Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.06.1988, Az.: BVerwG 6 C 1.87
Kriegsdienstverweigerung; Voraussetzungen; Mangelnde Persönliche Anhörung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.06.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 6 C 1.87
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12774
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Sigmaringen - 30.07.1986 - AZ: 3 K 733/86
Rechtsgrundlagen
- § 14 Abs. 2 KDVG
- Art. 4 Abs. 3 GG
- § 5 KDVG
- § 6 KDVG
- § 14 Abs. 2 KDVG
- § 86 Abs. 1 VwGO
Fundstellen
- NVwZ 1989, 261-263 (Volltext mit amtl. LS)
- NVwZ-RR 1989, 204 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Zu den Voraussetzungen der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer ohne persönliche Anhörung.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Juni 1988
durch
die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eckstein und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schinkel, Nettesheim, Ernst und Dr. Seibert
ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. Juli 1986 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der im Jahre 1966 geborene Kläger, der im Sommer 1986 das Abitur bestand und eine Kunstakademie besuchen will, beantragte anläßlich seiner Musterung mit Schreiben vom 9. September 1985 seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus Gewissensgründen. Mit Schreiben vom 29. Oktober 1985 forderte das Bundesamt für den Zivildienst den Kläger erstmalig auf, die nach § 2 Abs. 2 Satz 3 KDVG erforderlichen Unterlagen (ausführlicher Lebenslauf, persönliche, ausführliche Darlegung der Beweggründe für die Gewissensentscheidung, Führungszeugnis) einzureichen. Der Kläger kam dieser Aufforderung nicht nach. Mit Schreiben vom 28. November 1985 forderte das Bundesamt den Kläger daraufhin letztmalig auf, innerhalb von vier Wochen nach Erhalt dieses Schreibens die fehlenden Unterlagen einzureichen, und teilte gleichzeitig mit, daß bei Nichtbefolgen dieser zweiten Aufforderung der Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer abgelehnt werden müsse. Der Kläger reagierte auch auf dieses Schreiben nicht. Das Bundesamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 23. April 1986 mit der Begründung ab, daß der Antrag unvollständig gewesen sei und die fehlenden Unterlagen nicht nachgereicht worden seien.
Der Kläger hat daraufhin Klage mit dem Antrag erhoben, den ablehnenden Bescheid des Bundesamtes für den Zivildienst vom 23. April 1986 aufzuheben und festzustellen, daß er berechtigt ist, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern. In der Klagebegründung teilte der Prozeßbevollmächtigte des Klägers mit, daß der Kläger sich in Abiturvorbereitungen befinde und nach Beendigung seines Abiturs die fehlenden Unterlagen einreichen werde. Mit am 14. Juli 1986 beim Verwaltungsgericht eingegangenem Schreiben übersandte der Kläger seinen handgeschriebenen Lebenslauf, die handgeschriebene Darlegung der Beweggründe für seine Gewissensentscheidung sowie eine Begründung für die Fristversäumnis gegenüber dem Bundesamt; in dieser trug er im wesentlichen vor, daß er die erforderlichen Unterlagen nicht habe einreichen könne, da er sich intensiv auf sein Abitur vorbereitet und außerdem jedes Wochenende gearbeitet habe. Das polizeiliche Führungszeugnis ging am 22. Juli 1986 bei dem Verwaltungsgericht ein.
Aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 30. Juli 1986 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und dem Kläger die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Revision gegen das Urteil hat es zugelassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Überprüfung behördlicher Bescheide im gerichtlichen Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und die hierbei notwendigen Beweisanforderungen für das Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe grundsätzliche Bedeutung habe.
