Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 09.06.1982, Az.: BVerwG 3 C 78.81
Sparguthaben als Wirtschaftsgüter eines Betriebsvermögens im Sinne des Bewertungsgesetzes (BewG); Voraussetzungen für einen Antrag auf Schadensfeststellung; Antragsberechtigung eines Vertriebenen im Sinne des Feststellungsgesetzes (FG); Vermögenskonfiszierung auf Grund strafgerichtlicher Verurteilung wegen Verweigerung der Heimkehr (Republikflucht)
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 09.06.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 C 78.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11707
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Wiesbaden - 05.05.1981 - AZ: IV/2 E 353/78
Rechtsgrundlagen
- § 55 BewG
- § 28 Abs. 2 S.1 2. Hs. FG
- § 9 Abs. 1 FG
- § 301b LAG
Fundstellen
- Buchholz 427.2 § 28 FG Nr 9
- IFLA 1983, 20-23
- ZLA 1982, 147-150
Amtlicher Leitsatz
Beginn und Ablauf der in FeststG § 28 Abs. 2 S. 1 bestimmten Antragsfrist sind nicht davon abhängig, daß der Geschädigte Kenntnis vom Eintritt des schädigenden Ereignisses hat. Ergeben sich daraus außergewöhnliche Härten, so kann dies nur im Rahmen des LAG § 301b zu einem Ausgleich führen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juni 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt, Fandré, Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 5. Mai 1981 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
Entscheidungsgründe
I.
Der Kläger wendet sich gegen einen Bescheid der Ausgleichsbehörde, mit dem sein Antrag auf Feststellung eines Vertreibungsschadens an Sparguthaben nach dem Feststellungsgesetz - FG - abgelehnt worden ist.
Der Kläger nahm mit seiner Familie, nachdem er Ungarn mit einem dort ausgestellten Besuchsvisum für England verlassen hatte, im Sommer 1971 seinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik. Er ist Inhaber eines Vertriebenenausweises A.
Am 23. Oktober 1972 stellte der Kläger bei der Ausgleichsbehörde einen Formularantrag auf Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz. Dabei gab er den Verlust einer Eigentumswohnung an sowie den Verlust von ca. 900 Büchern und tierärztlichem Instrumentarium, die für seine Berufsausübung als Tierarzt erforderlich waren. In einem Beiblatt "Spätaussiedler" beantwortete er die Frage nach sonstigen Wirtschaftsgütern mit "entfällt".
Zur Glaubhaftmachung seines Schadens legte der Kläger u.a. das Strafurteil eines Bezirksgerichts von Budapest vom 31. Mai 1972 vor. Hierdurch wurden der Kläger und seine Ehefrau wegen Verweigerung der Heimkehr zu einer Freiheitsstrafe sowie mit Konfiszierung des gesamten Vermögens verurteilt. Dieses Urteil ist am 22. Juli 1972 rechtskräftig geworden.
Auf eine schriftliche Anfrage des früheren Bediensteten des Ausgleichsamts S. vom 28. August 1975 an den Kläger, ob dieser bei seiner Flucht "außer dem Instrumentarium und der Fachbibliothek evtl. noch andere - bisher noch nicht geltend gemachte - Vermögenswerte der tierärztlichen Praxis in Budapest zurücklassen mußte", sprach der Kläger am 2. September 1975 beim Ausgleichsamt vor. Dabei gab er an, daß neben den seither schon geltend gemachten Gegenständen nunmehr zusätzlich Praxis-Inventar und Bankguthaben (Banksparbücher über 166.200,- ungar. Forint.) zur Anmeldung kämen, hinsichtlich deren er davon ausgehen müsse, daß sie aufgrund des Budapester Gerichtsurteils zugunsten des ungarischen Staates konfisziert worden seien. Bei dieser Vorsprache unterzeichnete der Kläger ein Ergänzungsblatt zum Beiblatt Betriebsvermögen. Darin ist zur Frage nach Forderungen, Bankguthaben, Zahlungsmitteln usw. angegeben: "Nachweisführung ist nicht möglich, Kontounterlagen blieben in Ungarn zurück und sind beschlagnahmt, Praxis Ft. 166.200,-". Dem Kläger wurde eröffnet, soweit die Verluste an Bankguthaben nicht als Teil des Umlaufvermögens der tierärztlichen Praxis berücksichtigt werden könnten, ergehe darüber eine gesonderte Entscheidung.
