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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.06.1989, Az.: BVerwG 4 C 16.88

Wirkung der Hinweisbekanntmachung; Zurechenbare Rechtshandlung; Ratsbeschluss; Gewerbegebiete; Ausschluss von Betrieben

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.06.1989
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 16.88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12731
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 18.06.1985 - AZ: 2 K 868/84
OVG Nordrhein-Westfalen - 17.11.1987 - AZ: 7 A 2091/85

Fundstellen

  • BRS 49, 67 - 73
  • UPR 89, 436
  • ZfBR 1990, 27-30

Amtlicher Leitsatz

Die Wirkung der Hinweisbekanntmachung nach Art. 3 § 12 BBauGÄndG 1976 ist aufgrund einer der Gemeinde zurechenbaren Rechtshandlung eingetreten; eines Ratsbeschlusses bedurfte es hierfür nicht.

Nach § 8 Abs. 4 BauNVO 1968 konnten bestimmte Betriebe in einzelnen Gewerbegebieten vollständig ausgeschlossen werden, wenn sie in anderen Gewerbegebieten der Gemeinde zugelassen waren.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues, B. Sommer, Prof. Dr. Dr. Berkemann und Dr. Lemmel
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. November 1987 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Die Klägerin begehrt eine Baugenehmigung für die Nutzungsänderung einer Lagerhalle in einen Verkaufsraum für einen Baumarkt.

2

Die Klägerin betreibt seit 1974 ein Handelsunternehmen auf dem Grundstück U. Weg 29-31 in K.. Mit Bauschein vom 15. Mai 1974 hatte ihr der Beklagte die Baugenehmigung für ein "kombiniertes Büro-, Ausstellungs- und Lagergebäude mit Hausmeisterwohnung" für einen Großhandelsbetrieb mit Baumaterialien erteilt. Die Gesamtbetriebsfläche beträgt rd. 5.000 qm, die überbaute Fläche 1.800 qm.

3

Das Grundstück der Klägerin gehört zu einem überwiegend gewerblich genutzten Gebiet zwischen dem U. Weg im Westen und der Eisenbahnlinie Köln-Neuss im Osten. Westlich des U. Weges sind Wohnhäuser vorhanden; lediglich im Norden greift die gewerbliche Nutzung auf die Westseite des U. Weges über.

4

Der Bereich zwischen dem U. Weg und der Bahnlinie war in dem am 31. März 1969 bekanntgemachten Bebauungsplan Nr. 6252 Sa/05-3 vom 21. November 1968 als Gewerbegebiet festgesetzt, die Flächen westlich des U. Weges als allgemeines Wohngebiet und - hinter einem Spielplatz - als reines Wohngebiet. Der Entwurf dieses Planes war vom 23. Juli bis 23. August 1968 öffentlich ausgelegt worden, nachdem die Auslegung im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Köln vom 22. Juli 1968 bekanntgemacht worden war.

5

Am 19. Februar 1974 beschloß der Rat der Stadt Köln, den Bebauungsplan dergestalt zu ändern, daß in den festgesetzten Gewerbegebieten keine Einzelhandelsbetriebe, Ladengeschäfte und Verbrauchermärkte zulässig seien. Dementsprechend wurde die Änderung des Bebauungsplans am 20. Juni 1974 als Satzung beschlossen und nach Genehmigung bekanntgemacht. Die Stadt Köln erließ später eine Heilungsbekanntmachung nach Art. 3 § 12 BBauGÄndG 1976, der kein Beschluß des Rates zugrunde lag.

6

Unter dem 1. Juli 1983 beantragte die Klägerin, ihr die Nutzungsänderung der Lagerhalle zu einem Verkaufsraum zu genehmigen. Nach den Antragsunterlagen soll die schon seit Ende der 70er Jahre vorhandene 800 qm große Verkaufsfläche auf die gesamte Halle ausgedehnt und so ein Selbstbedienungsgeschäft für Baustoffe jeder Art mit Verkauf an Endverbraucher auf ca. 1.540 qm Verkaufsfläche geschaffen werden. Die Klägerin hat diese Nutzung bereits während des erstinstanzlichen Rechtszuges (1984/85) aufgenommen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 6. Oktober 1983 lehnte der Beklagte den Antrag ab, weil der Baumarkt als Einzelhandelsbetrieb den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 6252 Sa/05-3 vom 21. November 1968 in der Fassung seiner Änderung aus dem Jahre 1974 widerspreche.

