Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.11.1985, Az.: BVerwG 1 DB 54.85
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.11.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 54.85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 31037
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 12.09.1985 - AZ: IX BK 8/85
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, Richters am Bundesverwaltungsgericht Sträter
am 29. November 1985
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Zollamtmanns ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IX - ... -, vom 12. September 1985 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beamte war ab März 1978 als Leiter der Lehrgänge der Zollschule in ... und zugleich dort als Lehrer eingesetzt. Für die Zollschule ist ein Bundeskonto bei der Kreissparkasse in V. eingerichtet, auf das u.a. Reisekostenvergütungen und Trennungsgelder überwiesen werden, die an die Lehrgangsteilnehmer alsdann bar ausgezahlt werden. Der Beamte war ermächtigt, jeweils mit einem weiteren, ihm unterstellten und ebenfalls befugten Beamten durch gemeinsame Unterschrift auf den jeweiligen Schecks über dieses Konto zu dem vorgenannten Zweck zu verfügen. Anläßlich einer Überprüfung des Bundeskontos am 18. April 1985 wurde festgestellt, daß der Beamte seit Januar 1984 von diesem Konto durch Hingabe entsprechender Schecks private Abhebungen von Geldbeträgen zum persönlichen Verbrauch ohne Rücksicht auf den jeweiligen Kontostand vorgenommen hat. Dabei machte er sich den Umstand zunutze, daß die Kreissparkasse dem Kontoinhaber automatisch einen Überziehungskredit eingeräumt hatte. Die Belastung des Kontos, die zeitweise bis zu 15.000,- DM Betrug, glich der Beamte durch Einzahlungen wieder aus. So zahlte er nach Beanstandung durch den Filialleiter der Kreissparkasse V. am 29. März 1985 mittels eines von seiner Stiefmutter unterschriebenen und gedeckten Schecks 15.000,- DM auf das Bundeskonto wieder ein.
Der Oberfinanzpräsident der Oberfinanzdirektion M. hat mit Verfügung vom 10. Mai 1985 gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet, ihn zugleich vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung der besonderen Leistungen des Dienstherrn in den Monaten Juli und Dezember jeden Jahres (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) angeordnet. Er wirft dem Beamten vor, dieser habe
- 1.
seine dienstliche Stellung dazu ausgenutzt, sich einen persönlichen Kredit zu beschaffen, indem er amtliches Geld, das zur Weiterleitung an die empfangsberechtigten Lehrgangsteilnehmer auf das Konto überwiesen worden sei, vorübergehend für eigene Zwecke vom Bundeskonto abgehoben habe;
- 2.
dadurch, daß er Abhebungen über den Guthabenbetrag hinaus getätigt habe, das Bundesvermögen gefährdet, weil die Verwaltung als Kontoinhaberin für eventuelle Minusbeträge haftbar gemacht worden wäre;
- 3.
verhindert, daß Guthabenzinsen angefallen seien und deshalb dem Bund einen Schaden zugefügt;
- 4.
einen weiteren - ihm unterstellten - Beamten veranlaßt, ihm durch Mitunterschrift auf den jeweiligen Schecks die Barabhebungen zu ermöglichen.
