Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 29.05.1985, Az.: BVerwG 1 DB 24.85
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 29.05.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 24.85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 31024
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 11.03.1985 - AZ: II BK 4/85
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung
der Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen, Pellnitz und Sträter
am 29. Mai 1985
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Fernmeldeoberinspektors Berthold ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer II - ... -, vom 11. März 1985 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
1.
Beim Bundesdisziplinargericht ist gegen den Beamten aufgrund der Einleitungsverfügung des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 15. März 1983 nach Maßgabe der Anschuldigungsschrift des Bundesdisziplinaranwalts ein förmliches Disziplinarverfahren wegen des Vorwurfs anhängig, der Beamte habe durch seine Mitgliedschaft und weitere Aktivitäten in einer verfassungsfeindliche Ziele verfolgenden Partei seine politische Treuepflicht fortgesetzt verletzt.
Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen hat den auf seinen Antrag bis zum 31. Dezember 1984 mit der Hälfte seiner Bezüge teilzeitbeschäftigten Beamten in diesem Verfahren durch Verfügung vom 3. Oktober 1984 vorläufig des Dienstes enthoben und zugleich die Einbehaltung von fünfzig vom Hundert seiner jeweiligen Dienstbezüge angeordnet.
2.
Mit seiner Eingabe vom 13. November 1984 begehrt der Beamte die Aufhebung dieser Anordnungen. Er meint, das Disziplinarverfahren sei nicht wirksam eingeleitet worden und die vorläufige Dienstenthebung zur Aufrechterhaltung eines geordneten Dienstbetriebes sei nicht erforderlich, nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unzulässig und auch der Höhe nach nicht gerechtfertigt, zumal das Einkommen seiner Ehefrau nicht berücksichtigt werden dürfe.
3.
Das Bundesdisziplinargericht hat die Anordnungen durch Beschluß vom 11. März 1985 aufrechterhalten.
4.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die rechtzeitig eingegangene Beschwerde, zu deren Rechtfertigung der Beamte sein erstinstanzliches Vorbringen wiederholt.
5.
Das Bundesdisziplinargericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
II.
Das nach § 79 BDO zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.
1.
Die Anordnung vorläufiger Dienstenthebung setzt die ordnungsgemäße Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens sowie den begründeten Verdacht eines Dienstvergehens voraus, das überhaupt geeignet ist, das förmliche Verfahren zu rechtfertigen.
Das Verfahren ist ordnungsgemäß eingeleitet worden, wie der erkennende Senat in seinem den Beamten betreffenden Beschluß vom 24. Januar 1985 - BVerwG 1 DB 49.84 -, auf den verwiesen wird, entschieden hat.
2.
Die Einleitung des förmlichen Verfahrens ist auch der Sache nach gerechtfertigt. Der Beamte gehört seit langer Zeit einer politischen Partei an, die teilweise verfassungsfeindliche Ziele verfolgt. Er setzt sich aktiv für die ihm bekannten Ziele dieser Partei ein. Hierin liegt, wie der Senat wiederholt entschieden hat (Urteile vom 10. Mai 1984 - BVerwG 1 D 7.83 - <ZBR 1984, 270; BVerwG Dok.Ber. B 1984, 250; DVBl. 1984, 1955> und vom 29. Oktober 1981 - BVerwG 1 D 50.80 - <BVerwGE 73, 263>) ein schwerwiegender und jedenfalls die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens rechtfertigender Verstoß gegen die durch das Grundgesetz und § 52 Abs. 2 BBG begründete politische Treuepflicht.
3.
Die Einleitungsbehörde hat mit der vorläufigen Dienstenthebung nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen. Diesem Grundsatz dürfte in aller Regel dann Genüge getan sein, wenn die Anordnung - wie hier - in einem Verfahren ergeht, das voraussichtlich zur Entfernung aus dem Dienst führen wird. Ist diese Voraussetzung gegeben, weil durch das zur Anschuldigung gestellte Verhalten eines Beamten das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit und damit die Grundlage des Beamtenverhältnisses als eines gegenseitigen Treue- und Pflichtenverhältnisses unheilbar zerstört ist, dann wäre die Entfernung aus dem Dienst zwingende Folge dieses Umstandes und jedenfalls nicht verhältniswidrig. Einer abschließenden Beurteilung der Auswirkungen dieser Rechtsfolge auf die vorläufige Dienstenthebung bedarf es hier aber nicht, weil die Einleitungsbehörde konkrete Störungen oder Gefährdungen des Dienstbetriebes durch den Beamten, die seine vorläufige Dienstenthebung in jedem Fall als verhältnismäßig rechtfertigen würden, glaubhaft gemacht hat. Nach diesem unbestritten gebliebenen Sachvortrag hat der Beamte schon 1980 die Herstellung und Verteilung von seinen Fall betreffenden Flugblättern vor dem Dienstgebäude der Oberpostdirektion F. wenigstens gebilligt. Im