Wegen dieser Sparguthaben reichte der Kläger alsdann ein vom 14. Oktober 1975 datiertes Formblatt über "Schäden an Ansprüchen und Anteilsrechten" nach, das eine Aufstellung der Sparguthaben über insgesamt 166.200 Ft. enthält und in dem zum Schadenszeitpunkt und zum Schadensereignis angegeben ist "11. Juli 1971 durch Flucht aus Ungarn".
Mit Bescheid vom 28. Februar 1978 lehnte das Ausgleichsamt den Antrag auf Feststellung von Schäden an Sparguthaben ab. Zur Begründung ist angeführt, der Nachweis einer Wegnahme aufgrund des Strafurteils sei nicht erbracht, weil darin keine Vermögenswerte aufgeführt seien. Im übrigen sei der Feststellungsantrag auch verspätet gestellt worden.
Mit seiner hiergegen eingelegten Beschwerde machte der Kläger im wesentlichen geltend, das Ausgleichsamt habe übersehen, daß im Strafurteil die Konfiszierung des gesamten Vermögens ausgesprochen worden sei. Dies bedeute nach ungarischem Recht die Beschlagnahme auch von Sparkonten. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei davon auszugehen, daß die Konten bereits nach Bekanntwerden seiner Flucht gesperrt und die Sparbücher spätestens zum Zeitpunkt der Vermögenskonfiszierung weggenommen worden seien. Der Beschwerdeausschuß wies die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Bescheides durch Beschluß vom 29. September 1978 zurück.
Das Verwaltungsgericht hat die deswegen erhobene Klage durch Urteil vom 5. Mai 1981 abgewiesen. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt:
Nach § 28 Abs. 2 FG könnten Feststellungsanträge höchstens drei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem der Geschädigte antragsberechtigt geworden sei, gestellt werden. Diese Antragsfrist habe der Kläger nicht eingehalten. Sie beginne entgegen der Ansicht der Ausgleichsbehörde nicht bereits mit der Einreise des Klägers in die Bundesrepublik. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers beginne die Dreijahresfrist aber auch nicht erst mit der Kenntniserlangung vom Schadenseintritt. Sein Vorbringen, von dem Strafurteil erst im November 1972 Kenntnis erhalten zu haben, sei daher unbeachtlich. Ob die Sparbücher vor der gerichtlichen Entscheidung beschlagnahmt bzw. die Konten gesperrt wurden, sei nicht mehr festzustellen. Demzufolge sei davon auszugehen, daß der Kläger erst mit der rechtskräftigen Entscheidung des einziehenden Gerichts das Eigentum verloren habe. Mit diesem Tage habe daher die Antragsfrist zu laufen begonnen.
Anhand der Gesamtvorgänge sowie der Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung habe nicht festgestellt werden können, daß dieser vor dem 2. September 1975 wegen der Sparguthaben einen Feststellungsantrag eingereicht habe. In den Feststellungsanträgen nebst Beiblättern seien diese Guthaben nicht erwähnt. Auch in der folgenden Zeit sei deswegen keine Antragsergänzung erfolgt. Das ergebe sich aus dem Schreiben des Sachbearbeiters des Ausgleichsamts an den Kläger vom 28. August 1975. Erst aufgrund dieses Schreibens habe der Kläger anläßlich seiner Vorsprache beim Ausgleichsamt am 2. September 1975 die Sparguthaben zur Schadensfeststellung angemeldet. Mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sei auch das Ergänzungsformular zum Beiblatt Betriebsvermögen nicht vor dem 2. September 1975 ausgefüllt worden. Zu diesem Zeitpunkt sei die Antragsfrist bereits abgelaufen gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers. Zu ihrer Begründung wird vorgetragen: Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß die Antragsfrist des § 28 Abs. 