Gegen die vorläufige Dienstenthebung und die Teileinbehaltung von Dienstbezügen hat der Beamte die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts beantragt. Er hält die Anordnungen für rechtswidrig, weil das durch § 91 BDO eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt und zudem die Maßnahme nicht begründet worden sei. Zwar habe er den durch das amtliche Konto eröffneten Kreditrahmen zeitweise für eigene Zwecke ausgenutzt, jedoch das Bundesvermögen in keiner Weise gefährdet, weil er auf seiner Dienststelle einen Scheck über einen Betrag von 15.000,- DM hinterlegt habe, der jederzeit hätte eingelöst werden können. Er habe über das vorgenannte Konto der Zollschule zunächst nur die bereits angewiesenen Beihilfeleistungen, später dann auch Beträge entnommen, für die eine Deckung durch beantragte Beihilfeleistungen nicht oder nicht in dem erforderliche Umfang vorhanden bzw. nicht zu erwarten gewesen sei. Seine Weiterbeschäftigung würde indes weder die ordnungsgemäße Tätigkeit der Verwaltung empfindlich stören noch dem Interesse des gemeinen Wohls widersprechen, so daß die vom Bundesverfassungsgericht herausgestellten Voraussetzungen für seine vorläufige Dienstenthebung nicht vorlägen.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Beschluß vom 12. September 1985 unter Aufrechterhaltung der vorläufigen Dienstenthebung die Anordnung über die Einbehaltung der besonderen Leistungen des Dienstherrn in den Monaten Juli und Dezember jeden Jahres (Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld) aufgehoben. Es hat ausgeführt: Die vorläufige Dienstenthebung sei rechtswirksam erfolgt; die Einleitungsbehörde habe hierbei insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachtet. Wegen der Art und Schwere des vorgeworfenen Dienstvergehens könne der Beamte nicht in seiner bisherigen Stellung belassen, auch nicht anderweitig als Lehrender oder in anderen Dienststellen der Verwaltung eingesetzt werden. Hingegen habe die Einbehaltungsanordnung, die zwar dem Grunde nach gerechtfertigt sei, aufgehoben werden müssen. Da die Einleitungsbehörde die Dienstbezüge des Beamten für die Monate Juli und Dezember eines jeden Jahres nicht anteilmäßig gekürzt habe, habe sie auch nicht die Einbehaltung des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes anordnen dürfen.
Mit seiner am 4. Oktober 1985 eingegangenen Beschwerde gegen den ihm am 21. September 1985 zugestellten Beschluß des Bundesdisziplinargerichts verfolgt der Beamte sein Begehren auf Aufhebung der vorläufigen Dienstenthebung weiter. Hierzu trägt er im wesentlichen vor: Eine Abwägung von Für und Wider unter Einbeziehung aller entscheidungserheblichen Aspekte habe bei der Entscheidung über die Suspendierung nicht stattgefunden. So seien nicht seine persönliche Situation, seine Motive und die Hintergründe für die Inanspruchnahme des Kontos der Zollschule berücksichtigt worden. Er befinde sich seit vielen Jahren in unverschuldeten wirtschaftlichen Schwierigkeiten, die auf einen verlustreichen Hausverkauf zurückzuführen seien. Zudem leide seine Ehefrau seit 1974 an einer unheilbaren Krankheit, so daß er auch außerhalb der Schulmedizin liegende Behandlungsmethoden habe anwenden lassen müssen. Hierfür seien erhebliche Behandlungs- und Arzneimittelkosten entstanden, wobei letztere unmittelbar hätten bezahlt werden müssen. Seine Schulden beliefen sich derzeit auf etwa 160.000,- DM. Seit Mitte 1983 habe er Vorschüsse auf zu erwartende Beihilfeleistungen von dem Konto der Zollschule abgehoben, auf das bislang unbeanstandet Beihilfeleistungen gezahlt und diese dann von ihm abgehoben worden seien. Im Verlaufe des Jahres 1984 habe er dann von dem Konto Abhebungen vorgenommen, ohne daß diesen Beträgen unmittelbar zu erwartende Beihilfeleistungen gegenübergestanden hätten. Die Abhebungen hätten zwischen 400,- bis 600,- DM, die Höchstsumme 3.000,- DM betragen, die für nicht beihilfefähige Behandlungsmethoden und nicht verordnete Arzneimittel auf Drängen seiner Ehefrau verwendet worden seien. Zur Sicherheit habe er bei der Zollschule einen von seinem Vater ausgestellten und gedeckten Scheck über 15.000,- DM zum Ausgleich des amtlichen Kontos hinterlegt. Nach dem Tode des Vaters sei dieser Scheck gegen neue Schecks ausgetauscht worden. Diese hätten eine volle Sicherheit dargestellt, so daß ein Schaden für das Bundesvermögen nicht habe entstehen können. Auf den Beamten S., der die zur Auszahlung gefertigten Schecks mitunterzeichnet hätte, habe er in keiner Weise Druck ausgeübt.
