Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.11.1982, Az.: BVerwG 1 D 115.81
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.11.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 115.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 17591
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 24.09.1981 - AZ: X VL 72/81
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung vom 23. November 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Postamtmann Günter Hesse, Posthauptsekretär Rainer Hamenstädt als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt, als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Postbetriebsinspektors a.D. ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 24. September 1981 hinsichtlich der Disziplinarmaßnahme und im Kostenpunkt aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Ruhestandsbeamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Entscheidungsgründe
I.
Das Amtsgericht - Schöffengericht - ... hat den Ruhestandsbeamten am 20. Mai 1980 wegen fortgesetzter Abgabenüberhebung und fortgesetzter Untreue in Tateinheit mit fortgesetzter Wertzeichenfälschung - Vergehen gemäß §§ 353 Abs. 1, 266 Abs. 1, 148 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) - zu einer Gesamtgeldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt.
Das Bundesdisziplinargericht hat dem Ruhestandsbeamten wegen desselben Sachverhalts durch Urteil vom 24. September 1981 unter Zubilligung eines Unterhaltsbeitrages das Ruhegehalt aberkannt. Es hat unter Bindung an die Tat- und Schuldfeststellungen des rechtskräftigen Strafurteils (§ 18 Abs. 1 Satz 1 Bundesdisziplinarordnung - BDO -) folgenden Sachverhalt festgestellt:
Zu den dienstlichen Aufgäben des Ruhestandsbeamten, der seinerzeit als Schalterbeamter beim Postamt A. eingesetzt war, gehörte u.a. die Entgegennahme von Briefen und Päckchen, die Vermittlung von Ferngesprächen und die Abrechnung der Geldbeträge, die aus den Kassetten der beim Postamt installierten Münzwertzeichengeber stammten.
1.
Was die Entgegennahme von Briefen und Päckchen anlangt, so hatte der Ruhestandsbeamte, sofern die Postkunden die aufgelieferten Sendungen nicht schon selbst freigemacht hatten, die betreffenden Gebühren zu erheben, zu verbuchen und in die Schalterkasse zu legen sowie in entsprechendem Wert Briefmarken auf die Sendungen zu kleben. Am 21. Dezember 1978 verklebte er auf drei entgegengenommenen Päckchen im Gesamtwert von 6 DM Postwertzeichen, die nicht postfrisch und ungebraucht, sondern bereits verwendet worden und demgemäß schon entwertet waren. Gleichwohl nahm er von den Postkunden die Gebühren entgegen, verbuchte sie aber nicht. Ob er das Geld für sich selbst behielt, ist nicht geklärt. Die Möglichkeit, daß er das Geld zur Kasse legte, um einen Fehlbetrag gering zu halten, ist nicht auszuschließen. Die auf den verklebten Postwertzeichen erkennbaren Entwertungsmerkmale überdeckte er jeweils durch einen neuen Stempelaufdruck.
2.
Bei der Vermittlung von Ferngesprächen hatte der Ruhestandsbeamte die Gesprächseinheiten von einem Gebührenzähler abzulesen, anhand einer Tabelle die entstandene Gebühr zu errechnen, diese vom Postkunden einzuziehen, in die Schalterkasse zu legen und zu verbuchen.
Da der Ruhestandsbeamte in Verdacht geraten war, überhöhte Fernsprechgebühren zu erheben, wurden auf Veranlassung der Betriebssicherung am 22. und am 23. Dezember 1978 insgesamt vier Kontrollgespräche am Schalter des Ruhestandsbeamten und durch dessen Vermittlung geführt. Bei drei dieser Gespräche bestätigte sich der Verdacht: Statt 2,53 DM erhob er 3,22 DM, statt 2,99 DM 3,45 DM und statt 9,89 DM 10,81 DM als Gebühr und quittierte dem Postkunden den erhobenen und gezahlten Betrag auch. In das Einnahmebuch der von ihm geführten Schalterkasse trug er jeweils aber nur die in Wahrheit geschuldete Gebühr ein. Den Mehrbetrag eignete er sich aber nicht selbst zu, sondern brachte auch ihn zur Kasse, um einen Kassenminderbetrag möglichst niedrig zu halten.
