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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.06.1983, Az.: BVerwG 3 C 16.82

Feststellung eines Schadens an Gegenständen der Berufsausübung; Versäumung der Antragsfrist; Verbindliche "Bestätigung" der Ausgleichsbehörde hinsichtlich eines vorliegenden Feststellungsantrags; Ablehnung von Zeugenvernehmungen als Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
16.06.1983
Aktenzeichen
BVerwG 3 C 16.82
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 15171
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Köln - 11.09.1981 - AZ: 16 K 646/80

Fundstelle

  • ZLA 1983, 133-134

Der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Juni 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Dodenhoff,
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Messerschmidt, Fandré, Schäfer und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Schmidt
für Recht erkannt:

Tenor:

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 11. September 1981 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Schadens an Gegenständen der Berufsausübung nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz (BFG). Streitig ist, ob die Antragsfrist gewahrt ist.

2

Im Jahre 1955 hatten die Klägerin und ihr Ehemann die DDR verlassen. Mit einem Formularantrag vom 2./3. März 1966 hatte die Klägerin den Verlust eines Sparguthabens in Höhe von 40 M/Ost geltend gemacht. Ebenfalls am 2./3. März 1966 hatte ihr Ehemann die Gewährung einer Einrichtungshilfe für entstandene Hausratschäden nach dem Flüchtlingshilfegesetz beantragt. Nach den Antragsangaben in diesem Verfahren enthielt die Wohnung im Schadensgebiet u.a. auch ein Musikzimmer. Hierzu hatte die Klägerin erklärt, sie sei von Beruf Musikerin und habe das Musikzimmer für Unterrichtszwecke benötigt. Über beide Anträge ist bestandskräftig entschieden worden.

3

Mit einem Schreiben vom 5. Februar 1974 wandte sich der Ehemann der Klägerin an den Beklagten, weil er und seine Ehefrau noch keinen Bescheid für den Verlust an Gegenständen der Berufsausübung erhalten hätten, obwohl sie eine Aufstellung über ein Musikzimmer abgegeben und bewiesen hätten, daß die Klägerin Berufsmusikerin gewesen sei. Ihm wurde von der Ausgleichsbehörde mitgeteilt, daß eine Aufstellung über Musikinstrumente oder das Formblatt "Gegenstände der Berufsausübung" den Antragsunterlagen nicht beigelegen hätten. Daraufhin gab die Klägerin an, dem Antrag ihres Ehemannes auf Gewährung einer Einrichtungshilfe sei ein Extrablatt mit einer Aufstellung über Musikinstrumente, Noten und Bücher beigefügt gewesen. Sie habe ein Schlagzeug, ein Akkordeon, ein Klavier, ein Harmonium und Noten im Werte von insgesamt 10.880,- M/Ost besessen. Nunmehr teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 30. März 1977 mit, er sehe die Antragsfrist für die Schadensfeststellung nach dem BFG als gewahrt an. Wörtlich heißt es in diesem Schreiben:

"Eine Schadensfeststellung kann deshalb erfolgen, weil die Gegenstände zur Berufsausübung als Musiklehrerin bereits bei dem Antrag auf Gewährung einer Einrichtungshilfe angegeben worden sind, so daß die Antragsfrist gewahrt ist."

4

Mit Bescheid vom 19. Februar 1979 lehnte der Beklagte den Antrag jedoch ab, weil die Klägerin einen feststellungsfähigen Schaden nicht glaubhaft gemacht habe. Die Beschwerde wurde im wesentlichen mit der Begründung zurückgewiesen, der Antrag sei verspätet gestellt worden.

5

Das Verwaltungsgericht hat die deswegen erhobene Klage durch Urteil vom 11. September 1981 abgewiesen. Zur Begründung ist ausgeführt:

6

Es sei nicht glaubhaft gemacht, daß die Klägerin wegen eines Schadens an Gegenständen der Berufsausübung bis zum Ablauf der Antragsfrist am 31. Dezember 1972 einen Antrag auf Formblatt abgegeben habe. Der Inhalt der Verwaltungsvorgänge spreche dagegen. Diese enthielten keinen Hinweis auf ein Schriftstück mit einer Aufstellung von Musikinstrumenten. Die Eintraglangen im Feststellungsantrag der Klägerin wegen des Verlustes eines Sparguthabens deuteten vielmehr darauf hin, daß demjenigen, der sie vorgenommen habe - dies sei nach den Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ihr Ehemann gewesen T, das Formblatt "Gegenstände der Berufsausübung" nicht vorgelegen habe. Auch dem Antrag des Ehemanns auf Gewährung einer Einrichtungshilfe sei kein Hinweis auf die Beifügung eines Schriftstücks mit einer Aufstellung von Musikinstrumenten zu entnehmen. Der Vortrag der Klägerin reiche zur Glaubhaftmachung nicht aus.

