Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 24.03.1987, Az.: BVerwG 1 D 92.86
Bindung an strafgerichtliche Feststellungen; Bestechlichkeit oder Vorteilsannahme eines Beamten; Vernachlässigung des Güteprüfdienstes; Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 24.03.1987
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 92.86
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1987, 17640
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 29.07.1986 - AZ: XIV VL 29/86
Rechtsgrundlagen
- § 18 Abs. 1 BDO
- § 54 S. 1-3 BBG
- § 55 S. 1 u. 2 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 1 Arbeitsanweisung für den Güteprüfdienst vom 5. Juli 1966
- § 13 Arbeitsanweisung für den Güteprüfdienst vom 5. Juli 1966
Verfahrensgegenstand
Disziplinarrecht
Prozessgegner
Techn. Amtsinspektor ..., geboren am ... in ...
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 24. März 1987,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, Richter am Bundesverwaltungsgericht Sträter,
ferner
Polizeihauptmeister im BGS Dieter Krebs, Postbetriebsassistentin Antonie Schmitz als
ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Techn. Amtsinspektors ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV - H. -, vom 29. Juli 1986 wird auf seine Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Laufzeit des Unterhaltsbeitrags sechs Monate beträgt.
Gründe
I.
Durch Urteil einer Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts K. vom 16. Dezember 1983, rechtskräftig seit Rücknahme der Revision der Staatsanwaltschaft am 27. Dezember 1983, ist der Beamte wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 50,00 DM verurteilt worden.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er in der Zeit von 1974 bis 1979 in einer strafgerichtlich geahndeten Weise von einem Auftragnehmer der B., mit dem er dienstlichen Kontakt gehabt habe, pflichtwidrig Vorteile angenommen und dabei seine dienstlichen Aufgaben als Güteprüfer gröblichst vernachlässigt habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 29. Juli 1986 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von neun Monaten bewilligt. Gemäß seiner gesetzlichen Bindung an die Feststellungen des Strafurteils ist es im wesentlichen von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Der Güteprüfdienst soll durch seine Tätigkeit gewährleisten, daß die für die B. bestimmten Leistungen vertragsgemäß in der vereinbarten Beschaffenheit und frei von Mängeln erbracht werden. Die Prüfung umfaßt die Feststellung, ob Werkstoffe, Ausführung, Leistungen und Betriebseigenschaften der gefertigten Gegenstände den technischen Forderungen entsprechen, die dem jeweils gestellten Auftrag zugrunde liegen (§ 1 der Arbeitsanweisung für den Güteprüfdienst vom 5. Juli 1966).
In den Jahren 1970 bis Juli 1979 gehörte zum Aufgabengebiet des Beamten u.a. die regelmäßige Güteprüfung bei der Firma S. F. KG in W.. Diese hatte im Jahre 1970 mit der Bundesrepublik Deutschland einen Vertrag geschlossen, durch den ihr die Instandsetzung von beschädigten Gelenk- und Doppelgelenkwellen für Bundeswehrfahrzeuge zu einem - im Verlaufe der Zusammenarbeit mehrfach erhöhten - Festpreis übertragen worden war.
Das aus diesem Vertrag resultierende Auftragsvolumen summierte sich bis zur Jahresmitte 1979 auf einen Gesamtpreis von 6.398.224,17 DM für rund 40.000 Gelenkwellen. Dem Geschäftsführer und Komplementär S. F. der im Jahre 1981 in Konkurs gefallenen Kommanditgesellschaft wurde zur Last gelegt, sich den genannten Werklohn in Millionenhöhe durch betrügerische Manipulationen verschafft zu haben, indem er - unter Einflußnahme auf den Güteprüfdienst mittels Bestechungsgeschenken - bei sämtlichen Gelenkwellen eine Instandsetzung nur vorgetäuscht, in Wahrheit aber nicht vorgenommen habe.
