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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.06.1987, Az.: BVerwG 1 D 128.86

Missbrauch des Gehaltsabhebungsverfahrens durch Überziehung des Gehaltskontos im unzulässigen Maß; Betrugshandlungen durch Hingabe nicht gedeckter Schecks; Entfernung aus dem Dienst wegen vielfacher dienstlicher und außerdienstlicher Verfehlungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
23.06.1987
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 128.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1987, 17657
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 15.09.1986 - AZ: V VL 18/86

Prozessführer

Posthauptschaffner ... geboren am ... in ...

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 23. Juni 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
ferner
Regierungsrat Wolfgang Hilf, Obertriebwagenführer Manfred Weber als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptschaffners ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer V - ... -, vom 15. September 1986 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

I.

1.

a)

Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts A. vom 30. Januar 1984 wurde der Beamte wegen zweier sachlich zusammentreffender Vergehen des fortgesetzten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten auf Bewährung verurteilt.

2

b)

Durch weiteres rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts A. vom 19. Dezember 1984 und Beschluß hierzu vom 15. Januar 1985 wurde gegen den Beamten wegen eines Vergehens des Betruges in Tateinheit mit einem Vergehen der Urkundenfälschung, sachlich zusammentreffend mit einem Vergehen der Verletzung des Briefgeheimnisses unter Einbeziehung der mit vorgenanntem Urteil vom 30. Januar 1984 verhängten Gesamtfreiheitsstrafe von neun Monaten, die in ihre Einzelstrafen aufgelöst wurde und wegfiel, eine Gesamtfreiheitsstrafe von elf Monaten verhängt. Wegen eines Vergehens des Betruges in Tatmehrheit mit einem fortgesetzten Vergehen der Beleidigung in Tateinheit mit Vergehen der Nötigung, der Bedrohung und der Sachbeschädigung wurde der Beamte zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt.

3

c)

Ein unter dem Verdacht des Scheckbetruges gegen den Beamten geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren wurde am 17. September 1984 von der Staatsanwaltschaft A. gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellt.

4

2.

In dem vom Präsidenten der Oberpostdirektion N. u.a wegen der vorgenannten Straftaten gegen den Beamten eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren legt der Bundesdisziplinaranwalt dem Beamten zur Last, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er

  1. 1.

    in der Zeit vom 25. März bis 26. April 1983 in betrügerischer Absicht und unter Verstoß gegen die Dienstanweisung Gehaltskonto in insgesamt 17 Fällen sein Gehaltskonto über das zulässige Maß hinaus überzog;

  2. 2.

    in der Zeit vom 11. bis 15. April 1983 in betrügerischer Absicht vier Postbarschecks zur Zahlung von Zechschulden und zur Beschaffung von Krediten hingab;

  3. 3.

    am 26. Juli 1983 in betrügerischer Absicht beim Versandhaus W. auf den Namen seiner damaligen Freundin ohne deren Wissen und Einverständnis Kleidung im Wert von insgesamt 238,70 DM für sich bestellte und nicht bezahlte;

  4. 4.

    die vom Versandhaus W. deswegen an seine Freundin gerichteten Mahnschreiben vom 30. November und 30. Dezember 1983 heimlich an sich nahm und öffnete;

  5. 5.

    im Januar und Februar 1984 seine frühere Freundin beleidigte, bedrohte und nötigte sowie ihre Wohnungstür beschädigte;

  6. 6.

    Anfang März 1984 in betrügerischer Absicht einen ungedeckten Scheck über 300,00 DM zur Beschaffung eines Kredites hingab.