7

Dem Antrag der Klägerin aus dem Jahre 1966 sei auch kein formloser Antrag wegen Verlustes von Gegenständen der Berufsausübung zu entnehmen. Nach der äußeren Form sei er auf die Geltendmachung von Sparerschäden beschränkt gewesen. Die Angabe des Berufs der Klägerin habe keinen Anhaltspunkt dafür geboten, daß diese zur Berufsausübung eigene Instrumente besessen und hieran einen Schaden habe geltend machen wollen. Die Antragsfrist sei ferner nicht dadurch eingehalten, daß in dem Verfahren des Ehemannes wegen Gewährung einer Einrichtungshilfe angegeben worden sei, daß ein Musikzimmer in der Wohnung von der Klägerin zu Unterrichtszwecken benutzt worden sei. Diesen Angaben sei nicht zu entnehmen gewesen, ob sich in dem Musikzimmer überhaupt Instrumente befunden und in wessen Eigentum sie gestanden hätten. Gegen die Annahme eines Antragswillens der Klägerin auf Entschädigung von Musikinstrumenten spreche insoweit auch, daß sie ihren Antrag auf Schadensfeststellung nach dem BFG zugleich mit dem ihres Ehemannes abgegeben habe.

8

Einer Erhebung der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung angebotenen Beweise, mit denen sie die bestehenden Zweifel hinsichtlich des tatsächlichen Verlustes der Gegenstände habe ausräumen wollen, habe es unter diesen Umständen nicht bedurft.

9

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin, zu deren Begründung vorgetragen wird: Das Verwaltungsgericht habe das Schreiben des Beklagten vom 30. März 1977 übersehen. In diesem Schreiben, das im angefochtenen Urteil unrichtig zitiert worden sei, sei ausdrücklich die Angabe von Musikinstrumenten im Jahre 1966 bestätigt worden. Sofern diese Beweisurkunde nicht ausreiche, werde für die form- und fristgerechte Antragstellung Beweis angetreten durch das Zeugnis des Ehemannes der Klägerin, des Briefverfassers sowie weiterer zu benennender Zeugen. Das Verwaltungsgericht habe ferner aus gewissen Gedächtnisschwächen, die sie - die Klägerin - habe, keine Rückschlüsse auf ihr Erinnerungsvermögen hinsichtlich der Antragstellung ziehen dürfen. Die Widersprüche in ihren Angaben seien nicht derart, daß sie ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtigten.

10

Die Klägerin beantragt,

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide zu verpflichten, den Schaden an Gegenständen der Berufsausübung festzustellen und zu entschädigen.

11

Der Beteiligte hält die Verfahrensrügen nicht für durchgreifend und beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

12

Der Beklagte ist im Revisionsverfahren nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO vertreten.

13

II.

Die Revision der Klägerin hat Erfolg. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts beruht auf der Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).

14

Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe die ihm obliegende Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt, erweist sich als begründet. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist auf die tatsächlichen Feststellungen gestützt, es sei nicht glaubhaft gemacht, daß die Klägerin vor Ablauf der Antragsfrist des § 30 Abs. 3 BFG einen förmlichen Antrag auf Feststellung von Schäden an Gegenständen der Berufsausübung gestellt hat; es könne auch nicht festgestellt werden, daß sie fristgerecht vor Ablauf des 31. Dezember 1972 einen formlosen Feststellungsantrag gestellt hat. Insoweit beruht das angefochtene Urteil jedoch auf einer unzureichenden Ermittlung des - auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichts - entscheidungserheblichen Sachverhalts und damit auf einer - von der Klägerin im wesentlichen auch hinreichend dargelegten - Verletzung des § 86 Abs. 1 VwGO.