7

Das Verwaltungsgericht hat die auf die Erteilung der beantragten Nutzungsänderungsgenehmigung, hilfsweise auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheides vom 6. Oktober 1983, gerichtete Klage als unbegründet abgewiesen. Es hat den Bebauungsplan vom 21. November 1968 für nichtig angesehen, weil die Auslegung des Planentwurfs entgegen § 2 Abs. 6 BBauG 1960 erst einen Tag vor Auslegungsbeginn bekanntgemacht worden sei. Dieser Fehler führe auch zur Unwirksamkeit der Änderung des Bebauungsplans aus dem Jahre 1974, so daß dahinstehen könne, ob die damals vorgenommene Einschränkung mit § 8 Abs. 4 BauNVO 1968 vereinbar sei. Nach § 34 Abs. 3 BBauG in Verbindung mit §§ 8, 11 Abs. 3 BauNVO sei das Vorhaben der Klägerin unzulässig.

8

Während des Berufungsverfahrens wurde der Bebauungsplan Nr. 62520/06 vom 27. Mai 1986 bekanntgemacht. Dieser setzt für den Bereich zwischen Unnauer Weg und Bahnlinie ein Gewerbegebiet fest. Er bestimmt ferner:

Gemäß § 1 Abs. 5 in Verbindung mit § 1 Abs. 9 BauNVO sind im Gewerbegebiet Einzelhandelsbetriebe sowie Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben und anderen Gewerbebetrieben, die sich ganz oder teilweise an Endverbraucher wenden, nicht zugelassen.

Ausnahmsweise zulässig sind nur solche Einzelhandelsbetriebe, die in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetrieben stehen und nicht mehr als insgesamt 200 qm Verkaufs- und Ausstellungsfläche haben.

9

Die Berufung wurde als unbegründet zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat ausgeführt dem Vorhaben der Klägerin ständen die Festsetzungen des Bebauungsplans vom 27. Mai 1986 entgegen. Dieser sei wirksam. Es handele sich nicht um eine Planung, die ausschließlich dazu bestimmt sei, bestimmte Vorhaben zu verhindern. Vielmehr ordne der Bebauungsplan positiv die bauliche Entwicklung des fraglichen Gewerbegebietes hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung. Der Bebauungsplan beruhe auch nicht auf Abwägungsfehlern. Ein Bestandsschutz für den Einzelhandelsbetrieb der Klägerin habe bei der Abwägung nicht berücksichtigt zu werden brauchen, weil der ausgeübte Einzelhandel keinen Bestandsschutz genieße. Er sei nicht genehmigt worden. Auch materieller Bestandsschutz wegen früherer Übereinstimmung mit dem geltenden Planungsrecht sei nicht gegeben. Denn vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans im Jahre 1986 sei der von der Klägerin betriebene Einzelhandel nach § 34 Abs. 1 BBauG rechtswidrig gewesen. Diese Vorschrift sei anzuwenden, weil der ursprüngliche Bebauungsplan aus den vom Verwaltungsgericht dargelegten Gründen unwirksam gewesen sei. Der bei der Aufstellung des Ursprungsplans begangene Verfahrensfehler sei auch nicht nachträglich geheilt worden. Die Heilungsbekanntmachung nach Art. 3 § 12 BBauGÄndG 1976 sei nicht wirksam geworden, weil sie auf keinem Beschluß des Rates der Stadt Köln beruhe. Nach § 34 Abs. 1 BBauG habe das Vorhaben nicht zugelassen werden können, weil es sich hinsichtlich der Art der Nutzung nicht in die Eigenart der näheren Umgebung eingefügt habe.

10

Mit der vom Senat zur Klärung der Auslegung von Art. 3 § 12 BBauGÄndG 1976 zugelassenen Revision rügt die Klägerin in erster Linie die Verletzung materiellen Rechts. Sie macht geltend, sie habe einen Anspruch auf Erteilung der Nutzungsänderungsgenehmigung entweder auf der Grundlage der Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 6252 Sa/05-3 vom 21. November 1968 nach § 30 BauGB oder bei Unwirksamkeit dieses Bebauungsplans nach § 34 BauGB.

11

Der Bebauungsplan Nr. 62520/06 vom 27. Mai 1986 sei nichtig. Er verstoße insbesondere gegen § 1 Abs. 7 BBauG, weil die privaten Belange des materiell legalen Betriebes der Klägerin nicht sachgerecht abgewogen worden seien. Die Beschränkung der Verkaufs- und Ausstellungsfläche von Handwerks- und produzierenden Gewerbebetrieben auf 200 qm sei ferner von § 1 Abs. 9 BauNVO nicht gedeckt; besondere städtebauliche Gründe rechtfertigten eine solche Beschränkung nicht. Durch die Verkaufsflächenbegrenzung werde kein bestimmter Anlagentyp gekennzeichnet.

