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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 31.01.1980, Az.: BVerwG 3 C 67.78

Bestehen eines dinglich gesicherten Wohnrechts; Überlassung eines Wohnrechts an einen Dritten gegen Entgelt; Feststellung von Vertreibungsschäden; Entschädigung für ein Wohnrecht; Schadensfeststellung hinsichtlich eines Wohnrechts; Ausgleich nach dem Lastenausgleichsgesetz

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
31.01.1980
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 67.78
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 17420
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Ansbach - 09.05.1977 - AZ: 0371 - X/76

Fundstelle

  • ZLA 1980, 122

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 31. Januar 1980
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Sigulla, Fandré, Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Ansbach vom 9. Mai 1977 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. Mai 1977 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

Der Kläger, Vertriebener aus Braunau/Sudetenland, begehrt die Feststellung eines Vertreibungsschadens an einem Wohnrecht. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Der Kläger beerbte - zusammen mit seinen Geschwistern - seinen am 12. März 1939 verstorbenen Vater Johann R.. Zu dessen Nachlaß gehörte u.a. das Mietwohngrundstück in Landskron, ... Die Erbauseinandersetzung will der Kläger, der in Braunau/Sudetenland als Oberamtsrichter Leiter des dortigen Amtsgerichts war, veranlaßt haben. Er hat vorgetragen, das Grundstück sei testamentarisch ihm zugesprochen worden. Er habe jedoch zugunsten der - damals noch minderjährigen - Kinder seiner Schwester auf das Haus verzichtet, als dessen Eigentümer nach nachlaßgerichtlicher und vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung sein Neffe Franz S. und seine Nichte Olga R. im Grundbuch eingetragen worden seien.

3

Die ihm nach seinem Vortrag dafür eingeräumte und im Grundbuch als Hypothek eingetragene Erbteilsforderung von 5.000 RM nebst 4 v.H. Zinsen machte er - neben anderen Vertreibungsschäden - mit seinem beim Ausgleichsamt der Stadt Fürth, seinem ständigen Aufenthaltsort, gestellten Formblattantrag auf Feststellung von Vertreibungsschäden vom 23. Februar 1953 geltend. Das jetzt streitige Wohnrecht wurde in seinem Schreiben vom 26. April 1961 und in der beigefügten eidesstattlichen Versicherung, welche das rechtliche Schicksal des Grundstücks und die Entstehung der geltend gemachten Hypothek betrafen, nicht erwähnt.

4

Mit rechtsbeständig gewordenem Bescheid vom 5. Oktober 1961 wurden zugunsten des Klägers die beantragten Vertreibungsschäden festgestellt.

5

Hinsichtlich des Hausgrundstücks betrieben Franz S. und Olga R. beim Ausgleichsamt Nürnberg im gemeinsamen Verfahren seit 1953 die Schadensfeststellung. Auch in diesem Verfahren äußerte sich der Kläger, der als Bevollmächtigter seiner in Wien lebenden Schwägerin Klementine R. auftrat, mit Schreiben vom 17. Juli 1961 und später zur Entstehung der Hypothek; ein zu seinen Gunsten bestehendes Wohnrecht erwähnte er auch hierbei nicht.

6

Mit Bescheid vom 20. Oktober 1961 stellte das Ausgleichsamt Nürnberg zugunsten von Franz S. und Olga R. einen Vertreibungsschaden an Grundvermögen in Höhe von 6.050 RM fest. Bei den festgestellten Verbindlichkeiten ist die Hypothek des Klägers mit 5.000 RM berücksichtigt.

7

In einem Schreiben vom 9. August 1962 an das Ausgleichsamt Nürnberg erwähnte der Kläger erstmalig, daß neben der Erbteilsforderung für seine Person noch ein "Wohnungsrecht verbüchert" gewesen sei. In einem weiteren Schreiben vom 24. November 1971 an das Ausgleichsamt Nürnberg machte er geltend, das Wohnrecht habe für ihn und seine Familie bestanden, und zwar für zwei Räume "im sogenannten 1. Stock, eigentlich Mansarde". Der eine Raum sei 20 qm und der zweite 9 qm groß gewesen. Den Jahr es (miet) wert gab der Kläger mit 360 bis 480 RM an. In diesem Schreiben vom 24. November 1971 bat er, den "diesbezüglichen darin enthaltenen Antrag an das zuständige Lastenausgleichsamt Fürth abzutreten".

8

In ihrer eidesstattlichen Versicherung vom 3. Mai 1961 zur Bestätigung der für den Kläger grundbuchlich eingetragenen Erbteilsforderung hatte die Witwe seines Bruders, Frau Klementine R., erklärt, beiden Brüdern habe eine solche Forderung zugestanden. Außerdem hätten sie für den Sommer eine Mansardenstube als Wohnung ausgemacht, wenn sie auf Urlaub nach Landskron kämen; die Wohnung sei nie in Anspruch genommen worden.

