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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.06.1989, Az.: BVerwG 4 C 15.86

Fehlen einer Begründung; Ratsprotokoll; Hinweisbekantmachung; Willensentschluss des Rates

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.06.1989
Aktenzeichen
BVerwG 4 C 15.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 12730
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Minden - 27.03.1984 - AZ: 1 K 1004/83
OVG Nordrhein-Westfalen - 02.12.1985 - AZ: 11 A 1110/84

Fundstellen

  • BRS 49, 63 - 69
  • BWGZ 1991, 122-123
  • BauR 1989, 687-692
  • DVBl 1989, 1061-1063 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1990, 364-366 (Volltext mit amtl. LS)
  • UPR 1989, 433-435
  • ZG 1990, 180-181
  • ZfBR 1990, 30-32

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Ein völliges Fehlen der Begründung eines Bebauungsplans kann nicht durch einen Rückgriff auf Materialien oder Ratsprotokolle ausgeglichen werden.

  2. 2.

    Die Wirkung der Hinweisbekanntmachung nach Art. 3 § 12 BBauGÄndG 1976 ist auf Grund einer der Gemeinde zurechenbaren Rechtshandlung eingetreten; eines Ratsbeschlusses bedurfte es hierfür nicht.

Redaktioneller Leitsatz

  1. 1)

    Das Fehlen einer Begründung kann nicht durch Rückgriff auf Materialien oder Ratsprotokolle kompensiert werden.

  2. 2)

    Die Hinweisbekanntmachung des Gemeinderats entfaltet Wirkung dahingehend, daß einem Willensentschluß des Rates auch in Zukunft Geltung verschafft wird. Ein besonderer Ratsbeschluß ist nicht erforderlich, weil der Hinweis den Plan nicht verändert.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. Juni 1989
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues, B. Sommer, Prof. Dr. Dr. Berkemann und Dr. Lemmel
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 2. Dezember 1985 wird aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Die Klägerin möchte auf ihrem Grundstück Gemarkung M. Flur 31, Flurstück 372 eine dort vorhandene, im Jahre 1968 bauaufsichtlich genehmigte Großmarkthalle mit einer Grundfläche von 4.800 qm und einer Nutzfläche von ca. 4.000 qm zukünftig für Einzelhandel mit food- und non food-Artikeln nutzen. Eine hierfür im Oktober 1982 gestellte Bauvoranfrage lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 27. Dezember 1982 ab: Ein der Klägerin zuvor erteiltes grundstücksverkehrsrechtliches Negativattest habe für das Genehmigungsverfahren keine bindende Wirkung. Ein gültiger Bebauungsplan für das Baugrundstück bestehe nicht. Nach § 34 Abs. 3 BBauG in Verbindung mit § 11 Abs. 3 BauNVO sei das Vorhaben unzulässig. - über den gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch der Klägerin erging keine abschließende Entscheidung.

2

Das Baugrundstück liegt im Geltungsbereich des am 17. September 1971 als Satzung beschlossenen Bebauungsplans 552/1 der Stadt M., der mit geringen Änderungen aus dem Bebauungsplan Nr. 552 aus dem Jahre 1969 hervorgegangen und dessen Genehmigung am 7. Dezember 1972 bekanntgemacht worden ist. Er setzte für das Grundstück der Klägerin ein Gewerbegebiet mit dreigeschossiger Bebauung fest.

3

Inzwischen ist am 7. Juli 1987 vom Rat der Stadt M. für einen Teilbereich des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 552/1 der Bebauungsplan Nr. 754 - östliche K.straße - beschlossen worden; dessen Genehmigung wurde am 4. Dezember 1987 bekanntgemacht. Dieser Bebauungsplan setzt für das Flurstück 372 neben Verkehrsflächen für Stellplätze Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO mit zweigeschossiger Bebauung und Gliederung nach Maßgabe des Satzungstextes (Nr. 2. 1. 3) fest.

4

Das Verwaltungsgericht Minden hat die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die Berufung der Klägerin, mit der diese zuletzt beantragt hat, den Beklagten zur Erteilung der Nutzungsänderungsgenehmigung gemäß ihrem Antrag vom 28. Oktober 1982 und den dazu in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gegebenen Erläuterungen zu verpflichten, mit Urteil vom 2. Dezember 1985 zurückgewiesen. Die Entscheidung des Berufungsgerichts beruht im wesentlichen auf folgenden Gründen:

