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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 13.06.1989, Az.: BVerwG 5 B 31.89

Anlass für einen Fachrichtungswechsel aus einem Parkstudium in das Wunschstudium; Wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel bei Hinderung des Auszubildenden zu seinem Wunschstudium durch hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkungen; Definition des Parkstudiums; Überbrückung der Wartezeit bis zur Zulassung zum Wunschstudium

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
13.06.1989
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 31.89
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 17489
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Niedersachsen - 19.01.1989 - AZ: 14 A 167/86

Fundstelle

  • FamRZ 1990, 327-328 (Volltext mit red. LS)

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 13. Juni 1989
durch
den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz und Dr. Pietzner
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 19. Januar 1989 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Die für die Zulassung der Revision geltend gemachten Gründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 VwGO liegen nicht vor.

2

Zwar weicht das Berufungsurteil in seiner Beurteilung der Frage, ob durch eine neue Sachentscheidung der Widerspruchsbehörde im Bescheid vom 20. Mai 1986 für den Kläger der Klageweg eröffnet worden ist, von der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 1963 - BVerwG 5 C 105.61 - (BVerwGE 15, 306 <310>[BVerwG 27.02.1963 - V C 105/61]) vertretenen Auffassung ab. Gleichwohl ist die Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht zuzulassen. Denn das Berufungsgericht hat auch geprüft, ob die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 BAföG für die Leistung von Ausbildungsförderung vorliegen und die Anerkennung eines wichtigen Grundes für den Fachrichtungswechsel des Klägers verneint. Diese Ausführungen tragen auch für sich allein das Berufungsurteil im Ergebnis.

3

Ebensowenig kommt der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Nicht mehr klärungsbedürftig ist die Frage, ob ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel auch dann anerkannt werden kann, wenn der Auszubildende zunächst ein neigungsgerechtes Studium aufnimmt, sodann seine mangelnde Neigung oder Eignung erkennt und gleichwohl zunächst im bisherigen Studiengang bleibt, bis seine regelmäßige Bewerbung für das Wunschstudium in einem Numerus-clausus-Fach Erfolg hat und er schon vor dem Wechsel der Einschreibung Studienveranstaltungen in seinem Wunschstudium besucht hat. Nach der Rechtsprechung des Senats kann ein wichtiger Grund anerkannt werden, wenn die durch hochschulrechtliche Zulassungsbeschränkungen verursachte Hinderung des Auszubildenden, seine Ausbildung von Anfang an in der Fachrichtung zu betreiben, die seiner Neigung am meisten entspricht, Anlaß für den Fachrichtungswechsel aus einem Parkstudium in das Wunschstudium ist (Urteil vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 8.80 - BVerwGE 67, 235 <237, 243 f. [BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]>). Wie im Beschluß vom 27. Mai 1988 - BVerwG 5 B 151.87 - (Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 74) nochmals zusammenfassend dargelegt ist, hat der Senat das Parkstudium als ein Studium umschrieben, das weniger der Neigung des Auszubildenden entspricht und das er abbrechen will, wenn er für sein Wunschstudium einen Studienplatz erhält (BVerwGE 67, 235 <238>[BVerwG 09.06.1983 - 5 C 8/80]). Vorausgesetzt war dabei immer der Wille des Auszubildenden, dieses Studium seiner zweiten Wahl berufsqualifizierend abzuschließen für den Fall, daß er zum Wunschstudium nicht zugelassen wird (BVerwGE a.a.O., S. 238, 245). Bei der Interessenabwägung, ob ein wichtiger Grund für den Fachrichtungswechsel in das Wunschstudium anzuerkennen ist, können die hochschulrechtlichen Zulassungsbeschränkungen nur unter der Voraussetzung zu Gunsten des Auszubildenden berücksichtigt werden, daß er das anstelle des Wunschstudiums aufgenommene Studium zielstrebig bis zum berufsqualifizierenden Abschluß betreibt, wenn es ihm nicht gelingt, zum Wunschstudium zugelassen zu werden (vgl. auch BVerwG, Urteile vom 28. November 1985 - BVerwG 5 C 64.82 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 50; vom 12. März 1987 - BVerwG 5 C 22.85 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 60 sowie vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 17.85 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 64). Beabsichtigt der Auszubildende mit dem Studium dagegen lediglich, die Wartezeit bis zur Zulassung zum Wunschstudium zu überbrücken, dann ist bereits deshalb ein wichtiger Grund für den späteren Fachrichtungswechsel nicht anzuerkennen (BVerwG. Urteile vom 9. Juni 1983 - BVerwG 5 C 122.81 - BVerwGE 67, 250 <253 f.>[BVerwG 09.06.1983 - 5 C 122/81] sowie vom 2. Juli 1987 - BVerwG 5 C 17.85 - a.a.O.).

4

Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, gegen die Verfahrensmängel nicht geltend gemacht werden und an die das Revisionsgericht in einem künftigen Revisionsverfahren deshalb gebunden wäre (§ 137 Abs. 2 VwGO), hat der Kläger seine mangelnde Eignung für das Fach Germanistik bereits im zweiten Semester festgestellt, das bisherige Studium aber trotzdem vier Semester lang betrieben. Unabhängig davon, ob dem Fach Psychologie schon vor der Aufnahme des Germanistik-Studiums die stärkste Neigung des Klägers galt oder dieses Fach erst nach der Feststellung der fehlenden Eignung für Germanistik zu seinem Wunschstudium wurde, entspricht das Germanistik-Studium spätestens vom Beginn des dritten Fachsemesters an nicht mehr den oben dargelegten Anforderungen an ein Parkstudium. Denn mangels Eignung konnte der Kläger dieses Studium nicht mehr zielstrebig auf einen berufsqualifizierenden Abschluß hin betreiben. Für Fälle der vorliegenden Art ist in der Rechtsprechung des Senats bereits klargestellt, daß ein wichtiger Grund für einen Fachrichtungswechsel nach § 7 Abs. 3 BAföG nur anerkannt werden kann, wenn der Auszubildende unverzüglich nach dem Erkennen des Eignungsmangels die erforderlichen Konsequenzen zieht, d.h. die bisherige Ausbildung abbricht (BVerwG. Beschluß vom 10. November 1980 - BVerwG 5 B 12.80 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 17; Urteil vom 10. Februar 1983 - BVerwG 5 C 94.80 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 33 und vom 15. Mai 1986 - BVerwG 5 C 138.83 - Buchholz 436.36 § 7 BAföG Nr. 55).

5

Ebenso ist geklärt, daß allein der Besuch von Studienveranstaltungen aus dem Wunschstudium schon vor dem Fachrichtungswechsel keinen Einfluß auf das Ergebnis der im Rahmen des § 7 Abs. 3 BAföG gebotenen Interessenabwägung hat. Nur die Anrechnung von Studiensemestern der bisherigen Ausbildung, die deswegen zu einer Verkürzung der anderen Ausbildung führen, sind zu Gunsten des Auszubildenden berücksichtigungsfähig (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1985 <a.a.O.>).

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Zehner
Rochlitz
Dr. Pietzner