrgangsteilnehmer erst nach Gutschrift der von ihr überwiesenen Bezüge zu leisten. Weitere Regelungen hinsichtlich des Kontos wurden nicht getroffen. Es galten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Kreissparkasse B....

5

Im Laufe der Jahre wurden über das Konto nicht nur die persönlichen Bezüge der Lehrgangsteilnehmer gezahlt, sondern es wurden auch der Handvorschuß für den Lehrstab und Zahlungen an Angehörige des Lehrstabs, wie z.B. Reisekosten und Beihilfen, abgewickelt.

6

Dem Beamten wurde im Juni 1977 die Unterschriftsberechtigung für das Lehrgangskonto erteilt. Dem Zeugen S... wurde die Zeichnungsbefugnis im Februar 1978 übertragen. Ab Juli 1981 waren neben dem Beamten und dem Zeugen S... auch der Zollamtmann B... und der Zollhauptsekretär L... verfügungsberechtigt.

7

Nachdem die Oberfinanzdirektion M... durch die Kreissparkasse B... davon unterrichtet worden war, daß das Lehrgangskonto seit längerer Zeit um ständig wachsende Beträge überzogen wurde, wurde im April 1985 bei einer Überprüfung festgestellt, daß auf Betreiben des Beamten, der seit 1. August 1978 Leiter der Lehrgänge in V... und damit Vorgesetzter der mitunterschriftsberechtigten Beamten - insbesondere des als Geschäftsstellenbeamten für die Vorbereitung von Schecks zuständigen Zeugen S... - war, folgende Beträge im Gesamtwert von 17 279 DM für seine privaten Zwecke abgehoben worden waren:

  1. 1.

    500 DM mit Scheck vom 27.04.1984 (Mitunterzeichner K.../S...)

  2. 2.

    400 DM mit Scheck vom 10.05.1984 (Mitunterzeichner K.../S...)

  3. 3.

    450 DM mit Scheck vom 18.05.1984 (Mitunterzeichner K.../S...)

  4. 4.

    500 DM mit Scheck vom 23.05.1984 (Mitunterzeichner K.../S...)

  5. 5.

    830 DM mit Scheck vom 06.06.1984 (Mitunterzeichner K.../S...)

  6. 6.

    1 500 DM mit Scheck vom 12.06.1984 (Mitunterzeichner K.../S...)

  7. 7.

    500 DM mit Scheck vom 19.06.1984 (Mitunterzeichner K.../S...)

  8. 8.

    3 000 DM mit Scheck vom 26.06.1984 (Mitunterzeichner K.../S...)

  9. 9.

    700 DM mit Scheck vom 31.10.1984 (Mitunterzeichner K.../S...)

  10. 10.

    600 DM mit Scheck vom 19.11.1984 (Mitunterzeichner K.../S...)

  11. 11.

    1 000 DM mit Scheck vom 28.11.1984 (Mitunterzeichner K.../S...)

  12. 12.

    1 400 DM mit Scheck vom 19.12.1984 (Mitunterzeichner K.../S...)

  13. 13.

    480 DM mit Scheck vom 21.12.1984 (Mitunterzeichner L.../S...)

  14. 14.

    450 DM mit Scheck vom 03.01.1985 (Mitunterzeichner B.../S...)

  15. 15.

    570 DM mit Scheck vom 17.01.1985 (Mitunterzeichner K.../S...)

  16. 16.

    250 DM mit Scheck vom 25.01.1985 (Mitunterzeichner K.../S...)

  17. 17.

    400 DM mit Scheck vom 08.02.1985 (Mitunterzeichner L.../S...)

  18. 18.

    590 DM mit Scheck vom 14.02.1985 (Mitunterzeichner K.../S...)

  19. 19.

    759 DM mit Gehaltsscheck vom 08.03.1985 über 750 DM (unterzeichnet allein von dem Beamten)

  20. 20.

