Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 14.01.1983, Az.: BVerwG 8 C 180.81

Wehrdienstpflichtiger; Kurzfristige Einberufung; Verspäteter Zugang; Vorsorgeobliegenheit; Einberufungsfrist; Wirksame Einberufung; Musterung; Nachholbarkeit der Anhörung; Wehrdienstausnahme; Arbeit beim Katastrophenschutz; Tatsächliches Dienstleisten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
14.01.1983
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 180.81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1983, 11739
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 13.05.1981 - AZ: 312 IV 81

Fundstelle

  • NVwZ 1984, 446-447 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Führt ein Verstoß des Wehrpflichtigen gegen die ihm nach § 24 Abs. 6 Nr. 2 WPflG obliegende Vorsorge dazu, daß ihn die Zustellung einer Mitteilung der zuständigen Wehrersatzbehörde, er könne kurzfristig einberufen werden, nicht rechtzeitig erreicht, so führt die Unterschreitung der Vierwochenfrist des § 13 Abs. 4 Satz 3 MustV jedenfalls dann nicht zur Rechtswidrigkeit des Einberufungsbescheides, wenn nach dessen Zustellung dem Wehrpflichtigen ausreichend Zeit verbleibt, sich auf die Einberufung einzurichten.

  2. 2.

    Zu den Voraussetzungen, unter denen eine nach § 13 Abs. 3 Satz 1 MustV erforderliche Anhörung des Wehrpflichtigen nachgeholt werden kann.

  3. 3.

    Die eine Wehrdienstausnahme begründende Mitwirkung im Katastrophenschutz ist nur gegeben, wenn der Helfer tatsächlich zur Verfügung steht und Dienst leistet.

In dem Verwaltungsstreitverfahren
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 1983
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Dr. Kleinvogel und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 13. Mai 1981 aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1

I.

Der im Jahre 1973 als wehrdienstfähig gemusterte Kläger verpflichtete sich mit Zustimmung der Landeshauptstadt München gegenüber der ... für die Dauer von zehn Jahren zum Dienst im Katastrophenschutz. Mit Schreiben vom 23. Juni 1980 erklärte er seinen Austritt aus der Freiwilligen ... und beteiligte sich in der Folgezeit nicht mehr an deren Dienst.

2

Mit Einschreiben vom 20. November 1980 unterrichtete das Kreiswehrersatzamt München den Kläger darüber, daß er als Ersatz für Ausfälle vorgesehen und seine kurzfristige Einberufung zum 5. Januar 1981 beabsichtigt sei. Der Postzusteller traf den Kläger nicht an und hinterließ einen Benachrichtigungsschein. Da der Kläger die bei der Post hinterlegte Sendung nicht abholte, wurde diese am 3. Dezember 1980 an das Kreiswehrersatzamt München zurückgesandt und traf dort am folgenden Tage ein.

3

Mit Einberufungsbescheid vom 9. Dezember 1980, der am 10. Dezember 1980 durch Niederlegung bei der Post zugestellt wurde, berief die Beklagte den Kläger zum 5. Januar 1981 ein. Mit Schreiben vom 10. Dezember 1980, dem Kläger durch Niederlegung bei der Post am 11. Dezember 1980 zugestellt, gab sie ihm Gelegenheit, sich zu der Einberufung zu äußern und etwaige der Einberufung entgegenstehende Gründe mitzuteilen. Gegen den Einberufungsbescheid legte der Kläger Widerspruch ein, den die Wehrbereichsverwaltung VI mit Bescheid vom 30. Dezember 1980 zurückwies.

4

Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger vorgetragen; Vor seiner Einberufung sei er nicht ordnungsmäßig gehört worden. Vom Wehrdienst sei er befreit, weil er weiterhin "dem Katastrophenschutz" angehöre. Aufgrund seiner Verpflichtungserklärung habe er zunächst Dienst in Löschgruppe Waldtrudering der Freiwilligen Feuerwehr München versehen. In der Löschgruppe Perlach, der er sodann aufgrund eines Wohnsitzwechsels angehört habe, sei es zu Differenzen gekommen. Sein Dienstvorgesetzter habe ihm deswegen geraten, seinen Austritt aus der Freiwilligen ... zu erklären und die Dienstuniform abzugeben.