12

Auch der Änderungsplan aus dem Jahre 1974 sei nichtig. Der gänzliche Ausschluß einer Einzelhandelsnutzung sei abwägungsfehlerhaft, wie schon die späteren Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 62520/06 zeigten. Ob der Bebauungsplan Nr. 6252 Sa/05-3 vom 21. November 1968 wirksam sei, könne offenbleiben. Sei der Bebauungsplan rechtswirksam, so sei das Vorhaben als "Gewerbebetrieb aller Art" im Sinne des § 8 BauNVO 1962 zulässig. Formelle Mängel des Plans seien nach § 155 a BBauG 1976 in Verbindung mit Art. 3 § 12 BBauGÄndG 1976 geheilt; eines Ratsbeschlusses habe er nicht bedurft. Sollte der Bebauungsplan vom 21. November 1968 dagegen nichtig sein, so sei ihr Vorhaben nach § 34 BauGB bauplanungsrechtlich zulässig.

13

Die Klägerin begehrt weiterhin, den Beklagten zur Erteilung der beantragten Nutzungsänderungsgenehmigung zu verpflichten, hilfsweise, festzustellen, daß der Beklagte im Zeitpunkt der Antragsablehnung am 6. Oktober 1983 zur Genehmigungserteilung verpflichtet war.

14

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

15

Er vertritt insbesondere die Auffassung, der Bebauungsplan Nr. 62520/06 vom 27. Mai 1986 sei rechtswirksam. Dagegen sei der ursprüngliche Bebauungsplan wegen Nichteinhaltung der Bekanntmachungsfrist vor der förmlichen Offenlegung unwirksam gewesen. Die Heilungsbekanntmachung nach Art. 3 § 12 BBauGÄndG 1976 setze nach dem Kommunalverfassungsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen einen Ratsbeschluß voraus. Vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans aus dem Jahre 1986 sei die Zulässigkeit der Nutzungsänderung deshalb nach § 34 BBauG zu beurteilen und auf dieser Rechtsgrundlage ebenfalls zu verneinen gewesen.

16

Der Oberbundesanwalt beteiligt sich am Verfahren. Er ist der Auffassung, die Hinweisbekanntmachung nach Art. 3 § 12 BBauGÄndG 1976 sei kein Akt der Rechtssetzung und bedürfe deshalb keines Ratsbeschlusses.

17

II.

Die Revision hat keinen Erfolg.

18

Zu Recht hat das Berufungsgericht den Hauptantrag der Klägerin als unbegründet angesehen. Ihr Vorhaben widerspricht den Festsetzungen des Bebauungsplan Nr. 62520/06 vom 27. Mai 1986. Denn dieser (einfache) Bebauungsplan schließt Einzelhandelsbetriebe generell aus und läßt Betriebe mit mehr als 200 qm Verkaufsfläche, zu denen der Baumarkt der Klägerin gehört, auch nicht ausnahmsweise zu. Die gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans gerichteten Angriffe der Revision sind unbegründet.

19

Das Berufungsgericht legt dar, der Bebauungsplan vom 27. Mai 1986 sei keine Planung, die ausschließlich dazu diene, bestimmte Vorhaben zu verhindern. Vielmehr ordne er positiv die bauliche Entwicklung des fraglichen Gewerbegebiets hinsichtlich der Art und des Maßes der baulichen Nutzung. Daß bei dieser Regelung gezielt bestimmte Nutzungen ausgeschlossen würden, die dem Rat der Stadt Köln als städtebaulich unerwünscht erschienen seien, mache den Plan nicht zum Verhinderungsplan. Denn der Plan gestalte gleichwohl die städtebauliche Entwicklung in dem fraglichen Bereich und wolle dies auch. Gegen diese auf tatrichterlicher Würdigung beruhende Beurteilung sind Bedenken nicht ersichtlich.

20

Der Bebauungsplan verstößt auch nicht gegen den Grundsatz der Trennung von Wohnbebauung und gewerblicher Nutzung. Zum einen gilt dieser Grundsatz nicht unbeschränkt. Nach der Rechtsprechung des Senats sollen Wohngebiete und die nach ihrem Wesen umgebungsbelastenden Industriegebiete nur möglichst nicht nebeneinanderliegen (BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - BVerwG 4 C 50.72 - BVerwGE 45, 309 <327>[BVerwG 05.07.1974 - IV C 50/72]). Zum anderen gilt der Grundsatz in erster Linie für die Bauleitplanung bisher unbebauter Flächen, nicht dagegen für die Beplanung einer bereits vorhandenen Gemengelage (vgl. BVerwG, Beschluß vom 15. Januar 1980 - BVerwG 4 B 265.79 - ZfBR 1980, 146). Im Hinblick auf das Nebeneinander von Wohn- und gewerblicher Nutzung am Unnauer Weg hat das Berufungsgericht keine Probleme gesehen. Auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen sind insoweit auch keine Unzuträglichkeiten erkennbar.