2 FG mit Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils zu laufen begonnen habe, könne nicht gefolgt werden. Vielmehr müsse die tatsächliche Kenntnis vom Schadenseintritt maßgebend sein. Es bestünden auch ernsthafte Zweifel über die vom Verwaltungsgericht angenommene Antragsberechtigung ab 22. Juli 1972. Denn bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung hätten die übrigen Prozeßbeteiligten erklärt, daß er, der Kläger, den Nachweis für das Bestehen der Forderungen und den Nachweis für eine Wegnahme nicht erbracht habe. Ferner beruhe die Feststellung im angefochtenen Urteil, daß vor dem 2. September 1975 wegen der Sparguthaben kein Antrag gestellt worden sei, auf einer unzutreffenden Auslegung der im Urteil zitierten Schreiben und Aktenvermerke des Sachbearbeiters S.. Auch sei dieser Sachbearbeiter ersichtlich davon ausgegangen, daß der Antrag bezüglich der Bankguthaben noch habe ergänzt werden können. Ferner ergebe sich aus einer späteren Niederschrift über seine, des Klägers, Vernehmung vom 3. März 1976, daß die Sparguthaben bereits früher erwähnt worden seien. Das Verwaltungsgericht hätte sich schließlich mit seinen Angaben in der Beschwerdeschrift und bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung auseinandersetzen müssen, wonach er schon anläßlich der Erörterung der anderen Vermögensverluste seine in Ungarn zurückgelassenen Sparguthaben erwähnt, aber seinerzeit noch nicht gewußt hätte, was mit ihnen geschehen sei. Da es sich bei den Sparguthaben um den größten in Ungarn zurückgelassenen Vermögenswert handele, spreche eine große Wahrscheinlichkeit für die Richtigkeit seiner Behauptung, die Sparbücher schon zu einem früheren Zeitpunkt gegenüber dem zuständigen Sachbearbeiter erwähnt zu haben. Dieser habe ihm die Antragstellung zur damaligen Zeit leider ausgeredet und auch keinen Aktenvermerk bezüglich der Sparbücher gefertigt. Als Rechtsunkundiger habe er selbst auch geglaubt, wegen der Ungewißheit des Schicksals der Bankguthaben bzw. der Sparbücher noch nicht zur Antragstellung berechtigt zu sein. Die Richtigkeit seines Vorbringens hätte das Verwaltungsgericht durch seine eidliche Vernehmung feststellen können. Ebenso hätte seine Ehefrau hierzu vernommen werden können, die dem Sachbearbeiter gegenüber die Sparbücher ebenfalls erwähnt habe.
Der Ablauf der Antragsfrist könne ihm im übrigen deshalb nicht entgegengehalten werden, weil die Ausgleichsbehörde es unterlassen habe, ihm zutreffende Auskünfte zu erteilen. Der zuständige Sachbearbeiter habe es an der nötigen Beratung und Belehrung dahin fehlen lassen, daß der Antrag wegen der Sparguthaben sofort hätte gestellt werden können, auch wenn der Schaden noch nicht hätte glaubhaft gemacht werden können. Zumindest vor Ablauf der Ausschlußfrist hätte diese Belehrung nachgeholt werden müssen.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, eine Schadensfeststellung hinsichtlich, der Banksparbücher durchzuführen.
Der Beteiligte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und meint, daß eine Verletzung der Betreuungspflicht nicht vorliege. Ergänzend führt der Beteiligte aus, daß die Voraussetzungen für eine Schadensfeststellung auch deshalb nicht gegeben seien, weil die Strafvorscnrift des § 205 des ungarischen Strafgesetzbuchs betreffend die Verweigerung der Heimkehr (Republikflucht) alle ungarischen Staatsbürger gleichermaßen treffe und die darauf beruhende Vermögenseinziehung keine gegen deutsche Staatsangehörige oder deutsche Volkszugehörige gerichtete Maßnahme darstelle.
