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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 13.03.1985, Az.: BVerwG 1 D 53.84

Ausschluss vom Gehaltsscheckverfahren und leichtfertige Schuldenwirtschaft eines Beamten; Unregelmäßigkeiten bei der Eingehung und der Abwicklung von Schuldverpflichtungen; Aufnahme von zinslosen Darlehen bei Kollegen unter Vorspiegelung falscher Tatsachen und abredewidrige Nichtrückzahlung; Hingabe ungedeckter Schecks und Kontoüberziehung; Vorenthalten von Vereinsgeldern und unrechtmäßige Vergütungsforderung gegen einen Verein

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.03.1985
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 53.84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 29353
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 26.01.1984 - AZ: III VL 29/83

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung
am 13. März 1985,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
ferner
Amtsrat Rolf Bödecker, Posthauptwart Hans Friedrich als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Verwaltungsoberamtsrats ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer III - Stuttgart -, vom 26. Januar 1984 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß ihm ein Unterhaltsbeitrag von 50 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für sechs Monate bewilligt wird.

Gründe

1

I.

1.

Das Amtsgericht Aalen verhängte gegen den Beamten durch Strafbefehl vom 11. Februar 1981 wegen Untreue eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 60 DM, weil er im Februar und März 1980 ihm im Rahmen eines von ihm geleiteten Motorrennens seines Motorsportclubs zugeflossene Startgelder der Teilnehmer nicht an die Vereinskasse weitergeleitet, sondern für sich verbraucht hatte. Der Strefbefehl ist nach Rücknahme des zunächst vom Beamten eingelegten Einspruchs unanfechtbar.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer III - Stuttgart -, hat den Beamten in dem wegen leichtfertigen Schuldenmachens und des strafgerichtlich geahndeten Sachverhalts durchgeführten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 26. Januar 1984 aus dem Dienst entfernt. Einen Unterhaltsbeitrag hat es ihm mangels Bedürftigkeit nicht bewilligt.

3

3.

Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig eingegangene Berufung, mit der der Beamte eine geringere Disziplinormaßnahme begehrt, weil er entgegen der Annahme des Bundesdisziplinargerichts durch Rücknahme seines Einspruchs gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Aalen kein Unrechtsbewußtsein gezeigt, seine Kollegin bei den Darlehensaufnahmen nicht in besonders grober Weise getäuscht und ihm im Zusammenhang mit Geldangelegenheiten ohnehin weitgehend das Urteilsvermögen gefehlt hebe. Auch habe er während seiner gesamten bisherigen Dienstzeit keinerlei Anlaß für Zweifel an seiner dienstlichen Zuverlässigkeit gegeben.

4

II.

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt; denn der Beamte wendet sich mit dem Hinweis darauf, daß sich aus der Rücknahme seines Einspruchs gegen den Strafbefehl kein gegenteiliger Anhaltspunkt ergebe, gegen die Feststellung seines Unrechtsbewußtseins im Zusammenhang mit dem Untreuevorwurf gegenüber dem Motorsportclub A. und gegen den Vorwurf der Leichtfertigkeit "im Sinne von schuldhaft" im Zusammenhang mit seiner Schuldenwirtschaft. Der Senat hat hiernach den Sachverhalt selbst festzustellen und disziplinar zu würdigen. Die Berufung ist unbegründet.

5

1.

Der Senat hält aufgrund der Einlassung des Beamten, soweit ihr gefolgt werden konnte, und der übrigen zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten Beweismittel folgenden Sachverhalt für erwiesen:

6

a)

Schuldenwirtschaft ab Dezember 1977.

7

Der zunächst bei verschiedenen Arbeitsämtern als Sachbearbeiter im Leistungsrecht, später in Sozialgerichtsangelegenheiten, zur Zeit der hier in Rede stehenden Ereignisse jedoch ausschließlich als Lehrkraft an der Verwaltungsschule in A. für die Lehrfächer Leistungsrecht und angrenzende Stoffbereiche tätig gewesene Beamte, der seit September 1977 zugleich Vorsitzender des Personalrats an der Verwaltungsschule war, lebte mindestens seit 1971 in angespannten finanziellen Verhältnissen, die er durch Darlehen bei verschidenen Kreditinstituten zu verbessern versuchte. Die dadurch begründeten Tilgungsverpflichtungen hatten im Juni 1974 einen Stand von insgesamt 475,17 DM und erreichten damit den pfändbaren Betrag seines Nettoeinkommens. Im März 1975 nahm er bei der C.bank A. ein weiteres Darlehen von 9.000 DM auf, nachdem er schon 1973 einen ungedeckten Scheck über 400 DM beim Postscheckamt H. eingereicht hatte und deshalb im März 1974 vom Gehaltsscheckverfahren ausgeschlossen worden war. In der Folgezeit verschuldete er sich durch die Aufnahme von Darlehen und einen gemessen an seinen wirtschaftlichen Verhältnissen überzogenen Aufwand in erheblichem Umfange weiter.

8

aa)

Am 26. August 1976 nahm er bei der H. Versicherungs-AG in ... ein Lebensversicherungsdarlehen von 49.000 DM auf und verpflichtete sich zu monatlichen Versicherungsprämien von 559 DM. Zugleich trat er seine Dienst- und Versorgungsbezüge für die Zeit vom 1. Oktober 1976 bis September 1996 an die Gläubigerin ab. Er tilgte mit dem Darlehen seine bis dahin begründeten Schuldverpflichtungen und kaufte sich für 13.000 DM ein neues Auto.

9

bb)

Am 17. September 1976 lieh er sich zusammen mit seiner Ehefrau von der C.bank A. 12.000 DM und löste damit ein anderes ihm von dieser Bank früher gewährtes Darlehen ab. Er verpflichtete sich zur Tilgung in einer ersten Rate von 207 DM und 59 weiteren Monatsraten von je 243 DM. Zur Sicherung trat er sein Gehalt ab und übereignete seinen Pkw. Zu dieser Zeit hatte er monatlich 485 DM für Wohnungsmiete einschließlich Garage und 278 DM monatlich an Beitragen zur Krankenversicherung sowie die Kraftfahrzeugversicherung und -steuer neben seinen sonstigen Lebenshaltungskonten und Rückzahlungsverpflichtungen aufzubringen. Hierfür blieben ihm monatlich etwa 1.300 DM.

