Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.06.1982, Az.: BVerwG 4 N 6/79
Rüge; Verletzung; Verfahrens- und Formvorschriften; Bebauungsplan; Normenkontrollverfahren; Bezeichnung; Gemeinde; Gerichtliches Verfahren
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.06.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 N 6/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11820
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 23.10.1979 - AZ: OVG VII A NE 12/77
Rechtsgrundlagen
- § 215 BauGB
- § 155a BBauG 1976
- Art. 3 § 12 Gesetz zur Änderung des Bundesbaugesetzes v. 18. August 1976
- § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO
- § 47 Abs. 5 VwGO
Fundstellen
- BauR 1982, 453
- DVBl 1982, 1095-1096 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ 1983, 347-348 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Eine nicht ausdrücklich schriftlich gegenüber der Gemeinde gerügte Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen eines Bebauungsplans gemäß § 155 a Satz 1 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) ist auch dann unbeachtlich, wenn vor der Bekanntmachung des Hinweises nach Art. 3 § 12 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2221) hinsichtlich desselben Bebauungsplans ein Normenkontrollverfahren ohne Bezeichnung der betreffenden Verletzung eingeleitet worden ist.
Redaktioneller Leitsatz
Mangels Rüge ist die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn vor der Hinweisbekanntmachung bezgl. desselben Bebauungsplans ein Normenkontrollverfahren eingeleitet worden ist, in dem die verletzter Verfahrens- oder Formvorschriften nicht ausdrücklich bezeichnet werden. Nach einem Jahr wird jeder einzelne nicht ausdrücklich geltendgemachte unerheblich. Ein solcher Fehler ist als wirksam geltend gemacht anzusehen, wenn er nur von irgendjemandem ausgesprochen wird; nicht von Bedeutung ist dabei, ob dies in Schreiben an die Gemeinde oder in einem gerichtlichen Verfahren, an dem die Gemeinde beteiligt war, erfolgt ist.
In dem Normenkontrollverfahren
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Juni 1982
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Oppenheimer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher, Prof. Dr. Schlichter,
Dr. Niehues und Gielen
beschlossen:
Tenor:
Eine nicht ausdrücklich schriftlich gegenüber der Gemeinde gerügte Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen eines Bebauungsplans gemäß § 155 a Satz 1 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) ist auch dann unbeachtlich, wenn vor der Bekanntmachung des Hinweises nach Art. 3 § 12 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2221) hinsichtlich desselben Bebauungsplans ein Normenkontrollverfahren ohne Bezeichnung der betreffenden Verletzung eingeleitet worden ist.
Gründe
I.
Die Antragstellerinnen machen geltend, durch den Bebauungsplan der Stadt K... (Antragsgegnerin) Nr. 6256 Sd/02, dessen Genehmigung am 4. Februar 1974 bekanntgemacht worden ist, einen Nachteil zu erleiden, weil er für ihr Grundstück einen öffentlichen Spielplatz und einenöffentlichen Weg festsetze. Sie haben am 18. April 1977 beantragt, im Normenkontrollverfahren die Nichtigkeit dieses Bebauungsplanes festzustellen. Am 23. Mai 1977 hat die Antragsgegnerin gemäß Art. 3 § 12 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2221) - ÄndG - einen Hinweis veröffentlicht, für alle im Gebiet der Stadt K... geltenden Satzungen nach dem Bundesbaugesetz, die vor dem 1. Januar 1977 in Kraft getreten sind, sei gemäß § 155 a Satz 1 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) - BBauG 1976 - eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften nur dann beachtlich, wenn sie schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres, beginnend mit dieser Bekanntmachung, gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sei.
Das Oberverwaltungsgericht hält den Bebauungsplan zwar nicht aus den von den Antragstellerinnen vorgetragenen Gründen für nichtig, hat jedoch ermittelt, daß bei deröffentlichen Auslegung des Planentwurfs gegen § 2 Abs. 6 des Bundesbaugesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG 1960 - verstoßen worden sei, weil die Auslegungsabsicht am 6. November 1972 bekanntgemacht worden sei, die Auslegung des Entwurfes aber bereits am 13. November 1972, also vor Ablauf der gesetzlichen Wochenfrist, begonnen habe. Diesen Fehler des Auslegungsverfahrens haben die Antragstellerinnen nicht schriftlich geltend gemacht. Daß jemand anders diesen Fehler gegenüber der Gemeinde schriftlich geltend gemacht habe, hat das Gericht nicht festgestellt. Das Oberverwaltungsgericht möchte den angeführten Fehler des Auslegungsverfahrens gemäß § 155 a Satz 1 BBauG 1976 mangels ausdrücklicher Geltendmachung als unbeachtlich ansehen und deshalb den Normenkontrollantrag zurückweisen. Dann aber müßte es von dem Beschluß des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. Juni 1978 - Nr. 29 XIV 75 - (BRS 33 Nr. 21) abweichen, dessen Leitsatz lautet:
"Hat ein Antragsteller schon vor der Bekanntmachung eines Hinweises gemäß Art. 3 § 12 ÄndG einen Antrag auf Überprüfung der Gültigkeit eines Bebauungsplans im Wege der Normenkontrolle gestellt, so kann die Wirkung des § 155 a BBauG 1976 für den ... Bebauungsplan nicht mehr herbeigeführt werden."
