Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 21.06.1988, Az.: BVerwG 1 WB 107/87
Maßgeblichkeit der Schaffung neuer Organisationsformen im Wege struktureller Maßnahmen für die Auflösung oder Verlegung einer militärischen Einheit; Anspruch des Soldaten auf Verwendung an einem bestimmten Standort oder auf einem bestimmten Dienstposten; Rechtmäßigkeit der Versetzung eines kommunalen Mandatsträgers im Dienstverhältnis eines Soldaten aus zwingenden dienstlichen Gründen; Voraussetzungen für das Vorliegen einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 21.06.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 WB 107/87
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 19563
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art. 3 Abs. 1 GG
- § 17 Abs. 3 S. 2 WBO
- § 35a Abs. 1 GO, HE
- Nr. 16 der Richtlinie zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die in Nr. 16 der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten vom 3. März 1988 getroffene Regelung entspricht inhaltlich der früher geltenden Nr. 1501 ZDv 20/6 und ist ebenso wie diese rechtlich unbedenklich.
- 2.
Eine "Auflösung" oder "Verlegung" einer militärischen Einheit im Sinne der Richtliniengebung des Bundesministers der Verteidigung ist nicht nur dann gegeben, wenn am bisherigen Standort der Einheit keine Bundeswehreinheit mehr stationiert ist. Es ist vielmehr darauf abzustellen, ob und inwieweit anstelle der bisherigen militärischen Organisationseinheit eine oder mehrere neue Organisationsformen im Wege struktureller Maßnahmen treten.
In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 21. Juni 1988,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Seide,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, ferner
Oberst i.G. Wilkens,
Stabsarzt Dr. Franz als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag wird zurüchgewiesen
Gründe
I
Der Antragsteller ist Berufssoldat. Seit März 1978 in S... stationiert, wurde er bis zum 30. Juni 1987 beim Flugabwehrraketenbataillon (FlaRakBtl) ... als Flugabwehrraketenoffizier (FlaRakOffz) NIKE und Zugführeroffizier verwendet und gehört von März 1981 bis März 1989 als Mandatsträger der Gemeindevertretung S... an. Er ist gegenwärtig stellvertretender Vorsitzender der SPD-Fraktion und des Haupt- und Finanzausschusses der Gemeindevertretung sowie stellvertretendes Mitglied des Präsidiums der Gemeindevertretung und des Bauausschusses der Gemeindevertretung in S....
Im Personalgespräch vom 13. November 1984 wies er auf sein politisches Mandat hin und bat um entsprechende Berücksichtigung bei seiner künftigen Verwendung; als Ergebnis wurde im Vermerk festgehalten:
"M. verbleibt bis auf weiteres an seinem jetzigen Standort. P IV muß bemüht bleiben, auch bei Umrüstung des Verbandes, solange sein politisches Mandat andauert, für ihn einen DP am Standort zu behalten."
Durch einschlägige Organisationsbefehle des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) - Fü L IV 3 - wurden im Rahmen einer Neugliederung der FlaRak-Kräfte der Luftwaffe zwecks Einführung der Waffensysteme Roland und Patriot zunächst das FlaRakBtl ... als NIKE-Verband aufgelöst und sodann die FlaRak-Gruppe (Grp) ... in S... als Roland-Verband, das FlaRak-Geschwader (Geschw) ... als Patriot-Verband in M... und das FlaRak-Kommando (Kdo) ... in L... aufgestellt. Daraufhin wurde der Antragsteller durch Verfügung des BMVg vom 2. Juni 1987, die ihm am 10. Juli 1987 ausgehändigt wurde, zum 1. Juli 1987 mit Dienstantritt am 25. November 1987 und einer voraussichtlichen Verwendungsdauer bis zum 30. Dezember 1990 als Einsatzoffizier und FlaRakOffz Roland zum Stab FlaRakKdo ... in L..., einem etwa 50 km von S... entfernten Standort, versetzt.
Hiergegen stellte der Antragsteller mit dem am 20. Juli 1987 beim Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - eingegangenen Schriftsatz vom 16. Juli 1987 Antrag auf gerichtliche Entscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht - Wehrdienstsenate - mit dem Ziel der Aufhebung der Versetzungsverfügung und der Verpflichtung des BMVg, ihn, den Antragsteller, auf einen Dienstposten der FlaRakGrp ... in S... zu versetzen. Der BMVg legte diesen Antrag, ohne Abhilfe zu gewähren, mit Schreiben vom 30. September 1987 dem Senat zur Entscheidung vor.
