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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.11.1986, Az.: BVerwG 1 WB 31/86

Fernsprechverkehr der Bundeswehr; Sonderregelung für Militärpfarrer; Sonderregelung für Sozialarbeiter; Schutzwürdige Personengruppen; Allgemeines Fernsprechnetz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.11.1986
Aktenzeichen
BVerwG 1 WB 31/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 12509
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstelle

  • NZWehrr 1987, 208

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Wendet sich ein Soldat dagegen, daß eine Regelung, die bestimmte Personengruppen privilegiert, gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoße, weil es andere in gleicher Weise schutzwürdige Personengruppen gebe, so macht er damit nicht in näherer Nachprüfung bedürfender Weise geltend, in eigenen Rechten verletzt zu sein.

  2. 2.

    Es ist nicht zu beanstanden, daß nur Militärpfarrer und Sozialarbeiter von der für die Benutzung des allgemeinen Fernsprechnetzes geltenden Regelung, wonach bei dienstlichen Gesprächswünschen über Amt der gewünschten Teilnehmer bzw. die gewünschte Dienststelle zu benennen ist, ausgenommen sind.

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts
auf Grund der Beratung vom 12. November 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Saalmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwandt, Richter am Bundesverwaltungsgericht Wolbring,
ferner
Oberst Dipl.-Ing. Uhr, Oberstleutnant Dreger als ehrenamtliche Richter,
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

1

I

Der Antragsteller, der als Fernmeldestabsoffizier bei der Panzerbrigade ... eingesetzt ist, erhielt von dem Fernschreiben des Fernmeldeamtes der Bundeswehr vom 16. August 1985 Kenntnis, das unter Bezugnahme auf ein Fernschreiben des Bundesministers der Verteidigung (BMVg) vom 14. August 1985 aus Haushaltsgründen Einschränkungen im Fernsprechverkehr mit dem Ziel der Ausgabenbegrenzung vorsah und unter anderem folgende Anordnungen enthielt:

"... Bei dienstlichen Gesprächswünschen über Amt ist vom Anmelder der gewünschte Teilnehmer/Dststelle zu erfragen (Ausnahme: Gesprächsanmeldungen von Sozialarbeitern u. Militärpfarrern), damit das FsprBtrbPersonal feststellen kann, ob der gewünschte Teilnehmer am AllFsprNBw angeschlossen ist. ...

Private Gesprächswünsche, auch solche, die sich im Orts- und Nahbereich befinden, sind nicht zu erfüllen ..."

2

Mit seiner hiergegen gerichteten Beschwerde vom 21. August 1985, die am selben Tage beim Vertreter des Kommandeurs der Panzerbrigade ... einging, brachte der Antragsteller vor: Er fühle sich durch diese Regelungen unrichtig behandelt; da sie nicht aus früheren Erlassen des BMVg (VMBl 7/78 und 12/78) sowie dem Fernschreiben des BMVg vom 14. August 1985 herzuleiten seien, sei es möglich, für Privatgespräche im Orts- und Nahbereich anfallende Gebühren zu entrichten, und eine Bevorzugung bzw. Diskriminierung einzelner Personengruppen von Fernsprechteilnehmern sei nicht vorgesehen. Die angespannte Haushaltslage werde nicht dadurch entspannt, daß die Führung von Privatgesprächen gegen Bezahlung verboten werde; vielmehr werde der Teilnehmer verleitet, Privatgespräche künftig als Dienstgespräche zu deklarieren. Die mögliche Besorgnis einer Überlastung der Fernmeldeleitungen durch Privatgespräche werde durch die bisherige Erfahrung widerlegt.

