Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 06.02.1986, Az.: BVerwG 3 C 42.85
Ausschlussfrist für einen Schadenfeststellungsantrag des Erben eines verschollenen und später für tot erklärten unmittelbar Geschädigten; Antragsfrist für Vertreibungsschäden; Verfassungsmäßigkeit einer materiellen Ausschlussfrist bei der Kriegsfolgengesetzgebung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.02.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 42.85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 12414
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stade - 27.06.1985 - AZ: 5 A 385/83
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BVerwGE 72, 368 - 373
- IFL A 1986, 140-142
- NVwZ 1987, 499 (amtl. Leitsatz)
- VBlBW 1986, 419-421
- ZLA 1986, 64-66
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die Ausschlußfrist des § 28 II 1 FGG widerspricht nicht deshalb rechtsstaatlichen Anforderungen, weil es gegen ihre Versäumung keine Wiedereinsetzung gibt.
- 2.
Ein Geschädigter ist i. S. des § 28 II 1 Hs. 2 FGG "antragsberechtigt geworden", wenn die seine Antragsberechtigung begründenden Umstände objektiv vorliegen.
- 3.
Der Beginn der Antragsfrist des § 28 II 1 FGG hängt grundsätzlich nicht davon ab, daß dem Antragsberechtigten die sein Antragsrecht begründenden Umstände bekannt sind (Abgrenzung zu BVerwGE 62, 192).
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 16. Januar 1986
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt, Fandré und Schäfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht W.-E. Sommer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 27. Juni 1985 wird zurückgewiesen.
Dem Kläger fallen die Kosten des Revisionsverfahrens zur Last.
Gründe
I.
Zwischen den Beteiligten besteht Streit darüber, ob die Antragsfrist für die Geltendmachung eines dem unmittelbar Geschädigten Heinrich S., dem Großvater des Klägers, entstandenen Vertreibungsschadens eingehalten ist. Gegenstand des Schadensfeststellungsbegehrens ist ein Sparguthaben bei der Deutschen Bank in K. in Höhe von 10.875,90 RM, das Heinrich S. gehört hatte.
Die als Vertriebene anerkannte Mutter des Klägers, Traute F. geb. S., stammt aus der ersten Ehe des unmittelbar Geschädigten. Sie ist gesetzliche Erbin ihres Vaters zu 3/4 des Nachlasses. Weitere gesetzliche Erbin des unmittelbar Geschädigten zu 1/4 ist dessen dritte Ehefrau Erna S., die ihren Erbanteil durch notariellen Vertrag vom 16. Mai 1979 auf die Mutter des Klägers übertragen hat. Der Kläger ist Alleinerbe seiner am 9. Februar 1983 verstorbenen Mutter.
Nach einem Gutachten des Deutschen Roten Kreuzes - Suchdienst M. - vom 28. August 1978 ist der zuletzt in K. wohnhaft gewesene und seit April 1945 vermißte unmittelbar Geschädigte mit hoher Wahrscheinlichkeit in sowjetischer Kriegsgefangenschaft gestorben. Sein Tod wurde durch Beschluß des Kreisgerichts M. vom 12. Januar 1960 auf den 1. Januar 1947 festgestellt. Davon erfuhr die Mutter des Klägers erstmals von der in M. lebenden letzten Ehefrau ihres Vaters, von deren Existenz und Anschrift sie mit Schreiben des DRK-Suchdienstes M. vom 24. November 1978 Kenntnis erhielt.
Den im August 1979 von der Mutter des Klägers gestellten Antrag auf Feststellung eines Vertreibungsschadens an dem Sparguthaben des unmittelbar Geschädigten bei der Deutschen Bank in K. lehnte der Landkreis R. als Funktionsvorgänger des Beklagten mit Bescheid vom 25. Mai 1982 ab, weil die Antragsfrist des § 28 Abs. 2 FG versäumt sei. Die Beschwerde blieb erfolglos.