Das Bundesdisziplinargericht hat in diesem Sachverhalt Verletzungen der Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung, zu achtungs- und vertrauenswürdigem dienstlichen Verhalten und zur Beachtung dienstlicher Vorschriften gesehen (§§ 54 Satz 2 und 3, 55 Satz 2 Bundesbeamtengesetz - BBG -) und diese Pflichtverletzungen als ein vorsätzliches Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG gewertet. Zum Disziplinarmaß hat es sich auf den Standpunkt gestellt, daß sich der Ruhestandsbeamte, wenn er sich noch im aktiven Dienstverhältnis befände, als Beamter untragbar gemacht hätte und aus dem Dienst zu entfernen gewesen wäre. Deshalb sei nun die Aberkennung des Ruhegehalts geboten (§§ 5 Abs. 2, 12 Abs. 2 BDO). Eines Unterhaltsbeitrages sei der Ruhestandsbeamte im Hinblick auf seine lange und im wesentlichen unbeanstandete Dienstzeit nicht unwürdig, in Höhe des gesetzlichen Höchstbetrages und auf die Dauer von zwölf Monaten auch bedürftig.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Ruhestandsbeamte mit seiner rechtzeitig eingelegten Berufung, mit der er eine mildere Disziplinarmaßnahme beantragt und zu deren Begründung er geltend macht: Bei Aberkennung des Ruhegehalts wären er selbst und seine Frau auf deren geringe Rente und auf seine Kriegsbeschädigtenrente angewiesen, die zum Lebensunterhalt aber nicht ausreichten. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit käme jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht in Betracht, da sowohl seine Ehefrau als auch er selbst als Schwerbehinderte mit einer Minderung der Erwerbstätigkeit um jeweils achtzig vom Hundert anerkannt worden seien. Es komme hinzu, daß er seine bisherige Dienstwohnung verlassen müßte, was insbesondere für seine schwerkranke Frau eine besondere Härte bedeuten würde. Seine drei Kinder seien zu einer finanziellen Unterstützung nicht in der Lage, da sie selbst eigene Familien mit Kindern zu versorgen hätten. In keinem Falle habe er Geld aus der Postkasse an sich genommen.
II.
Die Berufung hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Einstellung des Verfahrens.
Sie ist vom Antrag und vom Inhalt ihrer Begründung her auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt mit der Folge, daß die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts und die Würdigung dieser Feststellungen als Dienstvergehen für den Senat bindend sind. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme selbst zu befinden.
Ein Zugriff auf amtlich anvertraute Gelder wiegt sehr schwer. Vertrauen in Redlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten sind unabdingbare Voraussetzungen für eine geordnete und funktionstüchtige Verwaltung. Der Dienstherr muß sich darauf verlassen können, daß sich seine Beamten strikt an die dienstlichen Anweisungen halten und ihren Dienst nicht zum eigenen Vorteil nutzen. Auch der Postkunde muß davon ausgehen können, daß er korrekt und uneigennützig bedient wird, daß ihm insbesondere auch keine über die amtlichen Gebührensätze hinausgehenden Geld- oder sonstigen Leistungen abverlangt werden. Wird der Postbenutzer in dieser Erwartung enttäuscht, so wird sein Vertrauen in die Postverwaltung, auf deren Inanspruchnahme er wie alle anderen Mitbürger in vielen Fällen zwangsläufig angewiesen ist, schwer erschüttert. Darunter leidet das Ansehen der Verwaltung überhaupt, zumal aus dem Fehlverhalten eines einzelnen Beamten oftmals verallgemeinernde Rückschlüsse auf die Beamtenschaft insgesamt gezogen werden. Auf Ansehen und Anerkennung aber ist die Verwaltung im Interesse ihrer Funktions- und Leistungsfähigkeit und damit im Interesse der Allgemeinheit angewiesen. Beamte, die sich der Überhebung von Post- oder Fernmeldegebühren schuldig gemacht haben, sind daher schon wiederholt aus dem Dienst entfernt worden (BVerwGE 33, 16 [BVerwG 11.05.1967 - I D 5/67]).
Dasselbe gilt von der Wiederverwendung von Postwertzeichen: Auch in Fällen, in denen Beamte entwertete Postwertzeichen zum eigenen Vorteil wiederverwendet haben, ist dieses Verhalten unabhängig von der Höhe des erlangten Betrages als ein so schwerer Vertrauensbruch angesehen worden, daß grundsätzlich auf die Höchstmaßnahme erkannt worden ist. Aus dem Tathergang wurde auf eine erhebliche kriminelle Intensität geschlossen, da der langwierige Vorgang, wie ihn das Ablösen, Neuverkleben und wiederholte Abstempeln der Wertzeichen erfordert, genügend Zeit und Gelegenheit bietet, dem Beamten das Unrecht seines Tuns klar vor Augen zu führen (BDHE 1, 53). Auch auf diese Fälle ist die Grundsatzrechtsprechung zu Unterschlagungsdelikten im Dienst anzuwenden, da die Verwendung entwerteter Briefmarken nichts anderes als einen verdeckten Zugriff auf die in amtlicher Eigenschaft eingenommenen und zu verwahrenden Gelder darstellt (Urteil vom 14. Januar 1981 - BVerwG 1 D 107.79 - [BVerwG Dok.Ber. B 1981, 145]).