5

Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Bebauungsgenehmigung für die Umwandlung ihres Großhandelsbetriebes in ein Einzelhandelsunternehmen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit der Nutzungsänderung richte sich mangels eines gültigen Bebauungsplans nach § 34 Abs. 1 BBauG. Der Bebauungsplan Nr. 552/1 sei nichtig. Es fehle ihm eine den Anforderungen des § 9 Abs. 6 Satz 1 BBauG (F. 1960) entsprechende Begründung. Dieser Mangel sei nicht gemäß § 155 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 183 f Abs. 2 BBauG (F. 1979) unbeachtlich, weil es hier an einer "Begründung", die diese Bezeichnung verdiene, völlig fehle. Der Verstoß gegen das Begründungsgebot sei auch nicht gemäß § 155 a Satz 1 BBauG (F. 1976) unbeachtlich geworden. Zwar habe die Stadt M. im Juni 1977 einen Hinweis gemäß Art. 3 § 12 des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes 1976 bekanntgemacht. Hierdurch habe aber die Wirkung des § 155 a BBauG nicht herbeigeführt werden können. Denn der bekanntgemachte Hinweis gründe sich nicht auf einen Beschluß des Rates. Ein solcher Beschluß sei jedoch erforderlich, weil die "Heilungsbekanntmachung" darauf abziele, einer an sich ungültigen Rechtsnorm nachträglich Geltung zu verschaffen. - Nach § 34 Abs. 1 BBauG sei das Vorhaben der Klägerin unzulässig. Ein großflächiges Einzelhandelsunternehmen in dem beabsichtigten Umfang wäre in der maßgeblichen näheren Umgebung ohne Vorbild und würde insbesondere wegen der mit ihm verbundenen Verkehrsbelastungen bewältigungsbedürftige Spannungen auslösen oder jedenfalls verstärken.

6

Der Senat hat gegen dieses Urteil die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage zugelassen, ob die Unbeachtlichkeit der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften von Satzungen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 in Kraft getreten sind, vor der notwendigen (nachträglichen) Bekanntmachung des Hinweises einen Beschluß des Rates der Gemeinde erfordere.

7

Mit ihrer daraufhin eingelegten Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts. Zur Begründung trägt sie im wesentlichen vor: Die Umwandlung ihres Großhandelsbetriebes in ein Einzelhandelsunternehmen sei nach den Festsetzungen des Bebauungsplans 552/1 zulässig. Diesen Plan habe das Berufungsgericht zu Unrecht als nichtig angesehen. Eine etwaige Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift durch mangelhafte Begründung sei jedenfalls durch eine Hinweisbekanntmachung der Gemeinde vom Juni 1977 geheilt. Diese sei kein Akt der Rechtsetzung, für den es eines Gemeinderatsbeschlusses bedürfe. Nach dem somit anwendbaren Bebauungsplan Nr. 552/1 seien Gewerbebetriebe aller Art zulässig. Um ein nur in Kern- oder Sondergebieten zulässiges Einkaufszentrum oder einen Verbrauchermarkt zur überwiegend übergemeindlichen Versorgung handele es sich bei ihrem Vorhaben nicht.

8

Nach dem Inkrafttreten des Bebauungsplans Nr. 754 der Stadt M. hat die Klägerin ergänzend vorgetragen, daß sie diesen Bebauungsplan für nichtig halte: Es fehle an der in der Hauptsatzung der Stadt M. für Planungen mit unmittelbarem Einfluß auf die strukturelle Entwicklung der Stadt erforderlichen Durchführung einer Einwohnerversammlung; an sämtlichen Beschlüssen über den Bebauungsplan hätten befangene Gemeinderatsmitglieder mitgewirkt; die beschlußfassenden Gremien seien vom Stadtdirektor über die Bedeutung und die Auswirkungen des Vorhabens der Klägerin falsch informiert worden; der Plan habe nach der Bekanntmachung seiner Genehmigung innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist nicht von jedermann eingesehen werden können.

9

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils und des Urteils des Verwaltungsgerichts Minden vom 27. März 1981 den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Dezember 1982 gemäß ihrem Antrag vom 28. Oktober 1982 und den hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gegebenen Erläuterungen die Genehmigung zur Änderung der Nutzung ihres Grundstücks Gemarkung M. Flur 31, Flurstück 372, von einem Großhandelsbetrieb in einen Einzelhandelsbetrieb zu erteilen,

10

hilfsweise,

festzustellen, daß der Bescheid vom 27. Dezember 1982 rechtswidrig war.

11

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Er macht geltend: Ein Genehmigungsanspruch der Klägerin bestehe im Hinblick auf die verkehrsmäßigen Auswirkungen gemäß § 15 BauNVO auch dann nicht, wenn man von der Gültigkeit des Bebauungsplans 552/1 ausgehe. Den Darlegungen der Klägerin zur Nichtigkeit des Bebauungsplans Nr. 754 tritt der Beklagte entgegen.