Im Rahmen des genannten Vertrages, der Art und Umfang der Instandsetzung durch vorgegebene Richtlinien genau regelte, erteilte der Beamte jeweils die konkreten Einzelaufträge an das Unternehmen. Auf seine Veranlassung hin wurden die wegen verschiedener Defekte von der Truppe ausgebauten und in Sammeldepots der Bundeswehr eingelieferten Gelenkwellen zur Instandsetzung nach W. gesandt. Dabei war jede einzelne Welle mit Begleitpapieren versehen, die den Gegenstand, die Verpackungsstufe und eine Kurzbezeichnung der zu erbringenden Leistungen enthielt. Mit wöchentlichen Kontrollbesuchen im Betrieb der Auftragnehmerin in W. hatte er sich sodann zu vergewissern, daß die von ihm bestellten Reparaturen vertragsgemäß ausgeführt wurden. Dabei waren die jeweils seit der letzten Kontrolle aufgelaufene Produktion grundsätzlich einer Einzelprüfung zu unterziehen; der Beamte durfte sich nicht auf gelegentliche Stichproben beschränken, zumal die Firma F. KG, entgegen den Bestimmungen des mit der Bundeswehr geschlossenen Instandsetzungsvertrages, über kein betriebseigenes, fertigungsunabhängiges Kontrollsystem verfügte, sondern die Arbeitsweise ihrer Monteure nur der allgemeinen Aufsicht durch einen Werkstattmeister, den Zeugen P., und den Firmenleiter F. unterstellte.
Der Umfang der Güteprüfung bei der einzelnen Gelenkwelle war dagegen in das pflichtgemäße Ermessen des Beamten gestellt. Zur Anpassung an die Erfordernisse des einzelnen Falles war es ihm selbst überlassen, unter den ihm zur Verfügung stehenden Kontrollmaßnahmen wie z.B. der Sichtprüfung der Welle auf Erneuerung der Verschleißteile (Schmiernippel, Dicht- und Seegerringe) und auf Korrosions- und andere äußerlich erkennbare Schäden, der von Hand vornehmbaren Prüfung der Gelenkkreuze und Schiebestücke auf unzulässiges Spiel, dem Einspannen einer Welle in eine Wuchtbank oder der völligen Demontage einer Gelenkwelle, eine geeignete Auswahl zu treffen. Ergaben sich bei dieser Güteprüfung keine Beanstandungen, so hatte er an Ort und Stelle eine mit seinem Dienststempel und seiner Unterschrift versehene "Prüfbestätigung" zu erstellen. Erst danach konnten die Gelenkwellen, in Holzkisten verpackt, an Gerätedepots der Bundeswehr versandt und der vereinbarte Festpreis - Werklohn - in Rechnung gestellt werden.
Über diese technische Abwicklung der Güteprüfung hinaus waren dem Beamten auch besondere Richtlinien für das persönliche Verhalten gegenüber Auftragnehmern in die Hand gegeben. In § 13 der bereits erwähnten "Arbeitsanweisung für den Güteprüfdienst der Bundeswehr" heißt es hierzu unter dem Titel "Besondere Pflichten der Güteprüfer":
"Die Angehörigen des Güteprüfdienstes müssen sich dessen bewußt sein, daß sie eine besondere Vertrauensstellung innehaben und durch die Art ihrer Tätigkeit bei den Auftragnehmern nicht nur ständiger Beobachtung und Kritik, sondern mitunter auch Versuchungen ausgesetzt sind. Ein einwandfreies Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes muß deshalb von den Güteprüfern in ganz besonderem Maße gefordert werden.
Es ist verboten, Geschenke oder Gegenstände zum persönlichen Gebrauch anzunehmen oder sich Darlehen oder sonstige Vorteile gewähren zu lassen. Jeder Angehörige des Güteprüfdienstes hat dem Leiter der Bauaufsicht bzw. der sonst vorgesetzten Stelle sofort zu berichten, wenn ihm oder einem seiner Angehörigen unmittelbar oder mittelbar von einem Auftragnehmer Geschenke oder andere Vorteile, gleich welcher Art, angeboten oder versprochen werden, ohne Rücksicht darauf, ob man ihm dabei eine Pflichtverletzung zumutet oder nicht. Über Vorfälle dieser Art ist sofort an die WBV bzw. an das BWB zu berichten.
Gegen die Annahme von einfachen Werbeartikeln von geringfügigem Wert ist im allgemeinen nichts einzuwenden. Doch ist auch hier ein strenger Maßstab anzulegen. Die Teilnahme an Betriebsfeiern eines Auftragsnehmers ist nur mit Genehmigung des Dienstvorgesetzten erlaubt. Gegen die Einnahme von Mahlzeiten in den Werkskantinen zu den Bedingungen der Werksangehörigen bestehen keine Bedenken. Einladungen zu besonderen Essen oder die Gewährung sonstiger Sondervorteile sind höflich, aber bestimmt abzulehnen."