Es hält für entscheidungserheblich, ob diese Ansicht oder ob seine eigene entgegengesetzte Ansicht zutreffe, und hat diese Frage gemäß § 47 Abs. 5 VwGO dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die Vorlage ist gemäß § 47 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 VwGO zulässig, weil die vorgelegte Frage grundsätzlich klärungsbedürftig ist und das Oberverwaltungsgericht von der Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts abweichen will. Sie ist nach den Gründen des Vorlagebeschlusses in dem Normenkontrollverfahren entscheidungserheblich. Ein Anhaltspunkt dafür, daß die Frage etwa deshalb nicht entscheidungserheblich wäre, weil der gemäß Art. 3 § 12 ÄndG bekanntgemachte Hinweis vom 23. Mai 1977 unwirksam sei, ist den Gründen des Vorlagebeschlusses nicht zu entnehmen. Ob der - bundesrechtlich von "der Gemeinde" bekanntzugebende - Hinweis gemeindeverfassungsrechtlich in dem richtigen Verfahren und von dem zuständigen Gemeindeorgan vorgenommen worden ist, bestimmt sich nach irrevisiblem Landesrecht und entzieht sich der Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht. Etwas anderes gilt nicht deshalb, weil das vorlegende Oberverwaltungsgericht denselben Hinweis vom 23. Mai 1977 in den Gründen des in einem anderen Normenkontrollverfahren ergangenen Urteils vom 8. März 1982 - 7 a NE 45/80 - wegen Verstoßes gegen gemeindeverfassungsrechtliche Vorschriften als unwirksam bezeichnet hat. Denn diese - irrevisible - Ansicht hat es in dem hier vorliegenden Vorlagebeschluß offensichtlich nicht vertreten und in diesem Vorlageverfahren auch nicht nachträglich geltend gemacht. Der Senat ist deshalb nicht der Verpflichtung enthoben, die Vorlagefrage zu beantworten.
Die Vorlagefrage ist übereinstimmend mit der Ansicht des vorlegenden Gerichts und im Gegensatz zur Ansicht des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs dahin zu beantworten, daß eine nicht ausdrücklich schriftlich gegenüber der Gemeinde gerügte Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften beim Zustandekommen eines Bebauungsplans gemäß § 155 a Satz 1 BBauG 1976 auch dann unbeachtlich ist, wenn vor der Bekanntmachung des Hinweises nach Art. 3 § 12 ÄndG bezüglich desselben Bebauungsplans ein Normenkontrollverfahren ohne ausdrückliche Bezeichnung der betreffenden Verletzung eingeleitet worden ist. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof möchte zur Begründung seiner gegenteiligen Rechtsauffassung auf folgendes abstellen: Der Zweck des § 155 a BBauG 1976, nach bestimmter Frist zugunsten der Gemeinde Rechtssicherheit zu schaffen und zu verhindern, daß der Bebauungsplan noch nach Jahr und Tag wegen eines Verfahrens- oder Formfehlers als nichtig erkannt werde, komme dann nicht zum Zuge, wenn die Gemeinde ohnehin durch ein laufendes Normenkontrollverfahren auf Zweifel an der Gültigkeit des Bebauungsplans aufmerksam gemacht worden sei; in einem solchen Fall brauche der Antragsteller nicht, auch nicht nachträglich, die Verletzung der betreffenden Verfahrens- oder Formvorschrift ausdrücklich schriftlich zu bezeichnen. Diese Auffassung wird schon nicht dem klaren Wortlaut des § 155 a BBauG 1976 gerecht. Nach dieser Vorschrift ist die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift des Bundesbaugesetzes unbeachtlich, "wenn sie nicht schriftlich unter Bezeichnung der Verletzung innerhalb eines Jahres seit Inkrafttreten der Satzung gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist". Schon der Wortlaut deutet darauf hin, daß die Verletzung nach Ablauf eines Jahres nur noch dann beachtlich ist, wenn der in Rede stehende Verstoß in hinreichend bestimmter Weise gerügt worden ist. Übrigens stellt der Wortlaut des § 155 a Abs. 1 des Bundesbaugesetzes in der Fassung vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949) - BBauG 1979 - dies durch die Hinzufügung des Halbsatzes: "der Sachverhalt, der die Verletzung begründen soll, ist darzulegen", ausdrücklich klar.