13

Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht beteiligt sich am Verfahren.

14

II.

Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

15

Die vom Beklagten gegen die Zulässigkeit des Verpflichtungsantrages der Klägerin erhobenen Bedenken greifen nicht durch. Der Beklagte wendet sich gegen den Zusatz "... gemäß den hierzu in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht gegebenen Erläuterungen". Er meint, hiermit würden die von der Klägerin dargelegten Absichten, die vorhandene Bebauung zum Teil durch neue Bauten und durch Anlegung von Parkplätzen zu ersetzen, ohne das erforderliche Vorverfahren in den Gegenstand der beantragten Verpflichtung einbezogen. Dies trifft aber nicht zu. Bereits das Berufungsgericht hat den bei ihm gestellten Antrag der Klägerin so ausgelegt, daß Streitgegenstand (nur) die Erteilung einer Bebauungsgenehmigung für die Umwandlung des vorhandenen Großhandelsbetriebes in einen Einzelhandel sei. Daran hat sich mit dem in der Revisionsbegründung gestellten Antrag nichts geändert. Die Genehmigung konkreter Baumaßnahmen oder die Art und Weise der Anlegung der erforderlichen Stellplätze ist weiterhin nicht Gegenstand des Streitverfahrens.

16

Der in der Revisionsinstanz hilfsweise gestellte Feststellungsantrag ist ebenfalls zulässig. Die Klägerin trägt damit der Möglichkeit Rechnung, daß der im Dezember 1987 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 754 gültig und ihr Vorhaben nach den dann heranzuziehenden Bestimmungen der Baunutzungsverordnung i.d.F. von 1977 (vgl. § 25 b Abs. 1 BauNVO in der Fassung der Dritten Verordnung zur Änderung der Baunutzungsverordnung vom 19. Dezember 1986 - BGBl. I S. 2665) als großflächiger Einzelhandelsbetrieb in einem Gewerbegebiet planungsrechtlich nicht zulässig ist (§ 1 Abs. 3 Satz 2, § 8, § 11 Abs. 3 BauNVO). Für diesen Fall hat sie ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, daß ihr Vorhaben nach den zur Zeit der Antragstellung (1982) geltenden planungsrechtlichen Normen (Bebauungsplan Nr. 552/1 vom Dezember 1972 i.V.m. § 8, § 11 Abs. 3 BauNVO 1968) zulässig war (vgl. BVerwGE 61, 128 <134 ff.>[BVerwG 24.10.1980 - 4 C 3/78], ständige Rechtsprechung). Da die Rechtsänderung durch Inkrafttreten eines neuen Bebauungsplans erst während des Revisionsverfahrens eingetreten ist, kann der Hilfsantrag auch in diesem Verfahrensstadium noch gestellt werden. Um eine unzulässige Klageänderung (§ 142 VwGO) handelt es sich dabei nicht.

17

Von der Gültigkeit oder Nichtigkeit des während des Revisionsverfahrens in Kraft getretenen Bebauungsplans Nr. 754 - östliche K.straße - vom 7. Juli 1987 hängt die Entscheidung über die von der Klägerin gestellten Anträge ab. Ist er gültig, so sind die in ihm enthaltenen Festsetzungen als neues Recht, das sich auf die Anwendung von revisiblem Bundesrecht (Baunutzungsverordnung) auswirken kann, auch vom Revisionsgericht zu beachten (vgl. BVerwGE 41, 227 <230 f.>[BVerwG 01.12.1972 - IV C 6/71];  68, 360 <364>[BVerwG 03.02.1984 - 4 C 8/80]). Der Bebauungsplan Nr. 754 setzt für das Baugrundstück ein Gewerbegebiet fest. In einem solchen Gebiet sind Gewerbebetriebe aller Art - also auch Einzelhandelsbetriebe - an sich allgemein zulässig (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO 1977). Mit einer Grundfläche von 4.800 qm und einer Nutzfläche von ca. 4.000 qm fällt das Vorhaben der Klägerin aber unter die großflächigen Einzelhandelsbetriebe i. S. des § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO 1977; diese sind in der Regel, d.h. wenn nicht konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, daß von ihnen - ausnahmesweise - keine Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO 1977 ausgehen, nur in Kerngebieten und in eigens für sie festgesetzten Sondergebieten zulässig.