Das Urteil ist auszugsweise wie folgt begründet: Der Kläger widersetze sich aus Gewissensgründen der Beteiligung an jeder Waffenanwendung zwischen den Staaten und verweigere den Kriegsdienst mit der Waffe daher zu Recht. An der Feststellung, daß der Kläger berechtigt sei, den Kriegsdienst mit der Waffe zu verweigern, sei das Gericht nicht deshalb gehindert gewesen, weil die Beklagte einen Ablehnungsbescheid gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 KDVG erlassen habe. Das Begehren des Klägers sei vom Gericht vielmehr im Sinne einer "Vollprüfung" umfassend zu würdigen. Für eine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nach Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG i.V.m. § 1 KDVG müsse nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen einer wohlwollenden Beurteilung ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe vorliegen; dies gelte auch bei einem nach dem neuen Recht der Kriegsdienstverweigerung zu beurteilenden Rechtsstreit. Bei dieser nach wie vor notwendigen Überzeugungsbildung hinsichtlich einer beim Betroffenen durch Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Gewissensentscheidung dürfe sich das Gericht nach Auffassung der Kammer nicht auf den Überzeugungsmaßstab der Behörde gemäß § 5 Abs. 1 KDVG beschränken. Die dort niedergelegte eingeschränkte Überprüfungsmöglichkeit gelte ausschließlich für das Verfahren vor dem Bundesamt und könne es dem Gericht allein nicht ermöglichen, bereits aufgrund dieser "Formalprüfung" und der Inkaufnahme der "lästigen Alternative" den Betreffenden anzuerkennen. Die hinreichende Sicherheit vom Vorliegen einer durch Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Gewissensentscheidung beim Kläger ergebe sich somit für die Kammer nicht allein daraus, daß er nunmehr dem Gericht die notwendigen Unterlagen gemäß § 2 Abs. 2 KDVG vorgelegt habe und damit - wie auch die Beklagte meine - die Anerkennungsvoraussetzungen formell gegeben seien, wohl aber daraus, daß der Kläger in der schriftlichen Darlegung seiner Beweggründe für seine Gewissensentscheidung inhaltlich überzeugend dargetan habe, daß er objektiv wie subjektiv eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe getroffen habe. Angesichts dieser Darlegungen und der Inkaufnahme der "lästigen Alternative" als tragendes Indiz für seine Gewissensentscheidung habe die Kammer dem Umstand, daß der Kläger die von der Beklagten angeforderten Unterlagen im Behördenverfahren nicht eingereicht habe, keine entscheidende Bedeutung mehr zugemessen und sich in der Lage gesehen, ohne formlose mündliche Anhörung des Klägers oder seine Vernehmung als Partei über sein Begehren zu entscheiden (§ 14 Abs. 3 KDVG). Die Kostenentscheidung beruhe auf § 155 Abs. 5 VwGO, da der Prozeß vermieden worden wäre, wenn der Kläger dem Bundesamt die erforderlichen Unterlagen eingereicht hätte.
Hiergegen hat die Beklagte die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG i.V.m. § 1 KDVG sowie des § 86 Abs. 1 VwGO und § 98 VwGO i.V.m. §§ 450, 451, 395 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1, 396 ZPO sowie § 105 VwGO i.V.m. §§ 160 Abs. 3 Nr. 4 und Abs. 5, 160 a ZPO rügt. Zur Begründung führt sie im wesentlichen aus: Der Antrag des Klägers habe gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 KDVG abgelehnt werden müssen, da er unstreitig innerhalb der gesetzten Frist nicht vervollständigt worden sei. Angesichts dieses schwerwiegenden Indizes gegen eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe habe sich das Verwaltungsgericht nicht damit begnügen dürfen, allein die nachgereichte schriftliche Antragsbegründung zu würdigen. Das Verwaltungsgericht hätte sich vielmehr durch Parteivernehmung einen persönlichen Eindruck von dem Kläger verschaffen und dabei klären müssen, woraus sich ergebe, daß trotz der nicht genutzten Frist des § 6 Abs. 1 Satz 2 KDVG der "Gewissensdruck" bei dem Kläger so sei, wie dies bei der Geltendmachung einer Gewissensentscheidung im Sinne von Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG erwartet werden könne.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 30. Juli 1986 aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er tritt den Ausführungen der Revision entgegen und verteidigt das angefochtene Urteil.
Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung über die Revision ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
II.
Die Revision, über die mit dem erklärten Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist nicht begründet.
Das Verwaltungsgericht hat seine Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht dadurch verletzt, daß es den Kläger zu den Gründen für seine Kriegsdienstverweigerung nicht förmlich als Partei vernommen hat.
Die hier vom Verwaltungsgericht unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles vorgenommene Bildung seiner hinreichend sicheren Überzeugung vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe beim Kläger aufgrund des Inhalts der ihm vorliegenden Akten (§ 14 Abs. 3 KDVG) in Zusammenhang mit der bewußten Inkaufnahme der "lästigen Alternative" eines konkret in Aussicht stehenden verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes durch den Kläger ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden und im Ergebnis mit der Rechtsprechung des Senats vereinbar, wenn auch die rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Anwendbarkeit des § 5 KDVG im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht mit der Rechtsprechung des Senats übereinstimmen.
Wie der erkennende Senat in seinem Urteil vom 7. September 1987 - BVerwG 6 C 30.86 - (BVerwGE 78, 93 = Buchholz 448.6 § 4 KDVG Nr. 2 = NVwZ 1988, 61) näher ausgeführt hat, muß das gegen eine ablehnende Entscheidung des Bundesamts nach § 6 Abs. 1 Satz 2 KDVG angerufene Verwaltungsgericht zunächst wie das Bundesamt nach § 5 Abs. 1 KDVG prüfen, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer erfüllt. Ist dies der Fall, so hat es ihn durch Urteil ohne weiteres anzuerkennen. Dies folgt aus der Zielrichtung der Neuordnung des Rechts der Kriegsdienstverweigerung, im Hinblick auf die Einführung der "lästigen Alternative" eines verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes als der eigentlichen Probe auf die Ernsthaftigkeit der geltend gemachten Gewissenentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe insbesondere für die Masse der ungedienten Wehrpflichtigen das Anerkennungsverfahren wesentlich zu vereinfachen und zu formalisieren (vgl. dazu die Nachweise im Beschluß des Senats vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - <Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 1 = NVwZ 1984, 447>, im Urteil vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - <BVerwGE 70, 216 = Buchholz 448.6 § 14 KDVG Nr. 4> sowie im Urteil vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - <BVerwGE 75, 201> und das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1985 - 2 BvF 2/83 u.a. - <BVerfGE 69, 1 ff., insbesondere 25 ff.>). Ergibt dagegen die Prüfung nach § 5 Abs. 1 KDVG, daß die vom Antragsteller gemäß § 2 Abs. 2 KDVG schriftlich dargelegten Beweggründe das Recht auf Kriegsdienstverweigerung nicht zu begründen geeignet sind oder der Antrag nicht im Sinne von § 2 Abs. 2 KDVG vollständig ist, so daß das Bundesamt das Anerkennungsbegehren gemäß § 6 Abs. 1 Sätze 1 und 2 KDVG mit Recht abgelehnt hat oder ablehnen müßte, oder begründen das schriftliche Gesamtvorbringen des Antragstellers und die dem Bundesamt bzw. dem Verwaltungsgericht bekannten äußeren Tatsachen Zweifel an der Wahrheit seiner Angaben, so daß das Bundesamt gemäß § 7 Sätze 1 und 2 KDVG den Antrag dem Ausschuß zur weiteren Prüfung hätte zuleiten müssen, so prüft das Verwaltungsgericht das Anerkennungsbegehren nunmehr unter sinngemäßer Anwendung der für das "eingehendere" Verfahren vor den Ausschüssen und Kammern für Kriegsdienstverweigerung geltenden Vorschriften der §§ 9 ff., insbesondere des § 14 KDVG. Diese "eingehendere Prüfung" kann sich regelmäßig nur auf die Umstände beziehen, die zu Zweifeln an der geltend gemachten Gewissensentscheidung Anlaß geben (vgl. Urteil vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - <a.a.O.