9

Franz S. erklärte mit Schreiben vom 7. Dezember 1971, ihm sei über ein Wohnrecht nichts bekannt. Seiner Meinung nach habe das geltend gemachte Recht nur darin bestanden, daß der Kläger bei Besuchen in einem Zimmer habe schlafen können. Im gleichen Sinn äußerte sich Olga R..

10

Das Ausgleichsamt Nürnberg erklärte mit Bescheid vom 11. Juli 1975 den Bescheid vom 20. Oktober 1961 zum Teilbescheid und stellte zugunsten von Franz S. und Olga R. den Vertreibungsschaden an Grundvermögen jetzt in Höhe von 6.800 RM fest. Auch dieser Bescheid erwähnt das vom Kläger geltend gemachte Wohnrecht nicht. Aus einem Aktenvermerk des Ausschußvorsitzenden vom 12. Juni 1975 ergibt sich, daß das Wohnrecht nicht als glaubhaft gemacht angesehen wurde.

11

Mit Gesamtbescheid vom 5. August 1975 lehnte das für den Kläger zuständig gewordene Ausgleichsamt beim Landratsamt Fürth die Feststellung eines Vertreibungsschadens an einem Wohnrecht als nicht glaubhaft gemacht ab.

12

Die vom Kläger erhobene Beschwerde wurde mit Beschluß des Beschwerdeausschusses vom 9. September 1976 zurückgewiesen, weil der Kläger allenfalls "ein Urlaubswohnrecht" gehabt habe, das üblicherweise nicht dinglich abgesichert werde. Die Einräumung eines Wohnrechts widerspreche zudem der nach dem Vortrag des Klägers beabsichtigten Hilfeleistung für seine Verwandten; denn ein Wohnungsrecht hätte die Vermietung verhindert und eine finanzielle Einbuße für die Hauseigentümer bedeutet.

13

Auf die deswegen erhobene Klage des Klägers hat das Verwaltungsgericht, nachdem es die Ehefrau des Klägers als Zeugin vernommen hatte, durch sein Urteil vom 9. Mai 1977 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. Mai 1977 den Beklagten verpflichtet, "für den Kläger und dessen Familie einen Vertreibungsschaden an einem lebenslänglichen Wohnrecht ... festzustellen". Es hat die Existenz und den Verlust des Wohnrechts als hinreichend glaubhaft gemacht angesehen.

14

In rechtlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht ausgeführt: Nach § 481 des damals im Sudetenland geltenden österreichischen Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches - ABGB - hätten Dienstbarkeiten, zu denen nach § 521 ABGB auch ein Wohnrecht an Teilen eines Wohnhauses gehört habe, nur durch grundbuchliche Eintragung erworben werden können. Die Eintragung sei glaubhaft gemacht. Durch Nichtgebrauch hätte ein solches Wohnrecht nach § 1488 ABGB nur verlorengehen können, wenn sich der verpflichtete Eigentümer der Ausübung des Wohnrechts widersetzt und der Berechtigte durch drei aufeinanderfolgende Jahre das Recht nicht geltend gemacht habe. Da die tatsächliche Inanspruchnahme des Wohnrechts während des Krieges schon an der Wohnraumbewirtschaftung gescheitert wäre, komme es im wesentlichen für die Existenz des Wohnrechts auf seine Eintragung, nicht auf dessen Ausübung durch den Berechtigten an.

15

Gegen dieses Urteil hat der Beteiligte die vom erkennenden Senat zugelassene Revision eingelegt und geltend gemacht: Umfang und Inhalt des glaubhaft gemachten Wohnrechts beurteilten sich nach dem ABGB. Ein Servitut, das die Befugnis gewähre, die bewohnbaren Teile eines Hauses für eigene Bedürfnisse zu benutzen (§ 521 ABGB), schließe nicht die Berechtigung ein, die Ausübung des Rechts Dritten gegen Entgelt zu gestatten. Ohne eine solche Verwertungsmöglichkeit im Wirtschaftsverkehr könne der Verlust eines Wohnrechts nicht zu einer Schadensfeststellung zum Zwecke der Gewährung von Hauptentschädigung führen. Das Verwaltungsgericht habe keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Kläger die rechtliche Möglichkeit gehabt habe, die Ausübung seines Wohnrechts Dritten gegen Entgelt zu gestatten. Eine solche Verwertbarkeit sei nach dem eigenen Vorbringen des Klägers ("Eine entgeltliche Nutzung war nicht vereinbart und auch nicht vorgesehen.") nicht gegeben gewesen.

16

Der Kläger und der Beklagte sind im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.

17

II.

