Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 19.08.1988, Az.: BVerwG 1 B 6.88
Ausländer; Ausbildungsdauer; Aufenthaltserlaubnis; Deutsch-Iranisches Niederlassungsabkommen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 19.08.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 B 6.88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12612
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Minden - 25.06.1987 - AZ: 2 K 2513/86
- OVG Nordrhein-Westfalen - 04.11.1987 - AZ: 18 A 1732/87
Rechtsgrundlagen
- § 2 AuslG
- Art. 6 Abs. 1 GG
- Art. 6 Abs. 2 GG
- § 2 Abs. 1 Satz 2 AuslG
- § 8 Abs. 1 AuslG
- Art. 1 Abs. 3 Deutsch-iran. NAK
Fundstellen
- DVBl 1989, 267 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ 1989, 66-67 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1989, 105 (amtl. Leitsatz)
- ZfSH/SGB 1988, 646-648
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Benötigt der Ausländer für seine Ausbildung eine überdurchschnittlich lange Zeit, begründet dies allein kein Vertrauen dahin, ihm und seinen sich bei ihm aufhaltenden Familienangehörigen werde ein dauernder Aufenthalt ermöglicht.
- 2.
Es entspricht grundsätzlich pflichtgemäßer Ermessensausübung, Studierenden aus Entwicklungsländern eine Aufenthaltsberechtigung nicht zu erteilen. Das ist mit dem deutsch-iranischen Niederlassungsabkommen vereinbar und gilt auch dann, wenn dem Ehegatten und den im Bundesgebiet geborenen ehelichen Kindern des Ausländers gestattet wird, während der Ausbildung mit ihm in der Bundesrepublik zusammenzuleben.
Der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 19. August 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Heinrich und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Meyer und Dr. Kemper
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. November 1987 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht begründet.
Die Revision kann nicht wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Darauf hat das Gericht den Kläger gemäß § 132 Abs. 5 Satz 2 VwGO schriftlich hingewiesen. Wenn der Kläger demgegenüber die materielle Rechtsauffassung des Berufungsgerichts angreift, nach der ein formloser Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis die Fiktion des § 21 Abs. 3 AuslG nicht auslösen kann, läßt er unberücksichtigt, daß für die Beurteilung einer Aufklärungsrüge die materielle Rechtsauffassung des Berufungsgerichts maßgebend ist, und zwar unabhängig davon, ob diese Rechtsauffassung rechtlichen Bedenken unterliegt oder nicht (vgl. z.B. Urteil vom 6. Dezember 1966 - BVerwG 2 C 4.65 - Buchholz 232 § 125 BBG Nr. 18 <S. 56>; Beschluß vom 11. Februar 1988 - BVerwG 1 B 136.87 - InfAuslR 1988, 167 <168>). Sieht das Berufungsgericht von einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts ab, weil sie von seinem materiellen Rechtsstandpunkt aus entbehrlich ist, so handelt es sachlich-rechtlich, nicht aber verfahrensrechtlich fehlerhaft, wenn sein Rechtsstandpunkt unrichtig ist. Entsprechend verletzt es außerdem nicht den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es bei seiner Entscheidung ein Parteivorbringen unberücksichtigt läßt, auf das es nach seiner materiellen Rechtsauffassung nicht ankommt (vgl. z.B. BVerfGE 50, 32 [BVerfG 08.11.1978 - 1 BvR 158/78] <35>).
Die Revision kann auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zugelassen werden. Zwar mag die Frage klärungsbedürftig sein, ob der nach § 8 Abs. 1 AuslG für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung vorausgesetzte rechtmäßige Aufenthalt von mindestens fünf Jahren gegeben ist, wenn der Ausländer innerhalb dieses Zeitraums die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis am Tage ihres Ablaufs - mündlich (vgl. dazu Urteil vom 19. Mai 1987 - BVerwG 1 C 13.84 - NVwZ 1987, 893 <895>) - beantragt, aber zu diesem Zeitpunkt keinen gültigen Nationalpaß besitzt, weil sich sein - wenige Tage später verlängerter - Paß trotz rechtzeitiger Antragstellung vor Ablauf der Gültigkeit noch bei der Auslandsvertretung seines Heimatstaates zum Zwecke der Verlängerung befindet. Diese und die weiteren vom Kläger aufgeworfenen Fragen rechtfertigen die Zulassung der Grundsatzrevision nicht, weil sich die Berufungsentscheidung nach den tatrichterlichen Feststellungen jedenfalls aus anderen Gründen, denen gegenüber Revisionszulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen, als richtig darstellt (vgl. z.B. Beschlüsse vom 24. Oktober 1979 - BVerwG 8 B 82.79 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 178; vom 29. Oktober 1979 - BVerwG 4 CB 73.79 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 34). Der Regierungspräsident als Widerspruchsbehörde hat dem Kläger - wie schon das Verwaltungsgericht angenommen hat - die Aufenthaltsberechtigung aufgrund einer rechtsfehlerfreien Ermessensentscheidung versagt. Der Kläger hat deswegen weder Anspruch darauf, daß ihm eine Aufenthaltsberechtigung erteilt wird, noch darauf, daß die Behörde über seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung neu entscheidet (§ 113 Abs. 4 VwGO).