21

Die hierzu erhobene Rüge mangelnder Sachaufklärung ist unzulässig. Die Revision legt nicht substantiiert dar, welche Ermittlungen sich dem Berufungsgericht hätten aufdrängen müssen und welches Ergebnis bei einer entsprechenden Beweisaufnahme zu erwarten gewesen wäre. Im übrigen wäre die Rüge auch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Nutzung der Grundstücke beiderseits des Unnauer Weges auf der Grundlage einer Ortsbesichtigung im einzelnen festgestellt. Auf diese Feststellungen durfte das Berufungsgericht ohne weitere eigene Ermittlungen zurückgreifen. Die Klägerin hatte insoweit auch keine weiterführenden Beweisanträge gestellt.

22

Die Revision ist ferner unbegründet, soweit sie geltend macht, der Bebauungsplan vom 27. Mai 1986 verstoße gegen § 1 Abs. 9 der Baunutzungsverordnung vom 15. September 1977 (BGBl. I S. 1763) - BauNVO 1977 -. § 1 Abs. 9 BauNVO 1977 gestattet, einzelne Unterarten von Nutzungen mit planerischen Festsetzungen zu erfassen. Erforderlich - aber auch ausreichend - ist, daß spezielle städtebauliche Gründe für die Differenzierung vorliegen (BVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - BVerwG 4 C 77.84 - BVerwGE 77, 317). Der Bebauungsplan vom 27. Mai 1986 bestimmt, daß in dem Gewerbegebiet Einzelhandelsbetriebe sowie Verkaufsstellen von Handwerksbetrieben und anderen Gewerbebetrieben, die sich ganz oder teilweise an Endverbraucher wenden, nicht zugelassen sind. Die Planbegründung nennt als das mit der Planung verfolgte Ziel, einerseits die vorhandenen Betriebe zu schützen und andererseits die Ansiedlung solcher Betriebe zu verhindern, die eine Strukturveränderung bewirken. Die vorhandene gewerbliche Nutzung solle gesichert, die eine typische Gewerbenutzung beeinträchtigenden Nutzungen deshalb ausgeschlossen werden. Größere Einzelhandelsbetriebe würden an städtebaulich nicht integriertem Standort zu empfindlichen Störungen des zentrenorientierten Einzelhandels führen. Diese Überlegungen rechtfertigen den grundsätzlichen Ausschluß von Einzelhandelsbetrieben.

23

Ein Verstoß gegen § 1 Abs. 9 BauNVO liegt auch nicht deshalb vor, weil der Plan ausnahmsweise bestimmte Einzelhandelsbetriebe mit nicht mehr als insgesamt 200 qm Verkaufs- und Ausstellungsfläche zuläßt. Nach dem Urteil des Senats vom 22. Mai 1987 (a.a.O.) sind zwar Festsetzungen, die auf die Größe von Anlagen abstellen, nur zulässig, wenn dadurch bestimmte Arten von baulichen und sonstigen Anlagen zutreffend gekennzeichnet werden. Dem widerspricht die Festsetzung des streitigen Bebauungsplans jedoch nicht. Ausnahmsweise zulässig sind nämlich nur solche Einzelhandelsbetriebe, die in unmittelbarem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang mit Handwerks- oder produzierenden Gewerbebetrieben stehen. Es handelt sich also lediglich um Nebeneinrichtungen der im Plangebiet vorhandenen typischen Gewerbebetriebe, denen Gelegenheit gegeben werden soll, ihre Produkte auch unmittelbar an Endverbraucher zu verkaufen. Die Größenbegrenzung für die Einzelhandelsbetriebe dient nicht der Beschreibung des Betriebstyps, sondern nur der Rechtsklarheit, indem sie von vornherein einen Mißbrauch durch übergroße Geschäfte ausschließt.

24

Im übrigen sind die genannten Einzelhandelsbetriebe nur ausnahmsweise zulässig. Die Grundaussage des Bebauungsplans geht dahin, daß überhaupt keine Einzelhandelsgeschäfte zulässig sein sollen. Bedenken gegen die Festsetzung der Größenbegrenzung könnten deshalb nur zur Teilnichtigkeit des Bebauungsplans führen. Der völlige Ausschluß von Einzelhandelsbetrieben im Gewerbegebiet würde wirksam bleiben, auch wenn die Größenbegrenzung auf 200 qm Verkaufs- und Ausstellungsfläche unzulässig wäre.

25

Soweit die Revision rügt, der Bebauungsplan verstoße gegen das Abwägungsgebot, weil durch die Beschränkung der gewerblichen Nutzung eine Wertminderung sämtlicher Grundstücke im Plangebiet eintrete, kann sie sich nicht auf entsprechende Feststellungen des Berufungsgerichts stützen. Im Gegenteil ergibt sich aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und der Planbegründung, daß keiner der übrigen Gewerbebetriebe gegenwärtig einen Einzelhandel an Endverbraucher betreibt.