Jahre 1981 hat er im Zusammenhang mit der ihm angebotenen Übernahme in das Angestelltenverhältnis im Kollegenkreise ebenfalls über seinen Fall gesprochen. Dasselbe geschah in den Personalversammlungen seines Beschäftigungsamts am 31. Oktober 1984 und 16. April 1985, wo er seine Angelegenheit ebenfalls zur Sprache brachte. Das Disziplinarverfahren hat auch unabhängig hiervon in der Öffentlichkeit Beachtung gefunden mit zum Teil kontroversen, jedenfalls engagiert vertretenen Auffassungen. Unter diesen Umständen ist die Erwartung weiterer Störungen des Dienstbetriebes, insbesondere des Friedens auf der betroffenen Dienststelle, nicht von der Hand zu weisen, und die vorläufige Dienstenthebung verstößt jedenfalls unter diesen Umständen nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Ein Verstoß der Einleitungsbehörde gegen das ihr in diesem Zusammenhang zustehende Ermessen liegt auch nicht darin, daß die Dienstenthebung erst geraume Zeit nach der förmlichen Einleitung des Verfahrens ausgesprochen worden ist. Es ist grundsätzlich Angelegenheit der Einleitungsbehörde, wann und mit welcher zeitlichen Wirksamkeit sie die betreffenden Anordnungen erläßt. Ihr steht hierfür der gesamte Zeitraum von der Zustellung der Einleitungsverfügung bis zum Eintritt der Rechtskraft der das Verfahren in der Hauptsache abschließenden Entscheidung zur Verfügung (§§ 91, 33 Satz 4, 95 Abs. 4 BDO; vgl. hierzu Beschluß des erkennenden Senats vom 14. November 1984 - BVerwG 1 DB 45.84 - mit weiteren Hinweisen). Eine Rechtfertigung für die späte Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung kann hiernach insbesondere darin liegen, daß die Einleitungsbehörde zunächst den rechtskräftigen Abschluß eines weiteren förmlichen Disziplinarverfahrens wegen Verstoßes gegen die politische Treuepflicht durch Mitgliedschaft und weitere Aktivitäten für eine Partei mit verfassungsfeindlichen Zielen abgewartet hat.
4.
Auch die auf § 92 BDO gestützte Einbehaltungsanordnung ist mit Recht ergangen; denn die in dem Antragsverfahren nach § 95 Abs. 3 BDO gebotene, ihrer Natur nach summarische Prüfung des Sachverhalts ergibt anhand des bisherigen Ermittlungsergebnisses unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel sowie von Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt sind, den hinreichend begründeten Verdacht eines Dienstvergehens, das mit ausreichendem Grad von Wahrscheinlichkeit zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst führen wird. Daß diese Voraussetzung hier erfüllt ist, ergibt sich wegen der Mitgliedschaft des Beamten zu einer Partei mit teilweise verfassungsfeindlichen Zielen und weiterer Aktivitäten für diese Partei, an denen der Beamte festhält, aus den oben wiedergegebenen, dem Beamten offenbar bekannten Entscheidungen des erkennenden Senats. Hierauf wird Bezug genommen.
5.
Die Einbehaltungsanordnung ist auch der Höhe nach nicht fehlerhaft. Das gilt schon für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 1984, in dem der Beamte wegen seiner bis dahin geltenden Teilzeitbeschäftigung nur die Hälfte seiner Dienstbezüge erhielt, erst recht für den Zeitraum danach.
Dem Beamten standen im erstgenannten Zeitraum, wie er einräumt, nach Einbehaltung von fünfzig vom Hundert seiner wegen der Teilzeitbeschäftigung gekürzten Einkünfte noch 500 DM monatlich netto zur Verfügung. Hinzu kommen etwa 3.000 DM monatlich netto, die seine Ehefrau verdient. Entgegen der Auffassung des Beamten sind diese Bezüge bei der Bemessung der Gehaltseinbehaltung der Höhe nach zu berücksichtigen; denn sie befreien ihn von der Unterhaltspflicht gegenüber der Ehefrau und dem gemeinsamen Sohne, stehen jedenfalls dem Familienunterhalt zur Verfügung und verhindern den Eintritt einer wirtschaftlichen Notlage des Beamten auch angesichts grundsätzlich fortdauernder Alimentationspflicht des Dienstherrn. Eine gewisse Einschränkung seiner Lebenshaltung muß der Beamte sich, wie der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, im Rahmen eines voraussichtlich zur Entfernung aus dem Dienst führenden förmlichen Disziplinarverfahrens gefallen lassen. Dem Beamten bleiben bei diesen Einkünften nach Abzug von etwa 1.500 DM für Krankenversicherung, Unterstützung einer Angehörigen, Miete, Vereine und Bausparkasse für die insgesamt dreiköpfige Familie 2.000 DM monatlich netto, von denen die Familie ohne wesentliche Einschränkung ihres Lebensbedarfs existieren kann. Einen Anspruch auf volle Alimentation hat der Beamte entgegen seiner Auffassung im Zusammenhang mit der Einbehaltung von Dienstbezügen in einem förmlichen Disziplinarverfahren nicht. Das ergibt sich schon daraus, daß die Einbehaltung überhaupt zulässig ist, obwohl die nach dem jeweiligen Amt eines Beamten festgesetzten Dienstbezüge nach den Vorstellungen des Gesetzgebers ein Mindestmaß von Amtsangemessenheit darstellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.
Pellnitz
Sträter