Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.03.1978, Az.: BVerwG 1 D 56.77
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.03.1978
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 56.77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1978, 15509
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 10.05.1977 - AZ: IV VL 49/76
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 2. März 1978 in München,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Lange,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
ferner Bundesbahnamtmann Jürgen Reif,
Postbetriebsassistentin Antonie Schmitz als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesbankamtsrats ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer IV - ... -, vom 10. Mai 1977 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er
- 1.
zum Jahreswechsel 1972/73 verbotswidrig eine goldene Armbanduhr im Wert von 1.585 DM als Geschenk in bezug auf sein Amt angenommen,
- 2.
von Mitte 1974 bis Mitte 1975 in mindestens sechs Fällen zahlreiche amtliche Schriftstücke vertraulichen Inhalts einem außenstehenden Dritten zugänglich gemacht,
- 3.
von 1971 bis 1974 eine nicht genehmigte und mit seinen Dienstpflichten nicht zu vereinbarende Nebentätigkeit ausgeübt und hierfür finanzielle Vorteile entgegengenommen habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat ihn durch Urteil vom 10. Mai 1977 aus dem Dienst entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag von 50 v.H. des erdienten Ruhegehalts auf 6 Monate bewilligt. Es hat folgendes festgestellt:
Der Beamte war bei der Landeszentralbank in Bayern u.a. Sachbearbeiter für die bankenaufsichtliche Überwachung der Teilzahlungskreditinstitute. Zu diesen Instituten gehörte die Ha.-Bank GmbH. Für diese Bank wurde 1966 ein gewisser K. als Geschäftsführer zugelassen, jedoch nur zur gemeinsamen Vertretung mit einem anderen Geschäftsführer. Sein Antrag auf Erlaubnis der Alleinvertretung wurde immer wieder abgelehnt und erst 1971 positiv beschieden. Durch die Vielzahl der Anliegen des K. hatte der Beamte dienstlich in größerem Umfang mit der Ha.-Bank als mit anderen Banken zu tun. Dies hatte zur Folge, daß sich die fachlichen Kontakte mit K. über den dienstlichen Rahmen hinaus entwickelten.
In den Jahren 1969/70 half der Beamte einem Bekannten namens H. in umfangreichen Besprechungen und Ausarbeitungen bei den Vorarbeiten für die Gründung einer Leasing GmbH. Ende 1971 gründete H., der Geschäftsführer einer Kommanditgesellschaft war, zusammen mit einer weiteren Gesellschaft und der ...-Bank GmbH die ... Leasing GmbH. Für die Leasing GmbH wurde ein Beirat bestellt, dem H. und K. sowie auf Wunsch H.s der Beamte angehörten. Der Beirat hatte die Aufgabe, die Geschäftsführung zu beraten und über solche Geschäfte zu beschließen, die den Gesamtbetrag pro Geschäft von 10.000 DM erreichten. Geschäftsführer der Leasing GmbH war H.. Die Aufgabe des Beamten bestand darin, die Kreditwürdigkeit von Kunden, die Investitionsgüter bei der Leasing GmbH mieten wollten, zu prüfen. Hatte er die Kreditwürdigkeit des Kunden bejaht, so regelte H. die Finanzierung des Geschäfts durch die Ha.-Bank, die der ausschließliche Geldgeber für die Leasinggeschäfte war. In der ersten Zeit nach der Gründung nahm der Beamte zweibis dreimal in der Woche an den Beiratssitzungen teil. Er stellte seine Mitarbeit vom Sommer 1972 bis Frühjahr 1973 ein, weil er in dieser Zeit durch seine dienstliche Inanspruchnahme verhindert war. Danach nahm er die Arbeit im Beirat wieder auf und arbeitete Rückstände auf, die ein Nachfolger H.s hatte auflaufen lassen. Erst im Jahre 1974 stellte er seine Mitarbeit im Beirat der Leasing GmbH endgültig ein. Für diese Tätigkeit im Beirat hatte er keine Genehmigung seines Dienstvorgesetzten eingeholt. Er ging ohnehin davon aus, daß ihm eine solche Genehmigung auch nicht erteilt werden konnte. Die für die Beiratsmitglieder vorgesehene Vergütung von 1.000 DM monatlich nahm er nicht an, erhielt jedoch anderweitige geldwerte Vorteile.
