Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.09.1981, Az.: BVerwG 1 D 49.80
Verstoß gegen die Beamtenpflichten durch wiederholtes Verlangen überhöhter Gebühren für Ferngespräche von Postkunden durch einen Schalterbeamten zum eigenen Vorteil; Grundsätze zur Bestimmung einer angemessenen disziplinarrechtlichen Ahndung schwerer beamtenrechlticher Verfehlungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.09.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 49.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 22071
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 30.04.1980 - AZ: X VL 23/80
Rechtsgrundlagen
- § 54 S. 2 und 3 BBG
- § 55 S. 2 BBG
- § 77 Abs. 1 S. 1 BBG
- § 52 Abs. 1 DAKÄ
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltunsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 15. September 1981,
an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen als Vorsitzender,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner Techn. Bundesbahnbetriebsinspektor Helmut Stampnik
Postbetriebsassistent Wolfgang Fenske, als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Postsekretärs ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... - vom 30. April 1980 im Disziplinarmaß aufgehoben.
Der Beamte wird in das Amt eines Postassistenten, Besoldungsgruppe A 5, versetzt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Beamten hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden je zur Hälfte dem Beamten und dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
Nach einem Strafverfahren, das zunächst zur Verurteilung des Beamten wegen fortgesetzten Bagatellbetruges im Sinne der §§ 263 Abs. 1 und 4, 248 a Strafgesetzbuch - StGB - durch das Schöffengericht ..., auf Berufung des Beamten hin und nach Zahlung von 500 DM Geldbuße an das Betreuungswerk der Deutschen Bundespost dann aber zur Einstellung gemäß § 153 a Strafprozeßordnung - StPO - durch das Landgericht ... geführt hatte, schuldigte der Bundesdisziplinaranwalt den Beamten an, dadurch gegen seine Beamtenpflichten verstoßen zu haben, daß er vom 10. März bis 13. April 1978 als Schalterbeamter für Ferngespräche von Postkunden überhöhte Gebühren verlangt und erhalten und die Unterschiedsbeträge für eigene Zwecke verwendet habe.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Beamten durch Urteil vom 30. April 1980 wegen eines Dienstvergehens aus dem Dienste entfernt und ihm einen Unterhaltsbeitrag zugebilligt. Es hat den Anschuldigungsvorwurf für begründet, insbesondere vorsätzliches Handeln des Beamten für erwiesen gehalten. Es ist zu dieser Überzeugung im wesentlichen deshalb gelangt, weil der Beamte die fälligen Fernsprechgebühren nicht sofort in das Einnahmebuch eingetragen, weil er in einem Fall einem Postkunden zweimal dieselbe Gebührensumme berechnet, dann aber einen andere, und niedrigeren Betrag als genannt und vereinnahmt im Einnahmebuch vermerkt, weil er zumeist durch fünf oder zehn teilbare Gebühreneinheiten aufgeschlagen und weil übermäßiger Andrang mit entsprechend hoher Arbeitsbelastung an dem von ihm verwalteten Postschalter nicht geherrscht hat.
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beamte mit der von seinem Verteidiger rechtzeitig eingelegten Berufung, mit der die Aufhebung des Urteils und sein Freispruch beantragt werden und zu deren Begründung geltend gemacht wird: Der Beamte stelle zwar nicht in Abrede, fällige Fernsprechgebühren zuweilen nicht gleich eingetragen zu haben. Dies sei aber nur bei starkem Andrang an seinem Schalter und einzig zu dem Zweck geschehen, Berechnungs- und Eintragungsfehler zu vermeiden. Daß er seine Arbeitsweise nicht vor Kollegen verborgen habe, spreche für sein gutes Gewissen.
Von dem Fall, einem Kunden einen - gleich zweimal genannten - höheren Betrag abverlangt, alsdann jedoch eine niedrigere Summe vermerkt zu haben, wisse er aus seiner Erinnerung nichts. Sollte es sich so zugetragen haben, dann handele es sich um einen Einzelfall, der in der Hitze des Schaltergeschäfts und in der menschlichen Natur, die zur Wiederholung eines einmal gemachten Fehlers neige, unschwer seine Erklärung finde.
Leicht zu erklären sei ebenso, daß sich Berechnungsfehler durch fünf oder durch zehn teilen lassen; denn derartige Fehler würden schon durch die verwendeten Gebührentabellen und die vorgeschriebene Verrechnungsart herausgefordert, seien hier aber noch zusätzlich dadurch begünstigt worden, daß sich der Beamte damals durch nervliche Belastung und Alkohol in einer Streßsituation befunden habe.
Schließlich würde wegen eines geringen Geldbetrags, um den es hier letztlich gehe, kein vernünftiger Mensch seine Stellung aufs Spiel setzen. Hätte der Beamte wirklich Manipulationen vorgenommen, so hätte er dies wohl in großem Stile getan; das aber wäre seinen Dienstkollegen nicht nur schon viel früher, sondern auch sehr viel häufiger aufgefallen.
II.
Die Berufung hat nur zum Teil Erfolg; sie führt zu einer unterhalb der Dienstentfernung liegenden Disziplinarmaßnahme.
