Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 16.07.1985, Az.: BVerwG 1 DB 30.85
Vorläufige Dienstenthebung; Einbehaltung von Gehaltsteilen; Pflichtgemäßes Ermessen der Einleitungsbehörde; Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Weiterbeschäftigung des Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.07.1985
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 30.85
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1985, 12362
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 25.03.1985 - AZ: XIV BK 2/85
Rechtsgrundlagen
- § 91 BDO
- § 92 BDO
- § 95 Abs. 3 BDO
Fundstelle
- BVerwGE 83, 32 - 36
Amtlicher Leitsatz
Die Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Einleitungsbehörde, die bei ihrer Entscheidung insbesondere auch den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten hat.
Dabei sind die Belange des Beamten, insbesondere sein Anspruch auf Ausübung seines Amtes mit den dienstlichen Interessen der Einleitungsbehörde, die einer Weiterbeschäftigung des Beamten entgegenstehen können, abzuwägen.
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Sträter
am 16. Juli 1985
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde des Technischen Amtsinspektors ... gegen den Beschluß des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XIV - ... -, vom 25. März 1985 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Beamte war von 1970 bis 1979 beim Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung als sogenannter Reisegüteprüfer eingesetzt. Im Rahmen des Güteprüfdienstes gehörte es zu seinen Aufgaben, der Firma F. in W. die gegenüber dem Bundesamt die Instandsetzung beschädigter Gelenkwellen für Bundeswehrfahrzeuge vertraglich übernommen hatte, jeweils konkrete Einzelinstandsetzungsaufträge zu erteilen, bei der Firma wöchentliche Kontrollen vorzunehmen, alle instandgesetzten Gelenkwellen einer Einzelprüfung zu unterziehen und eine entsprechende Prüfbescheinigung auszustellen.
Das Landgericht K. hat den Beamten durch rechtskräftiges Urteil vom 16. Dezember 1983 wegen Vorteilsannahme in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 150 Tagessätzen zu je 50 DM verurteilt.
Der Präsident des Bundesamtes für Wehrtechnik und Beschaffung hat mit Einleitungsverfügung vom 10. Dezember 1984 dem Beamten zur Last gelegt, er habe
- 1.
von einem Auftragnehmer der Bundeswehr, mit dem er dienstlichen Kontakt hatte, pflichtwidrig Vorteile angenommen;
- 2.
seine dienstlichen Aufgaben als Güteprüfer gröblichst vernachlässigt.
Zugleich mit der Einleitungsverfügung hat die Einleitungsbehörde den Beamten vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von 10 vom Hundert seiner Dienstbezüge angeordnet.
Mit seiner Eingabe vom 21. Januar 1985 wendet sich der Beamte gegen die vorläufige Dienstenthebung und die teilweise Einbehaltung seiner Dienstbezüge und macht hierzu im wesentlichen geltend, er sei seit Bekanntwerden des Dienstvergehens nunmehr fünfeinhalb Jahre zur vollen Zufriedenheit seines Dienstherrn mit anderen Aufgaben betraut worden, weshalb von einem Vertrauensverlust nicht die Rede sein könne. Wegen seiner nur einmaligen Entgleisung und der angenommenen geringen Vorteile sei nicht mit seiner Entfernung aus dem Dienst zu rechnen.
Demgegenüber hat die Einleitungsbehörde geltend gemacht, daß ihr der volle Umfang der Verfehlungen des Beamten erst durch die Urteilsbegründung des Landgerichts K. bekanntgeworden und daraufhin dessen vorläufige Dienstenthebung betrieben worden sei. Sie habe es für unvertretbar und unverhältnismäßig gehalten, den Beamten zu einem früheren Zeitpunkt vorläufig des Dienstes zu entheben, da sie nach der ihr damals bekannten Sachlage davon ausgegangen sei, daß die eigentlichen Manipulationen von der Firma F. betrieben und der Beamte - auch wenn er seine Prüftätigkeit nicht mit äußerster Gewissenhaftigkeit durchgeführt haben sollte - getäuscht worden sei.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Beschluß vom 25. März 1985 die vorläufige Dienstenthebung des Beamten und die Teileinbehaltung seiner Dienstbezüge aufrechterhalten, weil das förmliche Disziplinarverfahren wirksam eingeleitet worden und bei summarischer Prüfung angesichts der strafgerichtlichen Feststellungen die Dienstentfernung des Beamten wahrscheinlich sei.
