Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.05.1989, Az.: BVerwG 4 NB 10.89
Bebauungsplan; Fehlende Ausfertigung; Formfehler; Behebung durch Nachholung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.05.1989
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 NB 10.89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1989, 12653
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 11.01.1989 - AZ: 8 S 2295/88
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DVBl 1989, 1064-1065 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1990, 258-259 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1991, 67 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Der Mangel einer fehlenden Ausfertigung des Bebauungsplans gehört zu den "sonstigen Verfahrens- und Formfehlern nach Landesrecht" im Sinne des § 215 Abs. 3 BauGB.
- 2.
Soll nach der Nachholung der unterbliebenen Ausfertigung eines Bebauungsplans die Satzung durch erneute Bekanntmachung der Genehmigung nunmehr in Kraft gesetzt werden, so bedarf es hierzu grundsätzlich keines (erneuten) Beschlusses der Gemeindevertretung.
In der Normenkontrollsache
...
hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 24. Mai 1989
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Niehues, Dr. Kühling und B. Sommer
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen die Nichtvorlage der Rechtssache in dem Normenkontrollverfahren, in dem der Beschluß des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. Januar 1989 ergangen ist, wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 47 Abs. 7 VwGO zulässige Beschwerde gegen die Nichtvorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht ist unbegründet. Die von den Antragstellern geltend gemachten Beschwerdegründe ergeben nicht, daß das Normenkontrollgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder wegen einer Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts verpflichtet war, die Sache gemäß § 47 Abs. 5 VwGO dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Auslegung revisiblen Rechts vorzulegen.
1.
Das Normenkontrollgericht hat festgestellt, daß der angegriffene Bebauungsplan "Waldhäuser-Ost/Wohnanlage und Kindergarten Ahornweg" vom 9. Dezember 1985 nach der Bekanntmachung seiner Genehmigung am 28. Februar 1986 erst am 25. August 1988 durch Unterschrift des Bürgermeisters der Antragsgegnerin ausgefertigt wurde und daß danach die Genehmigung am 8. September 1988 erneut bekanntgemacht worden ist. Den Mangel einer fehlenden Ausfertigung hat das Normenkontrollgericht hierdurch als behoben angesehen: Selbst wenn sich die Grundlage für das Abwägungsergebnis im Bebauungsplan nachträglich geändert haben sollte - was das Normenkontrollgericht übrigens in der weiteren Darstellung seiner Beschlußgründe verneint -, berühre dies grundsätzlich die nachträgliche Inkraftsetzung des Bebauungsplans nicht. Die Beschwerde meint, es hätte grundsätzlicher Klärung durch das Bundesverwaltungsgericht bedurft, ob eine Verletzung der unmittelbar aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Pflicht zur Ausfertigung von Bebauungsplänen gemäß § 215 Abs. 3 BauGB von der Gemeinde behoben werden könne.
Aus dem dargelegten Grund war das Normenkontrollgericht nicht gemäß § 47 Abs. 5 Nr. 1 VwGO zur Vorlage der Sache an das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet. Vielmehr ist eindeutig und deshalb keiner höchstrichterlichen Klärung bedürftig, daß auch der Mangel einer fehlenden Ausfertigung eines Bebauungsplans durch das dafür zuständige Gemeindeorgan zu den "sonstigen Verfahrens- oder Formfehlern nach Landesrecht" i.S. des § 215 Abs. 3 BauGB gehört, die von der Gemeinde behoben werden können; durch Wiederholung des nachfolgenden Verfahrens - hier: der Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans (§ 12 Satz 1 BauGB) - kann der Bebauungsplan in Kraft gesetzt werden. Zutreffend weist die Beschwerde allerdings darauf hin, daß das Erfordernis einer Ausfertigung des Bebauungsplans sich - ungeschrieben - aus dem Rechtsstaatsprinzip ergibt. Dieses Prinzip hat für die staatliche Tätigkeit auf der Ebene der Länder, der auch die Schaffung von örtlichen Rechtsnormen durch gemeindliche Satzungen zuzuordnen ist, seine Ausformung im jeweiligen Landesverfassungsrecht, hier in Art. 23 Abs. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg, gefunden. Demgemäß handelt es sich auch bei der Ausfertigung von Bebauungsplänen um ein nach Landesrecht zu beurteilendes formelles Gültigkeitserfordernis (vgl. zum überwiegend vom Landesrecht ausgestaltenden Verfahren der Schaffung von Bebauungsplänen auch den Beschluß des Senats vom 15. April 1988 - BVerwG 4 N 4.87 - BVerwGE 79, 200 <203 f.>). Davon, daß die fehlende Ausfertigung eines Bebauungsplans als Fehler im Rechtsetzungsverfahren bereinigt und durch Wiederholung der nachfolgenden Verfahrensschritte die Satzung in Kraft gesetzt werden kann, geht auch Ziegler in dem vom Normenkontrollgericht und von der Beschwerde angeführten Beitrag in DVBl. 1987, 280 (287) aus. Welche Anforderungen an eine Ausfertigung im einzelnen zu stellen sind, bedarf aus Anlaß des vorliegenden Falles keiner Vertiefung: Nach den Feststellungen des Normenkontrollgerichts hat es einerseits im Zeitpunkt der ersten Bekanntmachung der Genehmigung des Bebauungsplans an einer Ausfertigung gänzlich gefehlt; andererseits zieht auch die Beschwerde nicht substantiiert in Zweifel, daß die vom Bürgermeister mit Datumsangabe vollzogene Unterzeichnung der Bebauungsplanurkunde mit dem Familiennamen den an eine Ausfertigung zu stellenden Anforderungen entspricht.
