Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 18.08.1982, Az.: BVerwG 1 D 96.81
Dienstgradherabsetzung; Gehaltskürzung; Einstellung des Disziplinarverfahrens; Sachgleiche strafgerichtliche Verurteilung; Innerdienstliche Pflichtverletzungen
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.08.1982
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 96.81
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 11821
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 11.08.1981 - AZ: X VL 51/81
Rechtsgrundlage
- § 14 BDO
Fundstellen
- BVerwGE 76, 19 - 22
- DokBer B 1982, 329-336
Amtlicher Leitsatz
- 1.
Die statusrechtliche Unzulässigkeit einer im Einzelfall an sich verwirkten Dienstgradherabsetzung steht als solche der Einstellung des Disziplinarverfahrens wegen vorangegangener sachgleicher strafgerichtlichen Verurteilung nicht entgegen.
- 2.
Die Regelung des § 14 BDO gilt für innerdienstliche Pflichtverletzungen und für außerdienstliche Pflichtverletzungen mit unmittelbarem dienstlichen Bezug in demselben Umfange wie für alle anderen Pflichtverletzungen.
In dem Disziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 18. August 1982,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Pellnitz,
ferner
Techn. Fernmeldeamtsrat ...,
Bundesbahnbetriebsinspektor ... als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 11. August 1981 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens und die dem Techn. Fernmeldeoberinspektor ... hierin erwachsenen notwendigen Auslagen werden dem Bund auferlegt.
Gründe
I.
1.
Das Amtsgericht B. hat den Beamten am 8. Januar 1980 von dem Vorwurf freigesprochen, er habe dadurch Beihilfe zur Urkundenfälschung und zum Betruge begangen, daß er einem Firmenangestellten, mit dem er dienstlich zu tun hatte, dessen bereits amtlich eröffnete und verwahrte Ausschreibungsunterlagen kurzfristig aus amtlichem Gewahrsam in dem Bewußtsein zurückgab, dieser werde die Unterlagen inhaltlich ändern, um so zu einem günstigeren Angebot und einer entsprechenden Wettbewerbsposition zu kommen.
Das Landgericht B. hat den Beamten auf die Berufung der Staatsanwaltschaft am 15. April 1980 aufgrund dieses Sachverhalts wegen Beihilfe zur Urkundenfälschung rechtskräftig zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 35 DM verurteilt. Vorher hatte es die Strafverfolgung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf diesen Anklagevorwurf beschränkt.
2.
Das Bundesdisziplinargericht, Kammer X - ... -, hat das durch Verfügung des Präsidenten der Oberpostdirektion K. vom 13. März 1981 wegen desselben Sachverhalts eingeleitete förmliche Disziplinarverfahren mit Urteil vom 11. August 1981 gemäß § 14 BDO eingestellt.
Das Bundesdisziplinargericht ist entsprechend seiner gesetzlichen Bindung an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils von folgendem Sachverhalt ausgegangen:
Der Beamte hat beim Fernmeldeamt Ausschreibungen von Zeitverträgen zu bearbeiten. Durch solche Verträge überträgt die Deutsche Bundespost meist auf die Dauer eines Jahres Arbeiten an Endstellen und oberirdischen Fernmeldelinien in bestimmten Baubezirken an geeignete Unternehmer. Das geschieht im Wege öffentlicher Ausschreibung. In diesem Verfahren hat der Beamte u.a. die Eröffnungstermine zu leiten und anschließend die abgegebenen Angebote rechnerisch zu prüfen. Alsdann schlägt er nach Maßgabe der jeweiligen Angebote unter Berücksichtigung von Fachkunde, technischer und wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit den bestgeeigneten Bewerber für eine Auftragsvergabe vor; eine Entscheidungsbefugnis steht ihm insoweit nicht zu.
