Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 15.01.1980, Az.: BVerwG 4 B 265.79
Unmöglichkeit der räumlichen Trennung einer Wohnbebauung zu gewerblicher und industrieller Nutzung wegen der gegebenen tatsächlichen Verhältnisse; Verhältnis des Rücksichtnahmegebots zum schweren und unerträglichen Eingriff; Überschreiten der Schwelle zwischen Sozialbindung und Eingriff in das Eigentum durch eine nachhaltige Veränderung der vorgegebenen Grundstückssituation und als Folge dessen einer schweren und unerträglichen Mitleidenschaft des benachbarten Eigentums
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.01.1980
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 B 265.79
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1980, 17377
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 28.09.1979 - AZ: III 1372/79
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- ZfBR 1980, 146
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 15. Januar 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Oppenheimer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Korbmacher und Prof. Dr. Schlichter
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 28. September 1979 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde bleibt erfolglos; ihrer Begründung kann ein Grund zur Zulassung der Revision nicht entnommen werden.
Das Berufungsurteil weicht nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von den in der Beschwerdeschrift zitierten Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts ab: Auf das Urteil des beschließenden Senats vom 20. Oktober 1972 - BVerwG IV C 14.71 - (Buchholz 406.11 § 1 BBauG Nr. 5 = DVBl. 1973, 42) nimmt das Berufungsurteil ausdrücklich Bezug (UA S. 16 u. 17). In Übereinstimmung mit diesem Urteil legt das Berufungsgericht dar, daß die Bauordnung 1958 auf einer gerechten Abwägung - und zwar sowohl im Hinblick auf den Abwägungsvorgang als auch auf das Abwägungsergebnis - beruht. Die Abwägungsmaßstäbe und mit ihnen die maßgebende Interessenbewertung entnimmt das Berufungsgericht - wiederum in voller Übereinstimmung mit dem Urteil des beschließenden Senats vom 20. Oktober 1972 - nicht dem heutigen, sondern dem seinerzeit geltenden Recht. Dabei verkennt das Berufungsgericht auch nicht, daß frühere Vorschriften und Pläne, die diesen Anforderungen entsprechen, nach dem angeführten Urteil des Senats "als Bebauungsplan" dennoch dann nicht fortgelten können, wenn sie nach ihrem Abwägungsergebnis zur Zeit der Überleitung nicht bebauungsplanmäßig waren, also zu dieser Zeit nicht durch Bebauungsplan neu hätten geschaffen werden dürfen, weil der Interessenausgleich in dem Plan "zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis" stand.
Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Überleitung der Bauordnung 1958 scheitere unter diesem Gesichtspunkt insbesondere nicht daran, daß in ihrem Geltungsbereich eine räumliche Trennung der Wohnbebauung von gewerblicher und industrieller Nutzung wegen der gegebenen tatsächlichen Verhältnisse nicht möglich gewesen sei, weicht auch nicht vom Urteil des beschließenden Senats vom 5. Juli 1974 - BVerwG IV C 50.72 - (BVerwGE 45, 309 = BRS 28 (1974) Nr. 4 [S. 19]) ab. Der Senat hat in diesem Urteil betont, daß Wohn- und Industriegebiete "möglichst" nicht nebeneinander liegen sollen und daß darin ein wesentliches Element geordneter städtebaulicher Entwicklung und damit ein elementarer Planungsgrundsatz gesehen werden muß. Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Es führt aus, daß der Grundsatz, umgebungsbelastende Industrie- und Gewerbegebiete einerseits und Wohnbebauung andererseits "nach Möglichkeit" angemessen voneinander zu trennen, einer Durchbrechung fähig sei. Das entspricht in der Tat dem, was der beschließende Senat mit den Begriffen "möglichst" und "nach Möglichkeit" hat ausdrücken wollen. Die Ausführungen im Urteil vom 5. Juli 1974 bezogen sich auf die Neuansiedlung eines großen Industriebetriebes in unmittelbarer Nachbarschaft einer ausgedehnten Wohnbebauung. Im vorliegenden Fall geht es dagegen um die Beplanung einer bereits vorhandenen Gemengelage von Handwerk und Wohnbebauung in einen Gebiet, das seinerseits einem ebenfalls bereits vorhandenen und gewerblich oder industriell geprägten Gebiet jenseits der Durmersheimer Straße benachbart ist (vgl. UA S. 3/4 und S. 19/20). Verfahrensrügen hat die Beschwerde insoweit nicht erhoben; ihre zum Teil ergänzende, zum Teil abweichende Schilderung des Sachverhalts erfüllt jedenfalls nicht die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 3 VwGO. Von einer Abweichung des Berufungsurteils vom Urteil des Senats vom 7. Juli 1974 kann daher keine Rede sein, so wenig übrigens im vorliegenden Zusammenhang Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung zu klären wären.
