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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 30.11.1977, Az.: BVerwG VIII C 40.76

Anfechtung der Einberufung zum Zivildienst mit Zurückstellungsgründen; Rechtsfolge der Unterschreitung der Vierwochenfrist nach § 19 Abs. 6 S. 1 ZDG; Beseitigung einer besonderen Härte durch Aussetzung des Einberufungsbescheids statt Zurückstellung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
30.11.1977
Aktenzeichen
BVerwG VIII C 40.76
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1977, 16236
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG München - 11.03.1976 - AZ: 119 XII 75

Fundstelle

  • DokBer A 1978, 93

Amtlicher Leitsatz

Ein Einberufungsbescheid für den Zivildienst, der unter Verletzung der Sollvorschrift des § 19 Abs. 6 Satz 1 ZDG die Vierwochenfrist unterschreitet, ist in aller Regel rechtswidrig und auf Rechtsbehelf aufzuheben (wie BVerwGE 42, 26 [BVerwG 28.02.1973 - VIII C 49/72] zu § 13 Abs. 4 Satz 3 MustV).

Amtlicher Leitsatz

Ein Einberufungsbescheid für den Zivildienst, der unter Verletzung der Sollvorschrift des § 19 Abs. 6 Satz 1 ZDG die Vierwochenfrist unterschreitet, ist in aller Regel rechtswidrig und auf Rechtsbehelf aufzuheben (wie BVerwGE 42, 26 [BVerwG 28.02.1973 - VIII C 49/72] zu § 13 Abs. 4 Satz 3 MustV).

Amtlicher Leitsatz

Ein Einberufungsbescheid für den Zivildienst, der unter Verletzung der Sollvorschrift des § 19 Abs. 6 Satz 1 ZDG die Vierwochenfrist unterschreitet, ist in aller Regel rechtswidrig und auf Rechtsbehelf aufzuheben (wie BVerwGE 42, 26 [BVerwG 28.02.1973 - VIII C 49/72] zu § 13 Abs. 4 Satz 3 MustV).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der VIII. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 30. November 1977
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Arndt und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Maetzel, Türke, Noack und Lotz
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 11. März 1976 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

I.

Der Kläger, am 30. Juli 1952 geboren, am 4. März 1971 gemustert und anerkannter Kriegsdienstverweigerer, ficht seine Einberufung zum Zivildienst an.

2

Mit Bescheid des Bundesamts für den Zivildienst vom 7. März 1973 war er zur Unterstützung seiner hilfsbedürftigen Mutter bis zum 31. Dezember 1974 vom zivilen Ersatzdienst zurückgestellt worden; eine Befreiung war abgelehnt worden, weil versorgungsamtlich der Tod seines am 3. Mai 1972 verstorbenen Vaters nicht als Folge einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes anerkannt worden war.

3

Nachdem ihm seine Einberufung zum Zivildienst für den 3. Februar 1975 angekündigt worden war, beantragte der Kläger mit Schreiben vom 5. November 1974 neuerdings Zurückstellung. Seine Mutter leide an schwerem Diabetes mell. mit comatösen und hypoglukämischen Zuständen, so daß er, der Kläger, nicht länger als einen Tag außer Haus bleiben könne. Außerdem sei er als Angestellter bei der Kreissparkasse St. beschäftigt und nehme am Sparkassenfachlehrgang 1973/74 für den gehobenen Sparkassendienst teil. Den ersten Teil dieses Lehrgangs, der als einjähriger Fernkurs geführt werde, habe er bereits abgeschlossen; der zweite Teil sei ein am 7. Januar 1975 beginnender Vollehrgang, der ein halbes Jahr dauere. Dieser Vollehrgang werde in M. abgehalten, was für ihn sehr vorteilhaft sei, da St. nur 25 km von M. entfernt liege.