18

Unterstellt man zugunsten der Klägerin, daß der Bebauungsplan Nr. 754 ungültig ist, so könnte das Vorhaben zwar - mit dem Berufungsgericht - nach § 34 BBauG/BauGB zu beurteilen sein. Das gilt aber nur dann, wenn die planungsrechtliche Beurteilung sich nicht mehr nach den für die Klägerin möglicherweise günstigeren Festsetzungen des vorherigen Bebauungsplans Nr. 552/1 i.V.m. § 11 Abs. 3 BauNVO 1968 richtet. Dieser frühere Plan ist nämlich nur dann gemäß Nr. 1.4 der textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 754 teilweise aufgehoben worden, wenn der letztgenannte Bebauungsplan gültig ist. - Für den Hilfsantrag der Klägerin kommt es an sich nur auf die frühere Gültigkeit des Bebauungsplans Nr. 552/1 an. Jedoch ist über den Hilfsantrag nur dann zu entscheiden, wenn das Vorhaben auf der Grundlage der geltenden planungsrechtlichen Bestimmungen nicht (mehr) zugelassen werden kann.

19

Ob der Bebauungsplan Nr. 754, der bisher nicht Gegenstand eines Normenkontrollverfahrens war, gültig ist, steht nicht fest. Diese Frage kann - wie soeben dargelegt wurde - nicht offenbleiben. Die Klägerin hat tatsächliche und rechtliche Gründe gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans vorgebracht; der Beklagte ist diesem Vortrag entgegengetreten. Die von der Klägerin geltend gemachten Nichtigkeitsgründe sind nicht von vornherein unschlüssig. Dies gilt insbesondere in bezug auf die behauptete Mitwirkung befangener Gemeinderäte auch am Satzungsbeschluß nach § 10 BauGB (vgl. dazu BVerwGE 79, 200 <203>[BVerwG 15.04.1988 - 4 N 4/87]). Zur Entscheidung über die Gültigkeit oder Nichtigkeit des Bebauungsplans Nr. 754 bedürfte es weiterer tatsächlicher Aufklärung und im übrigen der Auslegung und Anwendung von irrevisiblem Landesrecht (nordrheinwestfälische Gemeindeordnung) und Ortsrecht (Hauptsatzung der Stadt M.). Ob der erkennende Senat hierzu befugt wäre, kann offenbleiben. Er sieht von einer Entscheidung über die Gültigkeit des Bebauungsplans Nr. 754 jedenfalls deshalb ab (§ 173 VwGO i.V.m. § 565 Abs. 4 ZPO), weil es - für den Fall der Gültigkeit des Bebauuungsplans Nr. 754 - auch an den erforderlichen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts fehlt, um über die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 3 und 4 BauNVO 1977 entscheiden zu können: Ob im gegebenen Fall Anhaltspunkte dafür bestehen, daß trotz der Großflächigkeit des von der Klägerin geplanten Einzelhandels Auswirkungen i. S. des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauNVO 1977 nicht eintreten (vgl. hierzu BVerwGE 68, 342 <345 f.>[BVerwG 03.02.1984 - 4 C 54/80]), läßt sich auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts nicht sagen. Eine abschließende Entscheidung über den Verpflichtungsantrag der Klägerin ist dem Senat also auf der veränderten rechtlichen Grundlage nicht möglich. Das führt zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (vgl. auch BVerwGE 41, 227 <232>[BVerwG 01.12.1972 - IV C 6/71]).

20

Insofern es für die erneute Entscheidung des Berufungsgerichts auf die Gültigkeit des Bebauungsplans Nr. 552/1 ankommt, gilt folgendes:

21

Das Berufungsgericht hat festgestellt, die dem Bebauungsplan Nr: 552/1 beigegebene "Begründung" orientiere sich im wesentlichen am Wortlaut des § 8 BBauG F. 1960 und verweise im übrigen auf die Regelung des § 8 Abs. 4 BauNVO 1968. Die hierzu erteilten allgemeinen Hinweise hätten für den potentiell Planbetroffenen keinen selbständigen Informationswert und gäben nicht den erforderlichen Aufschluß über den konkreten Anlaß zur Planung und/oder die Leitziele des Bebauungsplans. Das Berufungsgericht hat hierin einen Verstoß gegen das Begründungsgebot gemäß § 9 Abs. 6 Satz 1 BBauG F. 1960 gesehen; infolge der dargelegten Mängel stehe die dem Plan beigegebene "Begründung" einer Nichtbegründung gleich (vgl. jetzt § 9 Abs. 8 BauGB). Das steht mit Bundesrecht im Einklang.

