Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.04.1982, Az.: BVerwG 3 CB 30.80
Ersatz eines Vertreibungsschadens an drei in Warschau gelegenen unbebauten Grundstücken ; Begriff der wirtschaftlichen Einheit
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.04.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 3 CB 30.80
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1982, 15897
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Würzburg - 28.04.1980 - AZ: W 160 V 79
Rechtsgrundlagen
- § 28 Abs. 2 S. 1 FG
- § 28 Abs. 2 S. 3 FG
- § 2 Abs. 1 S. 3 BewG
- § 139 Abs. 1 VwGO
- § 12 Abs. 2 FG
- § 8 Abs. 1 Nr. 10 LAG
Verfahrensgegenstand
Begriff der wirtschaftlichen Einheit
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 8. April 1982
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt und Fandré
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 28. April 1980 ergangenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg wird zurückgewiesen.
Die Revision gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerde- und des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde verfahren und für das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde ist nicht begründet.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache kann eine Revision nur zugelassen werden, wenn klärungsbedürftige Rechtsfragen aufgeworfen werden, die in einem künftigen Revisionsverfahren einer der Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Weiterentwicklung des Rechts dienenden Beantwortung zugeführt werden können. Eine derartige Grundsatzfrage wird in der Beschwerdeschrift nicht dargelegt.
Das Verwaltungsgericht hat die auf Feststellung von Vertreibungsschäden an drei in Warschau gelegenen unbebauten Grundstücken (7.150 qm Gesamtfläche) gerichtete Klage abgewiesen, weil - wie die Ausgleichsverwaltung zu Recht entschieden habe - die Klägerin den entsprechenden Feststellungsantrag erst nach Ablauf der Antragsfrist des § 28 Abs. 2 FG gestellt hat und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung dieser materiellen Ausschlußfrist schlechthin unzulässig sei. Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, daß sie innerhalb der am 31. Dezember 1970 abgelaufenen Antragsfrist (§ 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FG) Schäden an denselben Wirtschaftsgütern des Grundvermögens und des Betriebsvermögens geltend gemacht habe, über die bereits eine Schadensfeststellung Betroffen worden sei. Ihr früherer Antrag habe sich auf eine konkret bezeichnete und nachgewiesene Grundfläche von 6.860 qm (mit vier aufstehenden Gebäuden) bezogen, die nicht mit der nunmehr geltend gemachten weiteren Grundstücksfläche von 7.150 qm identisch sei. Hinsichtlich letzterer handele es sich deshalb um einen sich auf eine andere wirtschaftliche Einheit oder ein anderes Wirtschaftsgut beziehenden Ergänzungsantrag, der außerhalb der Antragsfrist des § 28 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FG nicht mehr nachgeschoben werden könne, wie § 28 Abs. 2 Satz 3 FG ausdrücklich vorschreibe. Selbst wenn zwei der bereits früher entschädigten Gebäude auf den nunmehr erstmals zur Schadensfeststellung angemeldeten Grundstücken gestanden hätten, könne eine Schadensfeststellung für letztere Grundstücksflächen wegen verspäteter Geltendmachung nicht erfolgen, weil es sich bei den bereits entschädigten Gebäuden um andere Wirtschaftsgüter als Grundflächen handele und auch insofern § 28 Abs. 2 Satz 3 FG einer Ausdehnung der am 31. Dezember 1970 abgelaufen gewesenen Antragsfrist entgegenstehe.