5

3.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer V - ... -, hat den Beamten durch Urteil vom 15. September 1986 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert seines erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von sechs Monaten bewilligt. Es hat den Beamten im Sinne der Anschuldigung für schuldig befunden und in seinem Verhalten ein so schwerwiegendes, disziplinarrechtlich einheitlich zu würdigendes Dienstvergehen gesehen, das nur durch die Höchstmaßnahme angemessen zu ahnden sei. Der Beamte habe sich wiederholt und in gravierender Weise sowohl inner- als auch außerdienstlich achtungs- und vertrauenswidrig verhalten und damit gegen seine Beamtenpflichten aus § 54 Satz 3 BBG verstoßen. Entscheidend für die Entfernung aus dem Dienst sei jedoch gewesen, daß er einen Teil der Straftaten, insbesondere aber den Scheckbetrug zum Nachteil des Zeugen K., unmittelbar nach Verkündung des strafgerichtlichen Urteils am 30. Januar 1984 begangen habe. Daran werde deutlich, daß selbst eine Freiheitsstrafe von neun Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt gewesen sei, ihn nicht zur Besinnung bringen könne. Dem Dienstherrn sei nicht zuzumuten, einen solchen Beamten weiter zu beschäftigen.

6

4.

Gegen dieses Urteil hat der Beamte rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt, ihn wegen eines Dienstvergehens in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt zu versetzen. Zur Begründung wird im wesentlichen angeführt, die Dienstentfernung verstoße gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Außerdienstliches Verhalten sei nur dann ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Falles in besonderem Maße geeignet sei, die Achtung und das Vertrauen in einer für das Amt des Beamten oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Dies treffe für den Betrug zum Nachteil des Versandhauses W. und die Straftaten zum Nachteil seiner Freundin nicht zu. Diese Straftaten hätten sich nicht nur außerdienstlich ereignet, sondern in der speziellen privaten familienähnlichen Sphäre des Beamten gelegen. Bei der Ermessensausübung, welche Disziplinarmaßnahme angemessen sei, sei das gesamte inner- und außerdienstliche Verhalten des Beamten zu würdigen; die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verlange auch eine Berücksichtigung der privaten Belange des Beamten. Für ihn spreche insbesondere die Tatsache, daß er bis zu Beginn der Straftaten im März 1983 bereits über 12 Jahre für seinen Dienstherrn tätig gewesen sei und in dieser Zeit nahezu anstandslos habe eingesetzt werden können. Noch in der dienstlichen Beurteilung vom Juli 1985 sei ihm bestätigt worden, schnell und ausdauernd zu arbeiten und bemüht zu sein, nicht durch mangelhafte Leistungen oder sonstiges Fehlverhalten negativ aufzufallen. Zu berücksichtigen sei, daß die Straftaten ab März 1983 in unmittelbarem Zusammenhang mit einer persönlichen Konfliktsituation gestanden hätten. Kurze Zeit zuvor sei er von seiner Ehefrau verlassen worden, was für ihn sowohl persönliche als auch wirtschaftliche Probleme aufgeworfen habe. Die dann begonnenen Straftaten seien in kurzen zeitlichen Abständen erfolgt. Er sei offensichtlich vorübergehend völlig aus der Bahn geworfen worden. Für sein Fehlverhalten, welches nicht beschönigt werden solle, sei er bereits strafrechtlich zur Verantwortung gezogen worden und habe die Konsequenzen daraus gezogen. Eine Entfernung aus dem Dienst würde für ihn erneut eine noch tiefgreifendere Bestrafung bedeuten. Die strafrechtliche Ahndung und die vorläufige Enthebung vom Dienst hätten ihre nachhaltige Einwirkung auf ihn nicht verfehlt und zu seiner Läuterung beigetragen. Deshalb bitte er um eine mildere Disziplinarmaßnahme, zumal eine Bindung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO durch das Bundesdisziplinargericht zu Unrecht auch bezüglich der Motivation seines Handelns angenommen worden sei.

7

II.

Die Berufung bleibt ohne Erfolg.

