Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.04.1986, Az.: BVerwG 7 CB 63.85
Auf Verdacht erhobene Rüge zur Besetzung des Gerichts; Pflicht zur Bescheidung durch einen begründenden Gerichtsbeschluss; Ersatz von Beweisaufträgen durch die Rüge mangelnder Sachaufklärung; "Dringendes öffentliches Bedürfnis" für den Abschluss einer Schulkostenvereinbarung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.04.1986
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 CB 63.85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1986, 17797
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Stuttgart - 30.11.1979 - AZ: VRS III 55/78
- VGH Baden-Württemberg - 14.03.1985 - AZ: 11 S 631/80
Rechtsgrundlagen
Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 11. April 1986
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Willberg und Dr. Franßen
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beigeladenen gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. März 1985 wird verworfen.
Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorgenannten Urteil wird zurückgewiesen.
Die Beigeladenen tragen die Kosten des Revisions- und des Beschwerdeverfahrens zu je einem Zwölftel.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 100.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Feststellung eines dringenden öffentlichen Bedürfnisses für den Abschluß einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung zwischen ihr und den Beigeladenen über die gemeinsame Erfüllung der Schulträgeraufgaben für ein von ihr errichtetes Gymnasium. Das Verwaltungsgericht hat der Klage stattgegeben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Berufungen des Beklagten und der Beigeladenen zu 2 bis 4 und zu 10 bis 12 zurückgewiesen und die Revision nicht zugelassen.
1.
Die Revision der Beigeladenen muß gemäß §§ 143, 144 Abs. 1 VwGO verworfen werden, denn sie ist unzulässig. Da sie vom Berufungsgericht nicht zugelassen worden ist, hätte sie nur als zulassungsfreie Verfahrensrevision nach § 133 VwGO durchgeführt werden können. Die Revisionsbegründung bezeichnet indessen keine ausreichenden Tatsachen, die einen der in dieser Vorschrift abschließend aufgeführten Verfahrensmängel ergeben. Sie genügt damit nicht den formellen Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO.
a)
Die Revision rügt zunächst als Verfahrensmangel, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (§ 133 Nr. 1 VwGO). Zur Begründung trägt die Revision vor, im zweiten und zugleich letzten Termin zur mündlichen Verhandlung der Sache vor dem Berufungsgericht, der nach Wiedereröffnung der zunächst geschlossenen mündlichen Verhandlung am 4. März 1985 stattgefunden habe, sei nicht über den Inhalt und das Ergebnis des ersten Verhandlungstermins am 28. April 1982 berichtet worden, obwohl zwischenzeitlich einer der beisitzenden Richter, Richter am Verwaltungsgerichtshof ... aus dem Senat ausgeschieden und ein anderer Richter, Richter am Verwaltungsgerichtshof ..., seine Stelle eingenommen und auch an der abschließenden Entscheidung mitgewirkt habe. Eine Niederschrift über den ersten Verhandlungstermin sei im zweiten Verhandlungstermin nicht verlesen worden. Da somit die Ergebnisse des früheren Verhandlungstermins nach dem Richterwechsel nicht ordnungsgemäß in die wiedereröffnete mündliche Verhandlung eingeführt worden seien, habe das Verfahren des Berufungsgerichts § 112 VwGO verletzt, wonach das Urteil nur von den Richtern gefällt werden könne, die an der dem Urteil zugrundeliegenden Verhandlung teilgenommen haben. Das Berufungsgericht sei daher im Sinne des § 133 Nr. 1 VwGO nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen.