10

Da er für den Zeitraum vom 1. April bis 1. September 1977 seinen Tilgungsverpflichtungen gegenüber der H. Versicherungs-AG nicht nachgekommen wer, schuldete er dieser Gesellschaft zu dieser Zeit bereits rückständige Raten von insgesamt 3.354 DM.

11

cc)

Um seinen unverhältnismäßig hohen Lebensstandard halten zu können, bat er gegen Ende Dezember 1977 seine fast blinde, ebenfalls als Lehrkraft an einer Verwaltungsschule der Bundesanstalt für Arbeit tätige Kollegin W. der er einige Zeit zuvor bei der Überwindung von mit ihrer neuen Lehrtätigkeit verbundenen Anfangsschwierigkeiten behilflich gewesen war und mit der er sich duzte, um ein Darlehen von 10.000 DM. Er wußte, daß Frau W. ihm für seine früheren Hilfeleistungen dankbar war und daß sie eine größere Erbschaft gemacht hatte. Er sagte ihr, daß er seine kranke Mutter in ein Altersheim einkaufen könne, für sie aber bereits ein Darlehen aufgenommen habe und weitere finanzielle Aufwendungen im Zusammenhang mit denn Kauf eines Wohnwagens und eines Autos gehabt habe; deshalb könne er seiner Mutter das für die Heimeinweisung benötigte Geld nicht aus eigenen Mitteln zur Verfügung stellen. Die Sache sei eilbedürftig, damit der Heimplatz nicht verloren gehe. Er werde das Darlehen aus einer von seiner Mutter für Oktober 1978 erwarteten Auszahlung ihrer Lebensversicherung zurückzahlen Diese Angaben waren unrichtig, weil der Beamte den Darlehensbetrag in Wahrheit nicht für seine Mutter, sondern für die Anschaffung eines neuen Wohnwagens benötigte, er überdies angesichts seiner übrigen Schulden wußte, daß er das Geld im Oktober 1978 nicht werde zurückzahlen können. Gleichwohl vereinbarte er mit Frau W., die seinen Angaben vertraute und das Darlehen sonst nicht gewährt hätte, die Rückzahlung zum Oktober 1978. Er kaufte sich von dem Darlehensbetrag einen neuen Wohnwagen für 9.485 DM, den er alsbald der C.bank A. zur Sicherung übereignete.

12

dd)

Nachdem er im Sommer 1978 für einen mit seiner Familie in Schweden und Norwegen verbrachten Urlaub etwa 5.000 DM ausgegeben und den Sollstand seines Girokontos dadurch auf etwa 9.000 DM gebracht hatte, lieh er sich am 19. Juli 1978 von Frau W. weitere 10.000 DM. Er erklärte ihr, mit dem Geld durch Teilnahme an einer Versteigerung ein am Wasser gelegenes Haus in Kiel erwerben zu wollen und bekräftigte diesen Zweck des Darlehens nach einer entsprechenden ausdrücklichen Frage der Zeugin. Er versprach ihr die Rückzahlung nach der Abwicklung einer Lebensversicherung und eines Bausparvertrages Ende August 1978 und übergab ihr einen entsprechenden Schuldschein. Frau W., die diesen Angaben vertraute und das Darlehen sonst nicht gegeben hätte, überzog, um den Wünschen des Beamten entsprechen zu können, ihr eigenes Girokonto um 6.960,82 DM und überwies ihm die erbetenen 10.000 DM wegen der angeblichen Eilbedürftigkeit telegraphisch. Dieser glich entsprechend seinem von Anfang an bestehenden Vorsatz mit dem Gold sein eigenes Girokonto aus.

13

Der Beamte hat Frau W. auf die ihm zinslos überlassenen Darlehen trotz wiederholter, ständig drängender werdender Mahnungen und trotz Zwangsvollstreckungsmaßnahmen bis heute nichts gezahlt. Frau W. versuchte bis Ende 1978, durch regelmäßige Telefongespräche die Rückzahlung der Darlehen zu erreichen. Der Beamte vertröstete sie jedoch immer wieder mit neuen Ausreden. Zuletzt sicherte er ihr Rückzahlung jedenfalls bis Weihnachten 1978 zu. Die Zeugin vertraute dieser Zusicherung und überzog ihr eigenes Konto nochmals. Als sie den Beamten im Januar 1979 wiederum telefonisch mahnte, zeigte er sich erstaunt und behauptete der ihm bewußten Wahrheit zuwider, daß er das Geld doch überwiesen habe; der Durchschlag seiner Banküberweisung liege bei ihm. Nachdem der Beamte dem mit Schreiben vom 13. Februar 1979 ausgedrückten Verlangen der Frau W., ihm bis zum 28. Februar 1979 ein schriftliches Schuldanerkenntnis über 20.000 DM zu geben, nicht, entsprochen hatte, erwirkte sie gegen ihn einen vollstreckbaren Titel. Die Zwangsvollstreckung hieraus blieb erfolglos, weil vorrangige Forderungen anderer Gläubiger von 30.000 bzw. 79.000 DM das verhinderten. Im Oktober 1979 und im Februar 1981 gab er Frau W. auf deren mündliche Vorhaltungen in betont lässiger Weise zu verstehen, ihm könne ohnehin nichts mehr passieren, denn "ist der Ruf erst ruiniert, dann lebt man völlig ungeniert".