8

Das Rechtsmittel ist unbeschränkt, weil der Beamte sich gegen die rechtliche Würdigung eines Teils seines Fehlverhaltens durch die Vorinstanz wendet. Gleichwohl obliegt es dem Senat nicht, die bisherigen Tatsachenfeststellungen neu zu prüfen, denn er ist ebenso wie das Bundesdisziplinargericht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die den Schuldspruch tragenden tatsächlichen Feststellungen der rechtskräftigen Urteile des Amtsgerichts A. gebunden. Die von dem Beamten sinngemäß angestrebte Lösung von diesen Feststellungen kommt nicht in Betracht, weil dies nach ständiger Rechtsprechung nur zulässig wäre, wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts bestünden. Der Umstand, daß der Beamte auch in der Berufungshauptverhandlung behauptet hat, er habe seine Freundin von der Bestellung beim Versandhaus W. sofort unterrichtet und sie habe auch deren Mahnschreiben gekannt, genügt nicht, solche erheblichen Zweifel zu begründen (vgl. BVerwGE 73, 31 <32>[BVerwG 22.07.1980 - 1 D 65/79], Urteil vom 24. März 1987 - BVerwG 1 D 92.86 -, st.Rspr.).

9

Allerdings ist dem Berufungsvorbringen darin zuzustimmen, daß die Ausführungen des Strafurteils vom 19. Dezember 1984 zu den Einlassungen des Beamten über die genaueren Tatumstände, über seine Motivation und seine Konfliktlage, nicht an der Bindungswirkung teilhaben. Sie können nur für die Erwägungen zum Disziplinarmaß herangezogen werden.

10

1.

Der Senat hat daher von folgendem durch das Bundesisziplinargericht unter Beachtung seiner gesetzlichen Bindung durch § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO festgestellten Sachverhalt auszugehen: Der Beamte unterhielt als Posthauptschaffner das Gehaltskonto Nr. ... beim Postscheckamt N.. Nachdem das Konto schon seit längerer. Zeit über keine ausreichende Deckung mehr verfügte, wies das Postscheckamt N. das Postamt (...) - Personalstelle - in A. an, den Beamten als Teilnehmer am Gehaltsabhebungsverfahren in die Sperrliste gemäß § 9 DA Gehaltskonto aufzunehmen und weitere Auszahlungen bis zur Aufhebung der Sperre durch das Postscheckamt nur nach Deckungsanfrage zu leisten. Der Beamte, der wußte, daß auf Postscheckkonten grundsätzlich kein Kontokorrentkredit gewährt, jedoch Überziehung bis 500,00 DM geduldet wird und ihm als Postbeamten ein Dispositionskredit bis 2.000,00 DM eingeräumt ist, war sich darüber im klaren, daß sein Gehaltskonto am 28. Februar 1983 einen Schlußsaldo von 2.758,46 DM aufwies. Da er aufgrund erhöhter Ausgaben weiteres Geld benötigte, begab er sich zu anderen Zahlstellen der Deutschen Bundespost im Vertrauen darauf, daß ihm die Kollegen ohne Nachfrage die gewünschten Beträge auszahlen würden. Er suchte andere Zahlstellen in der Absicht auf, die bei der Regelzahlstelle des Postamts A. gegen ihn eingetragene Sperre durch Vorlage von Postbarschecks zu umgehen. Aufgrund eines einheitlichen, von vornherein auf wiederholte Tatbegehung gerichteten Willensentschlusses hob er sieben Mal Beträge von insgesamt 4.940,00 DM bis zum 26. April 1983 ab, so daß sich sein Kontostand am 27. April auf einen Schuldsaldo von 7.733,13 DM erhöht hatte.

11

In der Zeit vom 11. bis 15. April 1983 gab der Beamte aufgrund eines einheitlichen, von vornherein auf wiederholte Begehung gerichteten Willensentschlusses dem Gastwirt Dieter G. in A. vier Postbarschecks, bezogen auf sein Postscheckkonto, in der Absicht, damit seine Zechschulden zu bezahlen und sich gleichzeitig den überschießenden Betrag in bar auszahlen zu lassen. Der Gastwirt nahm die Schecks im Vertrauen darauf, daß sie auch eingelöst würden, entgegen. Da die Schecks aber nicht ausbezahlt wurden, wurde er um insgesamt 500,00 DM geschädigt. Vollstreckungs- und Pfändungsversuche waren infolge der hohen Überschuldung des Beamten ergebnislos.