2.
Die Beschwerde hält für grundsätzlicher Klärung bedürftig, ob eine Gemeinde eine Bebauungsplanänderung, nachdem ein Fehler gemäß § 215 Abs. 3 BauGB behoben wurde, ohne Beschlußfassung des Gemeinderats wirksam in Kraft setzen könne, wenn zwischen dem Satzungsbeschluß und der Bekanntmachung zwei Jahre und neun Monate vergangen sind, inzwischen das Bundesbaugesetz geändert und erkannt wurde, daß der zu ändernde Bebauungsplan ungültig ist. Insoweit rügt sie ferner, daß das Normenkontrollgericht vom Urteil des beschließenden Senats vom 29. September 1978 - BVerwG 4 C 30.76 - (BVerwGE 56, 283 ff.) abgewichen sei. Auch mit diesem Vorbringen kann die Beschwerde keinen Erfolg haben.
Das Normenkontrollgericht hat in seinem angegriffenen Beschluß festgestellt und im einzelnen dargelegt, daß, bevor die Genehmigung des Bebauungsplans nach der nachgeholten Ausfertigung ein zweites Mal bekanntgemacht worden sei, in den Verhältnissen z.Z. der Beschlußfassung (Dezember 1985) keine Änderung der Sach- und Interessenlage eingetreten sei, die für die Abwägung hätte erheblich sein können. Die Art der Wohnnutzung sei planungsrechtlich nicht geregelt. Der Gemeinderat hätte an der Änderungsplanung auch dann festgehalten, wenn er gewußt hätte, daß der ursprüngliche Bebauungsplan aus dem Jahre 1968 ungültig und in ihm nur dreigeschossige Bebauung festgesetzt gewesen sei. Auch für den Zeitpunkt der erneuten Bekanntmachung des Bebauungsplans gelte, daß die privaten Belange der Antragsteller insgesamt nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt würden. Die Neuregelung in § 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB ist nach den Darlegungen des Normenkontrollgerichts für das Abwägungsergebnis ebenfalls unbeachtlich.