II.
Die gemäß § 79 BDO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
1.
Das Bundesdisziplinargericht hat die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung mit Recht aufrechterhalten. Diese nach § 91 BDO getroffene Anordnung setzt die ordnungsgemäße Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens sowie den begründeten Verdacht eines Dienstvergehens voraus, das überhaupt geeignet ist, das förmliche Verfahren zu rechtfertigen.
2.
Das förmliche Disziplinarverfahren ist rechtswirksam eingeleitet worden. Zwar sind der Verfahrenseinleitung keine Vorermittlungen im Sinne des § 26 BDO vorangegangen. Indes kann sich die Notwendigkeit der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens unter Verzicht auf weitere Vorermittlungen beim Verdacht eines schweren Dienstvergehens allein daraus ergeben, daß vorläufige Maßnahmen im Sinne der §§ 91 ff. BDO unumgänglich sind, eine vorläufige Dienstenthebung aber wenigstens die gleichzeitige Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens voraussetzt. So steht die Einleitung am Beginn, nicht am Schluß des Verfahrens (Beschluß vom 4. Juli 1984 - BVerwG 1 DB 22.84 -; Beschluß vom 15. Dezember 1982 - BVerwG 1 DB 29.82 - <BVerwGE 76, 48 [BVerwG 15.12.1982 - 1 DB 29/82]>; Urteil vom 2. September 1980 - BVerwG 1 D 77.79 - <BVerwGE 73, 62; ZBR 1981, 343>). Dafür, daß auf Vorermittlungen willkürlich verzichtet worden wäre, ist nichts ersichtlich. Vielmehr liegen dem Absehen von Vorermittlungen im Hinblick auf das erhebliche Gewicht des dem Beamten vorgeworfenen Dienstvergehens sachgerechte Erwägungen der Einleitungsbehörde zugrunde. Der Beamte ist auch nicht von der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens unvermittelt getroffen worden. Ihm ist vielmehr verhandlungsschriftlich am 29. April 1985 die Absicht der Einleitung eines förmlichen Disziplinarverfahrens und die Anordnung von Maßnahmen nach §§ 91, 92 BDO eröffnet und nach ordnungsgemäßer Belehrung Gelegenheit zur Abgabe von Erklärungen gegeben worden. Der Beamte hat sich alsdann zu den ihm vorgeworfenen Verfehlungen geäußert. Damit ist ihm rechtliches Gehör gewährt worden.
3.
Weitere Voraussetzung für die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung ist, daß der begründete Verdacht eines Dienstvergehens besteht, das überhaupt geeignet ist, das förmliche Verfahren zu rechtfertigen.
a)
In dem Verfahren nach § 95 Abs. 3 BDO ist zur Begründung des Verdachts eines Dienstvergehens lediglich eine summarische, d.h. ihrer Natur nach überschlägige Prüfung des Sachverhalts geboten, die anhand des bisherigen Ergebnisses unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel sowie von Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt sind. In diesem Sinne hat das Bundesdisziplinargericht das bis jetzt vorliegende Prozeß- und Beweismaterial zutreffend gewürdigt. Der Beamte gibt zu, von dem bei der Kreissparkasse V. eingerichteten Konto der Zollschule Abhebungen von Geldbeträgen für private Zwecke vorgenommen zu haben. Dabei handelte es sich nicht nur um selbstbewilligte Vorschüsse auf zu erwartende Beihilfeleistungen nach Stellung eines Beihilfeantrages, sondern auch um Auszahlungen von Beträgen vor Fertigung eines Beihilfeantrages. Diese Manipulationen im Zeitraum von Januar 1984 bis März 1985 führten schließlich zu einer Kontoüberziehung am 29. März 1985, die erst durch Hingabe eines von der Stiefmutter des Beamten ausgestellten Schecks über 15.000,- DM ausgeglichen werden konnte. Die bisherige Überprüfung hat ergeben, daß während des vorgenannten Zeitraums nur in vier Fällen Beihilfeleistungen im Gesamtwert von 3.568,- DM an den Beamten über das Konto der Zollschule gezahlt worden sind, so daß für die darüber hinaus erfolgten Geldabhebungen durch den Beamten keinerlei Rechtsgrundlage, sogar nicht einmal der Anschein der Rechtmäßigkeit gegeben war. Daran ändert auch nichts der von dem Beamten zur "Absicherung" bei seiner Dienststelle hinterlegte Scheck über 15.000,- DM, der nach dem Willen des Beamten ohnehin nicht die laufenden Kontoabhebungen ausgleichen sollte.