In Kenntnis dieser Pflichten nahm der Beamte materielle Zuwendungen des Firmenleiters F. an und sorgte gegenseitigem Einverständnis gemäß als Gegenleistung für diese Vorteile dafür, daß seine Güteprüfungen in W. auf ein Mindestmaß beschränkt und keinerlei Beanstandungen an die Bundeswehr gemeldet wurden.
Der frühere Mitangeklagte F. war vor Beginn der Prüfungstätigkeit des Beamten an darum bemüht, diesem den wöchentlich jeweils etwa 4 bis 5 Stunden dauernden Aufenthalt in W. so angenehm wie möglich zu gestalten. Er bewirtete ihn in einer zu den Betriebsräumen gehörigen Bar mit alkoholischen Getränken und zog zu diesen Zusammenkünften auch weibliches Büropersonal, insbesondere die damals mit ihm liierte Büroleiterin, die Zeugin N., hinzu. Daneben kam es zumindest in einem Fall zu einem gemeinsamen Barbesuch außerhalb des Betriebsgeländes. F. ließ ihm auch kleinere Geschenke wie Kugelschreiber, Feuerzeuge und hin und wieder aus sogenannten besonderen Anlässen eine Flasche Cognac, Whisky oder mehrere Flaschen Wein zukommen. Aus alledem erwuchs, wie von F. bezweckt, ein Klima der Vertraulichkeit und Kumpanei, das auf Seiten des Beamten zu sich steigernden Nachlässigkeiten bei der Vornahme des Güteprüfdienstes führte.
Spätestens ab dem Jahre 1974 nahm der Beamte über die vorgeschilderten Aufmerksamkeiten hinaus auch erhebliche finanzielle Zuwendungen F. in Form kostenloser Wartungen und Reparaturen seines Privatfahrzeuges an. Wenn er, in der Regel dienstags, mit dem damals von ihm gefahrenen Pkw der Marke "VW-Porsche" in W. eintraf, setzte er bei Bedarf den Firmenleiter F. davon in Kenntnis, daß der Wagen gewartet oder repariert werden sollte. F. stellte alsdann den bei ihm tätigen Zeugen K. der sich als gelernter Maschinenschlosser auch auf Kfz-Reparaturen verstand, von der Arbeit im Betrieb frei und übernahm auch die Bezahlung von Ersatzteilen, die Kleinsorg für Rechnung der Firma F. KG im Kfz-Handel einkaufte. Die Arbeiten an dem Pkw des Beamten wurden nur teilweise auf dem Betriebsgelände der Firma F. KG ausgeführt. Ansonsten nahm K. den Wagen mit nach Hause zu seiner eigenen Garage. Für die geleisteten Dienste zahlte der Beamte weder an F. noch an K. ein Entgelt. Die Wartungen und Reparaturen erstreckten sich in unregelmäßigen Abständen, etwa 3 bis 4 mal jährlich, über die Zeitspanne von spätestens 1974 bis Jahresmitte 1979.
Zu einer weiteren Zuwendung von Seiten F. kam es im Jahre 1977 im Zusammenhang mit einem Möbelkauf. Der Beamte suchte damals nach einer möglichst günstigen Einkaufsmöglichkeit für ein Schlafzimmer. Auf eine entsprechende Unterrichtung F. hin vermittelte dieser einen Kauf mit erheblichem Firmenrabatt bei den F.-M. GmbH & Co. KG in S.. Der Beamte suchte sich dort ein Schlafzimmer zum Nettopreis von rund 3.500,00 DM aus, das dann von F. auf den Namen einer Betriebsangehörigen, der bereits erwähnten Zeugin N., gekauft und bezahlt wurde. Den Kaufpreis von 3.500,00 DM erstattete der Beamte nach seinen nicht zu widerlegenden Angaben an F.. Für ihn kostenlos wurde dagegen der Transport der Möbel zu seiner Wohnung in L. durchgeführt, ohne den der Einkauf in S. erheblich an Attraktivität eingebüßt hätte. Auch hierzu stellte F. den Zeugen K. frei, der das Schlafzimmer mit einem firmeneigenen LKW nach L. beförderte.