Sie ist unbeschränkt eingelegt, da der Beamte den Vorwurf schuldhaften Verhaltens, insbesondere vorsätzlichen Handelns, bestreitet und sich damit gegen die Schuldfeststellungen des angefochtenen Urteils wendet. Der Senat hat deshalb den Sachverhalt selbst zu ermitteln und disziplinarrechtlich zu würdigen. Er hält übereinstimmend mit dem Bundesdisziplinargericht folgenden Sachverhalt für erwiesen:
Der Beamte war seit Bestehen der Prüfung für den mittleren Postdienst im Jahre 1971 durchweg im Schalterdienst eingesetzt. Seit dem 7. September 1977 leistete er Dienst an einem Schalter des Postamtes ... Er hatte dort u.a. die Aufgabe, Anmeldungen für Ferngespräche entgegenzunehmen, die für das Gespräch notwendigen Vorkehrungen zu treffen, nach Beendigung des Gesprächs die Gebühreneinheiten zu berechnen, die Gebühren zu erheben und die die Gebühren betreffenden Vorgänge in die hierfür vorgesehenen Spalten des Einnahmebuchs für die öffentliche Sprechstelle einzutragen. Noch im Jahre 1977 fiel dem für die Dienstaufsicht zuständigen Betriebsleiter des Postamts, dem Zeugen S., auf, daß der Beamte zwar stets den Anfangs- und den Endzählerstand sowie die sich daraus für das jeweils geführte Ferngespräch ergebenden Gebühreneinheiten in das Einnahmebuch eintrug, daß er jedoch wiederholt die Eintragung der fällig gewordenen und von ihm auch erhobenen Gebühr zunächst unterließ. S. sprach daraufhin den Beamten an. Der Beamte bestätigte die Richtigkeit der Wahrnehmung S. und meinte, daß die beobachtete Arbeitsweise eine schlechte Angewohnheit von ihm sei. S. wurde jedoch den Verdacht nicht los, daß es sich nicht um eine letztlich harmlose Unart handelte, sondern daß der Beamte auf das Einfordern überhöhter Gebühren aus war. S. Verdacht verdichtete sich, als er von entsprechenden Vermutungen anderer Kollegen hörte. Bevor S. im Februar 1978 einen Urlaub antrat und daher die Dienstaufsicht eine Zeitlang nicht ausüben konnte, wandte er sich deshalb an zwei Kollegen mit der Bitte, den Beamten und dessen Arbeitsweise im Auge zu behalten. Im einzelnen wurde dann folgendes festgestellt:
1.
Am 10. März 1978 hatte der Beamte Dienst am Schalter 1 des Postamts, dem die Fernsprechkabinen 1 bis 3 zugeteilt waren. Während der Dienstzeit des Beamten führte ein Postkunde von Kabine 2 aus ein Ferngespräch ins Ausland. Als das Gespräch beendet war, forderte der Beamte eine Gesprächsgebühr von 146,05 DM und erhielt die geforderte Summe auch. Das konnte der Zeuge M. wahr nehmen, der zu dieser Zeit Dienst am benachbarten Schalter 2 hatte. Von dort konnte er den Vorgang gut und genau beobachten, zumal der Betrieb jedenfalls an dem von ihm, M., geführten Schalter zu dieser Zeit schwach war.
Am nächsten Tag hatte der Zeuge M. selbst Dienst am Schalter 1 des Postamts. Er konnte nun den am Vortag beobachteten und auf einem Zettel notierten Vorgang anhand der Kassenunterlagen des Schalters 1 überprüfen und machte von dieser Möglichkeit Gebrauch. Dabei stellte er fest, daß der Beamte für das betreffende Auslandsferngespräch nicht 146,05 DM - wie gefordert und erhalten -, sondern nur 139,15 DM als Gesprächsgebühr im Einnahmebuch eingetragen hatte. Das war auch die richtige Gebühr für 605 Gesprächseinheiten, die der Postkunde nach den Eintragungen des Beamten über den Anfangs- und Endstand des Gebührenzählers verbraucht und die der Beamte ebenfalls im Einnahmebuch vermerkt hatte. Ein der Differenz zwischen der geforderten und der eingetragenen Gebührensumme entsprechender Betrag von 6,90 DM war beim Kassenabschluß des Schalters 1 als Mehrbetrag aber nicht ausgewiesen.
2.
Am 14. März 1978 hatten am Schalter 1 der Beamte, am benachbarten Schalter 2 der inzwischen aus dem Urlaub zurückgekehrte Zeuge S. zu gleicher Zeit Dienst. Dabei konnte S. wahrnehmen, daß der Beamte nach einem Ferngespräch dem Postkunden, einem Ausländer, 14,49 DM als Gebühr abverlangte und diesen Betrag auch erhielt, daß er im Einnahmebuch für das betreffende Gespräch später aber nur 13,34 DM als Gebühr vermerkte. Der Differenzbetrag von 1,15 DM ist in den Kassenunterlagen nicht ausgewiesen.
3.
