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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.02.1985, Az.: BVerwG 1 DB 4.85

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.02.1985
Aktenzeichen
BVerwG 1 DB 4.85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1985, 30971
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
BDiG - 26.11.1984 - AZ: XIV BK 18/84

In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters am Bundesverwaltungsgericht Dr. Schwarz,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richters am Bundesverwaltungsgericht Sträter
am 11. Februar 1985
beschlossen:

Tenor:

Auf die Beschwerde des Bundesdisziplinaranwalts wird der Beschluß des Bundesdisziplinargerichts Kammer XIV - ... -, vom 26. November 1984 aufgehoben.

Die Anordnungen des Bundesministers ... vom 24. September 1984 über die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge werden aufrechterhalten.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlußentscheidung vorbehalten.

Gründe

1

I.

1.

Der Bundesdisziplinaranwalt legt dem Beamten mit am 29. August 1983 beim Bundesdisziplinargericht eingegangener Anschuldigungsschrift als Dienstvergehen zur Last, er habe seit 1975 seine politische Treuepflicht durch Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Partei(...) und weitere Aktivitäten für diese Partei fortgesetzt verletzt.

2

2.

Der Bundesminister ... hat in diesem von ihm mit Verfügung vom 2. Februar 1983 eingeleiteten, förmlichen Disziplinarverfahren durch Verfügung vom 24. September 1984 die vorläufige Dienstenthebung des Beamten und die Einbehaltung von 20 v.H. seiner Dienstbezüge angeordnet.

3

3.

Der Beamte begehrt mit seiner Eingabe vom 8. Oktober 1984 die Aufhebung dieser Anordnungen. Er meint, das Verfahren sei wegen nicht ordnungsgemäßer Beteiligung der zuständigen Personalvertretung in nicht zulässiger Weise eingeleitet, auch habe er sich eines Dienstvergehens nicht schuldig gemacht; die vorläufige Dienstenthebung sei mithin ebenso ermessensfehlerhaft wie die Einbehaltung eines Teiles seiner Dienstbezüge.

4

4.

Das Bundesdisziplinargericht hat die Anordnungen durch Beschluß vom 26. November 1984 aufgehoben, weil der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen als Einleitungsbehörde durch unzulässige Einstufung der Angelegenheit als "VS-Vertraulich" nach der Verschlußsachenanweisung der Bundesregierung in einer die Wirksamkeit der Einleitungsverfügung unheilbar ausschließenden Weise die Zuständigkeit des nach § 93 Abs. 1 BPersVG für diese Fälle zuständigen Ausschusses anstelle des nach § 78 Abs. 1 Ziff. 3 BPersVG bestimmten Plenums des Personalrats in unzulässiger Weise bewirkt habe.

5

5.

Der Bundesdisziplinaranwalt wendet sich mit seiner rechtzeitig eingegangenen Beschwerde, die er mit Rechtsausführungen begründet, gegen diese Ansicht. Der Beamte hat sich bisher nicht geäußert.

6

6.

Das Bundesdisziplinargericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen.

7

II.

Das gemäß § 79 BDO zulässige Rechtsmittel ist begründet. Es führt zur Aufrechterhaltung der die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Teilen der Dienstbezüge des Beamten betreffenden Anordnung des Bundesministers ... unter gleichzeitiger Aufhebung des sie aufhebenden Beschlusses des Bundesdisziplinargerichts.

8

1.

Die nach § 91 BDO getroffene Anordnung setzt die ordnungsgemäße Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens sowie den begründeten Verdacht eines Dienstvergehens voraus, das überhaupt geeignet ist, das förmliche Verfahren zu rechtfertigen.

9

Das förmliche Disziplinarverfahren ist, wie der Senat in der Sache gleichen Rubrums - BVerwG 1 DB 48.84 - durch Beschluß vom heutigen Tage entschieden hat, rechtswirksam eingeleitet worden. Auf den Beschluß wird Bezug genommen.

10

2.