12

Über den strafgerichtlich festgestellten Sachverhalt hinaus hat der Beamte in der Zeit vom 25. Februar bis 5. April 1983 unter Verletzung der Dienstanweisung noch weitere Gehaltsabhebungen in Höhe von insgesamt 4.050,00 DM vorgenommen, indem er zehn weitere Postbarschecks im Betrage von 200,- bis 1.000,00 DM in Verkehr gab.

13

Am 26. Juli 1983 bestellte der Beamte beim Großversandhaus W. in P. auf den Namen seiner damaligen Freundin Brigitte E. ohne deren Wissen und Einverständnis Waren im Wert von 238,70 DM und unterschrieb diesen Bestellzettel mit der nachgemachten Unterschrift seiner Freundin. Die bestellten Waren wurden in der Folgezeit ausgeliefert, wobei der Beamte die an seine Freundin gerichtete Sendung an sich nahm. Er war sich bei der Bestellung im klaren darüber, daß er die aus dieser Bestellung resultierende Forderung nicht ordnungsgemäß bezahlen konnte. Das Versandhaus W. hätte bei Kenntnis der vorgeschobenen Lieferanschrift, der nachgemachten Unterschrift und der schlechten finanziellen Verhältnisse des Beamten die Ware nicht geliefert.

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Um die unberechtigte Bestellung vor seiner damaligen Freundin zu verheimlichen, entschloß sich der Beamte, etwaige Mahnschreiben der Firma W. abzufangen. So nahm er die verschlossenen Mahnschreiben vom 30. November und vom 30. Dezember 1983 aus dem Briefkasten, öffnete sie und behielt sie für sich. Seine Freundin hat davon erstmals aufgrund der Durchsuchung der Wohnung des Beamten am 3. April 1984 Kenntnis erlangt und am gleichen Tage noch Strafantrag gegen ihn gestellt.

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Aufgrund eines einheitlichen, von vornherein auf Wiederholung gerichteten Willensentschlusses beleidigte und bedrohte der Beamte Brigitte E. in einer Vielzahl von Einzelfällen, weil er es nicht überwinden konnte, daß diese sich von ihm getrennt hat. Einmal versuchte er, weil die Wohnungstür nicht geöffnet wurde, gewaltsam in die Wohnung einzudringen. Mit einem Hackbeil oder einem Schraubenzieher beschädigte er dabei die Türfüllung geringfügig.

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Anfang März 1984 gab der Beamte in der Gaststätte "F. Hof" in A. dem Gastwirt Hans K. zur Begleichung einer relativ geringen Zechschuld von etwa 10,00 DM einen auf sein Postscheckkonto bezogenen Postscheck über 300,00 DM und ließ sich den überschießenden Betrag in bar auszahlen. Dabei verschwieg er, daß das Konto längst aufgelöst war und daß seine finanzielle Lage so schlecht war, daß die Rückzahlung des Geldbetrages äußerst unsicher war. Bei Kenntnis der wahren Sachlage hätte der Zeuge K. dem Beamten kein Geld gegeben.

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Durch das so festgestellte Verhalten hat der Beamte vorsätzlich ein einheitlich zu würdigendes inner- und außerdienstliches Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3, 55 Satz 2 (§ 9 Dienstanweisung Gehaltskonten), 77 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBG begangen, das äußerst schwer wiegt. Seine Auffassung, das Verhalten gegenüber dem Versandhaus W. und seiner früheren Freundin sei nach den Umständen des Einzelfalls nicht in besonderem Maße geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Berufsbeamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, geht fehl. Denn ein Beamter, der andere beleidigt, nötigt, das Berufsgeheimnis Dritter bricht und Sachbeschädigung begeht, fügt dem öffentlichen Dienst und dem Berufsbeamtentum dadurch einen erheblichen Ansehensschaden zu. Dies gilt auch für die Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Bestellung bei dem Versandhaus W.

