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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 05.08.1986, Az.: BVerwG 1 D 29.86

Disziplinarverfahren gegen einen Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
05.08.1986
Aktenzeichen
BVerwG 1 D 29.86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 18141
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 21.01.1986 - AZ: II VL 48/85

Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 5. August 1986,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Bundesbahnbetriebsinspektor Udo Kreft,
Postbetriebsassistent Horst Kauffeld als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Berufung des Posthauptsekretärs ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - ... -, vom 21. Januar 1986 wird auf seine Kosten, mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Unterhaltsbeitrag auf vierzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für sechs Monate festgesetzt wird.

Tatbestand

1

I.

1.

Das Schöffengericht B. verhängte gegen den Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 12. Juni 1985 wegen fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit Verwahrungsbruch eine Freiheitsstrafe von zehn Monaten, die es gegen Zahlung einer Buße von 3.000 DM zur Bewährung aussetzte. Der Beamte hatte 1983 und 1984 der von ihm geführten Schalterkasse wiederholt gegen Einlage ungedeckter Barschecks Geld entnommen, in einem Fall den bereits verbuchten Scheck wieder an sich genommen und vernichtet sowie durch unsachgemäße Betreuung des Verbrauchsnachweises über Postverpackungen einen Fehlbetrag von 355,30 DM verursacht.

2

2.

Das Bundesdisziplinargericht, Kammer II - ... -, hat den Beamten in dem wegen des strafgerichtlich abgeurteilten Sachverhalts und einer weiteren Pflichtverletzung eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 21. Januar 1986 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von fünfundsiebzig vom Hundert des erdienten Ruhegehalts für acht Monate bewilligt.

3

Das Gericht ist, teilweise entsprechend seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil, von folgendem Sachverhalt ausgegangen:

4

a)

Als Betriebsleiter und Beamter im Kassendienst beim Postamt N. nahm der Beamte wiederholt Bargeld aus der von ihm geführten Kasse und legte dafür auf sein eigenes Konto gezogene, zunächst ungedeckte Postbarschecks ein, die er den Kassenvorschriften zuwider zunächst einige Tage später, in der Folgezeit sogar erst Wochen später verrechnete. Er verbrauchte das Geld für sich. Der Deutschen Bundespost entstand dadurch ein Zinsverlust von ca. 200 DM.

5

Im einzelnen entnahm er gegen ungedeckte Postbarschecks, die zusammen mit der Kasse jeweils von seiner Nachfolgerin im Kassendienst übernommen wurden, folgende Beträge:

6

aa)

Am 9. Februar 1983 600 DM gegen einen entsprechenden Scheck, den er am 16. Februar 1983 durch zwei andere Schecks über insgesamt 700 DM ersetzte; einer davon über 50 DM wurde am 24. Februar 1983, der zweite über 650 DM am 1. März 1983 abgebucht;

7

bb)

am 9. März 1983 700 DM gegen Übergabe eines Schecks, den er am 10. März nach Bareinzahlung von 200 DM durch einen Scheck über 500 DM und, nachdem er am 15. März 1983 weitere 100 DM der Kasse entnommen hatte, durch einen anderen, später durch Bareinzahlung eingelösten Scheck über 600 DM ersetzte;

8

cc)

am 30. März 1983 1.650 DM gegen einen Scheck, den er während seiner Dienstzeit der Kasse wieder entnahm, um die Überziehung des Kreditrahmens seines Postscheckkontos zu vermeiden;

9

dd)

am 4. Juni 1983 1.700 DM gegen einen Scheck, der sich bis zum 9. Juni 1983 bei der Kasse befand;

10

ee)

am 20. Juli 1983 660 DM gegen einen erst am 25. Juli 1983 verrechneten Scheck;

11

ff)

am 14. September 1983 1.600 DM gegen einen noch am 23. September 1983 bei der Kasse befindlichen Scheck;

12

gg)

am 5. Oktober 1983 1.700 DM gegen einen noch am 7. Oktober 1983 nicht weitergeleiteten Scheck über diesen Betrag;

13

hh)

Anfang Oktober 1983 weitere 2.200 DM gegen einen entsprechenden Scheck, der sich noch am 8. Oktober 1983 bei der Kasse befand, am 10. Oktober 1983 abgerechnet wurde, was aber nur dadurch möglich war, daß der Beamte am 12. Oktober 1983 telegrafisch 2.500 DM auf sein Postscheckkonto überwies, um eine Kreditüberziehung zu vermeiden.

