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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.04.1986, Az.: BVerwG 3 B 12.85

Revisionszulassung bei mehreren selbstständigen Urteilsbegründungen; Zeitpunkt des Schadenseintritts; Enteignung nach dem Aufbaugesetz der DDR; Bestellung einer Einzelschuldbuchforderung als Enteignungsentschädigung; Verfügungsbeschränkung über Sperrkonto als Wegnahme; "Aktenwidrigkeit" von Feststellungen

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
29.04.1986
Aktenzeichen
BVerwG 3 B 12.85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 17439
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 02.10.1984 - AZ: 9 A 104.83

Verfahrensgegenstand

Schadensfeststellung nach dem BFG

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 29. April 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Fandré und W.-E. Sommer
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 2. Oktober 1984 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.287,79 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Gründe, die nach § 132 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Revision rechtfertigen, liegen nicht vor.

2

1.

Die Rechtssache hat im Hinblick auf die Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts zur Wegnahme des Fabrikgrundstücks A.-Straße in Z. keine grundsätzliche Bedeutung; es weicht insoweit auch nicht von der in der Beschwerdeschrift zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab und beruht nicht auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel.

3

1.1.

Die mit der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob der Zeitpunkt des Eintritts der Antragsberechtigung im Sinne des § 30 Abs. 2 BFG (gemeint ist offenbar § 30 Abs. 3 BFG) an § 8 BFG, nämlich den Beginn des schädigenden Ereignisses anknüpft, erweist sich in dem erstrebten Revisionsverfahren als nicht klärungsfähig, weil nicht entscheidungserheblich. Auf die Vorschrift des § 8 BFG, wonach Zeitpunkt des Schadenseintritts der Zeitpunkt des Beginns des schädigenden Ereignisses ist, und ihre Auslegung kommt es für die Entscheidung über das Klagebegehren nicht an.

4

Die Antragsberechtigung, an die § 30 Abs. 3 BFG anknüpft, setzt den Eintritt eines Zonenschadens im Sinne des § 15 a LAG voraus. Der Zonenschaden tritt mit der Wegnahme, d.h. der förmlichen Entziehung des Wirtschaftsgutes oder dem sonstigen Verlust der Verfügungsgewalt ein. Dieser Zeitpunkt ist hier - unterstellt, daß dies im Zusammenhang mit den politischen Verhältnissen in der Sowjetischen Besatzungszone Deutschlands geschah (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 BFG) - am 1. Juni 1974 eingetreten. Das Verwaltungsgericht hat in tatsächlicher Hinsicht - unangegriffen - festgestellt, daß das Eigentum an dem Fabrikgrundstück A.-Straße ... in Z. durch Bescheid des Rates des Kreises Z. vom 13. Mai 1974 zum 1. Juni 1974 förmlich entzogen worden ist. Dieser Bescheid ist weder aufgehoben noch ist das Fabrikgrundstück an die Klägerin zurückgegeben worden. Damit steht fest, daß die die Antragsberechtigung auslösende Wegnahme am 1. Juni 1974 eingetreten ist. Ob mit Rücksicht auf § 8 BFG ein früherer Zeitpunkt anzunehmen gewesen wäre, kann dahinstehen. Das Verwaltungsgericht und die Ausgleichsbehörde sind vom 1. Juni 1974 als Schadenszeitpunkt ausgegangen.

5

Dieser Zeitpunkt wird nicht dadurch berührt, daß das von den Behörden des Schadensgebietes durchgeführte Entschädigungsverfahren wegen der Wegnahme des Wirtschaftsgutes erst später seinen Abschluß gefunden hat. Eine von den Behörden des Schadensgebietes gewährte Entschädigung muß sich zwar der Geschädigte nach § 20 a BFG in Verbindung mit § 21 a FG im Rahmen der Schadensfeststellung anrechnen lassen. Daß eine solche Entschädigung im Zeitpunkt der Wegnahme noch aussteht, hat aber keinen Einfluß auf die Festlegung dieses Zeitpunktes und damit auf den Beginn der Antragsfrist im Sinne des § 30 Abs. 3 BFG. Die Gewährung einer solchen Entschädigung hat eigenständige Wirkung. Wird sie z.B. nach Abschluß des Schadensfeststellungsverfahrens gewährt, so kann dies zu einer Wiederaufnahme des rechtsbeständig abgeschlossenen Verfahrens führen (§ 41 Abs. 2 BFG in Verbindung mit § 342 Abs. 2 LAG).