3

Durch Bescheid vom 8. Januar 1986, der dem Antragsteller am 15. Januar 1986 zugestellt wurde, wies der BMVg die Beschwerde mit folgender Begründung zurück:

4

Soweit er sich gegen die Untersagung privater Telefongespräche im Orts- und Nahbereich wende, sei seine Beschwerde wegen Wegfalls der zunächst gegebenen Beschwer unzulässig, da das Fernmeldeamt der Bundeswehr die angefochtene Regelung mit Fernschreiben vom 21. August 1985 aufgehoben habe; hiernach seien solche Telefongespräche gegen Erstattung der Gebühren entsprechend der in VMBl 1978 S. 230 bekanntgegebenen Regelung statthaft. Nach Wegfall der Beschwer sei ein besonderes Feststellungsinteresse des Antragstellers an einer Sachentscheidung nicht mehr gegeben. Im übrigen sei die Beschwerde zwar zulässig, aber unbegründet. Die Anordnung an das Fernsprechbetriebspersonal, bei dienstlichen Gesprächsanmeldungen den Namen des gewünschten Gesprächsteilnehmers zu erfragen, sei rechtmäßig; sie ermögliche die Prüfung, ob der Teilnehmer an das Fernsprechnetz der Bundeswehr angeschlossen sei, und erlaube so die Einsparung von Kosten für eine unnötige Benutzung des Fernsprechnetzes der Post. Das damit bedingte Erfordernis einer Preisgabe des Namens eines dienstlichen Gesprächspartners müsse von den Beteiligten hingenommen werden. Der Antragsteller sei durch die Ausnahmeregelung für Militärpfarrer und Sozialarbeiter der Bundeswehr nicht in seinen Rechten verletzt. Eine willkürliche Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte sei nicht gegeben, sondern die Ausnahmeregelung sei sachlich gerechtfertigt, weil die Schweigepflicht (und damit das Schweigerecht) dieser Berufsgruppen auch die Namen ihrer Gesprächspartner umfasse. Zum Schutz dieser Personen müsse eine Preisgabe des Namens von Gesprächspartnern gegenüber Dritten unterbleiben.

5

Mit Schreiben vom 21. Januar 1986, das am 27. Januar 1986 beim BMVg einging, bat der Antragsteller um Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts und trug zur Begründung vor: Es sei unverständlich und sachlich nicht gerechtfertigt, daß bestimmte Berufsgruppen wie Militärpfarrer und Sozialarbeiter von der Anordnung des Fernmeldeamtes der Bundeswehr ausgenommen seien. Die getroffene Ausnahmeregelung stelle sich für ihn als "willkürliche Ungleichbehandlung wesentlich gleicher Sachverhalte" dar. Für alle Teilnehmer einer Wählnebenstelle bestehe eine Verpflichtung zur Gesprächsanmeldung durch Angabe der gewünschten Telefonnummer; damit sei auch ohne Angabe des Namens die Identität desjenigen, der angerufen werden solle, bereits erkennbar, da mit Hilfe der angegebenen Nummer alle Informationen über den Anzurufenden einholbar seien. Nur eine Selbstwahl könne diesen möglichen Mißbrauch weitestgehend ausschalten. Das Schweigerecht bestimmter Berufsgruppen oder der Schutz von Gesprächspartnern vor Preisgabe des Namens gegenüber Dritten könnten die Ausnahmeregelung daher nicht rechtfertigen; andernfalls wären sicherlich auch die Ärzte der Bundeswehr in diesen Personenkreis mit aufgenommen worden. Dienstgespräche anderer Soldaten, wie z.B. von Ärzten, Disziplinarvorgesetzten, Angehörigen des G-2/S-2-Dienstes, seien hinsichtlich der Adressaten und des Gesprächsinhalts nicht weniger schutzbedürftig als die von Militärpfarrern und Sozialarbeitern. Hinsichtlich der Gesprächsinhalte seien alle Nebenstelleninhaber gleichermaßen durch die Vorschriften des Bundespostgesetzes geschützt. Sonderregelungen für bestimmte Berufsgruppen seien nicht erforderlich und erweckten zumindest den Verdacht, daß mit zweierlei Maß gemessen werden solle.