Bei der Annahme dieser - seinem Dienstherrn nicht gemeldeten - Vorteile war sich der Beamte bewußt, daß F. als Gegenleistung eine reibungslose, d.h. frei von Beanstandungen laufende Güteprüfung erwartete. Er war hierzu auch bereit und richtete sein Verhalten bei seinen Besuchen in W. entsprechend ein. Von den insgesamt 4 bis 5 Stunden seines wöchentlichen Aufenthalts in den Betriebsräumen verbrachte er lediglich einen sehr kleinen Teil - allenfalls 30 bis 45 Minuten - in der Werkstatt, in der die zu begutachtende fertige Produktion lagerte bzw. die laufenden Arbeiten an den Gelenkwellen zu beobachten gewesen wären. In dieser kurzen Zeitspanne, in der eine sorgfältige und genaue Untersuchung nicht durchzuführen war, erledigte er, oft in Begleitung des Firmenleiters F. in B. und B. den technischen Teil des Güteprüfdienstes. Dabei ließ er sich gelegentlich auch einmal eine Gelenkwelle in die Wuchtbank einspannen oder begutachtete Einzelteile wie Gelenkkreuze oder Flansche, um durch solche augenfälligen Aktionen seine Unterlassung etwas zu kaschieren. Im Ergebnis war die Kontrolltätigkeit jedoch so kläglich, daß von einer ernsthaften Güteprüfung keine Rede mehr sein konnte. Es gab wiederholte Besuche, bei denen überhaupt keine Gelenkwelle begutachtet wurde; in einem Fall erteilte er irrtümlich, als Folge seiner oberflächenlichen Arbeitsweise, sein Placet für 35 Gelenkwellen, die noch gar nicht in Bearbeitung genommen worden waren. Die im Betrieb tätigen Monteure gewannen schließlich den Eindruck, daß er sich mit fortschreitender Tatzeit nicht mehr recht in die Werkstatt hineintraute.
Nach diesen auf bloße Abstecher reduzierten Aufenthalten in den Werkstatträumen begab er sich regelmäßig in den Bürotrakt und händigte hier dem Büropersonal seinen Dienststempel aus, damit die Begleitpapiere der zur Güteprüfung vorgestellten Gelenkwellen fertiggestellt werden konnten. Der Beamte selbst zog sich zu den eingangs geschilderten, über die gesamte Tatzeit aufrechterhaltenden Zusammenkünften mit dem Firmenleiter F. zurück. Währenddessen erstellten die Zeuginnen M. T. und K. auf Bundeswehrformularen die für jede einzelne Gelenkwelle erforderliche "Prüfbestätigung" und versah diese mit einem Abdruck des Dienststempels: "BWB 891 - Gütegeprüft - W., den ..., Stern", so daß der Beamte selbst nur noch seine Unterschrift hinzufügen mußte. Diese Abzeichnung nahm er meistens in der Firmenbar vor, wohin ihm die Formulare nachgereicht wurden.
Bei der Bundeswehr fiel diese Aushöhlung der Güteprüfung über lange Zeit nicht auf, da der in relativ selbständiger Vertrauensstellung tätige Beamte scheinbar regelmäßig und mit der vorgesehenen Dauer seinen Dienst in den Räumen der Firma F. KG in W. versah. Erst als sich bei der Truppe die Schadenfälle an Gelenkwellen häuften und die im Jahre 1978 - insbesondere auf einen Hinweis des ehemals im Unternehmen F. beschäftigten Zeugen P. hin - einsetzenden gezielten Recherchen immer wieder zu der Firma F. KG als dem Reparaturbetrieb für die wiederum defekten Gelenkwellen führten, ergab sich der Verdacht eines unzureichenden Güteprüfdienstes in diesem Betrieb. Die weiteren Ermittlungen führten dann dazu, daß der Beamte von seiner Tätigkeit in W. im Juli 1979 abgelöst wurde.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten als so schweres Dienstvergehen gewertet, daß die Entfernung aus dem Dienst unerläßlich sei.
