Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.09.1988, Az.: BVerwG 2 B 105.88
Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe; Berücksichtigung von erst nach Ablauf der Probezeit vorliegenden bzw. beigebrachten Unterlagen für die Entlassung; Begründung eines Verfahrensfehlers durch unterlassene Einholung eines weiteren Gutachtens oder Ergänzung eines vorhandenen Gutachtens
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 01.09.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 105.88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 18149
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Niedersachsen - 22.03.1988 - AZ: 2 A 155/86
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. September 1988
durch
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Maiwald
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 22. März 1988 ergangenen Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 27.200,00 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO liegen nicht vor.
Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie grundsätzliche, bisher höchstrichterlich noch nicht geklärte Rechtsfragen aufwirft, deren im künftigen Revisionsverfahren zu erwartende Entscheidung zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder für eine bedeutsame Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Die in diesem Sinne zu verstehende grundsätzliche Bedeutung muß gemäß § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO durch Anführung mindestens einer konkreten, sich aus diesem Verwaltungsrechtsstreit ergebenden Rechtsfrage, die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird, und durch die Angabe des Grundes, der die Anerkennung der grundsätzlichen Bedeutung rechtfertigen soll, dargelegt werden (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; u.a. BVerwGE 13, 90 <91, 92>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]). Eine solche Rechtsfrage ergibt sich aus der Beschwerdeschrift nicht.
Der Kläger, der sich gegen seine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe gemäß § 39 Abs. 1 Nr. 2 des Niedersächsischen Beamtengesetzes - NBG - wendet, bezeichnet die Frage als rechtsgrundsätzlich, "ob verwertbare Unterlagen, die erst nach Ablauf der Probezeit vorliegen bzw. beigebracht werden, entgegen der Vorschrift des § 39 Abs. 1 Nr. 2 NBG noch zu Lasten des Beamten verwendet werden können". Er will damit geklärt wissen, ob das nach Ablauf der laufbahnrechtlichen Probezeit am 18. September 1984 aufgrund einer ambulanten Untersuchung am 14. September 1984 erstattete nervenärztliche Gutachten des Medizinaldirektors Dr. ... bei seiner Entlassung berücksichtigt werden durfte, obwohl es - ebenso wie die bestätigende Äußerung des Amtsarztes - erst am 27. September 1984 zu den Personalakten gelangt ist. Die Beantwortung dieser Frage erfordert keine Entscheidung in einem künftigen Revisionsverfahren. Aus § 39 Abs. 1 Nr. 2 NBG und aus § 7 Abs. 1 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung - NLVO - ergibt sich, daß zwar allein die Bewährung bzw. Nichtbewährung in der laufbahnrechtlichen Probezeit für die zu treffende Entscheidung maßgebend ist. Es ist aber eindeutig, daß nicht nur die Entscheidung über die Bewährung, sondern auch die hierfür erforderlichen Feststellungen "ohne schuldhaftes Zögern" noch nach Ablauf der Probezeit getroffen werden können, vor allem, wenn - wie im vorliegenden Falle nach den vom Berufungsgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen (§ 137 Abs. 2 VwGO) - im Interesse des Beamten für die Bewährung die gesamte Probezeit berücksichtigt werden sollte (vgl. hierzu BVerwGE 19, 344 <347 f>[BVerwG 29.10.1964 - II C 219/62]; 26, 228 <232>[BVerwG 22.02.1967 - V C 143/66]; 41, 75 <80>[BVerwG 24.10.1972 - IV C 30/71]). Ob im übrigen das Entlassungsverfahren in allen Abschnitten ohne jede vermeidbare Verzögerung seitens des Dienstherrn durchgeführt worden ist, richtet sich nach den besonderen Umständen des Einzelfalles. Die von solchen Umständen abhängige Beantwortung einer Frage kann einer Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung verleihen (vgl. u.a. Beschluß vom 6. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 7.72 - <Buchholz 232 § 79 Nr. 40>).
