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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.06.1980, Az.: BVerwG 1 D 30.79

Verdacht der Bestechlichkeit; Beratungspflicht als Beamter; Wahrheitspflichtverletzung; Reisekostenabrechnung; Untreue; Pflicht zur Wahrung des Vermögensinteresses des Dienstherrn; Vorgesetzteneigenschaft; Mittelbare Korruption; Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung als Grund zur Verschärfung der Disziplinarmaßnahme

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.06.1980
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 30.79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 19926
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 24.01.1979 - AZ: VII VL 39/75

In dem Disziplinarverfahren hat
das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
aufgrund der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 11. und 12. Juni 1980,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann ferner
Wissenschaftlicher Direktor Friedrich Meyer,
Bundesbahnamtmann Wilhelm Gerntrup als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor Höltge für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
am 12. Juni 1980
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Leitenden Direktors und Professors Dr. ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer ... vom 24. Januar 1979 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt legt dem Beamten in dem durch Verfügung des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Dezember 1972 auf Antrag des Beamten gegen ihn eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren mit Anschuldigungsschrift vom 2. Juni 1975 zur Last, er habe

  1. a)

    im März 1970 von dem Inhaber eines Unternehmens, für das er und das von ihm geleitete Institut dienstlich tätig waren, für sich privat ein Grundstück gekauft und nach Abschluß des Kaufvertrages bei seiner gutachtlichen dienstlichen Tätigkeit nicht die mit Rücksicht auf das Privatgeschäft gebotene persönliche Zurückhaltung gewahrt, sondern sich zumindest in den Verdacht der Bestechlichkeit gebracht,

  2. b)

    in der Zeit von September 1969 bis Juli 1972 bei der Abrechnung von Dienstreisen nach Berlin, Bochum, Regensburg, Kulmbach, Coburg und Köln trotz Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Angaben anrechnungsfähige Zuwendungen Dritter verschwiegen und dadurch die Überzahlung von Tage- und Übernachtungsgeldern erwirkt,

  3. c)

    in den Jahren von etwa 1970 biß 1973 in bezug auf seine dienstliche Tätigkeit ohne Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder sonst dazu Befugter Geschenke, Zuwendungen und Vorteile entgegengenommen, nämlich Wein und Spirituosen zu Weihnachten 1971, zu seinem fünfzigsten Geburtstag und zu Weihnachten 1972, ein Bronzerelief und andere Gegenstände zu seinem fünfzigsten Geburtstag, die Gehaltsdifferenz zwischen den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 der Bundesbesoldungsordnung für die Zeit von Juli 1970 bis Oktober 1972 und verschiedene wertvolle Einrichtungsgegenstände für sein Dienstzimmer,

  4. d)

    von etwa 1969 bis 1973 seine Pflicht zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen seines Dienstherrn dadurch verletzt und das Bundesvermögen geschädigt, daß er für dienstliche Handlungen entstandene Gebührenforderungen nicht zugunsten des Bundeshaushalts eingezogen, sondern zugunsten eines privatrechtlichen Förderervereins, von dem er auch Zuwendungen erhalten habe, geltend gemacht.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer ... hat diese Vorwürfe teilweise für begründet erachtet und den Beamten durch Urteil vom 24. Januar 1979 wegen eines Dienstvergehens in das Amt eines Direktors und Professors der Besoldungsgruppe B 1 der Bundesbesoldungsordnung versetzt.

3

3.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingegangene Berufung, mit der der Beamte

seinen Freispruch,

4

hilfsweise

die Zurückverweisung der Sache an eine andere Disziplinarkammer,

5

beantragt.

6

Zur Begründung trägt er vor:

7

Das zuständige Bundesministerium habe es unterlassen, eine eindeutige Trennung zwischen seiner Funktion als Berater einerseits und Gutachter andererseits zu ziehen. Dadurch sei er in den bedenklichen Zustand geraten, gewissermaßen Richter in eigener Sache zu sein. Hierin liege eine Verletzung der Fürsorgepflicht der obersten Dienstbehörde. Das mindere seine Verantwortlichkeit.

8

In dem Ankauf des Grundstücks könne er ein Dienstvergehen nicht erblicken. Das gelte auch im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 10. September 1971. Zu dieser Zeit sei er schon 11/2 Jahre lang Grundstückseigentümer gewesen.

9

Bei der Vielzahl seiner Dienstreisen sei es wohl menschlich verständlich, wenn er sich auf die Sachkenntnis seiner Sekretärin verlassen und konkrete Angaben unterlassen habe. Er habe diesen Reisekosten nicht die entsprechende Bedeutung beigemessen. Seine beratende Tätigkeit habe ihn überdies oft in die Situation gebracht, daß er seinerseits Aufwendungen zugunsten seiner Gastgeber oder deren Ehefrauen habe machen müssen, die die Reisekosten bei weitem überstiegen hätten. Im Falle der Reise nach Köln habe das Bundesdisziplinargericht überdies die Korrespondenz bezüglich des Honorars über 500 DM falsch ausgelegt. Mit der Formulierung "Gesamtbetrag" sei gemeint gewesen, daß die Mehrwerts teuer darin enthalten sei.

10

Ob er die Geschenke zum Weihnachtsfest 1971 erhalten habe oder das Institut, sei schon zweifelhaft. Jedenfalls habe er sie schon aus Höflichkeit nicht zurückweisen können. Im übrigen habe er den Präsidierenden Direktor, Herrn ... jeweils von der Schenkung unterrichtet.

11

Die Zuwendungen von der Förderergemeinschaft seien mindestens deshalb nicht dienstpflichtwidrig, weil sein Dienstherr, der Präsidierende Direktor, nach der Satzung der Förderergemeinschaft zugleich deren Vorstandsmitglied gewesen sei. Auch habe es nicht zuletzt im Interesse der Bundesanstalt gelegen, daß entsprechende Forschungsarbeiten getätigt und dann von der Förderergemeinschaft finanziert worden seien. Letztlich seien diese Arbeiten auch dem zuständigen Bundesministerium zugute gekommen. Er habe diese Tätigkeiten in seiner Freizeit ausgeführt, und es sei sein gutes Recht gewesen, dabei auch Arbeiten zu verwenden, die er zum Teil bereits im Rahmen seiner Forschungstätigkeit früher erbracht habe. Er habe alle Zuwendungen ordnungsgemäß angegeben und auch ordnungsgemäß versteuert. Zumindest subjektiv müsse ihm zugute gehalten werden, daß er sich dann eines Dienstvergehens nicht schuldig mache, wenn ihm sein Dienstherr gewisse Beträge anbiete und er diese Beträge annehme.

12

Ähnlich verhalte es sich mit den Gutachten, die er für private Firmen erstattet habe. Diese Arbeiten seien nicht während der Dienstzeit geleistet worden.

13

Hiernach sei er freizusprechen, zumindest sei die zweithöchste, überhaupt denkbare Disziplinarmaßnahme entschieden unangebracht.

14

II.

Die Berufung ist unbeschränkt. Der Senat hat daher den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen.

15

Das Rechtsmittel bleibt erfolglos.

16

Der Senat hält den Beamten aufgrund der Hauptverhandlung in allen ihm vorgeworfenen Fällen unkorrekter Reisekostenabrechnung und der Verletzung der Vermögensinteressen des Bundes (siehe I. 1. b) und d) eines Dienstvergehens für schuldig. Dagegen stellt er ihn von dem Vorwurf, sich im Zusammenhang mit dem Kauf eines Grundstücks in den Verdacht der Bestechlichkeit gebracht zu haben und in den Jahren 1970 bis 1973 von verschiedenen Personen, Firmen bzw. Verbänden Geschenke oder andere Vorteile genommen zu haben (siehe I. 1. a) und c), frei.

17

1.

Als Leiter des Instituts für ... jetzt Institut für ..., hatte der Beamte u.a. betriebswirtschaftliche Gutachten bzw. Obergutachten für milchwirtschaftliche Betriebe zu erstatten, die sich vornehmlich mit möglichen strukturellen Rationalisierungsmaßnahmen befaßten. Von diesen Gutachten hing es ab, ob den Betrieben Finanzierungsbeihilfen aus Mitteln des Molkereistrukturprogramms des Bundes und der Länder gewährt würden. Daneben hatte er die milchwirtschaftlichen Betriebe, vornehmlich Molkereien, betriebswirtschaftlich zu beraten und bestimmte Arbeitsaufträge der Milchindustrie, der Molkereiwirtschaft und von Verbänden sowie staatlichen Stellen und sonstigen Organisationen durchzuführen. Dabei handelte es sich in der Regel um Produktprüfungen und Analysen, aber auch sonstige Untersuchungen, Beratungen, Gutachten und Forschungsaufträge. Diese Arbeiten wären vom jeweiligen Auftraggeber zu bezahlen, und zwar auf der Grundlage der "Entgeltordnung der Bundesanstalt für ...", die zuletzt im Jahre 1974 neugefaßt wurde.

18

2.