14

ii)

Am 2. November 1983 legte der Beamte einen Scheck über 1.500 DM zur Kasse, der erst am 4. November 1983 abgerechnet wurde.

15

kk)

Am 23. November 1983 verrechnete er einen schon zur Kasse gebrachten Scheck über 1.000 DM vor Beginn einer Kassenprüfung auf eine Auszahlungsliste und legte das entsprechende Bargeld in die Kasse. Durch diese Manipulation war sein Konto am Buchungstag, dem 25. November 1983, überzogen.

16

ll)

Am 16. Dezember 1983 buchte er einen in der Kasse befindlichen Scheck über 1.400 DM, um dem Kassenprüfer eine ordnungsgemäß geführte Kasse vorzutäuschen. Nach dem Ende der Prüfung verbuchte er auf der entsprechenden Einzahlungsliste 1.500 DM als Einzahlung auf sein Postgirokonto, legte jedoch kein Bargeld zur Kasse, sondern einen ungedeckten Scheck über 1.500 DM.

17

mm)

In der Zeit vom 21. Dezember 1983 bis zum 4. Juli 1984 entnahm er ständig der Postkasse weiteres Bargeld. Der Betrag von zunächst 1.500 DM änderte sich in der Folgezeit durch Einzahlungen oder weitere Entnahmen. Entsprechend dem jeweiligen Schuldsaldo hinterlegte er Postbarschecks, die aber nicht gedeckt waren, so für die Zeit vom 21. Dezember 1983 bis 10. Januar 1984 einen Scheck über 1.500 DM, vom 11. bis 17. Januar 1984 über 1.650 DM, vom 18. bis 24. Januar 1984 über 1.900 DM, vom 25. Januar bis 7. Februar 1984 über 2.200 DM, vom 8. Februar bis 18. März 1984 über 2.400 DM, vom 19. bis 27. März 1984 über 3.100 DM, am 28. März 1984 einen solchen über 3.350 DM, vom 4. bis 8. April 1984 über 1.200 DM, vom 9. bis 27. April 1984 über 3.800 DM, vom 28. April bis 22. Mai 1984 über 4.800 DM, vom 23. Mai bis 6. Juni 1984 über 5.400 DM, vom 7. bis 12. Juni 1984 über 5.500 DM, vom 13. Juni bis 3. Juli 1984 einen Postbarscheck über denselben Betrag und schließlich am 4. Juli 1984 einen Scheck über 4.150 DM, der am 5. Juli 1984 durch seine Kassennachfolgerin abgerechnet wurde.

18

b)

Der Beamte war auch mit der Betreuung des Verbrauchsnachweises über Postverpackungen betraut. Während des genannten Tatzeitraums entstand ein Fehlbetrag von 355,30 DM dadurch, daß mehr Postverpackung verkauft als von dem Beamten im Verbrauchsnachweis eingetragen und verrechnet wurde.

19

c)

Am 28. Juni 1982 wurde beim Postamt N. eine Geldscheintasche mit angeblich 5.000 DM aufgegeben, in der sich jedoch nur 4.600 DM befanden. Dies wurde dem Postamt W. am 29. Juni 1982 fernmündlich und dann durch ein "Anrechnungsschreiben" der Hauptkasse des Postamts H. über 400 DM nochmals mitgeteilt. Gemäß der dadurch veranlaßten Verrechnung mit der Hauptkasse hätte dieser Betrag in der vom Beamten geführten Kasse als Mindereinnahme von 400 DM verbucht werden müssen. Das geschah aber nicht. In der Zeit vom 3. Juli bis 22. Oktober 1982 wurde vielmehr lediglich im Übergabebuch dieser Kasse eine Position "400 DM Anr." vermerkt. Zugleich fertigte der Beamte einen Zettel mit dem Vermerk "Anrechnungsschreiben 400 DM wird noch erledigt". Am 9. Juli 1982 bat er die Amtsstellenleitung schriftlich, einen Kassenausgleich vorzunehmen. Da das nicht geschah, wurde der Zettel bei jeder Übergabe der Kasse weitergegeben und bei Kassenprüfungen gegen Bargeld oder Postgiroscheck vorübergehend ausgetauscht, um so den Kassenprüfern eine ordnungsgemäß geführte Kasse vorzutäuschen.