Der Kläger ist den Ausführungen des Beteiligten zur fehlenden "Vertreibungsbedingtheit" des Schadens entgegengetreten. Des weiteren rügt er nunmehr, daß das Verwaltungsgericht es unterlassen habe, gegebenenfalls durch Rückfrage bei der beklagten Behörde aufzuklären, ob noch andere Bedienstete von dem Inhalt der Rücksprachen mit dem Sachbearbeiter Sundheim Kenntnis gehabt hätten. Dabei würde sich herausgestellt haben, daß die frühere Angestellte G. sich genau daran erinnern könne, daß von ihm, dem Kläger, gegenüber Herrn S. wiederholt das Zurücklassen der Sparbücher und deren möglicher Verlust erwähnt worden sei. Er sei davon ausgegangen und habe auch davon ausgehen können, daß seine Bankguthaben in Rahmen des Betriebsvermögens behandelt würden, zumal diese Guthaben zum größten Teil aus den Einnahmen aus seiner Privatpraxis gestammt hätten. Durch eine Bekannte habe er jetzt auch erfahren, daß sämtliche Sparbücher tatsächlich bereits 1972 gesperrt und eingezogen worden seien. Die eidesstattliche Versicherung hierüber habe er erst im Laufe des Revisionsverfahrens erhalten.
Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.
II.
Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
1.
Bei seiner materiellrechtlichen Überprüfung des angefochtenen Urteils hat der erkennende Senat zunächst davon auszugehen, daß es sich bei den geltend gemachten Sparguthaben nicht um Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens im Sinne des § 55 BewG (a.F.) gehandelt hat, die der Ausübung seines Berufs als Tierarzt gedient hatten und deren Verlust der Kläger rechtzeitig angemeldet hatte. Nach seinem Vorbringen hat der Kläger aus seiner tierärztlichen Tätigkeit über einen längeren Zeitraum hinweg erzielte Einkünfte auf mehreren Sparkonten angesammelt. Dementsprechend hat er wegen des zunächst im Rahmen des Schadens an Betriebsvermögen geltend gemachten Verlustes seiner Bankguthaben ausdrücklich den Antrag gestellt, einen Schaden an Ansprüchen festzustellen. Nur dieses Feststellungsbegehren ist mithin Gegenstand der angefochtenen Behördenentscheidungen und des klagabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts und damit Streitgegenstand. Deswegen kann auch dahinstehen, ob das Vorbringen des Klägers, er habe mit einer Behandlung seiner Sparguthaben im Rahmen des rechtzeitig angemeldeten Schadens an Betriebsvermögen gerechnet, so zu verstehen ist, daß geltend gemacht werden soll, die Sparguthaben seien im Schadenszeitpunkt dem Betriebsvermögen zuzurechnen gewesen.
2.
Wegen der Sparguthaben steht dem Kläger kein Anspruch auf Feststellung eines Schadens an Ansprüchen zu. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angenommen, daß der am 2. September 1975 gestellte Antrag verspätet war.
Die Schadensfeststellung setzt einen vor Ablauf der Antragsfrist des § 28 Abs. 2 FG gestellten Antrag voraus (§ 1 FG). Grundsätzlich konnten Anträge auf Schadensfeststellung nur bis zum 31. Dezember 1970 gestellt werden; die Antragsfrist endete jedoch frühestens drei Jahre nach Ablauf des Monats, in dem der Geschädigte antragsberechtigt geworden ist (§ 28 Abs. 2 FG). Bei dieser gesetzlichen Frist handelt es sich um eine dem materiellen Recht zuzurechnende Ausschlußfrist. Gegen ihre Versäumung ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a.Urteile vom 22. April 1976 - BVerwG 3 C 48.74 - [Buchholz 427.3 § 234 Nr. 15] undvom 27. Oktober 1977 - BVerwG 3 C 58.76 - [Buchholz 427.2 § 28 Nr. 6]). Deshalb kommt den Gründen keine Bedeutung zu, die für den Fristablauf ursächlich waren. Von der in § 28 Abs. 2 Satz 2 FG enthaltenen Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung, aufgrund deren für Gruppen von Antragsberechtigten "zur Berücksichtigung besonderer Verhältnisse" Ausnahmen von der Einhaltung dieser Frist zugelassen werden können, hat die Bundesregierung keinen Gebrauch gemacht. Ob die Antragsfrist eingehalten ist, steht auch nicht zur Disposition der Verwaltungsbehörden oder der Gerichte, wie der erkennende Senat wiederholt entschieden hat (vgl.Urteile vom 27. Oktober 1977 - BVerwG 3 C 58.76 - [a.a.O.] undvom 31. Januar 1980 - BVerwG 3 C 67.78 - [ZLA 80, 122]). Daß der zuständige Sachbearbeiter von der Zulässigkeit einer Antragsergänzung ausgegangen ist, ist somit rechtlich unerheblich.
