Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 08.03.1984, Az.: BVerwG 1 DB 7.84
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 08.03.1984
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 DB 7.84
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1984, 18568
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 21.09.1983 - AZ: XI BK 15/83
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung
des Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz
am 8. März 1984
beschlossen:
Tenor:
Die Anordnung des Präsidenten der Oberpostdirektion K. vom 21. September 1983 betreffend die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von dreißig vom Hundert der monatlichen Dienstbezüge des Beamten wird aufrechterhalten.
Die Entscheidung über die Kosten folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
I.
Der Präsident der Oberpostdirektion K. hat mit Verfügung vom 20. Oktober 1981 gegen den Beamten das förmliche Disziplinarverfahren eingeleitet und unter Einbehaltung von dreißig vom Hundert seiner Dienstbezüge ihn zugleich vorläufig des Dienstes enthoben. Mit Verfügung vom 29. April 1983 hat die Einleitungsbehörde die Anordnung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung der Dienstbezüge zunächst wieder aufgehoben.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 21. September 1983 den Beamten wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienst entfernt. Zur Überzeugung des Bundesdisziplinargerichts steht fest, daß der Beamte im Oktober 1980 drei nicht zustellbare Postsendungen nicht an die Zuschriftenstelle zurückgegeben und im September 1980 und Januar 1981 insgesamt sechs weitere Postsendungen nicht zugestellt sowie im April 1981 einen Nachnahmebetrag von 105,70 DM und die Zustellgebühr von 1,70 DM eingezogen, diese Beträge jedoch nicht in das Zustellblatt eingetragen, sondern das Geld für sich verbraucht hat.
Gegen dieses Urteil hat der Beamte rechtzeitig Berufung eingelegt.
Der Präsident der Oberpostdirektion hat durch Verfügung vom 21. September 1983 den Beamten erneut vorläufig des Dienstes enthoben und die Einbehaltung von dreißig vom Hundert seiner Dienstbezüge angeordnet.
Der Beamte hat dagegen Antrag auf disziplinargerichtliche Entscheidung gestellt. Er macht hierzu geltend, es könne ihm nicht nachgewiesen werden, Geld unterschlagen zu haben. Im übrigen lägen aber auch Milderungsgründe vor, die seine Dienstentfernung als unverhältnismäßig erscheinen ließen, selbst wenn man unterstelle, daß er eine Unterschlagung tatsächlich begangen habe. So habe er sich in persönlichen familiären Schwierigkeiten befunden. Im April 1981 habe er von seiner Frau erfahren, daß diese von einem fremden Mann ein Kind erwarte. Das Kind sei dann Ende September 1981 geboren worden. Über diese Nachricht sei er sehr geschockt gewesen. In der Zeit dieser psychischen Ausnahmesituation sei der hier fragliche Vorfall geschehen.
Die Einleitungsbehörde hat beantragt,
den Antrag des Beamten auf Aufhebung der angeordneten vorläufigen Maßnahmen zurückzuweisen.
II.
1.
Der erkennende Senat ist für die Entscheidung gemäß § 95 Abs. 3 BDO als Gericht, das über die bereits anhängige Berufung entscheidet, zuständig (Beschluß vom 27. Oktober 1983 - BVerwG 1 D 62.83 - mit weiteren Nachweisen).
2.
Die vorläufige Dienstenthebung gemäß § 91 BDO setzt lediglich die - hier nicht in Zweifel gestellte - Ordnungsmäßigkeit der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens sowie den hier begründeten Verdacht eines Dienstvergehens voraus, das überhaupt geeignet ist, das förmliche Verfahren zu rechtfertigen. Sie liegt dann im Ermessen der Einleitungsbehörde. Es ist den Akten nicht zu entnehmen, daß diese die Grenzen des ihr zustehenden pflichtgemäßen Ermessens insoweit verkannt oder überschritten hätte. Vielmehr lassen das vom Bundesdisziplinargericht festgestellte Dienstvergehen und die verhängte Höchstmaßnahme die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens als gerechtfertigt erscheinen.