Am 31. Januar 1978 leitete der Beamte einen Eröffnungstermin, bei dem 18 Firmen, darunter die Firma W., Angebote abgaben. Nach Feststellung der Angebotssummen aller Firmen ergab sich, daß die Firma W. rechnerisch an fünfter Stelle lag. Der Beamte nahm nach dem Eröffnungstermin die Angebote der fünf billigsten Bewerber an sich und begann mit ihrer rechnerischen Nachprüfung. Einige Zeit danach meldete sich der Angestellte S. der Firma W., zu dem der Beamte ebensowenig persönliche Beziehungen hatte wie zu anderen Inhabern oder Mitarbeitern dieser Firma, telefonisch bei ihm mit der Bitte, das Angebot der Firma nochmals einsehen zu können, weil er nicht sicher sei, ob darin nicht ein Fehler enthalten sei. Das Angebot S.s, den Beamten in seinen Diensträumen aufzusuchen, lehnte dieser ab, weil er alsbald an einer dienstlichen Abschiedsfeier teilnehmen wollte. Er verabredete statt dessen mit S. ein Treffen nach der Abschiedsfeier in L., wo er S. die Angebotsunterlagen der Firma W. übergab. Dieser nahm sie in sein auf demselben Parkplatz abgestelltes Fahrzeug. Der Beamte könnte nicht beobachten, was S. damit tat. Er nahm jedoch an, dieser werde die Angebotsunterlagen ändern, und nahm diese Möglichkeit billigend in Kauf. Tatsächlich änderte S. das schriftliche Angebot seiner Firma in zwei Einzelpositionen dahin, daß die Gesamtsumme des Angebots schließlich statt ursprünglicher 165.933,04 DM nur noch 143.757,04 DM betrug und die Firma W. damit den dritten Platz in der rechnerischen Reihenfolge der Bewerber einnahm.
In der Folgezeit schlug der Beamte dann die Firma W. als Auftragnehmerin vor, ohne daß ersichtlich wäre, er habe sich dabei von unsachgemäßen Erwägungen, namentlich von der Rücksichtnahme auf ihm von der Firma oder deren Angehörigen etwa gewährte Zuwendungen oder Vorteile leiten lassen. Der Dienstvorgesetzte vergab den Auftrag später an die in der Angebotsreihenfolge rechnerisch erstplatzierte Firma.
Das Bundesdisziplinargericht hat diesen Sachverhalt als Verletzung der Pflicht des Beamten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten im Dienst und zur Beachtung dienstlicher Vorschriften und damit als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 BBG bewertet. Er hat eine spürbare Gehaltskürzung für geboten erachtet, sich daran jedoch durch die Vorschrift des § 14 BDO gehindert gesehen. Eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme sei hiernach zwar zur Ansehenswahrung geboten, nicht jedoch zur Pflichtenmahnung gegenüber dem Beamten; denn es fehle an jedem Anhaltspunkt für die Befürchtung, dieser werde trotz der gegen ihn schon vom Strafgericht verhängten Sanktion erneut seine Beamtenpflichten verletzen. Er habe sich in seiner über zehnjährigen dienstlichen Tätigkeit stets als zuverlässig, ehrlich und pflichteifrig erwiesen, auch wegen eines Verbesserungsvorschlags in einem Fall eine Prämie von 80 DM erhalten, so daß von einer Neigung, seine Dienstpflichten nicht ernst zu nehmen, bei ihm nicht die Rede sein könne. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß sich die Tat im Zusammenhang mit seinen Dienstgeschäften ereignet habe; das sei im Rahmen des § 14 BDO wertneutral, denn die Vorschrift gelte für alle Dienstvergehen, auch die im Dienst begangenen.
3.
Zur Rechtfertigung seiner rechtzeitig eingelegten Berufung, mit der er eine den Disziplinargerichten vorbehaltene Disziplinarmaßnahme beantragt, macht der Bundesdisziplinaranwalt geltend: Das Bundesdisziplinargericht habe das hohe Eigengewicht der dem Beamten nachgewiesenen Pflichtverletzung verkannt. Der Beamte sei nach den ihn bindenden Bestimmungen verpflichtet gewesen, alles zu tun, um nachträgliche Preiskorrekturen der an einer Ausschreibung beteiligten Bewerber zu verhindern.