20

3.

Der Beamte gibt diesen Sachverhalt zu. Hinsichtlich des Verkaufs von Postverpackungen meint er, daß auch andere Täter in Frage kämen. Diesem Hinweis hat das Bundesdisziplinargericht jedoch im Hinblick darauf die disziplinarrechtliche Beachtung versagt, daß die tatsächlichen, insoweit auf Veruntreuung im Rechtssinne hinweisenden Feststellungen des Urteils im sachgleichen Strafverfahren bindend seien und ein Anlaß zur Lösung nicht bestehe.

21

4.

Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verletzung der Pflichten zu uneigennütziger Amtsausübung, zu achtungs- und vertrauensgerechtem Verhalten im Dienst sowie zur Beachtung der Anordnungen und allgemeinen Richtlinien der Vorgesetzten und damit als schuldhaftes Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 2 und Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes gewertet. Es hat die Entfernung aus dem Dienst für geboten erachtet und dabei die Entnahme eines Betrages von 1.650 DM gegen Vernichtung des ursprünglich zur Kasse gelegten Postbarschecks in den Vordergrund gestellt. Milderungsgründe, die ausnahmsweise die Fortsetzung des hiernach aufzulösenden Beamtenverhältnisses rechtfertigen könnten, hat es nicht für gegeben erachtet; insbesondere könne die vom Beamten geltend gemachte Alkoholsucht ihn nicht entscheidend entlasten.

22

5.

Mit seiner rechtzeitig eingegangenen Berufung gegen dieses Urteil bittet der Beamte, ihn in ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 herabzustufen. Er beruft sich auf eine sich über Jahre entwickelnde Alkoholabhängigkeit, die ursächlich für seine dienstlichen Verfehlungen gewesen sei und die er bisher aus Scham seiner Ehefrau und seiner Verwandtschaft sowie der engeren Nachbarschaft gegenüber verschwiegen habe. Auch, meint er, sei der Umstand 30 jähriger einwandfreier Dienste nicht ausreichend gewürdigt worden.

Entscheidungsgründe

23

II.

Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu befinden.

24

Die Berufung bleibt erfolglos.

25

1.

Das hiernach für den Senat bindend feststehende Dienstvergehen hat die Entfernung aus dem Dienst zur Folge.

26

a)

Das gilt bereits für die Wegnahme von 1.650 DM aus der von dem Beamten geführten Kasse am 30. März 1983 bei Vernichtung des zunächst zur Kasse gelangten und bereits verbuchten Postbarschecks mit dem Ziel, eine Überziehung des Kreditrahmens seines Postscheckkontos zu vermeiden. Der Beamte hat hiermit in für Dritte unkontrollierbarer Weise Bargeld zur privaten Benutzung der ihm anvertrauten amtlichen Kasse entnommen, ohne auch nur zu erkennen zu geben, daß er der Urheber des Kassenfehlbetrags war und bereit sei, zum Ausgleich sein Gehaltskonto in Anspruch zu nehmen. Er hat damit der ihm amtlich anvertrauten Kasse bares Geld, nach seinen Vorstellungen mindestens vorübergehend entnommen, um es für eigene Zwecke einzusetzen. Auf diese Weise hat er das Vertrauensverhältnis, das ihn mit seiner Verwaltung verbindet und das für das ordnungsgemäße Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauen der Allgemeinheit in seine Ehrlichkeit so nachhaltig erschüttert, daß er nicht im Dienst bleiben kann. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Mitarbeiter in hohem Maße angewiesen, weil eine lückenlose Kontrolle eines jeden Beamten nicht möglich ist. Wer daher diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muß nach ständiger Rechtsprechung aller Disziplinargerichte grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen (ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil vom 19. März 1986 - BVerwG 1 D 101.85 -.