6

Der Antragsteller begehrt sinngemäß,

7

die fernschriftliche Anordnung des Fernmeldeamtes der Bundeswehr vom 16. August 1985 insoweit aufzuheben, als dadurch Militärpfarrer und Sozialarbeiter von der Verpflichtung ausgenommen werden, bei dienstlichen Gesprächswünschen über Amt den gewünschten Teilnehmer bzw. die gewünschte Dienststelle zu benennen.

8

Der BMVg hat keine Abhilfe erteilt und beantragt die Zurückweisung des Antrages.

9

Er hält das Begehren des Antragstellers mangels persönlicher Beschwer des Antragstellers für unzulässig. Er habe keine unmittelbare Beeinträchtigung seiner Rechte und Interessen vorgetragen. Da er es für richtig halte, daß jeder Teilnehmer am militärischen Fernmeldeverkehr den Namen seines Gesprächspartners angeben müsse, mache er nicht geltend, durch die angegriffene Regelung persönlich unrichtig behandelt zu werden, sondern wende sich lediglich gegen die Privilegierung Dritter.

10

Der Antragsteller hat hierauf erwidert, es möge vielleicht zutreffen, daß er keine persönliche Beschwer geltend mache, wenn er die Diskriminierung eines ganzen Berufsstandes gegenüber Sozialarbeitern und Militärpfarrern rüge; er fühle sich aber ganz persönlich in seinen Rechten und Interessen dadurch beeinträchtigt, daß ihm das Recht auf Gleichbehandlung bei Vorliegen offensichtlich gleicher Sachverhalte verweigert werde.

11

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf ihre Schriftsätze und die dem Gericht vorliegenden Akten Bezug genommen.

12

II

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig.

13

Der Antragsteller hat sein Begehren zwar innerhalb der Antragsfrist des § 17 Abs. 4 Satz 1 WBO geltend gemacht, hat aber nicht dargetan, durch die von ihm beanstandete Anordnung des Fernmeldeamtes der Bundeswehr vom 16. August 1985 in eigenen Rechten verletzt worden zu sein (§ 17 Abs. 1 Satz 1 WBO). Er geht selbst von der Notwendigkeit aus, daß vom Anmelder eines dienstlichen Gesprächs über Amt der Name des gewünschten Teilnehmers bzw. der Dienststelle erfragt wird, um dem Fernsprechbetriebspersonal die Feststellung zu ermöglichen, ob der gewünschte Teilnehmer am Allgemeinen Fernsprechnetz der Bundeswehr angeschlossen ist; damit sieht er die entsprechende Anordnung des Fernmeldeamtes der Bundeswehr nicht als unmittelbaren Eingriff in seine Rechtssphäre an, sondern rügt vielmehr die erlassene Sonderregelung, die Militärpfarrer und Sozialarbeiter von dieser Anordnung ausnimmt, als unzulässige Privilegierung Dritter.

14

Soweit er sich durch diese Maßnahme persönlich "unrichtig behandelt" fühlt, weil er in einer Privilegierung Dritter eine willkürliche Ungleichbehandlung sieht, vermag er daraus jedenfalls keine Verletzung eigener Rechte herzuleiten.

15

Der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, wesentlich Gleiches willkürlich ungleich und wesentlich Ungleiches willkürlich gleichzubehandeln (BVerwGE 46, 361, 364 f.). Art. 3 Abs. 1 GG ist daher verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonstwie sachlich einleuchtender Grund für die Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden läßt, wenn mithin die Regelung als willkürlich bezeichnet werden muß (ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts: vgl. BVerfGE 1, 14 und 30, 409, 413). Der Gleichheitssatz verlangt demnach keine schematische Gleichbehandlung, sondern läßt Differenzierungen zu, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt sind; er verbietet Willkür. Es bleibt also eine Ermessensfrage, in welcher Weise dem allgemeinen Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit Rechnung zu tragen ist. Nur wenn die äußersten Grenzen überschritten werden, wenn für die getroffene Regelung jeder sachlich einleuchtende Grund fehlt, ist der Gleichheitssatz verletzt. Wie das Bundesverfassungsgericht wiederholt ausgesprochen hat, beruht die Anwendung des Gleichheitssatzes stets auf einem Vergleich von Lebensverhältnissen, die nie in allen, sondern immer nur in einzelnen Elementen gleich sind. Es ist in dem bezeichneten Rahmen Sache des Ermessens, die Elemente der zu vergleichenden Lebensverhältnisse abzuwägen, um festzustellen, ob sie eine gleichartige Behandlung erfordern oder eine ungleichartige rechtfertigen (BVerwGE 33, 32 f.; BVerwG Beschluß vom 30. Mai 1985 - 1 WB 24/84).