>). Weiter hat der Senat in seinem genannten Urteil vom 3. Dezember 1986 erläutert, daß im Hinblick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 24. April 1985 - 2 BvF 2/83 u.a. - (a.a.O.) in Neuverfahren (den Fällen der bewußten Inkaufnahme der "lästigen Alternative" eines verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes) das "eingehendere" Verfahren nur dazu dienen soll, aufgetauchte, d.h. verbliebene Zweifel auszuräumen (oder zu bestätigen). Für die Frage, wie das Verwaltungsgericht in dem "eingehenderen" Verfahren seine nach § 14 Abs. 1 KDVG erforderliche, hinreichend sichere Überzeugung vom Vorliegen einer Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe beim Kläger bilden kann - sei es ausschließlich oder im wesentlichen aufgrund des Inhalts der vorliegenden Akten, u.U. ergänzt durch eine den Akteninhalt erläuternde und bestätigende formlose Anhörung des Klägers (§ 14 Abs. 3 KDVG), oder aufgrund einer persönlichen Anhörung des Klägers (§ 14 Abs. 2 KDVG) in Form seiner Vernehmung als Partei -, kommt es auf die Umstände des Einzelfalles an (Beschluß vom 25. Mai 1984 - BVerwG 6 B 40.84 - <a.a.O.>; vgl. auch Urteil vom 3. Dezember 1986 - BVerwG 6 C 50.85 - <a.a.O.>). Nach diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht selbst darüber zu befinden, ob es zur Aufklärung des Sachverhalts vor einer Anerkennungsentscheidung eine persönliche Anhörung in Form der Parteivernehmung für erforderlich hält oder ob ihm der Inhalt der Akten, möglicherweise ergänzt um eine diesen lediglich erläuternde und bestätigende formlose Anhörung des Klägers, für die Bildung seiner nach § 14 Abs. 1 KDVG erforderlichen Überzeugung ausreicht (vgl. Urteile vom 3. Dezember 1987 - BVerwG 6 C 44.87 - <NVwZ 1988, 346> und vom 23. Februar 1988 - BVerwG 6 C 26.87 -).
Im Ergebnis mit dieser Rechtsprechung des Senats vereinbar hat das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall seine hinreichend sichere Überzeugung vom Vorliegen einer Gewissenentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe beim Kläger aus dem Inhalt der ihm vorliegenden Akten (§ 14 Abs. 3 KDVG) in Zusammenhang mit der bewußten Inkaufnahme eines konkret in Aussicht stehenden, verlängerten und erschwerten zivilen Ersatzdienstes durch den Kläger gebildet. Zwar hat das Verwaltungsgericht hier wegen seiner unzutreffenden Rechtsauffassung, das Gericht dürfe sich nicht wie das Bundesamt auf eine Prüfung der Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 KDVG beschränken, nicht in Erwägung gezogen, den Kläger nach § 5 Abs. 1 KDVG in Zusammenhang mit dessen Inkaufnahme der "lästigen Alternative" anzuerkennen, obwohl es in den Urteilsgründen ausgeführt hat, daß die Anerkennungsvoraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 KDVG "formell" gegeben seien. Die von ihm aufgrund seiner unzutreffenden Rechtsauffassung sofort vorgenommene "eingehendere Prüfung" des Anerkennungsbegehrens durch Prüfung des Inhalts der ihm vorliegenden Akten in entsprechender Anwendung des § 14 Abs. 3 KDVG war unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falles aber aus anderen rechtlichen Gründen, nämlich