Eine dem Sinn und Zweck orientierte Auslegung des § 155 a BBauG 1976 bestätigt dieses Verständnis: Die Vorschrift will erreichen, daß einzelne Verfahrens- oder Formfehler beim Zustandekommen der Satzung, die von niemanden gerügt, sondern allgemein hingenommen worden sind oder jedenfalls bei einjähriger Anwendung der Satzungsbestimmungen keine praktische Bedeutung erlangt haben, nach einer bestimmten Frist unschädlich für die Gültigkeit der Satzung werden. Deswegen stellt die Vorschrift nicht generell auf Rechtsfehler, sondern speziell auf die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften ab und verlangt gemäß dem mit ihr verfolgten inhaltlichen Anliegen, daß diese Verletzung unter ihrer konkreten Bezeichnung schriftlich gegenüber der Gemeinde geltend gemacht werden muß, wenn sie nicht nach Fristablauf unschädlich werden soll. Nach dem Sinn und Zweck der insgesamt in § 155 a Abs. 1 bis 5 BBauG 1976/79 getroffenen Regelung ist der geltend gemachte Verfahrens- oder Formfehler auch deshalb konkret zu bezeichnen, weil insbesondere bei noch unbekannten oder schwer erkennbaren Fehlern auf diese Weise die Möglichkeit eröffnet wird, den Fehler zu beheben, insbesondere die Satzung mit Rückwirkung erneut in Kraft zu setzen (vgl. § 155 a Abs. 5 BBauG). Jeder einzelne Verfahrens- oder Formfehler, der nicht konkret schriftlich innerhalb der Jahresfrist gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden ist, wird deshalb für die Gültigkeit der Satzung unschädlich, gleichviel, ob diese aus anderen Gründen in einem Normenkontrollverfahren oder inzidenter in einem anderen Rechtsstreit angegriffen wird. Das hat zur Folge, daß ein innerhalb der Jahresfrist nicht ordnungsgemäß geltend gemachter Verfahrens- oder Formfehler auch in einem laufenden Normenkontrollverfahren - wie hier - nicht beachtet werden, daß also aus ihm nicht die Ungültigkeit der Satzung hergeleitet werden darf.
Die befristete Geltendmachung des Verfahrens- oder Formfehlers nach § 155 a BBauG 1976/1979 steht allerdings jedermann zu. Die Unbeachtlichkeit eines solchen Fehlers tritt deshalb nur ein, wenn niemand ihn ordnungsgemäß geltend gemacht hat. Sie tritt nicht ein, der Fehler bleibt also auch in jedem Gerichtsverfahren beachtlich, wenn ihn nur irgendjemand ordnungs- und fristgemäß geltend gemacht hat. Hierfür ist es mithin im vorliegenden Fall nicht erforderlich, daß gerade die Antragstellerinnen ihn geltend gemacht haben, sofern er nur von irgendjemandem wirksam geltend gemacht worden ist; eine solche anderweitige Geltendmachung ist allerdings vom vorlegenden Gericht nicht festgestellt worden.
Der Senat neigt dabei zu der Auffassung, daß es rechtlich keinen Unterschied macht, ob der Fehler isoliert in einem unmittelbar an die Gemeinde gerichteten Schreiben oder ob er schriftlich in einem gerichtlichen Verfahren, an dem die Gemeinde förmlich beteiligt ist, gerügt wird. Soweit der Bundesgerichtshof in einem obiter dictum seines Urteils vom 29. November 1979 - III ZR 67/78 - (NJW 1980, 1751) die vorgeschriebene Geltendmachung "gegenüber der Gemeinde" einengend dahin verstanden hat, daß sie gegenüber der "in der Bekanntmachung genannten Behördenstelle - hier das Planungsamt der beteiligten Stadt -" erfolgen müsse, hätte der Senat Bedenken, dem zu folgen; das aber braucht für die hier zu treffende Entscheidung nicht vertieft zu werden.
Dr. Korbmacher
Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Gielen