Gleichartige Feststellungen wie am 14. März konnte der Zeuge S. am 22. März 1978 treffen, als er wiederum zur selben Zeit wie der Beamte, der am Schalter 1 eingesetzt war, Dienst am Schalter 2 des Postamts hatte. Nach S. Beobachtungen verlangte der Beamte innerhalb einer Stunde drei Ausländern überhöhte Gebühren ab, die durch seine Vermittlung Ferngespräche geführt hatten. Und zwar verlangte und erhielt der Beamte
- a)
in einem Fall 40,02 DM, trug im Einnahmebuch aber nur 35,42 DM ein,
- b)
in einem weiteren Fall 18,86 DM, vermerkte aber nur 16,56 DM,
- c)
in einem dritten Fall 22,31 DM, ließ aber nur 20,01 DM im Einnahmebuch erscheinen, wobei es sich bei der eingetragenen um die nach dem jeweiligen Zählerstand richtige Gebührenhöhe handelte. Bei der Abrechnung ergab sich später kein Mehrbetrag am Schalter des Beamten.
In dem ersten Fall erregte sich der Postkunde nach den Beobachtungen S. zunächst über die Gebührenforderung des Beamten. Als dieser daraufhin nochmals Zahlen in die von ihm benutzte Rechenmaschine tippte und als Ergebnis wiederum denselben Gebührenbetrag von 40,02 DM nannte, gab sich der Kunde aber zufrieden und legte widerspruchslos die vom Beamten geforderte Geldsumme hin. Von dem Zeugen S. angesprochen und angewiesen, die für unzulässig gehaltene Eintragungsmethode nun endlich zu unterlassen und auch die Gebührenbeträge künftig sofort zu buchen, räumte der Beamte ein, daß S. schon Recht habe; gleichwohl brauche sich S., so meinte der Beamte, darüber nicht aufzuregen.
4.
Schon am folgenden Tage, am 23. März 1978, mußte S. ungeachtet dessen wiederum feststellen, daß der an diesem Tage von 6 bis 14 Uhr zum Dienst eingeteilte Beamte nach einem über seinen, des Beamten, Schalter abgewickelten Ferngespräch dem Postkunden eine Gebühr von 20,47 DM abverlangte, daß den im Einnahmebuch vorgenommenen Eintragungen des Beamten zufolge aber nur eine Gebühr in Höhe von 18,17 DM vermerkt und entstanden war.
5.
Als sich dasselbe nach S. Beobachtungen auch am 30. März 1978 wiederholte - der Beamte forderte und erhielt diesmal von einem Postkunden 40,71 DM Gesprächsgebühr, trug statt dessen aber nur 38,41 DM in das Einnahmebuch ein und rechnete auch keinen Mehrbetrag mit der Postkasse ab -, vertraute sich S. am 3. April 1978 der Amtsstellenleitung seiner vorgesetzten Dienststelle, des Postamts ..., an, von der dann die Kriminalpolizei in die Vorgänge eingeschaltet wurde.
6.
Am 13. April 1978 ging die dazu beauftragte und entsprechend eingeweihte Kriminalhauptmeisterin St. zum Postamt ... und meldete am Schalter 1, an dem der Beamte Dienst hatte, ein Ferngespräch nach T. an. Nach Beendigung des Gesprächs wurde ihr vom Beamten eine Gesprächsgebühr in Höhe von 22,77 DM genannt, die sie, bevor sie wieder das Postamt verließ, an den Beamten bezahlte. Auch diese Gebühr war überhöht. Denn selbst wenn man berücksichtigt, daß der Beamte der Zeugin über die von ihr für das Ferngespräch nach T. verbrauchten 87 Gebühreneinheiten hinaus auch noch zwei weitere Gebühreneinheiten in Rechnung gestellt hat für ein Ferngespräch, das ein anderer Postkunde schon eine knappe halbe Stunde zuvor mit einem anderen Gesprächsteilnehmer geführt, das mit dem Ferngespräch der Zeugin St. demnach gar nichts zu tun hatte, so hätte die Gebühr nur 20,47 DM betragen, wie dies im Einnahmebuch von dem Beamten als fällige Gebühr auch richtig vermerkt worden ist. Ein Mehrbetrag hat sich am Schalter des Beamten gleichwohl auch an diesem Tag nicht ergeben.
Der Beamte bestreitet nicht, bei Ferngesprächen, die über seinen Schalter gelaufen sind, zwar den Anfangs- und den Endzählerstand sowie die Zahl der für das Gespräch verbrauchten Gebühreneinheiten im Einnahmebuch sofort vermerkt, die Eintragung der angefallenen Gebühr selbst aber oft hinausgeschoben, zunächst also unterlassen zu haben. Als Grund für diese - wie er einräumt, mit Doppelarbeit verbundene und daher aufwendige - Arbeitsweise führt er an, daß es ihm um die Richtigkeit der betreffenden Eintragung und deshalb darum gegangen sei, einen Zeitpunkt abzuwarten, an dem der Schalterbetrieb wenigstens vorübergehend nachgelassen und ihm die für die Eintragung notwendige Ruhe gelassen habe. Sollte es wirklich zu einer Divergenz zwischen geforderter und eingetragener Gebühr gekommen sein, so habe es sich ausnahmslos um Flüchtigkeitsfehler gehandelt. Den Vorwurf, bewußt überhöhte Gebühren erhoben zu haben, weist er mit Entschiedenheit von sich.
Der Senat glaubt dem Beamten diese Vorsatz bestreitende Einlassung nicht; nach der Überzeugung des Senats hat der Beamte bei der Forderung und dem Einzug von Fernsprechgebühren gewollt zum Nachteil der Postkunden gehandelt.