Das Berufungsurteil weicht auch nicht vom Urteil des beschließenden Senats vom 11. Februar 1977 - BVerwG IV C 8.75 - (Buchholz 406.11 § 29 BBauG Nr. 21 = BauR 1977, 253) ab. Mit diesem Urteil hat der beschließende Senat entschieden, daß der Bestandsschutz nicht personenbezogen ist, daß er auch in einem bestimmten Umfang Nutzungsänderungen rechtfertigen kann und daß er sich nach dem bemißt, was an Bestand oder Nutzung in dem Zeitpunkt nachhaltig noch vorhanden ist, in dem der Schutz gegenüber einer geänderten Rechtslage wirksam werden soll. Keiner dieser Grundsätze wird vom Berufungsgericht in Abrede gestellt; vielmehr beruht das Berufungsurteil auf der Rechtsansicht, daß der Betrieb seit seiner Genehmigung nicht dem materiellen Recht entsprach und daß er auch zu keinem Zeitpunkt baurechtlich mit der Folge genehmigt worden sei, daß dadurch Bestandsschutz habe entstehen können. Das hat das Berufungsgericht im einzelnen mit der Vorläufigkeit einer Genehmigung im Rahmen der Zwangswirtschaft sowie der Befristung zweier Baugenehmigungen begründet. Mit derartigen Fragen befaßt sich das Urteil des Senats vom 11. Februar 1977 nicht. Die Ausführungen der Beschwerde zum Bestandsschutz (bzw. zur eigentumskräftig verfestigten Anspruchsposition) im Falle der Zerstörung eines Gebäudes durch Brand übersehen, daß das Berufungsgericht der Meinung ist, daß es bereits im Zeitpunkt der Zerstörung des Werkstattgebäudes durch Brand an Bestandsschutz fehlte und daß - infolge der Befristung der Genehmigung für den Wiederaufbau - auch danach ein über den Fristablauf hinausgehender genereller Bestandsschutz nicht entstanden sei.
Auch insoweit geben die Ausführungen der Beschwerde für eine Zulassung der Revision wegen einer Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nichts her.
Das Berufungsurteil weicht auch nicht vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. April 1978 - BVerwG 4 C 96 und 97.76 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 34 = BRS 33 (1978) Nr. 158 [S. 309]) ab: Die Beschwerde räumt ein, daß das Berufungsgericht die Nachbarrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zutreffend dargestellt hat. Sie meint jedoch, das Berufungsgericht habe in Abweichung von dem zitierten Urteil einen schwere und unerträglichen Eingriff mit der Begründung verneint, daß die Baugenehmigung nicht einmal gegen das Rücksichtnahmegebot verstoße. Darin sieht die Beschwerde zugleich eine Abweichung vom Urteil des Senats vom 13. Juni 1969 - BVerwG IV C 234.65 - (BVerwGE 32, 173 = DÖV 1969, 753). Weder das eine noch das andere trifft zu: Das Urteil vom 14. April 1978 befaßt sich nicht mit dem Verhältnis des Rücksichtnahmegebots zum schweren und unerträglichen Eingriff. In seinem Urteil vom 25. Februar 1977 - BVerwG IV C 22.75 - (Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 28) hat der Senat jedoch das Verhältnis zwischen dem Rücksichtnahmegebot und der Rechtsprechung zur Eigentumsverletzung klargestellt. Er hat darauf hingewiesen, daß nicht auf die "außergewöhnliche Schwere des Eingriffs" (a.a.O. S. 25) abzuheben sei, wenn die Genehmigung bereits gegen das Rücksichtnahmegebot verstoße (vgl. auch a.a.O. S. 20). Damit stimmt das Berufungsurteil im Ergebnis überein; denn das Berufungsgericht geht davon aus, daß sich die Klägerin das genehmigte Bauvorhaben schon nach Maßgabe des Rücksichtnahmegebotes zumuten lassen müsse und daß sie daher von ihm erst recht nicht in einer die Zumutbarkeitsgrenze überschreitenden Weise betroffen werde.