22

Die Begründungspflicht soll als zwingende Verfahrensvorschrift sicherstellen, daß städtebauliche Rechtfertigung und Erforderlichkeit sowie die Grundlagen der Abwägung jedenfalls in ihren zentralen Punkten dargestellt werden, um eine effektive Rechtskontrolle des Plans zu ermöglichen (vgl. das Urteil des Senats vom 7. Mai 1971 - BVerwG 4 C 76.68 - BRS 21, Nr. 15 = DVBl. 1971, 759<762>). Daneben soll die Begründung die Festsetzungen des Plans verdeutlichen und Hilfe für ihre Auslegung sein (vgl. BVerwGE 77, 300 <306>[BVerwG 22.05.1987 - 4 C 57/84]). Diesen Anforderungen entspricht die "Begründung" zum Bebauungsplan Nr. 552/1 der Stadt Minden nach den dazu vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen nicht. Das Berufungsgericht hat bei seiner rechtlichen Beurteilung zwar auch darauf abgehoben, daß die "Begründung" mit ihren allgemeinen Hinweisen für den potentiell Planbetroffenen keinen selbständigen Informationswert habe. Auf eine solche Information des Bürgers durch die Begründung kommt es nach dem genannten Urteil des Senats vom 7. Mai 1971 jedoch nicht maßgeblich an. Das ändert indes nichts daran, daß die "Begründung" des Bebauungsplans mit ihrem vom Berufungsgericht festgestellten Inhalt den dargelegten Mindestanforderungen des § 9 Abs. 6 BBauG F. 1960 (§ 9 Abs. 8 BauGB) nicht genügt.

23

Der Senat hat in seinem Urteil vom 7. Mai 1971 - BVerwG 4 C 76.68 - (a.a.O.) allerdings einschränkend ausgeführt, Verstöße gegen den Begründungszwang könnten ausnahmsweise dann unerheblich sein, wenn sich aus anderen Unterlagen - etwa den Protokollen über die Ratssitzung, in der der Bebauungsplan beschlossen wurde - volle Klarheit über die Gründe des Plans herstellen lasse. Hierauf stützt sich die Revision und macht geltend, das Berufungsgericht habe diese Möglichkeit nicht gesehen und deshalb zu Unrecht tatrichterliche Ermittlungen in dieser Richtung unterlassen. Durch Auswertung der Materialien und Ratsprotokolle - insbesondere auch zu dem Bebauungsplan Nr. 552, der durch den Bebauungsplan Nr. 552/1 nur unwesentlich geändert worden sei - hätten sich Anlaß und Ziele der Planung hinreichend deutlich ermitteln lassen. - Diese Rüge der Revision greift nicht durch. Schon auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der genannten Senatsentscheidung geltenden Rechts galt die von der Revision aufgegriffene Erwägung im Rahmen des damals noch einheitlichen Tatbestandes eines Verstoßes gegen den Begründungszwang nur für Fälle unvollständiger Begründung. Seitdem Verletzungen des Begründungsgebots für Bebauungspläne von zwei Vorschriften mit unterschiedlichen Rechtsfolgen erfaßt werden (§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 2. Halbsatz und Satz 2 BauGB bzw. davor § 155 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 BBauG: Unvollständigkeit der Begründung; § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 215 BauGB bzw. davor § 155 a BBauG: Fehlen der Begründung), steht außer Frage, daß sich ein völliges Fehlen der Begründung eines Bebauungsplans als Formverstoß nicht durch einen Rückgriff auf Materialien oder Ratsprotokolle ausgleichen läßt.

24

Ist hiernach vom völligen Fehlen einer Begründung des Bebauungsplans Nr. 552/1 und nicht bloß von einer Unvollständigkeit der Begründung auszugehen, so ist dieser Fehler nicht gemäß § 155 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BBauG in der Fassung des Gesetzes vom 6. Juli 1979 (BGBl. I S. 949) - BBauG 1979 -, der nach § 183 f. Abs. 2 BBauG 1979 auch auf vor dem 1. August 1979 bekanntgemachte Pläne anzuwenden war, unbeachtlich. Das Fehlen der Begründung kann aber, wie der Senat mit seinem Beschluß vom 21. Februar 1986 - BVerwG 4 N 1.85 - (BVerwGE 74, 47 ff.) entschieden hat, als Verletzung einer "Verfahrens- und Formvorschrift" gemäß § 155 a Satz 1 BBauG in der Fassung vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2256) - BBauG 1976 - (= § 155 a Abs. 1 BBauG 1979) unbeachtlich werden. Daran hat sich auch durch das Inkrafttreten des Baugesetzbuchs nichts geändert: Auch nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 BauGB, der gemäß § 244 Abs. 1 BauGB auch auf vor dem 1. Juli 1987 bekanntgemachte Satzungen anzuwenden ist, ist die Verletzung der Vorschriften über die Begründung des Bebauungsplans weiterhin ein beachtlicher Fehler; er muß gemäß § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB innerhalb eines Jahres ab Bekanntmachung der Satzung geltend gemacht werden; gemäß § 244 Abs. 1, 2. Halbsatz BauGB bleiben die vor dem 1. Juli 1987 nach § 155 a BBauG, Art. 3 § 12 BBauGÄndG 1976 und § 183 f. Abs. 1 BBauG geltend gemachten Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften unberührt.