Zunächst ist schon die Tatsache, daß der Beamte in allen von den Zeugen M. und S. im Laufe von 20 Tagen beobachteten und überprüften sieben Einzelfällen höhere Gebühren gefordert und erhalten hat, als später von ihm - rechnerisch richtig - im Einnahmebuch eingetragen wurden, mehr als nur ein für den Beamten unglücklicher Zufall; denn wenn es sich um unbeabsichtigte Fehler gehandelt hätte, so würde sich der Beamte nicht ausnahmslos zu seinen eigenen Gunsten, er müßte sich nach dem Gesetz der Wahrscheinlichkeit in grundsätzlich gleicher Weise auch zugunsten des einzelnen Fernsprechkunden verrechnet haben. Das aber war nicht der Fall. Von seinen Kollegen ist nicht ein einziges Mal beobachtet worden, daß der Beamte eine geringere Fernsprechgebühr verlangt und erhalten hätte, als nach den Eintragungen im Einnahmebuch für das betreffende Einzelgespräch angefallen war.
Dabei scheidet die Möglichkeit aus, daß die Kollegen, etwa von der ihnen verdächtig erscheinenden Arbeitsweise des Beamten irritiert, den Boden des Sachlichen verlassen, sich womöglich gar gegen den Beamten verschworen und abgesprochen haben könnten. Denn daß das Betriebsklima beim Beschäftigungsamt gut, daß das kollegiale Verhältnis untereinander im ganzen ungetrübt und nicht durch Feindseligkeit oder Mißgunst belastet war, hat der Beamte in der heutigen Hauptverhandlung bestätigt. Etwas anderes ist auch den Verfahrensunterlagen nicht zu entnehmen. Die Akten lassen vielmehr erkennen, daß dem gegen den Beamten aufgekommenen Verdacht nur mit aller Behutsamkeit und Vorsicht zurückhaltend nachgegangen und daß nicht etwa ein Kesseltreiben gegen ihn veranstaltet worden ist.
Ebenfalls mehr als nur ein für den Beamten unglücklicher Zufall ist es auch, daß es schon gleich beim ersten Eingreifen der Kriminalpolizei in die Ermittlungen, beim Ferngespräch der Zeugin St. am 13. April 1978, wieder zu einer Gebührenüberhebung des Beamten in derselben Art und Weise gekommen ist, wie sie zuvor die Zeugen M. und S. wiederholt beobachtet hatten. Die Tatsache, daß die mit den Vorgängen bislang nicht vertraute und mit dem Beamten zuvor nicht in Berührung gekommene Zeugin St. ganz genau das bestätigen mußte, was unter den Kollegen des Beamten schon aufgefallen war, ist zugleich die Bestätigung dafür, daß es sich bei den Bekundungen der Zeugen M. und S. nicht um das Ergebnis nachträglicher Rekonstruktionen handelte, sondern daß es die Wiedergabe genauer Beobachtungen und exakter Nachprüfungen war. Beide Zeugen hatten sich zudem Notizen über ihre Feststellungen gemacht, beide Zeugen konnten diese Notizen auch noch vorlegen, während der Zeuge Me. nicht mehr im Besitz seiner Aufzeichnungen war und deshalb den von ihm beobachteten Fall einer weiteren Gebührenüberhebung des Beamten nicht mehr genau konkretisieren konnte.
Als den letztlich entscheidenden Umstand, der gegen den Beamten und seine Einlassung spricht, unbeabsichtigt gehandelt zu haben, sieht der Senat jedoch die Tatsache an, daß es die Eintragung in der Spalte 5 des Einnahmebuches, daß es die Eintragung der "fälligen Gebühr" gewesen ist, die der Beamte jeweils zunächst unterlassen hat; denn die für das Aufschieben dieser Eintragung angeführte Begründung vermag nicht zu überzeugen.
Als Grund für das Unterlassen sofortiger Eintragung in der Gebührenspalte hat der Beamte die Hektik der Geschäfte genannt, die an seinem Postschalter geherrscht habe, und der Andrang einer ganzen Reihe von Postkunden vor dem Schalter des Beamten ist z.B. von der Zeugin St. beobachtet und bestätigt worden. Da hektischer Betrieb, Hin und Her vor dem Postschalter und Vielfalt der geäußerten Kundenwünsche an der Möglichkeit ruhiger, konzentrierter Überlegung hindert, wäre es vom Grundsatz her durchaus verständlich, Vorgänge, die Ruhe und Konzentration erfordern, bei Kundenansturm zurückzustellen und bis zum Abflauen der größten Geschäftigkeit hinauszuschieben. Die einzige Eintragung, die eine gewisse Konzentration zu gedanklicher Arbeit erfordert, ist aber diejenige in Spalte 7 des Einnahmebuches, in der die für das betreffende Ferngespräch verbrauchten Gebühreneinheiten vermerkt werden; denn vor dieser Eintragung muß ein Rechenvorgang durchgeführt, es muß die Differenz zwischen dem in Spalte 6 vermerkten Anfangs- (A) und Endstand (E) des Gebührenzählers errechnet werden. Nicht diesen Rechenvorgang und sein Ergebnis - die Eintragung in Spalte 7 des Einnahmebuches - aber hat der Beamte hinausgeschoben, sondern er hat zunächst allein die Eintragung in Spalte 5 unterlassen, bei der es sich jedoch nicht um die Niederschrift eines