14

ee)

Im Januar 1978 beantragten und erhielten der Beamte und seine Ehefrau bei der C.bank A. einen in Raten zu tilgenden Kredit von 15.000 DM, den er zur Ablösung eines früheren Kredits von 12.000 DM und zur Gleichstellung eines Überziehungskredits verbrauchte. Obwohl in dem Antragsformular ausdrücklich nach anderen Verbindlichkeiten gefragt war, gab er die ihm von Frau W. gewährten Darlehen nicht an. Er versprach Rückzahlung in einer Rate von 244 DM und 59 weiteren Monatsraten von je 304 DM. Er wußte, daß die C.bank ihm das Darlehen jedenfalls nicht in dieser Weise gewährt hätte, wäre ihr die Schuldverbindlichkeit gegenüber der Frau W. bekannt gewesen.

15

ff)

Am 16. März 1978 beantragten der Beamte und seine Ehefrau schriftlich bei der ... Kreditbank in D. gegen Abtretung von Lohn- und Gehaltsansprüchen ein Darlehen von 6.000 DM, das am 23. März 1978 gewährt wurde und zu Rückzahlungsverpflichtungen von einer Rate mit 218,30 DM und 46 weiteren monatlichen Raten von 191 DM ab Mai 1978 führte. Im Antragsformular gab der Beamte die Wohnungsmiete der ihm bewußten Wahrheit zuwider statt mit 485 DM mit nur 350 DM monatlich an.

16

gg)

Am 15. September 1978 beantragten er und seine Ehefrau bei der B.bank ein weiteres Darlehen van 30.000 DM, das am 26. September 1978 gewährt wurde und zu Zahlungspflichten des Beamten von insgesamt 45.420 DM ab 1. November 1978 in einer monatlichen Rate von 438 DM und weiteren 119 Monatsraten von je 378 DM führte. In der mit dem Antrage abgegebenen Selbstauskunft gab der Beamte der ihm bewußten Wahrheit zuwider die Wohnungsmiete statt mit 485 DM mit nur 350 DM an und von seinen übrigen Verpflichtungen lediglich den ...-Kredit vom 16. März 1978 sowie den Kredit der C.bank A. vom 2. Januar 1978; seine weiteren Verbindlichkeiten, insbesondere die Darlehen der Frau W. verschwieg er. Zugleich erklärte er bewußt wahrheitswidrig, daß nach seinen mit der B.bank und der C.bank A. getroffenen Vereinbarungen, die durch das neue Darlehen abgelöst werden sollten, der Gehaltsabtretung zugunsten der erstgenannten Bank lediglich eine solche an die Berlinische Lebensversicherung zur Sicherung der Vierteljahresprämien von 53,10 DM vorgehe. Dabei verschwieg er die vorrangige Gehaltsabtretung an die H. Versicherungs-AG. Er benutzte das Darlehen teilweise zur Ablösung der genannten Kredite; für 15.000 DM kaufte er sich darüber hinaus einen neuen Wohnwagen und gab seinen alten für etwa 9.000 DM in Zahlung. Seinem Vorsatz, nunmehr keine weiteren Darlehen aufzunehmen, sich in seiner Lebensführung zudem einzuschränken, entsprach er nicht.

17

hh)

Schon am 8. Dezember 1978 beantragten er und seine Ehefrau nämlich bei der C.bank A. einen weiteren Kredit von 20.000 DM, der auch gewährt wurde und vereinbarungsgemäß mit einer ersten Monatsrate im Januar 1979 von 300 DM und 71 Folgeraten von je 348 DM monatlich zu tilgen war. Der Beamte trat den pfändbaren Teil seines Gehalts ab und versicherte der ihm bewußten Wahrheit zuwider, daß seine Lohn- und Gehaltsansprüche sonst weder abgetreten noch ge- oder verpfändet seien. Seine monatlichen Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der Hypothekenbank gab er statt mit 378 DM mit nur 300 DM an; weitere Verbindlichkeiten verschwieg er trotz ausdrücklicher Frage im Antragsformular. Er kaufte sich für das Geld ein neues Auto für 29.000 DM, weil er den inzwischen erworbenen schwereren neuen Wohnwagen mit dem alten Pkw nicht ziehen durfte. Diesen verkaufte er im Februar 1979 für 6.000 DM. Wofür er dieses Geld ausgegeben hat, weiß er nicht mehr.

18

ii)

Am 9. März 1979 gewährte die C.bank dem Beamten und seiner Ehefrau einen weiteren Kredit von 10.000 DM gegen die Verpflichtung zur Rückzahlung einer Monatsrate am 1. April 1979 von 279 DM und von 37 Folge raten von je 301 DM. Im Antrage vom 26. Februar 1979 gab der Beamte auf die entsprechende Frage nach weiteren Kreditverpflichtungen lediglich das Darlehen der H.bank mit Ratenzahlungsverpflichtungen von nur 300 DM statt tatsächlich 378 DM und der C.bank vorn 8. Dezember 1978 über 20.000 DM an. Die Weiteren Verbindlichkeiten verschwieg er. Der Beamte weiß nicht mehr, wofür er das Geld verwendet hat.

19

kk)

Am 27. April 1979 erhielten der Beamte und seine Ehefrau von der Bank für Sp. in F. gegen Abtretung des pfändbaren Teils seines Einkommens aufgrund des schriftlichen Antrages vom 9. April 1979 ein Darlehen von 8.000 DM, das ab 1. Juni 1979 in monatlichen Raten von je 208 DM zu tilgen war. Im Formularantrag verschwieg er bis auf die monatlichen Ratenzahlungsverpflichtungen gegenüber der C.bank von 348 DM seine weiteren Verbindlichkeiten und die bereits vollzogenen Gehaltsabtretungen. Die Wohnungsmiete gab er wiederum unrichtig, und zwar diesmal mit 450 DM statt der ihm bekannten 485 DM, an. Er kaufte mit einem Teil des Geldes eine Kinderzimmereinrichtung. Wofür er den Rest verbrauchte, weiß er nicht mehr. Vollstreckungsmaßnahmen der Bank, nachdem der Beamte mit den Rückzahlungsverpflichtungen in Verzug geraten war, blieben mit Rücksicht auf Vorpfändungen von 125.000 DM erfolglos.

