Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 23.06.1981, Az.: BVerwG 1 D 56.80
Vertrauenswürdigkeit gegenüber dem Dienstherrn; Erwecken des Verdachts der Zueignung einer Sendung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 23.06.1981
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 56.80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 22055
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 03.06.1980 - AZ: X VL 21/80
Rechtsgrundlagen
Fundstelle
- DokBer B 1981, 287
In demDisziplinarverfahren
hat das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat,
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 23. Juni 1981,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Gützkow,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Janzen,
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartmann, ferner
Postamtmann Günter Hesse,
Postbetriebsassistent Egon Rohde als ehrenamtliche Richter,
Leitender Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt, ... als Verteidiger,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer X - ... -, vom 3. Juni 1980 aufgehoben.
Das Gehalt des Postoberschaffners ... wird wegen eines Dienstvergehens um ein Zwanzigstel auf die Dauer von sechs Monaten gekürzt.
Er trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
I.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Beamten angeschuldigt, dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, daß er sich den Inhalt eines am 6. Mai 1978 während des Dienstes für seine Ehefrau in Empfang genommenen Nachnahmepakets zugeeignet habe, ohne den bei Übergabe fälligen Nachnahmebetrag von 92 DM trotz mehrfacher Aufforderung zu zahlen.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 3. Juni 1980 das Verfahren eingestellt. Es hat folgenden Sachverhalt festgestellt:
Der damals als Ortspostenfahrer beim Postamt ... und deshalb nicht mit der Zustellung von Paketen betraute Beamte nahm am 6. Mai 1978 während seiner Dienstzeit ein an seine Ehefrau gerichtetes Nachnahmepaket einschließlich der dazu gehörenden Nachnahmepaketkarte von dem für seinen Wohnbezirk zuständigen Paketzusteller H. entgegen. Er wußte, daß seine Ehefrau einen Staubsauger bestellt hatte, und hatte mit ihr vereinbart, daß er die mit der Lieferung fällige erste Rate von 92 DM selbst bezahlen würde, während seine Ehefrau die restlichen Raten begleichen sollte. Bei einer anschließenden Dienstfahrt übergab er das Paket seiner Ehefrau, ohne zuvor den fälligen Nachnahmebetrag von 92 DM unter Vorlage der Nachnahmepaketkarte bei einer im Amt zuständigen Kasse einzuzahlen. In der folgenden Woche wurde er mehrfach von einem Kollegen aufgefordert, den offenstehenden Betrag zu bezahlen, was er jedoch nicht tat. Erst nach Einleitung der Vorermittlungen zahlte er den Nachnahmebetrag ein.
Die Ausgabe des Nachnahmepakets ohne vorherige Zuschrift an den zuständigen Zusteller entsprach einer Gepflogenheit in der Dienststelle, wobei seitens der Kollegen darauf vertraut wurde, daß der betreffende Mitarbeiter den Nachnahmebetrag direkt bei der Zustellkasse des Amts bezahlte und die Nachnahmepaketkarte der Rückschriftstelle übergab. Diese Handhabung war vorschriftswidrig.
Der Beamte hat sich dahin eingelassen, er habe die Absicht gehabt, den Nachnahmebetrag von 92 DM unmittelbar nach Rückkunft von der Dienstfahrt bei der Zustellkasse des Amts einzuzahlen. Zu diesem Zeitpunkt habe er über die ausreichenden Barmittel verfügt. Nach der Rückkehr zum Postamt habe er aber sofort andere Tätigkeiten verrichten müssen, so daß er nicht mehr dazu gekommen sei, während der Dienstzeit bis 16.00 Uhr den Betrag bei der Zustellkasse einzuzahlen. Die Zustellkasse habe an diesem Tag, einem Samstag, bereits um 14.00 Uhr geschlossen. In der darauffolgenden Woche sei er von seinem Kollegen L. angesprochen und aufgefordert worden, den noch offenstehenden Nachnahmebetrag zu zahlen. Er habe aber zu diesem Zeitpunkt die Nachnahme nicht einlösen können, weil er nicht mehr über die nötigen Barmittel verfügt habe. Bereits am Montagmorgen habe ihn nämlich ein Vertreter der Einrichtungsfirma O. aufgesucht und zur Ratenzahlung aufgefordert. Die Firma O. habe eine Forderung aus rückständigen Raten in Höhe von 450 DM gehabt. Diesen Betrag habe er dem Vertreter übergeben. Danach sei er nicht mehr in der Lage gewesen, die fälligen 92 DM einzuzahlen. Da seine Ehefrau damals die Scheidung betrieben habe, er deswegen nervlich sehr angespannt gewesen sei und sich außerdem Anfang Juni 1978 wegen einer Nierenerkrankung ins Krankenhaus habe begeben müssen, sei die Bezahlung schließlich in Vergessenheit geraten.