Rechenergebnisses, sondern lediglich um den Vermerk eines Ablesevorgangs handelt, der sich von den - vom Beamten sofort vorgenommenen - Eintragungen in der Spalte 6 nur dadurch unterscheidet, daß dort vom Gebührenzähler abzulesen und einzutragen, hier von der Gebührentabelle abzulesen und niederzuschreiben ist. Hat der Beamte zu sofortiger Eintragung in Spalte 7 des Einnahmebuches stets Zeit und Gelegenheit gefunden, so kann er sich nicht mit dem Anspruch auf Glaubwürdigkeit darauf berufen, er habe zu der - wesentlich einfacheren - Eintragung in Spalte 5 keine Zeit und Gelegenheit gehabt, er hätte hierzu vielmehr zunächst Zeit und Ruhe gebraucht und deshalb die Eintragung noch hinausgeschoben. Das Hinausschieben, das Unterlassen der sofortigen Eintragung in dieser Spalte, muß andere Gründe gehabt haben. Ein solcher Grund liegt auf der Hand, wenn es um das Einfordern überhöhter Gebühren geht; denn wer einem Postkunden einen zu hohen Gebührenbetrag abfordert, wird es nicht riskieren, den richtigen Gebührenbetrag schon schwarz auf weiß im Einnahmebuch niedergelegt zu haben. Hätte der Beamte - von seiner Hand vermerkt - schon einen anderen und niedrigeren Gebührenbetrag zutreffend in das Einnahmebuch eingetragen, so könnte dies trotz der Entfernung bis zum Arbeitsplatz eines Schalterbeamten vom Postkunden doch erkannt worden sein; es könnte zu Komplikationen aber auch dann kommen, wenn sich der Postkunde mit der Gebührenforderung nicht zufrieden gibt, an die für den Schalter zuständige Dienstaufsicht herantritt und von dieser dann festgestellt wird, daß die vom Schalterbeamten eingeforderte und die von ihm selbst als fällig vermerkte Fernsprechgebühr nicht identisch sind. Die Berufung auf eine persönliche Eigenheit in der Arbeitsweise, auf eine individuelle Unart und auf einen unbeabsichtigten Rechenfehler wäre dann von vornherein abgeschnitten.
Als Indiz gegen den Beamten ist schließlich aber auch noch die Tatsache anzuführen, daß es sich in fünf von den insgesamt acht konkret festgestellten Einzelfällen um die Überhebung von jeweils genau 10 Gebühreneinheiten gehandelt hat, daß auch in weiteren zwei Fällen der restlichen drei mit 20 bzw. mit 30 Gebühreneinheiten Mehrforderungen geltend gemacht worden sind, die sich jeweils durch 10 teilen lassen, und daß sich die Mehrforderung in dem dann noch verbleibenden einen Fall auf die Gebühr für 5 verbrauchte Gebühreneinheiten beläuft. Denn das Überheben "runder" Gebühren läßt System erkennen: Bei unbewußten und ungewollten Subsumtions- oder Rechenfehlern hätte es, worauf bereits oben hingewiesen worden ist, nicht immer nur um höhere Gesprächsgebühren gehen können, als in Wirklichkeit angefallen waren, sondern es hätte sich bei den unrechtmäßigen Mehrbeträgen auch nicht ausnahmslos um Summen für "runde" Gebühreneinheiten handeln dürfen. Bei beabsichtigtem Handeln dagegen wird die hier erörterte Tatsache sofort verständlich, weil das bewußte Einfordern überhöhter Gebühren durch die Beschränkung auf "runde" Gebühreneinheiten bedeutend erleichtert wird: Zum einen deshalb, weil es sich bei den runden Summen um einprägsame Mehrbeträge handelt, die sich der zutreffenden Gebührenforderung auch ohne ständigen Blick in die Gebührentabelle relativ einfach aufschlagen lassen; zum anderen deshalb, weil sie die Gefahr vermeidet, daß dem Postkunden letztlich eine Gesamtsumme genannt werden könnte, die sich mit der Gebührentabelle schlechterdings nicht in Einklang bringen läßt und die Mißtrauen allein deshalb herausfordern kann.
An der hiernach gewonnenen vollen Überzeugung des Senats, daß der Beamte bewußt überhöhte Gebühren gefordert und eingenommen hat, vermögen auch die von Verteidiger und dem Beamten angeführten Gesichtspunkte nichts zu ändern.
Zunächst steht der Hinweis des Beamten darauf der Möglichkeit zu überhöhten Gebührenforderungen nicht entgegen, daß es eine Art Stammkundschaft beim Postamt ... gegeben habe, die regelmäßig, zuweilen täglich, und stets etwa zur selben Tageszeit Ferngespräche vom Postamt aus zu führen pflegte; denn auch bei gewisser Regelmäßigkeit der Gesprächsführung nach Zeit, Ort, Inhalt und Partner kann sich ein absolut sicheres Gefühl für das Abschätzen der im Einzelfall entstandenen Fernsprechgebühr nicht herausbilden. Selbst ein dieser "Stammkundschaft" angehörender Postkunde würde daher eine in nicht unangemessener Relation zur angefallenen Gebühr stehende Mehrforderung - und ein solches Verhältnis hat sich der Beamte bei seinem Vorgehen angelegen sein lassen - nicht ohne weiteres und mit hinreichender Sicherheit erkannt haben.