Mit diesem Vorbringen wird kein Mangel dargelegt, der zu einer zulassungsfreien Verfahrensrevision nach § 133 Nr. 1 VwGO führen kann; die ordnungsgemäße Besetzung des Gerichts wird nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Sachbericht in der mündlichen Verhandlung entgegen § 103 Abs. 2 VwGO nicht ordnungsgemäß erstattet worden ist. Der Vortrag der Revision ergibt auch keinen zu einem Besetzungsfehler führenden Verstoß gegen § 112 VwGO. Diese Vorschrift verlangt nur, daß bei einer mündlichen Verhandlung, die sich über mehrere Verhandlungstermine erstreckt hat, das Urteil von denjenigen Richtern gefällt wird, die an der letzten mündlichen Verhandlung teilgenommen haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 1983 - BVerwG 6 C 13.83 - und Beschluß vom 25. Juli 1975 - BVerwG 6 C 37.75 -; Redeker/von Oertzen, Komm. zur VwGO, 8. Auflage 1985, § 112 Anm. 1). Das ist hier geschehen.
b)
Die Revision macht weiter geltend, das Urteil des Berufungsgerichts sei im Sinne des § 133 Nr. 5 VwGO nicht mit Gründen versehen. Die Revision trägt insoweit zum einen vor, es müsse "nach unserer Kenntnis ... davon ausgegangen werden", daß der mit Ablauf des Monats März 1985 in den Ruhestand getretene Vorsitzende des Berufungsgerichts, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgerichtshof ... das am 28. März 1985 verkündete, im Zeitpunkt der Verkündung noch nicht vollständig abgefaßte Berufungsurteil nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Richterdienst ausgearbeitet habe; das so gefaßte Urteil sei sodann von den beiden übrigen Mitgliedern des Berufungsgerichts unterschrieben, wegen der fehlenden Unterschrift des Senatsvorsitzenden mit einem Verhinderungsvermerk versehen und den Beigeladenen am 6. August 1985 zugestellt worden. Dieses Vorgehen verstoße gegen §§ 112 und 117 VwGO, die als selbstverständlich voraussetzten, daß das schriftliche Urteil von einem im aktiven Richterdienstverhältnis stehenden Richter ausgearbeitet werde, dem allein die richterliche Unabhängigkeit zukomme und der den besonderen Richterdienstpflichten unterliege. Da von einem "Nichtrichter" verfaßte Entscheidungsgründe keine rechtmäßige Begründung im Sinne des § 117 Abs. 2 Nr. 5 VwGO darstellten, handele es sich bei dem Berufungsurteil um eine nicht mit Gründen versehene Entscheidung im Sinne des § 133 Nr. 5 VwGO. Darüber hinaus meint die Revision, ein zur zulassungsfreien Verfahrensrevision nach § 133 Nr. 5 VwGO führender Mangel liege auch darin, daß das vollständig abgefaßte und unterschriebene Berufungsurteil entgegen § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO nach der Übergabe des Urteilstenors an die Geschäftsstelle nicht "alsbald nachträglich" niedergelegt und der Geschäftsstelle übergeben worden sei, was sich aus der deutlich mehr als vier Monate nach der Beschlußfassung erfolgten Zustellung des Urteils an die Beigeladenen ergebe. Es kann offenbleiben, ob das Vorbringen der Revision überhaupt geeignet ist, den in Rede stehenden Verfahrensmangel darzutun, denn es ist jedenfalls aus folgenden Gründen unschlüssig:
Der Vortrag, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgerichtshof ... habe die schriftliche Begründung des Berufungsurteils ausgearbeitet, und zwar noch nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Richterdienst, stellt in tatsächlicher Hinsicht eine bloße Behauptung dar, die durch keinerlei nähere Angaben konkretisiert wird. Wie das Bundesverwaltungsgericht zu dem in § 133 Nr. 1 VwGO genannten Verfahrensmangel wiederholt ausgeführt hat, ist die Rüge der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts nur dann ordnungsgemäß erhoben, wenn der Beteiligte, der sie geltend macht, über ihm nicht bekannte gerichtsinterne Vorgänge, die für die Besetzungsfrage maßgeblich gewesen sein können, zweckentsprechende Aufklärung gesucht hat; eine nur "auf Verdacht" erhobene Rüge entspricht dem nicht (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Oktober 1980 - BVerwG 2 C 5.80 - <DVBl. 1981, 493/494>, vom 25. September 1981 - BVerwG 9 C 217.80 - <Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 33>, vom 26. März 1982 - BVerwG 9 CB 1019.81 - <Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 36> und vom 12. Juli 1982 - BVerwG 5 CB 117.81 - <Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 37>). Wie der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Beschluß vom 23. Oktober 1980 (a.a.O.) unter Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 5. März 1970 (BFHE 98, 239 <240>) in diesem Zusammenhang ausgeführt hat, ist grundsätzlich von der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens in der Vorinstanz auszugehen. Daher muß der Revisionsführer, wenn er die tatsächlichen Grundlagen des Verfahrens nicht kennt, aber einen Verfahrensfehler vermutet, sich Aufklärung zu verschaffen suchen. Er kann nur dann von der Fehlerhaftigkeit einer Verfahrenshandlung ausgehen, wenn seine Ermittlungen unbefriedigend verlaufen, d.h., wenn ihm die Aufklärung ganz oder teilweise verweigert wird oder ihm die erhaltene Auskunft unzutreffend erscheint oder wenn der angegebene Grund das gerichtliche Verfahren nicht rechtfertigt. Es genügt nicht, daß er sozusagen "auf Verdacht" mögliche Verfahrensmängel behauptet, die das Revisionsgericht dann in tatsächlicher Hinsicht zu prüfen hätte (vgl. auch Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 30. Oktober 1974 <BFHE 114, 85, 86>). Für die Anforderungen, die an die ordnungsgemäße Rüge fehlender Entscheidungsgründe zu stellen sind, kann jedenfalls dann nichts anderes gelten, wenn die Rüge - wie hier - damit begründet wird, daß die Entscheidungsgründe von einem "Nichtrichter" als einem hierzu gesetzlich nicht (mehr) Berufenen verfaßt worden seien. Auch in einem solchen Fall muß sich der Revisionsführer, bevor er sich mit der Behauptung eines Verfahrensfehlers an das Revisionsgericht wendet, beim Tatsachengericht um die Klärung seiner Zweifel bemühen.
Diesen Erfordernissen entspricht das Revisionsvorbringen nicht. Denn die Revision läßt jeglichen Vortrag vermissen, worauf die von ihr behauptete Kenntnis der gerichtsinternen Vorgänge beruht und ob das Berufungsgericht, und sei es nur fernmündlich, um Aufklärung darüber gebeten wurde, wer der Verfasser der schriftlichen Urteilsgründe sei. Der Hinweis auf die Möglichkeit dienstlicher Äußerungen der Richter am Verwaltungsgerichtshof ... und ... spricht vielmehr dafür, daß die Beigeladenen solche Ermittlungen vor Einlegung und Begründung der Revision offenbar nicht durchgeführt haben. Dies wäre hier angesichts der bei Kollegialgerichten üblichen Praxis, daß Entscheidungsentwürfe von dem zum Berichterstatter bestellten Mitglied des Gerichts angefertigt werden, um so eher geboten gewesen, als der Vorsitzende des Berufungsgerichts, wie den Beigeladenen bekannt war, nicht sich selbst, sondern Richter am Verwaltungsgerichtshof ... zum Berichterstatter bestellt hatte.