Rechtsfehlerfrei hat das Verwaltungsgericht den Beginn der Antragsfrist mit dem Ablauf des Monats angesetzt, in dem das Strafurteil Rechtskraft erlangt hat. Denn der Kläger ist aufgrund dieses Schadensereignisses antragsberechtigt geworden. Im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 FG "antragsterechtigt geworden" ist ein vertriebener Geschädigter, wenn er die die Antragsberechtigung bei Vertreibungsschäden regelnden Voraussetzungen des § 9 FG erfüllt. Zu diesen Voraussetzungen gehören der Eintritt des Vertreibungsschadens (§ 12 LAG), das Vorliegen der Geschädigteneigenschaft (§ 229 LAG) sowie die Erfüllung einer der Stichtagsvoraussetzungen (§ 230 Abs. 1 bis 3 LAG). Für den Eintritt der Antragsberechtigung und damit für den Beginn der Antragsfrist genügt es, wenn diese objektiven Umstände vorliegen. Es ist nicht erforderlich, daß dem Geschädigten auch die Umstände bekannt sind, die seine Antragsberechtigung begründen. Nach der Rechtsprechung des Senats hindern etwa unverschuldete Unkenntnis hinsichtlich der Geltung der Antragsfrist oder Schwierigkeiten, die Geschädigteneigenschaft darzutun, nicht den Ablauf der Antragsfrist (vgl. etwaBeschlüsse vom 11. Oktober 1976 - BVerwG 3 B 30.76 - [Buchholz 427.2 § 28 Nr. 3], vom 27. April 1978 - BVerwG 3 B 25.77-, vom 8. April 1982 - BVerwG 3 CB 30.80 -). Entsprechendes hat auch für andere in der Person des Geschädigten liegende Umstände zu gelten. Der Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Antragsfrist habe im vorliegenden Fall unabhängig davon zu laufen begonnen, daß der Kläger erst im November 1972 von dem Strafurteil erfahren haben will, ist somit zu folgen.
Keine rechtlichen Bedenken ergeben sich ferner daraus, daß das Verwaltungsgericht - zugunsten des Klägers - von einem Verlust der Sparguthaben infolge des Strafurteils ausgegangen ist. Es ist damit dem Vorbringen des Klägers gefolgt. Denn nach dem im Laufe des Verfahrens vom Kläger unterbreiteten Sachverhalt kam als Schadensereignis frühestens die behauptete Beschlagnahme der Guthaben unmittelbar im Anschluß an das Verlassen des Vertreibungsgebietes oder jedenfalls spätestens die Konfiszierung des gesamten - also auch die Sparkonten erfassenden - Vermögens durch das Strafurteil in Betracht. Nur auf dieses bestimmte Schadensereignis hat sich der Kläger insbesondere noch in der Klageschrift und seiner hierin in Bezug genommenen Beschwerdeschrift vom 19. Juni 1978 berufen. Eine andere bestimmte Schadensursache oder ein anderer Schadens Zeitpunkt ist bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht geltend gemacht worden. Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Schaden sei spätestens aufgrund des Strafurteils eingetreten, sind mit der Revision auch keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben worden, so daß revisionsrechtlich hiervon auszugehen ist (§ 137 Abs. 2 VwGO). Den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels ist nicht mit dem Hinweis genügt, die übrigen Verfahrensbeligten hätten Zweifel daran geäußert, daß es bereits zu einer Wegnahme der Sparguthaben unmittelbar aufgrund des Strafurteils gekommen sei, weil sich die Sparbücher seinerzeit noch im Besitz von Verwandten des Klägers befunden hätten. Soweit in der dem Schriftsatz des Klägers vom 8. Mai 1982 beigefügten eidesstattlichen Versicherung nunmehr von einer Sperrung und Einziehung der Sparbücher "kurz vor Weihnachten 1972" gesprochen wird, ist dieses Vorbringen verspätet. Dieser Schriftsatz ist erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist bei Gericht eingegangen.