Mit seiner rechtzeitig eingelegten Beschwerde gegen den vorgenannten Beschluß verfolgt der Beamte sein Begehren weiter und trägt hierzu ergänzend vor: Eine Suspendierung hätte nicht erfolgen dürfen, da keine objektive Gefährdung des Dienstes durch seine Amtsausübung, insbesondere keine Wiederholungsgefahr vorliege. Angesichts seiner fünfeinhalbjährigen tadelfreien Tätigkeit nach Bekanntwerden seiner Verfehlung sei die Vertrauensbasis durchaus noch gegeben. Es bestehe auch kein überwiegendes dienstliches Interesse an seiner vorläufigen Dienstenthebung. Zu einer Dienstentfernung werde es nach Fassen eines Lösungsbeschlusses nicht kommen. Aber auch ohne einen solchen Beschluß sei die Höchstmaßnahme nicht zu erwarten, weil durchgreifende Milderungsgründe vorlägen. Die vorläufige Dienstenthebung leide zudem an Ermessensfehlern, weil der Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht außer acht gelassen und nicht die gesamte Persönlichkeit einschließlich der über ihn abgegebenen überdurchschnittlichen dienstlichen Beurteilungen gewürdigt seien.
II.
Die gemäß § 79 BDO zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
1.
Das Bundesdisziplinargericht hat die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung zu Recht aufrechterhalten. Diese nach § 91 BDO getroffene Anordnung setzt lediglich die ordnungsgemäße - hier nicht in Frage stehende - Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens sowie den begründeten Verdacht eines Dienstvergehens voraus, das überhaupt geeignet ist, das förmliche Disziplinarverfahren zu rechtfertigen.
Ein solcher Verdacht ergibt sich für die Einleitungsbehörde aus den gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO bindenden Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts K.. Hiernach steht fest, daß der Beamte in seiner Eigenschaft als Güteprüfer in den Jahren zwischen 1974 und 1979 von dem Leiter der Firma F. außer Geschenken wie Kugelschreiber, Feuerzeuge und gelegentlich eine Flasche Kognak, Whisky oder mehrere Flaschen Wein, finanzielle Zuwendungen in Form jahrelanger kostenloser Wartungen und Reparaturen seines Privatkraftfahrzeuges sowie des Erwerbs von Schlafzimmermöbeln mit Firmenrabatt zum Nettopreis von 3.500 DM nebst eines kostenlosen Transports der Nobel mit firmeneigenem Lkw angenommen hat. Als bewußte Gegenleistung für diese Vorteile übte der Beamte seine wöchentliche Kontrolltätigkeit "so kläglich aus, daß von einer ernsthaften Güteprüfung keine Rede mehr sein konnte". Bei wiederholten Besuchen nahm er überhaupt keine Begutachtung vor, sondern überließ Angestellten der Firma die Erstellung der "Prüfbestätigung", die er dann nur noch mit Dienststempel und Unterschrift versah. Während dieser Besuchszeiten zog er sich zu Zusammenkünften mit dem Firmenleiter zurück, während derer er bewirtet wurde.