Soweit die Klägerin gegenüber dieser Rechtsauffassung geltend macht, das Verwaltungsgericht habe in Anwendung des § 28 Abs. 2 Satz 3 FG den "Begriff der wirtschaftlichen Einheit" verkannt, weil sowohl die früher angemeldeten und entschädigten Grundstücksflächen (6.860 qm mit vier Gebäuden) als auch die nunmehr - angeblich verspätet - angemeldeten weiteren unbebauten Grundstücksflächen (7.150 qm) einen einheitlichen und zusammenhängenden Grundstückskomplex dargestellt hätten, der lediglich grundbuchmäßig in verschiedene einzelne Plannummern aufgeteilt aber zusammenhängend bebaut und genutzt gewesen sei, greift die Klägerin die sachliche Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht vorgenommenen rechtlichen Würdigung an. Mit derartigen auf die Umstände des vorliegenden Einzelfalles abgestellten Angriffen stellt die Klägerin nur ihre eigene andere Rechtsauffassung derjenigen des Verwaltungsgerichts gegenüber, nicht aber legt sie damit eine noch klärungsbedürftige Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar. Im übrigen wäre eine auf den "Begriff der wirtschaftlichen Einheit" abgestellte Rechtsfrage allgemeiner Art auch nicht mehr klärungsbedürftig, weil sich ihre Beantwortung bereits aus einer unmittelbaren Gesetzesanwendung ergibt, worauf der Beteiligte in seiner Beschwerdeerwiderung unter Bezugnahme auf § 12 Abs. 2 FG in Verbindung mit den §§ 2, 3 und 24 des Bewertungsgesetzes in seiner gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 10 LAG anzuwendenden Fassung zutreffend hingewiesen hat. Was danach als wirtschaftliche Einheit zu gelten hat, ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 des Bewertungsgesetzes nach den Anschauungen des Verkehrs zu entscheiden. Ob im Einzelfall ein Gericht diese Verkehrsanschauung bei seiner Entscheidung beachtet und dementsprechend die konkret festgestellten Umstände des Einzelfalles zutreffend gewürdigt hat, kann lediglich in einem zugelassenen Revisionsverfahren vom Revisionsgericht überprüft werden; eine möglicherweise unrichtige Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht rechtfertigt indessen nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Hiervon ausgehend stellt sich eine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage auch nicht deshalb, weil die Klägerin sinngemäß mit ihrem Beschwerdevorbringen geltend machen will, das Verwaltungsgericht sei offenbar von unrichtigen tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen. Soweit hierin die Rüge eines Verfahrensmangels wegen unzureichender Sachaufklärung im Sinne von § 86 Abs. 1 VwGO liegen sollte, würde jedenfalls einer solchen Rüge die nach § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderliche Darlegung fehlen, weshalb, mit welchen Beweismitteln und mit welchem Erfolg sich dem Verwaltungsgericht eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen sollen, die dann eine andere Beurteilung hinsichtlich der Versäumung der Antragsfrist aus § 28 Abs. 2 FG zur Folge gehabt hätte. Mit den lediglich eine andere rechtliche Würdigung enthaltenden Ausführungen der Beschwerdeschrift und dem allgemeinen Hinweis auf vorliegende Unterlagen, insbesondere Planskizzen und Lageplan, wird dieser Darlegungspflicht zur Begründung; einer die Zulassung der Revision im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO rechtfertigenden Beschwerde nicht genügt.
Soweit die Klägerin schließlich meint, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stelle sich auch deshalb, weil das Verwaltungsgericht die Rechtzeitigkeit der Schadensanmeldung vom November 1973/1974 insofern hätte anerkennen müssen, als die Klägerin seinerzeit gebrechlich und geschäftsunfähig gewesen sei sowie mangels eines Vormundes oder Pflegers einen fristgerechten Feststellungsantrag gar nicht habe einreichen können, kann dem gleichfalls nicht gefolgt werden. Abgesehen von dem Umstand, daß auch in diesem Vorbringen letztlich nur wiederum Angriffe gegen die sachliche Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu sehen sind, ist die von der Klägerin gestellte und als grundsätzlich bedeutsam angesehene Frage nicht klärungsfähig, weil sie in einem künftigen Revisionsverfahren auch dann nicht rechtserheblich werden kann, wenn sie im Sinne der Klägerin, also zu ihren Gunsten beantwortet werden müßte. Denn bei Versäumung der materiellen Ausschlußfrist des § 28 Abs. 2 FG wird ausschließlich auf objektive Umstände, d.h. allein auf die Tatsache des Ablaufs der Ausschlußfrist abgestellt, gleich aus welchem Grunde auch immer dies geschehen sein mag. Daß derartige materielle Ausschlußfristen rechtsstaatlichen Anforderungen genügen und bei ihrer Versäumung eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand schlechthin nicht zulassen, ist im übrigen nicht mehr klärüngsbedürftig, weil dies durch die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärt ist (vgl. hierzu u.a. Beschluß vom 11. Oktober 1976 - BVerwG 3 B 30.76 - [Buchholz 427.2 § 28 Nr. 3 m.w.N.]).
Hiernach ist die Beschwerde als unbegründet zurückzuweisen.
II.
Die ohne Zulassung von der Klägerin gleichzeitig eingelegte Revision ist unzulässig und deshalb durch Beschluß zu verwerfen (§ 144 Abs. 1 und § 190 Abs. 1 Nr. 1 VwGO in Verbindung mit § 339 Abs. 1 LAG), weil sie entsprechend § 139 Abs. 1 VwGO nicht begründet worden ist. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 23. Juni 1980 beziehen sich ausdrücklich auf die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde, die im übrigen - wie bereits unter I. ausgeführt - keinen Verfahrensmangel hinreichend bezeichnet und auch insofern als hinreichende Verfahrensrüge im Sinne von § 339 Abs. 1 LAG nicht angesehen werden könnte.
III.
Die Kostenentscheidung beider Verfahren beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerde verfahren und für das Revisionsverfahren auf je 4.000 DM festgesetzt.
Der Wert des Streitgegenstandes ist für beide Verfahren nach § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG festgesetzt worden.
Dr. Messerschmidt
Fandré