Durch seine dienstliche Tätigkeit lernte der Beamte den Inhaber der ..., den Zeugen D., etwa in der zweiten Hälfte der 50er Jahre kennen. Die zunächst nur fachlichen Kontakte der beiden entwickelten sich allmählich zu einem persönlichen Verhältnis, in dessen Verlauf der Beamte mit seiner Frau wiederholt Herrn D. bei Urlaubsreisen besuchte. Dabei äußerten der Beamte und seine Ehefrau alsbald den Wunsch, im Voralpenland ein Grundstück als Ferien- oder Alterssitz zu erwerben. Herr D. nahm diese Bemerkungen mit dem Hinweis zur Kenntnis, daß er bei seinen guten. Beziehungen zu Grundstückseigentümern hin und wieder ein Grundstück an der Hand habe, das er dem Beamten zu gegebener Zeit veräußern könne. Dieser wußte, daß die ... 1967 konkrete Pläne im Rahmen der von Bund und Ländern finanzierten Molkereistrukturverbesserung verfolgte und daß sein Institut im Rahmen der "Richtlinien für die Gewährung von Finanzierungsbeihilfen zur Strukturverbesserung der Molkereiwirtschaft" an der Prüfung und Begutachtung solcher Vorhaben zu beteiligen war. Diese Beteiligung verwirklichte sich 1968 dahin, daß das Institut des Beamten, das schon vorher eine gutachtliche Stellungnahme über die Verbesserung der Gesamtstruktur des Molkereiwesens im ... Raum gegeben hatte, im Oktober dieses Jahres ein Gutachten über die wirtschaftlichen Aussichten des strukturverbessernden Rationalisierungsvorhabens der ... und in November 1969 ein Nachtragsgutachten zum Obergutachten über die wirtschaftlichen Aussichten des Rationalisierungsvorhabens der ... erstattete. Dabei kam eine mindestens mittelbare Auswirkung auch auf die wirtschaftliche ... zumindest für die Auszahlungspreise für Milch in Betracht. In den Jahren 1969 bis 1971 verfaßte das Institut des Beamten ein betriebswirtschaftliches Obergutachten über die ..., das über 4,5 Will. DM an staatlichen Beihilfen vorsah. Auf dieser Grundlage wurden Herrn D. in den Jahren 1970 bis 1973 knapp 1,7 Mill. DM an Finanzierungsbeihilfen aus Mitteln des Molkereistrukturprogramms des Bundes und der Länder gewährt.

19

Durch notariellen Vertrag vom 6. März 1970, also während das Institut des Beamten das Obergutachten für die Molkerei des Herrn D. erarbeitete, erwarb der Beamte während einer Urlaubsreise von Herrn D. einen Bauplatz in der Gemeinde H. zum Preise von 14.352 DM und weiteren 2.635,30 DM Nebenkosten. Der Beamte zahlte diese Beträge von März 1970 bis Juni 1971 in Raten, ferner 171,50 DM Notariatskosten.

20

Der Gutachterausschuß des Landratsamts S. hat für das inzwischen wieder veräußerte Grundstück für die Jahre 1968 und 1969 einen Richtwert nach dem Stande vom 31. Dezember 1969 von 16 DM je qm Wohnbaufläche und für die folgenden zwei Jahre nach dem Stand vom 31. Dezember 1971 einen solchen von 25 DM ermittelt. Nach einer formlosen Bescheinigung der Zeugin B., von der Herr D. das Grundstück erworben hatte, hatte sie 1972 ein ähnliches Grundstück zum qm-Preis von 25 DM an einen anderen Interessenten veräußert. Dieser qm-Preis entspricht dem von dem Beamten für das Grundstück entrichteten. Herr D. hat bei der Veräußerung des Grundstücks an den Beamten unter Berücksichtigung des von ihm selbst entrichteten Kaufpreises und der inzwischen eingetretenen Belastungen (Steuern pp.) keinen Gewinn erzielt.

21

Am 10. September 1971 schrieb der Beamte dem Zeugen:

"10.9.1971

643/71 Ju/Gr.

An die ...

Betr.: Ihr Rationalisierungsvorhaben

Bezug: Ihr Schreiben vom 18. August 1971

Sehr geehrter Herr D.

Nach Rückkehr aus dem Urlaub bin ich von meinem Mitarbeiter, Herrn J. über den Stand Ihres Rationalisierungsvorhabens und den Ausgang der am 13. August 1971 im Institut für Verfahrenstechnik statt gefundenen Besprechung unterrichtet worden.

Das Amt für landwirtschaftliche Marktordnung in ... hat uns aufgefordert, die für Ihr Strukturvorhaben erforderlichen Obergutachten bis Mitte September vorzulegen.

Obgleich der Maschinen- und Bauberatungsstelle beim Institut für Verfahrenstechnik eine Fristverlängerung bis Ende September eingeräumt wurde, ist es mir möglich gewesen, nach Eingang der technischen Daten am 3. September das wirtschaftliche Obergutachten bereits fertigzustellen. Mitte der kommenden Woche werden wir es dem Amt für landwirtschaftliche Marktordnung vorlegen.

Wie bereits gesagt, liegt uns der Wortlaut des technischen Obergutachtens noch nicht vor. Damit kenne ich auch noch nicht die Begründungen der Maschinen- und Bauberatungsstelle für die Nichtanerkennung von Investitionen als beihilfefähige Folgeinvestitionen.

Ich möchte vorschlagen, daß Sie aufgrund des Besprechungsergebnisses vom 13. August 1971 hier in ... beim Amt für landwirtschaftliche Marktordnung vorstellig werden und vorsorglich gegen die beabsichtigte Nichtanerkennung von bestimmten Investitionen als beihilfefähige Folgeinvestitionen Einspruch einlegen und hierfür um Bekanntgabe des technischen Obergutachtens bitten. Weiterhin sollten Sie nach Vorliegen des technischen Obergutachtens um eine erneute Besprechung unter Hinzuziehung meines Instituts bitten. Es besteht aber auch durchaus die Möglichkeit, daß das Amt für landwirtschaftliche Marktordnung die Anerkennung von Investitionen als beihilfefähige Folgeinvestitionen anders als der technische Obergutachter beurteilt. In diesem Fall würde ich mein wirtschaftliches Obergutachten entsprechend überarbeiten. Dies wäre auch dann erforderlich und auch kurzfristig möglich, wenn die Maschinen- und Bauberatungsstelle zu einer anderen Auffassung in der Beurteilung der infrage kommenden Folgeinvestitionen kommen würde.

Ich halte aus Gründen der Innehaltung der vom Amt für landwirtschaftliche Marktordnung gesetzten Fristen nur diesen Weg für gangbar.

Zu der Frage der Einbeziehung der Aufbauten für 12 Tanksammelwagen im Werte von 960.000 DM in die Beihilfegewährung möchte ich auf die stattgefundene Besprechung beim Amt für landwirtschaftliche Marktordnung hinweisen. Dabei wurde festgestellt, daß es aus abrechnungstechnischen Gründen unumgänglich erscheint, Ihr Strukturvorhaben in einem geschlossenen Gutachten zu beurteilen.

Hierbei darf es meines Erachtens aber nicht zu einer Benachteiligung Ihres Unternehmens in der Weise kommen, daß die für Ihr Vorhaben aus den zuvor genannten Gründen in Anwendung zu bringenden Richtlinien zwar eine Finanzierungsbeihilfe für Aufbauten von Tanksammelwagen nicht vorsehen, jedoch ab 1969 hierfür Beihilfen gewährt werden können. Auch aus Gründen der Gleichbehandlung der ... Betriebe halte ich es nicht für vertretbar, daß Ihr Unternehmen aus abrechnungstechnischen Gründen ungünstiger gestellt wird.

Ich bitte Sie höflich, meine Ausführungen vertraulich zu behandeln und stehe auch weiterhin mit Rat und Hilfe zur Verfügung.

Mit freundlichem Gruß N (Prof. Dr. ...)"

22

Im Zusammenhang mit dem Grundstückskauf wurde dem Beamten in verschiedenen Zeitungsartikeln vorgeworfen, er habe sich durch das Geschäft mit einer durch sein Gutachten begünstigten Molkerei pflichtwidrig verhalten.

23

Diese Feststellungen tragen entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts die Verurteilung wegen der dem Beamten in der Anschuldigungsschrift insoweit zur Last gelegten Pflichtwidrigkeit nicht.

24

Nach § 77 Abs. 1 BBG begeht der Beamte ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Die Feststellung eines Dienstvergehens setzt daher begrifflich eine Handlung des Beamten voraus; denn ohne ein Handeln ist die Verletzung von Pflichten undenkbar. Dieselbe Schlußfolgerung ergibt sich aus dem Verschuldungsprinzip; zurechenbares Verschulden setzt eine Handlung voraus, in der allein sich Verschulden dokumentieren kann. Für den disziplinaren Vorwurf, ein Beamter habe sich schuldhaft dem Verdacht einer Pflichtwidrigkeit ausgesetzt, bedeutet dies, daß der Verdacht auf einer rechtswidrigen Handlung beruhen muß, die ihrerseits schuldhaft ist. Nur in diesem Falle kann sich der Verdacht einer Pflichtverletzung seinerseits als disziplinare Pflichtwidrigkeit darstellen. Fehlt es hieran, kann der Verdacht einer Pflichtwidrigkeit allenfalls ein Faktor für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme sein.

25

Die hiernach erforderlichen Voraussetzungen für die Annahme der Dienstvergehenseigenschaft eines Verhaltens, durch das der Beamte sich im Zusammenhang mit dem. Grundstückskauf dem Verdacht einer Pflichtwidrigkeit ausgesetzt haben könnte, sind nicht gegeben.

26

Der Grundstückskauf als solcher wird dem Beamten diszplinar nicht zum Vorwurf gemacht. Er wäre überdies weder objektiv noch subjektiv pflichtwidrig; denn der Beamte hatte durch den Kauf keine Vorteile, die ihm von dem Verkäufer in bezug auf seine Beamteneigenschaft und seine amtliche Tätigkeit für ihn hätten eingeräumt worden sein können. Der Grundstückspreis bewegte sich, wie die Auskunft des zuständigen Landratsamts ergeben hat, in dem für die betroffene Gegend üblichen Rahmen. Deshalb ist es unerheblich, ob der Verkäufer durch die Veräußerung des Grundstücks gemessen an seinem Einkaufspreis einen Gewinn erzielt hat. Alle Aufwendungen, die der Verkäufer während seiner Eigentumszeit durch das Grundstück hatte, sind ihm von dem Beamten erstattet worden. Dieser hat auch die Notariatskosten getragen. Infolgedessen trifft die Schlußfolgerung des Bundesdisziplinargerichtszu, daß der Beamte durch den Grundstückskauf selbst keine Dienstpflichtverletzung begangen hat, weil die Rechtsordnung von ihm nicht erwartet, jedes persönliche Geschäft mit Personen zu unterlassen, mit denen er dienstlich zu tun hat, hatte oder haben könnte.