Seit dem Jahr 1972 war er durch einen dienstlich veranlaßten Einsatz bei der Liquidation der B.-Bank stark in Anspruch genommen und mußte seine eigentlichen dienstlichen Aufgaben nebenher erledigen und dazu häufig bis in die Nacht und sonst in seiner Freizeit arbeiten. Dazu gehörte auch die Bearbeitung von Anträgen K.s auf Erweiterung seiner Bankgeschäfte, die der Beamte trotz seiner sonstigen Belastung in angemessener Zeit erledigte. Während seines Urlaubs über das Jahresende 1972 übergab ihm die Sekretärin des K. ein Päckchen, in dem sich eine Armbanduhr befand und deren Wert er auf maximal 200 bis 300 DM schätzte. Er ging davon aus, daß sich K. für seine Bearbeitung der Antragsunterlagen und des Jahresabschlusses erkenntlich zeigen wollte. Ende Januar 1973 rief er K. an und erklärte ihm, er müsse ihm die Uhr zurückgeben, was K. jedoch abwehrte. Später erfuhr er, daß die Uhr 1.300 DM kosten solle. Nach dem Einkaufsbeleg betrug der Kaufpreis sogar 1.585 DM.
Nachdem K. den Beamten Mitte 1974 über Fusionsabsichten mit dem Bankhaus D. & Co KG vertraulich informiert und konsultiert hatte, suchte dieser ihn in den Geschäftsräumen der Ha.-Bank auf, um die Probleme der Fusion zu besprechen. Dazu nahm er aus den bei der Landes Zentralbank befindlichen Unterlagen ohne Wissen seiner Vorgesetzten die Durchschrift eines Briefs der Landes Zentralbank an das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom 4. Juli 1974 und des anhängenden Vermerks der Landes Zentralbank über den Inhalt der Verhandlung vor dem Landgericht ... vom 12. Juni 1974 über den Widerspruch des Bankhauses D. & Co KG gegen einen von der Gräfin P. vom 31. April (richtig: Mai) 1974 erwirkten Arrest sowie einen von der Landeszentralbank gefertigten Handelsregisterauszug über das Bankhaus D. & Co KG mit. In dem Schreiben ist zu dem Jahresabschluß 1973 dieses Bankhauses und dabei zu Einzelheiten eines Festgeldguthabens bei einer anderen Bank Stellung genommen worden. Auch ist die Sorge um die Entwicklung der Bank ausgedrückt worden. Dem K. gestattete der Beamte, von diesen Unterlagen Fotokopien anzufertigen und für sich zu behalten.
Im Oktober 1974 suchte er in dieser Angelegenheit K. erneut auf und nahm wiederum ohne Wissen seiner Vorgesetzten die Fotokopie eines von ihm entworfenen Schreibens der Landeszentralbank an das Bundesaufsichtsamt mit. Das Schreiben enthielt eine Stellungnahme zu dem Vorhaben K.s, zusammen mit der Ha.-Bank als persönlich haftender Gesellschafter in die D.-Bank einzutreten. Die Geschäftsentwicklung und die Kapitalverhältnisse beider Banken waren eingehend dargestellt. Die Fusion wurde befürwortet. Diese Fotokopie überließ er K.. Außerdem übergab er ihm aus gleichem Anlaß die Fotokopie eines Schreibens des Bankhauses ... D. an die Landes Zentralbank vom 12. September 1974 mit einer anhängenden Vereinbarung zwischen dem Bankhaus und dem Kaufmann Kö.. Aus diesem Schreiben ergaben sich die noch offenen Fälligkeiten des Bankhauses und weitere Einzelheiten der Geschäfts- und Kassenlage.