Das gelte insbesondere im Bereich des Fernmeldebauwesens, weil hier die öffentliche Hand als Auftraggeber nahezu ein Monopol habe, dadurch überragenden Einfluß auf den Wettbewerb besitze und deshalb besonders hohe volkswirtschaftliche Verantwortung trage. Vor diesem Hintergrund sei eine besonders vertrauenswürdige Amtsführung der an Ausschreibungen beteiligten Beamten unumgänglich, zumal die Vorgesetzten ihre nachgeordneten Beamten nur in eingeschränkter Weise kontrollieren könnten. Ein Beamter, der im Vergabeverfahren in der hier in Rede stehenden Weise bestimmte Bewerber begünstige, zeige hiernach ein hohes Maß an Unzuverlässigkeit; zudem setze er sich dem schwerwiegenden Verdacht der Bestechlichkeit aus. Das allein wirke sich nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf die Disziplinarmaßnahme aus. Im gegebenen Fall liege deshalb die Entfernung aus dem Dienst durchaus nahe. Selbst wenn aber ausnahmsweise das Beamtenverhältnis fortgesetzt werden könne, müsse gegen den Beamten eine fühlbare Gehaltskürzung verhängt werden, da eine Degradierung hier aus statusrechtlichen Gründen nicht möglich sei. Einer solchen Disziplinarmaßnahme stehe die Vorschrift des § 14 BDO entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinargerichts nicht entgegen, weil sie nur für jene Fälle gelte, in denen diese Mahnung wegen eines leichten bis mittelschweren Dienstvergehens verhängt worden sei. Auf schwere Verfehlungen sei § 14 BDO indessen nach den gesetzgeberischen Intentionen nicht anwendbar.
II.
Das Rechtsmittel ist auf die Anwendung von § 14 BDO und damit auf die Disziplinarmaßnahme beschränkt. Der Senat ist daher an die Tat- und Schuldfeststellungen des Bundesdisziplinargerichts ebenso gebunden wie an deren disziplinarrechtliche Würdigung. Er hat nur noch über die Disziplinarmaßnahme und darüber zu befinden, ob hier neben der sachgleichen Kriminalstrafe eine Disziplinarmaßnahme unterhalb der Dienstgradherabsetzung verhängt werden darf.
Die Berufung bleibt erfolglos.
1.
Das Dienstvergehen hat erhebliches Gewicht. Die strikte Einhaltung der Vergabebestimmungen hat nämlich einen doppelten sachlichen Grund: Die öffentliche Hand ist der größte Auftraggeber für Bauaufträge mit Milliardenumsätzen. Sie hat damit insbesondere auf die Volkswirtschaft und den Arbeitsmarkt einen entscheidenden Einfluß, berührt aber ebenso Fragen des Wettbewerbs, der Chancengleichheit und des haushälterischen Umgangs mit Steuermitteln. Zum anderen fehlt bei der Vergabe öffentlicher Aufträge auf der Seite der öffentlichen Hand ein Unternehmerrisiko, das sonst im Wirtschaftsverkehr dafür sorgt, daß jeder der Vertragsschließenden legalerweise seine eigenen Interessen optimal zu wahren sucht. Die auf der Seite der öffentlichen Hand dabei tätig werdenden Beamten haben dagegen nur das Risiko der Disziplinierung im Falle der Verletzung dienstlicher Pflichten oder die Entziehung des Wohlwollens ihrer Vorgesetzten im Falle noch nicht pflichtwidriger Schlechterfüllung ihrer Aufgaben zu befürchten. Gerade bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen mit großen Summen steht dieses Risiko aber in keinem Verhältnis zu den Vorteilen, die sich aus einer eigennützigen Amtsausübung ergeben. Hierin liegen die besonderen Gefahren, die der Integrität der mit derartigen Aufgaben befaßten