27

Grundlage für die Annahme einer Pflichtverletzung durch Verursachung des Verdachts der Bestechlichkeit im Zusammenhang mit dem Grundstückskauf kann daher nur das Schreiben des Beamten vom 10. September 1971 sein. Andere Handlungen, die einen solchen Verdacht hervorzurufen geeignet sein könnten, sind weder zum Gegenstand des Verfahrens gemacht noch sonst ersichtlich.

28

Das genannte Schreiben ist aber für sich allein nicht geeignet, bei unvoreingenommenen Dritten der Eindruck hervorzurufen, der Beamte sei in bezug auf sein dienstliches Verhalten zu dem Grundstücksverkäufer D. innerlich nicht mehr völlig frei und objektiv. Abgesehen davon, daß das Schreiben erwiesenermaßen nicht von dem Beamten selbst, sondern von einem seiner Mitarbeiter formuliert und von ihm lediglich unterschrieben worden ist, enthält es keine Formulierungen, die für sich allein oder in ihrem Zusammenhang einen solchen Eindruck hervorrufen könnten. Der Vorschlag, der Adressat des Schreibens möge aufgrund eines Besprechungsergebnisses mit dem Absender bei dem zuständigen Amt für landwirtschaftliche Marktordnung in ... vorstellig werden und vorsorglich gegen die beabsichtigte Nichtanerkennung von bestimmten Investitionen als beihilfefähige Folgeinvestitionen Einspruch einlegen, gehört in den Rahmen der dem Beamten dienstlich obliegenden Beratung des Adressaten im Zusammenhang mit dem Erlangen von Mitteln für die Rationalisierung seines Betriebes. Jedenfalls überschreitet die Beratung eines Rechtsunterworfenen durch eine Behörde oder einen Beamten über Schritte, die er gegen bestimmte staatliche Maßnahmen von Rechts wegen unternehmen könne, den Rahmen der dienstlichen Gestaltungs- und Einwirkungsmöglichkeit nicht so, daß ein unbefangener außenstehender Dritter daraus allein bereits auf eine Beeinträchtigung der inneren Freiheit des Beamten gegenüber dem Beratenden schließen könnte. Im Gegenteil: Die Beratung des Bürgers und seine vollständige Aufklärung über die ihm im Rahmen der Gesetze zustehenden Möglichkeiten gehört nachgerade zu den Amtspflichten eines mit der jeweils in Rede stehenden Angelegenheit befaßten Beamten. Ebenso unbefangen ist der Hinweis darauf, daß der Beamte sein wirtschaftliches Obergutachten entsprechend überarbeiten werde, wenn das Amt für landwirtschaftliche Marktordnung die Anerkennung von Investitionen als beihilfefähige Folgeinvestitionen anders als der technische Obergutachter beurteilen sollte. Damit wird für einen objektiv und besonnen wertenden Betrachter nicht etwa der Eindruck hervorgerufen, daß der Verfasser des Briefes unter der genannten Voraussetzung sein bereits erstattetes Obergutachten durch sachfremde Erwägungen anreichern würde. Nach dem objektiven Gehalt des Satzes und seinem Sinnzusammenhang kann er aus der Sicht eines unbefangen wertenden Betrachters lediglich den Sinn haben, daß durch das Amt für landwirtschaftliche Marktordnung in die Angelegenheit hereingetragene neue Gesichtspunkte von ihm für sein Gutachten neu berücksichtigt werden müßten. Der Hinweis auf die Vertraulichkeit der Ausführungen und das Angebot, weiterhin Rat und Hilfe zur Verfügung zu halten, lassen sich mit der im ersten Rechtszuge vorgetragenen Begründung des Beamten rechtfertigen, daß der Adressat des Schreibens gegenüber der zuständigen Stelle in ... zurückhaltend sein solle, weil diese keine Einzelheiten des technischen Gutachtens erfahren sollte, um ihrerseits unbefangen zu bleiben. Für einen unbefangen und besonnen wertenden Betrachter ergibt dieser Hinweis mithin auch keinen Verdacht in der Richtung, daß der Beamte sich im Hinblick auf den Adressaten des genannten Schreibens bei dienstlichen Handlungen von sachfremden Erwägungen werde leiten lassen. Das Angebot weiterer Untersützung schließlich liegt im Rahmen der Dienstpflicht des Beamten, wie oben bereits ausgeführt ist. Fehlt dem Schreiben des Beamten an Herrn D. vom 10. September 1971 hiernach für sich allein die Pflichtwidrigkeit, so könnte sie sich allenfalls im Zusammenhang mit anderem Verhalten des Beamten oder anderen Umständen ergeben. Diese müßten ihrerseits schuldhaft pflichtwidrig sein, weil ohne diese Voraussetzung - wie ausgeführt - ein Dienstvergehen nicht festgestellt werden könnte. Insoweit kommt allenfalls der Grundstückskauf in Betracht, weil weitere Umstände, die im Zusammenhang mit dem Schreiben vom 10. September 1971 den Verdacht pflichtwidrigen Verhaltens hervorzurufen geeignet sein könnten, nicht ersichtlich sind. Der Grundstückskauf ist aber für sich nicht pflichtwidrig gewesen. Dann aber kann er auch nicht als weiteres Merkmal hierfür herangezogen werden. Hieran krankt das angefochtene Urteil: Dadurch, daß das Bundesdisziplinargericht dem Schreiben vom 10. September 1971 den Charakter der Pflichtwidrigkeit für sich allein abspricht, weil dadurch "weder innerdienstliche Vorschriften" verletzt worden seien noch das Schreiben "bezüglich seines sachlichen Inhalts zu beanstanden" wäre, die Pflichtwidrigkeit vielmehr erst in dem Zusammenhang mit dem Grundstückskauf sieht, mißt es diesem auf Umwegen schließlich doch Pflichtwidrigkeit bei. Das ist in sich widersprüchlich und daher unzutreffend.

29

Ein disziplinarer Vorwurf im Zusammenhang mit dem Grundstückskauf entfällt daher.

30

3.

Dagegen hat der Beamte bei der Abrechnung seiner Dienstreisen in insgesamt sechs Fällen schuldhaft seine Dienstpflichten verletzt. Der Senat geht hierzu von folgendem, in der Hauptverhandlung ermittelten Sachverhalt aus.

31

a)

In den unten näher bezeichneten sechs Fällen beantragte der Beamte jeweils volle Tages- und Übernachtungsgelder und ließ sie sich auszahlen, obwohl die Kosten seiner Hotelunterkunft, wie er wußte, jeweils von den bei den Dienstreisen besuchten Molkereien bezahlt worden waren. Die Reisekostenabrechnungen enthielten im Kopf jeweils den vorgedruckten Vermerk, daß "unentgeltliche Verpflegung (auch Teilverpflegung) und Unterkunft aus anderen als persönlichen Gründen" anzugeben seien.

32

aa)

Im Anschluß an eine Dienstreise nach Berlin vom 25. bis 28. September 1969, während der der Beamte auf Kosten der ... insgesamt 414,20 DM im Hotel Kempinski gewohnt hatte, ließ er sich entsprechend seinem Antrag 3,5 Tagegelder und drei Übernachtungsgelder auszahlen. Da er in seiner Reisekostenrechnung pflichtwidrig den Hinweis auf die Bezahlung der Hotelkosten durch die ... in ... unterlassen hatte, unterblieb bei der Reisekostenabrechnung die an sich gebotene Kürzung der drei Tagegelder um 15 v.H. und der drei Übernachtungsgelder um 75 v.H. Der Beamte erlangte auf diese Weise einen Mehrbetrag von 67,95 DM (3 mal 3,90 DM plus 3 mal 18,75 DM).

33

bb)

Nach einer Dienstreise nach Bochum vom 3. bis 4. Dezember 1970 wurden dem Beamten zwei Tagegelder à 26 DM und ein Übernachtungsgeld à 25 DM bewilligt, obwohl auch in diesem Falle seine Hotelkosten in vollem Umfange von der ... bezahlt worden waren. Der Beamte erlangte hierdurch zu Lasten seines Dienstherrn eine Überzahlung von 22,65 DM (3,90 DM plus 18,75 DM).

34

cc)

Für eine Dienstreise nach Regensburg vom 22. bis 23. Juli 1970 berechnete der Beamte zwei volle Tagegelder und ein volles Übernachtungsgeld, die ihm auch erstattet wurden. Auch in diesem Fall waren die Hotelkosten von 36 DM in vollem Umfange von den ... getragen worden, die die Dienstreise veranlaßt hatten. Der von dem Beamten erlangte Vorteil betrug 22,65 DM.

35

dd)

Die Unkosten für eine Dienstreise nach Kulmbach vom 15. bis 16. Juli 1971 erhielt der Beamten unter Berechnung zweier voller Tagegelder und eines vollen Übernachtungsgeldes erstattet, obwohl auch in diesem Fall die Hotelrechnung von 27 DM für Übernachtung und 2,20 DM für Frühstück durch den gastgebenden ... bezahlt worden war. Der erlangte Vermögensvorteil betrug wiederum 22,65 DM.