Mit der daraufhin erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen: Seine Mutter habe frühestens durch das Gutachten des Deutschen Roten Kreuzes vom 28. August 1978 positive Kenntnis vom Anfall der Erbschaft erlangt. Auch von der Todeserklärung durch das Kreisgericht M. habe sie erst erfahren, nachdem sie aufgrund eines Schreibens des Deutschen Roten Kreuzes vom 24. November 1978 mit der letzten Ehefrau des unmittelbar Geschädigten habe Kontakt aufnehmen können. Auf ihre Rechtsstellung als gesetzliche Erbin habe sie damit erst von diesem Zeitpunkt an schließen können. Die dreijährige Antragsfrist des § 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FG sei daher gewahrt.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 27. Juni 1985 abgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt:
Die Antragsfrist des § 28 Abs. 2 FG sei versäumt. Ein vertriebener Geschädigter sei im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FG "antragsberechtigt geworden", wenn er die Voraussetzungen des § 9 FG erfülle, der die Antragsberechtigung bei Vertreibungsschäden regele. Die Mutter des Klägers habe die Geschädigteneigenschaft (§ 9 FG i.V.m. § 229 LAG) bereits mit dem auf den 1. Januar 1947 festgestellten Todeszeitpunkt des unmittelbar Geschädigten erworben. Denn sie sei mit diesem Zeitpunkt Erbin und damit Geschädigte im Sinne des § 229 Abs. 1 Satz 2 LAG geworden. Spätestens sei dies mit dem Zeitpunkt der Todeserklärung durch den Beschluß des Kreisgerichts M. vom 12. Januar 1960 anzunehmen. Darauf, ob einem Geschädigten die seine Antragsberechtigung begründenden Umstände bekannt seien, komme es aus Rechtsgründen nicht an. Der Eintritt der Antragsberechtigung und damit der Beginn der Antragsfrist bestimme sich allein nach objektiven Umtänden. Der gegenteiligen Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 7. Mai 1981 - BVerwG 3 C 45.80 - [Buchholz 427.2 § 28 Nr. 8]) könne nicht gefolgt werden. Unter diesen Umständen komme es nicht mehr darauf an, daß die Mutter des Klägers nur hinsichtlich eines Anteils von 3/4 des Nachlasses Erbin des unmittelbar Geschädigten und damit nur insoweit zur Schadensfeststellung berechtigt gewesen sei.
Gegen dieses Urteil hat der Kläger die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision eingelegt, mit der er erneut seine Rechtsauffassung darlegt, daß unter den besonderen Umtänden des vorliegenden Falles von der Wahrung der Antragsfrist ausgegangen werden müsse. Seine Mutter habe tatsächlich erst im Jahre 1978 erfahren, daß der unmittelbar Geschädigte mit hoher Wahrscheinlichkeit in russischer Kriegsgefangenschaft verstorben sei. Ein von ihr bereits im Jahre 1950 gestellter Suchantrag nach ihrem Vater sei bis heute nicht negativ beschieden worden. Erst mit Kenntnis vom Erbfall habe die für sie geltende Erbschaftsausschlagungsfrist des § 1944 Abs. 3 BGB und mit Ablauf dieser Frist die dreijährige Antragsfrist des § 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FG zu laufen begonnen.
Der Kläger beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid des Beklagten vom 25. Mai 1982 und den Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 7. Dezember 1982 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den geltend gemachten Vertreibungsschaden festzustellen, hilfsweise die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen.
Der Beteiligte verteidigt das nach seiner Auffassung zutreffende Urteil des Verwaltungsgerichts mit Rechtsausführungen und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.
II.
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Verletzung des § 28 Abs. 2 Satz 1 FG. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr zutreffend entschieden, daß der Feststellungsantrag verspätet gestellt worden ist.
Nach § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 FG konnten Anträge auf Feststellung von Vertreibungsschäden - ebenso von Kriegssachschäden und Ostschäden - grundsätzlich nur bis zum 31. Dezember 1970 gestellt werden; die Antragsfrist endete jedoch frühestens drei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem der Geschädigte antragsberechtigt geworden ist. Bei dieser gesetzlichen Frist handelt es sich um eine dem materiellen Recht zuzuordnende Ausschlußfrist. Gegen ihre Versäumung ist daher keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich. Von der in § 28 Abs. 2 Satz 2 FG enthaltenen Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung, auf Grund deren für Gruppen von Antragsberechtigten "zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse" Ausnahmen von der Einhaltung dieser Frist zugelassen werden können, hat der Verordnungsgeber bisher keinen Gebrauch gemacht.