Der Beamte hat Berufung eingelegt. Er führt im wesentlichen folgendes aus:
Das Urteil des Landgerichts K. beruhe auf fragwürdigen Zeugenaussagen, die zum Teil widersprüchlich gewesen seien. Die wesentlichen Hintergründe seien nicht gewürdigt worden: Der Reparaturpreis von ca. 100,00 DM für eine Gelenkwelle sei sensationell günstig gewesen. Hierüber seien die zuständigen Referate hoch erfreut gewesen. Er habe von Gelenkwellenkosten keine Ahnung gehabt, noch nie vorher eine zerlegte Gelenkwelle gesehen, keinerlei technische Unterlagen gehabt. Er sei daher ein nicht qualifizierter und ungeeigneter Mitarbeiter gewesen, während das Bundesamt für W. und B. qualifizierte Wellenprüfer gehabt habe. Der vom Landgericht bestellte Sachverständige habe sich außerstande gesehen, technische Urteile über den Sachverhalt abzugeben. Er habe sich erst bei einem Hersteller mehrere Tage einweisen lassen, bevor er sich habe definitiv äußern können.
Er habe das Urteil hingenommen, weil er geglaubt habe, sein Dienstherr wisse, es handele sich in Wirklichkeit um eine Kollektivschuld, die nicht auf ihn abgeladen würde, ja könnte. Der Vorwurf sei schon aus folgenden Gründen absurd:
a)
Der Kraftfahrzeugmeister des Heeresinstandsetzungswerkes St. W. habe jährlich ca. 1.000 Wellen, die repariert worden seien, eingebaut, aber nie Mängel festgestellt.
b)
Der Sachbearbeiter für Beanstandungen des Materialamtes Heer sei des Lobes voll gewesen und habe in all den Jahren keine Reklamationen gehabt.
c)
Niederlassungen der Firmen M., F., K. und D. hätten die reparierten Wellen ebenfalls auf dem Versorgungswege bezogen, eingebaut und nichts Nachteiliges erkannt. Wichtig sei hier die Tatsache, daß keine Firma gewußt habe, welche Welle sie aus welchem Depot zugewiesen bekomme. Keine habe Fehler erkannt, nur von ihm werde dies erwartet. Alle Kollegen würden bestätigen können, daß bei solchen Stückzahlen und Baugruppen grundsätzlich Stichproben gemacht würden.
d)
Er sei mit Herrn F. nie in einer Bar gewesen. Die Behauptung über kleinere Geschenke wie Kugelschreiber, Feuerzeuge etc. sei falsch. Er sei Nichtraucher und habe auch kein Feuerzeug gebraucht oder bekommen. Wenn er in den ganzen Jahren zwei bis drei Kugelschreiber bekommen habe, seien diese auch zur schriftlichen Abwicklung benötigt und vermutlich in der Firma belassen worden. Die Getränke, die ihm anläßlich des bevorstehenden Weihnachtsfestes aufgedrängt worden seien, habe er nur widerstrebend mit der Bemerkung genommen, diese mit Kollegen zu besonderen Anlässen zu konsumieren. Dies sei auch seinen Vorgesetzten bekannt gewesen. Der Vorwurf der Autowartung und Reparatur sei mehrfach falsch. Das Auto habe er 1975 gekauft. Schon wegen des sonst verlorenen Garantieanspruches habe er die Arbeiten in der Fachwerkstatt machen lassen. Alle seine Nachbarn könnten bezeugen, daß er seit mehr als 20 Jahren fast jedes Wochenende mit Reparaturen an seinem Auto zubringe. Mit Herrn F. habe er über keine einzige Reparatur gesprochen. Wenn während seiner Fahrt eine technische Panne aufgetreten sei, so habe er mit Herrn K. in der Mittagspause darüber gesprochen. Er habe ihm in seiner kleinen Privatwerkstatt nur dann technische Hilfe geleistet, wenn die Heimreise gefährdet gewesen sei. Dies sei in acht Jahren zwei- bis dreimal geschehen. Wenn Herr K. einen Wasserschlauch etc. gebraucht habe, so sei dieser mit Bestellzettel ohne Bezahlung geholt worden. Die in der nächsten Woche vorliegende Rechnung habe er zwangsläufig an Herrn F. bezahlt. Für alle Firmenmitarbeiter sei Zubehör etc. mit Bestellzettel gekauft worden. Für seine Hilfe habe er Herrn K. Kleinbeträge oder andere Entschädigungen geleistet. Darüber habe er auch seinem Vorgesetzten, Herrn Dipl.-Ing. Z. berichtet. Seine Frau habe sich bei der Firma F. in S. ein Schlafzimmer zum Bruttopreis von 5.136,00 DM bestellt. Wegen des möglichen Rabattes von 30 % seien sie auf der Suche nach einem Holzhändler gewesen, über den der Kauf habe laufen müssen. Daraufhin habe Herr F. ihm vorgeschlagen, den Kauf über die Kistenfirma abzuwickeln, deren Mitbesitzer er gewesen sei, und die Möbel bei F. in S. zu bestellen. In der Weitergabe des Rabatts habe er keine Vorteilsannahme gesehen. Falsch sei weiterhin, daß Herr K. freigestellt worden und der Transport kostenlos gewesen sei. Herr K. habe die Möbel an einem Samstag gebracht und der Transport sei mit einem Kleinlaster abgewickelt worden. Herr K. habe für seine Fahrt 10,00 DM und eine Kiste (12 Flaschen) Wein, sowie eine kräftige Brotzeit und zwei Dosen Wurst erhalten. Für die Benzinkosten sei Herrn F. eine Preisdifferenz von 95,20 DM geblieben.