Im Herbst 1974 brach die ... Teilzahlungsbank ... Di. KG zusammen, bei der die Ha.-Bank eine Einlage von 1 Million DM hatte. Bei einer Gläubigerversammlung wurde eine maximale Befriedigungsmöglichkeit von 33 1/3 % angenommen. Danach erklärte K. dem Beamten, er erwäge den Aufkauf der Aktivitäten der Di.-Bank mit 50 %. Da der Beamte dies, für riskant hielt, suchte er K. ohne dienstlichen Auftrag in der Ha.-Bank auf und nahm dazu aus den Unterlagen der Landes Zentralbank in Fotokopie deren Stellungnahme vom 9. August 1974 zur Großkreditanzeige der Di.-Bank sowie der Anlage 1 zur Stellungnahme der Landeszentralbank, Hauptstelle R., zum Jahresabschluß 1973 mit. In den Unterlagen sind Kreditnehmer der Di.-Bank sowie die von ihnen in Anspruch genommenen Kredite namentlich aufgeführt; in der Stellungnahme zur Großkreditanzeige wird bei den einzelnen Kreditnehmern besonders auf ungedeckte Schecks und Wechselproteste hingewiesen; in der Stellungnahme zum Jahresabschluß wird die Besicherung der Kredite behandelt sowie die Frage, ob und inwieweit ein Ausfallrisiko besteht. Auch diese Unterlagen überließ er K..
Im Mai 1975 unterrichtete K. den Beamten davon, daß das Bundesaufsichtsamt der Ha.-Bank eine Sonderprüfung angedroht habe. Er fragte ihn nach rechtlichen Verteidigungsmöglichkeiten. Der Beamte befürchtete, daß die Sonderprüfung eine erwartete Kapitalzufuhr vereiteln und die Schließung der Ha.-Bank und damit Verluste der Einleger bewirken könnte. Deshalb übergab er K. zur Unterrichtung an Hand eines anderen Falles einer Sonderprüfung aus den Akten der Landes Zentralbank ohne Wissen seiner Vorgesetzten Fotokopien eines Schreibens des Bundesaufsichtsamts an die Geschäftsleitung des Bankhauses Sch. & M. vom 28. Oktober 1974, durch das eine Sonderprüfung des Kreditgeschäfts sowie der Eigenkapitalverhältnisse angeordnet worden war, sowie des dazu ergangenen Widerspruchsbescheids des Bundesaufsichtsamts vom 2. Dezember 1974. In dem Schreiben war die wirtschaftliche Situation des Bankhauses Sch. & M. mit detaillierten Angaben über die Eigenkapitalverhältnisse und Kredite dargestellt.
Aus der Zeitung vom 21./22. Juni 1975 erfuhr der Beamte, daß die Bank R. AG in Basel von Amts wegen geschlossen worden war. Ihm war bekannt, daß die Ha.-Bank dort Forderungen aus Festgeldeinlagen in Höhe von 1,8 Millionen DM hatte. Auf seine Veranlassung kam es zu einer dienstlichen Überprüfung der Ha.-Bank mit seiner Beteiligung am 23. Juni 1975. Mit Schreiben vom 24. Juni 1975 unterrichtete die Eidgenössische Bankenkommission das Bundesaufsichtsamt von der Schließung der R.-Bank und von Forderungen dieser Bank gegen die Ha.-Bank, die von letzterer bestritten wurden. Das Bundesaufsichtsamt bat in einem Schreiben vom 27. Juni 1975 an die Eidgenössische Bankenkommission um weitere Unterlagen. Von diesem Schriftwechsel erhielt die Landes Zentralbank Fotokopien durch das Bundesaufsichtsamt. Als der Beamte am 2. oder 3. Juli 1975 von K. in dieser Angelegenheit angerufen wurde, unterrichtete er ihn hiervon, ließ von diesem Schriftwechsel Fotokopien fertigen und gab sie dann einem Boten des K. mit. Aus Anlaß der Schließung der R.-Bank kam es schließlich im August 1975 auch zur Schließung der Ha.-Bank und im September 1975 zur Eröffnung des Konkurses.
Das Bundesdisziplinargericht hat das Verhalten des Beamten als Dienstvergehen nach § 65 Abs. 1 Nr. 2 BBG, § 5 BNV, § 70 BBG, § 61 Abs. 1 BBG, § 32 Satz 1 und 2 BBankG, § 9 Abs. 1 KWG, § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet. Zum Disziplinarmaß hat es ausgeführt, das Dienstvergehen erfordere wegen seines objektiven Gewichts die Entfernung des Beamten aus dem Dienst. Seine Motive könnten ihn nicht entscheidend entlasten. Er sei eines Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig und auch zunächst unterstützungsbedürftig. Nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sei ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 v.H. des erdienten Ruhegehalts notwendig, um seinen Lebensunterhalt zu sichern.