26

Ein Abwägungsfehler liegt auch nicht darin, daß der Rat der Stadt Köln bei der Aufstellung des Bebauungsplans das Interesse der Klägerin an der Fortführung des bereits seit 1984/85 mit etwa 1.540 qm Verkaufsfläche betriebenen Baumarktes nicht berücksichtigt hat. Mängel im Abwägungsvorgang sind nicht ersichtlich. Die Begründung des Bebauungsplans, in der der Baumarkt ausdrücklich erwähnt wird, zeigt, daß der Betrieb der Klägerin nicht übersehen worden ist. Ein Fehler im Abwägungsergebnis käme nur in Betracht, wenn der Baumarkt Bestandsschutz genießen würde. Das ist jedoch nicht der Fall. Als Einzelhandelsbetrieb war er nicht genehmigt worden. Er war auch nicht genehmigungsfähig, weil er den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 6252 Sa/05-3 vom 21. November 1968 in seiner Fassung vom 20. Juni 1974 widersprach. Denn schon dieser Bebauungsplan schloß Einzelhandelsbetriebe, Ladengeschäfte und Verbrauchermärkte aus.

27

Bedenken gegen die Wirksamkeit dieses Bebauungsplans bestehen nicht. Zwar ist der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung vom 21. November 1968 nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, auf die das Berufungsgericht Bezug genommen hat, verfahrensfehlerhaft zustande gekommen. Entgegen der Vorschrift des § 2 Abs. 6 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG 1960 - ist die öffentliche Auslegung des Planentwurfs nicht eine Woche, sondern nur einen Tag vorher ortsüblich bekanntgemacht worden. Dieser Verfahrensfehler ist jedoch nach Art. 3 § 12 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2221) - BBauGÄndG 1976 - in Verbindung mit § 155 a BBauG in der Fassung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) - BBauG 1976 - unbeachtlich, weil die Stadt Köln eine Bekanntmachung nach Art. 3 § 12 BBauGÄndG 1976 vorgenommen hat. Der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, diese Heilungsbekanntmachung sei nicht wirksam geworden, weil sie auf keinem Beschluß des Rates beruhe, ist nicht zu folgen.

28

Das Berufungsgericht begründet in dem angefochtenen Urteil nicht, weshalb es einen Ratsbeschluß für erforderlich hält. Der Senat versteht dies so, daß das Berufungsgericht stillschweigend auf seine ständige Rechtsprechung Bezug nimmt, wie sie in den Urteilen vom 17. März 1981 - 11 a NE 30/79 - (BRS 38 Nr. 14) und vom 25. September 1981 - 10 a NE 41/77 - (BRS 38 Nr. 15) näher dargestellt worden ist. In seinem Urteil vom 17. März 1981 hat das Berufungsgericht zur Begründung seiner Auffassung ausgeführt, die Gemeinde habe von der Möglichkeit eines Hinweises gemäß Art. 3 § 12 BBauGÄndG 1976 Gebrauch machen können, aber nicht müssen. Es habe damit in ihrer Befugnis gelegen, Ortsrecht, das aus formellen Gründen unwirksam war, unter den genannten Voraussetzungen nachträglich wirksam werden zu lassen. Das sei aber letztlich nichts anderes als die Entscheidung über nachträgliche Rechtssetzung. Ähnlich heißt es im Urteil vom 25. September 1981, der Hinweis gemäß Art. 3 § 12 BBauGÄndG 1976 sein ein Annex zum Rechtssetzungsverfahren, weil er - vergleichbar mit § 155 a BBauG 1976 - in einem untrennbaren Zusammenhang mit diesem stehe und der Sicherung des Bestandes der Norm dienen solle. Rechtssetzung sei aber nach den Vorschriften der Gemeindeordnung allein dem Rat vorbehalten und könne auf kein anderes Organ der Gemeinde übertragen werden. Dem Bürgermeister fehle ohne einen legitimierenden Beschluß des Rates die Befugnis zur Bekanntmachung eines Hinweises.

29

Das Berufungsgericht leitet damit die Notwendigkeit eines Ratsbeschlusses zwar unmittelbar aus dem irrevisiblen Kommunalrecht her. Grundlage dafür ist jedoch eine Qualifizierung der Hinweisbekanntmachung als Akt der Rechtssetzung. Mit letzterem wird das Berufungsgericht dem Inhalt, Sinn und Zweck der in Art. 3 § 12 BBauGÄndG 1976 getroffenen bundesgesetzlichen Regelung nicht gerecht (vgl. im Ergebnis ebenso Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BBauG Art. 3 § 12 BBauGÄndG Randziffer 8; Gaentzsch, DVBl. 1985, 29<30>). Dieser Rechtsverstoß ist revisibel.