6

Ein gegenteiliger Schluß läßt sich auch nicht aus dem von der Beschwerde zitierten Urteil des Senats vom 17. April 1975 - BVerwG 3 C 79.73 - (BVerwGE 48, 150 <157>[BVerwG 17.04.1975 - III C 79/73]) ziehen. Die Beschwerde verkennt, daß dieses Urteil in keinem rechtlichen Zusammenhang mit der Antragsberechtigung steht, die hier entscheidungserheblich ist; sie befaßt sich allein damit, ob die Wegnahme von Wirtschaftsgütern in jedem Fall zu einem entschädigungsfähigen Wegnahmeschaden führt. Die Frage der Entschädigungsfähigkeit hat aber nichts mit der Antragsberechtigung und der hiermit in Zusammenhang stehenden Frage nach der rechtzeitigen oder verspäteten Antragstellung im Sinne des § 30 Abs. 3 BFG zu tun.

7

Für den Eintritt der Antragsberechtigung und damit für den Beginn der Antragsfrist im Sinne dieser Vorschrift genügt es, wenn ihre Voraussetzungen objektiv erfüllt sind. Es wird nicht vorausgesetzt, daß dem Geschädigten die seine Antragsberechtigung begründenden Umstände bekannt oder auch nur erkennbar sind. Dies hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl. u.a. Urteil vom 9. Juni 1982 - BVerwG 3 C 78.81 - <Buchholz 427.2 § 28 Nr. 9>; zuletzt Urteil vom 6. Februar 1986 - BVerwG 3 C 42.85 -).

8

1.2.

Das angefochtene Urteil weicht mit seinen Ausführungen zum Schadenszeitpunkt (§ 8 BFG) nicht von dem Urteil des erkennenden Senats vom 9. Juni 1982 - BVerwG 3 C 78.81 - (a.a.O.) ab. Im übrigen könnte es, weil § 8 BFG nach den vorstehenden Ausführungen hier nicht entscheidungserheblich ist, nicht auf der behaupteten Abweichung beruhen. Die übrigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, die die Klägerin nennt (Beschluß - nicht Urteil, wie die Klägerin unrichtig angibt - vom 8. Oktober 1976 - BVerwG 3 ER 211.76 - <Buchholz 427.2 § 28 Nr. 4>; Beschluß vom 7. August 1980 - BVerwG 3 B 11.80 -; Urteil vom 16. Juni 1983 - BVerwG 3 C 16.82 - nicht wie die Klägerin unrichtig zitiert: 3 C 16.83 -), ergeben gleichfalls keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO; sie befassen sich mit der Antragsfrist des § 30 Abs. 3 Satz 1 BFG als einer materiellen Ausschlußfrist und stehen mit dem angefochtenen Urteil, das sich auf diese Rechtsprechung ausdrücklich bezieht, in Übereinstimmung.

9

1.3.

Auch die Rüge, das Verwaltungsgericht verstoße "gegen den Akteninhalt", rechtfertigt nicht die begehrte Zulassung der Revision. Die Klägerin sieht diesen Verstoß darin, daß das Verwaltungsgericht "eindeutig die Überführung der in Anspruch genommenen Wirtschaftsgüter in das Volkseigentum zum 1. Juni 1974 zu erkennen glaubt und von einer Weiterübertragung der Wirtschaftsgüter an den VEB Z.-Z. mit Wirkung vom 1. Januar 1975 ausgeht". Selbst wenn in diesem Verstoß ein Mangel des Verfahrens läge, könnte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht auf diesem Mangel beruhen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Feststellung, wem das Eigentum mit oder nach der Entziehung des Wirtschaftsgutes übertragen worden ist, berührt die Rechtsstellung der Klägerin nicht mehr und ist vor allem für den Zeitpunkt des Schadenseintrittes - und nur darum geht es in diesem Zusammenhang - ohne Bedeutung.

10

1.4.

Soweit die Klägerin vorträgt, daß der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Feststellungsantrag wegen der Wegnahme der Maschinen und des Inventars sei unter dem 8. März 1982 zurückgenommen und später erst wieder neu gestellt worden, nicht gefolgt werden könne, wird ein Grund, der zur Zulassung der Revision führen könnte, nicht geltend gemacht. Weder wird insoweit eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt, noch eine Entscheidung genannt, von der das angefochtene Urteil abweicht, noch ein Verfahrensmangel bezeichnet. Der Vortrag der Klägerin, weshalb das angefochtene Urteil rechtswidrig sei, genügt dem Begründungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO ersichtlich nicht.

11

Mit dem in diesem Zusammenhang stehenden Vorbringen der Beschwerde, es sei von grundsätzlicher Bedeutung, "ob der Begriff des bewertungsrechtlichen Betriebsvermögens im Sinne des § 7 BFG abweichend vom Steuerrecht definiert" werden könne, kann die Klägerin schon deswegen nicht die Zulassung der Revision erstreiten, weil sich diese Frage in einem künftigen Revisionsverfahren nicht stellen würde. Im Rahmen des § 30 Abs. 3 BFG teilt das bewegliche Betriebsvermögen das rechtliche Schicksal des unbeweglichen Betriebsvermögens; denn in keinem Fall ist nach den getroffenen tatsächlichen Feststellungen das bewegliche Betriebsvermögen später als das unbewegliche "weggenommen" worden. Bewertungsrechtliche Fragen könnten deshalb unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Gegenstand eines zukünftigen Revisionsverfahrens sein.

