Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 25.02.1981, Az.: BVerwG 1 D 12.80
Dienstvergehen eines Beamten durch wiederholten Warenhausdiebstahl; Versetzung des Beamten als disziplinarrechtliche Maßnahme; Voraussetzungen einer Ruhegehaltskürzung nach Versetzung des Beamten in den Ruhestand
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 25.02.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 12.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 22020
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 29.08.1979 - AZ: XI VL 18/79
Rechtsgrundlagen
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 25. Februar 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz, ferner
Fernmeldeoberamtsrat ... Techn. Bundesbahnbetriebsinspektor ... als ehrenamtliche
Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt, Rechtsanwalt ... als Verteidiger,
Verwaltungsangestellte ... als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesbahnobersekretärs a.D. ... wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer XI - ... -, vom 29. August 1979 aufgehoben.
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens und die dem Ruhestandsbeamten darin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
Das Amtsgericht W. verhängte gegen den seit dem 1. Februar 1981 im Ruhestand befindlichen Beamten durch rechtskräftigen Strafbefehl vom 11. Juli 1978 wegen fortgesetzten Diebstahls, begangen am 20. April 1978 in zwei Warenhäusern in W., eine Geldstrafe von fünfzehn Tagessätzen zu je 40 DM.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer XI - ... -, hat den Beamten in dem durch Verfügung vom 15. Februar 1979 wegen desselben Sachverhalts eingeleiteten förmlichen Disziplinarverfahren durch Urteil vom 29. August 1979 in das Amt eines Bundesbahnsekretärs (BesGr. A 6) versetzt.
Das Gericht hat festgestellt:
Am 20. April 1978 entwendete der Beamte im Kaufhaus G. in W. nach dem vergeblichen Versuch, eine Lampe zu kaufen, aus der Lebensmittelabteilung drei Gläser Nescafe im Werte von 32,97 DM und unmittelbar anschließend aus der Lebensmittelabteilung des "Kaufhof" Nescafe, Fleisch und Schokolade im Gesamtwert von 20,54 DM sowie aus der Autozubehörabteilung dieses Kaufhauses ein Autoleder im Wert von 17,95 DM und einen Spannungsprüfer für 2,75 DM.
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verletzung der Pflicht, sich auch außerhalb des Dienstes beamtenwürdig zu verhalten, und damit als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3, 77 Abs. 1 Satz 2 BBG gewertet. Es hat den Beamten in ein Amt derselben Laufbahngruppe mit geringerem Endgrundgehalt versetzt, weil er in mehreren Warenhäusern gestohlen und dadurch eine erhebliche charakterliche Labilität mit bereits gewissem kriminellen Einschlag gezeigt habe.
3.
Zur Begründung seiner auf die Disziplinarmaßnahme beschränkten Berufung macht der Ruhestandsbeamte geltend:
Der nach den Gründen des angefochtenen Urteils zumindest beutezugähnliche Charakter seines Verhaltens rechtfertige eine Verschärfung der an sich gebotenen Disziplinarmaßnahme nicht. Zu seinen Gunsten müsse nämlich berücksichtigt werden, daß er zur Tatzeit in großen gesundheitlichen Schwierigkeiten gesteckt habe. Er habe befürchtet, an Krebs erkrankt zu sein, nachdem auch Vater und Mutter an dieser Krankheit gestorben seien. Daß es sich lediglich um Koliken gehandelt habe, habe er erst später erfahren. Er habe "wie im Tran" gehandelt, was sich auch darin äußere, daß er das Diebesgut aus der ersten Tat noch bei sich hatte, als er bei der zweiten erwischt wurde. Hiernach sei eine Gehaltskürzung nach § 9 BDO ausreichend.
Der Senat hat dem Beamten durch Beschluß vom 14. Januar 1980 wegen der Versäumung der Frist zur Berufung gegen das angefochtene Urteil Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
II.
Das Rechtsmittel ist auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der erkennende Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren Würdigung als Dienstvergehen. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme zu entscheiden.
Die Berufung hat Erfolg. Sie führt zur Einstellung des Verfahrens nach § 14 BDO.
1.
Diebstähle in Warenhäusern und Selbstbedienungsläden haben ein disziplinar erhebliches, die strafrechtliche Bedeutung solcher Verfehlungen vielfach übersteigendes eigenes Gewicht, insbesondere dann, wenn es sich - wie hier - um mehrere Zugriffe handelt. Ein solches Verhalten verrät in aller Regel auch bei Berücksichtigung der von den offen zum Verkauf ausgelegten Waren ausgehenden Versuchung zum Zugriff eine erhebliche charakterliche Fehlhaltung. Der hiermit zwangsläufig verbundene Ansehensschaden läßt daher durchaus die Frage berechtigt erscheinen, ob ein solcher Beamter für den öffentlichen Dienst noch tragbar ist (vgl. BDH Dok.Ber. 1961, 1549; BVerwG ZBR 1968, 360; BVerwG DokBer. B 1973, 155; 1975, 137; 1978, 91).
2.
Maßgebend für die Frage, welche Disziplinarmaßnahme hier erforderlich ist, ist neben der sich aus dem Gebot der Gerechtigkeit ergebenden Notwendigkeit, vergleichbare Fälle gleichzubehandeln, eine Wertung der Umstände des Einzelfalls. Der Senat hat seine frühere Rechtsprechung aufgegeben, nach der wiederholte Warenhausdiebstähle - wenn das Erfolgserlebnis der ersten Tat zu einem Sog zum Rechtsbruch geführt hatte - in aller Regel die Versetzung in ein Amt derselben Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt zur Folge hätten. Er hält nunmehr in solchen Fällen wie auch sonst bei Ersttätern seither grundsätzlich eine Gehaltskürzung für geboten. Diese Disziplinarmaßnahme wäre auch im gegebenen Fall angemessen, befände sich der Beamte noch im aktiven Dienst. Ihr entspricht die Kürzung des Ruhegehalts, die im gegebenen Fall zur Erziehung des Ruhestandsbeamten erforderlich, aber auch ausreichend wäre.
3.
Eine Ruhegehaltskürzung ist nach § 14 BDO neben der wegen desselben Sachverhalts verhängten Kriminalstrafe jedoch nur zulässig, wenn dies erforderlich ist, um den Ruhestandsbeamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten und das Ansehen des Beamtentums zu wahren.
An diesen Voraussetzungen fehlt es hier.
Nach seiner Versetzung in den Ruhestand obliegen dem Beamten keine außerdienstlichen Pflichten mehr. Die Gefahr ihrer Verletzung kann mithin nicht Beweggrund für eine zusätzliche disziplinare Ahndung einer im aktiven Dienst begangenen Straftat sein. Die Befürchtung, der Beamte werde ohne disziplinaren Warnruf wegen seines Mißverhaltens die ihn auch nach der Versetzung in den Ruhestand bindenden innerdienstlichen Pflichten verletzen, ist hier ebensowenig begründet; denn die Warenhausdiebstähle des Beamten sind erkennbar ohne jeden unmittelbaren Bezug zu diesen fortdauernden Pflichten des Ruhestandsbeamten.
4.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 113 Abs. 3, 115 Abs. 1, 116 Abs. 1 BDO.
Janzen
Pellnitz