Bei diesen bestehenden Verdachts gründen liegen die Anordnung und die Aufrechterhaltung der vorläufigen Dienstenthebung im pflichtgemäßen Ermessen der Einleitungsbehörde. Es besteht kein Anhalt dafür, daß diese mit der angeordneten vorläufigen Dienstenthebung die Grenzen des ihr zustehenden pflichtgemäßen Ermessens verkannt oder überschritten, insbesondere den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der auch bei Anordnung vorläufiger Maßnahmen im förmlichen Disziplinarverfahren zu beachten ist (so u.a. Weiß in Fürst, GKÖD, Bd. II, Rdnr. 44 zu § 91, Behnke, BDO, 2. Aufl., Rdnr. 9 zu § 91, Claussen/Janzen, BDO, 4. Aufl., Rdnr. 3 zu § 91, 4 zu § 92, BVerfGE 46, 17 = ZBR 1978, 90 [92]; VGH Mannheim, Beschluß vom 20. Juni 1983 - DH 14/82 -), nicht berücksichtigt hat. Dieser aus dem Rechtsstaatsprinzip herzuleitende Grundsatz gebietet in seiner hier maßgeblichen Ausprägung, daß die Belange des Beamten, Insbesondere sein Interesse, seine Tätigkeit einstweilen bis zur rechtskräftigen Beendigung des Disziplinarverfahrens fortzusetzen, mit den dienstlichen Interessen seiner Behörde, die seiner Weiterbeschäftigung entgegenstehen können, abzuwägen sind. Ist im Hinblick auf die Art und Schwere des Dienstvergehens das Vertrauensverhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn als endgültig zerstört anzusehen, so daß als Disziplinarmaßnahme nur seine Entfernung aus dem Dienst in Betracht kommt, so rechtfertigt das auf dem Spiel stehende Ausmaß der unmittelbaren Gefährdung oder Störung der dienstlichen Interessen und die Wahrung des Ansehens des öffentlichen Dienstes es regelmäßig, die Suspendierung anzuordnen und auf diesem Wege den Zeitpunkt der Unterbindung der Amtsausübung gleichsam vorzuverlegen (vgl. hierzu insbesondere BVerfG a.a.O.). Denn die Weiterbeschäftigung eines Beamten, dem nach dem Stand der gegen ihn eingeleiteten Ermittlungen das berufserforderliche Vertrauen nicht mehr länger entgegengebracht werden kann, ist dem Dienstherrn in der Regel bereits vor rechtskräftigem Abschluß des Disziplinarverfahrens nicht mehr zuzumuten. So liegt auch der vorliegende Fall.
Das dem Beamten vorgeworfene Dienstvergehen wiegt sehr schwer. Die Einleitungsbehörde ist bei Abwägung der berechtigten Belange des Beamten einerseits und der durch dessen weitere Dienstausübung entstehenden dienstlichen Nachteile andererseits mit Recht zu dem Ergebnis gekommen, daß die weitere Dienstausübung des Beamten nicht vertretbar ist. Seine vorläufige Dienstenthebung ist infolge der völligen Zerstörung des Vertrauensverhältnisses und unter Berücksichtigung des berechtigten dienstlichen Interesses der Einleitungsbehörde an der Sicherung ihres Ansehens in der Öffentlichkeit im Hinblick auf die negative Publizität, die der Fall erlangt hat, frei von sachfremden Erwägungen erfolgt. Gegenüber diesen vordringlichen dienstlichen Interessen müssen die Belange des Beamten, insbesondere dessen Anspruch auf die Ausübung seines Amtes zurückstehen.
Die Einleitungsbehörde hat auch nicht dadurch gegen das ihr in diesem Zusammenhang zustehende Ermessen verstoßen, daß sie die Dienstenthebung erst fünfeinhalb Jahre nach Bekanntwerden der Verfehlungen des Beamten zusammen mit der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens ausgesprochen hat. Der Anordnung einer vorläufigen Dienstenthebung zu einem früheren Zeitpunkt steht die Regelung des § 91 BDO entgegen, wonach Voraussetzung für eine derartige vorläufige Maßnahme die mindestens gleichzeitige wirksame Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens ist.
Erst die in dem rechtskräftigen Strafurteil getroffenen Feststellungen vermittelten der Einleitungsbehörde dann die Kenntnis, daß der Beamte über zunächst angenommene unkorrekte Arbeitsweise hinaus schwerwiegende Pflichtverletzungen begangen hat, die dieser bei den früheren Ermittlungen seiner Vorgesetzten entschieden in Abrede gestellt hatte. Vom Zeitpunkt der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens an ist es dann grundsätzlich Angelegenheit der Einleitungsbehörde, wann und mit welcher zeitlichen Wirksamkeit sie die betreffende Anordnung erläßt. Ihr steht hierfür der gesamte Zeitraum von der Zustellung der Einleitungsverfügung, §§ 91, 33 Satz 4 BDO, bis zum Eintritt der Rechtskraft der das Verfahren in der Hauptsache abschließenden Entscheidung zur Verfügung, § 95 Abs. 4 BDO (Beschluß vom 11. Februar 1985 - BVerwG 1 DB 4.85 -; Beschluß vom 14. November 1984 - BVerwG 1 DB 45.84 -; Beschluß vom 8. März 1984 - BVerwG 1 DB 7.84 -).
2.