20

ll)

Der Beamte und seine Ehefrau beantragten am 25. März 1980 auf Drängen der C.bark A., der seine ungeordneten finanziellen Verhältnisse inzwischen bekanntgeworden waren, ein weiteres Darlehen von 30.000 DM, das ihnen gegen die Verpflichtung zur Tilgung ab 1. April 1980 in einer Rate von 519 DM und 71 monatlichen Folgeraten von je 591 DM auch gewährt wurde. Mit diesem Geld lösten der Beamte und seine Ehefrau die beiden ihnen von der C.bank am 8. Dezember 1978 und 26. Februar 1979 gewährten Darlehen ab. In dem Antragsformular gab der Beamte seine Wohnungsmiete bewußt wahrheitswidrig mit 485 DM statt mit 525 DM an. Auch versicherte er bewußt der Wahrheit zuwider, daß gegen ihn keine Zwangsvollstreckungsverfahren anhängig seien oder gewesen seien, insbesondere keine Verfahren auf Abgabe einer eidesstaatlichen Versicherung über seine Vermögensverhältnisse. Die Unwahrheit dieser Angaben war den zuständigen Bediensteten der C.bank jedoch bekannt.

21

mm)

Die Banken hätten dem Beamten in den genannten Fällen bis auf den letzten die Darlehen nicht, jedenfalls nicht in der geschehenen Weise gewährt, wenn der Beamte die formularmäßigen Fragen noch anderen Verpflichtungen, Abtretungen, Pfändungen und weiteren Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wahrheitsgemäß beantwortet hätte.

22

b)

Gegen den Beamten ergingen von 1976 bis 1982 in folgenden Fällen Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse:

Lfd. Nr.Datum d. Beschluss.Gesch.-Z. d. AmtsgerichtsHauptforderungGrund d. HauptforderungGläubigerin
101.03.76M 260/76174,93 DMunbekanntD.Bank
207.03.77M 249/77375,50 DMArztrechnungPrivatärztl. Verrechnungsst. Ba. e.V.
324.05.77M 690/77543,95 DMHeizölrechn.Fa. K. Ga.
408.06.77M 832/77166,98 DMRechnung f. einen JägerzaunFa. Z. Zimmerei
511.11.77M 1700/77329,64 DMHeizölrechn.Fa. R./Mineralölvertrieb
610.01.77M 36/78140,49 DM""""
706.02.78M 226/78541,94 DMunbekanntFa. Farb-B.
827.07.78M 1248/78339,30 DMVersichsrungsprämieA.-Feuerversicherung
926.10.78M 1838/781.583,80 DMWeinlieferungP., Weingut
1029.11.79M 2271/79261,80 DMVersicherungsprämieA.-Feuerversicherung
1102.01.80M 2446/7993,51 DMRegulierung eines Pkw-UnfallschadensWilhelm-S.
1210.01.80M 26/8084,00 DMHandwerkerrechnung (Ölheizung)Fa. Hans M.
1328.01.80M 254/801.072,90 DMHeizölrechnungRudolf M.
1416.04.80M 827/80525,00 DMMietzinsH., Vermieter
1502.07.80M 1275/803.000,00 DMBeiträge zur Krankenvers.Krankenversicherung
1619.01.811 M 47/811.378,22 DMWohnwagenzubehörFa. H. Me.
1726.01.821 M 132/82452,40 DMKfz.-Versicherungspräm.KFz.Vers.
1804.02.821 M 182/82-13626,00 DMMitgliedbeiträge ÖTVGewerkschaft ÖTV
1926.02.821 M 276/82-13219,60 DMPrämien f. Hausrat-Haftpflichtvers.A.-Feuerversicherung
23

In den Fällen Ziffer 1-5 wurden die Gläubiger im Wege der Zwangsvollstreckung befriedigt. In den Fällen Ziffer 6-9 und 16 beglich der Beamte nach Zustellung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse die Forderungen voll, in einigen anderen Fällen teilweise. Soweit Forderungen noch offenstehen, sind die entsprechenden Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse nicht durchsetzbar, weil ihnen Forderungen in Höhe von mindestens 100.000 DM vorgehen.

24

c)

Hingabe ungedeckter Schecks und Kontoüberziehung 1980 und 1981:

25

Am 1. April 1980 stellte der Beamte drei ungedeckte Postschecks über insgesamt 1.204,35 DM an den Rechtsanwalt Wi. aus, der eine Restforderung der Firma Me. in dieser Höhe geltend machte. Bei der Übergabe der ungedeckten Schecks bat er, mit der Einlösung 14 Tage zu warten. Die Schecks wurden jedoch vor Ablauf der Frist eingereicht und gingen zu Protest. Erst im Frühjahr 1981 beglich er die Forderung der Firma Me., weil ihm Rechtsanwalt Wi. mit der Verwertung seines Wohnwagens gedroht hatte.

26

In der zweiten Septemberhälfte 1980 übergab der Beamte seinem ehemaligen Wohnungsvermieter, dem Zeugen H., einen ungedeckten Scheck über 1.315 DM zur Begleichung einer aus einem Mietverhältnis herrührenden Forderung. Der Scheck sollte vereinbarungsgemäß erst nach Ablauf von ca. vier bis fünf Wochen vorgelegt werden. Der Beamte beabsichtigte, den Zeugen H. nach Ablauf dieser Frist zu bitten, den Scheck bis Ende November 1980 zurückzuhalten. Er hoffte, sein Postscheckkonto dann mit dem Weihnachtsgeld auffüllen zu können. Der Zeuge H. reichte den Scheck jedoch vor Ablauf der vereinbarten Vorlagefrist beim Postscheckamt ein. Der Scheck ging zu Protest.

27

Am 23. November 1981 erließ das Fernmeldeamt gegen den Beamten eine Pfändungsverfügung über 1.610,71 DM, weil er sein Postscheckkonto entsprechend überzogen hatte.

28

d)

In den drei Zivilverfahren des Amtsgerichts Aalen erschwerte der Beamte Zwangsvollstreckungsmaßnahmen seiner Gläubiger, indem er Ladungen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht Folge leistete, so daß in den Verfahren M 1707/79 am 26. Februar 1980, M 1160/80 am 19. August 1980 und M 1739/80 am 25. November 1980 Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung gegen den Beamten erlassen werden mußten.