30

Art. 3 § 12 BBauGÄndG sieht vor, daß die Wirkung des § 155 a BBauG 1976, d.h. die Unbeachtlichkeit der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen der Satzung nach rügelosem Ablauf bestimmter Fristen, auch für früher in Kraft getretene Satzungen durch die Bekanntmachung eines in bestimmter Weise ausgestalteten Hinweises herbeigeführt werden kann. Dabei handelt es sich weder um einen Akt der Rechtssetzung noch um einen Annex des Rechtssetzungsverfahrens. Die Schaffung neuer Normen oder deren rückwirkende Inkraftsetzung (vgl. hierzu § 155 a Abs. 5 BBauG in der Fassung vom 6. Juli 1979 <BGBl. I S. 949> - BBauG 1979 -, § 215 Abs. 3 BauGB) steht schon deshalb nicht in Rede, weil bei der Bekanntmachung eines Hinweises - jedenfalls dann, wenn es sich um einen allgemeinen Hinweis handelt - gar nicht feststeht oder zuvor geklärt sein muß, ob und gegebenenfalls welche Satzungen unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustandegekommen und deshalb in ihrer Gültigkeit angreifbar sind. Es geht bei der Hinweisbekanntmachung vielmehr nur darum, sicherzustellen, daß einem einmal gefaßten, unbeeinflußt feststehenden und auch inhaltlich unveränderten Willensentschluß der Gemeindevertretung, einen Bebauungsplan mit bestimmten Festsetzungen zu erlassen, auch in Zukunft Geltung verschafft wird (vgl. in diesem Sinne zu einem gemäß § 215 Abs. 3 BauGB ohne Rückwirkung in Kraft gesetzten Bebauungsplan Beschluß des Senats vom 24. Mai 1989 - BVerwG 4 NB 10.89 -). Der Hinweis verändert den Bebauungsplan nicht; insbesondere werden auch Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften nicht behoben. Er schafft lediglich die Voraussetzungen dafür, daß bestimmte Mängel des Planes nach Ablauf eines Jahres für seine Wirksamkeit unbeachtlich werden können. Der Bundesgesetzgeber selbst hat dies mit § 155 a BBauG 1976 und Art. 3 § 12 BBauGÄndG 1976 angeordnet und hierfür ein einfaches Verfahren bereitgestellt. Die Bekanntmachung des Hinweises durch die Gemeinde ist Tatbestandsmerkmal für die Unbeachtlichkeit des Fehlers. Der Bundesgesetzgeber hätte an sich den in Art. 3 § 12 BBauGÄndG vorgesehenen Hinweis auch selbst normativ geben können. Mit der Einschaltung der Gemeinde und dem Weg über die ortsübliche Bekanntmachung hat er - zugleich in Abstimmung mit dem für neue Satzungen in § 155 a Satz 3 BBauG 1976 (§ 155 a Abs. 4 BBauG 1979) vorgeschriebenen Hinweis in der Satzung selbst - eine bürgernähere Lösung gewählt. Sie verändert aber den Rechtscharakter der Hinweisbekanntmachung nicht.

31

Ob im Kommunalrecht des Landes aus anderen Gründen für die Hinweisbekanntmachung ein Beschluß der Gemeindevertretung vorgeschrieben ist, ist bundesrechtlich ohne Bedeutung. Die Wirkung der Hinweisbekanntmachung tritt kraft Bundesrechts jedenfalls immer dann ein, wenn sie als eine von der Gemeinde ausgehende und ihr zurechenbare Rechtshandlung erfolgt und der Tatbestand des Art. 3 § 12 BBauGÄndG 1976 damit erfüllt ist (vgl. jetzt die für Abwägungsmängel in vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getretenen Satzungen in § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB getroffene Regelung und dazu BT-Drucks. 10/6166, S. 135). Der Bundesgesetzgeber wollte den mit einer Hinweisbekanntmachung gemäß Art. 3 § 12 BBauGÄndG 1976 beabsichtigten Eintritt der Wirkung des § 155 a BBauG auch für vor dem 1. Januar 1977 in Kraft getretene Satzungen nicht von innergemeindlichen Zuständigkeitsregelungen, insbesondere nicht von einem Beschluß der Gemeindevertretung abhängig machen. Dafür hätte übrigens auch der im Gesetz zur Verfügung gestellte Zeitraum von sechs Monaten ab Inkrafttreten des Änderungsgesetzes jedenfalls in größeren Gemeinden mit zahlreichen Bebauungsplänen schwerlich ausgereicht. Er hat mit seiner Regelung vielmehr zugleich zum Ausdruck gebracht, daß Bebauungspläne in ihrem Bestand möglichst zu erhalten sind und die Verwirklichung des im Satzungsbeschluß zum Ausdruck gekommenen Willens der Gemeinde möglichst nicht an der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften scheitern soll. Deshalb ist aus der Verwendung des Wortes "kann" in Art. 3 § 12 BBauGÄndG 1976 auch nicht etwa auf ein inhaltliches bzw. planerisches Ermessen der Gemeinde zu schließen, ob sie von der Heilungsbekanntmachung Gebrauch machen will oder nicht (vgl. insoweit auch die als zwingende Regelung ausgestaltete Übergangsvorschrift des § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB für die Geltendmachung von Abwägungsmängeln in früheren Satzungen). - Auch daraus, daß die Hinweisbekanntmachung der Gemeinde gemäß Art. 3 § 12 BBauGÄndG 1976 entweder allgemein für alle vor dem 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Satzungen oder nur für einzelne Satzungen ergehen konnte, ergibt sich nichts anderes. Die Gemeinde durfte kraft Bundesrechts die Hinweisbekanntmachung allenfalls dann auf einzelne Satzungen beschränken, wenn die Gemeindevertretung in Einzelfällen zu erkennen gegeben hatte, daß sie an einem oder mehreren einzelnen Plänen nicht festhalten wollte. Fehlte es an einer solchen Willensäußerung, so ist als Regel davon auszugehen, daß auch von seiten der Gemeindevertretung ein Interesse daran bestand, den einmal gefaßten Satzungsbeschluß auch weiterhin durchzusetzen. Ein planerisches Auswahlermessen der Gemeinde, welche Satzungen durch Hinweisbekanntmachung in ihrer Gültigkeit gesichert werden sollten und welche nicht, hat der Bundesgesetzgeber mit der in Art. 3 § 12 BBauGÄndG 1976 getroffenen Regelung nicht begründet.