Zur Begründung trägt der Antragsteller vor:
Die Versetzungsmaßnahme sei nicht im Rahmen pflichtmäßiger Ermessensausübung ergangen. Die Ausübung eines politischen Mandats sei dem Soldaten grundsätzlich uneingeschränkt freigestellt; Mandatsträger dürften daher von Rechts wegen und nach der einschlägigen Richtliniengebung, durch die der BMVg sein Ermessen gebunden habe, nur im Ausnahmefall einer zwingend gebotenen Versetzung versetzt werden. Diese Voraussetzung sei hier nicht gegeben. Denn das FlaRakBtl ... (NIKE) sei bisher weder verlegt noch aufgelöst, sondern nur auf ein anderes Waffensystem umgerüstet worden; im Rahmen der Umrüstung gehe ein Teil des FlaRakBtl ... als FlaRakGeschw ... nach O..., ein anderer Teil bleibe als FlaRakGrp ... Roland am bisherigen Standort, weil hier Elemente der alten Einheit sowohl nach ihrem Auftrag als auch personell erhalten geblieben seien. Von Verlegung oder Auflösung im Sinne der Richtliniengebung könne nur dann gesprochen werden, wenn am Standort S... keine Bundeswehreinheit mehr stationiert sei oder Einheiten des Heeres in die Kaserne verlegt würden. Im Falle der Umrüstung auf neue Waffensysteme wie hier könne davon jedoch keine Rede sein; lediglich eine Umschulung der Offiziere und Unteroffiziere sei erforderlich und vorgesehen. Bei der in S... stationierten FlaRakGrp ... wiesen die STAN-Entwürfe für die 6. Staffel eine noch nach Besoldungsgruppe A 11 dotierte Stelle als FlaRakOffz Roland und Staffelchef sowie für die 1. und 2. Staffel je eine nach Besoldungsgruppe A 13 dotierte Stelle als FlaRakOffz Roland und Staffeloffizier aus. Im Personalgespräch vom 5. Mai 1987 sei seine, des Antragstellers, Versetzung auf einen dieser Dienstposten mit der Begründung abgelehnt worden, daß in seiner letzten Beurteilung der Verwendungsvorschlag für den Einsatz als Batteriechef einer FlaRak-Batterie fehle. Dieses fehlende Moment in seiner Beurteilung könne für die Personalabteilung des BMVg jedoch keinerlei bindende Wirkung haben, weil der Verwendungsvorschlag lediglich eine unverbindliche Empfehlung der unmittelbaren Vorgesetzten für eine mögliche künftige Verwendung eines Soldaten sei. Sowenig der Soldat einen Rechtsanspruch auf eine dem Verwendungsvorschlag entsprechende Verwendung oder Beförderung habe, genausowenig könne ihm im umgekehrten Sinne ein Dienstposten oder eine Beförderung deswegen verweigert werden, weil ein entsprechender Verwendungsvorschlag dafür nicht vorliege. Er, der Antragsteller, habe in den letzten drei Beurteilungen weit überdurchschnittliche Noten erhalten und sich in Einzelleistungen noch zu steigern vermocht; in seiner Gesamteignung sei er als uneingeschränkt förderungswürdig eingestuft worden. Da für ihn nach dem bisherigen Ausbildungsgang alle Funktionen, auch die eines Staffelchefs, möglich seien, könne bei der Ermessensausübung nicht auf das Fehlen eines Verwendungsvorschlages abgestellt werden. Im übrigen sei er in dem zum Abschluß des Grundlehrgangs der Fortbildungsstufe C vom 20. Dezember 1978 erstellten Beurteilungsvermerk hinsichtlich seiner künftigen Verwendung auch für die Wahrnehmung der Funktion eines Batteriechefs FlaRak NIKE vorgeschlagen worden. Da für ihn, den Antragsteller, am Standort S... die Möglichkeit einer Förderung durch Verwendung auf einer der beiden A-13-Stellen gegeben sei, könne seine Versetzung nach Lich nicht als einzig mögliche Förderungsmaßnahme angesehen werden, und es sei für den BMVg auch keine Veranlassung gegeben, in der näheren Umgebung von S... nach der Möglichkeit einer gleichwertigen Verwendung zu suchen. Dem BMVg obliege es, im Rahmen seiner Fürsorgepflicht eine entsprechende Maßnahme zu seinen, des Antragstellers, Gunsten zu treffen. Bei der Versetzung nach Lich unter Verwendung auf einem A-11-Dienstposten und ohne dauernde Gewährung von Trennungsentschädigung habe er, der Antragsteller, nur finanzielle Nachteile zu erwarten. Für ihn sei ein Umzug nach L... nicht möglich, da er in S... Eigentümer eines finanziell belasteten Einfamilienhauses sei. Darüber hinaus müsse er einen eigenen Pkw erwerben, um die Strecke zwischen Wohn- und Dienstort zu überbrücken, wenn er sein politisches Mandat weiterhin wahrnehmen wolle. Mit Hilfe der pauschalen Aufwandsentschädigung als Mandatsträger könne er die entstehenden Fahrtkosten nicht abdecken. An einzelnen Tagen könne sich wegen der Belastung durch das politische Mandat die Notwendigkeit ergeben, mehrere Fahrten zwischen Wohn- und Dienstort in Betracht zu ziehen; dadurch würden zwangsläufig auch die dienstlichen Belange berührt werden, so daß die Erteilung von Dienstbefreiung kaum mehr erwartet werden könne. Angesichts dieser zeitlichen und finanziellen Belastung, die durch die räumliche Distanz infolge der Versetzung bedingt sei, werde die Aufgabe des politischen Mandats für ihn unvermeidbar; diese Konsequenz sei jedoch nicht gewollt, da die Regelung der Nr. 1501 ZDv 20/6 den besonderen Schutz des Mandatsträgers bezwecke.