Soweit die Revision darüber hinaus die Länge des Zeitraums zwischen der Verkündung der Entscheidungsformel und der Zustellung des vollständig abgefaßten Berufungsurteils rügt, macht sie zwar einen Mangel des Verfahrens geltend, der nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur zulassungsfreien Verfahrensrevision nach § 133 Nr. 5 VwGO führen kann (vgl. BVerwGE 49, 61 <63 f.>[BVerwG 02.07.1975 - VI C 59/74]; 50, 278 <280 ff. [BVerwG 19.03.1976 - VI C 5/75]>; 60, 14 <15 ff.>; Urteile vom 22. Juni 1978 - BVerwG 3 C 88.76 - <Buchholz 427.2 § 13 FG Nr. 94> und vom 3. September 1982 - BVerwG 4 CB 20.82 - <Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 19>; Beschluß vom 23. November 1979 - BVerwG 4 CB 78.79 - <Buchholz 310 § 117 VwGO Nr. 13>). Die behauptete Verletzung der Vorschrift des § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO allein reicht hierfür allerdings nicht aus. Da die Verwaltungsgerichtsordnung - anders als die für den Zivilprozeß in § 552 in Verbindung mit § 551 Nr. 7 ZPO getroffene Regelung (vgl. dazu BGHZ 7, 155 [BGH 18.09.1952 - III ZR 144/51] sowie BGH, Urteil vom 28. Juni 1984 <NJW 1984, 2828>) - eine generell bestimmbare Grenze, von der an die Beurkundungsfunktion der Entscheidungsgründe nicht mehr gewahrt ist, nicht kennt und sich auch keine Erfahrungssätze dafür aufstellen lassen, ab wann die Beurkundungsfunktion der nachgebrachten Gründe generell nicht mehr gewährleistet ist, kann eine Entscheidung nur dann als "nicht mit Gründen versehen" im Sinne des § 133 Nr. 5 VwGO angesehen werden, wenn im Einzelfall konkrete Umstände dafür sprechen, daß die Entscheidungsgründe als Folge ihrer verzögerten Abfassung das Beratungsergebnis nicht verläßlich beurkunden und das ihm zugrundeliegende Ergebnis der mündlichen Verhandlung nicht zuverlässig verarbeiten (vgl. BVerwGE 60, 14 <16>[BVerwG 07.02.1980 - 6 CB 101/78]). Das von der Revision angeführte Urteil des 4. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Januar 1985 - BVerwG 4 C 34. (nicht 31.) 81 - (Buchholz 310 § 116 VwGO Nr. 16) betrifft demgegenüber den anders gelagerten Fall, daß das Urteil nicht verkündet, die Urteilsformel aber gleichwohl nicht gemäß § 116 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit dem entsprechend anzuwendenden § 117 Abs. 4 Satz 2 VwGO binnen zwei Wochen nach der mündlichen Verhandlung der Geschäftsstelle übergeben worden war (vgl. BVerwGE 38, 220 <222>[BVerwG 24.06.1971 - I CB 4/69]; 39, 51 <52>[BVerwG 04.11.1971 - III C 134/70]), vielmehr erst mit dem vollständig abgefaßten Urteil fast fünf Monate nach der mündlichen Verhandlung zur Geschäftsstelle gelangte. Der 4. Senat hat sich demgemäß in seiner von der Revision angeführten Entscheidung ausschließlich und zudem, ohne in der Sache abschließend Stellung zu nehmen, mit den möglichen Folgen eines Verstoßes gegen § 116 Abs. 2 VwGO befaßt, und zwar unter dem Gesichtspunkt, ob angesichts des Zeitraums zwischen der mündlichen Verhandlung und der Zustellung der Entscheidung noch gewährleistet sei, daß das Urteil "aufgrund" der mündlichen Verhandlung erlassen wurde. Auch der 4. Senat hat es jedoch, jedenfalls soweit eine Frist unter fünf Monaten in Rede steht, als eine Frage des Einzelfalles bezeichnet, ob ein Urteil auf der Verletzung des § 116 Abs. 2 VwGO beruht; für eine Verletzung des § 117 Abs. 4 Satz 2 VWGO gilt nichts anderes. Ein Mangel in der Beurkundungsfunktion muß sich aus den konkreten Umständen des einzelnen Falles ergeben (vgl. Redeker/von Oertzen, a.a.O., Anm. 8 zu § 117). Solche Umstände legt die Revision indessen nicht dar. Sie führt zur Begründung ihrer Behauptung, der Zusammenhang zwischen dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung und den Entscheidungsgründen sei nicht mehr gewährleistet, außer dem bis zur Zustellung verstrichenen Zeitraum im Zusammenhang mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde lediglich an, das Berufungsurteil sei auch materiell fehlerhaft. Hierin liegt keine hinreichende Bezeichnung eines tatsächlichen Geschehensablaufs, der die Übereinstimmung zwischen Beratungsergebnis und Entscheidungsgründen in Frage stellen könnte.