Der Vorwurf, in B. und B. technisch geprüft zu haben, sei naiv. Ein Betriebsfremder könne betrogen werden, egal ob er 45 Minuten oder 4 Stunden im Betrieb sei, wenn das Unternehmen jeweils eine ganze Woche dazu Zeit habe und der Betriebsfremde von diesem Spezialgebiet keinerlei Vorkenntnisse habe und noch nicht einmal ahne, daß eine Welle gar nicht für 100,00 DM repariert werden könne. Ebenso falsch sei, daß wegen oberflächlicher Arbeit das Placet für 35 Wellen erteilt worden sei. Ihm seien von einer unkundigen Mitarbeiterin die Formulare für einen falschen Auftrag vorgelegt worden. Die Monteure, die behauptet hätten, er würde sich nicht mehr in die Werkstatt hineintrauen, seien von einem Verrückten aufgehetzt worden und würden auch vor einem Meineid nicht zurückschrecken. So sei ihm berichtet worden, er, Herr P., würde nicht nur die Firma F., sondern auch den Güteprüfer kaputtmachen. P. habe ihm Schäden zufügen wollen, weil er weder von ihm noch von der Dienststelle Aufträge bekommen habe. Es sei vorgekommen, daß Mitarbeiterinnen, die die Formulare ausgefüllt hätten, schon während seines Werkstattbesuchs mit dem Abstempeln begonnen hätten. Es seien ja genügend Formulare zu erstellen gewesen, fast alle sieben- bis neunfach. Aber ebenso häufig habe er sich am Abstempeln beteiligt. Wenn er mit Herrn F. nach der Abwicklung der allgemeinen Arbeiten in seinem Büro oder auch in dem Nebenzimmer einen Kaffee oder ein anderes Getränk zu sich genommen habe, sei es durchaus möglich gewesen, daß die eine oder andere Mitarbeiterin kurz hereingekommen sei, um Fragen zu stellen. Hier sei dann eventuell noch ein Antrag oder ein anderes Formular unterschrieben worden.
Wenn sich Schadensfälle an Gelenkwellen im Laufe der Jahre gehäuft hätten, so sei dies auf die Alterung und starke Beanspruchung zurückzuführen. Er hätte niemals zugelassen, daß die Bundeswehr schlechte Arbeiten erhalte, selbst wenn man ihm Unsummen geboten hätte. Er sei immer davon überzeugt gewesen, gute Qualität zu bekommen. Der Vorwurf des Vorsatzes sei geradezu absurd.
Die Zahlung an die Wehrbereichsverwaltung ... habe er nur auf sich genommen, weil man ihm mit einem Prozeß gedroht habe, für den er aber kein Geld gehabt habe. Die Vereinbarung habe auch sein damaliger Anwalt mit der Wehrbereichsverwaltung getroffen. Seine Kosten in einem weiteren Prozeß wären schon höher ausgefallen als die Ratenzahlung an die Wehrbereichsverwaltung. Er habe sich auch den Vorwürfen der Wehrbereichsverwaltung schriftlich widersetzt, dann aber das, wie er meinte, kleinere Übel gewählt.
Er bitte, ihn in seinem Alter nicht zu verstoßen und der Sozialfürsorge zu überlassen. Die Möglichkeit, nach mehr als zwanzig Jahren den technischen Anforderungen der Industrie gerecht zu werden, seien so gut wie Null. Falls eine Weiterverwendung nicht für möglich gehalten werde, bitte er, ihn vorzeitig in den Ruhestand zu versetzen. Er habe bei allen Arbeiten im Dienste des Bundes gewirkt, das Beste gewollt und geleistet. Einmal habe er aus Mangel an Kenntnis, Unterstützung und fehlender Leistungsbeschreibung Schaden für den Bund nicht verhindern können. Auch habe er danach im Innendienst wie im Außendienst mit vollem Einsatz weiter gearbeitet.