Indessen ist dem Beamten ein Zugriff auf Geld aus der von ihm verwalteten Postschalterkasse nicht nachzuweisen. Wie das Bundesdisziplinargericht in Übereinstimmung mit dem rechtskräftigen Strafurteil festgestellt hat, hat sich der Ruhestandsbeamte von den von ihm eingenommen Fernsprechgebühren auch denjenigen Teil nicht selbst zugeeignet, den er zu Unrecht erhoben hatte, sondern er hat die entgegengenommenen Fernsprechgebühren in voller Höhe zur Kasse gebracht, um einen Minderbetrag niedrig zu halten. Dasselbe gilt für die Wiederverwendung bereits gestempelter Postwertzeichen; auch in diesen Fällen ist nicht auszuschließen, daß er die von den Postkunden gezahlten Gebühren in die Kasse gelegt und dort gelassen hat, um Kassenminderbeträge nicht aufkommen oder deren Höhe doch so niedrig wie eben möglich zu lassen. Zugunsten des Ruhestandsbeamten muß hiervon auch in diesem Fall ausgegangen werden. Die Gefahr derartiger Fehlbeträge lag nicht so ganz fern: Der Ruhestandsbeamte war damals bereits vierundsechzig Jahre alt, er war des öfteren, teils über längere Zeit hinweg, dienstunfähig erkrankt, eine Minderung seiner Erwerbsfähigkeit war schon im Oktober 1976 mit siebzig vom Hundert anerkannt worden. Das macht seine Einlassung in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung verständlich, er habe sich im Dienst überfordert gefühlt. Daß er aus Alters- und Gesundheitsgründen seinem Dienst physisch und psychisch nicht mehr bis ins Letzte gewachsen war, daß es ihm zuweilen insbesondere an der für den Schalter- und Kassendienst unerläßlichen Konzentrationsfähigkeit fehlte, liegt zumal aber auch deshalb nahe, als seine Ehefrau seit Jahren nervlich schwer krank und er deshalb genötigt war, den Familienhaushalt weitgehend selbst zu versorgen.
Der frühere Bundesdisziplinarhof und auch die Disziplinarsenate des Bundesverwaltungsgerichts haben in der disziplinaren Bewertung von Kassenverfehlungen, die dem Ausgleich bereits entstandener oder jedenfalls doch befürchteter Minderbeträge dienten, keinen grundsätzlichen Unterschied zum direkten Zugriff auf amtliche Kassengelder gesehen. Auch bei solchen Kassenverfehlungen, deren Ziel das Vermeiden oder das Geringhalten von Fehlbeträgen war, wurde vielmehr die disziplinare Höchstmaßnahme grundsätzlich für geboten gehalten. Voraussetzung dieser Rechtsprechung war die Erwägung, daß auch der um Ausgleich, um Verminderung oder um Verschleierung von Fehlbeträgen bemühte Beamte Geld seines Dienstherrn seinem eigenen Vermögen zuführt; und zwar jedenfalls mittelbar dadurch, daß er sich in eben dem Umfang seiner Verantwortung und damit seiner persönlichen Haftung entzieht (BVerwGE 53, 256 [257]). In dem Bestreben um Freistellung von persönlicher Haftung oder um deren Verringerung wird derselbe auf finanziellen Vorteil bedachte egoistische Zug gesehen, der auch dem direkten Zugriff auf amtliche Gelder zugrunde liegt und der den unredlich handelnden Beamten vertrauensunwürdig und für den öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar macht. Der Begriff des egoistischen Zuges in diesem Sinne geht mithin ebenso wie der der Zueignung im Sinne der §§ 246 StGB, 350 StGB a.F. von der Verpflichtung zum Ersatz der verursachten Fehlsumme aus (vgl. BGHSt 9, 348; 24, 115) [BGH 04.03.1971 - 4 StR 535/70]. Besteht eine solche Ersatzpflicht indessen nicht, so kann auch von dem für die Gleichstellung vorausgesetzten egoistischen Zug nicht gesprochen werden. Das aber rechtfertigt es nicht mehr, auch auf diese Fälle ohne weiteres die Rechtsprechung zum Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld zu übertragen. Vielmehr kann es geboten sein, von der bei vorsätzlichen Verstößen gegen grundlegende Pflichten des Kassen- und Rechnungswesens regelmäßig in Betracht kommenden disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalles eine geringere Disziplinarmaßnahme ausnahmsweise vertretbar erscheinen lassen (Urteil vom 29. April 1981 - BVerwG 1 D 25.80 -; Urteil vom 15. September 1981 - BVerwG 1 D 49.80 -; Urteil vom 16. März 1982 - BVerwG 1 D 13.81 -). Das ist hier der Fall.