Auch soweit das Verwaltungsgericht anhand der Verwaltungsakten sowie aufgrund der Einlassungen des Klägers festgestellt hat, dieser habe eine Schadensfeststellung wegen seiner Sparguthaben erstmals am 2. September 1975 beantragt, begegnet das angefochtene Urteil im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist für die Frage, ob ein Antrag wirksam gestellt ist, zwar nicht entscheidend, daß er unter Verwendung des amtlichen Formblatts (§ 27 Abs. 1 FG) gestellt worden ist. Es genügt vielmehr, wenn der Ausgleichsbewerber sein Begehren nach einer bestimmten Leistung, sei es schriftlich oder mündlich, hinreichend klar ausgedrückt hat (vgl. u.a.Urteile vom 22. April 1976 - BVerwG 3 C 48.74 - [a.a.O.] undvom 29. März 1979 - BVerwG 3 C 66.77 - [Buchholz 427.3 § 234 Nr. 16]). Ob das Verwaltungsgericht dies erkannt hat, mag zweifelhaft sein. Letztlich kann dies jedoch offenbleiben, weil das angefochtene Urteil insoweit im Ergebnis nicht auf einer Verletzung von Bundesrecht beruhen würde. Denn aus den Angaben des Klägers ergibt sich nicht, daß ein formloser Antrag vor Fristablauf gestellt worden ist. Wie schon im erstinstanzlichen Verfahren trägt der Kläger auch jetzt nur vor, er habe seine Sparbücher im Rahmen seines bereits eingeleiteten Feststellungsverfahrens wegen anderer Wirtschaftsgüter gegenüber Bediensteten der Ausgleichsbehörde "erwähnt"; weil er sich wegen der Ungewißheit des Schicksals der Bankguthaben bzw. der Sparbücher selbst noch nicht für antragsberechtigt gehalten habe, habe er aus diesem Grunde die Bankguthaben auch nicht im Antrag vom 23. Oktober 1972 angeführt. Daraus läßt sich keine auch nur formlose mündliche Antragstellung herleiten. Es fehlt an der Darlegung von Umständen, aufgrund deren der Kläger hätte glauben können, bereits einen Antrag gestellt zu haben, und welche insbesondere die Annahme hätten rechtfertigen können, die Ausgleichsbehörde werde nunmehr ohne weiteren Anstoß seitens des Klägers wegen des Verlustes seiner Sparguthaben in eine Bearbeitung eintreten. Mehr als ein Auskunftsersuchen ergibt sich daraus nicht. Muß hiernach aus Rechtsgründen ausgeschlossen werden, daß die Erwähnung der Guthaben als formloser Antrag im Sinne eines Anspruchsbegehrens zu werten ist, so beruht das angefochtene Urteil auch nicht auf einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO), weil das Verwaltungsgericht zu diesem klägerischen Vorbringen keinen Beweis erhoben hat. Die Rüge, hierzu hätte das Verwaltungsgericht auch die beim Ausgleichsamt beschäftigte Frau Görgens vernehmen können, ist ohnehin verspätet erhoben worden.
3.
Aus Gründen einer etwaigen Verletzung der Betreuungspflicht kann der Kläger nicht verlangen, so gestellt zu werden, als sei sein Antrag vom 2. September 1975 betreffend den Verlust der Sparguthaben noch rechtzeitig gestellt. Daraus würde sich allenfalls ein Anspruch aus Amtspflichtverletzung für den Kläger ergeben, für dessen Geltendmachung der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten nicht gegeben ist (vgl.Urteil vom 27. Oktober 1977 - BVerwG 3 C 58.76 - [a.a.O.]). Soweit sich als Folge der Ausschlußfristen für die Geltendmachung lastenausgleichsrechtlich erheblicher Schäden im Einzelfall außergewöhnliche Härten ergeben, können diese nur über die Vorschrift des § 301 b LAG angemesen ausgeglichen werden.
Nach alledem erweist sich die Revision als unbegründet, weil das Verwaltungsgericht zu Recht entschieden hat, daß die Antragsfrist versäumt ist. Unter diesen Umständen kommt es nicht mehr darauf an, ob das Feststellungsbegehren des Klägers auch deshalb hätte erfolglos bleiben müssen, weil kein Zusammenhang des Schadens mit speziell gegen Deutsche gerichteten Vertreibungsmaßnahmen bestehe, wie der Beteiligte meint.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schäfer
Schmidt