36

ee)

Bei der Abrechnung seiner Kosten für die Dienstreise nach Coburg vom 6. bis 7. Juli 1972, während der die Hotelkosten wiederum von dem einladenden ... bezahlt worden waren, forderte und erhielt der Beamte ein volles Übernachtungsgeld und eineinhalb Tagegelder. Auch in diesem Fall erlangte er einen unberechtigten Vermögensvorteil von 22,65 DM.

37

ff)

In seiner Abrechnung der Kosten für die Dienstreise nach Köln-Bonn vom 23. bis 26. November 1971 machte der Beamte vier Tagegelder und drei Übernachtungsgelder geltend, die ihm auch bewilligt wurden. Im Anschluß an die Dienstreise hatte die einladende ... dem Beamten am 24. November 1971 geschrieben:

"Sehr geehrter Herr Professor!

Wir möchten heute unseren gestern mündlich ausgesprochenen Dank nochmals wiederholen. Sie haben, durch Ihre interessanten Ausführungen auf der Vertreterversammlung unserer Genossenschaft zum Gelingen derselben maßgebend beigetragen.

Wir dürfen Sie bitten, uns nunmehr Ihre Reisekosten- und Honorarrechnung zukommen zu lassen.

Mit freundlichen Grüßen Ihre..."

38

Der Beamte hatte hierauf am 3. Dezember 1971 geantwortet:

"...

Sehr geehrter Herr Dr. M.

Für Ihren Brief vom 24. November dieses Jahres danke ich Ihnen verbindlich.

Als Honorar für meinen Vortrag darf ich Ihnen einen Gesamtbetrag von

DM 500,00

in Rechnung stellen und Sie bitten, diesen Betrag auf mein Konto Nr. ... bei der ... Spar- und Leihkasse zu überweisen."

39

Der Betrag von 500 DM wurde dem Beamten am 10. Dezember 1971 überwiesen. Dadurch, daß er die Zahlung von 500 DM als Honorar und zugleich Entgelt für Reise- und Übernachtungskosten verschwieg, unterblieb die sonst gebotene Kürzung seiner Tage- und Übernachtungsgelder.

40

b)

Der Beamte räumt den Sachverhalt ein. Lediglich im Zusammenhang mit der Dienstreise nach Coburg macht er geltend, er habe die Rechnung womöglich an eine junge Angestellte des Hotels bezahlt. Bei der Dienstreise nach Köln, meint er, seien ihm die Reise- und Übernachtungskosten von der einladenden ... nicht erstattet worden, weil der von ihm geforderte "Gesamtbetrag" von 500 DM lediglich sein Vortragshonorar ausgemacht hätte. Eine Pflichtverletzung liege daher in diesem Falle nicht vor.

41

Diese Einlassungen sind nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung zur vollen Überzeugung des Senats widerlegt.

42

Im Rahmen der Dienstreise nach Coburg war das Zimmer vom ... mit dem Bemerken gemietet worden, dieses Unternehmen werde die Rechnung bezahlen. Anhaltspunkte für doppeltes Kassieren haben sich nicht ergeben. Nach der glaubhaften Darstellung des Zeugen Bü. sind Fälle, in denen wegen Vermietung eines Zimmers doppelt kassiert worden sei, in seiner 18jährigen Tätigkeit nicht vorgekommen, auch bestünde nicht der geringste Verdacht gegen die damals beim Hotel beschäftigte Angestellte, die nie durch eine Unehrlichkeit aufgefallen sei. Der Beamte hat überdies nach der Aussage des Zeugen und ausweislich des Zimmerbuchs 4,55 DM für Telefonkosten direkt bezahlt. Das zwingt zu dem Schluß; daß er dann nicht auch noch die Hotelkosten selbst bezahlt haben kann; denn das hätte mit den Telefonkosten zugleich geschehen können. Im übrigen entspricht die Bezahlung der Rechnungen durch die einladenden Molkereien bei Dienstreisen des Beamten der Üblichkeit, was dieser auch wußte. Deshalb wäre es ungewöhnlich, wenn er ausgerechnet in diesem Falle die Rechnung selbst bezahlt hätte. Gegen seine Einlassung spricht weiter, daß er keine Rechnung mehr in Händen hat und auch seine Begleiter, die Zeugen Me. und Be., ihre Rechnungen nicht bezahlt haben. Ihnen ist vielmehr erklärt worden, der ... werde die Rechnung begleichen.

43

Bei der Dienstreise nach Köln und Bonn am 23. bis 26. November 1971 steht fest, daß die Hotelrechnung nicht durch die einladende ..., sondern vom Beamten beglichen worden ist. Diese Kosten sind ihm, was die Hauptverhandlung ergeben hat, durch die Zahlung des von dem Beamten in seinem Schreiben vom 3. Dezember 1971 selbst als "Gesamtbetrag" bezeichneten 500 DM voll erstattet worden. Schon das materielle Korrespondieren der Honorarforderung als "Gesamtbetrag" von 500 DM mit dem Anerbieten der ... in deren Schreiben vom 24. November 1971, nunmehr die "Reisekosten- und Honorarrechnung" zu erstellen, zeigt deutlich, daß mit dem Gesamtbetrag von 500 DM nicht nur das Vortragshonorar des Beamten gemeint gewesen sein kann. Dies wäre überdies, zieht man von dem "Gesamtbetrag" 167,20 DM für Fahrtkosten und die Kosten zweier Übernachtungen ab, mit etwa 300 DM nach den zur Tatzeit üblichen Honorarsätzen weit überhöht. Schon diese Überlegungen ergeben, daß auch in der Vorstellungswelt des Beamten mit dem von ihm geforderten "Gesamtbetrag" von 500 DM nicht nur sein Honorar, sondern auch die gesamten, ihm durch die Reise entstandenen Fahrt- und Unterbringungs- sowie Verpflegungskosten gemeint waren. Das wird noch deutlicher dadurch, daß der Beamte selbst keine einleuchtende Erklärung für die Benutzung des Begriffs "Gesamtbetrag" geben kann. Sein Hinweis darauf, daß damit das Honorar und Mehrwertsteuer gemeint gewesen seien, scheitert daran, daß bei ihm als Kleinunternehmer Mehrwertsteuer nicht angefallen war.

44

Der "Gesamtbetrag" von 500 DM deckte zudem nach dem Vorbringen des Beamten in der Hauptverhandlung wenigstens auch dessen Reisekosten am Ort. Auch hieraus erhellt, daß dieser Betrag auch nach den Vorstellungen des Beamten zusätzlich zum Honorar seine Reisekosten enthalten haben muß.

45

c)

Der Beamte hat vorsätzlich gehandelt. Er wußte, daß ihm die Hotelkosten in den sechs genannten Fällen jeweils von den einladenden Unternehmen bezahlt worden waren. Ihm war auch bekannt, daß ihm unter diesen Umständen gegenüber seinem Dienstherrn nur Forderungen auf entsprechend gekürzte Tage- bzw. Übernachtungsgelder zustanden. Seine Pflicht zur Offenbarung des vollständigen Sachverhalts bezüglich der Hotelkosten war ihm ebenso bewußt: Wie jedem Beamten mit ungetrübtem Denkvermögen war er sich darüber im klaren, daß es sich bei der Erstattung von Reisekosten durch den Dienstherrn um Aufwendungsersatz handelt, so daß nur wirklich entstandene Aufwendungen auch erstattet werden konnten. Wenn er dennoch Tage- und Übernachtungsgelder für Aufwendungen beantragte, die ihm nicht entstanden waren, so nahm er die dadurch entstehende Schädigung des Dienstherrn mindestens billigend in Kauf. Unter diesen Umständen bedarf es keiner Erörterung darüber, ob der Vorsatz des Beamten sich nicht auch aus der Kenntnis des Hinweises im Vordruck der Erstattungsanträge ergibt, er müsse "unentgeltliche Verpflegung (auch Teilverpflegung) und Unterkunft aus anderen als persönlichen Gründen" angeben. Jedenfalls gewinnt danach der Hinweis des Beamten in der Hauptverhandlung darauf Gewicht, er habe im Zuge der Dienstreise nicht entschädigungsfähige Aufwendungen, z.B. für Aufmerksamkeiten gegenüber Gastgebern, gehabt, die durch die ihm erstatteten Beträge nicht ausreichend kompensiert worden seien. Der Beamte hat damit Denkvorgänge offenbart, die seinen wenigstens bedingten Vorsatz kennzeichnen, durch Verschweigen der Bezahlung seiner Hotelrechnungen seitens Dritter die Kürzung der ihm zu gewährenden Erstattungsbeträge zu vermeiden.

46

d)

Durch sein Verhalten hat der Beamte der Pflicht zuwider gehandelt, sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten und innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert, sowie die Anordnungen und allgemeinen Richtlinien seiner Vorgesetzten zu befolgen; §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 55 Satz 2 BBG.

47

4.

a)

Der Beamte nahm in folgenden Fällen von Personen und Personenvereinigungen, zu denen er dienstliche Beziehungen hatte, Geschenke und andere Vorteile an:

48

aa)

Zu Weihnachten 1971 erhielt er von der ... im Höchstfalle sechs Flaschen Weinbrand, von der ... Sekt und haltbare Milchprodukte im Gesamtwert von höchstens 50 DM, von der ... etwa fünf bis sechs Flaschen Wein, von den ... eine Schallplatte im Einkaufswert von 3 bis 5 DM und von einem nicht mehr näher feststellbaren Unternehmen einige Flaschen Wein. Die nach § 70 BBG für die Annahme dieser Geschenke erforderliche Genehmigung hat er nicht eingeholt. Einen Teil der alkoholischen Getränke stellte er Angehörigen seines Instituts für die gemeinsame Weihnachtsfeier zur Verfügung.