18

3.

Die Disziplinarmaßerwägungen des Bundesdisziplinargerichts treffen zu. Schon der im Vordergrund des Dienstvergehens stehende Mißbrauch des Gehaltsabhebungsverfahrens muß hier zur Entfernung aus dem Dienst führen. Zwar entspricht es ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß der Mißbrauch des Gehaltsabhebungsverfahrens sich seiner Natur nach vereinheitlichender Betrachtung entzieht, so daß die im Einzelfall verwirkte Disziplinarmaßnahme nicht nach einheitlichen Grundsätzen, sondern je nach den Verhältnissen des Einzelfalles und der Persönlichkeit des Täters bestimmt werden muß (Urteile vom 23. Februar 1982 - BVerwG 1 D 7.81 - <BVerwG Dok.Ber. B 1982, 147> und vom 6. Dezember 1983 - BVerwG 1 D 30.83 -, vom 7. Februar 1984 - BVerwG 1 D 60.83 -, vom 13. November 1984 - BVerwG 1 D 99.84 - <BVerwG 76, 220> und vom 23. September 1985 - BVerwG 1 D 33.85 - sowie vom 5. August 1986 - BVerwG 1 D 29.86 -). Im gegebenen Fall wäre nach dieser Rechtsprechung des erkennenden Senats die einseitige Auflösung des Beamtenverhältnisses schon allein im Hinblick darauf erforderlich, daß er trotz ihm bekannter Sperrung seines Gehaltskontos und der Anweisung, Abhebungen nur an einer ihm benannten Zahlstelle vorzunehmen, eine Vielzahl von Schecks bei unterschiedlichen Postämtern in Verkehr gegeben hat. Auf diese Weise war sein Konto um mehrere Monatsgehälter überzogen, so daß von einem bloßen Vorgriff auf das Gehalt des jeweils nächsten Monats keine Rede sein kann.

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Ein Postbeamter, der das ihm mit der Teilnahme am Gehaltsabhebungsverfahren entgegengebrachte Vertrauen nicht zu rechtfertigen weiß, zeigt mithin ein erhebliches Maß an Pflichtvergessenheit und auch an Rücksichtslosigkeit gegenüber den Belangen seines Dienstherrn und denjenigen der Allgemeinheit. Er setzt insbesondere dann, wenn er um die fehlende Kontendeckung weiß, das Vertrauen in seine Ehrlichkeit aufs Spiel und gefährdet damit die Grundlagen des Beamtenverhältnisses überhaupt. Auf eine Entfernung aus dem Dienst ist für solche Fälle stets dann zu erkennen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die den Mißbrauch des Gehaltsabhebungsverfahrens zusätzliches Gewicht geben, wie hier geschehen.