16

Im vorliegenden Fall stellt sich die vom Antragsteller beanstandete Sonderregelung zugunsten der Militärpfarrer und Sozialarbeiter nicht als willkürliche Ungleichbehandlung dar. Der BMVg hat zutreffend darauf hingewiesen, daß den Militärpfarrern und Sozialarbeitern die Verpflichtung zur Verschwiegenheit über eine Mitteilung, die sie von dritter Seite erhalten haben, obliegt und daß sie in Erfüllung dieser Verpflichtung das Recht haben, die Angabe des Namens ihrer Gesprächspartner zu verweigern. Denn nur durch diese Verschwiegenheit ist eine hinreichende Gewähr dafür gegeben, daß Militärpfarrer und Sozialarbeiter ihrer Aufgabe gerecht werden können. Denn dazu gehört, im Telefonkontakt mit Gesprächspartnern deren Erwartung auf vertrauliche Behandlung von Mitteilungen zu erfüllen. Die Notwendigkeit einer Preisgabe des Namens der Gesprächspartner würde Militärpfarrern und Sozialarbeitern die Aufgabenerfüllung in vielen Fällen unmöglich machen oder außerordentlich erschweren, weil von dritter Seite mit Gesprächsverweigerung oder Abbruch des Gesprächskontakts zu rechnen wäre. Unter Berücksichtigung dieser besonderen Gegebenheiten einer Aufgabenerfüllung, die im Rahmen des Personenkontaktes auf Verschwiegenheit und vertrauliche Behandlung von Informationen angewiesen ist, stellt sich die Sonderregelung zugunsten der Militärpfarrer und Sozialarbeiter nicht als willkürliche, sondern als sachgerechte Differenzierung dar.

17

Soweit der Antragsteller geltend macht, daß nur eine Selbstwahl des Fernsprechteilnehmers absolute Verschwiegenheit gewährleisten könne, weil auch ohne Angabe des Namens eine Identifizierung des Gesprächspartners über die Angabe der Telefonnummer möglich sei, wendet er sich gegen die Zweckmäßigkei der erlassenen Sonderregelung; darüber zu befinden, ist jedoch Sache des BMVg im Rahmen seiner Organisationshoheit und in Erfüllung seiner Bindung an Gesetz und Recht, soweit es um die Wahrung der geschützten Rechte Dritter geht.

18

Zu Unrecht greift der Antragsteller die getroffene Sonderregelung auch im Hinblick darauf an, daß seines Erachtens Dienstgespräche anderer Soldaten, wie beispielsweise der Disziplinarvorgesetzten oder Ärzte, hinsichtlich der Adressaten und des Gesprächsinhalts nicht weniger schutzbedürftig als die der durch die Sonderregelung begünstigten Militärpfarrer und Sozialarbeiter seien. Es ist in erster Linie Aufgabe des BMVg zu beurteilen, was im wesentlichen als gleich anzusehen ist. Die ihm insoweit zustehende Gestaltungsfreiheit endet erst dort, wo die ungleiche Behandlung des geregelten Sachverhalts nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist (vgl. BVerwGE 46, 364, 365 m.w.N.).