Die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, wenn die in § 8 Abs. 1 AuslG aufgeführten Voraussetzungen, auf die sich die vom Kläger geltend gemachten Revisionszulassungsgründe beziehen, erfüllt sind. Wird die Aufenthaltsberechtigung aufgrund einer - rechtsfehlerfreien - Ermessensentscheidung abgelehnt, können die Behörde und im Streitfalle die Verwaltungsgerichte offenlassen, ob diese Voraussetzungen vorliegen (BVerwGE 77, 188 <190>). Für die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung ist entsprechend § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO die Ermessensentscheidung der Widerspruchsbehörde maßgebend (vgl. z.B. BVerwGE 78, 192 <200>).
Danach ist unerheblich, ob sich die Ausgangsbehörde, wie der Kläger meint, bei ihrer Entscheidung davon hat leiten lassen, daß der Kläger illegal in das Bundesgebiet eingereist sei, und ob eine solche Erwägung rechtsfehlerhaft ist. Die Widerspruchsbehörde hat sich auf eine derartige Erwägung nicht gestützt.
Auch der Hinweis des Klägers auf die Klageerwiderung des Oberkreisdirektors des Kreises Lippe macht einen rechtswidrigen Ermessensgebrauch der Widerspruchsbehörde nicht ersichtlich. Es kann dahinstehen, ob der Oberkreisdirektor mit seinem Prozeßvorbringen das Vorliegen des in § 8 Abs. 1 AuslG geforderten Mindestaufenthalts tatsächlich verneint hat, wie der Kläger ausführt. Das Parteivorbringen des beklagten Oberkreisdirektors hat die für die verwaltungsgerichtliche Prüfung maßgebende Aussage in dem Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidenten nicht geändert und auch nicht ändern können. Die Widerspruchsbehörde unterstellt zugunsten des Klägers das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AuslG und lehnt die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung allein aus Ermessensgründen ab. Sie ist daher nicht "von einer unzutreffenden rechtlichen Grundlage ausgegangen"; ihr ist auch nicht "ein Ermessensfehler in Form des Ermessensnichtgebrauchs" unterlaufen.
Die Widerspruchsbehörde hat sich bei ihrer Ermessensentscheidung davon leiten lassen, daß der aus einem Entwicklungsland stammende Kläger in der Bundesrepublik Deutschland eine Fachhochschulausbildung erhalte und daß deswegen ein sein privates Interesse an einem Daueraufenthalt überwiegendes öffentliches Interesse daran bestehe, daß er nicht auf Dauer im Bundesgebiet bleibe. Damit hat sie von dem Ermessen rechtmäßig Gebrauch gemacht. Die Behörde übt nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats ihr Ermessen bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis regelmäßig rechtsfehlerfrei aus, wenn sie Ausländern aus Entwicklungsländern, denen der Aufenthalt zu Ausbildungszwecken gestattet worden ist, nach Abschluß der Ausbildung und einer etwaigen praktischen Erprobungszeit den weiteren Aufenthalt verwehrt, und zwar auch dann, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat voraussichtlich eine seinem Ausbildungsstand entsprechende Beschäftigung nicht finden würde. Wie sich von selbst versteht, ist es danach erst recht grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn die Behörde noch in der Ausbildung befindlichen Ausländern keine Aufenthaltsberechtigung erteilt, denn mit der Aufenthaltsberechtigung würde ihnen entgegen den entwicklungspolitischen Belangen der Bundesrepublik Deutschland ein Daueraufenthalt zugestanden (vgl. dazu auch BVerwGE 77, 164 <171>). Das ist auch mit dem deutsch-iranischen Niederlassungsabkommen vom 17. Februar 1929 (RGBl. 1930 II S. 1002, 1006/BGBl. 1955 II S. 829) - NAK - vereinbar. Bei einem Daueraufenthalt, wie er hier in Rede steht, handelt es sich im Sinne des Abkommens um eine Einwanderung. Für Einwanderungen bleiben nach Art. 1 Abs. 3 NAK die - für iranische Staatsangehörige nicht diskriminierenden - nationalen Einwanderungsbestimmungen unberührt, zu denen auch § 8 AuslG zählt (vgl. BVerwGE 38, 90 <91 f.>; BVerfG, Kammerbeschluß vom 25. September 1986 - 2 BvR 955/86 - InfAuslR 1987, 37).