II.
Die Berufung bleibt erfolglos.
Das Rechtsmittel ist unbeschränkt, weil der Beamte seine Täterschaft bestreitet. Gleichwohl obliegt es dem Senat nicht, die bisherigen Tatsachenfeststellungen neu zu prüfen, denn er ist ebenso wie das Bundesdisziplinargericht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO an die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts K. gebunden.
Die von dem Beamten sinngemäß angestrebte Lösung von diesen Feststellungen kommt nicht in Betracht, weil dies nach ständiger Rechtsprechung nur zulässig wäre, wenn erhebliche Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts bestünden. Wie die Bindung eines Revisionsgerichts an die Feststellungen der Tatsacheninstanz nicht dazu berechtigt, diese einer eigenen Würdigung zu unterziehen, so ist es auch bei der Entscheidung über eine Lösung im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO unzulässig, die eigene Entscheidungsfreiheit über die Beweiswürdigung des Strafrichters zu setzen. Strafgerichtliche Feststellungen, die insbesondere auf einer nicht gegen die Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßenden Beweiswürdigung beruhen, sind daher auch dann für die Disziplinargerichte bindend, wenn diese aufgrund einer eigenen anderen Würdigung einen hiervon abweichenden Sachverhalt für gegeben hielten. Wie grundsätzlich ein Revisionsgericht nicht zur Nachprüfung der von einem Instanzgericht getroffenen tatsächlichen Feststellungen befugt ist, sind die Disziplinargerichte des Bundes keine Überprüfungsinstanz für Strafurteile. Das Strafverfahren ist mit den strengsten rechtsstaatlichen Garantien ausgestattet; das gilt in besonderem Maße für das Zustandekommen der tatsächlichen Feststellungen. Deshalb muß auch regelmäßig im Disziplinarverfahren der Ausgang eines sachgleichen Strafverfahrens abgewartet werden (§ 17 Abs. 1 BDO), womit zugleich das Ziel verfolgt wird, widersprechende Entscheidungen zu vermeiden (BVerwGE 73, 31 <32 f.>[BVerwG 22.07.1980 - 1 D 65/79]; ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 13. Mai 1986 - BVerwG 1 D 156.85 - <BVerwG Dok.Ber. B 1986, 187>). Danach kann es für eine Lösung nicht genügen, daß der Beamte die Taten weiterhin bestreitet und auf denkbare andere Möglichkeiten hinweist. Die Disziplinargerichte haben keine besseren Erkenntnismöglichkeiten als die Strafgerichte. Die Lösungsmöglichkeit verhindert lediglich, daß sie an offenkundig falsche Feststellungen eines Strafgerichts gebunden sein sollen. Sinn der Regelung kann es aber nicht sein, einer Tatsacheninstanz und einer Revisionsinstanz im Strafverfahren zwei weitere Tatsacheninstanzen der Disziplinargerichtsbarkeit gleichsam aufzupfropfen. Wenn der Beamte meint, neue Tatsachen oder Beweismittel beibringen zu können, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen seinen Freispruch zu begründen geeignet sind, wie er es jetzt im Disziplinarverfahren anstrebt, so mag er die Wiederaufnahme des Strafverfahrens betreiben. Hat er damit Erfolg, so kann er auch die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens erreichen (§ 97 Abs. 2 Nr. 3 BDO).