49

bb)

Anläßlich seines 50. Geburtstages am ..., als in der Öffentlichkeit schon wiederholt beträchtliche Vorwürfe gegen ihn erhoben worden waren und die Vorermittlungen schon liefen, lud die Bundesanstalt für Milchforschung zahlreiche Vertreter der Molkereiwirtschaft, von milchwirtschaftlichen Verbänden und verwandten Organisationen zu einem Empfang in der Anstalt ein. Daran nahmen viele Gäste teil, die zahlreiche Geschenke für den Beamten überbrachten. Nach einer von ihm am 22. August 1972 für den Präsidierenden Direktor der Bundesanstalt für Milchforschung angefertigten Aktennotiz handelte es sich dabei um

21Bücher und Atlanten
1Set mit 10 kleinen Tellern
2Vasen
7Zinnbecher und Vasen
152Flaschen Wein
4Flaschen Spirituosen
30Blumensträuße
4Blumenschalen.
50

Die für die Annahme dieser Geschenke nach § 70 BBG erforderliche Zustimmung der obersten Dienstbehörde hat der Beamte weder vor noch nach dem Geburtstag eingeholt. Der Präsidierende Direktor der Bundesanstalt für Milchforschung, ..., der gegen die Annahme der Geschenke nichts einzuwenden hatte, hatte ihm jedoch geraten, sie an soziale Einrichtungen weiterzuleiten. Er hielt sich für die nach § 70 BBG erforderliche Genehmigung zur Annahme der Geschenke für zuständig, obwohl das zuständige Bundesministerium für Landwirtschaft, Forsten und Ernährung ihm diese Zuständigkeit nicht übertragen hatte. Der Beamte leitete darauf die Geschenke bis auf acht Flaschen Wein, die er der Institutsgemeinschaft zur Verfügung stellte, an ein Pflegeheim weiter.

51

cc)

Zu Weihnachten 1972 erhielt der Beamte von Firmen der Molkereiwirtschaft elf Flaschen Wein, vier Bücher im Wert von zusammen etwa 35 DM, eine Schallplatte und eine Keramikschale. Hiervon leitete er acht Flaschen Wein, zwei Bücher und die Keramikschale am 6. Januar 1973 an ein Pflegeheim weiter. Der Präsidierende Direktor der Bundesanstalt für Milchforschung, ..., hatte die Genehmigung zur Annahme der Geschenke erteilt und dem Beamten wiederum geraten, sie an eine soziale Einrichtung weiterzuleiten.

52

dd)

Von der "... e.V.", einem eingetragenen gemeinnützigen Verein, der nach seiner Satzung die Bundesansalt ... zu unterstützen und diese in Zusammenarbeit mit der Anstalt zu fördern hatte und dessen Einkünfte sich aus Mitgliedsbeiträgen der ihm angeschlossenen milchwirtschaftlichen Einrichtungen und Organisationen, aus Spenden und Honoraren sowie aus Kostenerstattungen zusammensetzten, erhielt der Beamte in der Zeit von Juli 1970 bis Oktober 1972 in Einzelbeträgen insgesamt 7.400 DM. Diese Zahlungen orientierten sich an dem damaligen Unterschiedsbetrag zwischen den Besoldungen aus den Ämtern der Gruppen B 2 und B 3 der Bundesbesoldungsordnung. Sie wurden jeweils angewiesen durch den Präsidierenden Direktor der Bundesanstalt für Milchforschung, der zugleich geschäftsführendes Vorstandsmitglied der Förderergemeinschaft war.

53

ee)

Ebenfalls aus Mitteln der Förderergemeinschaft erhielt der Beamte in den Jahren 1971 und 1972 für sein Dienstzimmer leihweise folgende Einrichtungsgegenstände zur Verfügung gestellt:

Drehsesselzum Preise von609,38DM,
Schreibtisch"1.350,18DM,
Beistellschrank"388,72DM,
Konferenztisch"429,90DM,
Teppichboden"1.876,46DM,
4 Sessel"342,87DM,
Schrankwand"5.676,14DM
10.673,65DM
54

Nach einem Erlaß des Bundesministeriums für Landwirtschaft. Ernährung und Forsten vom 7. November 1966 waren Sachzuwendungen von Gemeinschaften und Vereinen zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung in den Gerätebestandsverzeichnissen (Karteien) der begünstigten Bundesforschungsanstalten mit ihrem Wert zu erfassen und als solche zu kennzeichnen. Zugleich war dem Ministerium mitzuteilen, welche Geräte mit einem Anschaffungspreis von mehr als 500 DM von den Förderungsvereinen und -gemeinschaften zugewendet worden waren. Diese Meldung, die nicht dem Beamten, sondern dem Präsidierenden Direktor der Bundesanstalt für Milchforschung obgelegen hat, ist nur hinsichtlich des Schreibtisches erstattet worden.

55

ff)

Die dem Beamten vom Bundesdisziplinaranwalt zusätzlich vorgeworfene Annahme eines Bronzereliefs zum 50. Geburtstag von der ... ist ihm nicht nachzuweisen. Das Relief ist zwar von der Firma gekauft und dem Beamten zugedacht gewesen, auch hat der Zeuge W. das Geschenk im Institut abgegeben. Er hat es aber nicht dem Beamten selbst übergeben. Da auch die damalige Sekretärin des Beamten sich nicht daran erinnern kann, das Relief in Empfang genommen oder auch nur gesehen zu haben, läßt sich mit der zur Verurteilung erforderlichen Sicherheit nicht ausschließen, daß der Gegenstand doch in andere Hände gelangt ist, Die diesem Sachverhalt zuteil gewordene Beweiswürdigung durch das Bundesdisziplinargericht ist danach nicht zu beanstanden.

56

b)

Insgesamt entfällt in diesem Anschuldigungspunkt der Vorwurf einer Dienstpflichtverletzung; denn dem Beamten ist zumindest das Bewußtsein, sich pflichtwidrig verhalten zu haben, nicht nachzuweisen.

57

aa)

Das gilt zunächst für die Zuwendungen aus Anlaß des Weihnachtsfestes 1971. Wohl war dem Beamten allgemein und aus einem von ihm selbst in seinem Institut in Umlauf gesetzten Runderlaß des Bundesministers des Innern vom 20. März 1962 bekannt, daß er Belohnungen oder Geschenke in bezug auf sein Amt nur mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde annehmen durfte. Er wußte auch, daß diese Zustimmung weder von der obersten Dienstbehörde noch von dem präsidierenden Direktor der Bundesanstalt, auf den die Zuständigkeit hierfür hätte delegiert sein können, erteilt worden war. Gleichwohl kann dem Beamten insoweit ein Schuldvorwurf nicht gemacht werden, weil der Präsidierende Direktor der Bundesanstalt ..., nach der unwiderlegten Einlassung des Beamten bei mehreren dem Weihnachtsfest 1971 vorangegangenen Anlässen bei der Annahme von Geschenken der Vertreter der Milchwirtschaft zugegen gewesen war und diese ebenso stillschweigend geduldet hatte wie ihren anschließenden Verbrauch durch die Institutsangehörigen. Die Einlassung des Beamten, er habe den Präsidierenden Direktor der Bundesanstalt für zuständig gehalten, die nach § 70 BBG erforderliche Zustimmung zur Annahme der Geschenke zu erklären, hat ihm der Senat nicht widerlegen können. Seiner Berufung darauf, ohne Verschulden gehandelt zu haben, steht auch der Umstand nicht entgegen, daß er ein kurz vor Weihnachten 1971 seinem Mitarbeiter J. aus Kreisen der Milchwirtschaft übersandtes Geschenkpaket mit Schreiben vom 20. Dezember 1971 auf dessen Geheiß zurückgesandt hat; denn das Geschenkpaket war jedenfalls nach den Vorstellungen des Beamten Herrn J. persönlich zugedacht und nicht - wie die dem Beamten zu Weihnachten 1971 zugeflossenen Geschenke - zum gemeinsamen Verzehr bzw., was die Schallplatte anbetrifft, zur Verlosung anläßlich der Weihnachtsfeier des Instituts.

58

bb)

Wegen der Annahme der ihm zu seinem Geburtstag am ... und zum Weihnachtsfest 1972 zugeflossenen Geschenke beruft der Beamte sich mit Erfolg auf die Genehmigung durch den Präsidierenden Direktor der Bundesanstalt, .... Dieser war zwar, wie ausgeführt, für die Genehmigung nicht zuständig. Doch kann dem Beamten subjektiv kein Vorwurf gemacht werden, weil er darauf vertrauen konnte, daß der Präsidierende Direktor für die Genehmigung zuständig war oder doch die Genehmigung der zuständigen obersten Dienstbehörde eingeholt hatte. Deshalb ist es auch unerheblich, daß der Beamte nicht alle ihm zum 50. Geburtstag zugeflossenen Gegenstände an eine karitative Organisation weitergeleitet, sondern etwa acht Flaschen Wein bei einer Geburtstagsfeier im Institut verbraucht hat; denn einmal hatte ... die Weitergate an eine solche Einrichtung nicht angeordnet, sondern nur empfohlen, so daß es sich insoweit weder um eine Bedingung noch um eine Auflage gehandelt haben kann, zum anderen ist der Vorwurf, insoweit von einer Anordnung des Vorgesetzten abgewichen zu sein, nicht Gegenstand der Anschuldigung.