    2 400 DM mit Scheck vom 29.03.1985 (Mitunterzeichner K.../S...)

8

Im Zeitraum Januar 1984 bis März 1985 wurden ihm über das Lehrgangskonto aufgrund seiner Beihilfeanträge Beihilfen in Höhe von insgesamt 4 000 DM gezahlt. Darüber hinaus standen ihm eigenen Angaben zufolge aufgrund seiner häufigen und teilweise weiteren Dienstreisen in diesem Zeitraum Reisekosten in Höhe von etwa 1 500 DM zu, die er ebenfalls über das Lehrgangskonto erhielt.

9

Durch seine Abhebungen erhöhte er den jeweiligen Sollsaldo auf dem Lehrgangskonto. So erhöhte sich beispielsweise durch die Abhebung vom 10. Mai 1984 über 400 DM (siehe oben Ziff. 2) der Sollsaldo von 6 581,56 DM auf 6 981,56 DM. Für den Differenzbetrag von 400 DM war eine Habenbuchung nicht zu erwarten. In entsprechender Weise erhöhten die weiteren Abhebungen den auf dem Lehrgangskonto jeweils vorhandenen Sollsaldo, wobei eine Habenbuchung in Höhe des Differenzbetrags nicht oder zumindest nicht in voller Höhe zu erwarten war. Insgesamt standen in dem Zeitraum von April 1984 bis März 1985 den dem Beamten zustehenden Zahlungen in Höhe von insgesamt ca. 5 500 DM für Beihilfen und Reisekosten Abbuchungen in Höhe von 17 279 DM gegenüber, so daß er über 11 000 DM abgehoben hat, ohne daß hierfür entsprechende Zahlungsansprüche bestanden hätten. Aber auch soweit Beihilfe- und Reisekostenzahlungen zu erwarten waren, hob der Beamte jeweils Beträge in etwa dieser Höhe ab, bevor eine entsprechende Gutschrift auf dem Konto vorlag. Teilweise hob er sogar "Vorschüsse" für Beihilfen vom Konto ab, bevor er die entsprechenden Beihilfeanträge gestellt hatte. Den eigenen unwiderlegten Angaben zufolge hatte er während der gesamten Zeit Schecks seines Vaters bzw. seiner Stiefmutter hinterlegt, die dem Minussaldo auf dem Konto entsprachen. Zuletzt hatte er sogar "zur Sicherheit" einen Scheck über 15 000 DM bei dem Zeugen S... hinterlegt. Diesen zahlte er mit Wertstellung vom 3. April 1985 auf das Lehrgangskonto zum Zweck des Kontoausgleichs ein. Damit war das gesamte von ihm durch seine Abhebungen verursachte Defizit einschließlich der hierdurch entstandenen Sollzinsen ausgeglichen.

10

Der Beamte hat den äußeren Sachverhalt im wesentlichen eingeräumt. In der überwiegenden Anzahl der Fälle (Ziff. 1. bis 12. und 14.) habe er die Geldbeträge als "Vorschuß" abgehoben, um für seine Ehefrau Behandlungskosten, Arztrechnungen, Medikamente und eine Pflegekraft zahlen zu können. Es habe sich hierbei nicht um einen Vorschuß im beihilferechtlichen Sinne gehandelt, da er solche Vorschüsse nicht beantragt habe. Im Zusammenhang mit der Behandlung der seltenen und bisher recht unerforschten Krankheit seiner Ehefrau seien Aufwendungen entstanden, die von der Beihilfestelle bzw. der Krankenkasse nicht erstattet worden seien. Auch die Abhebungen unter den Ziffern 15., 17. und 18. hätten im Zusammenhang mit zu erwartenden Beihilfeleistungen gestanden. Die weiteren Abhebungen unter den Ziffern 13. und 16. hat der Beamte mit einem "Vorschuß" auf zu erwartende Reisekosten begründet. Die Abhebung unter Ziffer 19. sei durch den Zeugen S... auf seine Veranlassung getätigt worden, da er sich in Zeitnot befunden habe und eine in Aussicht stehende Überweisung auf sein Postscheckkonto nicht habe abwarten können. Die letzte, unter Ziffer 20. aufgeführte Abhebung vom 29. März 1985 über 2 400 DM habe der "Schlußrechnung" gedient. Da er 15 000 DM mit Scheck vom 29. März 1985 eingezahlt habe und von einem Fehlbetrag auf dem Konto in Höhe von 12 600 DM ausgegangen sei, habe er den Differenzbetrag abgehoben.