Nach der zum Zeitpunkt der Verfehlungen des Ruhestandsbeamten gültigen Verfügung des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 29. August 1978 - 415 - 4 7160 - 1 -, deren Kenntnis bei den von ihr betroffenen Bediensteten schon wegen des mit dem Inkrafttreten dieser Regelungen einhergehenden Fortfalls der Kassenverlustentschädigung allgemein vorausgesetzt werden kann und die auch dem Ruhestandsbeamten geläufig war, wird bei unaufgeklärten Kassenfehlbeträgen bis zur Höhe von 50 DM auf die Haftbarmachung des Kassenführers verzichtet. Das aber bedeutet, daß mit finanzieller Inanspruchnahme des Ruhestandsbeamten auch hier nicht zu rechnen war, denn daß der Ruhestandsbeamte gehaftet hat oder daß er seine Heranziehung jemals konkret zu befürchten brauchte, ist nicht ersichtlich. Den Akten, insbesondere dem Abschlußbuch des Schalters 1 des Postamts A. vom Dezember 1978, ist jedenfalls nichts zu entnehmen, was auf einen Fehlbetrag hindeuten könnte, der die Prüfung der Haftungsfrage zur Folge gehabt hätte. Es liegt daher schon aus diesem Grund nicht sehr nahe, daß der Gedanke, einer Ersatzpflicht in Geld zu entgehen, Triebfeder für die unlauteren Machenschaften des Ruhestandsbeamten gewesen ist.
Dafür spricht aber auch dessen Persönlichkeitsbild, wie es sich den Akten entnehmen läßt. Danach hat sich der Ruhestandsbeamte, als berufsmäßiger Angehöriger des ehemaligen Reichsarbeitsdienstes nach dem Gesetz zu Art. 131 Grundgesetz in den Bundesdienst übernommen, in nahezu zwanzig Dienstjahren bei der Deutschen Bundespost, von welchen er gut fünfzehn Jahre lang ständig mit der Funktion des Betriebsleiters seines Amtes betraut war, ansonsten im ganzen durchaus bewährt. Er hat sich als fleißig, leistungsfähig und strebsam erwiesen und - wie es noch 1975 über ihn heißt - immer darum bemüht gezeigt, im Dienst nur das Beste zu geben. Daß es einem solchen Beamten nicht einerlei ist, ob sich die seinem durch Alter und Gesundheit beeinträchtigten Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsergebnisse als Fehler oder als Minderungen in Kassen- und Schalterunterlagen sichtbar machen, daß er vielmehr darum bemüht sein wird, zu Verschleierung und Verklärung eines negativen Leistungsbildes beizutragen, zu dessen Verbesserung er auch bei bestem Willen nicht mehr fähig ist, liegt auf der Hand.
Das aber nimmt dem Fehlverhalten, das sich trotz unterschiedlicher Form der Begehung hier einheitlich als auf ein und dasselbe Ziel ausgerichtet darstellt, die auf materiellen Eigennutz ausgehenden egoistischen Züge und rechtfertigt es, von der disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen.