Die Disziplinarmaßerwägungen des Bundesdisziplinargerichts treffen zu. Wie es ausgeführt hat, gehört die verbotene Geschenkannahme in bezug auf das Amt zu den schwersten Dienstpflichtverletzungen, die ein Beamter begehen kann. Die selbstlose, uneigennützige, auf keinen persönlichen Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte ist eine der wesentlichen ethischen Grundlagen des Berufsbeamtentums. Ein Beamter, der in bezug auf sein Amt Geschenke oder sonstige Vorteile annimmt, setzt das Ansehen der Beamtenschaft herab und gefährdet das Vertrauen seiner Behörde und der Allgemeinheit in seine Zuverlässigkeit. Er erweckt hierdurch zugleich den Verdacht, für Amtshandlungen allgemein käuflich zu sein und sich bei seinen Dienstgeschäften nicht an sachlichen Erwägungen zu orientieren, sondern sich auch von der Rücksicht auf den ihm zugesagten, gewährten oder geforderten Vorteil leiten zu lassen. Das kann im Interesse einer funktionsgerecht, zweckmäßig und sachlich orientierten Verwaltung nicht hingenommen werden. Aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und der des früheren Bundesdisziplinarhofs läßt sich in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen ein allgemeines Prinzip dahin ableiten, daß Bestechlichkeit oder auch nur die Annahme von Geschenken oder Belohnungen in bezug auf das Amt jedenfalls dann grundsätzlich die Entfernung aus dem Dienst nach sich zieht, wenn der Beamte die ihm als Äquivalent des angebotenen, geforderten oder gewährten Vorteils angesonnene pflichtwidrige Amtshandlung auch tatsächlich vorgenommen oder wenn er bares Geld genommen hat. Die pflichtwidrigen Handlungen liegen hier in der gröblichen Vernachlässigung der Prüfungspflicht mit der Folge eines sehr hohen Schadens für den Dienstherrn.
Gründe, die ausnahmsweise die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ermöglichen würden, sind nicht ersichtlich. Der Beamte handelte weder in einer Notlage noch in einer psychischen Ausnahmesituation. Auch eine einmalige unbedachte Gelegenheitstat scheidet aus, weil sich das Fehlverhalten des Beamten über einen langen Zeitraum hinzog. Ein gewichtiger Milderungsgrund ergibt sich nicht aus den bisherigen überdurchschnittlichen dienstlichen Beurteilungen, weil das festgestellte Verhalten zu einem völligen Vertrauensverlust führen mußte, abgesehen von dem Ansehensverlust in der Öffentlichkeit. Die von dem Beamten angeführten sozialen Gesichtspunkte können ebenfalls keinen Anlaß geben, das Beamtenverhältnis fortzusetzen. Es geht hier nicht darum, den Beamten sühnen zu lassen, ihn quasi zu bestrafen, sondern darum, das Dienstverhältnis, das als öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis ausgestaltet ist (§ 2 Abs. 1 BBG), zu beenden, wenn seine Grundlage, das Vertrauen, zerstört ist. Die Disziplinargerichte haben auch keine Möglichkeit, einen Beamten in den Ruhestand zu versetzen. Der Beamte ist auch, einstweilen jedenfalls, nicht auf Sozialhilfe angewiesen. Durch den Unterhaltsbeitrag wird zunächst der notwendige Unterhalt für eine Übergangszeit sichergestellt. In Anbetracht seiner sonstigen jahrelangen guten Dienstleistungen ist er trotz der Schwere seiner Verfehlung einer solchen Unterstützung nicht unwürdig. Darüber hinaus wird er auf Kosten des Dienstherrn in der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert werden. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen, insbesondere bei Arbeitsunfähigkeit oder Berufsunfähigkeit, kann er vorzeitig eine Rente erhalten. Im übrigen steht es ihm frei, beim Bundesdisziplinargericht die Neubewilligung eines Unterhaltsbeitrags zu beantragen, wenn er nachweist, daß es ihm trotz intensiver Bemühungen während des gesamten Bewilligungszeitraums nicht gelungen ist, eine anderweitige Erwerbsquelle zu finden.
In Anbetracht der relativ hohen Mietbelastung einschließlich Nebenkosten und des durch die gesundheitliche Beeinträchtigung beider Eheleute und der Tochter erhöhten Bedarfs ist der von der Vorinstanz bewilligte höchstmögliche Unterhaltsbeitrag in Höhe von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts vertretbar. Allerdings setzt der Senat die Laufzeit des Unterhaltsbeitrags zunächst seiner Praxis entsprechend auf sechs Monate fest. Bei der Urteilsfällung können nämlich die Bedürftigkeit und die Möglichkeiten eines anderweitigen Erwerbs nur summarisch geprüft werden. Es ist daher geboten, nach einem nicht zu lang bemessenen Zeitraum die wirtschaftliche Situation, mögliche Erwerbsquellen und das nachdrückliche Bemühen um solche individuell zu überprüfen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.
Dr. Hartmann
Sträter