11

Der Beamte hat jedoch nicht nur eingeräumt, Beihilfebeträge von dem Lehrgangskonto abgehoben zu haben, bevor die bewilligte Beihilfe dem Lehrgangskonto gutgeschrieben war, sondern er gibt auch zu, Abhebungen vorgenommen zu haben, die nicht im Zusammenhang mit Beihilfeanträgen standen. Diese Beträge habe er gebraucht, um Zahlungen im Zusammenhang mit der Erkrankung seiner Ehefrau tätigen zu können.

12

Der Beamte hat ferner angegeben, die Pflichtwidrigkeit seines Handelns nicht erkannt zu haben. Irgendwelche Weisungen der Oberfinanzdirektion M... bezüglich der Abwicklung der persönlichen Bezüge der Lehrgangsteilnehmer über das Lehrgangskonto, insbesondere die Auszahlung erst nach Gutschrift betreffend, habe er nicht gekannt. Er habe sein Verhalten im übrigen auch deshalb für zulässig erachtet, da er entsprechend dem jeweiligen Sollsaldo des Lehrgangskontos Schecks "hinterlegt" habe. Durch diese Hinterlegung sei die Entstehung eines Schadens von vornherein ausgeschlossen gewesen. Die von ihm getätigten Abhebungen habe er nicht als Entnahme aus einer öffentlichen Kasse angesehen. Daß er sich keiner Schuld bewußt gewesen sei, ergäbe sich auch daraus, daß er die Kontoauszüge des Lehrgangskontos, aus denen sich ein Minussaldo ergeben habe, der Oberfinanzdirektion M... zur Abrechnung des Handvorschusses vorgelegt habe. Aus der Tatsache, daß der jeweilige Kontostand von der Oberfinanzdirektion M... nicht beanstandet worden sei, habe er auch den Schluß ziehen dürfen, daß seine Handlungsweise rechtmäßig gewesen sei.

13

Die Einlassung des Beamten kann ihn nach Auffassung des Bundesdisziplinargerichts von dem Vorwurf nicht befreien, amtlich anvertrautes Geld veruntreut zu haben, indem er - wenn auch nur vorübergehend - Geldbeträge, die ihm nicht oder noch nicht zustanden, abhob, um sie für private Zwecke zu verwenden. Daß es sich bei den über das Konto zugänglichen Beträgen - sei es in Form eines dort bestehenden Guthabens oder sei es durch die Möglichkeit der Überziehung des Kontos - um amtlich anvertrautes Geld handelte, steht für die Kammer außer Zweifel. Für die Beurteilung, ob amtliches Geld in disziplinarer Hinsicht vorliegt, ist nämlich die Zweckbestimmung des Geldes entscheidend. Hier war durch Verfügung der Oberfinanzdirektion M... vom 15. März 1966 festgelegt, daß die Errichtung des Kontos der Auszahlung von Trennungsgeld, Reisekostenvergütungen und Beträgen für Familienheimfahrten der Lehrgangsteilnehmer dienen sollte. Ferner wurden außer den Bezügen der Lehrgangsteilnehmer auch der Handvorschuß für den Lehrstab und die Zahlungen an Angehörige des Lehrstabes abgewickelt. Das auf dem Konto bereitgestellte Geld diente deshalb der Erfüllung amtlicher Aufgaben. Auch handelte es sich nicht deshalb nicht um amtliches Geld, weil die Bundesrepublik Deutschland aus der Kontobezeichnung nicht hervorging. Die Bundesrepublik Deutschland in Gestalt der Oberfinanzdirektion M... war als Kontoinhaberin anzusehen, auch wenn die Kontobezeichnung "ZAss-Prüfungslehrgang der OFD M... in V..., Schloß" lautete. Wäre das Konto beispielsweise notleidend geworden, so hätte die Kreissparkasse B... selbstverständlich die Bundesrepublik Deutschland in Anspruch genommen. Dies zeigt auch die Tatsache, daß sie, als das Lehrgangskonto seit längerer Zeit um ständig wachsende Beträge überzogen wurde, an die Oberfinanzdirektion M... zur Klärung der Angelegenheit herantrat.