Die Einleitung des förmlichen Verfahrens ist auch der Sache nach gerechtfertigt. Der Beamte gehört, wie er nicht bestreitet, seit langer Zeit der ... an. Er setzt sich aktiv für die Ziele dieser Partei ein und ist seit mehreren Jahren einer ihrer Stadtverordneten in .... Die Partei verfolgt dem Beamten bekannte Ziele, die teilweise gegen die verfassungsmäßige Ordnung der Bundesrepublik Deutschland gerichtet sind. In der Übernahme von Parteiämtern und von Kandidaturen oder Mandaten für diese Partei liegt, wie der Senat wiederholt entschieden hat(Urteile vom 10. Mai 1984 - BVerwG 1 D 7.83 - [ZBR 1984, 270, BVerwG Dok.Ber. b 1984, 250, DVBl. 1984, 955] undvom 29. Oktober 1981 - BVerwG 1 D 50.80 - [BVerwGE 73, 263]), ein schwerwiegender Verstoß gegen die politische Treuepflicht des § 52 Abs. 2 ESG. Das rechtfertigt im vorliegenden Fall wenigstens die Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens.

11

Die Einleitungsbehörde hat gegen das ihr in diesem Zusammenhang zustehende Ermessen auch nicht dadurch verstoßen, daß sie die Dienstenthebung erst geraume Zeit nach der förmlichen Einleitung des Verfahrens ausgesprochen hat. Es ist grundsätzlich ihre Angelegenheit, wann und mit welcher zeitlichen Wirksamkeit sie die betreffenden Anordnungen erläßt. Ihr steht hierfür der gesamte Zeitraum von der Zustellung der Einleitungsverfügung bis zum Eintritt der Rechtskraft der das Verfahren in der Hauptsache abschließenden Entscheidung zur Verfügung (§§ 91, 33 Satz 95 Abs. 4 BDO); vgl. hierzuBeschluß vom 14. November 1984 - BVerwG 1 DB 45.84 - mit weiterem Hinweis.

12

3.

Auch die auf § 92 BDO gestützte Einbehaltungsanordnung ist mit Recht ergangen; denn die in dem Antragsverfahren nach § 95 Abs. 3 BDO gebotene, ihrer Natur nach nur summarische Prüfung des Sachverhalts ergibt anhand des bisherigen Ermittlungsergebnisses unter Berücksichtigung der vorhandenen Beweismittel sowie von Rückschlüssen, die durch die allgemeine Lebenserfahrung gerechtfertigt sind, den hinreichend begründeten Verdacht eines Dienstvergehens, das mit ausreichendem Grad von Wahrscheinlichkeit zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst führen wird. Daß diese Voraussetzungen hier erfüllt sind, hat die Einleitungsbehörde zutreffend angenommen. Sie ergeben sich, wie ausgeführt, aus den aktiven Tätigkeiten des Beamten für eine verfassungsfeindliche Ziele verfolgende Partei, für die er sich in Kenntnis dieser Ziele bewußt weiter einsetzt, auch nachdem ihm der Inhalt der genannten Entscheidungen des erkennenden Senats bekannt geworden und er darauf hingewiesen worden ist, daß er mit der Fortsetzung seines Verhaltens seine berufliche Existenz gefährde. Unter diesen Umständen ist die aufgrund summarischer Prüfung zu stellende Prognose, der Beamte werde voraussichtlich aus dem Dienst entfernt werden, nicht zu beanstanden.

13

4.

Die Einbehaltungsanordnung ist auch der Höhe nach nicht fehlerhaft: Bei nach dem unwidersprochen gebliebenen Vorbringen der Einleitungsbehörde mit netto etwa 1.600 DM anzunehmenden Dienstbezügen, einem Kindergeld von 150 DM und monatlichen Nettoeinkünften der Ehefrau von 1.100 DM, verbleiben ihm auch nach Einbehaltung von 20 von Hundert seiner Bezüge ausreichende Mittel, um den Lebensbedarf seiner Familie mit der ihm zumutbaren Einschränkung zu befriedigen.

Dr. Schwarz
Janzen
Sträter