32

In seinem Beschluß vom 18. Juni 1982 - BVerwG 4 N 6.79 - (DVBl. 1982, 1095 = ZfBR 1982, 220) hat der Senat allerdings im Rahmen der Prüfung der Entscheidungserheblichkeit der dort vom Normenkontrollgericht vorgelegten Frage ausgeführt, ob der - bundesrechtlich von "der Gemeinde" bekanntzugebende - Hinweis gemeindeverfassungsrechtlich in dem richtigen Verfahren und von dem zuständigen Gemeindeorgan vorgenommen worden sei, bestimme sich nach irrevisiblem Landesrecht und entziehe sich der Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht. Soweit es um das Erfordernis eines Satzungsbeschlusses als Voraussetzung für den Eintritt der Rechtswirkung einer von der Gemeinde ausgehenden und ihr zuzurechnenden Hinweisbekanntmachung geht, kann daran nach den vorstehenden Darlegungen dieses Urteils nicht mehr festgehalten werden.

33

Andere Mängel des Bebauungsplans vom 21. November 1968 in seiner ursprünglichen Fassung sind weder geltend gemacht worden noch ersichtlich. Zwar könnte dem Plan eine - hinreichende - Begründung fehlen. Auch dies wäre jedoch unbeachtlich, nachdem dieser Mangel nach der Bekanntmachung des Hinweises gemäß Art. 3 § 12 BBauGÄndG 1976 nicht binnen Jahresfrist gerügt worden ist (vgl. dazu Beschluß des Senates vom 21. Februar 1986 - BVerwG 4 N 1.85 - BVerwGE 74, 47; ferner Urteil vom 30. Juni 1989 - BVerwG 4 C 15.86 -).

34

Die Angriffe der Revision gegen die mit Satzungsbeschluß vom 20. Juni 1974 vorgenommene Änderung des Bebauungsplans sind unbegründet. Soweit sie auch hier einen Verstoß gegen den Trennungsgrundsatz geltend macht, gilt das oben für den Bebauungsplan vom 27. Mai 1986 Ausgeführte. Ebensowenig ist ein Verstoß gegen das Abwägungsgebot das § 1 Abs. 4 BBauG 1960 erkennbar: Da der Ausschluß jeglichen Einzelhandels für gewerblich nutzbare Grundstücke grundsätzlich möglich war, scheidet ein Fehler im Abwägungsergebnis aus. Ein Fehler im Abwägungsvorgang würde nur vorliegen, wenn das Interesse der Gewerbetreibenden im Plangebiet, auch Einzelhandel betreiben zu können, abwägungsbeachtlich gewesen wäre. Weder aus den Feststellungen des Berufungsgerichts noch aus dem Vortrag der Revision ergibt sich jedoch, daß entsprechende Interessen bei der Planaufstellung geltend gemacht worden sind. Die Klägerin selbst verlagerte ihren Großhandelsbetrieb erst 1974, also während oder nach Beendigung des Planänderungsverfahrens, auf das Grundstück am Unnauer Weg. Private Belange, die die planende Stelle nicht erkennen kann, braucht sie jedoch bei ihrer Abwägung nicht zu beachten (BVerwG, Beschluß vom 9. November 1979 - BVerwG 4 N 1.78 u.a. - BVerwGE 59, 87 <103>[BVerwG 09.11.1979 - 4 N 1/78]).