29

e)

Der Beamte war zwei Jahre lang bis Januar 1980 ehrenamtlicher Sportleiter des Motorsportclubs A. c.V. im ADAC (MSC A.). Im Januar 1980 wurde ein anderer Sportleiter gewählt, der Beamte blieb aber Mitglied. Weil er mit den Vorbereitungen für eine auf den 22. März 1980 angesetzte Rallye noch während seiner Amtszeit als Sportleiter begonnen hatte, richtete er auf Bitten des MSC A. dieses Rennen noch als Fahrtleiter aus. Im Januar 1980 erhielt er von dem damaligen Kassierer des Vereins Vorschüsse in Höhe von insgesamt 700 oder 750 DM zur Abdeckung seiner Auslagen. Die Vereinssatzung sieht eine Vergütung für Eigenleistungen von Vereinsmitgliedern nicht vor. Eine hiervon abweichende Vereinbarung hat der Beamte mit dem Verein nicht getroffen. Obwohl alle bei ihm eingehenden Startgelder an den Verein abgeführt werden mußten, behielt der Beamte insgesamt 2.180 DM für sich; auch auf Mahnungen leitete er sie nicht weiter. Mit Schreiben vom 14. April 1980 berühmte er sich einer Forderung gegenüber dem Verein von 2.707 DM, darunter 2.388 DM für Eigenleistungen zum Stundensatz von je 10 DM. Auf Anzeige des Vereins erging gegen ihn aufgrund dieses Sachverhalts der oben erwähnte Strafbefehl des Amtsgerichts Aalen.

30

f)

Der Beamte räumt den äußeren Hergang dieses Sachverhalts ein. Seine im wesentlichen auf subjektivem Gebiet liegenden Einwendungen sind zur vollen Überzeugung des Gerichts widerlegt.

31

aa)

Seine Einlassung, bei den Darlehensanträgen gegenüber den oben bezeichneten Banken weitere Verbindlichkeiten, Abtretungen und Vollstrekungmaßnahmen in der Erwartung verschwiegen zu haben, die Gläubiger würden auf ihre Antragen bei der Schufa den wahren Sachverhalt ohnehin erfahren, ist unlogisch und nicht nachvollziehbar: Kein vernünftiger Mensch sagt bewußt die Unwahrheit, weil er erwartet, daß die Wahrheit doch zutage käme. Das gilt hier insbesondere im Hinblick darauf, daß der Beamte, wie er wußte, bei sofortiger Offenbarung der Wahrheit sein Ansehen und seine Bonität jedenfalls in wesentlich geringerem Maße in Zweifel gezogen haben würde als bei unwahren und später durch die Auskunft Dritter widerlegten Angaben. Die Einlassung kann zudem für die Darlehen der Frau Welge von insgesamt 20.000 DM ohnehin nicht gelten. Der Beamte wußte, daß der Schufa von diesen Darlehen nichts bekannt sein konnte.

32

bb)

Im Fall der Darlehen durch Frau W. ist die Einlassung des Beamten, er habe sie über den wirklichen Zweck der Kredite nicht getäuscht, durch deren in sich widerspruchsfreie, inhaltlich lebensnahe und sachgleich wiederholte überzeugende Darstellung widerlegt. Anhaltspunkte dafür, daß die Zeugin den Beamten bewußt der Wahrheit zuwider belaste, ergeben sich für den erkennenden Senat schon deshalb nicht, weil die Zeugin, als sie im Laufe der Vorermittlungen und der Untersuchung ihre Angaben machte, mit der Rückzahlung der Darlehen ohnehin nicht mehr rechnen konnte. Die Hartnäckigkeit, mit der sie den Beamten dann schriftlich, mündlich, fernmündlich und durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen immer wieder zur Tilgung seiner Schuld zu bewegen versuchte, spricht zudem ebenfalls für die Wahrheit ihrer Darstellung. Auch wenn Frau W. aber die Darlehen mit Rücksicht auf ihre übereinstimmend geschilderten freundschaftlichen Beziehungen zu dem Beamten in jedem Fall gewährt hätte, wäre das jedenfalls nicht ohne zeitliche Begrenzung geschehen. Das ergibt sich aus den wiederholten Zwangsvollstreckungsversuchen von Frau W. gegenüber dem Beamten. Dieser hat das Geld bis heute nicht zurückgezahlt. Ihr gesamtes Verhalten widerlege die Annahme, daß sie von vornherein damit einverstanden gewesen wäre. Unter diesen Umständen bedurfte es ihrer erneuten Vernehmung zur Feststellung der Wahrheit nicht, zumal der Beamte gemessen an seinem früheren Vorbringen keine neuen Gesichtspunkte geltend macht, die der Darstellung der Zeugin entgegenstehen konnten oder sonst ihre Glaubhaftigkeit in Frage stellen würden.

33

cc)

Ebenso widerlegt ist die Behauptung des Beamten, er habe geglaubt, gegenüber seinem Motorsportverein Honoraransprüche in der von ihm dargestellten Höhe zu haben. Die Vergütung von Vereinsmitgliedern entspricht nicht der Satzung. Ein Entgelt ist, wie die Zeugen Sch. und R. ausgesagt hoben, mit dem Beamten auch nicht vereinbart worden. An einen Anspruch aus § 612 Abs. 1 BGB hat er nicht geglaubt, weil er mit Rücksicht auf seine eigenen früheren vergütungsfreien Tätigkeiten bei ähnlichen Veranstaltungen des Vereins nicht annehmen konnte, die Ausgestaltung des hier in Rede stehenden Rennens geschehe üblicherweise gegen Vergütung. Warum er seine Dienstleistungen insoweit als "Außenstehender" und nicht mehr als Vereinsmitglied erbracht haben will, führt er selbst nicht aus.