Beamten drohen. Die Anfälligkeit zur Korruption wäre bei labilen Naturen in diesem Aufgabenbereich sehr groß. Auch kann der öffentlichen Hand durch die Verletzung von Vergabebestimmungen erheblicher materieller Schaden zugefügt werden. Eine lückenlose Kontrolle der an der Vergabe beteiligten Beamten durch ihre Vorgesetzten ist zudem nicht möglich. Aus diesen Gründen können nur Beamte mit der Vergabe öffentlicher Aufträge betraut werden, denen uneingeschränktes Vertrauen entgegengebracht werden kann. Dies gilt besonders auch mit Rücksicht darauf, daß Pflichtwidrigkeiten meist nur schwer feststellbar sind; denn das treuewidrige Zusammenwirken des Auftraggebers mit dem Auftragnehmer läßt die Betroffenen regelmäßig auch bei der Aufklärung des Sachverhalts in negativem Sinne zusammenwirken. Die Verwaltung muß sich deshalb auf die bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen beteiligten Bediensteten weitestgehend verlassen können. Ebenso muß jeder beteiligte Beamte auf die korrekte und gewissenhafte Dienstpflichterfüllung seiner Kollegen bauen können. Da die Kontrollmöglichkeit nämlich nur begrenzt ist und im Grunde nur durch mehr oder weniger formale Verfahrensbestimmungen gesichert werden kann, muß ihre Einhaltung notwendigerweise streng gefordert werden und ihre Verletzung zwangsläufig zu Zweifeln an der Zuverlässigkeit des Beamten bis zur restlosen Zerstörung des Vertrauens zu ihm führen mit der Folge, daß das Beamtenverhältnis dann nicht mehr fortgesetzt werden kann. Hier muß die disziplinare Reaktion auf eine Vertrauenseinbuße besonders nachdrücklich sein.
Der Beamte hat die ihm in diesem Bereich obliegenden Pflichten dadurch in erheblicher Weise verletzt, daß er einem Bewerber dessen Ausschreibungsunterlagen nach der Eröffnung im Ausschreibungstermin überließ und ihm so bewußt die Möglichkeit gab, die Unterlagen inhaltlich mit dem Ziel zu ändern, ein günstigeres Angebot zu machen und eine günstigere Wettbewerbsposition zu erlangen. Er hat dadurch das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit in erheblicher Weise beeinträchtigt. Wenn der Senat sich in Übereinstimmung mit dem Bundesdisziplinargericht und dem Bundesdisziplinaranwalt gleichwohl nicht zur Entfernung des Beamten aus dem Dienst entschließt, so nur mit Rücksicht darauf, daß es sich bisher um eine einmalige, zudem sofort - wenn auch unabhängig vom Willen des Beamten - aufgeklärte und damit im Ergebnis folgenlos gebliebene Einzeltat handelt. Der Beamte ist im übrigen bisher nur durch positive Leistungen, so durch Zuverlässigkeit, Arbeitseifer und Pflichtbewußtsein, aufgefallen, Das bestärkt den Senat in der Überzeugung, es handele sich im gegebenen Fall um eine einmalige, sonst persönlichkeitsfremde Entgleisung. Hierfür spricht auch, daß der Beamte nach seinem eigenen Eingeständnis unmittelbar nach der Tat ein schlechtes Gewissen hatte. Unter diesen Umständen geht der Senat mit dem Bundesdisziplinargericht und dem Bundesdisziplinaranwalt davon aus, daß das Vertrauen in die Zuverlässigkeit des Beamten nicht restlos zerstört, vielmehr trotz der schweren Pflichtverletzung noch soweit erhalten ist, daß sich hieraus allmählich ein neues, vollständiges Vertrauensverhältnis als Grundlage für gedeihliche Zusammenarbeit zwischen dem Beamten und seiner Verwaltung aufbauen läßt.
2.