Die Revision ist begründet. Das angefochtene Urteil verletzt Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und erweist sich auch nicht im Sinne von § 144 Abs. 4 VwGO aus anderen Gründen als richtig.

18

1.

Das Verwaltungsgericht hat die auf Verpflichtung zur Feststellung eines Vertreibungsschadens an einem Wohnrecht gerichtete Klage schon deshalb als begründet angesehen, weil ein - im Urteil allerdings nicht hinreichend bestimmtes (s. dazu unten 2.) - Wohnrecht durch die als glaubhaft gemacht angesehene grundbuchliche Eintragung entstanden und (bis zur Vertreibung) nicht verlorengegangen sei. Wie sich schon aus dem die Revision zulassenden Beschluß des erkennenden Senats vom 17. August 1978 - BVerwG 3 B 67.77 - und der dort angeführten Rechtsprechung ergibt, reichen die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht aus, um die Verpflichtung zur Schadens fest Stellung an einem Wohnrecht zu begründen. Der Senat hat in seinem Urteil vom 9. Dezember 1976 - BVerwG 3 C 48.76 - (BVerwGE 51, 340 = Buchholz 427.3 § 12 Nr. 154 = ZLA 1977, 68), das dem Verwaltungsgericht nach den Ausführungen in dessen Nichtabhilfebeschluß vom 26. Juli 1977 bei Erlaß seines Urteils noch nicht bekannt war, dahin erkannt, daß der vertreibungsbedingte Verlust eines privatrechtlich begründeten und dinglich gesicherten unentgeltlichen Wohnrechts zum Zwecke der Gewährung von Hauptentschädigung nur dann als Verlust eines privatrechtlichen geldwerten Anspruchs im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d LAG feststellungsfähig ist, wenn es dem Berechtigten über die eigene tatsächliche Nutzungsmöglichkeit hinaus mit Wirkung gegen Dritte erlaubt war, anderen Personen die Ausübung des Wohnrechts gegen Entgelt zu gestatten. Der Senat hat in diesem Urteil - über seine Rechtsprechung zu einem nur schuldrechtlich vereinbarten Wohnrecht hinaus - ausgesprochen (BVerwGE 51, 343 [BVerwG 09.12.1976 - III C 48/76]/344), daß auch ein dingliches Wohnrecht sich in der tatsächlichen Nutzungsmöglichkeit durch den Berechtigten erschöpfen kann und sich dann ebenfalls als ein bloßes Nutzungsrecht erweist, dessen Verlust nach § 7 FG nicht feststellungsfähig ist. Auch jener Entscheidung lag ein Fall aus dem Geltungsbereich des ABGB zugrunde. In dieser Rechtsprechung wird mithin die Feststellung eines Vertreibungsschadens von der Erfüllung des sich aus § 7 FG ergebenden Tatbestandsmerkmals abhängig gemacht, daß der Wohnberechtigte die rechtliche Möglichkeit hatte, die Rechtsausübung Dritten gegen Entgelt zu gestatten (a.a.O. S. 344). Daran ist ohne weitere Ausführungen festzuhalten, weil Bedenken gegen die vom erkennenden Senat vertretene Auffassung weder geltend gemacht worden noch ersichtlich sind.

19

Das angefochtene Urteil muß danach schon deshalb aufgehoben werden, weil es zu dieser entscheidungserheblichen Frage keine Feststellung getroffen hat. Das Revisionsgericht kann selbst nicht ermitteln, ob das vom Verwaltungsgericht als grundbuchlich eingetragen angesehene Wohnrecht nach der zugrunde liegenden Vereinbarung das Recht umschloß, die Rechtsausübung Dritten gegen Entgelt zu gestatten. Ob eine solche Rechtsfolge sich etwa unmittelbar aus dem für die damaligen Verhältnisse maßgeblichen Ortsrecht herleiten läßt, darf der Senat gleichfalls nicht ermitteln, weil es sich hierbei nicht um die Anwendung von Bundesrecht handelt. Die Ausführungen, die das Verwaltungsgericht zu dieser Frage in seinem Nichtabhilfebeschluß vom 26. Juli 1977 gemacht hat, darf der Senat deshalb nicht berücksichtigen, weil Gegenstand seiner Prüfung nur das angefochtene Urteil ist. Es ist deshalb hier auch nicht auf die Frage einzugehen, ob die Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Nichtabhilfebeschluß für den Nachweis genügen, daß die im vorliegenden Fall entscheidungserhebliche Rechtsfolge sich aus den angeführten Belegstellen ergebe.

20

Die Sache ist deshalb an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, damit es die entscheidungserheblichen Feststellungen trifft.

21

2.