5

In dem Glauben, nunmehr werde seine anderweitige Verwendung im Katastrophenschutzdienst erfolgen, sei er diesem Rat gefolgt. Durch die Erklärung vom 23. Juni 1980, die er vorsorglich angefochten habe, sei seine Mitgliedschaft "im Katastrophenschutz" unberührt geblieben.

6

Der Kläger hat beantragt,

den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes München vom 9. Dezember 1980 aufzuheben.

7

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

8

Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei ordnungsgemäß angehört worden. Daß ihn das Einschreiben vom 20. November 1980 nicht erreicht habe, sei von ihm selbst zu vertreten. Er habe der Verpflichtung gemäß § 24 Abs. 6 Nr. 2 WPflG zuwider nicht Vorsorge dafür getroffen, daß Mitteilungen der Wehrersatzbehörde ihn unverzüglich erreichen konnten. Darin liege ein wichtiger Grund für die gegebene geringfügige Fristunterschreitung.

9

Das Verwaltungsgericht hat der Klage durch Urteil vom 13. Mai 1981 mit der Begründung stattgegeben, der angefochtene Einberufungsbescheid sei rechtswidrig, weil er dem Kläger nicht gemäß § 13 Abs. 4 Satz 3 MustV vier Wochen vor dem Einberufungstermin zugestellt worden sei. Eine Ausnahme von dieser Frist nach § 13 Abs. 4 Satz 4 MustV greife nicht Platz, weil der Kläger die Mitteilung, daß er als Ersatz für Ausfälle vorgesehen sei, nicht erhalten habe. Darauf könne er sich berufen. Die ihm gemäß § 24 Abs. 6 Nr. 2 WPflG auferlegte Pflicht zur Vorsorge, daß Mitteilungen der Wehrersatzbehörde ihn unverzüglich erreichen können, habe er nicht verletzt. Daß er den vom Postzusteller hinterlassenen Benachrichtigungsschein bewußt unbeachtet gelassen habe, sei nicht ersichtlich. Von entscheidender Bedeutung sei, daß die Wehrersatzbehörden die ihnen gesetzten zeitlichen Beschränkungen bis zum letzten Tage ausschöpften. Zu ihren Lasten gehe daher in solchen Fällen die Wahl einer Zustellungsart, die eine sichere Zustellung nicht gewährleiste.

10

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene Revision der Beklagten, mit der diese die Verletzung materiellen Bundesrechts rügt.

11

II.

Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 144 Abs. 3 Nr. 1 VwGO). Das angefochtene Urteil beruht auf einer Verletzung von Bundesrecht (§ 137 Abs. 1 VwGO). Der Einberufungsbescheid der Beklagten ist nicht rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

12

Zutreffend geht das angefochtene Urteil davon aus, daß der Einberufungsbescheid nach § 13 Abs. 4 Satz 3 MustV vier Wochen vor dem Einberufungstermin zugestellt sein soll und daß eine Ausnahme von diesem Grundsatz nach § 13 Abs. 4 Satz 4 MustV voraussetzt, daß der als "Ersatz für Ausfälle" vorgesehene Wehrpflichtige innerhalb der in § 13 Abs. 4 Satz 3 MustV genannten Frist schriftlich über die Möglichkeit kurzfristiger Einberufung unterrichtet wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 28. Februar 1973 - BVerwG VIII C 49.72 - Buchholz 448.5 § 13 MustV Nr. 5 S. 9 [14], vom 1. März 1978 - BVerwG 8 C 99.76 - BVerwGE 55, 280 [282 f.] und vom 28. Februar 1979 - BVerwG 8 C 56.77 - Buchholz 448.5 § 13 MustV Nr. 15 S. 8 [12]). Nicht zu folgen ist jedoch der Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Kläger könne sich im Hinblick auf die vorliegende Fristunterschreitung darauf berufen, daß er eine solche Mitteilung nicht erhalten habe.