20

Auch den Betrugshandlungen gegenüber den Gastwirten G. und K. kommt erhebliches Gewicht zu. Denn fortgesetzte Betrügereien eines Beamten schädigen nicht nur dessen Ansehen in der Öffentlichkeit, sondern sie beeinträchtigen auch dann, wenn sie sich nicht gegen den Dienstherrn richten und weder finanziellen Schaden für diesen noch auch nur eine Gefährdung öffentlichen Vermögens bewirken oder befürchten lassen, das innerdienstliche Vertrauensverhältnis. Einem Beamten, der um einen rechtswidrigen Vermögensvorteils willen einen anderen schädigt und zu diesem Zweck nicht einmal vor einer als Vergehen qualifizierten Straftat zurückschreckt, glaubt man nicht mehr, daß er sich im Dienst ausschließlich an seinen dienstlichen Pflichten orientieren, daß er sich hier insbesondere ausschließlich vom Wohle der Allgemeinheit, vom Gebot uneigennützigen Handelns nach bestem Gewissen und von dienstlichen Anordnungen und Richtlinien leiten lassen werde. Kann dies aber dem Beamten nicht mehr ohne weiteres geglaubt werden, dann fehlt auch das notwendige Vertrauen, das für das ausdrücklich als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis bezeichnete und so auch im einzelnen ausgestaltete Beamtenverhältnis als Grundlage unerläßlich ist. Auch durch außerhalb des Dienstes gezeigtes Verhalten kann daher das berufserforderliche Vertrauen beeinträchtigt oder sogar ganz zerstört werden. In schweren Fällen fortgesetzen Betruges ist daher in der Rechtsprechung der Disziplinargerichte wiederholt auf die disziplinare Höchstmaßnahme erkannt worden. Das bedeutet zwar nicht, daß bei fortgesetztem Betrug in aller Regel auf Dienstentfernung zu erkennen ist, da die denkbaren Fälle beamtenrechtlichen Fehlverhaltens zu vielschichtig sind, um im Disziplinarmaß stets gleichmäßig eingeordnet werden zu können. Immer muß vielmehr auch hier ausschließlich auf die konkreten Umstände des Einzelfalls abgestellt werden.

21

Diese Umstände des Einzelfalls lassen die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts als zutreffend erscheinen. Den Beamten belastet insbesondere, daß er dem Gastwirt K. einen ungedeckten Scheck über 300,00 DM für eine geringe Zechschuld von nur 10,00 DM gab und sich somit einen Kredit verschaffte, als er gerade wenige Tage zuvor durch das Urteil des Amtsgerichts A. wegen Scheckbetruges in einem anderen Fall zu einer empfindlichen Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Dies macht deutlich, daß der Beamte erhebliche charakterliche Mängel aufweist und sein Verbleiben im öffentlichen Dienst daher nicht möglich ist.

22

Das Verhalten des Beamten gegenüber seiner ehemaligen Freundin und dem Versandhaus W. hat demgegenüber disziplinarrechtlich geringeres Gewicht.

23

Milderungsgründe, die ausnahmsweise dazu führen könnten, trotz der Schwere des Dienstvergehens von der Entfernung aus dem Dienst abzusehen, sind nicht gegeben. Zwar nimmt der Senat dem Beamten die Einlassung ab, daß er wegen des Auszugs seiner damaligen Ehefrau aus der gemeinschaftlichen Wohnung seelisch und materiell in erhebliche Schwierigkeiten geraten ist, die sein Verhalten zum Teil zu erklären vermögen. Jedoch rechtfertigen sie es nicht, dieses Verhalten zu entschuldigen. Der Umstand, daß der Beamte schon mehr als zwölf Jahre bei der Deutschen Bundespost tätig war, ehe er 1983 und 1984 seine Straftaten beging, kann nicht dazu führen, ihn im Dienst zu belassen. Zum einen waren seine Leistungen nicht immer zufriedenstellend und zum anderen ist er bereits disziplinarrechtlich und strafrechtlich vorbelastet, insofern also nicht tadelfrei geblieben. Denn er mußte durch Urteil des Amtsgerichts A. vom 11. Juni 1980 wegen Fahrens ohne Haftpflichtversicherung zu einer Geldstrafe verurteilt werden und er wurde durch Verfügung des Amtsvorstehers des Postamtes vom 5. April 1982 wegen einer Verletzung seiner Dienstpflichten als Zusteller mit einer Geldbuße in Höhe von 50,00 DM gemaßregelt. Das Gesamtverhalten des Beamten läßt daher einen solchen Mangel an charakterlichen Eigenschaften offenbar werden, daß dem Dienstherrn sein weiteres Verbleiben im Dienst nicht zugemutet werden kann.

24

4.

Bei der Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag hat es mangels eines Antrags des Bundesdisziplinaranwalts nach § 80 Abs. 4 BDO sein Bewenden.

25

5.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Dr. Schwarz
Dr. Hartmann
Sträter