19

Wie der Senat bereits entschieden hat, läßt sich aus Art. 3 Abs. 1 GG kein Grundsatz des Inhalts herleiten, daß alles Ungleiche stets ungleich behandelt werden müßte, weil sonst jeder - auch noch so geringfügige - tatsächliche oder rechtliche Unterschied innerhalb einer allgemeinen Regelung zu einer differenzierenden Behandlung führen müßte (BVerwG Beschluß vom 22. Juli 1975 - 1 WB 81/74). Es ist vielmehr eine Ermessensfrage, in welcher Weise dem allgemeinen Gedanken der Angemessenheit, Billigkeit und Zweckmäßigkeit bei einer differenzierenden Regelung Rechnung zu tragen ist. Es obliegt deshalb dem BMVg, im Rahmen sachgerechter Ermessensausübung darüber zu befinden, ob im Verhältnis einzelner Personengruppen, die am Fernsprechverkehr der Bundeswehr teilnehmen, eine gleichartige Behandlung, gegebenenfalls durch nachträgliche Einbeziehung in eine bereits getroffene Sonderregelung, geboten oder eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt ist. Da der Gleichheitssatz jedenfalls keine schematische Gleichbehandlung gebietet, sind Differenzierungen zulässig, die durch sachliche Erwägungen gerechtfertigt, mithin nicht willkürlich sind. Im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens hat der BMVg bisher beim Vergleich verschiedener Gruppen von Fernsprechteilnehmern keine Veranlassung gesehen, in die angegriffene Sonderregelung auch die Disziplinarvorgesetzten und Ärzte einzubeziehen. Dieses Ergebnis seiner Ermessensausübung ist nicht zu beanstanden. Denn es liegt auf der Hand, daß die Wahrnehmung einzelner Aufgabengebiete unterschiedliche Anforderungen an die Belastung und Verschwiegenheit derjenigen Bundeswehrangehörigen stellt, die bei ihrer Diensttätigkeit in besonderem Maße auf Telefonkontakte angewiesen sind; so hat der BMVg in VMBl 1978 S. 230 unter Nr. 2 festgelegt, daß "für alle Orts- und Nahgespräche mit der Telefonseelsorge" die in VMBl 1978 S. 110 unter Nr. 10 in den zusätzlichen Weisungen eröffnete Ausnahmegenehmigung zur Führung von Privatgesprächen unter Inanspruchnahme dienstlicher Fernsprechanschlüsse erteilt wird und daß auch für Nahgespräche insoweit Gebühren nicht zu berechnen sind; diese Sonderregelung ist nicht zu beanstanden, da sie sich als sachgerecht differenzierende Maßnahme darstellt und damit im Rahmen des dem BMVg zustehenden Ermessens hält. Bei Prüfung der angegriffenen Sonderregelung, die neben den Militärpfarrern auch die Gruppe der Sozialarbeiter privilegiert, ist im übrigen nicht ersichtlich, daß der BMVg entweder mangels jeglichen einleuchtenden Grundes sein Ermessen verkannt und deshalb "unterschritten" oder aus sachwidriger, mithin willkürlicher Erwägung die äußersten Grenzen seines Ermessens überschritten hat.

20

Die angegriffene Sonderregelung ist auch nicht deswegen aufzuheben, weil sie sich weder aus den Dienstanschlußvorschriften des BMVg (VMBl 1978 S. 110 und 230) noch aus dem Fernschreiben des BMVg vom 14. August 1985 herleiten läßt. Denn ergänzende Maßnahmen bedürfen nicht notwendigerweise einer formellen Änderung dieser allgemeinen Verwaltungsvorschriften, zumal dann nicht, wenn es sich dabei um innerbetriebliche Weisungen an das Fernsprechbetriebspersonal handelt; sie waren zwar im Fernschreiben des BMVg noch nicht vorgesehen, sind aber nachträglich gebilligt worden.

21

Da der Antragsteller auch im übrigen nicht näher vorgetragen hat, worin er im einzelnen eine Diskriminierung seiner Person durch die beanstandete Sonderregelung sieht, ist sein Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

22

Für eine Belastung des Antragstellers mit Verfahrenskosten sieht der Senat keinen Anlaß, weil die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht gegeben sind.

Saalmann
Dr. Schwandt
Wolbring
Uhr
Dreger