27

b)

Zur einseitigen Auflösung des Beamtenverhältnisses führen auch die übrigen Fälle des Zugriffs auf dienstlich anvertrautes Geld. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Beamte berechtigt war, der eigenen Kasse gegen Hingabe von auf sein Gehaltskonto gezogenen gedeckten Schecks Geld zu entnehmen. Nur in diesem Fall stellte sich sein Verhalten nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht als Amtsunterschlagung, sondern als Mißbrauch des Gehaltabhebungsverfahrens dar (BVerwGE 63, 253 und Urteil vom 26. Juni 1985 - BVerwG I D 89.84 -). Auch wenn die mildere Betrachtungsweise hier gerechtfertigt wäre, führte der Sachverhalt für sich allein zur Entfernung aus dem Dienst. Zwar entspricht es ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats, daß der Mißbrauch des Gehaltabhebungsverfahrens sich seiner Natur nach vereinheitlichender Betrachtung entzieht, so daß die im Einzelfall verwirkte Disziplinarmaßnahme nicht nach einheitlichen Grundsätzen, sondern je nach den Verhältnissen des Einzelfalls und der Persönlichkeit des Täters bestimmt werden muß (Urteile vom 23. Februar 1982 - BVerwG I D 7.81 - <BVerwG Dok.Ber.B 1982, 147> und vom 6. Dezember 1983 - BVerwG 1 D 30.83 - sowie vom 7. Februar 1984 - BVerwG 1 D 60.83 -; ständige Rechtsprechung). Im gegebenen Fall wäre nach dieser Rechtsprechung des erkennenden Senats die einseitige Auflösung des Beamtenverhältnisses auch bei Wertung des Verhaltens des Beamten als Mißbrauch des Gehaltsabhebungsverfahrens schon allein im Hinblick darauf verwirkt, daß er die sofortige Vorlegung der Schecks verhindert, vor allem aber zumindest im Jahre 1984 wiederholt wesentlich mehr Geld der ihm anvertrauten Kasse entnommen hat, als sein monatliches Gehalt ausmachte. Von einem bloßen Vorgriff auf das Gehalt des jeweils nächsten Monats kann hiernach keine Rede sein. (Siehe auch BVerwGE 76, 220, 222) [BVerwG 13.11.1984 - 1 D 99/84].

28

c)

Von wesentlichem disziplinaren Gewicht ist schließlich die Verursachung eines Fehlbetrages von 355,30 DM bei der Betreuung des Verbrauchsnachweises über Postverpackungen. Die für den Senat bindend feststehende Veruntreuung dieses Geldes hat mindestens im Zusammenhang mit den anderen Pflichtverletzungen ebenfalls die einseitige Auflösung des Beamtenverhältnisses zur Folge. Der Beamte hat auch hiermit gezeigt, daß ihm nicht vertraut werden kann. Damit hat er das zwischen ihm und seiner Verwaltung bestehende Vertrauensverhältnis und damit die Grundlage seiner Beamteneigenschaft endgültig zerstört.

29

d)

Geringere Bedeutung kommt dagegen der Verursachung eines Fehlbetrages von 400 DM durch nicht ordnungsgemäße Verbuchung von Geldbewegungen zu. Allerdings kommt auch hierin die Unzuverlässigkeit des Beamten bei der Wahrnehmung seiner wichtigsten beamtenrechtlichen Pflichten zum Ausdruck.

30

2.

Gründe, die es ausnahmsweise rechtfertigen könnten, das Beamtenverhältnis fortzusetzen, sind nicht gegeben. Der Beamte hat weder in einer seelischen Ausnahmesituation noch im Zuge einer einmaligen, persönlichkeitsfremden Gelegenheitstat und auch nicht aus Not gehandelt. Sein Vortrag und der feststellbare Sachverhalt bieten für eine solche Annahme keinen Anhaltspunkt.