Das Bundesdisziplinargericht hat den Sachverhalt als Dienstvergehen nach §§ 54 Satz 3, 55 Satz 2, 77 Abs. 1 BBG gewertet. Einen weitergehenden Vorwurf, insbesondere den der Unterschlagung des Pakets, hat es aber nicht für gerechtfertigt erachtet. Das Dienstvergehen wiege nicht so schwer, daß eine dem förmlichen Disziplinarverfahren vorbehaltene Maßnahme erforderlich sei. Da inzwischen mehr als zwei Jahre verstrichen seien, sei das Verfahren gemäß § 4 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 64 Abs. 1 Nr. 1, 76 Abs. 3 BDO einzustellen.
Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig Berufung eingelegt mit dem Antrag,
gegen den Beamten eine angemessene Disziplinarmaßnahme zu verhängen.
Er hat im wesentlichen ausgeführt, das festgestellte Verhalten begründe den Vorwurf, sich den Inhalt eines Nachnahmepakets zugeeignet zu haben. Die Einlassung des Beamten könne zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung führen. Ihm sei bekannt gewesen, daß ein Nachnahmepaket erst nach Entrichtung des Nachnahmebetrages an den Empfänger ausgehändigt werden dürfe, und habe gewußt, daß sein Kollege ihm das Paket im Vertrauen auf eine umgehende Einzahlung des Nachnahmebetrags übergeben habe. Wenn er Gelegenheit gefunden habe, das Paket seiner Ehefrau in der Wohnung zu übergeben, dann hätte er bei entsprechendem Bemühen auch die kurze Zeit gefunden, die für eine Einzahlung am Schalter erforderlich gewesen wäre. Selbst wenn man der nicht gerade sehr wahrscheinlichen Darstellung des Beamten folge, daß er am Montagmorgen vor Dienstantritt von dem Vertreter einer Möbelfirma aufgesucht und zur Zahlung einer rückständigen Rate von 450 DM aufgefordert worden sei und durch Zahlung dieses Betrages dann nicht mehr über weitere Barmittel verfügt habe, sei das Gesamtverhalten des Beamten insbesondere im Hinblick auf die mehrfachen Erinnerungen an den noch offenen Nachnahmebetrag Ausdruck des Willens, den Inhalt des Nachnahmepakets ohne Bezahlung zu behalten. Der Beamte müsse sich nicht nur entgegenhalten lassen, daß er in Kenntnis der bestehenden Verpflichtung nicht am Morgen des 8. Mai 1978 über seine Barmittel restlos anderweitig hätte verfügen dürfen. Er müsse auch gegen sich gelten lassen, daß er keine Anstrengungen zur Bereinigung der entstandenen Situation unternommen habe. Wenn es ihm nicht möglich gewesen sein sollte, von dritter Seite die erforderlichen 92 DM zu erhalten, dann hätte er das Nachnahmepaket mit Inhalt zurückgeben müssen. Auch die weitere Einlassung, daß er in der Folgezeit die Zahlung des Betrags vergessen habe, vermöge ihn nicht zu entlasten. Abgesehen davon, daß der Tatbestand der rechtswidrigen Zueignung des Inhalts des Nachnahmepakets schon erfüllt gewesen sei, falle es auf, daß der Beamte die Zahlung nicht sogleich geleistet habe, als der Vorgang nach seiner Darstellung ihm wieder in Erinnerung gerufen worden sei, sondern erst am 7. September 1978. Er sei zwischenzeitlich häufig an die Zahlungsverpflichtung erinnert worden. Aber selbst wenn man in dem Verhalten des Beamten keinen schuldhaften Verstoß gegen Eigentum schützende Strafvorschriften sehe, habe die verbleibende Verletzung der Dienstpflichten ein so erhebliches disziplinares Gewicht, daß ihre Ahndung mit einer Disziplinarmaßnahme außerhalb des förmlichen Verfahrens nicht in Betracht komme. Der Beamte habe zumindest mit bedingtem Vorsatz gegen zwingende grundlegende Vorschriften der Postzustellung verstoßen, indem er über einen Zeitraum von vier Monaten die Einzahlung eines Nachnahmebetrags unterlassen und damit in Kauf genommen habe, daß er in den Verdacht der unrechtmäßigen Zueignung eines Nachnahmepakets geraten sei, daß durch einen Nachforschungsantrag vermeidbarer Verwaltungsaufwand entstanden sei und daß schließlich bei dem Absender des Nachnahmepakets eine erhebliche Beeinträchtigung des Vertrauens in die Zuverlässigkeit der Deutschen Bundespost verursacht worden sei.
II.
Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Verhängung einer Gehaltskürzung.