14

Sowohl die Verantwortlichkeit der Oberfinanzdirektion M... für das Lehrgangskonto als auch die Zweckbestimmung der Gelder waren dem Beamten bekannt. Daß er als Mitunterzeichnungsberechtigter und insbesondere als Leiter der Lehrgänge für die bestimmungsgemäße Verwendung der Gelder verantwortlich war, mußte er aufgrund seiner Ausbildung und seiner Fähigkeiten erkennen. Insbesondere hätte er sich über die Zweckbestimmung des Kontos durch Studium der einschlägigen Weisung vertraut machen müssen. Schließlich war ihm aufgrund der ständigen Übung bekannt, für welche Zwecke das Konto zur Verfügung stand. Keinesfalls konnte er davon ausgehen, daß die Abhebung von Geldbeträgen von dem Lehrgangskonto privaten Zwecken einzelner Beamter dienen durfte. Die Tatsache, daß die Verwaltung das Konto während seiner gesamten Laufzeit nicht revidiert hat, rechtfertigt nicht die Annahme des Beamten, der Verwendungszweck sei der Verwaltung gleichgültig. Daß er jederzeit in der Lage war, durch einen Scheck das von ihm verursachte Soll auszugleichen, vermag an der Annahme einer vorübergehenden Veruntreuung nichts zu ändern. Das abgehobene Geld war nämlich dem unmittelbaren Zugriff der Verwaltung entzogen. Wenn sich auch die Verwaltung durch die Einlösung der hinterlegten Schecks hätte später befriedigen können, so verschaffte sich der Beamte doch durch die Inanspruchnahme des amtlich anvertrauten Geldes einen vorübergehenden Kredit, der ihm nicht zustand.

15

Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als einen Verstoß gegen seine Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung und zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst sowie gegen seine Pflicht zur Beachtung der Anordnungen und Weisungen seiner Vorgesetzten gewertet (§§ 54 Satz 2 und 3, 55 Satz 2 BBG) und hierin ein einheitlich zu bewertendes innerdienstliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gesehen.