Die Umstrukturierung des FlaRakBtl ... sei weder als Verlegung noch als Auflösung im Sinne der einschlägigen Richtliniengebung des BMVg anzusehen; die Auflösung erfolge erst mit Wirkung vom 1. April 1990. Die angefochtene Versetzung sei nicht zwingend notwendig, weil für ihn, den Antragsteller, am bisherigen Standort S... eine weitere Verwendungsmöglichkeit gegeben sei; auf Grund seiner Ausbildung, seines Werdeganges und der ATN/ATB sowie nach Dienstgrad und Eignung sei er auf dem entsprechenden Dienstposten eines FlaRakOffz bei der FlaRakGrp ... grundsätzlich einsetzbar. Es sei unzutreffend, daß ein FlaRakOffz nach ständiger Praxis des BMVg nur dann Einheitsführer werden könne, wenn er in der Endfassung einer aktuellen Beurteilung für die Verwendung als Batteriechef/Staffelchef vorgeschlagen sei. Denn da es hier nicht um die Besetzung eines bislang schon als "Batteriechef" ausgewiesenen und bewerteten A-13-Dienstpostens, sondern um die Besetzung eines A-11-Dienstpostens gehe, der erst im Rahmen der Umrüstung "mit einer Cheffunktion versehen" worden sei, könne es hierzu noch gar keine ständige Entscheidungspraxis des BMVg geben; im übrigen bestünden erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines solchen Verfahrens. Für die Feststellung der Chefeignung seien alle Beurteilungen zu berücksichtigen, die eine kontinuierliche Steigerung erkennen ließen, und die Stellungnahmen seiner Vorgesetzten sprächen ihm, dem Antragsteller, die Chefeignung nicht ab. Wäre die Möglichkeit einer Verwendung als Chef auf keinen Fall gegeben, hätte dies in den Beurteilungen Ausdruck finden müssen; dies sei jedoch nicht geschehen, vielmehr sei er nach seiner Gesamteignung als "uneingeschränkt förderungswürdig" eingestuft worden. In den planmäßigen Beurteilungen von 1975 und 1977 sowie zum 31. März 1982 sei der Verwendungsvorschlag zum Batteriechef enthalten; zwar hätten der Bataillonskommandeur und der Regimentskommandeur im letzten Fall diesem Vorschlag nicht zugestimmt, aber die Bewertung seiner uneingeschränkten Förderungswürdigkeit gebilligt; dieser "Widerspruch" sei von der Personalabteilung des BMVg nicht beanstandet worden, woraus zu ersehen sei, daß Verwendungsvorschläge der Beurteilenden nur Anhaltspunkte für die Personalführung und -entscheidung seien. Das Fehlen eines Verwendungsvorschlages zum Batteriechef reiche daher nicht aus, um einen entsprechenden Eignungsmangel anzunehmen. Soweit bekannt, gebe es keine irgendwie belegbare Regel, daß nur Offiziere mit entsprechendem Verwendungsvorschlag Chef einer Kampfbatterie oder Staffel werden könnten oder eine Beförderung zum Major in einer FlaRak-Einheit nur nach vorheriger Chefverwendung eröffnet sei. Im übrigen sei der BMVg - P IV 6 - von dieser Handhabung in der Vergangenheit mehrmals abgewichen, sowohl hinsichtlich einer Verwendung als Batteriechef ohne entsprechenden Verwendungsvorschlag als auch bei der Beförderung zum Major ohne vorherige Verwendung des Bewerbers als Batteriechef. Die Äußerung von Oberst Z... in der Gesprächsnotiz vom 6. April 1987 habe keinen Aussagewert. Denn dieser Vorgesetzte sei ihm, dem Antragsteller, in der Zeit vom 1. Oktober 1984 bis 31. März 1987 pro Jahr höchstens zwei- bis dreimal jeweils in größeren Gesprächskreisen begegnet; lediglich einmal habe sich ein längeres Gespräch ergeben, so daß Oberst Z... ihn nur nach Aktenlage oder auf Grund von Äußerungen Dritter habe beurteilen können.
Unverständlich sei dabei, daß Oberst Z... den in den Beurteilungen von 1984 und 1986 enthaltenen Vorschlag seiner, des Antragstellers, künftiger Verwendung als Lehrstabsoffizier beim Zentrum Innere Führung bestätigt habe; es sei nicht nachvollziehbar, daß er zwar hierfür, aber nicht für den Dienstposten eines Batterie- oder Staffelchefs geeignet sein solle. Dies gelte im wesentlichen auch für die Stellungnahmen seines Bataillonskommandeurs, des Oberstleutnants A..., zu früheren Beurteilungen. Hierbei seien sachfremde Erwägungen nicht auszuschließen, weil er, der Antragsteller, politisch stark engagiert sei und politische Positionen vertrete, die von Oberst Z... und dem Bataillonskommandeur Oberstleutnant A..., nicht geteilt würden.