Auch die auf § 92 BDO gestützte Einbehaltungsanordnung ist dem Grunde nach mit Recht ergangen. Die in dem Antragsverfahren nach § 95 Abs. 1 BDO gebotene, ihrer Natur nach nur überschlägliche, auf Wahrscheinlichkeitsüberlegungen beschränkte, für eingehende Beweiserhebungen oder einen Lösungsbeschluß nach § 18 Abs. 1 Satz 2 BDO, der ohnehin nur in der Hauptverhandlung möglich ist, wegen der Eigenart des Verfahrens keinen Raum lassende Prüfung des Sachverhalts ergibt anhand des bisherigen Ermittlungsergebnisses unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel sowie von Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt sind, den hinreichend begründeten Verdacht eines Dienstvergehens, das mit ausreichendem Grad von Wahrscheinlichkeit zur Verhängung der Höchstmaßnahme gegen den Beamten führen wird. In diesem Sinne hat das Bundesdisziplinargericht den bis jetzt vorliegenden Prozeßstoff zutreffend summarisch gewürdigt.
Das Dienstvergehen, dessen der Beamte hiernach verdächtig ist, wird voraussichtlich seine Entfernung aus dem Dienst zur Folge haben. Das Schwergewicht des Dienstvergehens liegt bei der dem Beamten vorgeworfenen Bestechlichkeit in Form der Annahme geldwerter Zuwendungen durch den Leiter der Firma F. im engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit seinem Güteprüfdienst. Die verbotene Vorteilsannahme in bezug auf das Amt gehört zu den schwersten Dienstpflichtverletzungen, die ein Beamter begehen kann, auch wenn sie nicht in den Formen der strafbaren einfachen oder schweren Bestechlichkeit begangen worden sein sollte. Die selbstlose, uneigennützige, auf keinerlei persönlichen Vorteil bedachte Führung der Dienstgeschäfte ist eine der wesentlichen ethischen Grundlagen des Berufsbeamtentums überhaupt. Ein Beamter, der in bezug auf sein Amt Geschenke oder sonstige Vorteile annimmt, setzt das Ansehen des Beamtentums herab und gefährdet das Vertrauen seiner Behörde in seine Zuverlässigkeit und Integrität. Denn er erweckt hierdurch zugleich den bösen Schein, für Amtshandlungen allgemein käuflich zu sein und sich bei der Ausübung seiner Dienstgeschäfte nicht an sachlichen Erwägungen zu orientieren, sondern sich auch von der Rücksicht auf den ihm zugesagten oder bereits gewährten Vorteil leiten zu lassen. Das kann im Interesse einer funktionsgerecht, zweckmäßig und sachlich orientierten Verwaltung nicht hingenommen werden.
Das Bundesverwaltungsgericht hat deshalb bei schwerer Bestechlichkeit jedenfalls dann auf Entfernung aus dem Dienst erkannt, wenn der Beamte die ihm als äquivalent des angebotenen, geforderten oder gewährten Vorteils angesonnene pflichtwidrige Handlung begangen hat. In den Fällen der einfachen Bestechlichkeit hat es bei Vorliegen mildernder Umstände von der Höchstmaßnahme abgesehen, ebenso wie auch in den Fällen der bloßen amtsbezogenen Geschenkannahme nach § 70 BBG (vgl. BVerwGE 43, 97; Urteil vom 2. März 1978 - BVerwG 1 D 56.77 -; Urteil vom 9. Oktober 1980 - BVerwG 1 D 75.79 - m.w.N.). Gewichtige Milderungsgründe sind hier aber weder dem Akteninhalt noch den Umständen des Falles zu entnehmen. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus den bisherigen überdurchschnittlichen dienstlichen Beurteilungen des Beamten. Angesichts der objektiven Schwere des Dienstvergehens kommt eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nach dem bisherigen Ermittlungsstand nicht in Betracht. Eine weitergehende disziplinare Bewertung der Gesamtpersönlichkeit des Beamten bleibt dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehalten.
3.
Da auch die Höhe der Einbehaltungsanordnung nicht erkennen läßt, daß die Einleitungsbehörde ihre fortbestehende Pflicht zur - wenngleich eingeschränkten - Alimentierung des Beamten verkannt hätte, Einwendungen insoweit auch von dem Beamten nicht erhoben werden, muß es bei der Anordnung der teilweisen Einbehaltung der Dienstbezüge des Beamten bleiben.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.
Dr. Hartmann
Sträter