59

cc)

Durch die Annahme des Differenzbetrages zwischen den Gehältern der Besoldungsgruppen B 2 und B 3 der Bundesbesoldungsordnung von der Förderergemeinschaft hat der Beamte objektiv gegen das Verbot der Annahme von Geschenken und Belohnungen in bezug auf das Amt verstoßen. Daß die Zahlungen sich "an der Gehaltsdifferenz zwischen B 2 und B 3 der Bundesbesoldungsordnung orientierten", räumt der Beamte ein. Dieser Umstand ist überdies dadurch bewiesen, daß im Jahr 1970 auch für ... und einen anderen Angestellten der Unterschiedsbetrag zwischen den Dienstbezügen zweier verschiedener Gehaltsgruppen gezahlt worden ist. Schließlich stimmt die Summe der Zahlungen auch zahlenmäßig mit der Gehaltsdifferenz überein, was sich aus den insoweit zutreffenden Ausführungen des Bundesdisziplinargerichts ergibt. Nicht zu beanstanden ist auch die Würdigung, die das Bundesdisziplinargericht dem Sachverhalt hinsichtlich des Charakters dieser Zahlungen beigemessen hat; danach handelt es sich zur vollen Überzeugung des Senats um eine unzulässige Vorteilsgewährung und nicht um einen Ausgleich für eine außerdienstliche gutachtliche Tätigkeit des Beamten, mithin auch nicht um eine Forschungsbeihilfe, wie dieser behauptet hat.

60

Gleichwohl ist eine Dienstpflichtverletzung nicht erwiesen. Die Zahlungen wurden nämlich, wie ausgeführt, jeweils durch ... in dessen Eigenschaft als zweiter Vorsitzender der Förderergemeinschaft angewiesen. Dieser war aber auch zugleich Präsidierender Direktor der Bundesanstalt, also Vorgesetzter des Beamten. Diesem kann deshalb - ebenso wie in den Fällen der Geschenkannahme zum 50. Geburtstag und zur Weihnachtsfeier 1972 - nicht widerlegt werden, daß er auf die wenigstens stillschweigend erklärte Zustimmung durch seinen Dienstvorgesetzten und dessen Zuständigkeit hierfür vertraut hat. Eine stärkere Form der Genehmigung als die Anweisung der Beträge durch den Vorgesetzten ist aus der Sicht des Beamten kaum denkbar. Sein Unrechtsbewußtsein ist infolgedessen nicht zu beweisen, zumal die Annahme der Zahlungen jedenfalls in der Vorstellungswelt des Beamten sich nicht als eine nicht der Genehmigung fähige Straftat darstellt.

61

dd)

Die Einrichtungsgegenstände schließlich sind dem Beamten für sein Dienstzimmer durch die Förderergemeinschaft, wie ausgeführt, nur leihweise zur Verfügung gestellt, also weder dem Institut noch ihm übereignet worden. Ihre Annahme als Sachzuwendung, erst recht aber als Leihgegenstand, ist durch den Erlaß des Bundesministeriums für Ernährung. Landwirtschaft und Forsten vom 7. November 1966 genehmigt und lediglich an die Auflage geknüpft gewesen, daß Einzelgegenstände zum Anschaffungspreis von mehr als 500 DM gemeldet werden mußten. Das ist nur hinsichtlich des Schreibtisches geschehen. Da die Meldepflicht jedoch nicht dem Beamten oblag, sondern dem Präsidierenden Direktor der Bundesanstalt, kann das Unterbleiben der Meldung dem Beamten nicht zum Vorwurf gemacht werden. Auch ist der Sachverhalt unter diesem Gesichtspunkt nicht angeschuldigt.

62

Ein Schuldvorwurf entfällt daher auch insoweit.

63

5.

Der Senat hält dagegen in allen dem Beamten im Anschuldigungspunkt 4 (Verletzung der wirtschaftlichen Interessen und Schädigung des. Vermögens des Bundes) zur Last gelegten Einzelfällen schuldhafte Pflichtverletzungen für erwiesen.

64

a)

Im Jahre 1970 untersuchte das Institut des Beamten im Auftrage der Firma ... in ... eine Mengen- und Fettbilanz für die ... in .... Obwohl er wußte, daß die dadurch entstandene Gebührenforderung nach der Entgeltordnung der Bundesanstalt ... vom 12. Februar 1969 zugunsten des Bundeshaushalts zu einem dafür eigens vorgesehenen Titel einzuziehen war, bat er die Auftraggeberin mit Schreiben vom 1. April 1970, den Betrag von 4.280 DM auf eines von zwei näher bezeichneten Konten der Förderergemeinschaft mit dem Vermerk "Betriebswirtschaft und Marktforschung" zu überweisen. Dieser Forderung lag eine Aufstellung über die von dem im Institut angestellten Zeugen Be. und eines Herrn G. im Zusammenhang mit der Untersuchung des Instituts für die Firma ... geleisteten Arbeitsstunden zugrunde, deren Summe um 30 % "Gemeinkosten" und 605,98 DM "Reisekosten" erhöht und insgesamt auf 4.280 DM errechnet war. Die Firma ... überwies den Betrag weisungsgemäß auf ein Konto der Förderergemeinschaft, die ihn als Einnahme verbuchte.

65

b)

Nachdem der Beamte am 15. Dezember 1969 mit einem Vertreter der Firma ... in ... über eine Untersuchung seines Instituts als Grundlage für eine rationelle Gestaltung von Vertriebsfahrzeugen von Molkereien verhandelt hatte, teilte er dem Unternehmen in einem von ihm unterzeichneten Schreiben vom 18. Dezember 1969 Einzelheiten über die vorzunehmende Untersuchung mit und schrieb bezüglich der Finanzierung:

"Zur Finanzierung dieser Untersuchung wird dem Institut eine freiwillige Forschungsbeihilfe zur Verfügung gestellt. Als Beihilfe sind folgende Beträge in Aussicht genommen.

Personalkosten 8.000,- DM

Reisekosten1.900,- DM

Sachkosten100,- DM

10.000,- DM

Sollten sich die Personalkosten oder die Reisekosten in den nächsten 5 Monaten wesentlich erhöhen, so erhöht sich der Voranschlag entsprechend."

66

Nachdem ... den Auftrag bestätigt und im Juli 1970 einen Teilbetrag von 5.000 DM weisungsgemäß auf ein Konto der Förderergemeinschaft überwiesen hatte, wo er auch verbucht worden war, übersandte der Beamte der Auftragnehmerin am 3. August 1970 das Ergebnis der Untersuchung mit der Bitte, nicht nur weitere 5.000 DM, sondern zusätzlich 800 DM auf ein Konto der Förderergemeinschaft zu überweisen. Die Mehrforderung begründete er mit Steigerungen der Personalkosten im Bearbeitungszeitraum um 10 %. Nach einer Auseinandersetzung über die Mehrforderung entsprach die ... dem Ersuchen des Beamten durch Zahlung an die Förderergemeinschaft.

67

c)

Ebenfalls 1970 erstattete das Institut des Beamten für den ... beim ... in ... eine gutachtliche Stellungnahme zu den Einzelkosten der Butterintervention bei der .... Der Beamte verlangte mit von ihm unterzeichnetem Brief vom 12. Mai 1970 unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Entgeltordnung der Bundesanstalt ... in ... vom 12. Februar 1969 eine "Gebühr" von 15.000 DM. Das Schreiben enthält den Briefkopf "Institut für ... - Leitender Direktor ..." und ist von dem Beamten unterschrieben. Es enthält wiederum die Bitte, Zahlung auf eines der beiden angegebenen Konten der Förderergemeinschaft zu leisten. Der ... entsprach dieser Bitte durch Überweisung an die Förderergemeinschaft Anfang Juni 1970.

68

d)

Für betriebswirtschaftliche Beratungen der Firma ... in ... im Dezember 1969 stellte der Beamte dem Unternehmen mit Schreiben vom 22. September 1970 20.000 DM in Rechnung, nachdem er am Vortage schriftlich darum gebeten hatte, den Betrag auf eines der dabei genannten Konten der Förderergemeinschaft mit dem Vermerk "Betriebswirtschaft und Marktforschung" zu überweisen. Bei der Überweisung gab die Auftraggeberin als Empfänger das Institut des Beamten an, überwies aber weisungsgemäß an die Förderergemeinschaft, die es entsprechend als Einnahme verbuchte.

69

e)

Im Jahre 1972 berechnete der Beamte demselben Unternehmen für im Jahre 1971 durchgeführte betriebswirtschaftliche Beratungen ein Entgelt von 5.000 DM. Mit Schreiben vom 1.6. August 1972 bat er wiederum, den Betrag mit dem Vermerk "Betriebswirtschaft und Marktforschung" auf eines von zwei angegebenen Konten der Förderergemeinschaft zu überweisen. Das war allerdings schon im Mai 1972 zugunsten der Förderergemeinschaft geschehen, die die Überweisung am 2. Juni 1972 mit einem Hinweis auf das Institut des Beamten verbucht hatte.

70

f)

Mit Schreiben vom 5. März 1971 forderte der Beamte von dem Landwirtschaftlichen Hauptverein für ..., für ein durch sein Institut erstattetes Gutachten über Vorschläge zur Strukturverbesserung ein Honorar von 5.000 DM, um dessen Überweisung auf eines von zwei Konten der Förderergemeinschaft er bat. Der ... gab das Schreiben nebst den Gutachten an den Landwirtschaftlichen Hauptverein für ... als Auftraggeber weiter, der weisungsgemäß am 26. April 1971 das Geld an die Förderergemeinschaft überwies und dabei das Institut des Beamten als Empfänger angab. Die Förderergemeinschaft verbuchte den Betrag als Einnahme mit einem Hinweis auf das Institut des Beamten.