Der Beamte hat gegen das Urteil rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrag, die Disziplinarmaßnahme zu mildern. Hierzu trägt er im wesentlichen vor:
Gegen die Sachverhaltsfeststellungen des angefochtenen Urteils sollten Einwendungen nicht erhoben werden, auch nicht gegen die Wertung als sehr schweres Dienstvergehen. Danach könne es nur noch in einem sehr engen Rahmen auf die Hintergründe für sein schuldhaftes Verhalten und auf die Prognose seines künftigen Verhaltens ankommen. Diesen Rahmen habe das angefochtene Urteil aber nicht ausgeschöpft. Es fehle die unerläßliche Aufklärung des Hintergrunds des Dienstvergehens, der persönlichen Situation des Beamten sowie seiner Motive für das pflichtwidrige Verhalten. Wegen des weiteren Vortrags wird auf die Berufungsbegründung verwiesen.
II.
Die Berufung ist auf das Disziplinarmaß beschränkt. Die Feststellungen des Bundesdisziplinargerichts zur Tat- und Schuldfrage sowie deren disziplinarrechtliche Würdigung als Dienstvergehen sind daher für den erkennenden Senat bindend. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Der Beamte verletzte in so gravierender Weise seine Pflicht zur Verschwiegenheit, daß er nicht nur für seinen Dienstherrn, sondern auch in den Augen der Öffentlichkeit für den Bundesbankdienst untragbar ist. Er brachte die Vertrauenswürdigkeit der Bundesbank in große Gefahr, denn die anderen Banken müssen sich darauf verlassen können, daß die von ihnen der Bundesbank zugänglich gemachten Unterlagen nicht unbefugt an Dritte weitergegeben werden. Die in § 61 BBG allgemein normierte Verschwiegenheitspflicht der Beamten wird deshalb auch für den Bereich der Deutschen Bundesbank und des Kreditaufsichtswesens in § 32 BBankG und § 9 KWG noch einmal besonders unterstrichen. Der Beamte befand sich in einer gehobenen Position und galt in seinem Arbeitsgebiet als kenntnisreich. Danach bestanden für ihn keine Zweifel an der grundlegenden Bedeutung der Verschwiegenheitspflicht gerade in diesem Bereich. Die Verbreitung von Informationen über die finanzielle Situation eines Bankhauses in Kreisen der Konkurrenz kann dessen Schwierigkeiten vergrößern und sogar den Zusammenbruch des Instituts unmittelbar herbeiführen. Die vom Beamten über das Bankhaus ... D. & Co KG herausgegebenen Unterlagen zeigten erhebliche finanzielle Schwierigkeiten und konnten bei ihrem Bekanntwerden dem Bankhaus zum Verhängnis werden. Der Beamte nahm hier durch seinen Vertrauensbruch auch noch einseitig die Interessen der Ha.-Bank gegen die Interessen der D.-Bank wahr. Durch die Kenntnis der Unterlagen war K.s Stellung gegenüber der D.-Bank bei den Fusionsverhandlungen erheblich gestärkt.
Mit der Herausgabe der Unterlagen über die Di.-Bank betätigte sich der Beamte wiederum einseitig zugunsten der Ha.-Bank und zu Lasten der Gläubiger der Di.-Bank, die möglicherweise eine bessere Befriedigung hätten erhalten können. Außerdem brachte er in unverantwortlicher Weise Kreditnehmer der Di.-Bank in Gefahr, die bei Bekanntwerden ihrer Verbindlichkeiten, der Einschätzung des Ausfallrisikos und des Vorkommens von Unregelmäßigkeiten bei der Abwicklung des Zahlungsverkehrs durch ungedeckte Schecks und Wechselproteste mit Kündigung anderweitiger Kredite, Zurückziehung von Kreditzusagen, gerichtlichen Schritten, Vollstreckungsmaßnahmen und ähnlichem hätten rechnen müssen.