Beginn und Ende der Antragsfrist des § 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FG bestimmen sich nach dem Zeitpunkt, in dem der Geschädigte "antragsberechtigt geworden" ist. Die Voraussetzungen der Antragsberechtigung bei Vertreibungsschäden sind in § 9 FG aufgeführt. Hierzu gehören der Eintritt des Vertreibungsschadens (§ 12 LAG), die Geschädigteneigenschaft (§ 229 LAG) sowie die Erfüllung einer der Stichtagsvoraussetzungen (§ 230 Abs. 1 bis 3 LAG). Für den Eintritt der Antragsberechtigung und damit für den Beginn der Antragsfrist genügt es, wenn diese Voraussetzungen objektiv erfüllt sind. Es wird nicht vorausgesetzt, daß dem Lastenausgleichsbewerber die seine Antragsberechtigung begründenden Umstände bekannt sind. Ist dem Antragsteller die Geltung der Antragsfrist oder der Schadenseintritt - aus welchen Gründen auch immer - unbekannt geblieben oder ist es ihm nicht möglich, den Schaden glaubhaft zu machen oder seine Geschädigteneigenschaft darzutun, so hindert dies nicht den Beginn und Ablauf der Antragsfrist. Dies hat der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden (vgl. u.a.Beschluß vom 8. April 1982 - BVerwG 3 CB 30.80 -;Urteil vom 9. Juni 1982 - BVerwG 3 C 78.81 - [Buchholz 427.2 § 28 Nr. 9]). Entsprechendes gilt für andere in der Person des antragsberechtigt gewordenen Geschädigten liegende Umstände, wie etwa die fehlende Kenntnis vom Tod des unmittelbar geschädigten Erblassers, von dem sein Erbe die Geschädigteneigenschaft im Sinne des § 9 Abs. 1 FG in Verbindung mit § 229 LAG herleitet, oder die mangelnde Kenntnis hinsichtlich der seinem Erblasser entstandenen feststellungsfähigen Schäden.
Die Vorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 1 FG genügt auch rechtsstaatlichen Anforderungen, obwohl es sich um eine Ausschlußfrist handelt und gegen ihre Versäumung keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann. Dem Gesetzgeber steht bei dem innerstaatlichen Ausgleich von Kriegsfolgeschäden, die nach den Grundsätzen des Staatsbankrotts des Deutschen Reichs abgewickelt werden durften, weitgehende Gestaltungsfreiheit zu (vgl.Urteile vom 21. April 1977 - BVerwG 3 C 12.76 - [BVerwGE 52, 272] undvom 11. Juli 1978 - BVerwG 3 C 60.77 - [Buchholz 427.207 § 1 Nr. 40]). Angesichts des Umfangs der zu berücksichtigenden Schadensfälle konnten Stichtage eingeführt und hierfür auch generalisierende Abgrenzungsmerkmale zugrunde gelegt werden, soweit diese jedenfalls im Ganzen dem Gleichheitsgebot entsprechen. Das ist hier der Fall.
Der gesamten Kriegsfolgengesetzgebung sind materielle Ausschlußfristen eigentümlich (vgl. LAG §§ 234 Abs. 3, 264 Abs. 2, 265 Abs. 4 Satz 2; RepG § 53; BFG § 30 Abs. 3; FlühG § 11 Abs. 4; ASpG § 14 Abs. 4; AKG § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2; vgl. auch BEG SchlG Art. VIII). Die lastenausgleichsrechtlichen Stichtagsvorschriften sollen der Vorbereitung der Abschlußgesetzgebung für den Lastenausgleich dienen und der Bundesregierung einen Überblick über die noch auf den Ausgleichsfonds zukommenden Ansprüche geben. Dieser gesetzgeberische Zweck rechtfertigt grundsätzlich die Anordnung von Ausschlußfristen (vgl. etwa BVerfGE 46, 299 [BVerfG 08.11.1977 - 1 BvL 6/75]/307; 53, 115/133, 134; vgl. auch BVerfG, Beschluß vom 8. Oktober 1985 - 1 BvL 17/83, 19/83 -). Die Festlegung des - ohnehin mehrfach hinausgeschobenen - Regelstichtages für den Ablauf der Antragsfrist in § 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FG nunmehr auf den 31. Dezember 1970 ist auch sachlich vertretbar. Bei der Wahl dieses Zeitpunktes durfte berücksichtigt werden, daß für die Anmeldung der überwiegend in der Vergangenheit liegenden abgeschlossenen Schadensfälle ein Zeitraum von rund fünfundzwanzig Jahren seit Kriegsende zur Verfügung stand. Diese Schadensfälle durften damit zu einem endgültigen Abschluß gebracht werden.
Zur Vermeidung von Härten ist den später "antragsberechtigt gewordenen" Geschädigten bereits mit dem durch das 20. ÄndG LAG eingefügten Halbsatz 2 des § 28 Abs. 2 Satz 1 FG eine Nachfrist von vollen drei Jahren seit Eintritt der Antragsberechtigung eingeräumt worden. Zudem hat das Reparationsschädengesetz gerade auch für Vertreibungsschäden, die nach den Vorschriften des Lastenausgleichsgesetzes und des Feststellungsgesetzes bisher nicht geltend gemacht werden konnten, eine weitere Hinausschiebung der Antragsfrist - in der Regel bis zum 31. Dezember 1974 - gebracht (vgl. §§ 2 Abs. 1 und Abs. 3, 14, 38, 53 RepG). Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, daß bei der Festlegung von Antragsfristen für die Einreichung von Feststellungsanträgen im wesentlichen unberücksichtigt geblieben ist, daß bei unverschuldeter Unkenntnis der die Antragsberechtigung begründenden Tatsachen von dem Antragsrecht bis zum Ablauf der Antragsfrist nicht Gebrauch gemacht werden konnte.