Die Berufung ist unbeschränkt, weil der Bundesdisziplinaranwalt abweichend von dem angefochtenen Urteil in der schriftlichen Berufungsbegründung noch die Auffassung vertreten hat, der Beamte habe sich das Paket rechtswidrig zugeeignet. Der erkennende Senat hat daher den Sachverhalt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht neu zu prüfen.
Aufgrund der Einlassung des Beamten in der Untersuchung erweisen sich die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils als zutreffend. Ebenso ist es richtig, daß eine rechtswidrige Zueignung des Pakets oder seines Inhalts nicht vorliegt. Der Beamte entnahm die Nachnahmesendung nicht eigenmächtig aus dem Postbetrieb, sondern sie wurde ihm - freilich unter Verletzung von Dienstvorschriften - von dem dafür zuständigen Zusteller H. übergeben. Die Verletzung der Dienstvorschriften hinderte aber nicht den Eigentumsübergang bzw. - im Falle eines Eigentumsvorbehalts - nicht den Übergang des Anwartschaftsrechtes.
Die Verfehlung des Beamten besteht darin, daß er entgegen der zumindest stillschweigenden Vereinbarung mit dem Kollegen H. den Nachnahmebetrag nicht sofort bei der dafür zuständigen Kasse einzahlte, sondern zuvor schon über die Sendung verfügte. Das geschah in voller Kenntnis des Sachverhalts, also vorsätzlich, zumal dem Beamten die Vorschriften über das Einlösen von Nachnahmesendungen jedenfalls in ihren Grundsätzen fraglos bekannt waren.
Hinsichtlich des weiteren Geschehens ist die Einlassung des Beamten nicht zu widerlegen. Danach unterblieb die Einzahlung im übrigen - sowohl am Tag der Aushändigung der Sendung als auch später - aus Fahrlässigkeit.
In Übereinstimmung mit den Hilfserwägungen der Berufungsbegründung liegt aber gleichwohl ein Dienstvergehen mit einem solchen Gewicht vor, daß eine Gehaltskürzung zu verhängen ist. Was hier geschehen ist, geht über den Rahmen einer dienstlichen Ordnungswidrigkeit erheblich hinaus. Der Beamte wußte, daß der Zustellvorgang gegen grundlegende Dienstvorschriften verstieß. Durch seine eigennützige Beteiligung an diesem Vorgang erschütterte er seine Vertrauenswürdigkeit gegenüber seinem Dienstherrn, der darauf vertrauen muß, daß die Postbeamten gerade in Geldangelegenheiten äußerste Korrektheit wahren. Außerdem enttäuschte er das Vertrauen seines Kollegen in eine umgehende Einzahlung des Nachnahmebetrags. Ein solches Verhalten ist geeignet, den Betriebsfrieden und damit die gedeihliche Zusammenarbeit im Postamt empfindlich zu stören. Weiter erweckte er durch sein Verhalten schuldhaft den Verdacht, daß er die Sendung überhaupt ohne Zahlung des Nachnahmebetrages behalten wollte, nachdem die Zuschrift der Sendung an den Zusteller umgangen worden war. Das Verursachen eines solchen Verdachts ist für das Ausmaß der Vertrauensbeeinträchtigung bedeutsam und bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu berücksichtigen. Durch das monatelange Hinschleppen der Angelegenheit mußte zudem das Vertrauen in die Zuverlässigkeit der Deutschen Bundespost beim Absender erschüttert werden, was dem Beamten ebenfalls als verschuldete Folge seines Verhaltens zuzurechnen ist. Die Verzögerung der Zahlung des Nachnahmebetrages in der späteren Zeit war nicht schuldlos. Mag sich der Beamte auch infolge eines damals laufenden Scheidungsverfahrens und anderweitiger Zahlungsverpflichtungen in wirtschaftlicher Bedrängnis befunden haben, so mußte ihm doch in erster Linie daran gelegen sein, diese vertrauensbeeinträchtigende Situation im dienstlichen Bereich, die er durch eigenes Verschulden herbeigeführt hatte, zu bereinigen, zumal es sich nicht um einen besonders hohen Betrag handelte, der z.B. durch eine zulässige Kontcüberziehung hätte beschafft werden können.
Da der Beamte sich sonst bisher einwandfrei verhielt, sich durch ein damals laufendes Scheidungsverfahren und einen notwendig gewordenen Krankenhausaufenthalt in einer schwierigen Situation befunden haben mag, und schließlich das Disziplinarverfahren bis zu seinem Abschluß ohne Verschulden des Beamten längere Zeit gedauert hat, erscheint die verhängte Gehaltskürzung im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens zwar erforderlich, aber auch ausreichend.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 Abs. 1 Satz 1, 116 Abs. 1 BDO.
Janzen
Dr. Hartmann