Aussagekräftiger sei hingegen die förmliche Anerkennung des Kommandeurs der FlaRakGrp ..., Oberstleutnant R..., vom 10. September 1987, dem er, der Antragsteller, in den zurückliegenden neun Monaten unterstellt gewesen sei; denn diese Anerkennung sei in Kenntnis des fehlenden Vorschlages seiner, des Antragstellers, Chefverwendung ausgesprochen worden, und ihr sei zu entnehmen, daß Oberstleutnant R... ihm, dem Antragsteller, die Chefeignung zuerkenne. Ferner habe Hauptmann Schellhoß in seiner Stellungnahme vom 11. November 1987 zum Ausdruck gebracht, daß aus seiner Sicht die bisherigen Verwendungsvorschläge eine künftige Verwendung des Antragstellers als Einheitsführer nicht ausschlössen. Aus der förmlichen Anerkennung vom 10. September 1987 gehe im übrigen hervor, daß er, der Antragsteller, in der Zeit vom 1. Januar bis 10. September 1987 im Rahmen der Projektgruppe Roland wesentliche Funktionen eines Einsatzoffiziers und stellvertretenden Gruppenkommandeurs wahrgenommen habe, und zwar "mit Sachverstand, Übersicht und außergewöhnlichem Engagement alle anfallenden Aufgaben, insbesondere die im Zusammenhang mit Umrüstung/Umschulung stehenden Probleme, unter den gegebenen schwierigen Umständen Optimal gelöst bzw. auf sehr kooperative und effektive Weise den anderen Sachbearbeitern und seinen Vorgesetzten zugearbeitet" habe. Ferner habe er seit 1975 alle früheren Batteriechefs im Urlaubs- oder im Krankheitsfall ohne Beanstandungen vertreten, mithin alle Aufgaben eines Batteriechefs wahrgenommen und sich für die Cheffunktion als geeignet erwiesen.
Bei einer Versetzung nach L... sei die Wahrnehmung seines politischen Mandats gefährdet, da er mangels eines eigenen Pkw auf die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel angewiesen sei. Nach Auskunft der Bundesbahn müssen er einmal umsteigen und morgens etwa um 6.20 Uhr in S... abfahren, wenn er pünktlich seinen Dienst antreten solle; abends könne er frühestens um 18.30 Uhr, sonst um 19.20 Uhr wieder in S... eintreffen. Seine, des Antragstellers, schriftliche Äußerung vom 15. November 1986, daß seine mögliche Verwendung im Raum Frankfurt, Wiesbaden oder Darmstadt gerade noch tragbar sei, sei erkennbar nur auf die Verdeutlichung finanzieller Gesichtspunkte bei einer möglichen Beförderung auf einen A-13-Dienstposten und die damit zwangsläufig verbundene Versetzung bezogen, weil diese Standorte im Rahmen des Frankfurter Verkehrsverbundes leichter als der Standort L... zu erreichen seien; denn mit den Bezügen der A-13-Besoldung wäre ein finanzieller Ausgleich für die Mehrkosten einer Überbrückung zwischen Wohn- und Dienstort gegeben. Angesichts der ungünstigen Voraussetzungen für die weitere Wahrnehmung seines politischen Mandats in S... sei der Ermessensspielraum des BMVg so weit eingeschränkt, daß er ihn, den Antragsteller, auf einem der in Schöneck verfügbaren Dienstposten bei der FlaRakGrp ... einsetzen müsse.
Ferner sei eine Gleichbehandlung geboten, weil in S... ein Fernmeldeoffizier, Hauptmann H..., der Mandatsträger in H... sei, auch nach Auflösung des FlaRakBtl ... "weiterhin in dieser Funktion eingesetzt" worden sei, obwohl sie in der - neuen - STAN der FlaRakGrp nicht mehr vorgesehen sei und er nicht für die neuen Fernmeldesysteme ausgebildet sei, die mit dem Waffensystem Roland eingeführt würden. Schließlich stelle seine, des Antragstellers, Verwendung auf dem Dienstposten in L... eine qualitative Herabstufung dar, weil es sich dabei um eine originäre A-11-Stelle für Offiziere der Laufbahn des militärfachlichen Dienstes handele, für die er nicht die entsprechende Ausbildung besitze.
Der Antragsteller beantragt,
unter Aufhebung der Versetzungsverfügung vom 2. Juni 1987 den BMVg zu verpflichten, ihn, den Antragsteller, auf eine Planstelle der FlaRakGrp ... in S... zu versetzen.
Der BMVg bittet
um Zurückweisung des Antrages.