2.
Die Beschwerde der Beigeladenen, mit der sie die Zulassung der Revision wegen Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) begehren, muß ebenfalls ohne Erfolg bleiben.
Soweit in der Beschwerdebegründung gerügt wird, das schriftliche Berufungsurteil sei, weil von einem "Nichtrichter" ausgearbeitet, "nicht mit Gründen versehen", ist die Beschwerde unzulässig. Dies folgt schon daraus, daß wegen der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel nur die zulassungsfreie Revision, nicht aber auch die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision statthaft ist (vgl. BVerwGE 12, 107; st.Rechtspr.).
Auch die in der Beschwerdebegründung vorgetragenen Rügen, mit denen als Verfahrensmängel weiter geltend gemacht wird, das Berufungsgericht habe den Sachverhalt nach § 86 VwGO nicht ausreichend erforscht und über einen gestellten Beweisantrag nicht entschieden, vermögen die Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen. Nur ein in der mündlichen Verhandlung unbedingt, also nicht nur "hilfsweise" oder "vorsorglich" gestellter Beweisantrag löst die Pflicht zur Bescheidung durch einen zu begründenden Gerichtsbeschluß nach § 86 Abs. 2 VwGO aus (vgl. BVerwGE 30, 57 <58 [BVerwG 26.06.1968 - V C 111/67]/59>). Ausweislich des insoweit maßgeblichen Protokolls der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht (vgl. BVerwGE 21, 184) am 4. März 1985 wurde ein solcher unbedingter Beweisantrag - entgegen der Behauptung der Beigeladenen - jedoch nicht gestellt, und zwar weder vom Beklagten noch von einem anderen Verfahrensbeteiligten, insbesondere nicht von den Beigeladenen. Das Protokoll enthält vielmehr lediglich die Feststellung, daß der Vertreter der Klägerin vorsorglich einen Antrag auf Vernehmung des Ministerialdirigenten ... vom Finanzministerium Baden-Württemberg gestellt hat, und zwar zum Beweis dafür, daß ein Ausgleich der Schullasten im System des Finanzausgleichs nicht enthalten sei, nicht aber, wie die Beschwerde behauptet, dafür, daß die durch Schüler der Umlandgemeinden verursachten Investitions- und Betriebskosten für das von der Klägerin errichtete Gymnasium durch die Zahlungen des kommunalen Finanzausgleichs abgegolten würden. Von diesen Protokollfeststellungen ist im Revisionsverfahren trotz der von der Beschwerde vorsorglich gerügten Richtigkeit der Niederschrift auszugehen (§ 105 VwGO in Verbindung mit §§ 160 Abs. 3 Nr. 2, 165 ZPO), weil eine Protokollberichtigung nicht erfolgt ist und das Revisionsgericht für einen hierauf gerichteten Antrag jedenfalls nicht zuständig wäre (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 6. August 1973 - BVerwG 6 CB 140.73 - <Buchholz 448.0 § 25 WpflG Nr. 55> und vom 14. August 1980 - BVerwG 6 CB 72.80 - <DÖV 1981, 180>).