Ein Beamter aber, der seine dienstliche Stellung dazu mißbraucht, sich unter Ausnutzung dienstlich erworbener Kenntnisse und gegebener Möglichkeiten einen unrechtmäßigen Vermögensvorteil zu verschaffen, erweist sich als unredlich im Umgang mit amtlichen Geldern, die nur für eng begrenzte dienstliche Zwecke verwendet werden durften. Der bisher festgestellte Sachverhalt trägt die Züge einer Untreuehandlung gegenüber dem Dienstherrn, ohne daß es primär darauf ankommt, ob infolge des Mißbrauchs der erteilten Unterschriftsermächtigung und der Erschleichung von Geldleistungen dem Dienstherrn ein Vermögensschaden wirklich entstanden ist. Entscheidend ist vielmehr der Vertrauensbruch, der allein schon in der Verquickung von eigennützigen privaten Interessen und der dienstlichen Stellung als Leiter der Zollschule V. liegt. Der Beamte hat das für eine ordnungsgemäß funktionierende Verwaltung unabdingbare Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Redlichkeit untergraben und zudem das notwendige Ansehen des öffentlichen Dienstes bei der Allgemeinheit schwer beeinträchtigt, so daß die Auflösung des Beamtenverhältnisses durchaus naheliegt. Ob es letztlich erforderlich sein wird, die Höchstmaßnahme zu verhängen oder ob aufgrund der besonderen Merkmale des Einzelfalles unter Berücksichtigung möglicherweise vorhandener Milderungsgründe auf eine unterhalb der Dienstentfernung liegende Disziplinarmaßnahme erkannt werden kann, bedarf im gegebenen Fall keiner Entscheidung, da das Antragsverfahren nach § 95 Abs. 3 BDO seinem Wesen nach nur ein vorläufiges ist, in dem die Weichen nicht endgültig gestellt werden (Beschluß vom 14. März 1985 - BVerwG 1 DB 18.85 -). Jedenfalls wird das Verhalten des Beamten nach dem Ergebnis der in diesem vorläufigen Verfahren gebotenen summarischen Prüfung eine allein in die Zuständigkeit des Disziplinargerichtes fallende Disziplinarmaßnahme, zumindest also eine Gehaltskürzung (§§ 5 Abs. 1, 29 Abs. 1 BDO) nach sich ziehen.
b)
Im übrigen liegt dann die Entscheidung über Anordnung und Aufrechterhaltung der vorläufigen Dienstenthebung im pflichtgemäßen Ermessen der Einleitungsbehörde, die bei ihrer Entscheidung insbesondere auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten hat. Die im gegebenen Fall angeordnete vorläufige Dienstenthebung entspricht dieser Anforderung, denn es ist nicht ersichtlich, daß die Einleitungsbehörde die Grenzen des ihr zustehenden - pflichtgemäßen Ermessens verkannt oder überschritten, insbesondere den aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch bei Anordnung vorläufiger Maßnahmen im förmlichen Disziplinarverfahren zu beachten ist, unberücksichtigt gelassen hätte.