Er hält die Versetzungsverfügung für rechtmäßig und trägt vor: Der Antragsteller werde derzeit auf dem Dienstposten eines Truppenoffiziers verwendet, für den er nach seiner Vorverwendung als FlaRakOffz und nach Erwerb der erforderlichen Kenntnisse für das Waffensystem Roland geeignet sei. Da für ihn am bisherigen Standort keine Verwendungsmöglichkeit mehr gegeben sei, sei seine Versetzung aus zwingenden dienstlichen Gründen gemäß Nr. 1501 ZDv 20/6 geboten. Von einer Auflösung des FlaRakBtl ... sei deshalb auszugehen, weil dessen Organisationsstruktur infolge der Ausmusterung des Waffensystems NIKE hinfällig geworden sei und gemäß Organisationsbefehl Nr. 19/86 (Lw) die STAN mit Wirkung vom 1. April 1990 außer Kraft gesetzt werde. Die neu aufgestellten Verbände, FlaRakGschw ... und FlaRakGrp ... seien nicht Teile des ehemaligen FlaRakBtl ..., sondern neue militärische Organisationsformen mit eigener STAN; dabei sei nicht entscheidend, ob und inwieweit der militärische Auftrag im Verhältnis zwischen alter und neuer Einheit als identisch anzusehen sei. Der Antragsteller könne unter Berücksichtigung der über ihn erstellten Beurteilungen und Aussagen seiner Vorgesetzten zur künftigen Verwendung in der FlaRakGrp ... nicht als Staffelchef eingesetzt werden. Hingegen gehe sein Vorbringen zur Eignung als Einheitsführer am Kern der Sache vorbei, weil ihm die generelle Geeignetheit nicht abgesprochen worden sei; es fehle jedoch eine positive Aussage in einem aktuellen Verwendungsvorschlag. Das Verfahren einer Personalauswahl, die hierauf abstelle, sei sachgerecht und auch ermessensfehlerfrei, soweit einem Offizier, dessen Chefeignung nicht positiv festgestellt worden sei, kein A-13-Dienstposten innerhalb eines Dienstteilbereichs übertragen werde. Auch sei für ihn nach Überprüfung keine Verwendungsmöglichkeit in unmittelbarer Umgebung seines Wohnortes im Raum Frankfurt, Wiesbaden oder Darmstadt gegeben; der Dienstposten in Lich sei für ihn die nächstgelegene Verwendungsmöglichkeit. Anhaltspunkte für eine unzumutbare Verwendung des Antragstellers seien daher auch unter Berücksichtigung seines kommunalpolitischen Mandats in S... nicht gegeben. Es liege auch kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor, weil die weitere Verwendung des Hauptmanns H... bei der FlaRakGrp ... nach Auflösung des FlaRakBtl ... auf anderen Voraussetzungen beruhe. Dessen Dienstposten sei 1980 als Folge von Organisationsänderungen zusammen mit 14 anderen A-11-Dienstposten des Fernmeldeverbindungsdienstes auf die Besoldungsgruppen A 10/A 9 herabdotiert worden. Hauptmann H... habe jedoch in keinen anderen Verband mangels eines besetzbaren entsprechenden Dienstpostens versetzt werden können, und sein Verbleiben im Verband sei aus dienstlichen Gründen vertretbar gewesen, weil es für ihn keinen geeigneten Ersatz mit entsprechenden Kenntnissen und Erfahrungen gegeben habe, deren Nutzung bei ihm jedoch möglich gewesen sei.
Mit Beschluß vom 2. Dezember 1987 - 1 WB 119/87 - hat der Senat den Antrag, mit dem der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich seiner Versetzung von Schöneck nach L... begehrt hat, zurückgewiesen.
Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze sowie die dem Senat vorliegenden Akten Bezug genommen.
II
Der Antrag ist zwar zulässig, hat aber keinen Erfolg.
1.
Der Antrag, die angefochtene Versetzung aufzuheben, ist unbegründet. Der Soldat hat nach ständiger Rechtsprechung des Senats keinen Anspruch darauf, an einem bestimmten Standort oder auf einem bestimmten Dienstposten verwendet zu werden. Über die Verwendung eines Berufssoldaten entscheidet vielmehr der zuständige Vorgesetzte nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses im Rahmen pflichtmäßigen Ermessens. Das Vorliegen des dienstlichen Bedürfnisses für die Versetzung ist als unbestimmter Rechtsbegriff voll nachprüfbar. Die gegebenenfalls an die Bejahung des dienstlichen Bedürfnisses sich anschließende Ausübung des Ermessens durch den zuständigen Vorgesetzten kann von den Gerichten hingegen nur darauf überprüft werden, ob der Soldat durch Überschreitung oder Mißbrauch dienstlicher Befugnisse verletzt ist (§ 17 Abs. 3 Satz 2 WBO) bzw. ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten worden sind oder ob von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist (§ 114 VwGO anlog; BVerwGE 73, 51 f. m.w.N.).