4

Mit Einberufungsbescheid vom 7. Januar 1975 wurde der Kläger für die Zeit vom 12. Februar 1975 bis 30. April 1976 zum Zivildienst beim Sozialamt M., Abteilung Altenheime, einberufen. In dem Bescheid wurden Wohnung in der dienstlichen Unterkunft und Teilnahme an der Gemeinschaftsverpflegung angeordnet. Mit Schreiben vom 18. Januar 1975, eingegangen am 24. Januar 1975, erhob der Kläger Widerspruch und legte er u.a. eine Bescheinigung der Bayerischen Verwaltungsschule - Sparkassenseminar - vom 21. Januar 1975 vor, wonach der fünfmonatige geschlossene Lehrgang für den gehobenen Sparkassendienst vom 7. Januar bis 12. Juni 1975 und die anschließende schriftliche und mündliche Sparkassenfachprüfung vom 23. Juni bis Ende Juli 1975 stattfänden.

5

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 1975 wies das Bundesamt für den Zivildienst den Widerspruch zurück. Zugleich wurde durch den Widerspruchsbescheid die "Vollziehbarkeit des Einberufungsbescheids ... für die Zeit vom 12. Februar 1975 bis zum 31. Juli 1975 ausgesetzt, damit der Widerspruchsführer Gelegenheit hat, seine Ausbildung für den gehobenen Sparkassendienst ... bei der Bayerischen Verwaltungsschule zu beenden. Der Widerspruchsführer hat ohne Aufforderung seinen Dienst am 1. August 1975 bei der im Einberufungsbescheid genannten Dienststelle anzutreten." Schließlich wurde in dem Entscheidungssatz des Widerspruchsbescheides noch ausgesprochen, nach Dienstantritt werde die Dienstzeit des Widerspruchsführers durch das Bundesamt für den Zivildienst neu festgesetzt werden.

6

Auf Antrag des Klägers hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Auf die Klage hat es den Einberufungsbescheid und den Widerspruchsbescheid aufgehoben, im wesentlichen aus den folgenden Gründen:

7

Gegenstand der Prüfung sei allein der Einberufungsbescheid, wie er sich nach Abschluß des Verwaltungsverfahrens darstelle. Daß die Beklagte sich nach Klageerhebung mit Schriftsatz vom 11. September 1975 bereiterklärt habe, den Kläger statt nach M. nach seinem Wohnort St. einzuberufen, sei außer Betracht zu lassen, da es sich bei dieser Äußerung um eine bloße Absichtserklärung handle, die noch der Umsetzung durch einen Bescheid bedürfe. Gegenüber der Einberufung nach M. könne sich der Kläger auf Zurückstellungsgründe berufen. Soweit wirtschaftliche Schwierigkeiten entstehen könnten, seien der Kläger und seine Mutter zwar auf das Untferhaltssicherungsgesetz zu verweisen. Wegen der schweren Zuckerkrankheit seiner Mutter müsse der Kläger aber rasch erreichbar sein. Das sei bei einer Einberufung nach M. nicht der Fall, zumal dienstliche Unterkunft und Gemeinschaftsverpflegung angeordnet, worden seien. Ob eine besondere Härte auch gegeben wäre, wenn der Kläger statt nach M. nach St. einberufen würde, sei nicht zu erörtern. Ein ins Gewicht fallender Unterschied der dann eintretenden Situation und der derzeit ganztägigen Berufstätigkeit bei der Kreissparkasse St. sei jedoch nicht zu erkennen. Da beim Bayerischen Roten Kreuz St., zu dem der Kläger dann einberufen würde, Unterkünfte für Zvildienstleistende fehlten, müßte dem Kläger Heimschlaferlaubnis erteilt werden. Auch sonst würde die Beklagte nach ihrer Ankündigung dann die besonderen Verhältnisse berücksichtigen.

8

Gegen dieses Urteil hat die Beklagte die zugelassene Revision eingelegt. Sie rügt Verletzung formellen und materiellen Bundesrechts, insbesondere des § 108 Abs. 1 VwGO und des § 19 Abs. 3 des Zivildienstgesetzes - ZDG -, Die Erklärung des Bundesamts für den Zivildienst vom 11. September 1975, den Kläger nach seinem Wohnort St. einzuberufen, sei eine verbindliche Zusage gewesen, deren Nichtberücksichtigung durch das Verwaltungsgericht gegen § 108 Abs. 1 VwGO verstoße. Das Verwaltungsgericht habe auch unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht nicht geprüft, ob die in M. verheiratete Schwester des Klägers die Versorgung und Betreuung der Mutter hätte übernehmen können. Es hätte auch ein ärztliches Gutachten dazu einholen müssen, ob und gegebenenfalls für wie lange sich die Mutter hätte selbst versorgen können. Da der Dienstpflichtige nach § 19 Abs. 3 ZDG keinen Anspruch auf Leistung des Zivildienstes am Wohnort oder in dessen Nähe habe, könne die (hier geringe) Entfernung des Einberufungsorts vom Wohnort nicht zur Begründung einer besonderen Härte herangezogen werden.