34

g)

Der Beamte hat mit Ausnahme der Begründung von Darlehensverbindlichkeiten bei der H. Versicherungs-AG am 26. August 1976 und der C.bank A. am 17. September 1976 und 25. März 1980 rechtswidrig gehandelt. Durch die Aufnahme von Darlehen in den übrigen Fällen, die Art und Weise ihrer Abwicklung, die Verursachung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, die Übergabe ungedeckter Schecks und die Veruntreuung von Geld des Motorsportclubs A. e.V. hat er gegen seine Pflicht verstoßen, durch eoin Verhalten außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 54 Satz 3 RBG). Unwahre Angaben über Zahlungswillen, Zahlungsfähigkeit, weitere Verbindlichkeiten, vorangegangene Abtretungen, Pfändungen und Zwangvollstreckungsmaßnahmen, Leistungsverweigerung wegen Unfähigkeit oder aus bösem Willen bei der Fälligkeit von Schulden mit der Folge von Zwangmaßnahmen der Gläubiger, die Übergabe ungedeckter Schecks und die bestimmungswidrige eigennützige Verwendung fremden Geldes beeinträchtigen das für die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauen der Allgemeinheit und des Dienstherrn in die Zuverlässigkeit und Ehrlichkeit eines Beamten ebenso wie dessen bei der Bevölkerung im Interesse einer störungsfreien Abwicklung der dem Staat obliegenden Aufgaben notwendiges Ansehen. Dienstrechtlich unbedeutend ist in diesem Zusammenhang lediglich das Verhalten des Beamten bei der Aufnahme von Darlehen in den oben dargestellten drei Fällen. Hier hat er weder den Gläubigern unbekannte Sachverhalte unrichtig dargestellt, noch war er bei den ihm schon 1976 gewährten Darlehen seinen Versprechungen zuwider zur pünktlichen Rückzahlung außerstande; denn mit dem ersten dieser Darlehen tilgte er nach seiner unwiderlegten Darstellung sämtliche früheren Schuldverpflichtungen, auch blieb er angesichts seiner dienstlichen Einkünfte als Verwaltungsoberamtsrat zur Zahlung der vereinbarten Raten imstande, ohne dadurch auch angesichts seiner Mietverpflichtungen den Lebensstandard seiner Familie unter das notwendige Mindestmaß zu senken. Bei der Darlehensaufnahme vom 25. März 1980 hat er nicht getäuscht. Seine Fähigkeit zur pünktlichen Rückzahlung war nicht ursächlich für den Darlehensentschluß der Gläubigerin, der es nur darauf ankam, von ihr selbst früher gewährte Darlehen umzuschulden. Dagegen konnte der Beamte bei allen ihm seit Ende 1977 gewährten übrigen Darlehen auch aus seiner Sicht nicht davon ausgehen, daß er die damit begründeten Rückzahlungsverpflichtungen pünktlich würde erfüllen können. Er durfte sie deshalb in der dargestellten Weise auch nicht begründen. In diesen Fällen liegt dis Pflichtwidrigkeit bei der Eingehung von Verbindlichkeiten überdies in der schon geschilderten Verletzung der Wahrheitspflicht bezüglich weiterer Verbindlichkeiten, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen. Abtretungen usw. gegenüber den Gläubigern. Pflichtwidrig in dem dargestellten Sinne war auch sein Verhalten bei der Abwicklung seiner Verbindlichkeiten. Er hat, was unstreitig ist, seine Schulden weitgehend nicht bezahlt, insbesondere Ratenzahlungsverpflichtungen nicht erfüllt, und hat es auf Pfändungen. Klagen, ja sogar auf Haftbefehle selbst in solchen Fällen ankommen lassen, in denen wegen des relativ geringen Wertes der Schuld die Zahlung ohne Zwangsmaßnahmen auch angesichts seiner weiteren wirtschaftlichen Belastungen möglich gewesen wäre. Er hat seine Gläubiger teilweise mit unrichtigen Angaben über seinen fortbestehenden Zahlungswillen und die ihm hierfür zur Verfügung stehenden Wirtschaftlichen Möglichkeiten vertröstet. Insbesondere der Zeugin W. hat er auf ihr Drängen sogar einmal der ihm bekannten Wahrheit zuwider erklärt, die Schuld sei bereits überwiesen. Er hat, wie er in den Vorermittlungen selbst eingeräumt hat, die Dinge treiben lassen und sich jedenfalls um die Rückzahlung nicht gekümmert, stattdessen Anschaffungen gemacht, wie Wein, Autos, Wohnwagen und Urlaubsreisen, auf die er ohne Not hätte verzichten können und zum Zwecke der pünktlichen Tilgung seiner sonstigen Schulden auch hätte vernichten müssen.

35

h)

Der Beamte hat schuldhaft, und zwar vorsätzlich, gehandelt. Er kannte den ihm vom erkennenden Senat als nachgewiesen zur Last gelegten Sachverhalt und wollte seine Erfüllung. Er wußte, daß er durch solches Verhalten gegen seine Pflicht verstieß, auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert. Anhaltspunkte dafür, daß der Beamte auch nur während eines Teils des hier in Rede stehenden Zeitraums in seiner Fähigkeit wenigstens beschränkt gewesen wäre, das Unrechte seines Tuns zu erkennen und hier nach zu handeln, ergeben die Einlassung des Beamten und der übrige Sachverhalt nicht.

36

2.