16

Hinsichtlich der verhängten Disziplinarmaßnahme hat es sich auf den Standpunkt gestellt, daß trotz der Annahme einer Veruntreuung amtlich anvertrauten Geldes das Vertrauen zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten nicht als unheilbar zerstört anzusehen sei. Aufgrund der Art und Weise der Einrichtung, Führung und Kontrolle des Lehrgangskontos habe sich dem Beamten nicht eine so streng zu nehmende Vermögensbetreuungspflicht aufgedrängt, wie dies bei Kassenbeamten der Fall sei. Ferner habe der Beamte durch die offene Art des Abhebens und die Hinterlegung von privaten Schecks zum Ausdruck gebracht, daß er seine Manipulationen gegenüber dem Dienstherrn nicht habe verheimlichen wollen. Darüber hinaus habe er das zum Ausgleich einer vorübergehenden Geldknappheit entnommene Geld anschließend wieder zurückzahlen wollen. Die Hingabe des letzten Schecks in Höhe von 15 000 DM habe gezeigt, daß der Beamte auch jederzeit zur "Wiedergutmachung" in der Lage gewesen sei. Seine gesamte Verhaltensweise habe gezeigt, daß er seinem Dienstherrn keinen Schaden habe zufügen wollen. Aufgrund der Gesamtumstände der Tat könne darauf vertraut werden, daß er sich künftig keine Pflichtverletzung beim dienstlichen Umgang mit Geld zuschulden kommen lassen werde. Gleichwohl sei die Verhängung der zweitschwersten Disziplinarmaßnahme unabdingbar gewesen. Zwar sei nicht zu verkennen, daß der Beamte während seiner Dienstzeit immer positiv beurteilt worden sei und er sich zudem in einer durchaus schwierigen familiären Situation befunden habe. Auch habe er in der Hauptverhandlung ein Persönlichkeitsbild offenbart, welches eine positive Prognose zulasse. Schließlich sei er weder disziplinar noch strafrechtlich vorbelastet. Entscheidend sei jedoch gewesen, daß der Beamte erheblich in seiner Eigenschaft als Vorgesetzter versagt habe. Als Leiter der Lehrgänge in V... sei er nicht nur gegenüber seinen dort direkt unterstellten Mitarbeitern zu vorbildlichem Verhalten verpflichtet, sondern er sei auch Leitbild der Beamtengeneration gewesen, die in V... ihre Ausbildung absolviert und auch ihn zum Vorbild eines zuverlässigen und tüchtigen Beamten gemacht hätten. In dieser Funktion habe der Beamte völlig versagt und dem Ansehen der Beamtenschaft großen Schaden zugefügt.

17

Der Beamte hat Berufung eingelegt und beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und auf eine Gehaltskürzung zu erkennen.

18

Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, im Gegensatz zu der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts habe er nicht in seiner Tätigkeit als Leiter der Zollschule insgesamt versagt. Der sorgfältige Umgang mit Vermögenswerten des Dienstherrn sei nicht der entscheidende Faktor für seine Leitbildfunktion als Beamter gewesen, da der Umgang mit Geldern nicht im Mittelpunkt seines Aufgabengebietes gestanden habe. Der Stellenwert, den das Bundesdisziplinargericht diesem Teil der Angelegenheit gebe, erscheine als zu hoch angesetzt. Zudem habe es keine Abwägung zwischen seinem sich aus den Milderungsgründen ergebenden Gesamtbild und der Schwere der ihm zur Last gelegten Verfehlung vorgenommen. Insbesondere habe es versäumt, die Milderungsgründe ausreichend zu gewichten. So habe es nicht ausreichend gewürdigt, daß ihm eine nicht zu streng zu nehmende Vermögensbetreuungspflicht oblegen habe, ferner das Lehrgangskonto in keiner Weise durch den Dienstherrn kontrolliert worden sei, und es neben der Verfügung vom 15. März 1966 über die Eröffnung eines Girokontos lediglich eine einzige weitere Verfügung vom 26. August 1970 gegeben habe, die die Auszahlung von persönlichen Bezügen an Lehrgangsteilnehmer erst nach entsprechender Gutschrift geregelt habe. Als ihm die Unterschriftsberechtigung für das Lehrgangskonto erteilt worden sei, hätte bereits die Praxis bestanden, auch Handvorschüsse für den Lehrstab und Zahlungen an Angehörige des Lehrstabs über dieses Konto abzuwickeln, und zwar entgegen der ursprünglichen Bestimmung. Von der Existenz und dem Inhalt irgendwelcher solcher Verfügungen habe er keine Kenntnis gehabt. Hinzu komme, daß die Oberfinanzdirektion M... die Überziehung dieses Kontos niemals gerügt habe, obwohl sie dies nach den ihr vorgelegten Abrechnungen der Handvorschüsse ohne weiteres hätte tun können.