Für die vom Antragsteller angefochtene Versetzung bestand ein dienstliches Bedürfnis, und zwar sowohl für die Wegversetzung vom Stab FlaRakBtl ... in S... als auch für die Zuversetzung zum Stab FlaRakKdo ... in L.... Denn einerseits war der vom Antragsteller bisher besetzte Dienstposten eines Einsatzoffiziers und FlaRakOffz infolge der Organisationsmaßnahmen zur Neugliederung der Flugabwehrraktenkräfte der Luftwaffe zum Zweck der Einführung der Waffensysteme Roland und Patriot schon im Versetzungszeitpunkt praktisch entfallen, mag auch die endgültige formelle Auflösung des FlaRakBtl ... erst im Jahre 1990 erfolgen. Andererseits war beim Stab FlaRakKdo ... ein ebenfalls mit A 11 dotierter Dienstposten frei und nachzubesetzen.
Die vom Antragsteller angefochtene Maßnahme läßt keinen Ermessensfehler erkennen. Die jederzeitige Versetzbarkeit gehört zu den von einem Berufssoldaten freiwillig übernommenen Pflichten und zum Inhalt seines Wehrdienstverhältnisses. Das Prinzip der jederzeitigen Versetzbarkeit ist im Soldatenrecht im Interesse der Erhaltung von Einsatzbereitschaft und Kampfkraft der Truppe unabdingbar und hat für eine hieran orientierte Personalführung, wie sie dem BMVg von Verfassungs wegen aufgetragen ist, ganz besondere Bedeutung (BVerwGE 43, 215, 219) [BVerwG 06.05.1971 - I WB 8/70].
Der Antragsteller kann sich hier nicht mit Erfolg auf seine Rechtsstellung als Mitglied der Gemeindevertretung Schöneck berufen. Mandatsträger in kommunalen Vertretungskörperschaften sind von Gesetzes wegen nicht unversetzbar. § 35 a) Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung vom 1. April 1981 (SaBl 1981, 554) gibt dem Antragsteller keinen Anspruch auf die - von ihm gewünschte - weitere Verwendung in Schöneck. Diese landesgesetzliche Regelung lautet:
"Niemand darf gehindert werden, sich um ein Mandat als Gemeindevertreter zu bewerben, es anzunehmen oder auszuüben. Benachteiligungen am Arbeitsplatz im Zusammenhang mit der Bewerbung um ein Mandat, der Annahme und Ausübung eines Mandats sind unzulässig. Entgegenstehende Vereinbarungen sind nichtig. Die Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 gelten nur für außerhalb des öffentlichen Dienstes beschäftigte Gemeindevertreter."
Es kann offenbleiben, ob diese Bestimmung für durch Bundesrecht geregelte öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnisse überhaupt gilt; jedenfalls hindert sie den militärischen Vorgesetzten nicht, aus zwingenden dienstlichen Gründen einen Soldaten, der ein Kommunalmandat ausübt, gegen seinen Willen zu versetzen. Der BMVg ist insoweit durch Erlaßregelung auch keine weitergehende Selbstbindung eingegangen, wie sich aus der in Nr. 1501 ZDv 20/6 getroffenen Regelung ergibt (vgl. BVerwGE 73, 246; BVerwG Beschluß vom 10. Februar 1987 - 1 WB 100/86); an die Stelle der in der Neufassung der ZDv 20/6 nicht mehr enthaltenen Richtlinie Nr. 1501 ist mit Wirkung vom 1. April 1988 die inhaltsgleiche Regelung Nr. 16 der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten (VMBl 1988, 76 f.) getreten. Hiernach dürfen Mandatsträger im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder eines Soldaten auf Zeit, die die Wahl zu einer kommunalen Vertretung angenommen haben, nur auf eigenen Antrag oder aus zwingenden dienstlichen Gründen versetzt werden, sofern es durch eine Versetzung nicht mehr möglich sein würde, das Mandat wahrzunehmen; zwingende dienstliche Gründe sind vor allem dann gegeben, wenn als Folge organisatorischer Maßnahmen (z.B. Verlegung oder Auflösung der Einheit) am bisherigen Standort keine weitere Verwendungsmöglichkeit besteht (vgl. Nr. 16 c der Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten). Das ist hier der Fall, weil die bisherige Einheit des Antragstellers, das FlaRakBtl ..., durch Organisationsbefehl des BMVg - Fü L IV 3 - Nr. 19/86 im Rahmen der Neugliederung der FlaRak-Kräfte der Luftwaffe - faktisch - in der Weise aufgelöst worden ist, daß die beiden neu aufgestellten Verbände, das FlaRakGschw ... in O... und die FlaRakGrp ... in S... nicht als Teile der ehemaligen Einheit, sondern als neue militärische Organisationsformen mit eigener STAN errichtet worden sind. Entgegen der Ansicht des Antragstellers kann von "Auflösung" oder "Verlegung" im Sinne der Richtliniengebung des BMVg nicht nur dann gesprochen werden, wenn am Standort S... keine Bundeswehreinheit mehr stationiert sei; es ist vielmehr darauf abzustellen, ob und inwieweit anstelle der bisherigen militärischen Organisationseinheit eine oder mehrere neue Organisationsformen im Wege struktureller Maßnahmen treten, für die im Organisationsbefehl Nr. 19/86 ein Durchführungszeitraum vom 1. Januar 1987 bis zum 31. März 1990 festgelegt ist. Soweit der Antragsteller darauf hinweist, daß das FlaRakBtl 23 nach dem Organisationsbefehl erst mit Wirkung zum 1. April 1990 aufgelöst wird, handelt es sich also um den Abschluß des Durchführungszeitraumes; daraus kann jedoch nicht hergeleitet werden, daß das FlaRakBtl ... als Organisationseinheit noch bis zum 31. März 1990 als fortbestehend anzusehen ist.