Der Hinweis des Beamten kann vorliegend aber auch schon deshalb keine Bedeutung gewinnen, weil es in den festgestellten Einzelfällen ganz offenbar nicht Angehörige dieser sogenannten Stammkundschaft waren, denen der Beamte überhöhte Fernsprechgebühren abverlangt hat. Nach den Beobachtungen des Zeugen S. waren dies vielmehr vorwiegend Ausländer. Diese mögen zwar - wie der eine Vorfall vom 22. März 1978 erweist - zunächst zum Widerspruch gegen eine ihren eigenen Vorstellungen nicht gemäße Gebührenforderung neigen; sie stehen der Forderung letztlich aber schon wegen der oftmals vorhandenen Verständigungsschwierigkeiten wesentlich hilfloser gegenüber als einheimische Postkunden, geben sich deshalb nach erneutem Tätigwerden des die Gebühr einfordernden Beamten regelmäßig mit dessen Bescheid auch zufrieden.
Des weiteren greift aber auch der Hinweis des Verteidigers darauf nicht durch, daß sich der Beamte, wäre es ihm überhaupt zu Lasten des Dienstherrn oder von Postkunden um eigene Bereicherung gegangen, mit derartig geringen Beträgen nicht zufrieden gegeben, daß er sich vielmehr - die Möglichkeit hierzu habe bestanden - in weit größerem Umfange bereichert hätte. Denn einen Erfahrungssatz des Inhalts, daß sich Beamte, die sich Unregelmäßigkeiten zuschulden kommen lassen, dies jeweils im größtmöglichen Umfange zu tun pflegten, gibt es nicht. Dasselbe gilt übrigens hinsichtlich des Berufungsvorbringens, daß wegen derart geringer Geldsummen der Beamte seine berufliche Existenz nicht aufs Spiel gesetzt hätte: Auch außerordentlich geringe Geldbeträge werden - das lehrt die Erfahrung - immer wieder zum Gegenstand vorsätzlich pflichtwidrigen Verhaltens gemacht.
Durch die danach feststehenden vorsätzlichen Gebührenüberhebungen hat der Beamte - auch in der disziplinarrechtlichen Würdigung folgt der Senat dem Bundesdisziplinargericht - seine Pflicht zu gewissenhafter, uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 Bundesbeamtengesetz - BBG -), zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten innerhalb des Dienstes (§ 54 Satz 3 BBG) sowie zur Beachtung dienstlicher Anordnungen (§ 55 Satz 2 BBG in Verbindung mit § 52 Abs. 1 DAKÄ) wiederholt verletzt und insgesamt ein Dienstvergehen im Sinne des § 77 Abs. 1 Satz 1 BBG begangen.
Dieses Dienstvergehen wiegt, wie das Bundesdisziplinargericht mit Recht hervorgehoben hat, sehr schwer. Denn Vertrauen in Redlichkeit und Zuverlässigkeit eines jeden Beamten sind unabdingbare Voraussetzung einer geordneten, funktionstüchtigen Verwaltung. Der Dienstherr muß sich darauf verlassen können, daß sich seine Beamten strikt an die dienstlichen Anweisungen halten, ihren Dienst insbesondere nicht zum eigenen Vorteil ausnutzen; der Postkunde muß davon ausgehen können, daß ihm die richtigen Auskünfte erteilt, ihm insbesondere auch keine über die amtlich vorgeschriebenen Gebühren hinausgehenden Geldleistungen abverlangt werden. Wird der Postbenutzer in dieser Erwartung enttäuscht, so wird sein Vertrauen in die Postverwaltung, auf deren Inanspruchnahme er und die Öffentlichkeit in vielen Fällen angewiesen sind, allgemein auf das Schwerste erschüttert. Darunter leidet das Ansehen der Verwaltung insgesamt, zumal mit enttäuschter Erwartung im Einzelfall oft verallgemeinernde Rückschlüsse verbunden sind. Auf Ansehen und Anerkennung aber ist die Verwaltung im Interesse ihrer Funktions- und Leistungsfähigkeit und damit im Interesse der Allgemeinheit angewiesen. Beamte, die sich der Überhebung von Post- oder Fernsprechgebühren schuldig gemacht haben, sind daher vom früheren Bundesdisziplinarhof und von den Disziplinarsenaten des Bundesverwaltungsgerichts schon wiederholt aus dem Dienst entfernt worden (vgl. BVerwGE 33, 16 [BVerwG 11.05.1967 - I D 5/67]; Urteil vom 1. Oktober 1969 - BVerwG 1 D 20.69 -; Urteil vom 16. November 1967 - BVerwG 2 D 15.67 -; Urteil vom 2. Februar 1965 - BDH 1 D 31.64 -; Urteil vom 9. Dezember 1964 - BDH 1 D 8.64 -; Urteil vom 9. März 1961 - BDH 1 D 33.60 -).