9

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 11. März 1976 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

10

Der Kläger läßt sich nicht vertreten.

11

II.

Die zulässige Revision hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat der Klage gegen den Einberufungsbescheid vom 7. Januar 1975 und den Widerspruchsbescheid vom 2. Juni 1975 jedenfalls im Ergebnis mit Recht stattgegeben (vgl. § 144 Abs. 4 VwGO). Denn diese Bescheide sind deswegen rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil der Einberufungsbescheid nicht wie in § 19 Abs. 6 ZDG in der hier anzuwendenden Fassung vom 9. August 1973 (BGBl. I S. 1015) mit Änderungen bis durch das Gesetz vom 7. August 1974 (BGBl. I S. 1881) vorgesehen mindestens 4 Wochen vor dem Einberufungstermin ergangen ist.

12

Nach § 19 Abs. 6 Satz 1 ZDG soll der Einberufungsbescheid mindestens 4 Wochen vor dem Einberufungstermin ergehen. Diese Frist ist nicht eingehalten. In dem Tatbestand des verwaltungsgerichtlichen Urteils ist zwar ausgeführt, das Datum der Versendung des Einberufungsbescheides vom 7. Januar 1975 sei nicht feststellbar. Der Bescheid ist aber erst am 18. Januar 1975, also weniger als 4 Wochen vor dem Gestellungstermin des 12. Februar 1975, dem Kläger zugegangen. Das hat dieser bereits in seinem Widerspruchsschreiben vom 18. Januar 1975, das sich in den vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Behördenakten der Beklagten befindet, so vorgetragen, ohne daß dem widersprochen worden wäre. Überdies findet sich in diesen Behördenakten ein nach Stempelvordruck ausgefüllter Vermerk, der dafür spricht, daß der Einberufungsbescheid am 15. Januar 1975 (als Einschreiben) zur Post gegeben worden ist (vgl. § 4 Abs. 1 VwZG).

13

Daß der Einberufungsbescheid nicht rechtzeitig ergangen ist (§ 19 Abs. 6 Satz 1 ZDG), hat vorliegend zur Folge, daß er rechtswidrig und auf Klage hin aufzuheben ist. § 19 Abs. 6 Satz 1 ZDG ist zwar nur eine Sollvorschrift. Zu der vergleichbaren Sollvorschrift in § 13 Abs. 4 Satz 3 der Musterungsverordnung - MustV - (damals in der Fassung vom 6. Februar 1963 [BGBl. I S. 113], jetzt in der Fassung vom 5. März 1975 [BGBl. I S. 671]) ist in BVerwGE 42, 26 aber ausgesprochen worden, daß ein Einberufungsbescheid, der unter Verstoß gegen sie die Vierwochenfrist unterschreitet, in aller Regel rechtswidrig und auf Rechtsbehelf aufzuheben ist. Das muß auch zu § 19 Abs. 6 Satz 1 ZDG gelten. Die in BVerwGE 42, 26 [BVerwG 28.02.1973 - VIII C 49/72] gezogene Folgerung ist zwar auch damit begründet worden, daß in § 13 Abs. 4 Sätze 4 und 5 MustV Ausnahmen positiv-rechtlich geregelt sind. Diesen Vorschriften vergleichbare Regelungen enthält das Zivildienstgesetz nicht. § 19 Abs. 6 Satz 1 ZDG ist aber wie § 13 Abs. 4 Satz 3 MustV eine Schutzvorschrift für den Pflichtigen. Sie mildert den Eingriff der Einberufung, indem sie zugunsten des Zivildienstpflichtigen eine Schutzfrist festsetzt. Aus rechtsstaatlichen Gründen ist die Frist daher ebenso ernst zu nehmen und nur in Ausnahmefällen eine Abweichung zuzulassen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (vgl. BVerwGE 42, 26 [BVerwG 28.02.1973 - VIII C 49/72] [28]). Mit der genannten Entscheidung ist allerdings eine Einschränkung dahin zu machen, daß "Pannen", die zu einer geringen Unterschreitung der Frist führen, als ein solcher wichtiger Grund für eine Fristunterschreitung anzusehen sind. "Auf Pannen beruhen indes nur solche Fristunterschreitungen, die durch Umstände verursacht sind, die außerhalb des Verantwortungsbereichs der Behörde liegen. Dazu zählen Postversäumnisse, verspätete Zustellung ins Ausland und ähnliches" (BVerwGE 42, 26 [BVerwG 28.02.1973 - VIII C 49/72] [29]). Derartige Umstände, die außerhalb des Verantwortungsbereichs der Behörde lägen, sind vorliegend nicht ersichtlich. Die Behörde konnte nicht damit rechnen, bei normalem Geschäftsablauf der Post werde der Bescheid dem Kläger noch rechtzeitig zugehen.