19

Insbesondere habe aber das Bundesdisziplinargericht eine gründliche Auseinandersetzung mit der verheerenden familiären, psychischen und wirtschaftlichen Situation, in der er sich infolge der schweren Erkrankung seiner Ehefrau befunden habe, missen lassen. So sei verkannt worden, daß es sich hierbei nicht nur um Sorgen gehandelt habe, sondern daß er aufgrund der sehr schweren Erkrankung seiner Ehefrau selbst in eine lang dauernde, ihn oft an den Rand der Verzweiflung bringende, von absoluter Hoffnungslosigkeit geprägte und scheinbar aussichtslose psychische Notsituation geraten sei. Die Dienstgradherabsetzung widerspreche dem Erziehungsgedanken des Disziplinarrechts auch insofern, weil sie seiner wirtschaftlichen Situation nicht Rechnung trage, die hierdurch zusätzlich verschlechtert werde. Bei normalem Gang der Dinge hätte er möglicherweise noch 1988, mit Gewißheit aber 1989 mit einer Beförderung zum Zollamtsrat rechnen können. De facto wirke sich für ihn die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts als doppelte Abstufung aus, was die ohnehin äußerst angespannte Situation seiner Familie auf das Schwerste belasten würde.

20

II.

1.

Das Rechtsmittel ist vom Antrag und Inhalt her auf das Disziplinarmaß beschränkt. Die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und ihre disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den erkennenden Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.

21

Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

22

Das Dienstvergehen des Beamten wiegt äußerst schwer. Ein Beamter, der ihm amtlich anvertrautes oder dienstlich zugängliches Geld seinem Dienstherrn vorenthält, um es für eigene Zwecke zu nutzen, mißbraucht das berufserforderliche Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit so nachhaltig, daß dem Dienstherrn die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses grundsätzlich nicht zugemutet werden kann. Uneingeschränktes Vertrauen in die Ehrlichkeit, Redlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten sind nicht nur die Grundlagen des Berufsbeamtentums, sondern zugleich Voraussetzung einer Verwaltung, die auf Wirksamkeit und Sparsamkeit ausgerichtet ist und sich die Möglichkeit ständiger und lückenloser Kontrollen daher notwendigerweise versagen muß. Sie muß Kontrolle deshalb weitgehend dadurch ersetzen, daß sie die Durchführung der ihr obliegenden Aufgaben in die Hände von Dienstkräften legt, denen sie unbedingt vertrauen kann, weil sie mit ihnen - wie durch das Beamtenverhältnis gemäß § 2 Abs. 1 BBG - durch ein öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis verbunden ist. Wer diese für das an Effektivität und Sparsamkeit orientierte Funktionieren des öffentlichen Dienstes unerläßliche Vertrauensgrundlage zerstört, muß daher - und das ist in allen Verwaltungszweigen bekannt - grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen.

23

Die Absicht, sich das amtliche Geld nur vorübergehend nutzbar zu machen, den Dienstherrn aber nicht endgültig zu schädigen - wie dies von dem Beamten beabsichtigt war und auch praktiziert worden ist - kann nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Amtliches Geld ist nicht dazu bestimmt, dem Kreditbedürfnis der mit seiner Verwaltung betrauten Beamten zu dienen (ständige Rechtsprechung: Urteil vom 23. Mai 1980 - BVerwG 1 D 53.79 - <BVerwG Dok. Ber. B 1980, 233>; Urteil vom 22. Februar 1983 - BVerwG 1 D 49.82 - <BVerwG Dok. Ber. B 1983, 147>; Urteil vom 8. Juni 1983 - BVerwG 1 D 112.82 - <DÖD 1983, 246, ZBR 1983, 371>). Der Vertrauensverlust ergibt sich nicht aus dem materiellen Schaden, den der Dienstherr erlitten hat, sondern aus der unzulässigen Verwendung amtlicher Gelder aus eigennützigen Gründen selbst.