15

Entgegen dem Revisionsvorbringen ist es allerdings revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, daß das Verwaltungsgericht dem im Tatbestand des Urteils nicht wörtlich wiedergegebenen Schreiben des Ausgleichsamts vom 30. März 1977 keine verbindliche "Bestätigung" eines bei der Ausgleichsbehörde vorliegenden Feststellungsantrages der Klägerin entnommen hat. Bei der Antragsfrist des § 30 Abs. 3 BFG handelt es sich um eine dem materiellen Recht zuzurechnende Ausschlußfrist. Gegen ihre Versäumung ist keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich. Ob die Antragsfrist eingehalten ist, steht deshalb auch nicht zur Disposition der Verwaltungsbehörden oder der Gerichte, wie der erkennende Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat (vgl. zuletzt Urteil vom 9. Juni 1982 - BVerwG 3 C 78.81 - [Buchholz 427.2 § 28 FG Nr. 9] m.w.N.). Aus diesem Grunde ist das Verwaltungsgericht zu Recht der Frage einer rechtzeitigen Antragstellung selbst nachgegangen, und zwar ohne Rücksicht auf die erwähnte Erklärung des Beklagten, die Antragsfrist sei als gewahrt anzusehen.

16

Das Verwaltungsgericht war jedoch verpflichtet, den Ehemann der Klägerin und gegebenenfalls den Sachbearbeiter des Ausgleichsamts, der das Schreiben vom 30. März 1977 an die Klägerin verfaßt hat, zu der Behauptung der Klägerin zu vernehmen, dem Antrage ihres Ehemannes auf Gewährung einer Einrichtungshilfe nach dem Flüchtlingshilfegesetz habe eine Aufstellung über Musikinstrumente beigelegen. Denn die Klägerin hatte sich im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht zum Beweise einer rechtzeitigen Antragstellung ausdrücklich unter anderem auf das Zeugnis ihres Ehemannes Otto B. berufen. Es ist jedenfalls nicht von vornherein auszuschließen, daß dieser Zeuge wesentliche Angaben hätte machen können und daß für den Fall, daß sich die Behauptung der Klägerin als richtig erwiesen hätte, aus einer im Zusammenhang mit der Geltendmachung eines Hausratschadens vorgelegten Aufstellung von Musikinstrumenten auf den Willen hätte geschlossen werden können, auch insoweit einen Schaden anzumelden und Entschädigung zu begehren.

17

Von einer Vernehmung insbesondere des Zeugen B. durfte das Verwaltungsgericht auch nicht mit der Begründung absehen, mit den in der mündlichen Verhandlung angebotenen Beweisen habe die Klägerin lediglich die bestehenden Zweifel hinsichtlich des tatsächlichen Verlustes der Musikinstrumente ausräumen wollen. Damit hat es die in der mündlichen Verhandlung am 7. August 1981 gestellten - im übrigen nicht in der vorgeschriebenen Form des § 86 Abs. 2 VwGO beschiedenen - Beweisanträge der Klägerin unrichtig ausgelegt. Denn die Klägerin hatte ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung zum Beweise der Richtigkeit "des gesamten ... bisher vorgetragenen Sachverhalts einschließlich ihrer heutigen Aussagen" und damit auch zur Frage der Rechtzeitigkeit der Antragstellung, wie schon in ihrem Schriftsatz vom 23. Mai 1980, ihren Ehemann als Zeugen benannt. Demzufolge läßt sich die Nichtvernehmung dieses Zeugen nicht damit rechtfertigen, die angebotenen Beweise hätten sich nur auf die Frage des Schadenstatbestandes bezogen, die sich in der Tat als nicht entscheidungserheblich erwiesen hätte, wenn die Einhaltung der Antragsfrist nicht glaubhaft gemacht worden wäre. Davon kann jedoch infolge der verfahrensfehlerhaft unterlassenen Vernehmung des Ehemannes der Klägerin gegenwärtig nicht ausgegangen werden.

18

Das angefochtene Urteil ist wegen dieses Verfahrensfehlers aufzuheben. Zugleich ist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen, da das Revisionsgericht die erforderliche weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht selbst vornehmen kann.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Dodenhoff
Dr. Messerschmidt
Fandré
Schäfer
Schmidt