31

Das gilt auch für die von ihm zur Entschuldigung seines Fehlverhaltens erstmalig vor dem Bundesdisziplinargericht vorgebrachte Alkoholabhängigkeit. Ein Hindernis, diesen Entschuldigungsgrund rechtzeitig, nämlich schon im Laufe der Vorermittlungen, geltend zu machen, gab es für den Beamten nicht. Seine in der Berufungsbegründung vorgetragene Entschuldigung, Scham vor seiner Ehefrau, seiner Verwandtschaft und der übrigen Nachbarschaft hätten ihn an einem rechtzeitigen Hinweis gehindert, überzeugt nicht: Der Ehefrau kann bei täglichem engen Zusammenleben die Alkoholabhängigkeit des Beamten ohnehin nicht verborgen geblieben sein. Für die Furcht vor Kenntnisnahme durch Verwandtschaft und Nachbarschaft gab es keinen Grund, denn der Beamte konnte nicht davon ausgehen, daß ein entsprechendes Geständnis in den Vorermittlungen diesem Personenkreis bekannt werden würde. Abgesehen davon laßt sich die - wenn auch nur vorübergehende - Entnahme so auffällig hoher Beträge wie im gegebenen Fall mit der Notwendigkeit, plötzlich auftretenden Alkoholbedarf zu befriedigen, ohnehin nicht erklären. Endlich könnte durch Alkoholabhängigkeit verursachte verminderte Schuldfähigkeit nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats hier im Hinblick darauf die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht rechtfertigen, daß der Beamte gegen auch bei höchster Einschränkung der Schuldfähigkeit leicht erkennbare und auch befolgbare Dienstpflichten verstoßen hat.

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Erschwerend fällt demgegenüber ins Gewicht, daß der Beamte sein Treiben noch fortgesetzt hat, nachdem ihm seine Kollegin, Frau G., im Juni 1984 bei der wiederholten Übernahme der Kasse eindringlich klar gemacht hatte, daß sie keine auf sein Postgirokonto gezogenen Schecks mit der Kasse wieder übernehmen werde.

33

3.

Der Senat hält den Beamten trotz seines schweren Versagens wegen seiner sonst seit 1955 erwiesenen guten dienstlichen Leistungen eines Unterhaltsbeitrages für nicht unwürdig, auch wenn dieser Sachverhalt nicht zur Fortsetzung des durch den Mißbrauch seitens des Beamten seiner Grundlage beraubten Beamtenverhältnisses führen kann. Er setzt den Unterhaltsbeitrag auf den Antrag des Bundesdisziplinaranwalts nach § 80 Abs. 4 BDO hingegen mit Rücksicht auf das Einkommen der Ehefrau von monatlich etwa 1.500 DM und die Mieteinnahmen von 400 DM auf 40 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts fest. Dabei wird berücksichtigt, daß den Eheleuten dann nach Abzug eines Eigenbedarfs von 200 DM für die berufstätige Ehefrau monatlich insgesamt etwa 1.100 DM ohne Mietaufwendungen zur Verfügung stehen. Hiervon können er und die Ehefrau den notwendigen Unterhalt bestreiten. Die Bewilligung für sechs Monate geschieht in der Vorstellung, daß es dem Beamten gelingen werde, innerhalb dieser Zeit eine neue, den Unterhalt für sich und seine Ehefrau sichernde Erwerbsquelle zu finden. Es steht ihm frei, die Verlängerung des Bewilligungszeitraums, ggf. auch einen höheren Unterhaltsbedarf beim zuständigen Bundesdisziplinargericht geltend zu machen, wenn diese Erwartung trotz nachzuweisender Bemühungen nicht eintreten oder sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten sonst ohne sein Verschulden verschlechtern sollten.

34

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO.

Dr. Schwarz
Janzen
Pellnitz