25

Für Bebauungspläne, die - wie der hier strittige Plan Nr. 552/1 der Stadt M. - vor dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bundesbaugesetzes vom 18. August 1976 (BGBl. I S. 2221) - BBauGÄndG 1976 - in Kraft getreten sind, konnte gemäß Art. 3 § 12 des genannten Gesetzes die Wirkung des § 155 a BBauG nachträglich herbeigeführt werden, wenn die Gemeinde innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes (Art. 6: 1. Januar 1977) allgemein oder für einzelne Satzungen durch ortsübliche Bekanntmachung auf die in § 155 a Satz 1 und 2 BBauG bezeichneten Rechtsfolgen und auf die in § 155 a Satz 1 BBauG bezeichnete Frist, die mit der Bekanntmachung begann, hinwies. Die Stadt M. hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts im Juni 1977 einen allgemeinen Hinweis dieser Art bekanntgemacht. Ein Beschluß des Rates ist dem nicht vorausgegangen. Das wird zwar von der Klägerin im Hinblick darauf, daß die Bekanntmachung vom Bürgermeister der Stadt M. unterzeichnet ist, in Zweifel gezogen. Mit diesem Vorbringen kann die Revision indes die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts über einen fehlenden Ratsbeschluß nicht erschüttern. Das Vorbringen der Klägerin erschöpft sich insoweit in einer an bestehendes Ortsrecht anknüpfenden Schlußfolgerung und in einer Vermutung, enthält aber keine Verfahrensrüge, welche die Bindung des Revisionsgerichts an den vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt (§ 137 Abs. 2 VwGO) in Frage stellen könnte.

26

Das Berufungsgericht hält die Hinweisbekanntmachung wegen des fehlenden Ratsbeschlusses für wirkungslos. Da die Bekanntmachung darauf abziele, einer an sich ungültigen Rechtsnorm nachträglich Geltung zu verschaffen, sei eine Legitimation durch den Rat erforderlich. Dieser Darlegung liegt die Verletzung von Bundesrecht zugrunde.

27

In seinem Urteil vom 17. März 1981 - 11 a NE 30/79 - BRS 38, Nr. 14 -, auf das auch im angefochteten Urteil Bezug genommen wird, hat das Berufungsgericht zur Begründung seiner Auffassung ausgeführt, die Gemeinde habe von der Möglichkeit eines Hinweises gemäß Art. 3 § 12 BBauGÄndG 1976 Gebrauch machen können, aber nicht müssen. Es habe damit in ihrer Befugnis gelegen, Ortsrecht, das aus formellen Gründen unwirksam war, unter den genannten Voraussetzungen nachträglich wirksam werden zu lassen.

28

Das sei aber letztlich nichts anderes als die Entscheidung über nachträgliche Rechtssetzung. Ähnlich heißt es im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 25. September 1981 - 10 a NE 41/77 - BRS 38, Nr. 15, der Hinweis gemäß Art. 3 § 12 BBauGÄndG 1976 sei ein Annex zum Rechtssetzungsverfahren, weil er - vergleichbar mit § 155 a BBauG 1976 - in einem untrennbaren Zusammenhang mit diesem stehe und der Sicherung des Bestandes der Norm dienen solle. Rechtssetzung sei aber nach den Vorschriften der Gemeindeordnung allein dem Rat vorbehalten und könne auf kein anderes Organ der Gemeinde übertragen werden. Dem Bürgermeister fehle ohne einen legitimierenden Beschluß des Rates die Befugnis zur Bekanntmachung eines Hinweises. - Das Berufungsgericht leitet damit die Notwendigkeit eines Ratsbeschlusses zwar unmittelbar aus dem irrevisiblen Kommunalrecht her. Grundlage dafür ist jedoch eine Qualifizierung der Hinweisbekanntmachung als Akt der Rechtssetzung. Mit letzterem wird das Berufungsgericht dem Inhalt, Sinn und Zweck der in Art. 3 § 12 BBauGÄndG 1976 getroffenen bundesgesetzlichen Regelung nicht gerecht (vgl. im Ergebnis ebenso Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BBauG Art. 3 § 12 BBauGÄndG Randziffer 8; Gaentzsch, DVBl. 1985, 29<30>). Dieser Rechtsverstoß ist revisibel.