Soweit es sich speziell um diejenigen Fälle handelt, in denen ein "antragsberechtigt gewordener" Geschädigter seine Antragsberechtigung von einem Rechtsvorgänger herleitet, dessen Schicksal ungeklärt war, weil er sich in Kriegsgefangenschaft befand oder außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes oder von Berlin (West) interniert oder im Anschluß an die Kriegsgefangenschaft in einem Zwangsarbeitsverhältnis festgehalten oder verschollen war, sind diese Sachverhalte angemessen berücksichtigt worden. Wegen der dem Abwesenden entstandenen Schäden ist seinen Familienangehörigen stellvertretend für den abwesenden Geschädigten bis zum 31. Dezember 1970 (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 FG i.V.m. § 234 Abs. 2 LAG), im Falle des Todes des zunächst abwesend gewesenen Geschädigten seinen Erben (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FG i.V.m. §§ 230 Abs. 4, 234 Abs. 2 Satz 4 LAG) ein Antragsrecht eingeräumt. Der Gesetzgeber war nicht gehalten, eine weitergehendere Differenzierung vorzunehmen und alle in der Person eines Geschädigten liegenden Umstände zu berücksichtigen, die zu einer Versäumung der Antragsfrist geführt haben, um jedem Schadensfall gerecht zu werden. Härten sind mit jeder Stichtagsregelung verbunden und damit unvermeidbar. Sie wären auch über das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung, die in der Regel ebenfalls befristet ausgestaltet ist, nicht für alle denkbaren Fälle auszuschließen gewesen. Soweit sich aus der Anwendung der Vorschriften über die Antragsfristen in Einzelfällen Härten ergeben, lassen sich diese allein über die allgemeinen Härteregelungen der §§ 301, 301 b LAG ausgleichen.
Hiervon ausgehend erweist sich das angefochtene Urteil als richtig. Nach den tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil war die Erblasserin des Klägers gesetzliche (Mit-)Erbin des unmittelbar Geschädigten, dessen Tod auf den 1. Januar 1947 festgestellt worden ist. Sie hat ihre Rechtsstellung als Erbin und damit ihre - hier allein streitige - Antragsberechtigung als Geschädigte (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FG i.V.m. § 229 Abs. 1 Satz 2 LAG), mit dem Tode des unmittelbar Geschädigten oder jedenfalls spätestens mit der Todeserklärung vom 12. Januar 1960 und damit lange vor Ablauf der für sie geltenden Antragsfrist des § 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FG erlangt. Durch den erst im Jahre 1979 eingereichten Feststellungsantrag ist diese Frist nicht gewahrt. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, seine Mutter sei erst im Jahre 1978 antragsberechtigt geworden, als sie positive Kenntnis vom Tode ihres Vaters sowie davon erhielt, daß ein Sparguthaben ihres Vaters im Zusammenhang mit Vertreibungsmaßnahmen verloren ging.
Dieser Rechtsauffassung steht dasUrteil des erkennenden Senats vom 7. Mai 1981 - BVerwG 3 C 45.80 - (BVerwGE 62, 192 = Buchholz 427.2 § 28 Nr. 8) nicht entgegen. Es betraf einen anders gelagerten Sachverhalt, nämlich den Fall einer sich über mehrere Ordnungen erstreckenden Erbfolge. Soweit dort - im Hinblick auf § 1944 BGB - letztlich für den Beginn der Antragsfrist des § 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FG der Zeitpunkt für maßgeblich erachtet wurde, in welchem ein nachberufener Erbe von dem Anfall der Erbschaft und dem Grunde seiner Berufung positive Kenntnis erlangt hat, war erheblich, daß ein nachberufener Erbe die seine Geschädigteneigenschaft begründende Rechtsposition als Erbe nicht erlangt hat und sich demgemäß hierauf nicht berufen kann, solange ein Erbe einer ihm vorhergehenden Ordnung oder ein Testamentserbe vorhanden ist und erst die Ausschlagung der Erbschaft durch diesen Erben - mithin ein objektiver Umstand - den rückwirkenden Anfall der Erbschaft für den nachberufenen Erben bewirkt. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt hier nicht vor.
Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Fandré
Schäfer
Schmidt
Sommer