Für die Herausgabe von Unterlagen über das Bankhaus Sch. & M. gilt das gleiche wie im Fall des Bankhauses ... D. & Co KG. Auch hier konnte das Bekanntwerden von Einzelheiten der Geschäftslage in Kreisen der Konkurrenz zu schweren Schäden bis zur Schließung der Bank und der Schädigung ihrer Gläubiger durch Verlust der Einlagen führen. Außerdem war sein Verhalten geeignet, die in § 7 KWG normierte Zusammenarbeit zwischen der Bundesbank und dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen zu stören. Mit dieser Pflicht zur Zusammenarbeit ist es unvereinbar, wenn ein in der Bankenaufsicht tätiger Mitarbeiter der Deutschen Bundesbank eine zu beaufsichtigende Bank über Rechtsbehelfsmöglichkeiten gegen das Bundesaufsichtsamt in der geschehenen Weise berät. Wenn es dem Beamten daran ging, den Zusammenbruch der Ha.-Bank und damit die Schädigung von Einlegern zu verhindern, so hätte er bei dieser Situation gemäß seiner Verpflichtung aus § 55 Satz 1 BBG mit seinen Vorgesetzten darüber beraten müssen, wie dies geschehen könnte. Daher war er sich der Bedenklichkeit seines Vorgehens auch durchaus bewußt, anderenfalls er seine Vorgesetzten informiert hätte, zumal davon auszugehen ist, daß - wie hilfsweise unter Beweis gestellt - Dr. S. gegenüber dem Beamten geäußert hatte, er solle dafür sorgen, daß der Ha-Bank nichts passiere. Diese Äußerung konnte aber unmöglich so verstanden werden, daß der Beamte hierfür illegale Mittel einsetzen und den vom Bundesaufsichtsamt selbst angeordneten Maßnahmen entgegenwirken sollte.
Wie stark der Beamte K. begünstigte, zeigt sich schließlich daran, daß er ihm den Schriftwechsel zwischen der Eidgenössischen Bankenkommission und dem Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen überließ, in dem u.a. ausgesprochen war, daß sich Organe der Ha.-Bank strafbar gemacht haben könnten.
Diese Serie von Vertrauensbrüchen macht die Entfernung des Beamten aus dem Dienst nicht nur im Interesse des Ansehens der Deutschen Bundesbank unerläßlich, sondern auch deshalb, weil der Beamte durch sein Verhalten das für den Fortbestand des Beamtenverhältnisses unerläßliche Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn unheilbar zerstört hat. Dabei kann es - wie ebenfalls hilfsweise unter Beweis gestellt - nicht darauf ankommen, daß private Beziehungen zu K. nicht bestanden haben und der Beamte sich auch nicht als von K. abhängig gefühlt hat.
Wenn hierbei auch kein Vorteilsstreben des Beamten festgestellt ist, so verhielt er sich im übrigen jedoch nicht uneigennützig. Dies zeigt zunächst die Annahme der von K. geschenkten Uhr. Bestechlichkeit ist eine sehr schwere Dienstpflichtverletzung, die nach der Rechtsprechung der Disziplinargerichte im allgemeinen zur Entfernung aus dem Dienst führt, weil die Erhaltung eines unbestechlichen und unparteilichen Beamtentums eine Grundvoraussetzung für einen sauberen Verwaltungsbetrieb bildet. Zu den vornehmsten und selbstverständlichsten Pflichten eines Beamten gehört es deshalb, sein Amt uneigennützig zu versehen und Amtshandlungen nicht als käuflich erscheinen zu lassen (vgl. Urteil vom 17. August 1961 - BDH 2 D 48.61 - [BDH Dok.Ber. 1962, 1699]). Im Fall der Geschenkannahme für eine nicht pflichtwidrige Amtshandlung ist im Disziplinarmaß allerdings zu differenzieren. Beim Vorliegen mildernder Umstände ist ein Absehen von der Höchstmaßnahme denkbar (vgl. Urteil vom 23. Mai 1967 - BDH 2 D 2.67 - [BVerwGE 33, 18]). Abgesehen von den anderen festgestellten schweren Pflichtverletzungen belastet es aber ihn hierbei, daß er sich als Beamter in herausgehobener Position des gehobenen Dienstes beschenken ließ, der seinen Aufgabenbereich eingehend beherrschte und selbständig zu arbeiten verstand. Von einem solchen Beamten ist im besonderen Maße zu erwarten, daß er seine Dienstpflichten ernst nimmt und Anfechtungen gewachsen ist. Es kommt hinzu, daß er durch regelmäßige Wiedervorlage der Rundverfügung Nr. 30/62 vom 14. Juni 1962 immer wieder auf das Verbot der Geschenk annähme hingewiesen worden ist und daß nach einem Merkblatt über das außerdienstliche Verhalten der Angehörigen der Deutschen Bundesbank Belohnungs- oder Geldgeschenke in bezug auf die dienstliche Tätigkeit der Bank unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen sind. Unter diesen Umständen kann es den Beamten nicht entscheidend entlasten, daß bei ihm von einer korrupten Gesinnung im landläufigen Sinne nicht unbedingt gesprochen werden kann und er sich ITT. Zusammenhang mit den Erlaubnisanträgen und dem Jahresabschluß 1971 der Ha-Bank über seine dienstliche Verpflichtung hinaus für diese Bank eingesetzt hat. Mit Recht hat das Bundesdisziplinargericht deshalb schon allein wegen der Geschenkannahme die Höchstmaßnahme in Betracht gezogen.