Insgesamt erweisen sich die Pflichtverletzungen des Beamten als ein vorsätzliches Dienstvergehen nach § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG. Die Unregelmäßigkeiten bei der Eingehung und der Abwicklung von Schuldverpflichtugen sind ebenso wie die ihr, zur last gelegte Untreuehandlung zu Lasten seines Motorsportclubs in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteile vom 7. Februar 1984 - BVerwG 1 D 60.83 - und 24. Juli 1984 - BVerwG 1 D 99.83 -). In den Schulden fällen gilt das schon im Hinblick darauf, daß unkorrektes Verhalten bei der Eingehung wie bei der Abwicklung von Schulden aus der Sicht eines den vollen Sachverhalt kennenden, besonnen und unvoreingenommen wertenden Beobachters wegen ihrer Eignung als Grundlage für Bestechlichkeit und Erpressungsversuche das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Beamten und sein Ansehen in hohem Maße zu schädigen geeignet sind. Das ist hier sogar dadurch verwirklicht worden, daß verschiedentlich Gläubiger der Dienststelle des Beamten ihren Unwillen und ihr Unverständnis im Hinblick auf sein Verhalten geäußert haben. Ihm war diese denkbare, hier sogar eingetretene Folge auch bewußt: Den wegen seiner Untreuehandlung gegen ihn ergangenen Strafbefehl hat er nach seiner glaubwürdigen Einlassung ausschließlich deshalb unangefochten gelassen, weil er die durch eine öffentliche Hauptverhandlung notwendig eintretende Ansehensminderung vermeiden wollte.

37

3.

Das Dienstvergehen führt zur einseitigen Auflösung des Beamtenverhältnisses, weil der Beamte dadurch das Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit unheilbar zerstört hat.

38

a)

Im Vordergrund der disziplinaren Bewertung liegt hier das betrügerische bzw. sonst unehrenhafte Verhalten bei der Begründung und der Abwicklung von Schuldverbindlichkeiten. Wie der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. die oben zitierten Entscheidungen mit weiteren Hinweisen) wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, offenbart sich in der durch betrügerisches, leichtfertiges oder unehrenhaftes Verhallen bei der Begründung oder der Abwicklung von Schulden verursachten Unordnung privatwirtschaftlicher Verhältnisse eine charakterliche Unzuverlässigkeit, die mit Rücksicht darauf auch dienstlich erheblich ist, daß Zuverlässigkeit und Charakterfestigkeit unverzichtbare Persönlichkeitsmerkmale sind. Sie sind für den Dienstherrn von Bedeutung, weil ihr Fehlen in erheblichem Maße die Gefahr der Bestechlichkeit oder der Erpressbarkeit hervorruft und weil der Lebenserfahrung nach diese Gefahren von Auswirkungen im dienstlichen Bereich in aller Regel gegeben sind, wenn die genannten Charaktereigenschaften fehlen und jedenfalls im privaten Umkreis des Beamter nicht betätigt werden. Zudem tritt in aller Regel eine erhebliche Beeinträchtigung des berufserforderlichen Ansehens ein, wie bereits ausgeführt worden ist.

39

b)

Ähnliches gilt im Zusammenhang mit dem Vorwurf der außerdienstlichen Untreue. Ein Beamter, der sich außerhalb des Dienstes zu Lasten eines Vereine oder sonst einer Personengruppe, der er angehört oder sonst rechtlich oder moralisch verpflichtet ist, einer Untreuehandlung zum Zwecke privater wirtschaftlicher Bereicherung schuldig macht, begründet damit das Mißtrauen, er wurde sich auch in seinen dienstlichen Angelegenheiten nicht ausschließlich von der Rücksicht auf das Wohl der Allgemeinheit, sondern auch von egoistischen, insbesondere materiellen Interessen leiten lassen. Auch in einem solchen Tun liegt mithin eine erhebliche Verletzung der Pflicht zu außerdienstlichem Wohlverhalten im Sinne von § 54 Setz 3 BBG.

40

c)

Der Senat hat bei Pflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Begründung oder der Abwicklung von Schulden, insbesondere wenn sie mit weiteren inner- oder außerdienstlichen, eventuell sogar ähnlichen Pflicht verstoßen zusammentrafen, je nach den Umständen des Einzelfalls regelmäßig auf eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Disziplinarmaßnahme, in schweren Fällen auf Entfernung aus dem Dienst erkannt (vgl. die oben genannten Entscheidungen, insbesondere BVerwG 1 D 99.83 vom 24. Juli 1984 mit Rechtsprechungsübersicht).