Dem steht auch die Tatsache nicht entgegen, daß der Ruhestandsbeamte wegen einer im Juli 1974 gleichfalls im Schalterdienst von ihm begangenen Kassenverfehlung im förmlichen Verfahren disziplinarisch verfolgt, vom Bundesdisziplinargericht mit einer Geldbuße von 200 DM belegt und die Entscheidung des Bundesdisziplinargerichts vom erkennenden Senat durch Urteil vom 12. Mai 1976 bestätigt worden ist. Denn weder die damals verhängte Geldbuße noch das ihr zugrundeliegende Fehlverhalten sind geeignet, das im ganzen günstige Persönlichkeitsbild, das oben bereits erörtert wurde, nachhaltig zu beeinflussen. Bereits in jenem Verfahren ist die langjährige tadelfreie Führung des Ruhestandsbeamten hervorgehoben worden; es kann darüber hinaus darauf hingewiesen werden, daß der Ruhestandsbeamte durch seine im Kriege erlittene Verwundung und durch deren bleibende Folgen ein Sonderopfer für die Allgemeinheit erbracht hat, was sich ebenfalls zu seinen Gunsten auswirken muß. Daß der Ruhestandsbeamte durch die ihm nachgewiesene Mißachtung von Kassenvorschriften schon damals in den schweren Verdacht unredlicher Machenschaften geraten war, mag bei ihm zudem die Befürchtung verstärkt haben, im Dienst so oder in ähnlicher Weise erneut auffallen zu können. Gerade diese Gefahr aber könnte ihn dazu bestimmt haben, das Aufkommen verdachterweckender Minderbeträge von vornherein zu vermeiden.
Unter Berücksichtigung dieser zugunsten des Ruhestandsbeamten sprechenden Umstände hätte der Senat bei einem noch im aktiven Dienst stehenden Beamten eine Disziplinarmaßnahme gemäß § 10 BDO, die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, für ausreichend gehalten. Da diese Maßnahme gegen einen Ruhestandsbeamten nicht zulässig ist (§ 5 Abs. 2 BDO), wäre hier eine bis zur Dauer von fünf Jahren verhängbare Ruhegehaltskürzung in Frage gekommen (§§ 12 Abs. 1, 9 Abs. 1 BDO).
An der danach angemessenen Ruhegehaltskürzung sieht sich der Senat jedoch durch § 14 BDO gehindert. Nach dieser Vorschrift darf nach einer Strafe oder Ordnungsmaßnahme wegen desselben Sachverhalts unter anderem eine Ruhegehaltskürzung nur dann noch verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um den Ruhestandsbeamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten. Diese Voraussetzung ist hier nicht gegeben. Denn wie der Senat in ständiger Rechtsprechung hervorgehoben hat, ist bei einem Ruhestandsbeamten eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme unter dem Gesichtspunkt der Pflichtenmahnung im Sinne von § 14 BDO nur dann zulässig, wenn zwischen der von ihm im aktiven Beamtenverhältnis verletzten Pflicht und dem Pflichtenkreis eines Ruhestandsbeamten ein Zusammenhang besteht, so daß zu befürchten ist, der nunmehr im Ruhestand befindliche Beamte werde auch seine ihm in dieser Eigenschaft noch obliegenden - durch § 77 Abs. 2 BBG eingeschränkten - Pflichten verletzen (Urteil vom 25. Februar 1981 - BVerwG 1 D 12.80 -; Urteil vom 11. April 1978 - BVerwG 1 D 95.76 - [BVerwG Dok.Ber. B 1978, 179] mit weiteren Nachweisen). An einem solchen Zusammenhang aber fehlt es hier. Allein aus der Tatsache, daß die Ruhegehaltskürzung hier an die Stelle einer nur aus statusrechtlichen Gründen nicht mehr zulässigen Herabsetzung im Amt treten würde, läßt sich die Notwendigkeit ihrer - zusätzlichen - Verhängung nicht herleiten. Dafür ergeben Entstehungsgeschichte, Zweck und Wortlaut der Vorschrift des § 14 BDO keinerlei Anhalt. Wie der Senat in seinem Urteil vom 18. August 1982 - BVerwG 1 D 96.81 - ausgeführt hat, stehen Disziplinarrichter und Dienstvorgesetzte bei strafgerichtlicher Verurteilung des Beamten wegen desselben Sachverhalts unter dem Gebot, die Zulässigkeit einer zusätzlichen disziplinaren Reaktion ausschließlich an den Voraussetzungen des § 14 BDO zu messen, die auf das Erfordernis von Pflichtenmahnung und Ansehenswahrung beschränkt sind.
Das Verfahren ist daher mit der Kostenfolge aus §§ 116 Abs. 1, 113 Abs. 3, 115 Abs. 1 BDO einzustellen (§§ 87 Abs. 1 Satz 1, 76 Abs. 3, 64 Abs. 1 Nr. 7, 14 BDO).
Janzen
Pellnitz