Die vom Bundesdisziplinaranwalt herangezogene Entscheidung des Senats vom 25. Oktober 1977 - BVerwG 1 D 76.76 - (BVerwG Dok.Ber. B 1978, 35 = BVerwGE 53, 338) zwingt zu keiner anderen Beurteilung. Der Senat hat in jenem Fall den betroffenen Beamten zwar aus dem Dienst entfernt. Dieser hatte aber mit erheblich schwererer Schuld als der hier verfolgte Beamte gehandelt:
Er hatte das Angebot eines Konkurrenten nach dem Eröffnungstermin eigenhändig geändert und den Konkurrenten auf diese Weise nachträglich zum preisgünstigsten Bieter gemacht. Während hier nur Beihilfe zur Urkundenfälschung in Betracht kommt, lag in jenem Fall Täterschaft vor. Darüber hinaus hat es sich dort um zwei Fälle gehandelt, von denen einer sich zusätzlich dadurch auszeichnete, daß der Beamte die nachträgliche Erhöhung des Angebots des bereits ausgeschriebenen Geringstbietenden mit dem Ergebnis ermöglichte, daß dieser Bewerber zwar Geringstbietender blieb, dennoch aber eine höhere Vergütung aus der Staatskasse erhielt. Zusätzlich hatte der Beamte seine Dienstvorgesetzten, die Verdacht geschöpft hatten, über bestimmte Einzelheiten des Ausschreibungsverfahrens getäuscht.
3.
Im gegebenen Fall käme hiernach wegen der Schwere des Dienstvergehens und des dadurch begründeten Verdachts, der Beamte habe den in Betracht kommenden Mitbewerber mit Rücksicht auf versprochene oder gewährte Vorteile begünstigt (BVerwG 1 D 26.79 vom 8. Mai 1980 [DÖD 1981, 40] und BVerwG 1 D 56.80 vom 23. Juni 1981 [BVerwG Dok.Ber. B 1981, 287]) die Versetzung des Beamten in ein Amt seiner Laufbahn mit geringerem Endgrundgehalt in Betracht. Diese Disziplinarmaßnahme scheidet jedoch mit Rücksicht darauf aus, daß der Beamte sich im Eingangsamt seiner Laufbahn befindet. Gegen ihn kann daher nur noch eine Gehaltskürzung verhängt werden. Sie wäre mit einer Laufzeit im oberen nach der Bundesdisziplinarordnung möglichen Bereich angemessen.
4.
An dieser Disziplinarmaßnahme ist der Senat jedoch durch § 14 BDO gehindert.
a)
Die sowohl der Straftat wie dem Dienstvergehen zugrunde liegenden Sachverhalte sind identisch. Die Beihilfe zur Urkundenfälschung beschränkt sich im gegebenen Fall, wie schon das Strafgericht festgestellt hat, nicht auf ein einmaliges Handeln, etwa auf die Herausgabe der Verdingungsunterlagen an den Mitbewerber. Sie dauerte noch fort, bis die Unterlagen insgesamt aus der Verfügungsgewalt des Beamten kamen, hier bis zur Aufdeckung der Tat; denn während dieses gesamten Zeitraums hatte der Beamte die Möglichkeit, den Sachverhalt aufzudecken. Die Beihilfehandlung stellt sich mithin als eine Art Dauerdelikt dar. Damit sind alle während der Dauer der Beihilfehandlung im Zusammenhang mit der Ausschreibung zum Vorteile des Herrn S. begangenen Pflichtverletzungen, wie immer sie auch rechtlich gewertet werden müßten, von der Straftat erfaßt. Das gilt insbesondere auch von der Verletzung der Bestimmung, Verdingungsunterlagen nach Öffnung der Angebote geheimzuhalten, jedenfalls den Bewerbern nicht mehr zugänglich zu machen. Gerade in der Verletzung dieser Bestimmung liegt die dem Beamten durch das Strafgericht zur Last gelegte Beihilfehandlung.