24

Von dem Grundsatz, daß ein Beamter aus dem Dienst entfernt werden muß, der die ihm übertragenen dienstlichen Aufgaben der vorliegenden Art dazu benutzt, der Pflicht zur Uneigennützigkeit zuwider seinen eigenen finanziellen Vorteil zu suchen, sind Ausnahmen nur in engen Grenzen zulässig. Sie sind nach ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte nur dann möglich, wenn Umstände vorliegen, die sich generalisierender Betrachtung entziehen und das Vertrauen in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit des Beamtem trotz dessen Schuld noch nicht unheilbar zerstören, die vielmehr der Erwartung Raum lassen, uneingeschränktes Vertrauen als notwendige Grundlage für weitere Zusammenarbeit werde sich künftig wieder herstellen lassen. Ein solcher Ausnahmetatbestand kann dann anerkannt werden, wenn der betroffene Beamte in einer auf andere Weise nicht zu beseitigenden unverschuldeten wirtschaftlichen Notlage oder in einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangssituation versagt hat oder wenn sich das Dienstvergehen als die einmalige und persönlichkeitsfremde Gelegenheitstat eines sonst zuverlässigen Beamten darstellt. In jüngster Zeit hat der erkennende Senat die Wiedergutmachung des Schadens vor Entdeckung der Tat als weiteren Ausnahmegrund für das Absehen von der Höchstmaßnahme zugelassen (Urteil vom 8. März 1988 - BVerwG 1 D 69.87 - <RiA 1988, 193, ZBR 1988, 323, DÖD 1988, 215>; Urteil vom 28. Juni 1988 - BVerwG 1 D 99.87 -).

25

Die Annahme einer unüberlegten einmaligen Gelegenheitstat kommt wegen der Vielzahl der einzelnen Vorfälle in der Zeit von April 1984 bis März 1985 nicht in Betracht. Von einer psychischen Ausnahmesituation, die schockartig ausgelöst und als typische Reaktion auf einen Schock zu bewerten wäre, kann hier nicht die Rede sein, weil dafür jeglicher Anhaltspunkt fehlt. Allein die psychische Dauerbelastung durch die Krankheit der Ehefrau gibt dafür nichts her.

26

Auch lag keine unverschuldete und zumindest aus der Sicht des Beamten auf andere Weise nicht behebbare wirtschaftliche Notlage vor. Allein die Schuldenbelastung bedeutet noch keine Notlage. Zumindest mußte dem Beamten immer der pfändungsfreie Teil seines Gehaltes verbleiben. Wer, vor die Wahl gestellt, entweder Gläubigern Beträge schuldig zu bleiben oder die Schulden durch Zugriffe auf amtlich anvertrautes Geld zu begleichen, sich für das letztere entscheidet, ist für die Dienstherrn nicht vertrauenswürdig.

27

Der Milderungsgrund der Wiedergutmachung des Schadens vor Entdeckung der Tat setzt nach der zitierten Rechtsprechung voraus, daß der Täter freiwillig handelt, d.h. nicht in der Furcht vor der unmittelbar bevorstehenden Aufdeckung des Sachverhalts. Dies war aber hier der Fall, nachdem die Sparkasse des Beamten unter Fristsetzung zur Stellungnahme aufgefordert hatte.

28

Das Bundesdisziplinargericht stützt sein Absehen von der Höchstmaßnahme sinngemäß auf ein von ihm angenommenes vermindertes Unrechtsbewußtsein. Auch dieser Milderungsgrund ist zweifelhaft. Dem Beamten war klar, welchen Zwecken das Konto diente und daß ihm die Führung amtlich anvertraut war. Das Fehlen näherer Verwaltungsvorschriften ändert nichts an der Selbstverständlichkeit, daß es nicht zur Veruntreuung amtlicher Mittel mißbraucht werden durfte.