Die daneben erhobene Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) genügt schon deshalb nicht den formellen Anforderungen des § 132 Abs. 3 Satz 3 VwGO, weil die Beschwerde nicht hinreichend darlegt, weshalb sich dem Berufungsgericht die Vernehmung des Ministerialdirigenten ... als Zeugen nach seiner materiell-rechtlichen Auffassung, auf die es hier allein ankommt, aufdrängen mußte (vgl. BVerwGE 57, 55 <57>[BVerwG 27.10.1978 - 1 C 15/75]; 59, 148 <156>[BVerwG 29.11.1979 - 2 C 40/77]; Beschlüsse vom 3. Oktober 1972 - BVerwG 6 B 57.71 - und vom 9. November 1972 - BVerwG 2 CB 30.72 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nrn. 92 und 96>). Da die Beigeladenen - wie ausgeführt - ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 4. März 1985 keinen Beweisantrag auf Vernehmung des Zeugen gestellt haben, wären Ausführungen hierzu zur Bezeichnung des behaupteten Verfahrensmangels erforderlich gewesen. Denn die Rüge mangelnder Sachaufklärung kann nicht dazu dienen, Beweisanträge zu ersetzen, die die Partei selbst stellen konnte, aber zu stellen unterlassen hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 3. September 1970 - BVerwG 1 B 65.70 - <JR 1971, 214>, vom 24. November 1977 - BVerwG 6 B 16.77 - und vom 2. März 1978 - BVerwG 6 B 24.78 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nrn. 161 und 164>). Das weitere Vorbringen der Beschwerde, das Berufungsgericht habe seiner Entscheidung nicht einen vom Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung mit 1,4 Mio. DM angegebenen ungedeckten Investitionskostenaufwand zugrunde gelegt, sondern eigene Zahlen errechnet, kann der Aufklärungsrüge ebenfalls nicht zum Erfolg verhelfen. Das Berufungsgericht geht davon aus, daß im vorliegenden Fall der "ungedeckte Investitionsaufwand ... über 14 Millionen DM" betrage, und begründet dies im einzelnen. Hiermit setzt sich die Beschwerde nicht weiter auseinander. Sie behauptet vielmehr nur, nach den Aufzeichnungen des Prozeßbevollmächtigten der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung habe das beklagte Land den fraglichen Aufwand mit "ca. DM 1.4 Mio" beziffert. Dieser Vortrag reicht für eine schlüssige Aufklärungsrüge schon deshalb nicht aus, weil die in Rede stehenden Beträge sich nämlich genau um eine Größenordnung unterscheiden und damit ein Hör- oder Erinnerungsfehler auf der Hand liegt. Hierzu bemerkt die Beschwerde jedoch nichts, insbesondere wendet sie sich nicht gegen die Berechnungsweise, die das Berufungsgericht zugrunde gelegt hat.
Schließlich kommt der Rechtssache auch nicht die von der Beschwerde geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung zu. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat eine Rechtssache dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine höchstrichterlich bisher noch nicht geklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher, d.h. allgemeiner Bedeutung aufwirft, und zu erwarten ist, daß die Entscheidung im angestrebten Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern (vgl. BVerwGE 13, 90 <91, 92>[BVerwG 02.10.1961 - VIII C 78/61]; Beschluß vom 15. September 1981 - BVerwG 8 B 210.81 - <NVwZ 1982, 250>). Daß einer Sache in tatsächlicher Hinsicht eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt, verleiht dem Rechtsstreit danach keinen grundsätzlichen Charakter (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Dezember 1969 - BVerwG 7 B 115.68 - <DVBl. 1970, 901 und vom 21. Mai 1960> - BVerwG 5 B 5.60 - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 1>). Der von der Beschwerde angeführte Umstand, daß das Berufungsurteil "auf eine Vielzahl von baden-württembergischen Schulträgergemeinden angewendet werden kann", läßt keine in diesem Sinne grundsätzliche Rechtsfrage erkennen, sondern betrifft nur die möglichen tatsächlichen Auswirkungen der Entscheidung und reicht daher nicht aus, die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darzulegen.