b)
Die Regelung des § 14 BDO ist entgegen der Auffassung des Bundesdisziplinaranwalts im gegebenen Fall nicht deshalb unanwendbar, weil ein schweres Versagen vorliegt, das die aus beamtenrechtlichen Gründen hier nicht mögliche Dienstgradherabsetzung des Beamten rechtfertigen würde. Wohl hat der Gesetzgeber die Vorschrift auf leichtere und mittlere Dienstvergehen beschränken wollen, wie der Bundesdisziplinaranwalt in der Berufungsrechtfertigung zutreffend hervorhebt. Das ist aber durch die Abstufung der Anwendbarkeit der Regelung im Hinblick auf bestimmte Disziplinarmaßnahmen, also in der Weise geschehen, daß nur - aber auch alle - die durch die Art der jeweils verwirkten Disziplinarmaßnahme als Dienstvergehen mit geringerem Gewicht gekennzeichneten Pflichtverletzungen der Rechtswohltat des § 14 BDO teilhaftig werden können. Eine weitere Eingrenzung etwa nach der Schwere der in Betracht kommenden Pflichtverletzung oder der Dauer der danach zu verhängenden Disziplinarmaßnahme ist weder dem Wortlaut noch den Gesetzgebungsmaterialien als gesetzgeberische Intention zu entnehmen. Da den an der Gesetzgebung beteiligten Organen bekannt war, daß die im jeweiligen Eingangsamt ihrer Laufbahngruppe befindlichen Beamten aus statusrechtlichen Gründen nicht in ein geringer besoldetes Amt versetzt werden können, hätte eine Sonderregelung für diese Beamten im Anwendungsbereich der genannten Gesetzesbestimmung eines ausdrücklichen Hinweises bedurft, wäre sie gewollt gewesen. Das muß um so mehr gelten, als eine solche Sonderregelung überdies der aus den Gesetzgebungsmaterialien deutlich erkennbar werdenden Tendenz des Gesetzgebers entgegenstünde, Disziplinarmaßnahmen nicht reinigenden Charakters neben im sachgleichen Straf- oder Behördenverfahren ergangenen Kriminalstrafen nur noch ausnahmsweise unter den im Gesetz ausdrücklich genannten Voraussetzungen wirksam werden zu lassen. Zudem lassen sich schwere Fälle, in denen nur eine längerfristige Gehaltskürzung in Betracht käme und bei denen nach der Vorstellung des Bundesdisziplinaranwalts die Regelung des § 14 BDO schlechthin ausgeschlossen sein sollte, von anderen Fällen, bei denen das nicht der Fall ist, nur schwer abgrenzen. Aus alledem folgt: Immer dann, wenn im Einzelfall keine schwerere Disziplinarmaßnahme als die Gehaltskürzung, welchen Umfangs auch immer, verhängt werden kann, stehen der Disziplinarrichter und der Dienstvorgesetzte bei strafgerichtlicher Verurteilung des Beamten wegen desselben Sachverhalts unter dem Gebot, die Zulässigkeit einer zusätzlichen disziplinaren Reaktion an den Voraussetzungen von § 14 BDO zu messen. Mit dieser Folgerung weicht der Senat nicht von einer im Urteil vom 11. März 1981 - BVerwG 1 D 13.80 - (BVerwG Dok.Ber. B 1981, 203) wiedergegebenen Auffassung ab: Darin ist die eine Dienstgradherabsetzung rechtfertigende Schwere der Pflichtverletzung nur als zusätzlicher Gesichtspunkt für die Nichtanwendung der Rechtswohltat des § 14 BDO berücksichtigt worden.
c)
Im gegebenen Fall könnte die starke unmittelbare Dienstbezogenheit des Verhaltens des Beamten der Verfahrenseinstellung nach § 14 BDO entgegenstehen. Der Senat hat in der Vergangenheit wiederholt so entschieden. Er hat diese Rechtsprechung inzwischen jedoch weitgehend eingeschränkt. Sie würde im Ergebnis dazu führen, daß die Regelung des § 14 BDO auf die Fälle außerdienstlichen Fehlverhaltens beschränkt würde. Wenn auch die in § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG zum Ausdruck gebrachte Tendenz des Gesetzgebers, den Freibereich des Beamten außerhalb des Dienstes möglichst zu erweitern, eine solche Beschränkung von § 14 BDO rechtfertigen könnte, so stehen dem - neben dem Fehlen entsprechender Anhaltspunkte in Gesetz und Gesetzesmaterialien (BT-Drucksache V/1693 S. 4 - zu Nr. 13 a [§ 10 a] -) - doch gewichtige rechtliche Bedenken entgegen: Die Disziplinarmaßnahme würde nämlich, wenn sie für innerdienstliche Dienstvergehen ohne Rücksicht auf eine im sachgleichen Strafverfahren verhängte Kriminalstrafe stets ausgesprochen werden müßte, ihres erzieherischen Charakters weitgehend entkleidet und vornehmlich zum Mittel staatlicher Vergeltung für begangenes Unrecht gemacht werden. Die zusätzliche Disziplinarmaßnahme geriete dadurch nicht nur bedenklich in die Nähe einer staatlichen Doppelreaktion auf ein- und dasselbe Mißverhalten; sie widerspräche auch dem vom Senat in wiederholten Entscheidungen hervorgehobenen Maßnahmecharakter des Disziplinarrechts, der allein darin liegt, die Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung zu sichern.