29

Art. 3 § 12 BBauGÄndG sieht vor, daß die Wirkung des § 155 a BBauG 1976, d.h. die Unbeachtlichkeit der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften beim Zustandekommen der Satzung nach rügelosem Ablauf bestimmter Fristen, auch für früher in Kraft getretene Satzungen durch die Bekanntmachung eines in bestimmter Weise ausgestalteten Hinweises herbeigeführt werden kann. Dabei handelt es sich weder um einen Akt der Rechtssetzung noch um einen Annex des Rechtssetzungsverfahrens. Die Schaffung neuer Normen oder deren rückwirkende Inkraftsetzung (vgl. hierzu § 155 a Abs. 5 BBauG 1979, § 215 Abs. 3 BauGB) steht schon deshalb nicht in Rede, weil bei der Bekanntmachung eines Hinweises - jedenfalls dann, wenn es sich um einen allgemeinen Hinweis handelt - gar nicht feststeht oder zuvor geklärt sein muß, ob und gegebenenfalls welche Satzungen unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften zustandegekommen und deshalb in ihrer Gültigkeit angreifbar sind. Es geht bei der Hinweisbekanntmachung vielmehr nur darum, sicherzustellen, daß einem einmal gefaßten, unbeeinflußt feststehenden und auch inhaltlich unveränderten Willsentschluß der Gemeindevertretung, einen Bebauungsplan mit bestimmten Festsetzungen zu erlassen, auch in Zukunft Geltung verschafft wird (vgl. in diesem Sinne zu einem gemäß § 215 Abs. 3 BauGB ohne Rückwirkung in Kraft gesetzten Bebauungsplan Beschluß des Senats vom 24. Mai 1989 - BVerwG 4 NB 10.89 -). Der Hinweis verändert den Bebauungsplan nicht; insbesondere werden auch Verletzungen von Verfahrens- oder Formvorschriften nicht behoben. Er schafft lediglich die Voraussetzungen dafür, daß bestimmte Mängel des Plans nach Ablauf eines Jahres für seine Wirksamkeit unbeachtlich werden können. Der Bundesgesetzgeber selbst hat dies mit § 155 a BBauG 1976 und Art. 3 § 12 BBauGÄndG 1976 angeordnet und hierfür ein einfaches Verfahren bereitgestellt. Die Bekanntmachung des Hinweises durch die Gemeinde ist Tatbestandsmerkmal für die Unbeachtlichkeit des Fehlers. Der Bundesgesetzgeber hätte an sich den in Art. 3 § 12 BBauGÄndG vorgesehenen Hinweis auch selbst normativ geben können. Mit der Einschaltung der Gemeinde und dem Weg über die ortsübliche Bekanntmachung hat er - zugleich in Abstimmung mit dem für neue Satzungen in § 155 a Satz 3 BBauG 1976 (§ 155 a Abs. 4 BBauG 1979) vorgeschriebenen Hinweis in der Satzung selbst - eine bürgernähere Lösung gewählt. Sie verändert aber den Rechtscharakter der Hinweisbekanntmachung nicht.

30

Ob im Kommunalrecht des Landes aus anderen Gründen für die Hinweisbekanntmachung ein Beschluß der Gemeindevertretung vorgeschrieben ist, ist bundesrechtlich ohne Bedeutung. Die Wirkung der Hinweisbekanntmachung tritt kraft Bundesrechts jedenfalls immer dann ein, wenn sie als eine von der Gemeinde ausgehende und ihr zurechenbare Rechtshandlung erfolgt und der Tatbestand des Art. 3 § 12 BBauGÄndG 1976 damit erfüllt ist (vgl. jetzt die für Abwägungsmängel in vor dem 1. Juli 1987 in Kraft getretenen Satzungen in § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB getroffene Regelung und dazu BT-Drs. 10/6166, S. 135). Der Bundesgesetzgeber wollte den mit einer Hinweisbekanntmachung gemäß Art. 3 § 12 BBauGÄndG 1976 beabsichtigten Eintritt der Wirkung des § 155 a BBauG auch für vor dem 1. Januar 1977 in Kraft getretene Satzungen nicht von innergemeindlichen Zuständigkeitsregelungen, insbesondere nicht von einem Beschluß der Gemeindevertretung abhängig machen. Dafür hätte übrigens auch der im Gesetz zur Verfügung gestellte Zeitraum von sechs Monaten ab Inkrafttreten des Änderungsgesetzes jedenfalls in größeren Gemeinden mit zahlreichen Bebauungsplänen schwerlich ausgereicht. Er hat mit seiner Regelung vielmehr zugleich zum Ausdruck gebracht, daß Bebauungspläne in ihrem Bestand möglichst zu erhalten sind und die Verwirklichung des im Satzungsbeschluß zum Ausdruck gekommenen Willens der Gemeinde möglichst nicht an der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften scheitern soll. Deshalb ist aus der Verwendung des Wortes "kann" in Art. 3 § 12 BBauGÄndG 1976 auch nicht etwa auf ein inhaltliches bzw. planerisches Ermessen der Gemeinde zu schließen, ob sie von der Heilungsbekanntmachung Gebrauch machen will oder nicht (vgl. insoweit auch die als zwingende Regelung ausgestaltete Übergangsvorschrift des § 244 Abs. 2 Satz 2 BauGB für die Geltendmachung von Abwägungsmängeln in früheren Satzungen). - Auch daraus, daß die Hinweisbekanntmachung der Gemeinde gemäß Art. 3 § 12 BBauGÄndG 1976 entweder allgemein für alle vor dem 1. Januar 1977 in Kraft getretenen Satzungen oder nur für einzelne Satzungen ergehen konnte, ergibt sich nichts anderes. Die Gemeinde durfte kraft Bundesrechts die Hinweisbekanntmachung allenfalls dann auf einzelne Satzungen beschränken, wenn die Gemeindevertretung in Einzelfällen zu erkennen gegeben hatte, daß sie an einem oder mehreren einzelnen Plänen nicht festhalten wollte. Fehlte es an einer solchen Willensäußerung, so ist als Hegel davon auszugehen, daß auch von Seiten der Gemeindevertretung ein Interesse daran bestand, den einmal gefaßten Satzungsbeschluß auch weiterhin durchzusetzen. Ein planerisches Auswahlermessen der Gemeinde, welche Satzungen durch Hinweisbekanntmachung in ihrer Gültigkeit gesichert werden sollten und welche nicht, hat der Bundesgesetzgeber mit der in Art. 3 § 12 BBauGÄndG 1976 getroffenen Regelung nicht begründet.