Nach diesem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bedarf es für die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung eines besonderen, sie rechtfertigenden Grundes, wobei die Belange des Beamten, insbesondere sein Interesse an der ungeschmälerten Fortsetzung seiner Dienstleistungen mit den dienstlichen Interessen seiner Behörde, die seiner Weiterbeschäftigung entgegenstehen, abzuwägen sind. Der mit der Suspendierung verbundene Eingriff in den Status eines Beamten ist in der Regel dann gerechtfertigt, wenn eine Weiterbeschäftigung des Betroffenen den Dienstbetrieb oder die ordnungsgemäße Tätigkeit der Verwaltung empfindlich stören oder im besonderen Maße gefährden würde (BVerfGE 46, 17 = ZBR 1978, 90 <92>; VGH Mannheim, Beschluß vom 20. Juni 1983 - DH 14/82 -). Dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist in aller Regel dann Genüge getan, wenn der Anordnung - wie hier - ein Verhalten des Beamten zugrunde liegt, das im Hinblick auf Art und Schwere des vorgeworfenen Dienstvergehens durchaus die Dienstentfernung erwarten läßt. In diesem Falle rechtfertigt das auf dem Spiel stehende Ausmaß der unmittelbaren Gefährdung oder Störung der dienstlichen Interessen und die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes es regelmäßig, die Suspendierung anzuordnen und auf diesem Wege den Zeitpunkt der Unterbindung der Amtsausübung gleichsam vorzuverlegen (Beschluß vom 16. Juli 1985 - BVerwG 1 DB 30.85 -; Beschluß vom 29. Mai 1985 - BVerwG 1 DB 24.85 -; Claussen/Janzen, BDO, 5. Aufl. § 91 Rz. 1).
Den Akten ist zu entnehmen, daß die Einleitungsbehörde vor der Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung eine sachgerechte Interessenabwägung vorgenommen hat. Eine Weiterbeschäftigung des Beamten als Lehrbeamten und Lehrenden der Zollschule V. würde Unruhe in den Lehrbetrieb hineintragen und dessen ordnungsgemäßen Ablauf in empfindlicher Weise stören, weil der Beamte das ihm vorgeworfene Dienstvergehen gerade in seiner Eigenschaft als Schulleiter begangen hat. Dies läßt ihn als ungeeignet erscheinen, Leitungs- und Lehrfunktion einstweilen fortzusetzen. Die Rücksicht auf die unmittelbare Gefährdung des Lehrbetriebes rechtfertigt im gegebenen Fall die vorläufige Dienstenthebung des Beamten von seiner bisherigen Tätigkeit. Die Schwere des Dienstvergehens steht auch einem anderweitigen Einsatz des Beamten entgegen.
c)
Die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung ist auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil sie nicht schriftlich begründet worden ist. Diese Ermessensentscheidung ist zwar grundsätzlich zu begründen (§ 39 Abs. 1 VwVfG), da anderenfalls für das Gericht und für den Beamten nicht erkennbar wird, von welchen Tatsachen die Einleitungsbehörde ausgegangen und ob das Ermessen fehlerfrei ausgeübt worden ist. Einer Begründung bedarf es nur dann nicht, soweit demjenigen, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist, oder der von ihm betroffen wird, die Auffassung der Behörde über die Sach- und Rechtslage auch ohne schriftliche Begründung ohne weiteres erkennbar ist (§ 39 Abs. 2 Nr. 2 VwVfG). Diese Regelung gilt für von der Einleitungsbehörde im förmlichen Disziplinarverfahren getroffenen vorläufigen Maßnahmen, die eine öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit einer Behörde des Bundes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG darstellt (BVerwGE 63, 256; Beschluß vom 3. Juni 1983 - BVerwG 1 DB 14.83; Beschluß vom 28. Oktober 1985 - BVerwG 1 DB 46.85 -). Im vorliegenden Fall konnte der Beamte die Überlegungen der Einleitungsbehörde hinsichtlich der Suspendierung indes bereits anläßlich der Verhandlung am 29. April 1985, also bereits vor Erlaß der vorläufigen Maßnahme, erkennen. Überdies ist ihm anläßlich der Aushändigung der Einleitungsverfügung vom 13. Mai 1985 der Grund für die Suspendierung erläutert worden, so daß es einer schriftlichen Begründung nicht bedurfte.
4.
Die Beschwerde ist daher mit der Kostenfolge aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO zurückzuweisen.
Dr. Hartmann
Sträter