Die Frage, "welche Anforderungen an eine Mitteilung der Entlassungsabsicht zu stellen sind", bezieht sich nach dem Gesamtzusammenhang des Beschwerdevorbringens auf die Annahme des Klägers, daß der Dienstherr die Entlassungsabsicht nicht erst - wie geschehen - nach Ablauf der Probezeit mitteilen darf, sondern sie bereits vorher mitteilen muß. Die bezeichnete Rechtsfrage war indes für das Berufungsgericht nicht entscheidungserheblich. Das angefochtene Urteil beruht insoweit auf der Auffassung, angesichts der von der Beklagten veranlaßten wiederholten Vorladungen zum Amtsarzt noch während der Probezeit und der damit bekundeten Zweifel am Vorliegen der beamtenrechtlichen Voraussetzungen für eine Ernennung auf Lebenszeit habe sich kein berechtigtes Vertrauen des Klägers entwickeln können, die Beklagte werde die Ernennungsvoraussetzungen als erfüllt ansehen (vgl. hierzu auch BVerwGE 41, 75 <82 f.>[BVerwG 24.10.1972 - VI C 43/70]). Die Zulassung der Revision wegen einer für die angefochtene Entscheidung unerheblichen Rechtsfrage kommt nicht in Betracht.
Entgegen der Auffassung der Beschwerde weicht das angefochtene Urteil auch nicht gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. April 1974 - BVerwG 2 C 17.73 - (Buchholz 232 § 31 Nr. 20) ab. Eine Abweichung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur gegeben, wenn das Berufungsgericht in einer die Entscheidung tragenden abstrakten Rechtsfrage bei Anwendung derselben Rechtsvorschrift anderer Auffassung ist als das Bundesverwaltungsgericht (vgl. u.a. Beschlüsse vom 17. Januar 1975 - BVerwG 6 CB 133.74 - <Buchholz 310 § 132 Nr. 128> und vom 16. Oktober 1979 - BVerwG 2 B 61.79 - <Buchholz 237.1 Art. 15 Nr. 3>). Abgesehen davon, daß die angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nicht § 39 Abs. 1 Nr. 2 NBG, sondern Vorschriften des Saarländischen Beamtengesetzes - SBG - betrifft, läßt sie ausdrücklich offen, ob der Dienstherr eines Beamten auf Probe die Entscheidung über die Entlassung des Beamten wegen Nichtbewährung noch nach Ablauf der in § 13 Satz 2 SBG bestimmten Fünfjahresfrist treffen darf, wenn er sie wegen bestehender Zweifel bis zum Ablauf der Fünfjahresfrist nicht treffen konnte. Im Hinblick auf die Besonderheiten des in jenem Verwaltungsstreitverfahren festgestellten Sachverhalts ist ausgeführt, daß ein Beamter auf Probe, dessen laufbahnrechtliche Probezeit zugleich mit der Frist endet, nach deren Ablauf das Beamtenverhältnis auf Probe spätestens in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln ist, noch nach Ablauf dieser Frist wegen Nichtbewährung jedenfalls dann entlassen werden darf, wenn schon vor Ablauf der Frist die Entlassungsabsicht wegen Nichtbewährung dem Beamten mitgeteilt und das Entlassungsverfahren durch die Anheimgabe, sich alsbald dazu schriftlich oder mündlich zu äußern, eingeleitet wurde. Der von der Beschwerde angenommene Rechtssatz, daß stets "Voraussetzung für eine nachträgliche Entlassungsbefugnis" ist, "daß vor Fristablauf die Absicht der Entlassung mitgeteilt wird und das Entlassungsverfahren durch die Aufforderung zur Anhörung eingeleitet wird", ist damit dieser Entscheidung nicht zu entnehmen.
Zu Unrecht meint die Beschwerde weiter, das Urteil weiche von der Entscheidung des beschließenden Senats vom 17. Mai 1962 - BVerwG 2 C 87.59 - (Buchholz 232 § 31 Nr. 6) ab, nach der mangelnde gesundheitliche Eignung vorliege, wenn nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit häufige bzw. längere Erkrankungen bzw. der Eintritt der Dienstunfähigkeit vor Erreichen der Altersgrenze ausgeschlossen werden könne. Von dieser Rechtsauffassung hat sich auch das Berufungsgericht ausdrücklich leiten lassen. Es hat lediglich die vorliegenden Gutachten und ärztlichen Stellungnahmen nicht so gewürdigt, wie sie der Kläger gewürdigt wissen will.