71

g)

Der Beamte hat in den genannten Fällen für Leistungen seines Instituts entgegen der Entgeltordnung der Bundesanstalt die Gegenleistungen der Auftraggeber nicht, wozu er verpflichtet gewesen wäre, zugunsten des Bundes eingezogen, sondern zugunsten der Förderergemeinschaft. Er hat damit das Vermögen des Bundes gemindert. Seine Einlassung, die von den Auftraggebern bezahlten Gutachten seien in allen Fällen von ihm privat erarbeitet und erstattet worden, ist zur vollen Überzeugung des Senats widerlegt.

72

aa)

Daß es sich im Fall der Firma ... ein dienstlich erstattetes Gutachten handelt, ergibt sich schon aus der Berechnung des Honorars. Sie beruht auf einer Aufschlüsselung der von dem im Institut angestellten Zeugen Be. hierfür aufgewendeten Stunden, zu denen ein Gesamtkostenzuschlag von 30 v.H. erhoben worden ist. Ein solcher Zuschlag ist in Abschnitt 4 der Entgeltordnung der Bundesanstalt ... vorgeschrieben. Beide Umstände schließen die Annahme aus, der Beamte habe das zugrunde liegende Gutachten privat erstattet. Mit Recht wirft das Bundesdisziplinargericht zudem in diesem Zusammenhang die Frage auf, warum dann nicht auch seine Stunden der Berechnung des Honorars zugrunde gelegt worden seien. Der dienstliche Charakter des Gutachtens erhellt auch daraus, daß der Teilbetrag von 605,98 DM der Honorarberechnung Reisekosten betrifft, die ausweislich eines handschriftlichen Vermerks der Oberfinanzkasse ... dieser zustanden. Schließlich fordert der Beamte in seinem Schreiben vom 1. April 1970 das Honorar in der ersten Person pluralis, was unverständlich wäre, wenn er eine ihm persönlich zustehende Honorarforderung dadurch hätte geltend machen wollen.

73

bb)

Auch im Fall der Firma ... es sich eindeutig um ein dienstliches Gutachten gehandelt. In den Schreiben des Beamten vom 18. Dezember 1969 ist ausdrücklich davon die Rede, daß zur Finanzierung der Untersuchung "dem Institut" eine freiwillige Forschungsbeihilfe zur Verfügung gestellt werde. Die Mehrforderung von 800 DM wird zudem schließlich mit der Steigerung der Personalkosten begründet, was bei einem privat erstatteten Gutachten unter den hier gebebenen Umständen nicht möglich gewesen wäre. Schließlich sind die beiden diesen Fall betreffenden Schreiben der ... vom 1. Oktober und 20. Februar 1970 ausdrücklich an das Institut und nicht an den Beamten gerichtet. Daß es sich dabei nicht lediglich um eine unrichtige Adressierung gehandelt hat, folgt auch aus der Anrede "Sehr geehrte Herren" im Schreiben vom 1. Oktober 1970. Der Beamte selbst spricht in seiner Honorarforderung vom 18. Dezember 1969, indem er den Untersuchungsauftrag bestätigte, nicht von sich als dem Gutachtenerstatter; vielmehr redete er insoweit wiederum in der ersten Person pluralis. Das Schreiben enthält überdies nicht sein Diktatzeichen, sondern das eines Mitarbeiters seines Instituts.

74

cc)

Der dienstliche Charakter des dem ... erstatteten Gutachtens ergibt sich aus den beiden Schreiben vom 12. Mai 1970 an Ministerialdirigent Dr. M. und den .... Wenigstens das zweite dieser Schreiben weist im Kopf auf das Institut des Beamten hin. Auch ergibt der Inhalt beider Schriftstücke, daß das Gutachten vom Institut erstattet worden ist. Das folgt aus der Benutzung des persönlichen Fürworts "wir" als Gutachtenerstatter und daraus, daß die "Gebühr" von 15.000 DM ausdrücklich "gemäß Entgeltordnung der Bundesanstalt ..." erhoben wird.

75

dd)

Entgegen der Überzeugung des Bundesdisziplinargerichts liegt auch im Falle der Beratungen der ... im Jahr 1969 der Honorarforderung des Beamten ein dienstlich erstattetes Gutachten zugrunde. Das geht zur vollen Überzeugung des Senats aus dem Schreiben des Beamten an die Firma vom 21. September 1970 und der Rechnung vom 22. September 1970 hervor. In dem Schreiben vom 21. September 1970 wird ausdrücklich die Rechnung "für die von meinem Institut in ihrem Unternehmen durchgeführten betriebswirtschaftlichen Arbeiten" erwähnt. In der Rechnung vom 22. September 1970 ist ihr Verfasser wiederum mit "wir" und nicht mit dem persönlichen Fürwort "ich" bezeichnet, was nahegelegen hätte, wenn der Beamte insoweit Honorar für private Tätigkeit hätte fordern wollen.

76

ee)

Im Falle der Beratungen 1971 für die ... gilt nichts anderes. Auch hier ist die Rechnung des Beamten von ihm als "Institutsdirektor" unterschrieben. Sie enthält wiederum die "Wir"-Form. Außerdem ist in der Rechnung ausdrücklich davon die Rede, daß die betriebswirtschaftlichen Arbeiten zugunsten der Firma von "meinem Institut" durchgeführt worden seien. Die dienstliche Natur dieser Beratungen steht deshalb außer Zweifel.

77

ff)

Nichts anderes gilt für das den Leistungen des ... in ... zugrunde liegende Gutachten. Schon in Absatz 2 des Schreibens des Beamten vom 5. März 1971 ist davon die Rede, daß "das Institut" jederzeit bereit sei, wie auch in dem Gutachten zum Ausdruck gebracht, weitere Auskünfte und Stellungnahmen auf Wunsch abzugeben. Weiter heißt es, daß "wir" darum bitten, "für unsere Mühewaltung" einen Betrag an die Gemeinschaft zu überweisen. Schon hieraus geht der dienstliche Charakter des Gutachtens deutlich hervor. Dieses ist zudem unter dem Kopf "Institut für ... - Direktor: Leitender Direktor ..." erstattet worden und enthält im Text unter der Überschrift "Auftrag und Hinweis zur Durchführung der Untersuchung" folgende, den dienstlichen Charakter des Gutachtens deutlich kennzeichnende Formulierung:

"Der ... hat über die Geschäftsleistung des ... in ... das Institut für ... in ... in Sommer 1970 gebeten, Vorschläge für die Strukturverbesserung der ... Molkereiwirtschaft im Gebiet des Molkereiverbandes für ... zu machen. ... Grundlage der Vorschläge bildet das vom ... e.V. in ... und das vom ... für ... eGmbH in ... erarbeitete und dem Institut am 23. Juli 1970 zur Verfügung gestellte Zahlenmaterial über die Anlieferungsverhältnisse und das Produktionsprogramm des Jahres 1969 ..."

78

Die Themenstellung gehört zudem, worauf schon das Bundesdisziplinargericht zutreffend hinweist, einwandrei in das Aufgabengebiet des Beamten im Institut.

79

h)

Die Einlassung des Beamten, es habe sich in allen Fällen um private Gutachten gehandelt, so daß die Honorare ihm persönlich zugestanden hätten, widerlegt sich zusätzlich damit, daß in diesem Falle kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich wäre, von dem Beamten auch nicht vorgetragen worden ist, das Honorar dann nicht selbst einzuziehen, sondern der Förderergemeinschaft zuzuwenden. Das muß um so mehr gelten, als die der Förderergemeinschaft auf diese Weise zugeflossenen Beträge diejenigen erheblich übersteigen, die der Beamte - wie ausgeführt - von der Förderergemeinschaft als Gehaltsdifferenz empfangen hat. Hierfür gäbe es keinen vernünftigen Grund, wenn die Gutachten tatsächlich von dem Beamten privat erstattet worden wären. Auch hätte der Beamte in diesem Fall seine Einnahmen der Dienststelle wenigstens anzeigen müssen, was ebenfalls nicht geschehen ist.

80

i)

Der Beamte hat rechtswidrig gehandelt. Wie ausgeführt, gehörte es zu den Aufgaben der Bundesanstalt ..., bestimmte Arbeitsaufträge der Molkereiwirtschaft, von Verbänden, staatlichen Stellen und sonstigen Organisationen durchzuführen, die dann auf der Grundlage der Entgeltordnung der Bundesanstalt ... in ... zu bezahlen waren. Im Bundeshaushaltsplan waren für derartige entgeltliche Tätigkeiten der Bundesanstalt zwei Einnahmetitel vorgesehen. Entgegen dieser Bestimmung hat der Beamte veranlaßt, daß die Honorare nicht für den Bund eingezogen, sondern an den privaten Fördererverein geleistet wurden.

81

k)

Der Beamte hat auch vorsätzlich gehandelt.

82

Er wußte, daß es sich bei den Gutachten um solche des Instituts und nicht um private Arbeiten handelte. Alle dieses Ergebnis bestätigenden, oben wiedergegebenen Umstände waren ihm bekannt. Er wußte auch, daß er die als Entgelt für die Gutachten geforderten Gebühren entsprechend der Entgeltordnung zugunsten des Bundeshaushalts auf einen dafür eigens vorgesehenen Titel einzuziehen hatte. Das ergibt sich zur Überzeugung des Senats allein schon aus seiner Stellung als Institutsleiter und aus seiner jahrzehntelangen Tätigkeit für die Bundesanstalt.

83

l)

Mit seinem zum Anschuldigungspunkt 4) dargestellten Verhalten hat der Beamte vorsätzlich gegen seine Pflichten verstoßen, sein Amt uneigennützig nach bestem Gewissen zu verwalten, sein Verhalten innerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden zu lassen, die sein Beruf erfordert, sowie die Anordnungen und allgemeinen Richtlinien seiner Vorgesetzten zu befolgen; §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 55 Satz 2 BBG. Zu diesen Pflichten gehört es auch, die Vermögensinteressen des Bundes zu wahren. Er hat sie - wie ausgeführt - dadurch verletzt, daß er dem Bund zustehende Honorare einem privaten Fördererverein zukommen ließ.