14

Im übrigen ist auch § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - vom 25. Mai 1976 (BGBl. I S. 1253) im Falle des Klägers jedenfalls deshalb nicht einschlägig, weil dieses Gesetz erst am 1. Januar 1977 in Kraft getreten ist.

15

Bei dieser Sachlage muß das der Klage stattgebende Urteil des Verwaltungsgerichts bestätigt werden, ohne daß es auf weitere in dem Urteil oder von der Revision aufgeworfene Rechtsfragen noch in entscheidungserheblicher Weise ankommt. Es braucht insbesondere nicht mehr entschieden zu werden, ob die Erklärung des Bundesamts für den Zivildienst in dessen Schriftsatz vom 11. September 1975, es sei "mittlerweile sichergestellt, daß der Kläger an seinem Wohnort, nämlich beim Kreisverband St. des Bayerischen Roten Kreuzes, Zivildienst leisten kann", eine bloße Absichtserklärung darstellte, wie das Verwaltungsgericht meint, oder ob darin eine rechtsverbindliche, im anhängigen Verfahren zu berücksichtigende Änderung des Einberufungsbescheides vom 7. Januar 1975 bezüglich des Diensteintrittsorts (§ 19 Abs. 5 Satz 1 ZDG) lag.

16

Weiter kann offenbleiben, ob dem Kläger in dem vorgesehenen Gestellungstermin, dem 12. Februar 1975, auf den die Beurteilung in zeitlicher Hinsicht abzustellen hat, wegen seiner damaligen Ausbildung für den gehobenen Sparkassendienst ein Zurückstellungsgrund nach § 11 Abs. 4 Satz 2 Nr. 3 Buchst. a ZDG zustand und ob und wie sich das bejahendenfalls auf die Rechtmäßigkeit des Einberufungsbescheides ausgewirkt hätte. Auf die Frage eines Zurückstellungsgrundes wegen dieser Ausbildung oder gegebenenfalls eines selbständigen Ausbildungsabschnitts, die der Kläger im gerichtlichen Verfahren nicht mehr eigens angesprochen hatte, ist das Verwaltungsgericht wohl deswegen nicht mehr eingegangen, weil die Widerspruchsbehörde durch Aussetzung der Vollziehung des Einberufungsbescheides bis zum 31. Juli 1975 dem Kläger Gelegenheit gegeben hatte, die Ausbildung abzuschließen und die Prüfung abzulegen. Ob es rechtlich zulässig ist, eine tatbestandlich etwa vorliegende besondere Härte auf andere Weise als durch Zurückstellung zu beseitigen, hat das Bundesverwaltungsgericht zwar für Härten von kürzerer Dauer bejaht, für solche von längerer Dauer aber bisher nicht abschließend entschieden (vgl. Urteil vom 30. November 1972 - BVerwG VIII C 38.72 -).

17

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.

Arndt
Maetzel
Türke
Noack
Lotz