Die Ausübung der nicht genehmigten Nebentätigkeit in dem Bewußtsein, daß eine Genehmigung verweigert würde, zeigt im Zusammenhang mit den sonst festgestellten Pflichtverletzungen das Bild eines Beamten, der sich bedenkenlos über seine Dienstpflichten hinwegsetzt, wenn es ihm zweckmäßig erscheint. Wie er in der Haupt Verhandlung vor dem erkennenden Senat eingeräumt hat, war zudem ein Interessenkonflikt zwischen seinen dienstlichen Aufgaben und den Aufgaben im Rahmen seiner Nebentätigkeit nicht auszuschließen. Einerseits mußte er im Rahmen der Bankenaufsicht darauf achten, daß die Ha.-Bank nicht durch zu riskante oder zu hohe Engagements ihre Einleger gefährdete. Andererseits hatte er es übernommen, im Geschäftsbetrieb der ... Leasing GmbH Entscheidungen zu treffen, deren Interessen der die refinanzierende Ha.-Bank beaufsichtigenden Landeszentralbank durchaus einmal widersprechen konnten.
Ein gewisser Eigennutz lag auch hier bei Ausübung dieser ungenehmigten und nicht genehmigungsfähigen Nebentätigkeit vor. Der Beamte konnte seinen gebrauchten Personenkraftwagen zu einem günstigen Preis an die Leasing GmbH verkaufen und ihn gleichwohl wie ein Eigentümer weiterhin benutzen, wobei die Leasing GmbH sämtliche Unterhalts- und Treibstoffkosten trug und er den Erlös aus dem Verkauf bei der Ha.-Bank zu einem besonders günstigen Zinssatz anlegen konnte. Die kostenlose Überlassung eines Personenkraftwagens der Mittelklasse ist als erheblicher geldwerter Vorteil zu veranschlagen.
Die Untragbarkeit des Beamten wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß er sich sonst in langjähriger Dienstzeit hervorragend bewährt hat und nach Schilderung des Zeugen Dr. K. ein kolossal aktiver Mensch sein soll, der geradezu besessen von seiner Aufgabe sei, anderen zu helfen. Seine Untragbarkeit ergibt sich nämlich aus dem objektiven Gewicht der Pflichtverletzungen, wie das Bundesdisziplinargericht richtig gesehen hat. Zwecks Wahrung der Integrität des Beamtentums muß sich der Dienstherr von einem solchen Beamten trennen. Die Zerstörung des Vertrauensverhältnisses, die sich hier aus einer Mehrzahl grob pflichtwidriger Handlungen eines Beamten in herausgehobener Position ergibt, für die aber uneingeschränkte Vertrauenswürdigkeit, unerläßlich ist, läßt die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht mehr zu.
Der erkennende Senat folgt dem Bundesdisziplinargericht auch in der Entscheidung über den Unterhaltsbeitrag. Aufgrund seiner früheren langjährigen hervorragenden Leistungen ist der Beamte einer Unterstützung nicht unwürdig. Höhe und Dauer des Unterhaltsbeitrages sind seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen angemessen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.
Lange
Dr. Hartmann