Mit dem Urteil des beschließenden Senats vom 13. Juni 1969 ist zwar eine nachbarschützende Funktion des § 34 des Bundesbaugesetzes vom 23. Juni 1960 (BGBl. I S. 341) - BBauG 1960 - verneint worden; mit dem durch das Rücksichtnahmegebot in bestimmten Fällen vermittelten Induvidualschutz befaßt sich dieses Urteil jedoch nicht, so daß auch insoweit von einer Abweichung keine Rede sein kann. Der Senat hat jedoch bereits entschieden, daß die Ausführungen zum Rücksichtnahmegebot in seinem Urteil vom 25. Februar 1977 nicht nur für den Außenbereich, sondern auch für den unbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BBauG 1960 bzw. des Bundesbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256), nunmehr geändert durch das Gesetz vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949) - BBauG 1976/79 - gelten (Beschluß vom 31. Oktober 1977 - BVerwG IV B 185.77 - Buchholz 406.19 Nachbarschutz Nr. 33).
Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang an zwei Stellen (S. 10 u. S. 11 der Beschwerdeschrift) rügt, das Berufungsurteil verstoße auch gegen weitere Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, ohne diese näher zu bezeichnen, genügt sie nicht den gesetzlichen Anforderungen des § 132 Abs. 2 Nr. 2 in Verbindung mit Absatz 3 VwGO.
Die Revision ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen: Ein zukünftiges Revisionsverfahren läßt nicht erwarten, daß der Eigentumsbegriff einer über die bisherige Rechtsprechung des Senats hinausreichenden Klärung zugeführt werden könnte. Die Rechtsprechung des Senats und des Bundesgerichtshofs haben im Hinblick auf die hier in Rede stehenden Rechtsfragen bisher keinen Anlaß zur Anrufung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes gegeben. Auch im vorliegenden Fall ist ein solcher Anlaß nicht erkennbar. Es spricht deswegen nichts dafür, daß der beschließende Senat von seiner bisherigen Rechtsprechung abweichen würde. Im übrigen übersieht die Beschwerde in diesem Zusammenhang, daß sich der Bundesgerichtshof bereits mehrfach die Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts zu eigen gemacht hat, die Schwelle zwischen Sozialbindung und Eingriff in das Eigentum werde, dann überschritten, wenn die vorgegebene Grundstückssituation nachhaltig verändert und dadurch das benachbarte Eigentum schwer und unerträglich getroffen werde (so noch Urteil des BGH vom 13. Januar 1977 - III ZR 6/75 - NJW 1977, 894 [895] unter Hinweis auf BGHZ 64, 220 [229] und BGH in WM 1976, 1064).
Die von der Beschwerde zur Stützung ihrer Auffassung zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12. Juni 1975 - III ZR 158/72 - DVBl. 1976, 165 befaßt sich mit den Fragen, ob (nicht nur eine Umplanung, sondern) auch die Versagung einer Baugenehmigung nach § 34 BBauG 1960 einen Entschädigungsanspruch nach § 44 Abs. 1 Satz 1 BBauG 1960 auslösen kann und unter welchen Voraussetzungen ein Entschädigungsausschluß nach § 44 Abs. 1 Satz 2 BBauG 1960 anzunehmen ist. Soweit der Bundesgerichtshof die seinerzeit in Rede stehende Bebauung eines Grundstücks als zulässig angesehen hat, beruht das darauf, daß er aufgrund der - in jenem Fall offenbar unbeschränkten - Baugenehmigungen von einer Vermutung der "materiellen und formellen Legalität" ausgegangen ist. Anlaß, im Hinblick auf dieses Urteil des Bundesgerichtshofs die Revision im vorliegenden Fall zur Wahrung der Einheit der Rechtsordnung zuzulassen, besteht jedenfalls nicht.
Die Beschwerde ist deswegen mit Kostenentscheidung nach §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO und [...]zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 DM festgesetzt.
[Die] Streitwertfestsetzung [ist] nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG F. 1975 [zurückzuweisen].
Dr. Korbmacher
Prof. Dr. Schlichter