Auch ein weiterer Mangel muß zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht führen. Der Urteilsausspruch - auch in seiner durch Beschluß vom 20. Mai 1977 berichtigten Fassung - enthält die Verpflichtung des Beklagten zu einer Schadensfeststellung, die in dieser Form mit dem materiellen Recht nicht in Einklang zu bringen ist. Der Beklagte kann nicht "für den Kläger und dessen Familie einen Vertreibungsschaden an ... einem ... Wohnrecht" feststellen. Da ein Vertreibungsschaden nur zugunsten des unmittelbar Geschädigten festgestellt werden kann (§ 36 Abs. 1 FG), hätte das Verwaltungsgericht angesichts des wechselnden Vertrags des Klägers zunächst einmal feststellen müssen, wer materiell Berechtigter an dem Wohnrecht war. War dies der Kläger, so hätte nur zu seinen Gunsten ein Schaden festgestellt werden können. Waren dagegen mehrere Personen berechtigt, so würde eine Schadensfeststellung im Verwaltungsverfahren nach deren anteiliger Beteiligung (§ 6 FG) entsprechende Anträge voraussetzen. Im Verwaltungsprozeß kommt eine Schadensfeststellung nur zugunsten des - oder der - Kläger, nicht aber auch zugunsten nicht am Verfahren Beteiligter in Betracht. Die Notwendigkeit einer bestimmteren Schadensfeststellung hätte sich dem Verwaltungsgericht zwangsläufig aufdrängen müssen, wenn dieses den Anspruch als einen privatrechtlichen geldwerten Anspruch auch im Hinblick auf die Schadenshöhe spruchreif gemacht hätte, wie dies nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erforderlich ist. Dabei hätte sich die Frage einer etwaigen Beteiligung mehrerer Berechtigter zur Entscheidung gestellt.

22

Da rechtlich verschiedene Ausgestaltungsmöglichkeiten des Wohnrechts in Betracht kommen und das Vorbringen des Klägers nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts nicht eindeutig war, ist es dem erkennenden Senat verwehrt, den Widerspruch zwischen dem Urteilsausspruch und dem Inhalt der Urteilsbegründung auszuräumen und den rechtlich unpräzisen Urteilsausspruch gesetzeskonform dahin auszulegen, daß entweder nur eine Schadensfeststellung zugunsten des Klägers oder zugleich eine Schadensfeststellung zugunsten bestimmter anderer Personen gemeint sei.

23

Das Verwaltungsgericht wird sich deshalb, sollte es erneut ein feststellungsfähiges Wohnrecht bejahen, nicht mit einer Entscheidung begnügen dürfen, die nur ein Element der Schadensfeststellung betrifft und die Klärung der Fragen über den - oder die - Berechtigten und über die Schadenshöhe der Entscheidung durch das Ausgleichsamt überläßt.

24

3.

Schließlich wird das Verwaltungsgericht bei seiner anderweitigen Verhandlung und Entscheidung auch der Frage nachgehen müssen, ob für die begehrte Schadensfeststellung überhaupt ein rechtzeitiger Antrag vorlag.

25

Die Schadensfeststellung setzt zwingend einen - vor Ablauf der Ausschlußfrist des § 28 Abs. 2 FG gestellten - Antrag voraus (§ 1 FG). Der Antrag ist bei dem für den ständigen Aufenthalt des Antragstellers zuständigen Ausgleichsamt zu stellen (§ 29 Abs. 1 FG). Zwar ist das Ausgleichsamt Fürth - ohne daß dazu etwas ausgeführt worden wäre - im hier streitigen Bescheid vom 5. August 1975 von rechtzeitiger Antragstellung ausgegangen. Die Frage, ob ein Antrag gestellt und die gesetzliche Ausschlußfrist eingehalten ist, unterliegt jedoch nicht der Disposition der Behörde und ist deshalb vom Verwaltungsgericht zu prüfen, wenn dafür ein hinreichender Anlaß vorliegt. Er liegt hier darin, daß der Kläger nach dem Akteninhalt erstmals mit Schreiben vom 24. November 1971, also nach Ablauf der Ausschlußfrist, das - für ihn unzuständige - Ausgleichsamt Nürnberg gebeten hat, den nach seiner Auffassung in seinen Äußerungen gegenüber dem Ausgleichsamt Nürnberg seit 1961 (im Verfahren seines Neffen und seiner Nichte) liegenden Antrag an das zuständige Ausgleichsamt Fürth abzugeben.

26

Es wird deshalb zu prüfen sein, ob der Kläger bereits vor Ablauf der Ausschlußfrist einen wirksamen Antrag gestellt hat. Wegen der Gesichtspunkte, die bei Prüfung dieser Frage zu beachten sind, wird im übrigen auf das Urteil des Senats vom 29. März 1979 - BVerwG 3 C 66.77 - (Buchholz 427.3 § 234 Nr. 16 = ZLA 1980, 8) und die dort angegebene Rechtsprechung verwiesen.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Dodenhoff
Sigulla
Fandré
Schäfer
Schmidt