84

6.

Insgesamt erweisen sich die Pflichtverletzungen des Beamten hiernach als ein schuldhaftes Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG.

85

7.

Durch dieses Dienstvergehen hat der Beamte sich für das Amt eines Institutsleiters als untragbar erwiesen. Das macht seine Herabsetzung in ein Amt derselben Laufbahngruppe mit geringerem Endgrundgehalt unabweisbar.

86

a)

Bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme sprechen zwar gewichtige Umstände zugunsten des Beamten: Seine Laufbahn ist nicht die für einen Beamten typische. Er ist als Außenseiter in den öffentlichen Dienst gelangt und zumal in eine Verwaltung, in der den einzelnen Mitarbeitern der Blick für die einem Beamten in Interesse der Allgemeinheit und des ordnungsgemäßen Funktionierens der öffentlichen Verwaltung auferlegten Pflichten jedenfalls nicht so sorgfälig geschärft worden ist, wie das vonnöten gewesen wäre. Die Pflichtenhandhabung in der Bundesanstalt für Milchforschung mag überdies locker gewesen sein, wie schon das Bundesdisziplinargericht hervorgehoben hat: Der Vorgesetzte des Beamten hat nicht nur zum 50. Geburtstag und zu Weihnachten 1972 Geschenkannahmen in beträchtlichem Umfange genehmigt und zu anderen Anlässen noch wesentlich wertvollere Zuwendungen und Vorteile geduldet, ja an der Vorteilsgewährung aktiv mitgewirkt, was dienstrechtlich zumindest bedenklich ist und die allgemeine Dienstauffassung des Beamten sowie sein Pflichtempfinden erheblich beeinträchtigt haben mag. Er hat zudem, was ebenfalls zugunsten des Beamten ins Gewicht fällt, die gegenseitigen Abhängigkeiten zwischen Molkereiwirtschaft, Fördererverein und der von ihm selbst geleiteten Anstalt durch seine Eigenschaft als Vorsitzender des Förderervereins nicht nur hingenommen, sondern aktiv gefördert und auch dadurch den Blick des Beamten und der anderen Mitarbeiter des Instituts für beamtenmäßiges Verhalten weitgehend getrübt.

87

b)

Gleichwohl ist der Beamte aus dem von ihm innegehaltenen Amt als Institutsleiter zu entfernen; gerade in diesem Amt hat er versagt.

88

aa)

Dabei liegen die Untreuehandlungen im Vordergrund der disziplinaren Betrachtung: Nicht allein der dadurch dem Bund zugefügte hohe materielle Schaden, sondern vor allem der erhebliche Vertrauensverlust, der durch das ungetreue Verhalten des Beamten hervorgerufen worden ist, begründet das Schwergewicht seiner Dienstpflichtverletzungen. Das Beamtenverhältnis stellt sich nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 BBG als ein "öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis" dar. In dieser Formulierung kommt zum Ausdruck, daß die gegenseitigen Beziehungen zwischen dem Dienstherrn und seinen Beamten im wesentlichen auf dem Vertrauen in die Zuverlässigkeit, Ehrlichkeit und Einsatzbereitschaft der Beamten einerseits und in das Wohlwollen des Dienstherrn andererseits beruhen. Das ist nicht nur ein wohlformulierter Programmsatz, sondern ergibt sich zwingend aus der Unmöglichkeit, das Verhalten des jeweils anderen Partners dieses Rechtsverhältnisses ständig zu kontrollieren. Das macht ein nicht unerhebliches Maß an gegenseitigem Vertrauen zur unabdingbaren Voraussetzung für das ordnungsgemäße Funktionieren des Beamtenverhältnisses und damit des öffentlichen Dienstes. Je bedeutender im übrigen die dem einzelnen Beamten zugewiesenen Aufgaben und damit seine Stellung im hierarchischen System des Berufsbeamtentums sowie die ihm obliegende Verantwortung sind, um so fester muß notwendig das Vertrauensband sein, das ihn mit seinem Dienstherrn verbindet. Dieses Vertrauen hat der Beamte, wie ausgeführt, durch mehrere erhebliche Untreuehandlungen nachdrücklich verletzt.

89

Nicht unerhebliches disziplinares Gewicht kommt allerdings auch den Dienstreisebetrügereien zu. Wie schon ausgeführt, kann die Verwaltung das Verhalten eines Beamten auf Dienstreisen und bei ihrer rechnungsmäßigen Abwicklung nicht in jedem Fall bis in alle Einzelheiten kontrollieren. Sie ist deshalb, will sie die Dienstreisen und die dadurch entstandenen Kosten nicht etwa pauschal abgelten, darauf angewiesen, daß ihre Mitarbeiter bei der Abrechnung von Dienstreiseaufwendungen zutreffende Angaben machen. In der Verletzung des sich hieraus ergebenden Gebots zur Ehrlichkeit liegt wiederum eine schwere Beeinträchtigung des gegenseitigen Vertrauensverhältnisses.

90

bb)

Für die Bestätigung des angefochtenen Urteils auch im Hinblick auf die ausgeworfene Disziplinarmaßnahme spricht ferner die gehobene Stellung des Beamten als Institutsleiter. Wie der Senat schon wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, ist das dienstliche wie außerdienstliche Verhalten von Dienstvorgesetzten und Vorgesetzten in hohem Maße Orientierungspunkt für das Pflichtbewußtsein und das dienstliche wie auch außerdienstliche Verhalten von nachgeordneten Mitarbeitern und anderen Beamten. Hieraus erwächst Dienstvorgesetzten und Vorgesetzten ein besonderes Maß an Verpflichtung zu korrekter außerdienstlicher wie dienstlicher Haltung. Das ist für jeden Beamten in gehobener Stellung leicht einsehbar. Die Verletzung dieser evidenten Pflicht begründet deshalb erhebliche Zweifel in die Fähigkeiten des Betroffenen als Vorgesetzter und macht jedenfalls im gegebenen Fall die Entfernung aus einem Amt mit wenigstens gehobener Vorgesetzteneigenschaft und Verwaltungsaufgaben unabweisbar.

91

cc)

Zu Lasten des Beamten spricht schließlich, daß er sich durch sein Verhalten im Zusammenhang mit der Annahme von Leistungen durch die Förderergemeinschaft in den Verdacht der Korruption gebracht hat. Die drei schon erwähnten Einrichtungen, nämlich die Molkereiwirtschaft, der Fördererverein und das Institut sowie der Beamte selbst waren in einem bestimmten Kreislauf miteinander verbunden: Die Betriebe der Molkereiwirtschaft wurden dadurch gefördert, daß sie Subventionen aufgrund der von dem Beamten erstatteten Gutachten erhielten. Sie wiederum finanzierten den Fördererverein und dieser durch Zahlung einer Gehaltsdifferenz den Beamten. Ein weiterer Kreislauf ergibt sich daraus, daß der Beamte für dienstliche Gutachten an den Fördererverein zahlen ließ und dieser wiederum ihm die Differenz zwischen den Gehältern nach den Besoldungsgruppen B 2 und B 3 erstattete. Wenn der durch diese Kreisläufe begründete erhebliche Verdacht der mittelbaren Korruption dem Beamten aus den schon genannten Gründen auch nicht allein zum Vorwurf gemacht werden kann, so läßt er doch sein Versagen, da dem Beamten diese Konsequenz bei vernünftiger Überlegung nicht verborgen bleiben konnte, in einem besonders ungünstigen disziplinarrechtlichen Licht erscheinen.

92

dd)

Hiernach erweist sich die vom Bundesdisziplinargericht ausgeworfene Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt als die nach der gegebenen Prozeßlage einzig in Betracht kommende disziplinare Reaktion. Allein schon die Untreuehandlungen machen nämlich eine auf Dauer wirkende und auch nach außen erkennbare Disziplinarmaßnahme erforderlich. Nur durch eine wiederholt auf den Handlungswillen des Beamten einwirkende disziplinare Reaktion erscheint gewährleistet, daß er, der offenbar keine ausgewogenen Vorstellungen über die Pflichten als Beamter entwickelt hat, sein Bewußtsein im Hinblick auf diese Pflichten schärft. Durch die Dienstgradherabsetzung kommt zugleich zum Ausdruck, daß der Beamte sich seiner Vorgesetzteneigenschaft, wie er sie als Institutsleiter innehat, als ungeeignet erwiesen hat.

93

Aber auch der Reisekostenbetrug macht wegen des damit verbundenen erheblichen Vertrauensverlustes für sich allein schon die Dienstgradherabsetzung erforderlich. Der Bundesdisziplinarhof und der erkennende Senat haben jedenfalls wiederholt bei Reisekostenbetrug auf Entfernung aus dem Dienst erkannt oder, dies aber nur bei Fällen mit geringem materiellen und ideellen Schaden, die Dienstgradherabsetzzung ausgesprochen (vgl. Urteile vom 11. August 1976 - BVerwG 1 D 19.76 - [BVerwG Dok.Ber. B 1977, 21] und vom 21. März 1961 - BDH 3 D 79.59 -).

94

8.

Die Kosten des Verfahrens sind dem Beamten nach §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO in vollem Umfange aufzuerlegen. Für eine Kostenteilung im Berufungsverfahren ergibt der Wegfall einiger Anschuldigungspunkte keinen Grund, weil dadurch jedenfalls im Berufungsverfahren keine zusätzlichen Kosten verursacht worden sind.

Prof. Dr. Gützkow
Janzen
Dr. Hartmann