Ein Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist dem Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht zu entnehmen. Die Rüge, das Berufungsgericht habe es unter Verstoß gegen seine Pflicht zur erschöpfenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) unterlassen, im Hinblick auf die sich widersprechenden fachärztlichen Stellungnahmen zu der gesundheitlichen Eignung des Klägers ein weiteres Sachverständigengutachten einzuholen bzw. die Fachärzte zu ihren Äußerungen erneut anzuhören, greift nicht durch. Die Art der Beweismittel und den Umfang der Beweisaufnahme bestimmt das Tatsachengericht im Rahmen seiner Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen grundsätzlich nach seinem Ermessen. Das gilt auch für die Frage, ob es die Einholung eines weiteren Gutachtens oder die Ergänzung vorhandener Gutachten für erforderlich hält (vgl. u.a. BVerwGE 18, 216 <217 f.>[BVerwG 15.04.1964 - V C 45/63]; Urteil vom 8. Juni 1979 - BVerwG 4 C 1.79 - <Buchholz 310 § 86 Abs. 1 Nr. 120 = NJW 1980, 900 [BVerwG 08.06.1979 - 4 C 1/79]>). An die Auffassung der Beteiligten ist es dabei nicht gebunden. Die unterlassene Einholung eines weiteren Gutachtens oder Ergänzung eines vorhandenen Gutachtens kann deshalb nur verfahrensfehlerhaft sein, wenn sich dem Gericht eine weitere Beweiserhebung aufdrängen mußte, weil das bereits vorliegende Gutachten nicht den ihm obliegenden Zweck zu erfüllen vermag, dem Gericht die zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erforderliche Sachkunde zu vermitteln und ihm dadurch die Bildung der für die Entscheidung notwendigen Überzeugung zu ermöglichen. Dies kann der Fall sein, wenn das bisher vorliegende Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, wenn es von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgegangen ist oder wenn Anlaß zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters besteht ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts; (vgl. u.a. BVerwGE 31, 149 <156>[BVerwG 19.12.1968 - VIII C 29/67]; Beschluß vom 10. März 1977 - BVerwG 6 B 38.76 - <Buchholz 310 § 86 Abs. 3 Nr. 21> sowie Urteil vom 6. Oktober 1987 - BVerwG 9 C 12.87 - <Buchholz 310 § 98 Nr. 31>). Derartige schwerwiegende und offenkundige Mängel des von der Beklagten eingeholten Gutachtens des Medizinaldirektors Dr. ... zeigt die Beschwerde nicht auf.
Die Beschwerde beschränkt sich insoweit auf den Hinweis, daß der Gutachter Dr. ... die Krankheit des Klägers als "Schizophrenie" einstufe, während der behandelnde Arzt ... von einer "Psychose" spreche und aus dem Gutachten von Dr. ... nicht ersichtlich sei, ob er die Auffassung des behandelnden Arztes über die Reduzierung bzw. den Ausschluß von Krankheitsepisoden bei einer entsprechenden Vorbeugung bzw. Kooperation des Klägers teile. Insoweit hat das Berufungsgericht im einzelnen nachvollziehbar ausgeführt, daß die Diagnose des behandelnden Arztes der Ausgangsdiagnose des Gutachters "psychotische Krankheitsepisoden" entspreche und daß auch der behandelnde Arzt ein erhebliches Krankheitsrisiko noch nicht als ausgeschlossen bezeichnet habe. Im Grunde macht die Beschwerde keine schwerwiegenden und offenkundigen Mängel des von Dr. ... erstatteten Gutachtens geltend, sondern wendet sich dagegen, daß der Gutachter nicht zu der vom Kläger gewünschten prognostischen Aussage über die Krankheitsentwicklung gelangt ist. Mit diesem Vorbringen kann aber ein derartiger Verfahrensmangel nicht begründet werden. - Im übrigen hat der anwaltlich vertretene Kläger die jetzt vermißte Beweiserhebung auch nicht gemäß § 86 Abs. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung vor dem Oberverwaltungsgericht am 22. März 1988 förmlich beantragt (vgl. Beschluß vom 26. Juni 1975 - BVerwG 6 B 4.75 - <Buchholz 232 § 26 Nr. 17>).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 27.200,00 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwerts [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dabei hat der Senat gemäß seiner ständigen Praxis bei Streitsachen um die Begründung oder Beendigung eines Beamtenverhältnisses auf Probe pauschalierend den halben Jahresbetrag des Endgrundgehalts aus dem letztlich angestrebten Amt als Anhaltspunkt für die Bemessung der Bedeutung der Sache zugrunde gelegt.
Dr. Lemhöfer
Dr. Maiwald