12

1.5.

Soweit die Klägerin schließlich rügt, daß sich das Verwaltungsgericht nicht zur Frage der Wegnahme im Sinne des § 4 BFG geäußert habe, genügt die Nichtzulassungsbeschwerde dem Begründungserfordernis des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO ebenfalls nicht; im übrigen läßt sich aus der Klageschrift, auf die in diesem Zusammenhang Bezug genommen worden ist, nicht entnehmen, aus welchem Grund im Rahmen des § 4 BFG sich eine grundsätzliche Frage ergeben sollte.

13

2.

Auch soweit das verwaltungsgerichtliche Urteil die Klage, den Beklagten zu verpflichten, einen Schaden an privatrechtlich geldwerten Ansprüchen in Höhe von 86.588,80 DM festzustellen, abgewiesen hat, ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet.

14

2.1.

Entgegen der Auffassung der Klägerin weicht das angefochtene Urteil nicht vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. März 1980 - BVerwG 3 C 42.79 - (Buchholz 427.6 § 4 Nr. 31) ab, "indem es nicht bereits die Begründung der Einzelschuldbuchforderung als Objektschaden an enteignetem Betriebsvermögen ansieht". Der Senat hat in dem genannten Urteil an keiner Stelle die Rechtsmeinung vertreten, daß die Begründung einer Einzelschuldbuchforderung für enteignetes Betriebsvermögen durch Behörden im Schadensgebiet einen Objektschaden, und zwar an enteignetem Betriebsvermögen darstellen könnte. Die Begründung einer Einzelschuldbuchforderung selbst ist kein Rechtsentzug und damit auch keine Wegnahme. Art und Höhe der gewährten Entschädigung lassen allenfalls einen Schluß auf die Motivation zu, die der Wegnahme, zu deren Ausgleich die Entschädigung gedacht ist, zugrunde lag.

15

2.2.

Die weiteren Ausführungen der Klägerin, die Einzelschuldbuchforderung sei ihrerseits weggenommen worden, wie sich aus dem Tatbestand des angefochtenen Urteils ergebe, läßt auch keinen Grund erkennen, der zur Zulassung der Revision führen könnte (§ 132 Abs. 2 VwGO); insbesondere ersetzt der Hinweis auf die angebliche Unrichtigkeit des angefochtenen Urteils nicht die nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO geforderte Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache.

16

2.3.

Die von der Klägerin für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsfrage, ob der Verlust der Einzelschuldbuchforderung einen Schaden am enteigneten Objekt selbst darstelle und ob die Feststellung dieses Schadens innerhalb der für das enteignete Objekt selbst geltenden Frist beantragt werden müsse, kann in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht geklärt werden, denn diese Rechtsfrage würde sich nicht stellen. Das Verwaltungsgericht hat seinem Urteil die von der Klägerin kritisierte Auffassung nicht zugrundegelegt. Es hat insbesondere nicht gemeint, daß der Verlust der - einmal begründeten - Einzelschuldbuchforderung einen Schaden an dem - bereits - enteigneten Objekt selbst darstelle. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der oben erwähnten Rechtsprechung des Senats nur hilfsweise einen Schluß aus einer ungenügenden Entschädigung auf einen "Wegnahmeschaden an dem betroffenen Wirtschaftsgut selbst" für möglich gehalten, dessen Feststellung allerdings nicht fristgerecht beantragt worden sei.

17

2.4.

Schließlich rechtfertigt auch die Rüge nicht die Zulassung der Revision, das Verwaltungsgericht habe in Abweichung vom Urteil des Senats vom 17. April 1975 - BVerwG 3 C 79.73 - (Buchholz 427.6 § 4 Nr. 10) "zu Unrecht ... verneint, daß das Bestehen der Verfügungsbeschränkungen hinsichtlich des Sperrkontos, auf das die Tilgungsraten aus der Einzelschuldbuchforderung fließen sollen, seinerseits einen lastenausgleichsrechtlich relevanten Schadenstatbestand erfüllt." Die Beschwerde meint zu Unrecht, in dem angezogenen Urteil habe das Bundesverwaltungsgericht die Frage behandelt, "ob ein Wegnahmeschaden vorliegt, wenn der DDR-Finanzminister die an sich nach § 11 Abs. 2 des DDR-Devisengesetzes mögliche Genehmigung zum Transfer versagt hat." Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage seinerzeit ausdrücklich offengelassen. Sie stellt sich auch im vorliegenden Fall nicht, weil nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts der Klägerin auch ohne eine entsprechende Genehmigung des DDR-Ministers Verfügungsmöglichkeiten über ihr Guthaben in der DDR erhalten bleiben, die eine Wegnahme dieses Guthabens im Sinne des § 4 BFG ausschließen.

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 18.287,79 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Prof. Dr. Dodenhoff
Fandré
Sommer