13

Die Rechtmäßigkeit eines Einberufungsbescheides wird grundsätzlich nicht dadurch berührt, daß die Unterrichtung des Wehrpflichtigen gemäß § 13 Abs. 4 Satz 4 MustV im Hinblick auf ihre Funktion, den Wehrpflichtigen schon vor der Einberufung auf diese vorzubereiten und ihm die Möglichkeit zu verschaffen, im Falle eines Hinderungsgrundes die Einberufung zu verhindern (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1970 - BVerwG VIII C 85.69 - Buchholz 448.5 § 13 MustV Nr. 3 S. 1 [2]), nach Erlaß des Einberufungsbescheides nicht mehr erfolgen kann. Mit der Vorbereitung der als "Ersatz" vorgesehenen Wehrpflichtigen auf eine kurzfristige Einberufung dient diese Unterrichtung ebenso wie die Anhörung nach § 19 Abs. 4 ZDG und nach § 13 Abs. 3 Satz 1 MustV (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 10. März 1971 - BVerwG VIII C 210.67 - Buchholz 448.5 § 13 MustV Nr. 4 S. 4 und vom 11. Juni 1975 - BVerwG VIII C 56.74 - Buchholz 448.5 § 13 MustV Nr. 10 S. 1 sowie Beschluß vom 17. Mai 1977 - BVerwG VIII B 57.76 - Buchholz 448.5 § 13 MustV Nr. 12 S. 3) sowie die in § 13 Abs. 4 Satz 3 MustV (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 23. Februar 1973, a.a.O., und vom 10. April 1974 - BVerwG VIII C 75.72 - Buchholz 448.5 § 13 MustV Nr. 7 S. 13 [14]) und § 19 Abs. 6 Satz 1 ZDG (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 30. November 1977 - BVerwG VIII C 40.76 - Buchholz 448.11 § 19 ZDG Nr. 1 S. 1 und vom 25. August 1982 - BVerwG 8 C 35.80 -) genannten Fristen dem Schutz des Wehrpflichtigen. Der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Fristunterschreitung bei der mit heilender Wirkung nachholbaren Zustellung von Einberufungsbescheiden aufgestellte Grundsatz, daß in den Fällen, in denen ein Zustellungsversuch der Einberufungsbehörde deshalb fehlgeschlagen ist, weil der Dienst- bzw. Wehrpflichtige die ihm nach § 23 Abs. 2 Satz 2 ZDG bzw. § 24 Abs. 6 Nr. 2 WPflG obliegende Pflicht verletzt hat, der Dienst- bzw. Wehrpflichtige sich hinsichtlich der von der Einberufungsbehörde zu beachtenden Fristen so behandeln lassen muß, als sei eine wirksame Zustellung erfolgt (vgl. Urteil vom 25. August 1982, a.a.O., amtl. Umdruck S. 8), gilt daher auch hier.

14

Zu Unrecht verneint das angefochtene Urteil einen Verstoß des Klägers gegen die ihm nach § 24 Abs. 6 Nr. 2 WPflG obliegende Pflicht, weil nicht ersichtlich sei, daß er den vom Postzusteller hinterlassenen Benachrichtigungsschein bewußt außer acht gelassen habe. Auch Nachlässigkeiten unterhalb der Grenzen des Vorsatzes begründen eine dem Wehrpflichtigen zurechenbare Pflichtwidrigkeit (vgl. auch § 45 Abs. 1 Nr. 6 WPflG). Grundsätzlich ist eine solche Pflichtwidrigkeit gegeben, wenn den Wehrpflichtigen eine Mitteilung der Wehrersatzbehörde nicht erreicht, obwohl die Nachricht von der an ihn gerichteten Einschreibesendung in seinen Verantwortungsbereich gelangt ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1982, a.a.O., amtl. Umdruck S. 7). Das ist nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils hier der Fall.

15

Die weitere Annahme des angefochtenen Urteils, die Verantwortung für die fehlgeschlagene Zustellung treffe die Beklagte, weil diese nicht eine die rechtzeitige Zustellung sichernde Zustellungsart gewählt habe, verkennt gleichfalls den Umfang des dem Wehrpflichtigen durch § 24 Abs. 6 Nr. 2 WPflG zugewiesenen Verantwortungsbereiches. Auch in den Fällen, in denen die Behörde die Fristunterschreitung durch die von ihr gewählte Zustellungsart mitverursacht hat, kann sich der Wehrpflichtige bei einem Verstoß gegen die ihm durch § 24 Abs. 6 Nr. 2 WPflG auferlegte Pflicht jedenfalls dann schutzwürdig nicht auf eine Fristunterschreitung berufen, wenn ihm ausreichend Zeit verbleibt, um sich auf die Einberufung einzurichten (vgl. zu § 19 Abs. 6 Satz 1 ZDG; BVerwG, Urteil vom 25. August 1982, a.a.O., amtl. Umdruck S. 8). So liegt es hier.