zwecks Ausräumung der vom Kläger durch das nachlässige Betreiben seines Anerkennungsverfahrens begründeten Zweifel, nicht nur zulässig, sondern sogar geboten. Tatsächlich hat das Verwaltungsgericht hier nicht nur die Vollständigkeit des Antrags (§ 2 Abs. 2 KDVG) und die Geeignetheit der dargelegten Beweggründe zur Begründung des Rechts auf Kriegsdienstverweigerung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 KDVG) geprüft, sondern es hat sich darüber hinaus i.S.v. § 14 Abs. 1 KDVG mit hinreichender Sicherheit von der Ernsthaftigkeit der geltend gemachten Gewissensentscheidung aufgrund des ihm vorliegenden Akteninhalts (§ 14 Abs. 3 KDVG) zusammen mit der Inkaufnahme der "lästigen Alternative" eines verlängerten und erschwerten Zivildienstes durch den Kläger überzeugt. Insbesondere im Hinblick auf die - regelmäßig Zweifel an der Ernsthaftigkeit der geltend gemachten Gewissensentscheidung begründende - Tatsache, daß der Kläger dem Bundesamt unentschuldigt seine Unterlagen nicht eingereicht hat, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als gewichtiges Indiz gegen die Ernsthaftigkeit der geltend gemachten Gewissensentscheidung zu werten ist (vgl. auch Urteile vom 13. Mai 1987 - BVerwG 6 C 6.86 - <BVerwGE 77, 240 = NVwZ 1987, 801> und - BVerwG 6 C 25.86 - <Buchholz 448.6 § 15 KDVG Nr. 3 = NJW 1987, 2529>), war die hier vom Verwaltungsgericht durchgeführte Prüfung des ihm vorliegenden Akteninhalts (§ 14 Abs. 3 KDVG), der hauptsächlich aus der Darlegung der Beweggründe des Klägers für seine Kriegsdienstverweigerung, seinem Lebenslauf sowie der Begründung für seine Fristversäumnis gegenüber dem Bundesamt bestand, zur Bildung seiner hinreichend sicheren Überzeugung i.S.v. § 14 Abs. 1 KDVG erforderlich. Folgerichtig hat das Verwaltungsgericht als Ergebnis seiner Prüfung eingehend dargelegt, daß es trotz der Tatsache, daß der Kläger dem Bundesamt die erforderlichen Unterlagen unentschuldigt nicht eingereicht hat, nämlich insbesondere aufgrund der überzeugenden schriftlichen Darlegungen zusammen mit der Inkaufnahme der "lästigen Alternative" eines verlängerten und erschwerten Zivildienstes, mit hinreichender Sicherheit von der Ernsthaftigkeit der vom Kläger geltend gemachten Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst mit der Waffe überzeugt war. Das hier vorliegende gewichtige Indiz gegen die Ernsthaftigkeit der geltend gemachten Gewissensentscheidung hat das Verwaltungsgericht also nicht allein wegen der Inkaufnahme der "lästigen Alternative" eines verlängerten und erschwerten Zivildienstes durch den Kläger, sondern - wie sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ergibt - insbesondere auch wegen der überzeugenden schriftlichen Darlegungen des Klägers als entkräftet angesehen und ihm darum "keine entscheidende Bedeutung mehr" beigemessen. Unter diesen Umständen hat das Verwaltungsgericht nicht dadurch seine Aufklärungspflicht, § 86 Abs. 1 VwGO, verletzt, daß es unterlassen hat, eine persönliche Anhörung des Klägers (§ 14 Abs. 2 KDVG) in der Form der Parteivernehmung durchzuführen.
Die Rüge einer Verletzung des Art. 4 Abs. 3 Satz 1 GG i.V.m. § 1 KDVG ist aus den dargelegten Gründen ebenfalls nicht begründet, da sich den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils entnehmen läßt, daß das Verwaltungsgericht von einem in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehenden Begriff der Gewissensentscheidung ausgegangen ist.
Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Schinkel
Nettesheim
Ernst
Dr. Seibert