Soweit der Antragsteller geltend macht, daß eine Tätigkeit als Mandatsträger in S... durch die Versetzung nach L... nicht unerheblich erschwert worden ist, weil er nunmehr täglich eine einfache Fahrtstrecke von etwa 50 km zurückzulegen hat, kann darin keine unzumutbare Belastung für ihn gesehen werden. Er selbst hat mit Schreiben vom 15. November 1986 eingeräumt, daß er eine Verwendung auf einem A-13-Dienstposten an den Standorten Frankfurt, Wiesbaden oder auch Darmstadt - aus finanziellen Erwägungen - wegen der Möglichkeiten einer Inanspruchnahme des Frankfurter Verkehrsverbundes auf Dauer noch als tragbar ansehe, während er bei einer Versetzung auf einen A-11-Dienstposten nach L... wegen der zeitlich und finanziell nicht erträglichen Belastungen sein Mandat aufgeben müsse. Nach glaubhafter Darstellung des BMVg, die der Antragsteller nicht widerlegt hat, ist der Standort L... für den Antragsteller als räumlich nächstgelegene Verwendungsmöglichkeit gegenüber dem bisherigen Standort S... in Betracht gezogen worden; wenngleich die Eisenbahnverbindung beider Orte nicht direkt besteht, sondern durch die Tatsache erschwert wird, daß der Reisende einmal umsteigen muß, handelt es sich um einen zumutbaren Verkehrsweg; im übrigen kann gegebenenfalls die Entfernung mit einem Personenkraftwagen in angemessener Zeit entweder auf der Bundesstraße (ca. ein Drittel der Strecke) oder auf der Autobahn (ca. zwei Drittel der Strecke) überbrückt werden, so daß sich die weitere Wahrnehmung des Mandats nicht als faktisch unmöglich oder unzumutbar erweist, sondern nur gewissen Erschwernissen unterliegt.
Auch der Besitz eines Eigenheims in S... und die damit verbundene monatliche Belastung hinderten die angefochtene Versetzung nicht. Der jederzeit versetzbare Berufssoldat muß das mit dem Erwerb eines Eigenheims verbundene Risiko nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwGE 63, 210, 215[BVerwG 27.03.1979 - 1 WB 193/78]; BVerwG Beschluß vom 4. November 1987 - 1 WB 191/86 - m.w.M.) im Falle einer Versetzung selbst tragen. Wenn der Antragsteller hier während seiner bisherigen Dienstzeit in S... seit 1978 eine kontinuierliche Verwendungsmöglichkeit gefunden hatte, so kann er aus diesem für ihn günstigen Umstand jedoch keine Rechte dahingehend herleiten, daß ihm die Verwendungsmöglichkeit am Wohnort auch in Zukunft erhalten bleibt und die personalführende Stelle dementsprechend in ihrer Ermessensentscheidung Einschränkungen unterliegt.
Der Antragsteller kann sich schließlich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der BMVg verpflichtet wäre, ihn auf einen der neuen Dienstposten in Schöneck zu versetzen.
Er hat auch als Mandatsträger grundsätzlich keinen Anspruch darauf, daß für ihn am bisherigen Standort allein deswegen, weil sein bislang wahrgenommener Dienstposten durch Organisationssänderung weggefallen ist, etwa ein besetzter Dienstposten durch Wegversetzung eines anderen Soldaten zu dem Zweck freigemacht wird, um ihm, dem Antragsteller, die weitere Ausübung seines Mandats in Schöneck zu ermöglichen (vgl. BVerwG Beschluß vom 10. Februar 1987 - 1 WB 100/86).
Soweit der Antragsteller vorträgt, daß in der FlaRakGrp ... in S... die Besetzung eines A-11-Dienstpostens als FlaRakOffz Roland und Staffelchef anstehe, hat er keinen Anspruch darauf, auf diesem Dienstposten einer dienstgradgerechten und seiner bisherigen Besoldung ensprechenden Anschlußverwendung zugeführt zu werden. Der BMVg hat hierzu im einzelnen unwiderlegt vorgetragen, daß nach seiner ständigen Verwendungspraxis ein FlaRakOffz nur dann Einheitsführer werden kann, wenn er in der Endfassung einer aktuellen Beurteilung für die Verwendung als Batteriechef/Staffelchef vorgeschlagen worden ist. Diese Voraussetzung für die Besetzung des A-11-Dienstpostens in S... erfüllt der Antragsteller jedoch nicht. Seine letzte Beurteilung, die den Vorschlag einer Chefverwendung enthielt, war die seines Batteriechefs vom 26. Januar 1982. Zu dieser Beurteilung hatten jedoch der Bataillonskommandeur und nach ihm auch der Regimentskommandeur dahingehend Stellung genommen, sie befürworteten diesen Verwendungsvorschlag nicht. In späteren Beurteilungen ist eine Chefverwendung, die der Antragsteller übrigens seit der Beurteilung 1979 selbst niemals mehr in einer Beurteilung als Verwendungswunsch angegeben hat, nicht mehr vorgeschlagen worden.