Dennoch erscheint dem Senat die disziplinare Höchstmaßnahme hier nicht geboten; denn dem Beamten ist ein Zugriff auf Geld aus der Kasse des von ihm verwalteten Postschalters nicht nachzuweisen. Von keinem der Zeugen ist beobachtet worden, daß der Beamte von Postkunden vereinnahmte Fernsprechgebühren behalten oder daß er sonst Gelder aus der Schalterkasse an sich genommen hätte, und das Fehlen von Mehrbeträgen in der von ihm verwalteten Kasse in derjenigen Höhe, die den im einzelnen festgestellten Gebührenmehrforderungen des Beamten entsprachen, ist kein zwingendes Indiz für die Entnahme von Geld aus dem Kassenbestand. Ein völlig ausgeglichener, auf den Pfennig genau stimmender Kassenabschluß ist, wie sich aus den Verfahrensakten ergibt, am Schalter des Beamten nicht häufig gewesen; aus gewissen Abweichungen vom Sollbestand durch Mehr- oder Minderbeträge kann daher - das hat auch der Zeuge T. bei seiner Aussage vor dem Bundesdisziplinargericht bestätigt - noch nicht auf Manipulationen, insbesondere nicht auf eine Entnahme von Kassengeld geschlossen werden. Zugunsten des Beamten ist daher davon auszugehen, daß er auch die überhobenen Gebühren zur Kasse gebracht und dort gelassen und daß er bei den festgestellten Gebührenüberhebungen mit dem Ziel des Ausgleichs bereits entstandener oder jedenfalls für möglich gehaltener Fehlbeträge gehandelt hat. Das aber nimmt der Verfehlung Gewicht.
Zwar haben der frühere Bundesdisziplinarhof und ihm folgend die Disziplinarsenate des Bundesverwaltungsgerichts in der disziplinaren Bewertung von Kassenverfehlungen, die dem Ausgleich bereits entstandener oder jedenfalls befürchteter Minderbeträge dienten, keinen grundsätzlichen Unterschied zum direkten Zugriff auf amtliche Kassengelder gemacht; sie haben vielmehr auch bei einer Kassenverfehlung, deren Ziel das Vermeiden von Fehlbeträgen war, grundsätzlich die disziplinare Höchstmaßnahme, die Dienstentfernung des Beamten, für geboten gehalten. Voraussetzung dieser Rechtsprechung ist die Feststellung, daß auch der um Ausgleich oder um Verschleierung eines Fehlbetrages bemühte Beamte Geld seines Dienstherrn seinem eigenen Vermögen zuführt; dies jedenfalls mittelbar, und zwar dadurch, daß er sich in entsprechendem Umfange seiner eigenen Verantwortung und persönlichen Haftung entzieht (vgl. Urteil vom 16; September 1980 - BVerwG 1 D 74.79 -; Urteil vom 8. Februar 1980 - BVerwG 1 D 38.79 -; Urteil vom 15. Mai 1979 - BVerwG 1 D 29.78 -; Urteil vom 31. Januar 1979 - BVerwG 1 D 90.77 -; BVerwGE 53, 256 [257]). In diesem Bemühen um Freistellung von persönlicher Haftung oder um deren Verminderung wird derselbe auf finanziellen Vorteil bedachte egoistische Zug gesehen, der auch dem Zugriff auf amtliche Gelder anhaftet und der den unredlich handelnden Beamten vertrauensunwürdig und für den öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar macht. Der Begriff des egoistischen Zuges in diesem Sinne geht mithin ebenso wie der der Zueignung im Sinne der §§ 246 StGB, 350 StGB a.F. von der Verpflichtung zum Ersatz des verursachten Fehlbetrags aus (vgl. BGHSt 9, 348; 24, 115) [BGH 04.03.1971 - 4 StR 535/70]. Besteht eine solche Ersatzpflicht nicht, so kann auch von dem für die Gleichstellung vorausgesetzten egoistischen Zug nicht gesprochen werden. Das aber rechtfertigt es nicht mehr, auch auf diese Fälle ohne weiteres die Rechtsprechung zum Zugriff auf amtlich anvertrautes Geld zu übertragen. Es kann vielmehr geboten sein, von der bei vorsätzlichen Verstößen gegen grundlegende Pflichten des Kassen- und Rechnungswesens in Betracht kommenden disziplinaren Höchstmaßnahme abzusehen, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalles eine geringere Disziplinarmaßnahme ausnahmsweise vertretbar erscheinen lassen. Derartige Umstände liegen hier vor.
Aus der Verfügung des Bundesministers für das Post- und Fernmeldewesen vom 11. November 1977 - 415-1 7160-0/7164-1 - ergibt sich zunächst, daß der Beamte einen finanziellen Ausgleichsanspruch seines Dienstherrn nicht zu erwarten hatte; denn diese Verfügung sieht vor, daß unaufgeklärte Kassenfehlbeträge bis zu 30 DM im Einzelfall auf die Postkasse zu übernehmen, daß eventuell bestehende Ersatzansprüche nicht geltend zu machen sind (Ziff. 4 a.a.O.). Da sich der höchste aus den Akten ersichtliche Fehlbetrag des Beamten auf 18,73 DM belief und damit noch wesentlich unter der durch die genannte Verfügung allgemein festgesetzten Haftungsgrenze lag, brauchte der Beamte eine finanzielle Inanspruchnahme nicht zu befürchten. Es liegt daher schon aus diesem Grunde nahe, daß den erhöhten Gebührenforderungen andere Motive als das der Freistellung von Ersatzleistung zugrunde gelegen haben: denn davon, daß die durch die Verfügung für den Bereich der Deutschen Bundespost generell eingeführte Haftungsregelung dem Beamten zur Tatzeit geläufig war, kann schon deshalb ausgegangen werden, weil die die Haftung einschränkende Regelung mit dem Entzug der sogenannten Kassenverlustentschädigung verbunden war, die die im Kassendienst eingesetzten Angehörigen der Deutschen Bundespost bis dahin erhalten haben (Ziff. 1 a.a.O.). Jedenfalls durch den für jeden Kassenbeamten spürbaren Fortfall der "Entschädigung auf Kassenausfälle" mit Wirkung vom 1. November 1977 waren die im Schalter- und Kassendienst der Deutschen Bundespost eingesetzten Beamten auf die Neuregelung hinreichend deutlich aufmerksam gemacht worden.