Unerheblich ist, daß die Einleitungsbehörde zeitlich nach Erlaß des Urteils des Bundesdisziplinargerichts erneut die vorläufige Dienstenthebung angeordnet hat. Es ist grundsätzlich Angelegenheit der Einleitungsbehörde, wann und mit welcher zeitlichen Wirksamkeit sie die betreffende Anordnung erläßt. Ihr steht hierfür der gesamte Zeitraum von der Zustellung der Einleitungsverfügung (§§ 91, 33 Satz 4 BDO) bis zum Eintritt der Rechtskraft der das Verfahren in der Hauptsache abschließenden Entscheidung zur Verfügung (§ 95 Abs. 4 BDO), und sie kann, wie auch die Vorschrift des § 95 Abs. 2 BDO verdeutlicht, innerhalb des genannten Zeitraumes die Anordnung wiederholt treffen und auch wieder aufheben (Beschluß vom 21. Dezember 1982 - BVerwG 1 D 107.82 - <ZBR 1983, 246>).
3.
Die nach § 92 BDO angeordnete Einbehaltung von Gehaltsteilen setzt über die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens hinaus noch weiter voraus, daß das Verfahren mit einem hinreichenden Grad von Wahrscheinlichkeit die Entfernung des Beamten aus dem Dienst zur Folge haben werde. Die Möglichkeit der Dienstentfernung (§ 11 BDO) muß nach der im Antragsverfahren nach § 95 Abs. 3 BDO gebotenen, ihrer Natur nach nur summarischen Prüfung des Sachverhalts wahrscheinlicher sein als eine geringe Disziplinarmaßnahme. Daß diese Vorausetzung hier erfüllt ist, hat die Einleitungsbehörde zutreffend angenommen. Allein die Tatsache, daß das Bundesdisziplinargericht am 21. September 1983 auf die Dienstentfernung des Beamten erkannt hat, begründe das ausreichende Maß an Wahrscheinlichkeit, zumal offensichtliche Fehler des Bundesdisziplinargerichts in der Beweiswürdigung oder in der Rechtsanwendung oder in der disziplinaren Gewichtung des dem Beamten angelasteten Dienstvergehens nicht erkennbar sind.
Die Erwartung, daß das Dienstvergehen des Beamten zu seiner Entfernung aus dem Dienst führen wird, ist gegeben. Der Senat hat wiederholt entschieden, daß der Beamte, der ihm anvertrautes Geld seiner Verwaltung zum Zwecke privaten Verbrauchs entzieht, regelmäßig das Vertrauensverhältnis zu seiner Verwaltung und die für die Ausübung seines Amtes erforderliche Achtung in unheilbarer Weise zerstört. Die Verwaltung ist auf die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Beamten beim Umgang mit öffentlichem Geld in hohem Maße angewiesen, da eine lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters nicht möglich ist. Wer daher diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muß grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen. Ausnahmen hiervor sind nach der ständigen Rechtsprechung des Senats nur möglich, wenn wegen des besonderen Charakters der Verfehlung das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn nicht unheilbar zerstört, sondern wiederherstellbar ist. Dies könnte der Fall sein bei einem Handeln aus einer unverschuldeten, unausweichlichen wirtschaftlichen Notlage, bei der einmaligen unbedachten Gelegenheitstat eines bis dahin untadeligen Beamten oder wenn die Tat sonst als Folge einer psychischen Zwangssituation des Täters zu werten wäre. Daß auch nur eine dieser Voraussetzungen hier gegeben wäre, läßt sich dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht entnehmen.
4.
Die Einleitungsbehörde hat auch bei der Bestimmung der Höhe des nach § 92 BDO einbehaltenen Gehaltsteils nicht offensichtlich ermessensfehlerhaft gehandelt. Gegen die festgesetzte Einbehaltungsquote, gegen die der Beamte keine Einwendungen erhebt, ergeben sich ausgehend von seinen ersichtlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen keine Bedenken, zumal, da er sich gewisse Einschränkungen seiner Lebenshaltung als Folge der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung eines Teils seiner Dienstbezüge gefallen lassen muß.
Dr. Hartmann
Pellnitz