35

Die Revision rügt weiter, daß entgegen der textlichen Festsetzung des Änderungsplans die Straßenbegrenzungslinien nicht an den bestehenden Ausbau angepaßt worden seien. Ob diese Rüge sachlich zutreffend ist, kann offenbleiben. Denn wenn insoweit eine Divergenz zwischen dem Text und der zeichnerischen Darstellung des Bebauungsplans bestehen sollte, so würde daraus nur die Teilnichtigkeit dieser Festsetzung folgen können. Hauptziel der Planänderung war der Ausschluß jeglicher Einzelhandelsbetriebe in den Gewerbegebieten des Bebauungsplans. Diese Festsetzung steht mit der Festsetzung der Straßenbegrenzungslinie in keinem Zusammenhang.

36

Unbedenklich ist schließlich, daß der Bebauungsplan in seiner Fassung vom 20. Juni 1974 in den beiden Gewerbegebieten seines Geltungsbereiches sämtliche Einzelhandelsbetriebe, Ladengeschäfte und Verbrauchermärkte ausschloß. Diese Festsetzung findet ihre Rechtsgrundlage in § 8 Abs. 4 der Baunutzungsverordnung in der Fassung vom 26. November 1968 (BGBl. I S. 1237) - BauNVO 1968 -. Nach dieser Vorschrift können die Gewerbegebiete einer Gemeinde oder Teile eines Gewerbegebietes im Bebauungsplan nach der Art der Betriebe und Anlagen und deren besonderen Bedürfnissen und Eigenschaften gegliedert werden. Diese Vorschrift ist zwar verschiedentlich so verstanden worden, daß nur eine räumliche Verteilung innerhalb des Gebietes, also eine Gliederung "in sich" zulässig sei (vgl. Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 5. Auflage 1985, § 1 Tn 74, mit weiterem Nachweis). Demgegenüber vertrat nach der Beurteilung von Neuhausen (NJW 1978, 191 <192>, mit weiterem Nachweis) bereits die herrschende Meinung und auf sie gestützt die Praxis die Auffassung, daß schon § 8 Abs. 4 BauNVO 1968 eine Gliederung im Sinne von § 1 Abs. 4 Satz 2 BauNVO 1977 zuließ. Danach durfte eine Gemeinde bestimmte Betriebe in einzelnen Gewerbegebieten vollständig ausschließen, solange diese Betriebe in anderen Gewerbegebieten der Gemeinde zulässig waren (in diesem Sinne auch Hessischer VGH, Urteil vom 12. Oktober 1984 - IV OE 75/82 - BRS 42 Nr. 48). Dieser Auffassung ist zu folgen. Zwar ist der Gegenansicht einzuräumen, daß die Vorschrift des § 8 Abs. 4 BauNVO 1968 nicht eindeutig ist. Sein Wortlaut, daß die Gewerbegebiete einer Gemeinde im Bebauungsplan gegliedert werden könnten, läßt jedoch nicht nur eine Gliederung innerhalb eines Gewerbegebietes, sondern auch eine Gliederung der Gewerbegebiete untereinander zu. Insoweit unterscheidet sich § 8 Abs. 4 BauNVO 1968 von § 1 Abs. 4 BauNVO 1977, der in Satz 1 eine Gliederung nur für das jeweilige Baugebiet gestattet und deshalb folgerichtig in Satz 2 eine weitere Regelung enthält, nach der auch mehrere Gewerbe- und Industriegebiete einer Gemeinde im Verhältnis zueinander gegliedert werden dürfen. Ferner hat die für die Regelung des § 1 Abs. 4 BauNVO 1977 gegebene Begründung, sie trage dem Bedürfnis nach einer Gesamtgliederung der Gewerbe- und Industriegebiete im Gemeindebereich Rechnung, die Gemeinden sollten damit in die Lage versetzt werden, die in Gewerbe- und Industriegebieten zulässigen Anlagen auf verschiedene, voneinander getrennte Bereiche gleichsam zu verteilen (BR-Drucks. 261/77, S. 15), auch schon für die §§ 8 Abs. 4 und 9 Abs. 4 BauNVO 1968 Geltung. Die Formulierung des § 1 Abs. 4 BauNVO 1977 ist deshalb im Hinblick auf Gewerbe- und Industriegebiete nur als Klarstellung der bereits geltenden Rechtslage anzusehen.

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Aus diesen Ausführungen folgt zugleich, daß auch der Hilfsantrag der Klägerin unbegründet ist. Wegen der entgegenstehenden Festsetzungen des Bebauungsplans vom 21. November 1968 in seiner Fassung vom 20. Juni 1974 war der Beklagte auch vor dem Inkrafttreten des Bebauungsplans vom 27. Mai 1986 nicht verpflichtet, die beantragte Nutzungsänderungsgenehmigung zu erteilen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 154.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 14 Abs. 1 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Klägerin möchte einen Großhandelsbetrieb mit einer Verkaufsfläche von 1.540 qm in einen Einzelhandelsbetrieb umwandeln. Die sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebende Bedeutung der Sache bewertet der Senat mit 100 DM je Quadratmeter Verkaufsfläche.

Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Sommer
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Dr. Lemmel