16

Die nach § 13 Abs. 3 Satz 1 MustV erforderliche Anhörung des Klägers ist wirksam nachgeholt worden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die unterbliebene Anhörung noch während des Widerspruchsverfahrens bis zum Gestellungszeitpunkt nachgeholt werden. Da der Normgeber davon ausgeht, daß die vorherige Anhörung einen wirksameren Schutz des Wehrpflichtigen gewährleistet als die Prüfung nachträglicher Einwendungen durch die Widerspruchsbehörde (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. März 1971, a.a.O. S. 7), entfaltet eine nachträgliche Anhörung jedoch nur dann heilende Wirkung, wenn das Kreiswehrersatzamt erkennbar macht, daß es die Frage der Einberufung des Wehrpflichtigen auf der Grundlage seiner bei der Anhörung vorgebrachten Einwendungen neu und unvoreingenommen geprüft hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Juni 1975 und Beschluß vom 17. Mai 1977, a.a.O.). Das ist hier geschehen. Soweit sich der Kläger in seinem Schreiben vom 10. Dezember 1980 und erneut im Widerspruchsschreiben vom 16. Dezember 1980 auf die Freistellung vom Wehrdienst gemäß § 13 a WPflG berufen hat, hat ihn das Kreiswehrersatzamt mit Schreiben vom 16. Dezember 1980 über die Anzeige der Landeshauptstadt München vom 4. November 1980 betreffend den Wegfall der Voraussetzungen für seine Nichtheranziehung zum Wehrdienst unterrichtet. Soweit er mit dem Widerspruch gerügt hat, ein Musterungsbescheid vom 3. Dezember 1980 liege nicht vor, hat ihm das Kreiswehrersatzamt unter dem 22. Dezember 1980 mitgeteilt, im Einberufungsbescheid sei ein Schreibfehler unterlaufen.

17

Ferner kann sich der Kläger nicht auf eine Wehrdienstausnahme nach den §§ 8 Abs. 2 Satz 1 KatSG, 13 a Abs. 1 Satz 1 WPflG berufen. Eine Wehrdienstausnahme nach diesen Vorschriften setzt - erstens - die Verpflichtung des Helfers zum Katastrophenschutzdienst auf zehn Jahre, - zweitens - die Zustimmung der zuständigen Behörde und - drittens - die Mitwirkung des Helfers im Katastrophenschutz voraus, die nur dann gegeben ist, wenn er tatsächlich zur Verfügung steht und Dienst leistet (vgl. BVerwG, Urteile vom 3. August 1977 - BVerwG VIII C 6.76 - Buchholz 448.0 § 13 a WPflG Nr. 9 S. 1 [3 f.] und vom 1. März 1978 - BVerwG 8 C 99.76 - Buchholz 448.0 § 13 a WPflG Nr. 11 S. 12 [13, 14]). Unstreitig war der Kläger jedoch im Anschluß an seine Austrittserklärung vom 23. Juni 1980 bei der Freiwilligen Feuerwehr München als einer Einrichtung des Katastrophenschutzes (vgl. § 4 Abs. 1 KatSG) nicht mehr verfügbar und hat dort nicht mehr mitgewirkt. Damit war die zu seinen Gunsten bestehende Wehrdienstausnahme weggefallen. Einer förmlichen Entbindung des Klägers von der Verpflichtung für den Katastrophenschutz oder eines Widerrufs der nach den §§ 8 Abs. 2 Satz 1 KatSG, 13 a Abs. 1 Satz 1 WPflG erteilten behördlichen Zustimmung bedurfte es nicht (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. August 1977, a.a.O. S. 5).

18

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Prof. Dr. Weyreuther
Noack
Dr. David
Dr. Kleinvogel
Dr. Silberkuhl