41

Auch hier ist die Entfernung aus dem Dienst unabweisbar, weil der Beamte durch sein Mißverhalten das Vertrauen in seine persönliche Zuverlässigkeit und Redlichkeit so nachhaltig zerstört hat, daß mit der allmählichen Wiederherstellung einer dem Wesen des Beamtenverhältnisses entsprechenden Vertrauensbasis hier nicht gerechnet werden kann. Der Beamte hat von seinen Schuldverbindlichkeiten so gut wie nichts getilgt. Er hat sich um seine Angelegenheiten, wie er selbst zugibt, im wesentlichen nicht gekümmert, sondern die Dinge treiben lassen. Hierin liegt ein erschreckendes Maß an Uneinsichtigkeit gegenüber seinen Wirtschaftspartnern. Er hat, was ihn im besonderen Maße belastet, trotz häufiger und immer massiver werdender Belehrungen seiner Dienstvorgesetzten und Kollegen seine Schuldenwirtschaft, insbesondere im Zusammenhang mit der Abwicklung der Schulden, aber auch mit der Neubegründung von Verpflichtungen, unbekümmert fortgesetzt, obwohl er sich über die möglichen disziplinaren folgen im klaren war. Diese waren ihm von einem seiner Dienstvorgesetzten in einer an Deutlichkeit nicht mehr zu überbietenden Weise wiederholt mündlich, einmal sogar schriftlich, mitgeteilt worden. Der Beamte hat durch sein Verhalten aber zugleich die Pflicht verletzt, gegenüber seinen Schülern wenigstens in dienstlicher Hinsicht Vorbild zu sein. Das gilt namentlich deshalb, weil er als Lehrer einer Verwaltungsschule nicht nur junge Menschen schlechthin und etwa begrenzt auf das Ziel der bloßen Wissensvermittlung unterrichtete, sondern Anwärter auf Beamtenpositionen seiner Verwaltung ausbildete. Er hatte seinen Schülern damit auch den dienstlichen und ethischen Inhalt ihres späteren Wirkens als Beamte zu vermitteln. Grund und Umfang dieser Pflicht hingen vom Alter und Reifegrad seiner Schüler nicht ab. Nachgeordnete Beamte, insbesondere aber Verwaltungsschüler, pflegen auch das außerdienstliche Verhalten von Vorgesetzten und Lehrern nach allgemeiner Lebenserfahrung zur Richtschnur ihrer eigenen Lebensanschauung und damit, ihres privaten wie dienstlichen Verhaltens zu machen. Durch die Verletzung gerade dieser Pflicht hat der Beamte seinem weiterem Einsatz als Lehrer an der Verwaltungsschule die Grundlage entzogen. Andere Verwendungsmöglichkeiten bestehen für ihn nicht; denn es ist nicht denkbar, daß in seinem Rang als Beamter des gehobenen Dienstes im Rahmen der Arbeitsverwaltung Tätigkeiten ausgeübt werden könnten, in denen keine wirtschaftlichen Dispositionen dienstlich zu treffen waren. Der Beamte hat zudem, wie hervorgehoben, einen konkreten Ansehensschaden hervorgerufen. Außerdem ist der Zeuge Z., Verwaltungsleiter der Schule, in seiner amtlichen Eigenschaft wiederholt von Gläubigern angerufen und auf die Schuldenwirtschaft des Beamten in verächtlicher Weise hingewiesen worden. Dieser hat sich besonders Vertrauens- und ansshensschädigend gegenüber seiner Kollegin, der Zeugin W., verhalten, der er unter Ausnutzung eines guten kollegialen Verhältnisses, womöglich gar ihm nicht verborgen gebliebener gefühlsmäßiger Zuneigung, insbesondere aber durch unwahre Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse und den Zweck der Darlehensaufnahme, erhebliche Beträge entdeckte, und die er bei der Abwicklung der sich daraus ergebenden Schuldverpflichtung zusätzlich in menschlich unanständiger und höchst ansehensgefährdender Weise vertröstet und nachgerade verspottet hat. Unregelmäßigkeiten gegenüber Kollegen zerstören zudem nicht nur häufig die Beziehungen der davon Betroffenen zueinander; sie beeinträchtigen in aller Regel auch den ordnungsgemäßen Ablauf der Verwaltungsgeschäfte und damit das Funktionieren des öffentlichen Dienstes überhaupt, weil sie Anlaß zu gegenseitigem Mißtrauen, zu Mißgunst und zu unliebsamen Auseinandersetzungen auf der gemeinsamen Dienststelle geben. Der Senat hat deshalb in solchen fällen, namentlich bei Diebstählen zum Nachteil von Kollegen, schon bei einem Einzelfall grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst ausgesprochen. Zuungunsten des Beamten ist schließlich zu berücksichtigen, daß er nicht durch unvorhergesehene, unabweisbare Schicksalsschläge und damit zusammenhängende notwendige oder wenigstens einsehbare wirtschaftliche Maßnahmen in Verschuldung geraten ist, etwa durch den Erwerb einer Wohnstätte, die Bedürfnisse einer großen Familie oder sonstige verständliche Ursachen. Seine Aufwendungen waren teilweise unsinnig, meist überflüssig, jedenfalls aber nicht unabweisbar, so die für Wein, Wohnwagen, Autos und Urlaubsreisen. Hieraus und aus seinem eigenen Eingeständnis, er habe keinen Sinn für eine ordnungsgemäße Wirtschaftsführung und die Dinge deshalb einfach treiben lassen, ergibt sich, daß er nicht etwa im Zuge einer durch ein menschlich verständliches Ereignis ausgelösten, inzwischen aber überwundenen negativen Lebensphase gehandelt hat; sein Verhalten ist vielmehr Ausdruck und Bestandteil seiner Persönlichkeit. Das offenbart eine äußerst ungünstige Zukunftsprognose auch im Hinblick darauf, daß der Beamte jedenfalls bis zur Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens gegen ihn seine Schuldenwirtschaft fortgesetzt, wenigstens aber nennenswerte Tilgungsleistungen nicht erbracht hat, obwohl ihm das wenigstens in beschränktem Umfange bei seinem Einkommen möglich gewesen wäre. Ein nicht unerheblicher dienstlicher Bezug seines Fehlverhaltens liegt zudem darin, daß seine Dienststelle immer wieder Pfändungsbeschlüsse und Abtretungserklärungen zu bearbeiten hatte, also einen erheblichen, vermeidbaren Verwaltungsaufwand tätigen mußte, um den Ansprüchen der Gläubiger einigermaßen gerecht werden zu können. Die sonst einwandfreien dienstlichen Leistungen des Beamten können den hierdurch eingetretenen völligen Verlust in seine Zuverlässigkeit, Redlichkeit und sein Ansehen auch nicht annäherend aufwiegen.

42

4.

Der Senat hält den nach den aus prozessualen Gründen unangreifbaren Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts einer Unterstützung nicht unwürdigen Beamten eines Unterhaltsbeitrages in dem zuerkannten Umfange für bedürftig. Er geht dabei davon aus, daß das gegenwärtige Nettoeinkommen der Ehefrau durch die Mietzinsbelast und in etwa gleicher Höhe verbraucht wird.

43

Bei einem erdienten Bruttoruhegehalt von etwa 3.600 DM verblieben ihm für sich, die Ehefrau und zwei Kinder etwa 1.800 DM brutto. Hiervon sind etwa 200 DM geschätzter Eigenbedarf der Ehefrau in Rücksicht auf ihre berufliche Tätigkeit abzuziehen. Die dann bei einem Unterhaltsbeitrag von 50 vom Hundert für den Lebensunterhalt verbleibenden etwa 1.600 DM brutto liegen, da Mietaufwendungen nicht mehr abzuziehen sind, freilich etwas über dem sonst vom Senat für die Feststellung notwendigen Lebensbedarfs gezogenen Rahmen. Das läßt sich im gegebenen Fall aber im Hinblick darauf rechtfertigen, daß der Beamte seinen und seiner Familie durch sein bisher hohes Einkommen mitbestimmten Lebensstil nicht ohne eine gewisse zeitliche Überbrückung sofort auf das gebotene Maß herunterschrauben kann.

44

5.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.

Janzen
Pellnitz
Sträter