Aus den einschlägigen Äußerungen seiner Vorgesetzten geht nicht hervor, daß sie seine Eignung zum Batteriechef bejahen. Sein damaliger Bataillonskommandeur, Oberstleutnant A..., hat in seiner fernschriftlichen Erklärung vom 10. November 1987 klargestellt, daß er die Eignung des Antragstellers für eine Chefverwendung 1982 verneint und danach keinen Anlaß mehr gehabt oder gesehen habe, sie zu bejahen. Des weiteren hat der Kommandeur FlaRakKdo ..., Oberst Z..., in seiner fernmündlichen Stellungnahme vom 6. April 1987 klarstellend hervorgehoben, daß der Antragsteller kein Anwärter für eine Verwendung als Einheitsführer sei und damit nicht für die Besetzung des Dienstpostens des Staffelchefs 6./FlaRakGrp ... vorgesehen werden könne. Soweit der Antragsteller auf die förmliche Anerkennung des Kommandeurs FlaRakGrp ..., des Oberstleutnants R..., vom 10. September 1987 verweist, mag darin zwar eine wohlwollende Beurteilung dieses Vorgesetzten zu erkennen sein; sie kann jedoch nicht als aktueller Verwendungsvorschlag im Sinne der Zuerkennung der Chefeignung gewertet werden.
Aus dem Vermerk über das Personalgespräch vom 13. November 1984 kann er ebenfalls nichts zu seinen Gunsten herleiten.
Soweit der Antragsteller vorgetragen hat, daß in Schöneck zwei A-13-Dienstposten zu besetzen sein werden, könnte er daraus für sich nur dann etwas herleiten, wenn er für eine solche Verwendung auf einem höherwertigen Dienstposten heranstände; das behauptet er jedoch selbst nicht.
Schließlich kann der Antragsteller seinen Anspruch auf Verwendung in S... auch nicht damit begründen, daß der BMVg Hauptmann H..., der Mandatsträger in H... ist, als Fernmeldeoffizier in S... auch nach Auflösung des FlaRakBtl ... "weiterhin in dieser Funktion" eingesetzt habe. Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, den der Antragsteller hier wegen willkürlicher Besserstellung des Hauptmanns H... ... als verletzt ansieht, verbietet es, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleichzubehandeln (BVerwGE 46, 361, 364 f.) [BVerwG 14.01.1975 - I WB 62/74]. Art. 3 Abs. 1 GG ist daher verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt, wenn mithin die Regelung als willkürlich bezeichnet werden muß (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: vgl. BVerfGE 1, 14 [BVerfG 23.10.1951 - 2 BVG 1/51]; 30, 409, 413 [BVerfG 23.03.1971 - 2 BvR 59/71]) [BVerfG 23.03.1971 - 2 BvR 59/71]. Der Gleichheitssatz verlangt demnach keine schematische Gleichbehandlung, sondern läßt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind, verbietet allerdings Willkür. Es bleibt also eine Ermessensfrage, in welcher Weise dem allgemeinen Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist.
Nur wenn die äußersten Grenzen überschritten werden, wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt. Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt ausgesprochen hat, beruht die Anwendung des Gleichheitssatzes stets auf einem Vergleich von Lebensverhältnissen, die nie in allen, sondern nur in einzelnen Elementen gleich sind. Es ist in dem bezeichneten Rahmen Sache des Ermessens, die Elemente der zu vergleichenden Lebensverhältnisse abzuwägen, um festzustellen, ob sie eine gleichartige Behandlung erfordern oder eine ungleichartige rechtfertigen (BVerwG Beschluß vom 12. November 1986 - 1 WB 31/86). Im vorliegenden Fall hat der BMVg glaubhaft vorgetragen, daß die weitere Verwendung des Hauptmanns H... bei der FlaRakGrp ... nach Auflösung des FlaRakBtl ... auf anderen Voraussetzungen beruht; Hauptmann H... habe nämlich in keinen anderen Verband mangels eines besetzbaren entsprechenden Dienstpostens versetzt werden können, und es sei aus dienstlichen Gründen vertretbar gewesen, ihn im bisherigen Verband zu verwenden, weil damit auch seine Kenntnisse und Erfahrungen weiter genutzt werden konnten. Anhaltspunkte für eine willkürliche Ungleichbehandlung des Antragstellers gegenüber Hauptmann Heidenreich sind daher nicht gegeben.
Nach alledem ist der Antrag als unbegründet zurückzuweisen.
2.
Eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten kommt nicht in Betracht, weil der Senat die hierfür geltenden Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 WBO nicht für gegeben erachtet.
Seide
Dr. Schwandt
Wikens
Dr. Franz