29

Nachdem nur der Beamte Berufung eingelegt hat, kommt es wegen des Verbots der Schlechterstellung (§§ 331 Abs. 1 StPO, 25 BDO) letztlich nicht darauf an, welche Milderungsgründe hier ein Absehen von der Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen. Jedenfalls sind alle denkbaren Milderungsgründe damit verbraucht, insbesondere die langjährigen überdurchschnittlichen Leistungen des Beamten. Die Dauer des Verfahrens kann wegen der Einstufungsfunktion der Disziplinarmaßnahme nicht dazu führen, daß anstelle der an sich verwirkten Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt eine mildere Disziplinarmaßnahme tritt. Auch verbietet sich eine weitere Milderung deshalb, weil der Beamte als Leiter der Lehrgänge eine herausgehobene dienstliche Position, aber auch eine besondere Verantwortung hatte. Die Überwachung der Kontoführung gehörte zu seinen Aufgaben, die ihm kraft seines Amtes übertragen waren, denn seine Aufgaben als Lehrgangsleiter erstreckten sich auf alle den Lehrstab V... und den Lehrgangsbetrieb betreffenden Verwaltungsvorgänge. Deshalb hätte der Beamte eine Ausweitung des Zahlungsverkehrs durch nicht zugelassene Zahlungen sowie Unregelmäßigkeiten in der Kontoführung, wie Überziehung des Kontos und den Anfall von Sollzinsen, der Oberfinanzdirektion M... ausdrücklich unter Angabe der Gründe unverzüglich anzeigen müssen. Durch sein Fehlverhalten verstieß er gegen eine Obliegenheit, deren Einhaltung und Beachtung ihn im Rahmen seiner Tätigkeit besonders aufgegeben war. Er verletzte zugleich seine Pflicht als Vorgesetzter in schwerer Weise. So ist insbesondere das innerdienstliche Verhalten von Vorgesetzten in hohem Maße Orientierungspunkt für das Pflichtbewußtsein und das dienstliche Verhalten von nachgeordneten Mitarbeitern und anderen Beamten. Hieraus erwächst Vorgesetzten ein besonderes Maß an Verpflichtung zu korrekter dienstlicher Haltung. Dies ist für jeden Beamten in gehobener Stellung leicht einsehbar (vgl. Urteil vom 12. Juni 1980 - BVerwG 1 D 30.79 -). Durch sein Verhalten verletzte der Beamte in empfindlicher Weise seine Pflicht, gegenüber den Dienstanfängern seiner Verwaltung in dienstlicher Hinsicht Vorbild zu sein, denn er hatte als Lehrgangsleiter den Nachwuchskräften nicht nur Wissen, sondern auch den dienstlichen und ethischen Inhalt ihres späteren Wirkens zu vermitteln (vgl. Urteil vom 13. März 1985 - BVerwG 1 D 53.84 -). Nachgeordnete Beamte, insbesondere aber Dienstanfänger, streben erfahrungsgemäß an, das dienstliche Verhalten von Vorgesetzten und Lehrern zur Richtschnur ihres eigenen dienstlichen Verhaltens zu machen. Gerade deshalb übte der Beamte eine Leitbildfunktion aus, der er indes durch sein Handeln nicht gerecht geworden ist. Ihn belastet zudem, daß er einen ihm Unterstellten in die unzulässigen Abhebungen von dem Lehrgangskonto hineinzog. Er tat etwas, was er bei anderen kraft seiner Aufsichtsfunktion hätte verhindern müssen. Insgesamt ist deshalb festzustellen, daß der Beamte sich in seinem Beförderungsamt als Zollamtmann nicht bewährt hat. Die überdurchschnittlich günstigen dienstlichen Beurteilungen gehen insofern teilweise von falschen Voraussetzungen aus, weil das Fehlverhalten des Beamten nicht bekannt war.

30

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.