Ohne Erfolg beruft sich der Kläger demgegenüber auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes. Ein schutzwürdiges Vertrauen setzt in diesem Zusammenhang u.a. voraus, daß ein Tatbestand geschaffen worden ist, aufgrund dessen der Kläger erwarten kann, ihm werde über die Zeit seines Studiums hinaus der Aufenthalt im Bundesgebiet auf Dauer ermöglicht (vgl. z.B. BVerfGE 49, 168 [BVerfG 26.09.1978 - 1 BvR 525/77] <185>; Beschluß vom 17. Februar 1987 - BVerwG 1 B 5.87 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nr. 87). Daran fehlt es.
Der Kläger hat nur befristete Aufenthaltserlaubnisse erhalten. Während des seinem Studium vorausgegangenen, dem Erwerb der Fachhochschulreife dienenden Besuchs der Fachoberschule wurde ihm die Erlaubnis jeweils mit der Nebenbestimmung erteilt, daß sie nur zum Studium gilt und eine Arbeitsaufnahme lediglich in den Ferien gestattet ist. Während des Fachhochschulstudiums erhielt er die befristete Erlaubnis jeweils nur nach Vorlage einer Studienbescheinigung, und zwar mit der Einschränkung, daß eine Erwerbstätigkeit - außer in den Semesterferien - nicht erlaubt ist. In seinen zugrundeliegenden schriftlichen Anträgen hatte der Kläger als Aufenthaltszweck jeweils den Schulbesuch bzw. das Studium angegeben. Danach ist ihm der Aufenthalt nur zu einem vorübergehenden Zweck zeitlich begrenzt ermöglicht worden. Er hatte demgemäß keinen Anlaß zu der Annahme, ihm sei der Aufenthalt unabhängig von seiner Ausbildung erlaubt worden und er dürfe folglich auch nach deren Beendigung im Bundesgebiet bleiben (vgl. z.B. Beschluß vom 10. November 1978 - BVerwG 1 B 246.77 -, Urteil vom 18. August 1981 - BVerwG 1 C 88.76 - Buchholz 402.24 § 2 AuslG Nrn. 12, 24; BVerfG <Vorprüfungsausschuß>, Beschluß vom 27. November 1984 - 2 BvR 1127, 1130.84 - NVwZ 1985, 259). Eines weiteren ausdrücklichen Hinweises auf die Begrenztheit des Zwecks und der Dauer des Aufenthalts bedurfte es nicht, weil sich der nur vorübergehende Aufenthaltszweck aus den Anträgen und den sonstigen Umständen auch für den Kläger hinreichend deutlich ergab (Urteil vom 11. Oktober 1983 - BVerwG 1 C 4.81 - InfAuslR 1984, 69 <70>; BVerfG, Kammerbeschluß vom 21. Juli 1986 - 2 BvR 411/86 -).
Das Vorbringen des Klägers, er sei nicht zu Ausbildungszwecken in das Bundesgebiet gekommen und habe alsbald nach seiner Einreise der Ausländerbehörde erklärt, hier lebende Verwandte besuchen und bei ihnen leben zu wollen, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Nach dem Ausgeführten kommt es nicht auf die Absichten des Klägers an, sondern darauf, ob ihm Grund für die Annahme gegeben worden ist, sich über seine Ausbildung hinaus auf Dauer im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen. Letzteres ist nicht der Fall. Zudem ist der erste Erlaubnisantrag des Klägers erfolglos geblieben. Er hat auch deswegen nicht einen Vertrauenstatbestand begründen können.
Für einen Vertrauensschutz gibt ferner der Vortrag des Klägers nichts her, er habe zunächst mangels deutscher Sprachkenntnisse die Antragsformulare nicht persönlich ausgefüllt und keine Kenntnis erhalten, daß ihm der Aufenthalt nur für seine Ausbildung gewährt werde. Auch dies ändert nichts daran, daß die Behörden keinen Tatbestand Beschaffen haben, aufgrund dessen der Kläger auf einen Daueraufenthalt vertrauen konnte.