Darüber hinaus kann aber auch aufgrund der unwiderlegten Einlassung des Beamten von anderen als wirtschaftlichen Motiven für sein Fehlverhalten ausgegangen werden. Denn wie der Beamte vor dem Senat ausgeführt hat, ist etwa zu der Zeit der ihm angelasteten Verfehlungen seine Frau mehrfach operiert worden, hat der Verdacht einer schweren Erkrankung bei ihr und die mit diesem Verdacht verbundene Gefahr der Notwendigkeit weiterer operativer Eingriffe bestanden. Der Beamte hat sich dem Senat gegenüber damit in derselben Weise eingelassen wie schon gegenüber dem Bundesdisziplinargericht. Diese Einlassung sollte hier wie dort zwar dazu dienen, den Vorwurf gezielter Manipulationen zu entkräften und unbeabsichtigtes Handeln bei der Einforderung - überhöhter - Fernsprechgebühren glauben zu machen, und sie hat insoweit weder das Bundesdisziplinargericht noch den Senat zu überzeugen vermocht. Darauf kommt es jedoch im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Hier vielmehr ist entscheidend, daß der Beamte unwiderlegt einen Sachverhalt dargelegt hat, der zu psychischen Belastungen führen mußte und als deren Folge die für den Schalter- und Kassendienst unbedingt notwendige Fähigkeit zu Konzentration eingeschränkt, vorübergehend möglicherweise sogar ausgeschlossen hat. Das Wissen um solche Belastung ließe die Befürchtung verständlich erscheinen, daß es zu überdurchschnittlich häufigen, auch der Höhe nach nicht unauffälligen Fehlbeträgen kommen könnte, und eine solche Befürchtung kann für einen seine Bewährung im Amt und seine Beförderung anstrebenden, ehrgeizigen Beamten - und das ist der beschuldigte Beamte, wie sein Aufstieg vom Postjungboten in die Laufbahn des mittleren Postdienstes zeigt - durchaus belastend sein.
Unter diesen Umständen erscheint es dem Senat gerechtfertigt, noch nicht von einem völligen, auch durch Bewährung nicht mehr behebbaren Verlust des Vertrauens in den Beamten auszugehen, der zur Tatzeit bereits eine tadelfreie Dienstzeit von mehr als 20 Jahren bei der Deutschen Bundespost abgeleistet hatte, der schon vor seinem Aufstieg in den mittleren Postdienst günstig beurteilt und der auch in der Folgezeit als fleißig und tüchtig, insbesondere aber auch als pflichtbewußt und zuverlässig beschrieben und der gerade im Februar 1978 erst vom Präsidenten der Oberpostdirektion ... wegen einer besonderen Leistung ausdrücklich belobigt worden ist. Ein Rest von Vertrauen kann dem Beamten vielmehr trotz des Gewichts seiner Verfehlungen noch entgegengebracht, dem Dienstherrn kann daher die Weiterbeschäftigung zugemutet und dem Beamten Gelegenheit gegeben werden, das durch sein schuldhaftes Verhalten aufs Schwerste beeinträchtigte Vertrauen durch Führung und Leistung zurückzugewinnen. Die Schwere des Dienstvergehens macht jedoch die nach der Dienstentfernung nächste Disziplinarmaßnahme, die Versetzung des Beamten in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt, erforderlich. Die Außenwirkung einer solchen Disziplinarmaßnahme und die mit ihr verbundene, über lange Zeit hinweg dauernde und immer wieder spürbar werdende materielle Folge hält der Senat für geboten, den Beamten daran zu erinnern, daß er gegen grundlegende Pflichten in schwerer Weise verstoßen und sein Verbleiben im Beamtenverhältnis ernsthaft gefährdet hat. Diese Maßnahme erscheint hier schon deshalb unerläßlich, weil der Beamte allen Weisungen und Mahnungen des Betriebsleiters S. zum Trotz sein Treiben bis zum Einschreiten der Kriminalpolizei fortgesetzt und sich Hinweisen aus dem Kollegenkreis gegenüber unzugänglich erwiesen hat.
Da der Beamte den mit seiner Berufung erstrebten Freispruch nicht erreicht, mit der unterhalb der vom Bundesdisziplinargericht verhängten Dienstentfernung liegenden Disziplinarmaßnahme aber einen Teilerfolg seines Rechtsmittels erzielt hat, erscheint es dem Senat angemessen, die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der dem Beamten hierin erwachsenen Auslagen zur Hälfte dem Bund aufzuerlegen (§§ 116 Abs. 1, 114 Abs. 2, 115 Abs. 5 BDO).
Dr. Hartmann
Pellnitz