Die von der Beschwerde darüber hinaus aufgeworfene Frage,
"inwieweit die Rechte der Umlandgemeinden gegenüber den Rechten einer zentralörtlichen Gemeinde zurückzutreten haben und wie unter Beachtung des Art. 28 Abs. 2 GG ein Ausgleich zwischen den verschiedenen Selbstverwaltungshoheiten stattzufinden hat",
verleiht dem Rechtsstreit deshalb keine grundsätzliche Bedeutung, weil sie, was den ersten Teil der Frage angeht, durch die Rechtsprechung des Senats bereits hinreichend geklärt ist und es, was den zweiten Teil der Frage betrifft, an der Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfrage in einem künftigen Revisionsverfahren fehlt. Wie der Senat in seinem auch vom Berufungsgericht erwähnten Beschluß vom 14. Juni 1977 - BVerwG 7 B 71.77 - (DÖV 1977, 754 <755>) unter Berufung auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 1969 (BVerfGE 26, 228) ausgeführt hat, ist es mit der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung in Art. 28 Abs. 2 GG vereinbar, daß die oberste Schulaufsichtsbehörde das Vorliegen eines "dringenden öffentlichen Bedürfnisses" für den Abschluß einer Pflichtvereinbarung zwischen einer Gemeinde, die Träger einer auch von Schülern umliegender Gemeinden besuchten Schule ist, und diesen Umlandgemeinden feststellt, wenn die Leistungsfähigkeit der Schulträgergemeinde nicht ausreicht. Daß sich die Voraussetzungen dieser Feststellung nunmehr in § 31 Abs. 1 Satz 2 des Schulgesetzes für Baden-Württemberg (SchG) vom 1. August 1983 (GBl. S. 397) finden, der an die Stelle des seinerzeit maßgeblichen § 15 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Vereinheitlichung und Ordnung des Schulwesens vom 5. Mai 1964 (GBl. S. 235) getreten ist, stellt keine hier beachtliche Veränderung der Rechtslage dar. Die Frage, ob ein "dringendes öffentliches Bedürfnis" im Sinne des § 31 Abs. 1 Satz 2 SchG vorliegt, ist allein nach irrevisiblem Landesrecht zu beantworten und daher einer revisionsgerichtlichen Klärung nicht zugänglich (§ 137 Abs. 1 VwGO). Dabei ist es entgegen der Ansicht der Beschwerde aus der Sicht des Bundesrechts unbedenklich, daß das Berufungsgericht die Feststellung eines "dringenden öffentlichen Bedürfnisses" für den Abschluß einer Schulkostenvereinbarung getroffen hat, ohne zuvor die jeweilige Höhe der den Umlandgemeinden zumutbaren Kostenbeteiligung zu ermitteln. Denn die vom Beklagten zu treffende Feststellung leitet, wie das Berufungsgericht eingehend dargelegt hat (vgl. S. 23 bis 26 des Urteilsabdrucks) nur eine "Zwischenphase" ein, in der es den zum Abschluß einer Vereinbarung verpflichteten Gemeinden obliegt, unter Beachtung der vom Berufungsgericht in Auslegung des hierfür maßgeblichen Landesrechts gemachten Vorgaben (S. 43 bis 46 des Urteilsabdrucks) die Höhe der Kostenbeteiligung der einzelnen Umlandgemeinden festzulegen. Erst wenn es dabei zu keiner Einigung kommt, könnte in der sich anschließenden "Zwangsphase", in der die Rechtsaufsichtsbehörde nach § 31 Abs. 1 Satz 3 SchG die notwendigen Maßnahmen trifft, im Einzelfall die Zumutbarkeit der Kostenbelastung eine Rolle spielen.
3.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 159 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 100 Abs. 1 ZPO. [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisions- und das Beschwerdeverfahren auf je 100.000 DM festgesetzt.
[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Willberg
Dr. Franßen