Die Beschwerde greift diese Würdigung des vorliegenden Falles durch das Normenkontrollgericht an; sie bezeichnet dabei aber keine entscheidungstragende Aussage zur Auslegung des revisiblen Rechts, mit der sich das Normenkontrollgericht in Widerspruch zum genannten Urteil des beschließenden Senats befindet, wonach für die Kontrolle des Abwägungsergebnisses auf den Zeitpunkt des gewollten Inkrafttretens des Bebauungsplans - hier also auf die (zweite) Bekanntmachung der Genehmigung vom 8. September 1988 - abzustellen ist. Auch klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung waren insoweit vom Normenkontrollgericht nicht zu entscheiden. Daß ein Zeitraum von mehr als zwei Jahren zwischen dem Beschluß des Gemeinderats und der Inkraftsetzung des Bebauungsplans durch die erneute Bekanntmachung der Genehmigung nach Nachholung der Ausfertigung grundsätzlich nicht schon für sich allein die Haltbarkeit des Abwägungsergebnisses in Zweifel ziehen kann, entspricht der vom Senat in der Entscheidung BVerwGE 56, 283 (288 f.) vertretenen Auffassung. Ob ein Beschluß des Gemeinderats bei rückwirkender Inkraftsetzung des Bebauungsplans erforderlich gewesen wäre (vgl. hierzu OVG Münster, Urteil vom 3. März 1983 - 11 a NE 50/80 - BauR 1984, 47), kann offenbleiben. Von der Befugnis, den Bebauungsplan gemäß § 215 Abs. 3 Satz 2 BauGB mit Rückwirkung (erneut) in Kraft zu setzen, ist nach den Feststellungen des Normenkontrollgerichts im vorliegenden Fall kein Gebrauch gemacht worden. Durch die nachträgliche Ausfertigung des Bebauungsplans und die erneute Bekanntmachung seiner Genehmigung wird kein auf die inhaltliche Ausgestaltung von Rechtsnormen gerichteter Teil des Satzungsverfahrens nachgeholt. Vielmehr geht es allein um die Inkraftsetzung eines einmal gefaßten, unbeeinflußt feststehenden und inhaltlich unveränderten Willensentschlusses der Gemeindevertretung. Dieser planerischen Entscheidung durch formell unangreifbaren Abschluß des Normsetzungsverfahrens gemäß § 215 Abs. 3 Satz 1 BauGB Geltung zu verschaffen, steht - dies bedarf keiner grundsätzlichen Klärung - nicht im Ermessen der Gemeinde (vgl. Urteile des beschließenden Senats vom 21. November 1986 - BVerwG 4 C 22.83 - BVerwGE 75, 142 <145 f.> und vom 5. Dezember 1986 - BVerwG 4 C 31.85 - BVerwGE 75, 262 <268 f.>). Dementsprechend ist insoweit auch kein erneuter Beschluß des Gemeinderats veranlaßt.
3.
Die Beschwerde erblickt eine Verletzung der dem Normenkontrollgericht gemäß § 47 Abs. 5 Nr. 1 VwGO obliegenden Vorlagepflicht schließlich noch darin, daß es versäumt habe, das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung der Frage anzurufen, ob die Fehlinformation des Gemeinderats über Inhalt und Gültigkeit eines zu ändernden Bebauungsplans Einfluß auf das Abwägungsergebnis i.S. des § 214 Abs. 3 BauGB habe, wenn sich die Änderung u.a. auf die Art der baulichen Nutzung, die Zahl der Vollgeschosse und die überbaubare Fläche beziehe und zwischen den alten und neuen Festsetzungen ein Kompensationsverhältnis bestehe. Auch insoweit hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.
Das Normenkontrollgericht hat im einzelnen dargelegt, warum nach den im vorliegenden Fall gegebenen Verhältnissen der Gemeinderat an der Planung auch dann festgehalten hätte, wenn er gewußt hätte, daß der ursprüngliche Bebauungsplan ungültig und in ihm auch nur eine dreigeschossige Bebauung festgesetzt war. Es hat insoweit die vom beschließenden Senat in seinem Urteil vom 21. August 1981 - BVerwG 4 C 57.80 - (BVerwGE 64, 33 <39 f.>) aufgestellten Grundsätze für die Beachtlichkeit von Mängeln im Abwägungsvorgang auf den von ihm zu entscheidenden Fall angewandt. Hiernach kommt es darauf an, ob die Mängel im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis "von Einfluß gewesen" sind. Dies ist dann zu bejahen, wenn nach den Umständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, daß ohne den Mangel im Abwägungsvorgang die Planung anders ausgefallen wäre. Eine solche konkrete Möglichkeit hat das Normenkontrollgericht hier verneint. Die Beschwerde greift diese Würdigung an und meint, bei einer Konstellation, wie sie im vorliegenden Fall gegeben sei, dürfe die Möglichkeit einer Einflußnahme nicht ausgeschlossen werden. Eine Rechtsfrage, die über den Einzelfall hinausgehende Tragweite hat und weiterführender grundsätzlicher Klärung zugänglich ist, wird damit indes nicht aufgeworfen. Insbesondere erscheint es nicht möglich, für die Auslegung und Anwendung des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB bestimmte, nach einzelfallunabhängigen Merkmalen umschriebene Fallgruppen zu bilden, bei denen ein Einfluß eines Mangels im Abwägungsvorgang auf das Abwägungsergebnis generell zu bejahen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 GKG.
Dr. Kühling
Sommer