Er kommt gerade auch in der Regelung von § 14 BDO zum Ausdruck, derzufolge eine zusätzliche Disziplinarmaßnahme zur Kriminalstrafe im sachgleichen Strafverfahren - wenn nicht die Entfernung aus dem Dienst oder dem Amt in Betracht kommt - nur dann zulässig ist, wenn dies zur Erziehung des Beamten neben der Kriminalstrafe und zusätzlich zu ihr erforderlich ist, wenn die Kriminalstrafe mit ihrer (ebenfalls) erzieherischen Wirkung für sich allein also nicht ausreicht, um dieses Ziel zu erreichen.
d)
Hierfür sind, wie der Senat in letzter Zeit ständig zum Ausdruck gebracht hat, besondere Voraussetzungen erforderlich: Die zusätzliche Disziplinarmaßnahme ist hiernach die Ausnahme. Sie kommt - wie erwähnt - nur in Betracht, wenn dies zur Erziehung des Beamten zusätzlich zur sachgleichen Kriminalstrafe notwendig ist, und dieses Erfordernis ist nicht schon gegeben bei einer entsprechenden, lediglich abstrakten Möglichkeit; eine solche liegt immer vor. Es müssen vielmehr konkrete Umstände die Befürchtung rechtfertigen, der Beamte werde sich auch durch die gegen ihn wegen des inkriminierten Sachverhalts verhängte Kriminalstrafe nicht davon abhalten lassen, in Zukunft wiederum in gleicher oder ähnlicher Weise pflichtwidrig zu handeln.
Nur dann erweist sich die Kriminalstrafe als nicht ausreichend, den Beamten entsprechend zu erziehen, und nur dann ist eine zusätzliche Erziehungsmaßnahme durch den Dienstherrn geboten.
e)
An diesen Voraussetzungen fehlt es hier. Irgendwelche konkreten Anhaltspunkte, die die Befürchtung rechtfertigen könnten, der Beamte werde sich durch die Kriminalstrafe von der Wiederholung pflichtwidrigen Verhaltens gleicher oder ähnlicher Art nicht abhalten lassen, sind nicht gegeben. Die von dem Beamten gezeigte Reue, sein schlechtes Gewissen und seine Bedenken sprechen ebenso dagegen wie die Einmaligkeit seiner Verfehlung. Diese Umstände bestätigen das durch die ihm bis dahin zuteil gewordenen Beurteilungen vermittelte günstige Persönlichkeitsbild. Bei dem Beamten handelt es sich danach um einen pflichtbewußten, tüchtigen und gewissenhaften, seiner beruflichen Aufgabe verhafteten Mitarbeiter. Sein Versagen stellt sich hiernach als einmalige, ausnahmsweise Entgleisung einer sonst integeren Persönlichkeit, mithin als durchaus persönlichkeitsfremd dar. Er hat seinen Diensteifer, was seine Vorgesetzten bescheinigen, nach der Tat noch gesteigert. All das steht dem Erfordernis einer zur Kriminalstrafe zusätzlichen Disziplinarmaßnahme entgegen.
5.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 114 Abs. 1 Satz 2, 115 Abs. 3 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.
Janzen
Pellnitz