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In seinem Beschluß vom 18. Juni 1982 - BVerwG 4 N 6.79 - (DVBl. 1982, 1095 = ZfBR 1982, 220) hat der Senat allerdings im Rahmen der Prüfung der Entscheidungserheblichkeit der dort vom Normenkontrollgericht vorgelegten Frage ausgeführt, ob der - bundesrechtlich von "der Gemeinde" bekanntzugebende - Hinweis gemeindeverfassungsrechtlich in dem richtigen Verfahren und von dem zuständigen Gemeindeorgan vorgenommen worden sei, bestimme sich nach irrevisiblem Landesrecht und entziehe sich der Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht. Soweit es um das Erfordernis eines Satzungsbeschlusses als Voraussetzung für den Eintritt der Rechtswirkung einer von der Gemeinde ausgehenden und ihr zuzurechnenden Hinweisbekanntmachung geht, kann daran nach den vorstehenden Darlegungen dieses Urteils nicht mehr festgehalten werden.

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Es besteht nach dem vorliegenden Sachverhalt kein Anlaß, daran zu zweifeln, daß die vom Bürgermeister unterzeichnete Hinweisbekanntmachung vom Juni 1977 der beklagten Stadt Minden zuzurechnen ist und hiernach den tatbestandlichen Voraussetzungen des Art. 3 § 12 BBauGÄndG 1976 genügt.

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Ob das Vorhaben der Klägerin auf der Grundlage des Bebauungsplans 552/1 - sofern dieser auch im übrigen gültig ist - im festgesetzten Gewerbegebiet bauplanungsrechtlich zulässig ist bzw. war, richtet sich nach § 30 BauGB, § 8, § 11 Abs. 3 BauNVO 1968. Dabei wird es für das Berufungsgericht maßgeblich darauf ankommen, ob ein Einzelhandel in der von der Klägerin geplanten Art und Größe ein Einkaufszentrum oder Verbrauchermarkt ist, ein Vorhaben also, das nach Lage, Umfang und Zweckbestimmung vorwiegend der übergemeindlichen Versorgung dienen soll. Hierfür fehlt es an den für eine Beurteilung erforderlichen tatsächlichen Feststellungen ebenso wie für die daran anschließende Frage, ob das Vorhaben an § 15 BauNVO 1968 scheitert.

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Was die berufungsgerichtliche Prüfung des klägerischen Vorhabens gemäß § 34 BBauG anbelangt, sind revisionsrechtlich erhebliche Fehler im Berufungsurteil nicht ersichtlich und werden von der Revision auch nicht geltend gemacht.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 400.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf den §§ 14 Abs. 1, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Die Klägerin möchte einen Großhandelsbetrieb mit einer Nutzfläche von ca. 4.000 qm in einen Einzelhandelsbetrieb umwandeln. Die sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebende Bedeutung der Sache bewertet der Senat je qm mit 100 DM.

Prof. Dr. Schlichter
Dr. Niehues
Sommer
Prof. Dr. Dr. Berkemann
Dr. Lemmel