Des weiteren ist daraus, daß sich der Kläger schon seit dem Jahre 1978 im Bundesgebiet aufhält und nach seinem Vorbringen bereits überdurchschnittlich lange seine Ausbildung betreibt, ohne von der Ausländerbehörde zu ihrer Beendigung angehalten worden zu sein, nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. Daß dem Kläger, solange er entsprechend seinen Anträgen zur Überzeugung der Behörde seiner Ausbildung nachgeht, der Aufenthalt zu dem - vorübergehenden - Ausbildungszweck befristet gestattet wurde und wird, rechtfertigt keine Erwartung auf die Gewährung eines Daueraufenthalts, selbst wenn das Studium - wie bei ausländischen Studierenden u.a. aus sprachlichen Gründen nicht selten - eine überdurchschnittliche Dauer beansprucht, übrigens bestand für die Behörde auch kein zwingender Anlaß, auf eine Beendigung des Aufenthalts hinzuwirken, denn der Kläger hatte sein Fachhochschulstudium erst im Wintersemester 1982/83 aufgenommen und sich folglich im Zeitpunkt der Beantragung und Ablehnung der Aufenthaltsberechtigung erst im 8. Semester befunden.
Desgleichen ergibt sich zugunsten des Klägers nichts daraus, daß nach der Eheschließung im Juli 1979 seine Ehefrau ihm ins Bundesgebiet folgen durfte und daß aus der Ehe zwei in den Jahren 1983 und 1984 geborene Kinder hervorgegangen sind. Ermöglicht die Behörde einem Ausländer, dem sie den Aufenthalt zu Ausbildungszwecken gestattet, während der Ausbildung das Zusammenleben mit seinem ebenfalls ausländischen Ehegatten und seinen Kindern, so trägt sie dem verfassungsrechtlichen Familienschutz (Art. 6 Abs. 1, 2 GG) Rechnung, bringt aber damit nicht zum Ausdruck, dem Ausländer und seinen Angehörigen werde nach Beendigung der Ausbildung ein weiterer Aufenthalt zumindest dann erlaubt, wenn die Ausbildung die regelmäßige Dauer wesentlich überschreitet.
In der Versagung der Aufenthaltsberechtigung liegt schließlich keine unverhältnismäßige oder unzumutbare Belastung für den Kläger und seine Familie. Hat sich ein Ausländer langjährig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten, gebietet dies allein nicht, den weiteren Aufenthalt unabhängig von dem bisherigen Aufenthaltszweck zu gestatten, selbst wenn dieser Aufenthalt dazu geführt hat, daß sich der Ausländer und seine Familienangehörigen in den hiesigen Verhältnissen eingelebt haben. Bei einem - wie hier - vorübergehenden Aufenthalt muß erwartet werden, daß sie sich auf ihre spätere Rückkehr einrichten (vgl. z.B. Beschluß vom 11. Oktober 1985 - BVerwG 1 B 102.85 - Buchholz 130 § 8 RuStAG Nr. 26; BVerfG <Vorprüfungsausschuß>, Beschluß vom 27. November 1984 - 2 BvR 1127, 1130/84 - a.a.O.). Die Ermessensentscheidung der Widerspruchsbehörde stellt sich insbesondere nicht mit Rücksicht auf die gegenwärtigen Verhältnisse im Iran als rechtswidrig dar. Die Frage, ob dem Kläger die Ausreise in den Iran zugemutet werden kann, stellte sich den Behörden bisher nicht, denn der Kläger hat seine Ausbildung noch nicht abgeschlossen und besitzt dementsprechend weiterhin eine befristete Aufenthaltserlaubnis, so daß er sich vorerst mit seiner Familie noch im Bundesgebiet aufhalten darf. Für das Ermessen nach § 8 Abs. 1 AuslG ist maßgebend, ob dem Ausländer ein dauerndes Verbleiben im Bundesgebiet ermöglicht werden soll und ob nach Maßgabe einer angemessenen Interessenabwägung ein solcher Aufenthalt mit öffentlichen Interessen vereinbar ist (vgl. z.B. BVerwGE 77, 188 <191>). Das hat die Widerspruchsbehörde für die hier maßgebende Sachlage rechtsfehlerfrei verneint. Sollte es dem Kläger und seiner Familie im Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung unzumutbar sein, in den Iran zurückzukehren, wird die Ausländerbehörde nach Maßgabe der dann gegebenen Sachlage zu prüfen haben, in welcher Weise dem aufenthaltsrechtlich Rechnung zu tragen ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.
Meyer
Dr. Kemper